Symbolbild, mit KI erstellt.
Drogenbesitz ohne Fahrt, § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV und der Ermessensausfall der Fahrerlaubnisbehörde
Drogenbesitz ohne jede Fahrt erlaubt der Fahrerlaubnisbehörde nach § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV die Anordnung eines ärztlichen Gutachtens, zwingt sie aber nicht dazu. Die Vorschrift ist eine Kann-Vorschrift, weshalb die Aufforderung erkennen lassen muss, dass die Behörde ihr Ermessen gesehen und ausgeübt hat. Fehlt das, ist die Anordnung rechtswidrig und der Schluss auf die Nichteignung nach § 11 Abs. 8 FeV gesperrt.
Ich bin Björn Schüller, Rechtsanwalt in Bremen, und vertrete bundesweit in Verfahren, in denen die Fahrerlaubnis wegen eines Betäubungsmittelbefundes auf dem Spiel steht. Verfahren wegen Drogenbesitz beginnen nicht mit einer Verkehrskontrolle, sondern mit einer Durchsuchung, einer Postsendung oder einer Mitteilung der Staatsanwaltschaft. Gefahren ist niemand. Wochen später liegt die Aufforderung im Briefkasten, binnen kurzer Frist ein Gutachten beizubringen, und in dieser Aufforderung fehlt meist genau der Satz, auf den es ankommt.
Das Wichtigste in Kürze
- Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV ist ein ärztliches Gutachten anzuordnen, wenn Tatsachen die Annahme der Einnahme von Betäubungsmitteln begründen; die Anordnung ist dann zwingend und steht nicht im Ermessen der Behörde (VGH Mannheim NZV 2002, 294; Hentschel/König, Straßenverkehrsrecht, 48. Aufl. 2025, FeV § 14 Rn. 11).
- Nach § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV kann die Behörde ein ärztliches Gutachten anordnen bei widerrechtlichem Drogenbesitz; die Vorschrift ist verfassungsrechtlich unbedenklich (OVG Münster NZV 2002, 427; VG Neustadt BA 2016, 405; Hentschel/König, FeV § 14 Rn. 17).
- Der Drogenbesitz muss konkret nachgewiesen sein; hinreichend konkrete Verdachtsmomente genügen nicht (VGH München VRS 139, 48 = BeckRS 2020, 22594; VG Oldenburg zfs 2008, 597; Hentschel/König, FeV § 14 Rn. 17).
- Ein über den Drogenbesitz hinausgehender Bezug zum Straßenverkehr ist nicht erforderlich (VGH München NJW 2021, 3408).
- Die Anordnung muss bei Drogenbesitz erkennen lassen, dass die Behörde ihren Ermessensspielraum gesehen und ausgeübt hat; die Erwägungen sind in der Aufforderung offenzulegen, damit den Mitteilungspflichten des § 11 Abs. 6 FeV Genüge getan ist (VGH München NJW 2021, 3408).
- Steht die Nichteignung fest, ist für eine Begutachtung nach Satz 2 kein Raum; dann entscheidet die Behörde unmittelbar nach § 11 Abs. 7 FeV (OVG Saarlouis zfs 2018, 417; Hentschel/König, FeV § 14 Rn. 17a).
- Für eine Entziehung nach § 11 Abs. 7 FeV darf kein vernünftiger Zweifel daran bestehen, dass ein eignungsausschließender Konsum tatsächlich stattgefunden hat (OVG Saarlouis zfs 2016, 234).
- Bezogen auf Cannabis ist § 14 FeV nur noch anwendbar, wenn Cannabis als Arzneimittel verwendet wird; im Übrigen ist § 13a FeV lex specialis (BT-Drs. 20/10426, 151; Hentschel/König, FeV § 14 Rn. 7 und Rn. 10).
Die Abschnitte im Überblick
- Zwei Anordnungsgrundlagen bei Drogenbesitz
- Der Streit um die speziellere Norm bei bloßem Drogenbesitz
- Drogenbesitz muss konkret nachgewiesen sein
- Warum kein Bezug zum Straßenverkehr nötig ist
- Der Ermessensausfall als Hauptangriffspunkt bei Drogenbesitz
- Konsumutensilien neben dem Drogenbesitz
- Die Grenze zu § 11 Abs. 7 FeV, wenn der Konsum feststeht
- Wie aktuell die Anknüpfungstatsachen sein müssen
- Cannabis und die Verdrängung durch § 13a FeV
- Ein Fall aus meiner Praxis
- Verwandte Beiträge
- Was Mandanten mich fragen
- Normen und Nachweise
- Kostenlose Ersteinschätzung
Zwei Anordnungsgrundlagen bei Drogenbesitz
§ 14 Abs. 1 FeV enthält in Satz 1 und in Satz 2 zwei verschiedene Eingriffsgrundlagen, die bei Drogenbesitz beständig verwechselt werden. Der Unterschied entscheidet darüber, ob die Behörde überhaupt eine eigene Entscheidung zu treffen hatte. § 14 FeV regelt dabei nicht, wann die Fahreignung fehlt, sondern nur, wie Eignungszweifel geklärt werden; die materiellen Maßstäbe stehen in Nr. 9 der Anlage 4 zur FeV (Hentschel/König, FeV § 14 Rn. 10). Geht es um einen Stoff, der weder dem Betäubungsmittelgesetz noch der Anlage zu § 24a StVG unterfällt, ändert das die Rechtslage erheblich, dazu die Seite zu den neuen psychoaktiven Stoffen.
Die zwingende Anordnung nach Satz 1 Nr. 2
§ 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV setzt voraus, dass Tatsachen die Annahme begründen, es würden Betäubungsmittel eingenommen. Liegt das vor, ist die Anordnung zwingend und steht nicht im Ermessen der Behörde (VGH Mannheim NZV 2002, 294; Hentschel/König, FeV § 14 Rn. 11). Das Gutachten dient der Klärung, ob Einnahme vorliegt; anzuordnen ist es, wenn Anhaltspunkte für Drogenkonsum bestehen, ein Nachweis aber noch aussteht (Hentschel/König, FeV § 14 Rn. 13).
Wegen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes müssen hinreichend konkrete Verdachtsmomente bekannt sein, die einen Eignungsmangel als naheliegend erscheinen lassen (BVerfG NJW 2002, 2378, ergangen noch zu § 15b StVZO alter Fassung; OVG Münster NZV 2002, 427). Ein bloßer Verdacht genügt nicht (VGH München DAR 2018, 100), eine Anordnung auf bloßen Verdacht hin ist unzulässig (OVG Saarlouis zfs 2016, 479). Nachgewiesen ist das bei Hentschel/König, FeV § 14 Rn. 11 und Rn. 13.
Nach Satz 1 Nr. 2 genügt schon die einmalige Einnahme, und ein Zusammenhang mit dem Führen eines Fahrzeugs wird nicht vorausgesetzt (VGH Mannheim NZV 2002, 294; Hentschel/König, FeV § 14 Rn. 13). Dass Drogen und Alkohol im Fahrerlaubnisrecht unterschiedlich behandelt werden, ist im Grundsatz nicht verfassungswidrig; die dazu ergangene Entscheidung betraf einen Drogenfall und zieht den Vergleich zum Alkoholrecht des § 13 FeV nur heran (VG Hamburg NJW 2002, 2730).
Die Ermessensanordnung nach Satz 2
§ 14 Abs. 1 Satz 2 FeV lautet anders. Die Behörde kann ein ärztliches Gutachten anordnen bei widerrechtlichem Besitz von Betäubungsmitteln, die dem Betäubungsmittelgesetz unterliegen. Anknüpfungstatsache ist also nicht die Einnahme, sondern der Drogenbesitz. Nach der gesetzgeberischen Wertung der Vorschrift kann widerrechtlicher Drogenbesitz ein Hinweis auf die Einnahme sein (OVG Münster NZV 2002, 427; VGH München VRS 139, 48 = BeckRS 2020, 22594; VG Neustadt BA 2016, 405). Wurde ein Fahrzeug für den Transport genutzt, kommt die Fahrerlaubnis als Tatmittel in Betracht; dazu die Fahrerlaubnis als Tatmittel.
Zweck der Anordnung ist auch hier die Klärung, ob Drogen konsumiert werden (Hentschel/König, FeV § 14 Rn. 17). Entscheidend ist der Normtext: Die Behörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen (VG Augsburg BA 2010, 374). Verfassungsrechtliche Bedenken hat die Rechtsprechung verworfen (OVG Münster NZV 2002, 427; VG Neustadt BA 2016, 405), während ein Teil der Literatur die Norm nach wie vor für bedenklich hält; diese Gegenstimmen sind bei Hentschel/König, FeV § 14 Rn. 17 nachgewiesen.
Die beiden Grundlagen in der Gegenüberstellung
| Maßstab | § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV | § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV |
|---|---|---|
| Voraussetzung | Tatsachen begründen die Annahme der Einnahme von Betäubungsmitteln | widerrechtlicher Drogenbesitz, konkret nachgewiesen |
| Rechtsfolge | Anordnung ist zu treffen | Anordnung kann getroffen werden |
| Ermessen | kein Ermessen, gebundene Entscheidung | pflichtgemäßes Ermessen, Erwägungen offenzulegen |
| Gutachtenart | ärztliches Gutachten, § 11 Abs. 2 Satz 3 FeV | ärztliches Gutachten, § 11 Abs. 2 Satz 3 FeV |
Die Gutachtenart ist in beiden Varianten dieselbe, und das ist kein Zufall: Beide Sätze verweisen auf das ärztliche Gutachten, nicht auf die medizinisch-psychologische Untersuchung. Fordert die Behörde bei Drogenbesitz von vornherein eine medizinisch-psychologische Begutachtung, fehlt dafür die Grundlage. Die Art des Gutachtens ist in der Anordnung eindeutig anzugeben (VG Saarlouis zfs 2013, 297; VG Neustadt BA 2013, 264; Hentschel/König, FeV § 11 Rn. 24c).
Der Streit um die speziellere Norm bei bloßem Drogenbesitz
Hier verläuft die wichtigste Streitfrage der Vorschrift, und sie ist offen. Sie lautet, ob bei bloßem Drogenbesitz Satz 1 Nr. 2 oder Satz 2 die speziellere Norm ist. Von der Antwort hängt ab, ob die Behörde gebunden war oder eine Ermessensentscheidung zu treffen hatte, und damit der gesamte Angriff gegen die Anordnung.
Ein Teil der Rechtsprechung nimmt an, bloßer Drogenbesitz rechtfertige die nach Satz 1 Nr. 2 erforderliche Annahme der Einnahme noch nicht (OVG Münster NZV 2002, 427; VGH Mannheim VRS 131, 32; OVG Lüneburg DAR 2020, 113; VG Mainz BeckRS 2020, 8129). Folgt man dem, bleibt für Satz 1 Nr. 2 beim reinen Drogenbesitz kein Raum, und es kommt allein eine Anordnung im Ermessenswege nach Satz 2 in Betracht.
Die Gegenansicht ist ebenso ernst zu nehmen. Nach ihr kann Drogenbesitz durchaus Anhaltspunkte für Eigenkonsum bieten (OVG Koblenz DAR 1999, 518; BVerwG NZV 2000, 345; BVerfG NJW 2002, 2378, 2380; OVG Münster BeckRS 2007, 141606 Rn. 5). Wer dieser Linie folgt, steigt unmittelbar in Satz 1 Nr. 2 ein und gelangt zu einer gebundenen Anordnung ohne jedes Ermessen.
Der Kommentar formuliert die Folgefrage scharf: Bei dieser Sichtweise sei entscheidend, ob Satz 2 im Falle des bloßen Besitzes nicht die spezielle Norm ist und somit aus systematischen Gründen nur eine Anordnung im Ermessenswege in Betracht kommt. Dafür spreche einiges (Hentschel/König, FeV § 14 Rn. 15). Angeführt werden der VGH München (BeckRS 2022, 31531 Rn. 17) sowie, in diese Richtung gehend, das OVG Münster (NZV 2002, 427) und das OVG Lüneburg (DAR 2020, 113).
Dem steht eine dritte Auffassung entgegen, nach der Satz 2 die Befugnisse der Behörde allein erweitern will und erst eingreift, wenn die Vermutung des Eigenverbrauchs erschüttert ist (OVG Koblenz DAR 1999, 518; OVG Münster BeckRS 2007, 141606 Rn. 6; in diese Richtung auch VGH München SVR 2011, 432). Das ist für Betroffene das schlechteste Ergebnis, weil es die Ermessensbindung bei Drogenbesitz in der Sache aufhebt.
Für die Praxis folgt daraus eine schlichte Konsequenz. Solange der Streit nicht entschieden ist, muss die Anordnung in beiden Lesarten tragen. Stützt sich die Behörde auf Satz 1 Nr. 2, ohne zu begründen, warum aus dem Drogenbesitz auf Einnahme zu schließen ist, verfehlt sie die wohl herrschende Linie. Stützt sie sich auf Satz 2 und übergeht ihr Ermessen, verfehlt sie den Normtext. Beides sehe ich regelmäßig.
Drogenbesitz muss konkret nachgewiesen sein
Vor jeder Ermessensfrage steht die Tatbestandsseite, und dort liegt eine zweite Fehlerquelle. Der Besitz muss konkret nachgewiesen sein (VGH München VRS 139, 48 = BeckRS 2020, 22594). Hinreichend konkrete Verdachtsmomente für Drogenbesitz genügen gerade nicht (OVG Münster NZV 2002, 427; VGH München BeckRS 2019, 997; VG Oldenburg zfs 2008, 597; VG Saarlouis NJW 2012, 405; Hentschel/König, FeV § 14 Rn. 17).
Dieser Satz ist in der Verteidigung mehr wert, als er auf den ersten Blick wirkt. Behörden leiten Drogenbesitz regelmäßig aus einer polizeilichen Verdachtsmeldung, einer Chatauswertung, einer Kundenliste oder dem Ergebnis einer Observation ab. Das alles kann einen Verdacht tragen, nicht den Nachweis. Enthält die Akte keine Feststellung, dass der Betroffene zu einem bestimmten Zeitpunkt ein konkretes Betäubungsmittel besessen hat, fehlt der Anordnung die Tatbestandsvoraussetzung.
Die Scheindroge und die Darlegungslast
Eine Ausnahme gilt, wenn der Betroffene den Drogenbesitz selbst eingeräumt hat. Behauptet er dann, der Stoff, den er mit einer für Betäubungsmittel üblichen Bezeichnung benannt hatte, sei in Wahrheit keines gewesen, obliegt es ihm, dies plausibel darzulegen. Der Erwerb einer Scheindroge ist ein seltener Ausnahmefall; ohne substantiierte Darlegung des Gegenteils darf in der Beweiswürdigung von einem Betäubungsmittel ausgegangen werden (VGH München VRS 139, 48 = BeckRS 2020, 22594).
Wenn der Besitz niemandem zuzuordnen ist
Instruktiv ist eine Entscheidung zur Ehewohnung. Im Wohnzimmerschrank einer gemeinsamen ehelichen Wohnung wurde Amphetamin gefunden, das keinem der Eheleute zugeordnet werden konnte. Das Gericht hat gebilligt, dass von beiden Eheleuten ein Gutachten verlangt wird (VG Saarlouis NJW 2012, 405; Hentschel/König, FeV § 14 Rn. 17). Das zeigt die Reichweite des Besitzbegriffs und wie wichtig in Wohngemeinschaften die genaue Rekonstruktion des Auffindeorts ist.
Warum kein Bezug zum Straßenverkehr nötig ist
Der häufigste Einwand, den Mandanten selbst vortragen, lautet: Ich bin doch gar nicht gefahren. Er hilft nicht. Ein über den Drogenbesitz hinausgehender Bezug zum Straßenverkehr ist für Satz 2 nicht erforderlich (VGH München NJW 2021, 3408; Hentschel/König, FeV § 14 Rn. 17). Auch über den Besitz hinausgehende Anhaltspunkte für eine Einnahme sind nicht erforderlich, weil dann bereits Satz 1 Nr. 2 einschlägig wäre (OVG Münster NZV 2002, 427; VGH München BeckRS 2019, 997).
Entsprechendes gilt für die Fragestellung. Bei Drogenbesitz an einer harten Droge wird eine Fragestellung, die sämtliche Betäubungsmittel einschließt, nicht beanstandet, weil es keinen Erfahrungssatz gibt, wonach der Besitz eines bestimmten Stoffes ausschließlich den Verdacht begründen könnte, der Betroffene konsumiere allein diesen (VGH München NJW 2021, 3408; Hentschel/König, FeV § 11 Rn. 42b). Zu den Grenzen im Übrigen die Seite zur Fragestellung in der Begutachtungsanordnung.
Der Verzicht auf jeden Verkehrsbezug ist die eigentliche Härte dieser Norm. Wer eine Konsumeinheit in der Jackentasche hatte und seit Jahren unauffällig fährt, steht fahrerlaubnisrechtlich nicht besser da als der kontrollierte Fahrer. Angreifbar ist deshalb nicht der fehlende Verkehrsbezug, sondern die Art, in der die Behörde entschieden und begründet hat.
Der Ermessensausfall als Hauptangriffspunkt bei Drogenbesitz
Hier liegt der Kern. § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV ist eine Kann-Vorschrift, und die Behörde entscheidet bei Drogenbesitz nach pflichtgemäßem Ermessen (VG Augsburg BA 2010, 374; Hentschel/König, FeV § 14 Rn. 17). Daraus folgt eine formelle Anforderung an die Aufforderung selbst, die in der Praxis in vielleicht jedem zweiten Verfahren verfehlt wird.
Die Erwägungen müssen in der Aufforderung stehen
Die Anordnung muss erkennen lassen, dass die Fahrerlaubnisbehörde ihren Ermessensspielraum gesehen und ausgeübt hat; die Ermessenserwägungen sind in der Aufforderung auch offenzulegen, damit dem Sinn und Zweck der in § 11 Abs. 6 FeV angeordneten Mitteilungspflichten Genüge getan ist (VGH München NJW 2021, 3408; Hentschel/König, FeV § 14 Rn. 17). Das ist kein Formalismus, sondern Voraussetzung dafür, dass der Betroffene die Rechtmäßigkeit überhaupt beurteilen kann.
Dieselbe Linie zieht der Kommentar für Ermessensanordnungen allgemein. Eine Gutachtensbeibringungsanordnung ist rechtswidrig, wenn die Behörde das vorgesehene Ermessen nicht gesehen, jedenfalls aber nicht erkennbar ausgeübt hat (VGH München NJW 2017, 2695, ergangen zu einer Gutachtenanordnung bei der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung; Hentschel/König, FeV § 11 Rn. 24a). Dass die Erwägungen offenzulegen sind, hat auch das Bundesverwaltungsgericht entschieden (BVerwG NJW 2017, 1765; ferner VGH München NZV 2019, 430).
Ein Ermessensausfall liegt deshalb schon vor, wenn die Aufforderung den Drogenbesitz schildert, § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV zitiert und dann unmittelbar zur Fristsetzung übergeht. Ebenso, wenn sie formuliert, die Anordnung sei zwingend geboten oder die Behörde sei zur Anordnung verpflichtet. Wer bei einer Kann-Vorschrift von einer Pflicht ausgeht, hat sein Ermessen nicht fehlerhaft ausgeübt, sondern überhaupt nicht erkannt.
Wann die Behörde auf die Anordnung verzichten kann
Dass es bei Drogenbesitz tatsächlich etwas zu erwägen gibt, zeigt die Rechtsprechung selbst. Die Behörde kann auf die Anordnung verzichten, etwa wenn ausgeschlossen werden kann, dass der Betroffene selbst Konsument ist, also im Fall des reinen Händlers (VG Neustadt BA 2016, 405; Hentschel/König, FeV § 14 Rn. 17). Das ist die bedeutsamste Erwägung, weil der Zweck der Anordnung allein in der Klärung des Eigenkonsums liegt.
In die Abwägung gehören weiter die Menge, die Art des Stoffes, der Auffindeort, die Begleitumstände, der Zeitabstand und die Frage, ob verbleibende Zweifel milder ausgeräumt werden können. Werden die Bedenken, die zu Recht zur Anordnung geführt haben, in sonstiger Weise vollständig und eindeutig ausgeräumt, ist die Anordnung aufzuheben (VGH München NZV 2016, 599; Hentschel/König, FeV § 11 Rn. 24c). Dort gewinnt ein Abstinenznachweis Bedeutung.
Ein starres Schema gibt es nicht. Je gewichtiger die Eignungsbedenken sind, desto geringer wird das Entschließungsermessen der Behörde (Hentschel/König, FeV § 11 Rn. 24a). Bei umfangreichem Drogenbesitz an einer harten Droge wird sich die Begründung daher knapp erschöpfen können. Bei einer einzelnen Konsumeinheit, die Jahre zurückliegt, ist das anders, und genau dort lohnt der Angriff.
Was der Ermessensausfall für § 11 Abs. 8 FeV bedeutet
Die Rechtsfolge ist der Grund, aus dem dieser Punkt so schwer wiegt. Der Schluss auf die Nichteignung bei grundloser Nichtbeibringung des Gutachtens nach § 11 Abs. 8 FeV ist nur zulässig, wenn die Anordnung in materiell-rechtlicher und in formeller Hinsicht rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig war (BVerwG NJW 2005, 3081; Hentschel/König, FeV § 11 Rn. 55). Die scharfe Sanktion setzt eine vollständig rechtmäßige Anordnung voraus.
Ist die Anordnung ermessensfehlerhaft, darf aus der Weigerung nichts hergeleitet werden. Eine unberechtigte Aufforderung kann auch nicht nachträglich geheilt werden (VGH Mannheim NJW 2014, 484; Hentschel/König, FeV § 11 Rn. 55b), weil der Betroffene sich innerhalb der noch offenen Frist Klarheit verschaffen können muss, ob er sich der Begutachtung aussetzt (VGH Mannheim VBlBW 2016, 242). Nachgeschobene Erwägungen im Entziehungsbescheid kommen zu spät.
Maßgeblich ist grundsätzlich der Zeitpunkt des Ergehens der Beibringungsaufforderung (BVerwG NJW 2017, 1765; Hentschel/König, FeV § 11 Rn. 55a). Hinzu tritt der Hinweis nach § 11 Abs. 8 Satz 2 FeV: Die Annahme der Nichteignung setzt voraus, dass der Betroffene bei der Anordnung nachweislich auf die Folgen einer Nichtvorlage hingewiesen wurde (BVerwG NJW 2008, 3014; Hentschel/König, FeV § 11 Rn. 56). Eine Nachholung des Hinweises genügt nicht (OVG Koblenz NZV 2017, 55).
Prozessual ist zu beachten, dass die Anordnung nach herrschender Meinung als bloße Aufklärungsmaßnahme nicht gesondert anfechtbar ist (BVerwG NJW 2021, 1970; Hentschel/König, FeV § 11 Rn. 25). Das Bundesverwaltungsgericht hat 2022 in einem obiter dictum offengelassen, ob daran festzuhalten ist (BVerwG NJW 2022, 2772 Rn. 14); die nachfolgende obergerichtliche Rechtsprechung hat das bejaht (VGH Kassel VRS 145, 269; OVG Münster VRS 145, 105; OVG Saarlouis SVR 2023, 315).
Der Fehler wird deshalb erst im Verfahren gegen die Entziehung geltend gemacht, und das heißt in der Regel im Eilverfahren. Wie dieses abläuft, steht auf der Seite zum Eilantrag gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis, zu den Folgen selbst auf der Seite zur Entziehung der Fahrerlaubnis.
Konsumutensilien neben dem Drogenbesitz
Eine Fallgruppe verschiebt die Lage vollständig zulasten des Betroffenen, und sie ist häufig. Treten zum Drogenbesitz weitere Anhaltspunkte hinzu, die auf einen Konsum schließen lassen, etwa ein positiver Drogenvortest oder das Auffinden von Konsumutensilien, kommt es auf den Spezialitätsstreit nicht mehr an (VG Düsseldorf BA 2021, 50 = BeckRS 2020, 32834; Hentschel/König, FeV § 14 Rn. 15).
Die Rechtsprechung geht weit. Werden neben dem Drogenbesitz auch Konsumutensilien oder sonstige Gegenstände mit Bezug zum Konsum aufgefunden, begründen diese Umstände in ihrer Gesamtschau ohne Weiteres die Annahme, dass der Betroffene selbst konsumiert, und führen zwingend zur Anordnung nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV (VG Augsburg BA 2010, 374; VG Bremen SVR 2013, 357). Damit entfällt der Ermessensangriff, weil es kein Ermessen mehr gibt.
Für die Verteidigung heißt das zweierlei. Erstens ist jeder in der Akte als Utensil bezeichnete Gegenstand auf seinen Konsumbezug zu prüfen; eine Feinwaage und Verpackungsmaterial deuten auf Handel, nicht auf Eigenkonsum. Zweitens ist zu prüfen, ob die Behörde ihre Anordnung dann auch auf Satz 1 Nr. 2 gestützt hat. Hat sie Satz 2 zitiert und gleichzeitig von einer Pflicht gesprochen, bleibt der Begründungsfehler bestehen.
Ein positiver Drogenvortest begründet grundsätzlich Verdachtsmomente im Sinne des Satzes 1 Nr. 2, weil solche Tests mit erheblicher Genauigkeit Hinweise auf den Konsum geben (VGH München BeckRS 2009, 37488; OVG Greifswald NordÖR 2009, 265; OVG Bremen NJW 2020, 1897; anders OVG Weimar DAR 2004, 547). Das gilt auch, wenn die Blutuntersuchung den Befund später nicht bestätigt (OVG Bremen NJW 2020, 1897). Dazu die Seite zum Drogenscreening im Fahrerlaubnisverfahren.
Umgekehrt genügen gerötete Augen und nervöses Verhalten bei einer Polizeikontrolle nicht als Anhaltspunkt für einen Verdacht auf Einnahme (VGH München SVR 2013, 312; Hentschel/König, FeV § 14 Rn. 13). Solche Formulierungen stehen in Polizeiberichten fast immer, und sie tragen neben einem Drogenbesitz allein nichts.
Die Grenze zu § 11 Abs. 7 FeV, wenn der Konsum feststeht
Nach oben ist Satz 2 durch § 11 Abs. 7 FeV begrenzt. Eine Begutachtung kommt nur bei Eignungszweifeln in Betracht, nicht jedoch, wenn die fehlende Eignung bereits feststeht und ohne Hinzuziehung eines Gutachters über sie entschieden werden kann (Hentschel/König, FeV § 14 Rn. 17a). Steht der Konsum fest, ist für § 14 Abs. 1 FeV kein Raum; die Nichteignung ergibt sich dann aus Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV.
Gibt ein Fahrerlaubnisinhaber bei der Durchsuchung seiner Wohnung an, die dort vorgefundenen harten Drogen zum Eigenkonsum zu besitzen, rechtfertigt dies ein direktes Einschreiten nach § 11 Abs. 7 FeV ohne vorherige Begutachtung (OVG Saarlouis zfs 2016, 237; zfs 2018, 417). Aus einer Äußerung, die im Strafverfahren harmlos erscheint, wird so der vollständige Verlust der Fahrerlaubnis.
Ebenso instruktiv ist eine Entscheidung des VGH Mannheim. In einer allein bewohnten Wohnung wurde eine zum unmittelbaren Konsum vorbereitete portionierte Linie Amphetaminpulver mit daneben liegendem Röhrchen gefunden, und der Betroffene erklärte gegenüber der Polizei, er sei Gelegenheitskonsument. Damit stand ein die Fahreignung ausschließender Konsum fest, auch wenn er einige Zeit später einen eigenen Konsum pauschal bestritt (VGH Mannheim VRS 131, 32).
Diese Linie hat eine Grenze, die ich in jedem Verfahren prüfe. Angesichts der einschneidenden Konsequenzen der Regelannahme der Ungeeignetheit, die schon der einmalige Konsum einer harten Droge nach sich zieht, darf für eine direkte Entziehung nach § 11 Abs. 7 FeV kein vernünftiger Zweifel daran bestehen, dass ein solcher Konsum tatsächlich stattgefunden hat (OVG Saarlouis zfs 2016, 234; Hentschel/König, FeV § 14 Rn. 17a).
Wo ein Geständnis mehrdeutig, nicht protokolliert, nicht unterschrieben oder ersichtlich auf Deeskalation bei der Durchsuchung gerichtet war, fehlt diese Sicherheit. Dann ist die Entziehung verfrüht und es verbleibt allenfalls der Weg über die Begutachtung bei Drogenbesitz. Zu den Folgen eines Nachweises im Übrigen die Seite zu harten Drogen und dem Führerschein, zur strafrechtlichen Seite die Seite zum Besitz von Betäubungsmitteln.
Wie aktuell die Anknüpfungstatsachen sein müssen
Ein eigener Prüfpunkt ist der Zeitabstand. Die Anknüpfungstatsachen müssen hinreichend aktuell sein, weil zu klären ist, ob eine Einnahme vorliegt, und nicht, ob sie vorgelegen hat. Eine feste Zeitgrenze lässt sich nicht festlegen; maßgeblich ist die Einzelfallbetrachtung unter Einbeziehung aller relevanten Umstände (VGH Kassel NJW 2011, 1691; Hentschel/König, FeV § 14 Rn. 13).
Eine Orientierung gibt eine Entscheidung des VG Weimar: Bei mehr als drei Jahre zurückliegenden Anknüpfungstatsachen liegt keine aktuelle Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Satzes 1 Nr. 2 vor (VG Weimar BA 2021, 119 = BeckRS 2021, 3011). Dieselbe Erwägung muss bei Drogenbesitz in die Ermessensentscheidung nach Satz 2 einfließen, und zwar ausdrücklich.
Dass bei länger zurückliegenden Vorgängen eine Ermessensbetätigung geboten ist, hat das Bundesverwaltungsgericht für Anordnungen nach § 11 FeV entschieden: Zu erwägen ist, ob der Vorgang die Anforderung eines Gutachtens nach wie vor rechtfertigt oder ob verbleibende Zweifel auch ohne Begutachtung ausgeräumt werden können (BVerwG NJW 2017, 1765; Hentschel/König, FeV § 11 Rn. 23a). Diese Entscheidung betraf Verkehrsverstöße, nicht Betäubungsmittel; die Erwägung ist aber übertragbar.
In der Akte bedeutet das konkrete Arbeit. Ich stelle den Zeitpunkt des Auffindens, den Zeitpunkt der Mitteilung an die Fahrerlaubnisbehörde und den Zeitpunkt der Anordnung gegenüber. Liegen dazwischen zwei Jahre oder mehr, ohne dass die Behörde dazu ein Wort schreibt, ist der Ermessensausfall offenkundig. Zur Anordnung im Allgemeinen die Seite zur Anordnung der Begutachtung.
Cannabis und die Verdrängung durch § 13a FeV
Eine Einschränkung ist seit 2024 zu beachten und wird von Behörden noch übergangen. Bezogen auf Cannabis ist § 14 FeV nur noch anwendbar, wenn Cannabis als Arzneimittel verwendet wird; im Übrigen ist § 13a FeV lex specialis (Hentschel/König, FeV § 14 Rn. 10). Der bisherige Verweis auf Cannabis in § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV wurde ersatzlos gestrichen (BT-Drs. 20/10426, 151; abgedruckt bei Hentschel/König, FeV § 14 Rn. 7).
Praktisch heißt das: Wird bei einer Durchsuchung ausschließlich Cannabis gefunden, trägt eine auf § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV gestützte Anordnung nicht mehr, weil die Norm insoweit verdrängt ist. Wird daneben Drogenbesitz an einem Stoff festgestellt, der dem Betäubungsmittelgesetz unterliegt, bleibt § 14 FeV für diesen anwendbar. Die Trennung muss in der Begründung nachvollziehbar sein; fehlt sie, ist die Anordnung schon deshalb angreifbar.
Ein Fall aus meiner Praxis
Bei einem Mandanten wurde im Rahmen einer Durchsuchung, die einem Dritten galt, in einer Schublade eine kleine Menge Amphetamin gefunden. Eine Fahrt stand nicht im Raum, ein Vortest wurde nicht durchgeführt, Konsumutensilien wurden nicht aufgefunden. Das Strafverfahren wegen Drogenbesitz wurde gegen eine Geldauflage eingestellt. Der Sachverhalt ist in den Einzelheiten verändert.
Gut ein Jahr später forderte die Fahrerlaubnisbehörde ein ärztliches Gutachten. Die Aufforderung nannte § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV, schilderte den Fund in zwei Sätzen und führte aus, die Beibringung sei anzuordnen. Zur Menge, zum Zeitabstand und zu der Frage, ob Eigenkonsum überhaupt in Betracht kommt, stand kein Wort darin. Eine Erwägung, ob von der Anordnung abgesehen werden kann, fehlte vollständig.
Ich habe das Gutachten nicht beibringen lassen und den Ermessensausfall schriftlich gerügt. Nach der Entziehung und dem Eilantrag hat die Behörde den Bescheid aufgehoben. Tragend war, dass eine Kann-Vorschrift als Pflicht behandelt worden war und dass die Erwägungen auch im Entziehungsbescheid nicht mehr nachgeschoben werden konnten.
Der Fall steht für das Muster dieser Verfahren. Wer bei Drogenbesitz über Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV und über die Erfolgsaussichten eines Abstinenznachweises diskutiert, kommt zu spät. Die Entscheidung fällt auf der Seite, auf der die Behörde ihre Anordnung begründet hat, und oft genug ist diese Seite leer.
Verwandte Beiträge
Wie die Behörde eine Begutachtung anordnet und welche formellen Anforderungen gelten, behandelt die Seite zur Anordnung der medizinisch-psychologischen Untersuchung. Welche Fragen gestellt werden dürfen, steht auf der Seite zur zulässigen Fragestellung. Zum Screening und zur Haaranalyse siehe die Seite zum Drogenscreening nach der FeV, zur Belegführung die Seite zum Abstinenznachweis.
Zu den materiellen Folgen eines Befundes gehören die Seiten zu harten Drogen und der Fahrerlaubnis und zur Drogengefährdung als Eignungsmangel. Zum Verfahren siehe die Seiten zum behördlichen Entzug der Fahrerlaubnis und zum vorläufigen Rechtsschutz, bei Drogenbesitz zur Strafbarkeit die Seite zum unerlaubten Besitz von Betäubungsmitteln.
Zwei weitere Fragen des § 14 FeV behandele ich gesondert: die wiederholten Zuwiderhandlungen nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 FeV in Mischfällen und die Einlassung der unbewussten Einnahme von Betäubungsmitteln.
Was Mandanten mich fragen
Ich bin nicht gefahren. Kann mir der Führerschein wegen Drogenbesitz überhaupt weggenommen werden?
Ja, das kann geschehen. Ein über den Drogenbesitz hinausgehender Bezug zum Straßenverkehr ist für die Anordnung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV nicht erforderlich. Die Behörde darf an den bloßen Besitz anknüpfen und ein ärztliches Gutachten verlangen. Legen Sie es nicht vor, kann sie auf Ihre Nichteignung schließen, allerdings nur, wenn ihre Anordnung in jeder Hinsicht rechtmäßig war.
Die Polizei hat nur einen Verdacht. Reicht das für eine Anordnung?
Nein. Der Drogenbesitz muss konkret nachgewiesen sein, hinreichend konkrete Verdachtsmomente genügen gerade nicht. Eine Verdachtsmeldung, eine Chatauswertung oder die Nennung in einer Kundenliste trägt den Nachweis nicht. Prüfen Sie, welche Feststellung die Akte zum konkreten Besitz enthält, denn an dieser Stelle brechen viele Anordnungen zusammen.
Was genau ist dieser Ermessensausfall, von dem Anwälte sprechen?
Ein Ermessensausfall liegt vor, wenn die Behörde bei einer Kann-Vorschrift nicht erkennt, dass sie eine Wahl hatte. Die Aufforderung muss erkennen lassen, dass der Ermessensspielraum gesehen und ausgeübt wurde, und die Erwägungen sind in ihr offenzulegen. Steht in Ihrem Schreiben, die Anordnung sei zwingend oder geboten, ist das ein starkes Anzeichen für diesen Fehler.
Hilft es, wenn ich nur verkauft und nie selbst konsumiert habe?
Im Fahrerlaubnisverfahren kann das tatsächlich helfen. Die Behörde kann auf die Anordnung verzichten, wenn ausgeschlossen werden kann, dass der Betroffene selbst Konsument ist; der Zweck der Begutachtung liegt allein in der Klärung des Eigenkonsums. Strafrechtlich ist dieser Vortrag natürlich belastend, weshalb beide Verfahren aufeinander abgestimmt geführt werden müssen.
Bei mir lagen neben den Drogen eine Pfeife und Papers. Ändert das etwas?
Ja, und zwar erheblich zu Ihren Lasten. Werden neben dem Drogenbesitz Konsumutensilien aufgefunden, begründen diese Umstände in ihrer Gesamtschau ohne Weiteres die Annahme eigenen Konsums und führen zwingend zur Anordnung nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV. Der Angriff über das Ermessen entfällt dann, weil die Behörde kein Ermessen mehr hat.
Der Fund liegt drei Jahre zurück. Darf die Behörde das noch verwerten?
Das ist zweifelhaft und lohnt immer die Prüfung. Die Anknüpfungstatsachen müssen hinreichend aktuell sein, feste Fristen gibt es aber nicht. Bei mehr als drei Jahre zurückliegenden Tatsachen hat ein Gericht eine aktuelle Einnahme verneint. Jedenfalls muss der Zeitabstand bei Drogenbesitz in die Ermessensentscheidung einfließen und in der Aufforderung erkennbar werden.
Normen und Nachweise
Den amtlichen Wortlaut des § 14 FeV stellt das Bundesministerium der Justiz unter gesetze-im-internet.de bereit. Lesen Sie Satz 1 und Satz 2 des Absatzes 1 unmittelbar nebeneinander; der Unterschied zwischen ist und kann trägt bei Drogenbesitz dieses ganze Verfahren.
Die hier verwendeten Nachweise stammen aus Hentschel/König, Straßenverkehrsrecht, 48. Auflage 2025, namentlich aus FeV § 14 Rn. 7 sowie Rn. 10 bis 17a und aus FeV § 11 Rn. 23a, 24a, 24c, 25, 42b sowie 55 bis 56. Sämtliche Randnummern beziehen sich auf diese Auflage. Die Entscheidung VGH München NJW 2017, 2695 ist nicht zu § 14 FeV ergangen, sondern zu einer Gutachtenanordnung bei der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung; der Kommentar führt sie als allgemeine Anforderung an Ermessensanordnungen.
Kostenlose Ersteinschätzung
Wenn Ihnen eine Aufforderung zur Beibringung eines Gutachtens vorliegt, lesen Sie zuerst, auf welchen Satz des § 14 Abs. 1 FeV sie sich stützt, und suchen Sie den Absatz, in dem die Behörde ihre Abwägung darlegt. Bewahren Sie den Briefumschlag auf und notieren Sie den Tag des Zugangs. Schicken Sie mir die Aufforderung und, soweit vorhanden, das Durchsuchungsprotokoll, dann sage ich Ihnen, ob die Anordnung bei Drogenbesitz trägt und was ich an Ihrer Stelle unternehmen würde. Die Ersteinschätzung kostet Sie nichts. Ich vertrete bundesweit.
ist Rechtsanwalt und Strafverteidiger in Bremen, seit 2011 zugelassen und seit fünfzehn Jahren im Betäubungsmittel-, Cannabis-, Zoll- und Fahrerlaubnisrecht tätig. Verteidigung bundesweit.