Lachgas verboten: Palette mit Druckgaskartuschen und geöffnetem Umkarton in der Lagerhalle einer Zollstelle

Symbolbild, mit KI erstellt.

Lachgas verboten: Was seit April 2026 gilt und wo die Grenze liegt

Lachgas Zoll-Fälle häufen sich seit einigen Monaten spürbar: Distickstoffmonoxid, umgangssprachlich Lachgas, wird in einschlägigen Onlineshops als Partyzubehör für Ballons beworben und war über Jahre hinweg als vermeintlich harmloses „Spaßgas“ ohne nennenswerte rechtliche Risiken bekannt. Wer größere Mengen im Ausland bestellt und dann ein Anhörungsschreiben des Hauptzollamts erhält, ist deshalb meist völlig überrascht. Als Rechtsanwalt und Strafverteidiger mit Schwerpunkt Betäubungsmittelstrafrecht/Drogen erkläre ich, warum sich die Rechtslage bei Lachgas gerade grundlegend verändert hat.

Das Wichtigste in Kürze

  • Der private Bezug größerer Lachgasmengen lag lange in einer Regelungslücke, weil Distickstoffmonoxid in keinem der einschlägigen Gesetze genannt war.
  • Mit einer Änderung des Gesetzes über neue psychoaktive Stoffe, die der Bundestag im November 2025 beschlossen hat und die am 12. April 2026 in Kraft getreten ist, wird Lachgas über eine neue Anlage II namentlich erfasst.
  • Die entscheidende Grenze liegt bei 8,4 Gramm je Behälter, weshalb es auf die Größe der gelieferten Kartuschen ankommt.
  • Für Taten vor dem 12. April 2026 fehlt die Strafbarkeit, sodass das Datum der Lieferung die erste Frage jedes Verfahrens ist.
  • Nach § 4 NpSG sind Erwerb und Besitz zum Eigenkonsum nicht strafbar; erfasst sind Handeltreiben, Inverkehrbringen und das Verbringen über die Grenze.
  • Das verwaltungsrechtliche Verbot des § 3 NpSG reicht weiter als die Strafvorschrift, verboten ist deshalb mehr als strafbar.
  • Daneben steht der Bannbruch nach § 372 AO; bleibt der Nachweis aus, endet das Verfahren nach § 170 Abs. 2 StPO.

Inhaltsverzeichnis

Lachgas Zoll: Die neue Rechtslage seit April 2026

Bis vor Kurzem bewegte sich der private Bezug größerer Lachgas-Mengen tatsächlich in einer weitgehenden Regelungslücke. Das hat sich mit einer Änderung des Gesetzes über neue psychoaktive Stoffe (NpSG) geändert, die der Bundestag im November 2025 beschlossen hat und die am 12.04.2026 in Kraft getreten ist. Über eine neu eingeführte Anlage II des NpSG wird Distickstoffmonoxid nun namentlich erfasst.

Warum Lachgas überhaupt zum Thema für den Zoll wurde

Lachgas-Kapseln aus dem Supermarkt sind seit Jahrzehnten ein legales Küchenutensil für Sahnesiphons. Parallel dazu hat sich in den letzten Jahren ein ganz anderer Markt entwickelt: großvolumige Lachgas-Flaschen, die gezielt für den Freizeitkonsum über Luftballons vertrieben werden, häufig beworben mit auffälligen Geschmacksrichtungen und Partymotiven. Genau dieser Markt für größere Gebinde war namensgebend für die Ende 2025 beschlossene Gesetzesverschärfung, nachdem Rettungsdienste und Jugendämter bundesweit über eine deutliche Zunahme des Konsums bei Jugendlichen und jungen Erwachsenen berichtet hatten.

Der Bannbruch-Vorwurf im ersten Schreiben

Wie bei praktisch jeder Substanz dieser Artikelserie taucht im ersten Anhörungsschreiben zunächst § 372 der Abgabenordnung auf, der sogenannte Bannbruch. Dieser allgemeine zollrechtliche Auffangtatbestand tritt zurück, sobald feststeht, dass tatsächlich Lachgas in einer vom NpSG erfassten Menge sichergestellt wurde, dann richtet sich die weitere Bewertung ausschließlich nach dem NpSG.

Die entscheidende Grenze liegt bei 8,4 Gramm je Behälter

Der für Bestellungen aus dem Ausland zentrale Punkt steht nicht im Gesetzestext selbst, sondern in Spalte 3 der Anlage 2 zum NpSG. Erfasst ist Distickstoffmonoxid dort in zwei Varianten: als Verpackung in einem Behälter mit einer Füllmenge von mehr als 8,4 Gramm, und, unabhängig davon, als Abgabe von mehr als zehn Behältern je Verkaufsvorgang mit einer Füllmenge von jeweils bis zu 8,4 Gramm. Erst wenn eine dieser Eigenschaften vorliegt, greift das allgemeine Umgangsverbot des § 3 Abs. 1 Nr. 1 NpSG, das Handel, Herstellung, Inverkehrbringen, Verbringen, Erwerb und Besitz erfasst.

Die verbreitete Auskunft, Kapseln bis 8 Gramm seien ohne Weiteres erlaubt, ist deshalb in zwei Punkten unpräzise. Die Grenze liegt bei 8,4 Gramm, nicht bei 8 Gramm. Und die zweite Variante greift gerade bei kleinen Kapseln: Wer in einem Verkaufsvorgang mehr als zehn davon abgibt, erfüllt die Eigenschaft der Spalte 3 auch dann, wenn jede einzelne Kapsel unter 8,4 Gramm bleibt. Die haushaltsübliche Packung für den Sahnesiphon bleibt davon unberührt, der Karton mit mehreren Dutzend Kapseln nicht.

Für eine Bestellung aus dem Ausland kommt es auf diese Grenze am Ende aber gar nicht an. § 3 Abs. 1 Nr. 2 NpSG verbietet bei jedem Stoff der Anlage 2 zusätzlich den Versandhandel und die Selbstbedienung an Automaten, und zwar ausdrücklich auch das Erwerben und das Verbringen in den Geltungsbereich des Gesetzes. Dieses Verbot gilt ohne Rücksicht auf die Füllmenge. Eine Onlinebestellung im Ausland ist Versandhandel. Damit ist der objektive Verstoß in diesen Fällen praktisch immer gegeben.

Verboten ist mehr als strafbar

An dieser Stelle trennen sich Verbot und Strafbarkeit, und davon hängt der Ausgang ab. § 4 Abs. 1 NpSG stellt nur einen Teil der verbotenen Handlungen unter Strafe: das Handeltreiben, das Inverkehrbringen und das Verabreichen an andere sowie das Herstellen und das Verbringen in den Geltungsbereich, letzteres aber nur, wenn es zum Zweck des Inverkehrbringens geschieht. Der Versuch ist strafbar, § 4 Abs. 2 NpSG.

Erwerb und Besitz sind danach verboten, aber nicht mit Strafe bedroht. Wer für den eigenen Verbrauch bestellt, verbringt den Stoff gerade nicht zum Zweck des Inverkehrbringens. Dann bleibt es bei Sicherstellung und Einziehung; eine Verurteilung nach § 4 NpSG setzt voraus, dass die Akte einen Weitergabewillen hergibt. Genau darum wird in diesen Verfahren gestritten, und deshalb ist die Einlassung zum Verwendungszweck der wichtigste Satz der ganzen Sache.

Offen bleibt, wie sich das zum Bannbruch verhält. § 372 AO knüpft an ein Einfuhrverbot an, und das Verbringungsverbot des NpSG ist ein solches; ob der Auffangtatbestand deshalb auch dort greift, wo § 4 NpSG die Handlung nicht erfasst, ist für die neue Anlage 2 noch nicht geklärt. Wer ein Anhörungsschreiben mit § 372 AO erhält, sollte diesen Punkt ausdrücklich ansprechen, statt den Vorwurf hinzunehmen.

Zusätzliche Verschärfung für Minderjährige

Neben dem allgemeinen Umgangsverbot enthält die Neuregelung eigene, verschärfte Tatbestände speziell für Minderjährige: Erwerb, Besitz und Konsum von Lachgas durch unter 18-Jährige sind gesondert untersagt, ebenso die Abgabe an Minderjährige, der Verkauf über Automaten und bestimmte Formen des Versandhandels.

Welche Ausnahmen bestehen?

Ausdrücklich ausgenommen bleiben anerkannte gewerbliche, industrielle und wissenschaftliche Verwendungen sowie der Einsatz als Arzneimittel oder Medizinprodukt, etwa die medizinische Anwendung von Lachgas zur Schmerzbehandlung oder die geringfügige Verwendung als Treibgas in der Lebensmittelindustrie. Für die in dieser Serie typische Konstellation einer privaten Freizeitbestellung größerer Mengen greift diese Ausnahme jedoch nicht.

Ein Argument, das in diesen Verfahren bisher kaum vorgetragen wird, steckt gleichwohl in § 1 Abs. 2 Nr. 2 NpSG: Das Gesetz ist auf Arzneimittel im Sinne des § 2 AMG nicht anzuwenden. Der Körner ordnet Distickstoffmonoxid, das als Rauschmittel verkauft und konsumiert wird, ausdrücklich als Arzneimittel ein (Patzak/Fabricius, Vor AMG Rn. 177). Ob diese Einordnung nach der Aufnahme in Anlage 2 fortgilt, ist nicht geklärt. Geprüft werden sollte sie in jedem Fall.

Wie läuft ein Lachgas Zoll-Verfahren ab?

Der äußere Ablauf gleicht dem bei anderen Substanzen dieser Reihe: Der Zoll stellt die auffällige Sendung sicher, lässt Menge und Kartuschengröße dokumentieren, und der Vorgang geht bei Überschreiten der Schwelle von 8,4 Gramm an die Staatsanwaltschaft. Es folgt üblicherweise ein Anhörungsschreiben mit Vorladung und häufig einem Personalbogen.

Praxisbeispiel

Der folgende Fall ist anonymisiert und in den Einzelheiten verändert.

In einem typischen Lachgas Zoll-Fall hatte ein Mandant mehrere 640-Gramm-Flaschen bei einem ausländischen Onlineshop für den privaten Konsum auf Feiern bestellt, ohne von der neuen Rechtslage zu wissen. Da die Menge weit über der Grenze von 8,4 Gramm lag, war der objektive Tatbestand des § 3 NpSG erfüllt; durch den Nachweis, dass die Bestellung ausschließlich dem Eigenkonsum in kleinem Kreis diente und keine Anhaltspunkte für Weitergabe oder Handeltreiben bestanden, ließ sich die Straferwartung im Ermittlungsverfahren jedoch spürbar reduzieren.

In einem anderen Fall ergab die Auswertung des Bestellverlaufs, dass mehrfach hintereinander bestellt und an eine gemeinsam genutzte Packstation geliefert worden war; hier ließ sich mangels eindeutiger Zuordnung zu einer bestimmten Person eine Einstellung mangels hinreichenden Tatverdachts nach § 170 Abs. 2 StPO erreichen.

Typische Fehler nach dem Anhörungsschreiben

Der häufigste Irrtum in Lachgas Zoll-Fällen: Weil kleine Kapseln aus dem Supermarkt legal sind und Lachgas jahrelang gesellschaftlich als harmloses Partyzubehör galt, gehen viele Betroffene davon aus, auch größere Mengen seien unbedenklich, und äußern sich entsprechend unbedacht gegenüber dem Zoll. Andere füllen den beigefügten Personalbogen vorschnell aus, bevor überhaupt Akteneinsicht genommen wurde.

Ein weiterer verbreiteter Denkfehler: Weil die Rechtsprechung zu Lachgas noch keine gefestigte Praxis kennt, glauben manche Betroffene, es gebe „ohnehin noch keine klare Rechtslage“ und die Sache werde sich von selbst erledigen. Tatsächlich gilt die neue Anlage II des NpSG bereits uneingeschränkt, unabhängig davon, ob dazu schon höchstrichterliche Entscheidungen vorliegen.

Ansatzpunkte für die Verteidigung

Bei einem Lachgas Zoll-Vorwurf gilt, wie bei jeder Substanz dieser Reihe, zunächst: Der Name auf dem Paket beweist für sich genommen keine Bestellung.

Substanzspezifisch kommt hinzu, dass wegen der sehr jungen Rechtslage die exakte Kartuschengröße und Gesamtmenge im Einzelfall besonders sorgfältig zu prüfen sind, ebenso wie die Frage, ob tatsächlich Anhaltspunkte für Handeltreiben oder eine Weitergabe an Minderjährige vorliegen, was den Strafrahmen deutlich verschärfen würde. Wegen der Kürze der bisherigen Anwendungspraxis lohnt sich zudem stets ein Blick darauf, ob im konkreten Ermittlungsverfahren tatsächlich korrekt zwischen den erlaubten Kleinkapseln und den strafbewehrten größeren Gebinden unterschieden wurde, Verwechslungen bei der zollrechtlichen Erstbewertung sind bei einer derart neuen Vorschrift nicht ausgeschlossen.

Nachweis von Lachgas: warum keine Probe etwas hergibt

Bei Lachgas ist die Nachweisfrage schnell beantwortet, allerdings anders als erwartet: Der Stoff steht in keiner Tabelle der Beurteilungskriterien, weder bei den Blutwerten noch bei den Urinwerten noch bei den Cut-off-Werten für Abstinenzkontrollen. Distickstoffmonoxid ist ein Gas, das über die Lunge aufgenommen und über die Lunge wieder abgegeben wird.

Für die Praxis heißt das: Ein Lachgaskonsum lässt sich mit den Verfahren, die in Fahrerlaubnisverfahren eingesetzt werden, nicht belegen. Wer eine Abstinenz nachweisen soll, steht vor demselben Problem. Das Programm kann den Stoff nicht prüfen, den es prüfen soll.

Blut oder SerumUrinHaar
Distickstoffmonoxid (N₂O)nicht bekanntnicht bekanntnicht bekannt

Diese Zeiten taugen zur Einordnung, nicht zur Planung. Entscheidend sind im konkreten Fall die Dosis, die Konsumdauer, der Weg der Aufnahme, das Körpergewicht, die individuelle Verstoffwechselung und die Nachweisempfindlichkeit des Labors. Ein günstiger Wert in der Tabelle hat vor keiner Behörde Bedeutung.

Eine Entscheidungsgrenze für die Abstinenzkontrolle existiert für Lachgas nicht. Tabelle C.10 der Beurteilungskriterien führt Cannabinoide, Opiate, Cocainmetabolite, Amphetamine, Methadon und die Benzodiazepine, in der Erweiterung außerdem Buprenorphin, Tilidin, Oxycodon, Tramadol und Fentanyl. Ein Gas steht dort nicht und kann dort nicht stehen.

Daraus folgt ein Einwand, der bei anderen Stoffen nicht zur Verfügung steht. Verlangt die Behörde einen Abstinenznachweis für Lachgas, verlangt sie etwas, das kein Labor liefern kann. Das Standardscreening erfasst Cannabinoide, Opiate, Cocainmetabolite, Amphetamine, Benzodiazepine und Methadon (Mußhoff/Madea, NZV 2008, 485), Gase gehören zu keiner dieser Gruppen und lassen sich auch über eine anlassbezogene Erweiterung nicht erfassen. Was ein Abstinenzbeleg leisten muss und wo seine Grenzen liegen: Abstinenznachweis: Fristen nach den Beurteilungskriterien.

Die Behörde arbeitet deshalb ausschließlich mit der Akte: mit der sichergestellten Ware, mit der Zahl der Kartuschen, mit dem, was der Betroffene selbst gesagt hat. Genau deshalb entscheidet bei diesem Stoff die Einlassung über den Ausgang, und nicht die Analyse.

Was bei Ketamin gilt, steht unter Ketamin, was bei Salvia divinorum, unter Salvia divinorum.

Die Fahrerlaubnisbehörde geht bei Lachgas einen anderen Weg

Der Zollvorgang ist nur der eine Teil. Erhält die Fahrerlaubnisbehörde eine Mitteilung, prüft sie die Eignung eigenständig und unabhängig vom Straßenverkehr (VGH München NJW 2021, 3408). Bei Lachgas beginnt diese Prüfung jedoch an einer anderen Stelle als bei Betäubungsmitteln.

Ohne Fahrt: § 11 Abs. 2 FeV statt § 14 FeV

Lachgas ist kein Betäubungsmittel, aber seit dem 12.04.2026 auch nicht mehr ungeregelt. Anlage 2 zum NpSG führt Distickstoffmonoxid namentlich (BGBl. 2026 I Nr. 2, S. 3), und zwar mit zwei Eigenschaften: Behälter mit einer Füllmenge von mehr als 8,4 Gramm sowie die Abgabe von mehr als zehn Behältern je Verkaufsvorgang. Daneben verbietet § 3 Abs. 1 Nr. 2 NpSG den Versandhandel ohne jede Mengengrenze. Unabhängig davon ordnet der Körner Distickstoffmonoxid, das als Rauschmittel verkauft und konsumiert wird, als Arzneimittel ein (Patzak/Fabricius, Vor AMG Rn. 177), und § 1 Abs. 2 Nr. 2 NpSG nimmt Arzneimittel vom NpSG aus.

Für die Fahrerlaubnis ist die Folge in beiden Lesarten dieselbe: § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV knüpft an Betäubungsmittel an und passt nicht. Rechtsgrundlage für ein ärztliches Gutachten zur Klärung von Leistungseinschränkungen ist § 11 Abs. 2 Satz 1 FeV; § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 FeV greifen nur beim Verdacht missbräuchlicher Einnahme (VGH Mannheim VRS 129, 95). Wer eine auf § 14 FeV gestützte Anordnung bekommt, sollte genau das prüfen: Anforderungen an eine MPU-Anordnung.

Nicht Nr. 9.1, sondern Nr. 9.4 und Nr. 9.6.2 der Anlage 4

Auch in der Anlage 4 zur FeV führt der Weg nicht über Nr. 9.1. Diese Nummer betrifft die Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des BtMG. Für Lachgas kommen zwei andere Nummern in Betracht (Anlage 4 zur FeV im Volltext):

Nr. 9.4 erfasst die „missbräuchliche Einnahme (regelmäßig übermäßiger Gebrauch) von psychoaktiv wirkenden Arzneimitteln und anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen“. Das Wort „regelmäßig übermäßig“ steht im Normtext und ist der entscheidende Ansatzpunkt: Ein einzelner Ballon auf einer Feier ist kein regelmäßiger übermäßiger Gebrauch. Eine verordnungswidrige oder überdosierte Einnahme erfüllt die Nummer dagegen (VGH München NZV 2019, 543; BA 2020, 133; VGH München, Beschluss vom 2.5.2023, 11 CS 23.78, BeckRS 2023, 10133).

Nr. 9.6.2 betrifft die Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit. Sinkt sie unter das erforderliche Maß, liegt ein Eignungsmangel vor (OVG Münster VRS 137, 52). Das muss aber gemessen werden, und zwar durch eine medizinisch-psychologische, nicht durch eine bloß ärztliche Begutachtung. Zur Entziehung: Entziehung der Fahrerlaubnis durch die Behoerde.

Vorbemerkung 3 und der Gelegenheitskonsum

Vorbemerkung 3 der Anlage 4 lautet: Die vorgenommenen Bewertungen gelten für den Regelfall. Kompensationen durch besondere menschliche Veranlagung, durch Gewöhnung, durch besondere Einstellung oder durch besondere Verhaltenssteuerungen und -umstellungen sind möglich.

Bei Lachgas liegt hier der eigentliche Hebel, und er ist stärker als bei jedem Betäubungsmittel. Beide in Betracht kommenden Nummern der Anlage 4 verlangen mehr als einen Vorgang: Nr. 9.4 einen regelmäßig übermäßigen Gebrauch, Nr. 9.6.2 eine gemessene Leistungsbeeinträchtigung. Der Regelfall, von dem die Vorbemerkung spricht, ist damit von vornherein ein anderer als bei Nr. 9.1.

In die Akte gehören deshalb die Zahl der Anlässe, der zeitliche Abstand, die Menge und die Fahrvorgeschichte. Wer stattdessen pauschal von Konsum spricht, liefert der Behörde die Regelmäßigkeit, die sie für Nr. 9.4 braucht.

Kein § 24a StVG, aber § 316 StGB und § 315c StGB

Ein Bußgeldtatbestand steht hier nicht zur Verfügung. § 24a Abs. 2 StVG knüpft an eine abschließende Anlage an, in der Heroin und Morphin, Cocain, Amfetamin, die Designer-Amfetamine und Metamfetamin stehen; Cannabis ist über § 24a Abs. 1a StVG gesondert geregelt. Ein Gas kommt dort nicht vor, und für nicht genannte Rauschmittel greift die Vorschrift nicht (Patzak/Fabricius, Kap. 6 Rn. 406).

Übrig bleiben §§ 315c, 316 StGB. Dort genügt die relative Fahruntüchtigkeit, einen Wert der absoluten Fahrunsicherheit gibt es für diese Stoffe nicht (BGHSt 44, 219). Bei Lachgas ist die Wirkung sehr kurz, Minuten, nicht Stunden. Wer nach dem Abklingen fährt, ist praktisch nicht mehr beeinträchtigt; wer während der Wirkung fährt, ist es massiv. Der Vorwurf steht und fällt deshalb mit dem zeitlichen Ablauf, und den muss die Akte hergeben. Bei einer Verurteilung kommt § 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB hinzu.

Die Fahrt unter Wirkung ist gesondert geregelt. Welche Werte die Anlage zu § 24a StVG nennt, steht unter Drogenfahrt nach § 24a Abs. 2 StVG. Den fahrerlaubnisrechtlichen Teil führe ich von Bremen aus bundesweit: Anwalt für Verkehrsrecht in Bremen.

Was die Behörde nach einem Lachgas-Vorgang verlangen kann

Anders als bei Betäubungsmitteln ist die medizinisch-psychologische Untersuchung hier nicht die zwangsläufige Folge. § 14 Abs. 2 FeV setzt eine Entziehung wegen Betäubungsmitteln voraus. Kommt die Behörde über Nr. 9.4 oder Nr. 9.6.2, richtet sich die Begutachtung nach § 11 FeV, und dann ist die Fragestellung der Angriffspunkt: Fragestellung der MPU. Zur Anordnung: Anforderungen an eine MPU-Anordnung, zum Sofortvollzug: Eilantrag nach § 80 Abs. 5 VwGO.

Welcher Zeitraum in Betracht kommt

Wird trotzdem ein Abstinenznachweis verlangt, ist zuerst zu fragen, worauf. Für Lachgas gibt es kein Verfahren, keinen Cut-off-Wert und kein Programm. Wer einen solchen Nachweis verlangt, muss sagen, mit welcher Methode er geführt werden soll, und das gehört in den Schriftsatz, nicht in eine spätere Beschwerde.

Verlangt die Behörde stattdessen allgemein Drogenfreiheit, greifen die Fristen der Beurteilungskriterien. Sie ordnen jeden Fall einer von vier Ausgangslagen zu, und die Zuordnung entscheidet über den Zeitraum.

  • D 1 setzt eine diagnostizierte Abhängigkeit voraus.
  • D 2 greift bei fortgeschrittener Problematik ohne solche Diagnose.
  • D 3 erfasst die Drogengefährdung, also riskanten Konsum unterhalb dieser Schwelle, bei einem Gelegenheitskonsum die naheliegende Einordnung.
  • D 4 betrifft allein Cannabis und bleibt hier ohne Bedeutung.

Wie lange belegt werden muss, entscheidet die zugrunde gelegte Hypothese und nicht der Stoff. Die Spanne reicht von drei Monaten nach einer ambulanten Maßnahme bis zu insgesamt fünfzehn Monaten, wenn die Abstinenz ohne therapeutische Aufarbeitung geltend gemacht wird. Alle Hypothesen und Indikatoren mit den jeweiligen Zeiträumen finden Sie im Abstinenznachweis.

Unter D 3 genügen sechs Monate. Indikator 1 zu Kriterium D 3.6 N verlangt einen Verzicht von mindestens sechs Monaten zum Begutachtungszeitpunkt. Nr. 9.5 der Anlage 4 FeV nennt ein Jahr, gilt aber ausdrücklich „nach Entgiftung und Entwöhnung“, Maßnahmen, die bei Lachgas nicht vorkommen. Wer die Jahresfrist übernimmt, ohne den Normtext zu lesen, verschenkt ein halbes Jahr: Abstinenznachweis: Fristen nach den Beurteilungskriterien.

Wer eine solche Maßnahme durchführen muss

Auch hier entscheidet die Hypothese über die Maßnahme. Bei einem Stoff, der keine Abhängigkeit im Sinne der Kriterien begründet, ist das Ergebnis eindeutig.

Kriterium C.5.2.4 ordnet die Maßnahmen den Hypothesen zu: Für die Hypothesen D 4 bis D 2 ist in der Regel die fahreignungsfördernde Intervention indiziert, eine verkehrspsychologische Maßnahme. Ein Suchttherapeut wird dort nicht verlangt.

Nur eine tatsächlich gestellte Abhängigkeitsdiagnose würde das verschieben; dann stünde die Suchttherapie vorn und die Intervention nach demselben Kriterium daneben.

Ein praktischer Hinweis dazu: Wer nach einem Lachgas-Vorgang eine Suchtberatung aufsucht, legt der Behörde die Regelmäßigkeit nahe, die Nr. 9.4 gerade voraussetzt, und liefert damit das fehlende Tatbestandsmerkmal selbst.

Nach C.5.4.2.1 der Beurteilungskriterien braucht es einen Psychologen mit Diplom oder gleichwertigem Master und verkehrspsychologischer Fortbildung, ersatzweise einen zertifizierten Fachpsychologen für Verkehrspsychologie. Der suchttherapeutische Zweig setzt eine Substanzgebrauchsstörung voraus und verlangt die Anbindung an eine Suchthilfeeinrichtung. Bei Lachgas fehlt dafür die Grundlage. Die Gegenanzeigen: Abstinenznachweis: Fristen nach den Beurteilungskriterien.

Häufige Fragen

Ist Lachgas jetzt komplett verboten?

Nein. Oberhalb von 8,4 Gramm je Behälter gilt seit dem 12.04.2026 das Umgangsverbot des § 3 Abs. 1 Nr. 1 NpSG. Behälter bis 8,4 Gramm sind nur erfasst, wenn in einem Verkaufsvorgang mehr als zehn von ihnen abgegeben werden. Unabhängig davon ist der Versandhandel mit Lachgas nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 NpSG verboten.

Seit wann gilt die neue Regelung?

Die Gesetzesänderung ist am 12.04.2026 in Kraft getreten, nach einem Bundestagsbeschluss im November 2025.

Betrifft das Verbot nur Minderjährige?

Nein. Das Umgangsverbot für Behälter mit mehr als 8,4 Gramm gilt für alle Personen. Zusätzlich bestehen verschärfte Sondertatbestände speziell für Minderjährige.

Welche Strafe droht bei einem Verstoß?

Das Grunddelikt sieht Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren vor. Bei gewerbsmäßigem Handeln, Abgabe an Minderjährige oder einer Gefährdung vieler Menschen drohen ein bis zehn Jahre Freiheitsstrafe. Wichtig ist die Gegenprobe: Erwerb und Besitz sind verboten, aber nicht strafbar, und das Verbringen aus dem Ausland nur dann, wenn es zum Zweck des Inverkehrbringens geschieht.

Drohen mir Konsequenzen für den Führerschein?

Lachgas steht nicht in der Substanzliste des § 24a StVG, und Nr. 9.1 der Anlage 4 FeV knüpft an Betäubungsmittel an. In Betracht kommen Nr. 9.4 und Nr. 9.6.2 der Anlage 4; eine gefestigte Rechtsprechung zur Fahreignung bei Lachgas existiert bislang nicht.

Sind die kleinen Kapseln aus dem Supermarkt jetzt auch betroffen?

Nein, solange es bei der haushaltsüblichen Menge bleibt. Einwegkapseln bis 8,4 Gramm für den Sahnesiphon fallen nicht unter das Umgangsverbot. Wird in einem Verkaufsvorgang aber mehr als ein Zehnerpack abgegeben, ist die Eigenschaft der Anlage 2 erfüllt.

Was mache ich, wenn ich einen Personalbogen vom Zoll erhalten habe?

Füllen Sie ihn nicht vorschnell aus und äußern Sie sich zunächst nicht zur Sache. Lassen Sie zuerst anwaltlich prüfen, welche Menge und Kartuschengröße tatsächlich sichergestellt wurde.

Warum Lachgas kein Partyzubehör mehr ist

Lachgas zeigt besonders deutlich, wie schnell sich vermeintlich gesicherte Alltagswahrnehmungen rechtlich überholen können: Was jahrelang als harmloses Partyzubehör galt, unterliegt seit April 2026 oberhalb von 8,4 Gramm je Behälter einem allgemeinen Umgangsverbot nach dem NpSG, und im Versandhandel ohne jede Mengengrenze. Wer in einem Lachgas Zoll-Fall ein Anhörungsschreiben erhalten hat, sollte deshalb frühzeitig anwaltliche Akteneinsicht beantragen, um die genaue Menge, den Verwendungszweck und die zum Zeitpunkt der Bestellung geltende Rechtslage klären zu lassen. Bei Rückfragen zum Thema kontaktieren Sie mich gerne.

Die Rechtslage zu Lachgas beruht auf einer erst am 12.04.2026 in Kraft getretenen Gesetzesänderung und ist damit deutlich jünger als bei den meisten anderen in dieser Serie behandelten Substanzen; eine gefestigte Rechtsprechung existiert dazu noch nicht. Der jeweils aktuelle Stand sollte anwaltlich anhand der Ermittlungsakte geprüft werden. Stand: Juli 2026.

Wie ein Betäubungsmittelverfahren abläuft, woran es sich entscheidet und wann es eingestellt wird, habe ich gesondert zusammengestellt: Anwalt für BtMG-Verfahren.

Gesetzestexte und Fundstellen

  • Gesetz über neue psychoaktive Stoffe: § 1 Abs. 2 Nr. 2 NpSG · § 3 Abs. 1 Nr. 1 NpSG · § 3 Abs. 1 Nr. 2 NpSG · § 4 Abs. 1 NpSG · § 4 Abs. 2 NpSG
  • Arzneimittelgesetz: § 2 AMG
  • Abgabenordnung: § 372 AO
  • Strafgesetzbuch: § 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB · § 315c StGB · § 316 StGB
  • Strafprozessordnung: § 170 Abs. 2 StPO
  • Straßenverkehrsgesetz: § 24a Abs. 2 StVG · § 24a Abs. 1a StVG
  • Fahrerlaubnis-Verordnung: § 11 Abs. 2 FeV · § 11 Abs. 2 Satz 1 FeV · § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV · § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 FeV · § 14 Abs. 2 FeV

Der vollständige Text des § 3 NpSG steht beim Bundesministerium der Justiz unter gesetze-im-internet.de.

Grundlage ist Körner/Patzak/Fabricius/Huth zum Betäubungsmittelgesetz in der 11. Auflage 2024.

Kostenlose Ersteinschätzung

Ist eine Lachgaslieferung beim Zoll aufgefallen, sehe ich mir den Vorgang ohne Kosten an. Ich bin Björn Schüller, Rechtsanwalt in Bremen, und verteidige bundesweit.

Lachgas wurde erst durch eine Änderung des Gesetzes über neue psychoaktive Stoffe erfasst. Für alles, was davor liegt, fehlt die Strafbarkeit, weshalb das Datum der Lieferung die erste Frage des Falls ist.

Vertiefend dazu: Gesetz über neue psychoaktive Stoffe, Anhörungsbogen vom Zoll, Bannbruch nach § 372 AO und Sicherstellungsmitteilung.

Über den Autor

Björn Schüller

ist Rechtsanwalt und Strafverteidiger in Bremen, seit fünfzehn Jahren im Betäubungsmittel-, Cannabis-, Zoll- und Fahrerlaubnisrecht tätig. Verteidigung bundesweit.

Bild von Dipl. Jur. Björn Schüller

Dipl. Jur. Björn Schüller

Hochspezialisierter Rechtsanwalt und Strafverteidiger mit über 15 Jahren Erfahrung im Bereich Drogen und Recht.

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Strafverteidiger für Betäubungsmittelrecht Björn Schüller aus Bremen