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Zuwiderhandlung nach altem Recht: was aus Cannabisfällen vor dem 22. August 2024 wird
Zwischen dem 1. April 2024 und dem 22. August 2024 liegen fast fünf Monate, in denen Cannabis erlaubt war, der alte Grenzwert von 1,0 ng/ml aber noch galt. Aus dieser Zeit stammen zahllose Akten, und die Behörden behandeln sie, als hätte sich nichts geändert. Das ist in vielen Fällen falsch.
Ich bin Björn Schüller, Rechtsanwalt in Bremen, und führe Fahrerlaubnisverfahren bundesweit. Bei einem Altfall entscheidet das Datum über den Maßstab, und der Maßstab über das Ergebnis.
Kurz gefasst: warum das Datum entscheidet
Ob eine Zuwiderhandlung nach altem oder neuem Recht zu beurteilen ist, richtet sich danach, wann die letzte Verwaltungsentscheidung ergangen ist. Lag sie vor dem Inkrafttreten der Änderungen, gilt altes Recht. Für die Frage, ob ein alter Vorfall heute noch eine Zuwiderhandlung im Sinne des § 13a FeV ist, kommt es dagegen auf den heutigen Maßstab an.
Das Wichtigste in Kürze
- Es gibt zwei Stichtage: den 1. April 2024 für das Cannabisgesetz und den 22. August 2024 für den Grenzwert von 3,5 ng/ml aus dem Sechsten Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes.
- In nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren, in denen die letzte Verwaltungsentscheidung vor dem Inkrafttreten ergangen ist, bleibt altes Recht maßgeblich (BVerwG DAR 2024, 637; OVG Lüneburg NZV 2024, 559).
- Nach altem Recht lag ein Verstoß gegen das Trennungsgebot bereits ab 1,0 ng/ml THC im Blutserum vor.
- Ein Vorfall nach altem Recht unterhalb von 3,5 ng/ml ist nach der neueren Rechtsprechung keine Zuwiderhandlung im Sinne des § 13a Satz 1 Nr. 2 Buchst. b FeV (VG Aachen, 19.02.2026, 3 K 1825/25 = BeckRS 2026, 3956).
- Eine Zuwiderhandlung liegt nur vor, wenn das Verhalten auch im Zeitpunkt der Gutachtenanordnung noch als verkehrssicherheitsrelevant einzustufen ist (VG Stuttgart, 24.04.2026, 5 K 4570/26 = BeckRS 2026, 9094).
- Den Gesetzgebungsmaterialien lässt sich kein Anhalt zum Umgang mit Altfällen entnehmen; die Frage ist nach Sinn und Zweck des § 13a FeV zu beantworten.
- Für die Neuerteilung nach vorangegangener Entziehung gelten die Vorschriften für die Ersterteilung, § 20 Abs. 1 Satz 1 FeV.
- Im Ordnungswidrigkeitenrecht gilt daneben § 4 Abs. 3 OWiG: Wird das Gesetz vor der Entscheidung geändert, ist das mildeste Gesetz anzuwenden.
Was in diesem Beitrag steht
- Kurz gefasst: warum das Datum entscheidet
- Das Wichtigste in Kürze
- Die beiden Stichtage
- Welches Recht im laufenden Verfahren gilt
- Der Begriff der Zuwiderhandlung im § 13a FeV
- Die Zuwiderhandlung unterhalb von 3,5 ng/ml
- Die zeitliche Grenze der Verkehrssicherheitsrelevanz
- Das mildeste Gesetz im Bußgeldverfahren
- Zwei Verfahren, zwei Maßstäbe
- Der Altfall bei der Neuerteilung
- Wie die Behörde von der Zuwiderhandlung erfährt
- Die einmalige Zuwiderhandlung und die Zusatztatsachen
- Wo die Verteidigung beim Altfall ansetzt
- Ein Fall aus meiner Praxis
- Fragen aus der Praxis zur Zuwiderhandlung
- Gesetzestexte und Fundstellen
- Ihre kostenlose Ersteinschätzung
Die beiden Stichtage
Die Rechtsänderung kam in zwei Schritten, und das wird regelmäßig vermischt.
| Datum | Gesetz | Folge |
|---|---|---|
| 1. April 2024 | Cannabisgesetz, BGBl 2024 I Nr. 109 | Cannabis fällt aus dem BtMG heraus, § 13a FeV entsteht, Nummer 9.2 der Anlage 4 FeV wird neu gefasst |
| 22. August 2024 | Sechstes Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes, BGBl. I 2024 Nr. 266 | § 24a Abs. 1a StVG mit dem Grenzwert von 3,5 ng/ml und § 24a Abs. 2a StVG treten in Kraft |
Dazwischen liegt eine Phase, in der das Konsumcannabisgesetz bereits galt, für die Fahrt aber noch der von der Rechtsprechung entwickelte Wert von 1,0 ng/ml maßgeblich war. Wer in dieser Zeit kontrolliert wurde, hat einen Vorfall in der Akte, der nach heutigem Maßstab häufig gar keine Zuwiderhandlung mehr wäre.
Noch älter sind die Fälle vor dem 1. April 2024. Dort galt zusätzlich die alte Dreiteilung nach Konsummuster: regelmäßige Einnahme führte im Regelfall zur Ungeeignetheit, gelegentliche Einnahme nur bei fehlender Trennung oder Mischkonsum.
Welches Recht im laufenden Verfahren gilt
Für das Verwaltungsverfahren gilt ein klarer Grundsatz. Die alten Regelungen sind in nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren, in denen die letzte Verwaltungsentscheidung vor dem Inkrafttreten der Änderungen ergangen ist, unverändert der rechtlichen Beurteilung zugrunde zu legen (BVerwG DAR 2024, 637; OVG Lüneburg NZV 2024, 559).
Maßgeblich ist also nicht der Tag der Fahrt und nicht der Tag der Klage, sondern der Tag der letzten Verwaltungsentscheidung. Das ist in aller Regel der Widerspruchsbescheid, sonst die Entziehungsverfügung.
Daraus folgt eine Weichenstellung, die man früh treffen muss. Steht die letzte Verwaltungsentscheidung noch aus, lohnt es sich oft, auf das neue Recht hinzuwirken. Ist sie ergangen, bleibt es beim alten Maßstab, und der Angriff läuft über die Voraussetzungen des alten Rechts.
Diese Trennung gilt nur für die Beurteilung der Eignung. Für die Frage, ob ein alter Vorfall heute eine Zuwiderhandlung im Sinne des § 13a FeV ist, gilt sie nicht, denn dort geht es um eine Anordnung, die heute ergeht.
Der Begriff der Zuwiderhandlung im § 13a FeV
§ 13a Satz 1 Nr. 2 Buchst. b FeV verlangt, dass wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Cannabiseinfluss begangen wurden. Zuwiderhandlung meint, wie bei § 13 FeV, den Verstoß gegen ein Verbot.
Darunter fällt heute der Verstoß gegen § 24a Abs. 1a StVG. Erfasst sein dürfte auch ein Verstoß gegen §§ 315c, 316 StGB, und zwar unabhängig vom Erreichen des Grenzwerts, weil dort die Fahrunsicherheit und nicht ein Messwert den Vorwurf trägt.
Ausdrücklich ausgenommen sind nach Satz 2 Verstöße ausschließlich gegen § 24c StVG, also gegen das Cannabisverbot für Fahranfänger. Eine Zuwiderhandlung mit einem fahrerlaubnisfreien Fahrzeug kommt dagegen grundsätzlich in Betracht, etwa nach § 316 StGB mit dem Fahrrad.
Die Systematik des § 13a FeV im Einzelnen steht unter § 13a FeV Schritt für Schritt.
Die Zuwiderhandlung unterhalb von 3,5 ng/ml
Hier liegt der wichtigste Einwand gegen Altakten. Das Verwaltungsgericht Aachen hat entschieden, dass ein Vorfall nach altem Recht unterhalb von 3,5 ng/ml keine Zuwiderhandlung im Sinne des § 13a Satz 1 Nr. 2 Buchst. b FeV ist (19.02.2026, 3 K 1825/25 = BeckRS 2026, 3956).
Der Gedanke ist schlüssig. Die Anordnung ergeht heute, und heute knüpft das Recht die verkehrssicherheitsrelevante Wirkung an 3,5 ng/ml. Ein Vorfall mit 1,4 ng/ml wäre heute keine Ordnungswidrigkeit. Ihn gleichwohl als Zuwiderhandlung zu zählen, hieße, den Betroffenen an einem Maßstab zu messen, den der Gesetzgeber bewusst aufgegeben hat.
Dasselbe Gericht hat außerdem festgehalten, dass die Trennungsfrage ohne Grenzwertbezug an Nummer 9.2.1 der Anlage 4 vorbeigeht. Die Fragestellung muss also den geltenden Maßstab abbilden, nicht den alten.
Für die Praxis heißt das: Bei jeder Altakte wird der Messwert herausgesucht, bevor über irgendetwas anderes gesprochen wird. Liegt er zwischen 1,0 und 3,5 ng/ml, ist die Zuwiderhandlung angreifbar, und ohne sie trägt Buchst. b nicht.
Ob eine solche Zuwiderhandlung im anhängigen Verfahren überhaupt noch verwertet werden darf, behandelt der Beitrag zur Einstellung von Verfahren unter 3,5 ng/ml THC.
Die zeitliche Grenze der Verkehrssicherheitsrelevanz
Ein zweiter Einwand betrifft das Alter des Vorfalls. Nach dem Verwaltungsgericht Stuttgart liegt eine Zuwiderhandlung nur vor, wenn das Verhalten auch im Zeitpunkt der Gutachtenanordnung noch als verkehrssicherheitsrelevant einzustufen ist (24.04.2026, 5 K 4570/26 = BeckRS 2026, 9094).
Damit bekommt der Zeitablauf eine eigene Bedeutung. Ein Vorfall aus dem Jahr 2021, der nach damaligem Recht eine Zuwiderhandlung war, muss sich heute daran messen lassen, ob er noch etwas über die Verkehrssicherheit aussagt.
Das fügt sich in die allgemeine Linie ein. Auch bei der Anordnung wegen Besitzes ist anerkannt, dass ein Vorgang, der länger als drei Jahre zurückliegt, eine Anordnung wegen aktueller Einnahme nicht mehr trägt.
In der Akte wird dieser Einwand selten von allein sichtbar. Er entsteht erst, wenn man die Daten nebeneinanderlegt: Tag der Fahrt, Tag der Mitteilung an die Behörde, Tag der Anordnung.
Das mildeste Gesetz im Bußgeldverfahren
Im Ordnungswidrigkeitenrecht gilt eine eigene Regel. Wird das Gesetz, das bei Beendigung der Handlung gilt, vor der Entscheidung geändert, ist nach § 4 Abs. 3 OWiG das mildeste Gesetz anzuwenden.
Für eine Fahrt zwischen dem 1. April und dem 22. August 2024 mit einem Wert zwischen 1,0 und 3,5 ng/ml heißt das in aller Regel: Nach neuem Recht wäre der Tatbestand nicht erfüllt, also ist er auch im noch laufenden Verfahren nicht zu ahnden.
Das wirkt in das Verwaltungsverfahren hinein. Endet das Bußgeldverfahren mit einer Einstellung, weil der Grenzwert nicht erreicht ist, fehlt der Behörde die Tatsachengrundlage, die sie sonst aus dem Bescheid bezieht.
Zum Verhältnis von Messwert und Tatbestand im Bußgeldverfahren siehe der THC-Grenzwert von 3,5 ng/ml.
Zwei Verfahren, zwei Maßstäbe
Bei Altfällen laufen zwei Verfahren nebeneinander, und sie folgen verschiedenen Regeln. Das Bußgeldverfahren fragt, ob der Tatbestand zur Tatzeit erfüllt war, und wendet dabei nach § 4 Abs. 3 OWiG das mildeste Gesetz an. Das Verwaltungsverfahren fragt, ob die Eignung heute fehlt, und blickt deshalb nach vorn.
| Frage | Bußgeldverfahren | Fahrerlaubnisverfahren |
|---|---|---|
| Maßgeblicher Zeitpunkt | Tatzeit, mit dem mildesten Gesetz bis zur Entscheidung | letzte Verwaltungsentscheidung für die Eignung, Anordnungszeitpunkt für den Begriff der Zuwiderhandlung |
| Blickrichtung | rückwärts auf die Tat | vorwärts auf die Prognose |
| Messunsicherheit | im Zweifel zugunsten des Betroffenen zu berücksichtigen | bei lege artis ermitteltem Wert kein Sicherheitsabschlag |
| Folge | Geldbuße, Fahrverbot, Punkte | Gutachten, bei Nichteignung Entziehung |
Wer beide Verfahren zusammen denkt, gewinnt häufig im zweiten durch das Ergebnis des ersten. Eine Einstellung im Bußgeldverfahren nimmt der Behörde die Tatsachengrundlage, und das ist oft mehr wert als jeder Vortrag zur Eignung.
Der Altfall bei der Neuerteilung
Wurde die Fahrerlaubnis nach altem Recht wegen einer Cannabisproblematik entzogen und wird jetzt die Neuerteilung beantragt, gelten die Vorschriften für die Ersterteilung, § 20 Abs. 1 Satz 1 FeV.
Die Behörde prüft dann zunächst, ob die Nichteignung nach wie vor feststeht im Sinne des § 11 Abs. 7 FeV. Das kommt jedenfalls in Betracht, wenn ein aktuelles Gutachten vorliegt, dem zufolge zu erwarten ist, dass der Betroffene auch künftig unter dem Einfluss von Cannabis fahren wird.
Ob die Verschiebung des Grenzwerts von 1,0 auf 3,5 ng/ml daran etwas ändert, ist umstritten. Es spricht einiges dafür, dass sie grundsätzlich keine Rolle spielt, weil der Konsument die Wirkstoffkonzentration nach einem aktuellen Konsum kaum einschätzen kann; sie hängt unter anderem von Packdichte und Temperatur ab.
Nach § 13a Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV ist vor der Neuerteilung eine medizinisch-psychologische Untersuchung anzuordnen, wenn die frühere Fahrerlaubnis aus den Gründen der Buchstaben a oder b entzogen wurde. Erfasst ist auch die strafgerichtliche Entziehung und die Entziehung nach § 11 Abs. 8 FeV wegen Nichtbeibringung eines Gutachtens.
Zum Ablauf der Entziehung und den Fristen Entziehung der Fahrerlaubnis, zur strafgerichtlichen Sperre die Sperrfrist nach § 69a StGB.
Wie die Behörde von der Zuwiderhandlung erfährt
Keine Akte entsteht von allein. Die Fahrerlaubnisbehörde erfährt von einer Zuwiderhandlung über die Mitteilung aus dem Straf- oder Bußgeldverfahren, und diese Mitteilung hat einen eigenen Zweck und eigene Grenzen.
Zum Zweck der Mitteilung nach § 11 Abs. 6 FeV hat sich das Bundesverwaltungsgericht geäußert (05.02.2015, 3 B 16/14 = NZV 2016, 196). Für die Praxis heißt das, dass der Inhalt der Mitteilung die Grundlage der Anordnung bildet und nicht mehr hergibt, als in ihr steht.
Wird ein Bußgeldverfahren eingestellt, weil der Grenzwert nicht erreicht war, fehlt der Behörde genau diese Grundlage. Eine Anordnung, die trotzdem von einer Zuwiderhandlung spricht, stützt sich auf eine Tatsache, die das Verfahren nicht hergegeben hat.
Wie die Mitteilung aus dem Strafverfahren abläuft und wo sie angreifbar ist, steht unter die Mitteilung an die Führerscheinstelle.
Die einmalige Zuwiderhandlung und die Zusatztatsachen
Fällt ein Altvorfall weg, bleibt oft genau eine Zuwiderhandlung übrig. Dann greift Buchst. b nicht mehr, und die Behörde weicht auf den Auffangtatbestand des § 13a Satz 1 Nr. 2 Buchst. a Alt. 2 FeV aus.
Dort gilt eine strengere Anforderung. Eine einmalig gebliebene Zuwiderhandlung begründet die Annahme von Cannabismissbrauch nur, wenn aussagekräftige Zusatztatsachen hinzutreten (BVerwG DAR 2021, 527 zur Alkoholproblematik).
Welche Umstände dafür in Betracht kommen, haben die Deutsche Gesellschaft für Verkehrspsychologie und die Deutsche Gesellschaft für Verkehrsmedizin im September 2024 beschrieben: eine THC-Konzentration von mindestens 8 ng/ml zusammen mit einer THC-Carbonsäure von mindestens 150 ng/ml, eine THC-Konzentration von mindestens 15 ng/ml ohne Ausfallerscheinungen, oder riskante Konsumformen wie Bong, Dabbing oder pur gerauchte Blüten.
Diese Werte sind keine Rechtsnormen, sondern fachliche Empfehlungen. Sie helfen der Verteidigung trotzdem, weil sie zeigen, was die Akte hergeben muss. Fehlt der Carbonsäurewert, fehlt die Grundlage für die Annahme chronischen Konsums, und damit fehlt die Zusatztatsache.
Daraus ergibt sich die Reihenfolge der Prüfung bei jedem Altfall: erst zählen, wie viele Vorfälle nach heutigem Maßstab eine Zuwiderhandlung sind, dann prüfen, ob für den verbliebenen Vorfall Zusatztatsachen in der Akte stehen.
Wo die Verteidigung beim Altfall ansetzt
Die Datumsreihe: Tag der Fahrt, Tag des Bußgeldbescheids, Tag der letzten Verwaltungsentscheidung, Tag der Anordnung. Erst diese Reihe zeigt, welcher Maßstab gilt.
Der Messwert: Liegt er unter 3,5 ng/ml, ist die Zuwiderhandlung nach der neueren Rechtsprechung angreifbar.
Die Zahl der Vorfälle: Buchst. b verlangt Wiederholung. Fällt ein Altvorfall weg, bleibt oft nur ein einziger, und dann trägt nur noch der Auffangtatbestand mit Zusatztatsachen.
Der Zeitablauf: Ein lange zurückliegender Vorfall muss im Zeitpunkt der Anordnung noch verkehrssicherheitsrelevant sein.
Die Fragestellung: Sie darf nicht am alten Grenzwert hängen. Dazu die Fragestellung der MPU und die Anforderungen an die Anordnung.
Ein Fall aus meiner Praxis
Der folgende Fall ist anonymisiert und in den Einzelheiten verändert, der Mandant ist nicht erkennbar.
Ein Mandant hatte zwei Eintragungen. Eine Fahrt im Mai 2024 mit 1,6 ng/ml THC und eine zweite im Frühjahr 2026 mit 4,2 ng/ml. Die Behörde ordnete eine medizinisch-psychologische Untersuchung an und stützte sich auf wiederholte Zuwiderhandlungen nach § 13a Satz 1 Nr. 2 Buchst. b FeV.
Wir haben eingewandt, dass der Vorfall aus dem Mai 2024 nach heutigem Maßstab keine Zuwiderhandlung ist, weil der Wert unterhalb von 3,5 ng/ml lag, und uns auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Aachen gestützt. Damit blieb nur eine einzige Zuwiderhandlung.
Die Behörde stellte daraufhin auf den Auffangtatbestand um. Wir haben erwidert, dass eine einmalige Zuwiderhandlung Zusatztatsachen verlangt und dass die Akte keine enthält; der Carbonsäurewert lag bei 44 ng/ml, Ausfallerscheinungen waren nicht vermerkt.
Die Anordnung wurde zurückgenommen. Geblieben ist das Fahrverbot aus dem Bußgeldverfahren, nicht aber die Entziehung.
Fragen aus der Praxis zur Zuwiderhandlung
Zählt meine Fahrt von 2023 heute noch?
Nur eingeschränkt. Sie muss im Zeitpunkt der Anordnung noch verkehrssicherheitsrelevant sein, und bei einem Wert unterhalb von 3,5 ng/ml ist sie nach neuerer Rechtsprechung keine Zuwiderhandlung.
Welches Recht gilt in meinem laufenden Widerspruchsverfahren?
Das Recht, das bei der letzten Verwaltungsentscheidung galt. Ist diese noch nicht ergangen, kommt das neue Recht zur Anwendung.
Mein Bußgeldverfahren läuft noch, die Fahrt war im Juni 2024.
Dann greift § 4 Abs. 3 OWiG. Anzuwenden ist das mildeste Gesetz, und das ist bei einem Wert unter 3,5 ng/ml das neue.
Ich hatte zwei Fahrten, eine davon unter 3,5 ng/ml. Reicht das für die MPU?
Für die wiederholte Zuwiderhandlung reicht es nach der neueren Rechtsprechung nicht. Die Behörde muss dann auf den Auffangtatbestand ausweichen und Zusatztatsachen benennen.
Meine Fahrerlaubnis wurde 2022 entzogen. Was gilt bei der Neuerteilung?
Die Vorschriften der Ersterteilung. Die Behörde prüft zuerst, ob die Nichteignung nach wie vor feststeht.
Zählt ein Verstoß als Fahranfänger?
Nein, wenn es ausschließlich um § 24c StVG geht. Satz 2 des § 13a FeV nimmt diese Fälle aus.
Gesetzestexte und Fundstellen
Den amtlichen Wortlaut veröffentlicht das Bundesministerium der Justiz unter gesetze-im-internet.de. Dort stehen auch § 4 OWiG und § 20 FeV.
Zur Fortgeltung des alten Rechts BVerwG DAR 2024, 637 und OVG Lüneburg NZV 2024, 559. Zur Zuwiderhandlung unterhalb von 3,5 ng/ml VG Aachen, 19.02.2026, 3 K 1825/25 = BeckRS 2026, 3956. Zur zeitlichen Grenze VG Stuttgart, 24.04.2026, 5 K 4570/26 = BeckRS 2026, 9094. Zur Neuregelung CanG, BGBl 2024 I Nr. 109, und Sechstes Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes, BGBl. I 2024 Nr. 266.
Weiterführend: Cannabismissbrauch nach Nummer 9.2.1 und Trennungsvermögen.
Weiterführend: Für Fahranfänger ist jede Zuwiderhandlung zugleich an § 24c StVG zu messen. Bei Patienten fehlt es regelmäßig schon an einer Zuwiderhandlung, dazu Medizinalcannabis am Steuer. Zur Schuldform Vorsatz bei der Drogenfahrt.
Ihre kostenlose Ersteinschätzung
Steht in Ihrer Akte ein Vorfall aus der Zeit vor dem 22. August 2024, lohnt der Blick auf den Messwert, bevor Sie auf eine Anordnung reagieren. Die Beibringungsfrist läuft unabhängig davon weiter.
Senden Sie mir die Aufforderung und die Bescheide, ich sehe mir den Fall kostenlos an.
Rechtsanwalt Björn Schüller, Bremen. Fahrerlaubnis- und Betäubungsmittelrecht bundesweit, siehe Anwalt für Verkehrsrecht in Bremen.
ist Rechtsanwalt und Strafverteidiger in Bremen, seit 2011 zugelassen und seit fünfzehn Jahren im Betäubungsmittel-, Cannabis-, Zoll- und Fahrerlaubnisrecht tätig. Verteidigung bundesweit.