Fentanyl BtMG: Metallschale mit Ampullen und geöffnete Styroporbox mit Kühlakku im Kontrollraum einer Zollstelle

Symbolbild, mit KI erstellt.

Fentanyl BtMG: Anlage III, Grenzwerte und die Einfuhr

Ein Fentanyl Zoll-Anhörungsschreiben gehört zu den Fällen, die Betroffene besonders stark verunsichern, schließlich handelt es sich um einen Wirkstoff, der in Deutschland als starkes Schmerzmittel in Kliniken und Apotheken im Einsatz ist, gleichzeitig aber international für eine dramatisch gestiegene Zahl an Überdosierungstoten steht. Wer eine Sendung mit Fentanyl oder einem verwandten synthetischen Opioid ohne gültiges Betäubungsmittelrezept aus dem Ausland bestellt und dann vom Zoll abgefangen wird, sollte die Angelegenheit keinesfalls unterschätzen. Als Rechtsanwalt und Strafverteidiger mit Schwerpunkt Betäubungsmittelstrafrecht/Drogen erläutere ich, wie die Rechtslage aussieht und worauf es bei der Verteidigung ankommt.

Das Wichtigste in Kürze

  • Fentanyl steht in Anlage III des Betäubungsmittelgesetzes und ist damit verschreibungsfähig, was einen Einwand eröffnet, den andere Opioide nicht bieten.
  • Ohne gültige Verschreibung bleibt die Einfuhr ein Vergehen nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe.
  • Die nicht geringe Menge liegt bei 75 Milligramm Fentanyl; oberhalb dieses Werts gilt § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG mit einer Mindestfreiheitsstrafe von zwei Jahren.
  • Wegen der hohen Wirkstärke wird diese Schwelle bereits bei sehr kleinen Mengen erreicht, etwa bei einer geringen Zahl von Pflastern.
  • Eine ärztliche Verschreibung und die Unterlagen zur Behandlung sind deshalb früh zu sichern, weil der erlaubte Umgang nach § 29 Abs. 1 BtMG die Strafbarkeit entfallen lässt.
  • Bei geringer Menge zum Eigenverbrauch bleibt die Einstellung nach § 31a BtMG, bei nicht beweisbarer Tat nach § 170 Abs. 2 StPO.
  • Die Fahrerlaubnisbehörde kann nach § 14 FeV ein Gutachten anordnen; die bestimmungsgemäße Einnahme eines verschriebenen Arzneimittels ist dabei zu berücksichtigen.

Inhaltsverzeichnis

Fentanyl Zoll: Der erste Vorwurf nach § 372 AO

Wie bei anderen Zollfällen stützt sich das erste Anhörungsschreiben zunächst auf den allgemeinen Auffangtatbestand des § 372 Abgabenordnung (Bannbruch). Diese Vorschrift ist nur ein Platzhalter, bis die Laboranalyse feststellt, um welchen konkreten Wirkstoff es sich handelt. Bei Fentanyl und seinen zahlreichen Analoga entscheidet genau diese Feststellung über sehr unterschiedliche Strafrahmen.

Die rechtliche Einordnung: Fentanyl ist Betäubungsmittel der Anlage III BtMG

Fentanyl ist als Wirkstoff in Anlage III des Betäubungsmittelgesetzes gelistet, verkehrsfähig und verschreibungsfähig, ohne eine der Ausnahmeregelungen, wie sie etwa bei Tilidin-Naloxon-Kombinationen existieren. In der Medizin wird Fentanyl unter anderem als Schmerzpflaster, Buccal- oder Nasentablette bei starken chronischen Schmerzen sowie in der Anästhesie eingesetzt, jeweils ausschließlich auf BtM-Rezept.

Für die private Bestellung ohne ein solches Rezept aus dem Ausland gilt dieselbe Systematik wie bei anderen Anlage-III-Betäubungsmitteln: Der bloße Besitz beziehungsweise Erwerb ist unabhängig von der Menge nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG strafbar, anders als bei reinen AMG-Ordnungswidrigkeits-Fällen wie Potenzmitteln oder Modafinil handelt es sich hier von Anfang an um eine Straftat, nicht lediglich um ein Bußgeldverfahren.

Nicht geringe Menge: 75 Milligramm ohne eigene BGH-Entscheidung

Einen eigenen Grenzwert hat der Bundesgerichtshof für Fentanyl nie in einer Leitentscheidung bestimmt. Gebildet haben ihn die Instanzgerichte: Das Landgericht Nürnberg-Fürth setzte die nicht geringe Menge sachverständig beraten bei 75 Milligramm an und ging dabei von einer zwanzigfach stärkeren Wirkung gegenüber Heroin aus (LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 13.12.2011, 1 KLs 359 Js 19763/10). Das Oberlandesgericht Nürnberg legt denselben Wert an (OLG Nürnberg BeckRS 2013, 8350).

Vor dem Revisionsgericht haben diese 75 Milligramm zweimal Bestand gehabt. Die Revision gegen das Nürnberger Urteil verwarf der Bundesgerichtshof als offensichtlich unbegründet (BGH, Beschluss vom 23.8.2012, 1 StR 215/12; dazu BGH BeckRS 2015, 13123). Eine entsprechende Festlegung des Landgerichts Amberg hat er ausdrücklich bestätigt (BGH BeckRS 2015, 7382). Wer im Verfahren die Auskunft erhält, zu Fentanyl gebe es keine Rechtsprechung, sollte das nicht ungeprüft übernehmen.

Abweichend zieht das Landgericht Dortmund die Grenze bereits bei 30 Milligramm Fentanyl-Hydrochlorid. Es rechnet, ebenfalls sachverständig beraten, mit dreißig Konsumeinheiten und einer für den erfahrenen Konsumenten äußerst gefährlichen Einzeldosis von einem Milligramm (LG Dortmund, Urteil vom 17.9.2018, 33 KLs 2/18). Zwischen beiden Linien liegt der Faktor zweieinhalb. Bei Sendungen im mittleren Milligrammbereich entscheidet allein diese Wahl darüber, ob § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG im Raum steht.

Die Zurückhaltung der Gerichte hat einen pharmakologischen Grund. Bei einem nicht opiatgewohnten Menschen gilt schon eine Fentanylmenge von 500 Mikrogramm als tödlich (OLG Nürnberg BeckRS 2013, 8350). Die toxische Potenz der Fentanyl-Derivate liegt um das Hundert- bis Dreitausendfache über der von Heroin und Morphin. Fentanyl zählt damit zu den gefährlichen Betäubungsmitteln mit hohem Suchtpotential (BGH BeckRS 2015, 13123); diese Einordnung schlägt regelmäßig auf die Strafzumessung durch.

Fentanyl-Analoga: teils noch strenger reguliert

Neben Fentanyl selbst sind zahlreiche chemisch verwandte Analoga eigenständig in Anlage I BtMG gelistet, darunter Carfentanil, Acetyl-alpha-Methylfentanyl, alpha-Methylfentanyl, 3-Methylfentanyl, para-Fluorfentanyl und weitere. Diese Stoffe gelten als nicht verkehrsfähig, sodass bereits der bloße Besitz unabhängig von der Menge nach § 29 Abs. 1 Nr. 3 BtMG strafbar ist, ohne die für Anlage-III-Stoffe bestehende Möglichkeit einer legalen Verschreibung. Carfentanil etwa, ursprünglich als Betäubungsmittel für Großtiere entwickelt, wirkt nach Fachliteratur mehrere tausend Mal stärker als Morphin und gehört zu den gefährlichsten im Betäubungsmittelstrafrecht relevanten Substanzen überhaupt.

Wie bei anderen synthetischen Stoffgruppen tauchen laufend neue, chemisch leicht abgewandelte Varianten auf, die von der bestehenden Anlage-I-Listung noch nicht erfasst sind. Welche exakte Substanz die Laboranalyse feststellt, entscheidet deshalb maßgeblich über die anwendbare Rechtsgrundlage. Eine strukturell andere, aber ebenfalls zunehmend im Zollkontext auftauchende Opioid-Gruppe, die Nitazene, unterliegt eigenen rechtlichen Besonderheiten und wird gesondert betrachtet.

Wie läuft ein Fentanyl Zoll-Verfahren ab?

Der äußere Ablauf gleicht dem bei anderen Betäubungsmitteldelikten: Sicherstellung durch den Zoll, Laboranalyse zur exakten Bestimmung von Wirkstoff und Reinheit, Weiterleitung an die Staatsanwaltschaft, Anhörungsschreiben mit Vorladung und häufig einem Personalbogen. Bei kleinen Mengen zum nachgewiesenen Eigenkonsum kommt grundsätzlich eine Einstellung nach § 31a BtMG in Betracht; angesichts der geringen Wirkstoffmengen, die bei Fentanyl bereits eine Konsumeinheit ausmachen, und der uneinheitlichen Grenzwertlage ist diese Einschätzung im Einzelfall jedoch besonders sorgfältig zu treffen.

Praxisbeispiel

Der folgende Fall ist anonymisiert und in den Einzelheiten verändert.

In einem typischen Fentanyl Zoll-Fall hatte ein Mandant mit einer chronischen Schmerzerkrankung Fentanylpflaster bei einem ausländischen Online-Anbieter bestellt, um den aus seiner Sicht aufwendigen Weg über ein deutsches BtM-Rezept zu umgehen. Nach Akteneinsicht ließ sich die medizinische Vorgeschichte des Mandanten belegen und eine reine Eigenbedarfsmenge nachweisen; das Verfahren wurde nach § 31a BtMG eingestellt.

In einem anderen Fall ergab die Laboranalyse einer als vermeintliches Schmerzmittel beworbenen Bestellung tatsächlich mit Fentanyl versetzte Tabletten unbekannter Herkunft. Wegen der besonderen Gefährlichkeit und der ungeklärten Herkunft leitete die Staatsanwaltschaft ein vollständiges Ermittlungsverfahren ein; mangels Finanztransaktionsermittlungen ließ sich jedoch nicht abschließend klären, ob der Mandant die Bestellung tatsächlich selbst vorgenommen hatte.

Fehler, die in Fentanylverfahren teuer werden

Der mit Abstand häufigste Irrtum in Fentanyl Zoll-Fällen: Betroffene mit legitimem Schmerzmittelbedarf gehen davon aus, eine Bestellung ohne Rezept sei allenfalls eine Formalie, weil der Wirkstoff ja ärztlich verordnungsfähig sei. Das übersieht, dass es bei Anlage-III-Betäubungsmitteln gerade auf das gültige deutsche BtM-Rezept ankommt und nicht auf die abstrakte medizinische Legalität des Wirkstoffs.

Ebenso riskant ist es, sich gegenüber dem Zoll unbedacht zu Bestellhäufigkeit, Verwendungszweck oder Bezugsquelle zu äußern, bevor anwaltliche Akteneinsicht stattgefunden hat. Solche Angaben lassen sich später kaum korrigieren und können die Bewertung als Handeltreiben statt Eigenbedarf begünstigen.

Worauf die Verteidigung bei Fentanyl zielt

Im Fentanyl Zoll-Verfahren gilt zunächst wie bei anderen Zollfällen: Der Name auf dem Paket beweist allein keine Bestellung. Mangels Finanztransaktionsermittlungen lässt sich häufig nicht nachweisen, dass der Adressat der Sendung die Bestellung tatsächlich selbst vorgenommen hat, mit der möglichen Folge einer Einstellung mangels hinreichenden Tatverdachts nach § 170 Abs. 2 StPO.

Substanzspezifisch kommt hinzu, dass bei kleinen, nachgewiesenen Eigenbedarfsmengen eine Einstellung nach § 31a BtMG geprüft werden sollte, gerade weil verlässliche Bundesland-Richtwerte für Fentanyl anders als bei Cannabis oder Kokain kaum verfügbar sind, ist hier eine sorgfältige Einzelfallargumentation gefragt. Bei Analoga ist zusätzlich die exakte stoffliche Bestimmung entscheidend, da sich daraus unterschiedliche Grenzwerte und Straftatbestände ergeben können.

Nachweis von Fentanyl: die Zahlen, die es gibt, und die, die fehlen

Bei Fentanyl ist die Lage ungewöhnlich: Für die Abstinenzkontrolle gibt es belegte Zahlen, für die Nachweisdauer nicht. Die Beurteilungskriterien führen in ihrer Erweiterung der Analysen auf Opioide ausdrücklich Cut-off-Werte für Fentanyl und seinen Metaboliten Norfentanyl. In den Tabellen zur Nachweisdauer in Blut und Urin steht der Stoff dagegen nicht.

Der Grund liegt in der Wirkstärke. Die Rechtsprechung rechnet Fentanyl als etwa zwanzigmal stärker als Heroin (LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 13.12.2011, 1 KLs 359 Js 19763/10). Was in solchen Dosen aufgenommen wird, liegt analytisch am unteren Rand.

Blut oder SerumUrinHaar
Fentanylnicht bekanntnicht bekanntnicht bekannt
Norfentanyl (Metabolit)nicht bekanntnicht bekanntnicht bekannt

Diese Werte sind Orientierungswerte und keine Garantie. Welche Spanne im Einzelfall gilt, bestimmen die aufgenommene Dosis, die Dauer und Form des Konsums, Gewicht und Stoffwechsel der betroffenen Person und nicht zuletzt die Empfindlichkeit des Labors. Niemand kann daraus ableiten, dass eine Fahrt unentdeckt bleibt, und niemand kann umgekehrt aus einem Zeitfenster auf eine Fahrt schließen.

Die Entscheidungsgrenzen stehen dagegen fest. Wird die Analyse auf Opioide erweitert, nennen die Beurteilungskriterien für Fentanyl 10 ng/mL im Urin und 0,05 ng/mg im Haar, für Norfentanyl 10 ng/mL im Urin. Zum Vergleich derselben Tabelle: Buprenorphin 1 ng/mL, Tilidin und Nortilidin 50, Oxycodon 50, Tramadol und O-Desmethyltramadol 50. Wer einen Befund vorgelegt bekommt, sollte prüfen, ob überhaupt auf diese Analyten geprüft wurde, und mit welcher Bestimmungsgrenze.

Denn von selbst geschieht das nicht. Das Standardscreening erfasst Cannabinoide, Opiate, Cocainmetabolite, Amphetamine samt Designer-Amphetaminen, Benzodiazepine und Methadon; weitere Opioide gehören ausdrücklich nicht dazu und kommen nur bei begründetem Anfangsverdacht über eine anlassbezogene Beauftragung hinzu (Mußhoff/Madea, NZV 2008, 485). Als Faustregel gilt dort, dass ein Stoff nach etwa acht bis zehn Eliminationshalbwertszeiten unter die Nachweisgrenze fällt; die Dauer hängt zwingend von der Empfindlichkeit der Methode und den Cut-off-Werten des Labors ab (ebenda, S. 487). Zum Aufbau eines Abstinenzbelegs: Abstinenznachweis: Fristen nach den Beurteilungskriterien.

Daraus folgt eine praktische Empfehlung, die dem ersten Impuls widerspricht: Wer ein Abstinenzprogramm beginnt, sollte die Erweiterung auf Opioide verlangen. Ein Programm, das nur das Standardpaket prüft, belegt für Fentanyl nichts, und wird später genau deshalb nicht anerkannt.

Was die Führerscheinstelle unabhängig vom Strafverfahren tut

Das Verwaltungsverfahren läuft neben dem Strafverfahren und richtet sich nach eigenen Regeln. Die Fahrerlaubnisbehörde wird auf Mitteilung der Staatsanwaltschaft tätig, ohne dass ein Bezug zum Straßenverkehr erforderlich ist (VGH München NJW 2021, 3408); eine Einstellung nach § 31a BtMG hält sie nicht auf: Einstellung im Zollverfahren.

Besitz ohne Fahrt: § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV

Steht nur Besitz oder Erwerb fest, kommt die Aufforderung zu einem ärztlichen Gutachten nach § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV in Betracht, im Ermessen der Behörde, das ausgeübt und in der Aufforderung offengelegt werden muss, und nur bei konkret nachgewiesenem Besitz (VGH München NJW 2021, 3408; VRS 139, 48).

Bei Fentanyl gibt es an dieser Stelle einen eigenen Einwand, den keine andere Substanz kennt: Der Stoff steht in Anlage III zum BtMG (Anlage III zum BtMG im Volltext) und ist damit verschreibungsfähig. Er wird als Schmerzpflaster, Nasenspray und Injektionslösung regulär verordnet. Wer eine Verordnung hat, besitzt erlaubt. Bleibt das Gutachten aus, greift § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV nur bei rechtmäßiger Anordnung: Anforderungen an eine MPU-Anordnung.

Konsum: Nr. 9.1, Nr. 9.3 und der Unterschied zur Verordnung

Ist die Einnahme belegt, greift im Ausgangspunkt Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV, Ungeeignetheit schon bei einmaliger Einnahme, ohne Rücksicht auf eine Fahrt; entzogen wird nach § 3 Abs. 1 StVG, § 46 Abs. 1 FeV, nach § 11 Abs. 7 FeV sogar ohne Gutachten (Entziehung der Fahrerlaubnis durch die Behoerde).

Bei ärztlich verordnetem Fentanyl gilt das gerade nicht. Enthält das Medikament einen Stoff des BtMG, darf die Ungeeignetheit nicht aus Nr. 9.1 oder Nr. 9.2.1 hergeleitet werden; die spezielleren Nummern 9.4 (missbräuchliche Einnahme) und 9.6.2 (Leistungseinbußen) gehen vor (OVG Bautzen BA 2009, 296; VGH München NZV 2019, 543; VGH Mannheim NZV 2013, 261 und VRS 129, 95).

Die Folgen dieser Verschiebung sind erheblich. Rechtsgrundlage der Anordnung ist dann § 11 Abs. 2 Satz 1 FeV, nicht § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 FeV, und abzuklären sind Leistungseinbußen durch eine medizinisch-psychologische, nicht durch eine bloß ärztliche Begutachtung. Auch die Abhängigkeit von einem bestimmungsgemäß eingenommenen betäubungsmittelhaltigen Arzneimittel fällt unter Nr. 9.6.2, nicht unter Nr. 9.3 (VGH München zfs 2019, 598).

Hinzu kommt die Beweisseite. Da der Stoff im Standardscreening nicht zuverlässig auftaucht, hängt viel daran, wie die Probe angeordnet und welche Erweiterung beauftragt wurde: Die Blutprobe nach § 81a StPO.

Vorbemerkung 3 und das verschriebene Pflaster

Vorbemerkung 3 der Anlage 4 lautet: Die vorgenommenen Bewertungen gelten für den Regelfall. Kompensationen durch besondere menschliche Veranlagung, durch Gewöhnung, durch besondere Einstellung oder durch besondere Verhaltenssteuerungen und -umstellungen sind möglich.

Bei Fentanyl ist der Anwendungsfall der Schmerzpatient. Wer ein Pflaster nach Verordnung trägt, nimmt ein Arzneimittel ein und nicht eine Droge; die Wirkstoffspiegel sind konstant statt stoßweise, und eine Anpassung über Wochen führt zu einer Gewöhnung, die Reaktionsvermögen und Aufmerksamkeit gerade nicht mehr beeinträchtigt.

Genau diese Gewöhnung ist einer der in der Vorbemerkung genannten Kompensationsgründe. In die Akte gehören dann Verordnung, Dosierung, Einnahmeplan, der Verlauf der Einstellungsphase und die Einschätzung des behandelnden Arztes zur Fahrtauglichkeit. Wer das nicht vorlegt, wird wie jemand behandelt, der Fentanyl aus dem Netz bezogen hat. Was bei einer dauerhaften Behandlung mit Fentanyl einschließlich der Einstellungsphase verlangt wird, behandelt der Beitrag zur Dauermedikation mit fahrsicherheitsrelevanten Arzneimitteln.

Kein § 24a StVG: aber § 316 StGB

Bemerkenswert ist, was hier fehlt: Obwohl Fentanyl erheblich stärker wirkt als alle in der Anlage zu § 24a Abs. 2 StVG genannten Stoffe, steht es dort nicht. Aufgeführt sind Heroin und Morphin, Cocain, Amfetamin, die Designer-Amfetamine und Metamfetamin; Cannabis hat mit § 24a Abs. 1a StVG einen eigenen Tatbestand. Für nicht genannte Rauschmittel greift die Vorschrift nicht (Patzak/Fabricius, Kap. 6 Rn. 406). Ein Regelfahrverbot kommt bei Fentanyl also nicht in Betracht.

Der Zugriff verlagert sich damit auf §§ 315c, 316 StGB. Dort genügt die relative Fahruntüchtigkeit, einen Wert der absoluten Fahrunsicherheit gibt es für diese Stoffe nicht (BGHSt 44, 219). Bei Opioiden notieren die Beamten enge Pupillen, Sedierung, verlangsamte Reaktion und verwaschene Sprache. Folgt eine Verurteilung, kommt § 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB hinzu. Wie belastbar der Befund enger Pupillen bei einem Fentanyl-Verdacht ist, zeigt der Beitrag zur Pupillendiagnostik an der Kontrollstelle.

Neben dem Strafverfahren steht das Ordnungswidrigkeitenrecht: § 24a Abs. 2 StVG und seine Grenzwerte. Wer die Entziehung abwenden will, findet mein Vorgehen unter Anwalt für Fahrerlaubnisrecht in Bremen.

Die MPU nach einem Fentanyl-Verfahren

Nach einer Entziehung verlangt § 14 Abs. 2 FeV die medizinisch-psychologische Untersuchung, ohne Ermessen (BVerwG NJW 2005, 3081), sobald die Entziehung nicht mehr angreifbar ist (OVG Greifswald BA 2013, 141). Geprüft wird ein tragfähig veränderter Umgang mit der Substanz (BVerwG NJW 2005, 3440), nicht der Laborwert; Abstinenzbelege allein genügen nicht (VG Gelsenkirchen BA 2010, 372). Zur Anordnung: Anforderungen an eine MPU-Anordnung, zur Fragestellung: Fragestellung der MPU, zum Sofortvollzug: Eilantrag nach § 80 Abs. 5 VwGO.

Der Zeitraum, um den gestritten wird

Hier ist Redlichkeit die bessere Strategie. Die Beurteilungskriterien führen opioidhaltige Schmerzmittel (ausdrücklich Tramadol, Tilidin und Fentanyl) unter den Stoffen, deren Konsum während einer Substitutionstherapie einen Kontraindikator bildet. Und sie zählen die Opiate insgesamt zu den Drogen mit hoher Suchtpotenz. Wer Fentanyl als Randerscheinung darstellt, verliert seine Glaubwürdigkeit.

Damit verschiebt sich die Argumentation, sie verschwindet aber nicht. Die Frage ist nicht, ob der Stoff gefährlich ist, sie lautet, in welche der vier Ausgangslagen der konkrete Fall gehört. Und davon hängt der Zeitplan ab.

  • D 1 setzt eine diagnostizierte Abhängigkeit voraus; bei Opioiden prüft die Behörde diese Hypothese als erste.
  • D 2 greift bei fortgeschrittener Problematik ohne solche Diagnose.
  • D 3 erfasst die Drogengefährdung, also riskanten Konsum unterhalb dieser Schwelle.
  • D 4 betrifft allein Cannabis und spielt bei Fentanyl keine Rolle.

Welcher Abstinenzzeitraum verlangt wird, richtet sich nach der Hypothese, die die Begutachtungsstelle zugrunde legt. Bei einer Abhängigkeit nach stationärer Entwöhnung ist es ein Jahr nach Abschluss der Maßnahme, bei einer fortgeschrittenen Problematik ebenfalls ein Jahr, in günstig gelagerten Fällen ein halbes Jahr. Die vollständige Aufstellung aller Hypothesen und Indikatoren habe ich auf der Seite zum Abstinenznachweis zusammengestellt.

Unter D 3 sind sechs Monate ausreichend. So verlangt es Indikator 1 zu Kriterium D 3.6 N: mindestens sechs Monate Verzicht zum Begutachtungszeitpunkt. Bestand die Problematik über Jahre, wird daraus in der Regel ein Jahr. Und wird eine Abhängigkeit diagnostiziert, greift Nr. 9.5 der Anlage 4 mit einem Jahr nach Entgiftung und Entwöhnung, was in der Summe leicht mehr als zwei Jahre bedeutet. Der Streit um die Hypothese ist deshalb ein Streit um Monate: Abstinenznachweis: Fristen nach den Beurteilungskriterien.

Qualifikation: wer das überhaupt darf

Aus der Hypothese folgt die Maßnahme, und bei Opioiden weicht das Ergebnis von den anderen Substanzen ab.

Kriterium C.5.2.4 ordnet die Maßnahmen den Hypothesen zu: Für die Hypothesen D 4 bis D 2 ist in der Regel die fahreignungsfördernde Intervention indiziert, eine verkehrspsychologische Maßnahme. Ein Suchttherapeut wird dort nicht verlangt.

Bei einer diagnostizierten Opioidabhängigkeit ist die Reihenfolge umgekehrt, und das ist hier oft der Fall: Die Suchttherapie steht vorn, die fahreignungsfördernde Intervention tritt nach demselben Kriterium als Ergänzung daneben.

Der häufigste Fehler ist hier ein anderer als bei Partydrogen: Wer eine Abhängigkeitsdiagnose in der Akte hat und allein eine verkehrspsychologische Maßnahme vorlegt, bringt zu wenig. Die Begutachtungsstelle vermisst dann die therapeutische Aufarbeitung, und die Frist beginnt erst nach deren Abschluss zu laufen.

Der Regelweg nach C.5.4.2.1 führt über einen Psychologen mit Diplom oder gleichwertigem Master und verkehrspsychologischer Fortbildung, ersatzweise über einen zertifizierten Fachpsychologen für Verkehrspsychologie. Bei einer diagnostizierten Substanzgebrauchsstörung (bei Opioiden keine Seltenheit) kommen suchttherapeutisch fortgebildete Psychologen und suchtmedizinisch qualifizierte Ärzte hinzu, gebunden an eine Suchthilfeeinrichtung. Die Gegenanzeigen: Abstinenznachweis: Fristen nach den Beurteilungskriterien.

Fragen aus der Praxis

Was passiert nach einem Fentanyl Zoll-Anhörungsschreiben als Erstes?

Der Zoll leitet die sichergestellte Sendung zur Laboranalyse weiter und meldet den Vorgang an die zuständige Staatsanwaltschaft. Betroffene erhalten in aller Regel ein schriftliches Anhörungsschreiben mit Vorladung, bevor über das weitere Vorgehen entschieden wird.

Ist Fentanyl ein Betäubungsmittel im Sinne des BtMG?

Ja. Fentanyl ist in Anlage III BtMG gelistet, verkehrsfähig und verschreibungsfähig, ohne Ausnahmeregelung für bestimmte Zubereitungen.

Ist eine Bestellung ohne Rezept damit straflos, weil Fentanyl verschreibungsfähig ist?

Nein. Ohne gültiges deutsches BtM-Rezept bleibt der Besitz unabhängig von der Menge nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG strafbar, anders als bei reinen AMG-Ordnungswidrigkeits-Fällen.

Was gilt bei Fentanyl-Analoga wie Carfentanil?

Zahlreiche Analoga sind eigenständig in Anlage I BtMG gelistet und damit nicht verkehrsfähig. Der Besitz ist unabhängig von der Menge strafbar, ohne die bei Fentanyl selbst bestehende Verschreibungsmöglichkeit.

Gibt es einen festen Grenzwert für die nicht geringe Menge?

Eine eigene Grenzwertentscheidung des Bundesgerichtshofs fehlt. Die verbreitete Linie liegt bei 75 Milligramm und ist in der Revision bestätigt worden (BGH BeckRS 2015, 7382), während das Landgericht Dortmund schon bei 30 Milligramm Fentanyl-Hydrochlorid ansetzt (LG Dortmund, Urteil vom 17.9.2018, 33 KLs 2/18). Welcher Wert gilt, ist im Einzelfall zu klären.

Gibt es fahrerlaubnisrechtliche Konsequenzen?

Ja, bei nachgewiesenem Konsum außerhalb einer ärztlichen Verschreibung besteht keine Eignung nach Anlage 4 Nr. 9.1 FeV. Vermeidbar ist das meist nur durch eine Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO.

Warum bei Fentanyl die stoffliche Einordnung alles entscheidet

Fentanyl und seine Analoga zeigen besonders eindrücklich, wie stark sich die rechtliche Bewertung eines Zoll-Bannbruch-Falls je nach exakter stofflicher Einordnung unterscheiden kann: Während Fentanyl selbst als Anlage-III-Betäubungsmittel wenigstens theoretisch legal verschreibungsfähig ist, gelten viele Analoga als vollständig nicht verkehrsfähig. In beiden Konstellationen bleibt die private Auslandsbestellung ohne gültiges BtM-Rezept strafbar, anders als bei manchen reinen AMG-Ordnungswidrigkeits-Fällen wie Potenzmitteln oder Modafinil. Wer ein Fentanyl Zoll-Anhörungsschreiben erhalten hat, sollte deshalb frühzeitig anwaltliche Akteneinsicht beantragen, um die genaue stoffliche Einordnung und die zutreffende Rechtsgrundlage klären zu lassen. Bei Rückfragen zum Thema kontaktieren Sie mich gerne.

Ob im Einzelfall Fentanyl selbst oder ein Analogon vorliegt und welcher Grenzwert für die nicht geringe Menge in Betracht kommt, hängt maßgeblich vom Ergebnis der Laboranalyse ab und sollte anwaltlich anhand der Ermittlungsakte geprüft werden. Stand: Juli 2026.

Woran sich ein Betäubungsmittelverfahren entscheidet und unter welchen Voraussetzungen es endet, steht hier: wie ein BtMG-Verfahren abläuft.

Gesetzestexte und Quellen

  • Betäubungsmittelgesetz: § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG · § 29 Abs. 1 BtMG · § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG · § 29 Abs. 1 Nr. 3 BtMG · § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG · § 31a BtMG
  • Abgabenordnung: § 372 AO
  • Strafgesetzbuch: § 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB · § 316 StGB
  • Strafprozessordnung: § 81a StPO · § 170 Abs. 2 StPO
  • Straßenverkehrsgesetz: § 3 Abs. 1 StVG · § 24a Abs. 2 StVG · § 24a Abs. 1a StVG
  • Fahrerlaubnis-Verordnung: § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV · § 11 Abs. 7 FeV · § 11 Abs. 2 Satz 1 FeV · § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV · § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 FeV · § 14 Abs. 2 FeV · § 46 Abs. 1 FeV

Wer § 29 BtMG im Wortlaut nachlesen will, findet die Vorschrift beim Bundesministerium der Justiz unter gesetze-im-internet.de.

Grundlage ist Körner/Patzak/Fabricius/Huth zum Betäubungsmittelgesetz in der 11. Auflage 2024.

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Ist Fentanyl beim Zoll aufgefallen, sehe ich mir Ihre Unterlagen ohne Kosten an. Ich bin Björn Schüller, Rechtsanwalt in Bremen, und verteidige bundesweit in Betäubungsmittelsachen.

Fentanyl steht in Anlage III zum Betäubungsmittelgesetz und ist verschreibungsfähig. Daraus folgt ein Einwand, den andere Opioide nicht bieten, und er verlangt Unterlagen, die früh gesichert werden müssen.

Dazu passen diese Beiträge: Anlage III zum BtMG, Grenzwerte der nicht geringen Menge, erlaubter Umgang mit Betäubungsmitteln und Verteidigung im BtMG-Verfahren.

Über den Autor

Björn Schüller

ist Rechtsanwalt und Strafverteidiger in Bremen, seit fünfzehn Jahren im Betäubungsmittel-, Cannabis-, Zoll- und Fahrerlaubnisrecht tätig. Verteidigung bundesweit.

Bild von Dipl. Jur. Björn Schüller

Dipl. Jur. Björn Schüller

Hochspezialisierter Rechtsanwalt und Strafverteidiger mit über 15 Jahren Erfahrung im Bereich Drogen und Recht.

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015782773934

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Strafverteidiger für Betäubungsmittelrecht Björn Schüller aus Bremen