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Research Chemicals: 6 wichtige Fakten zur Strafbarkeit nach dem NpSG
Research Chemicals werden als Forschungschemikalien verkauft, und genau dieser Name ist der Kern des Geschäfts: Was als Laborbedarf deklariert ist, soll kein Arzneimittel und kein Betäubungsmittel sein. Für das Strafrecht kommt es darauf nicht an. Entscheidend ist allein, ob der Stoff einer Stoffgruppe der Anlage zum Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz unterfällt.
Ich bin Björn Schüller, Rechtsanwalt und Strafverteidiger in Bremen, und führe bundesweit Verfahren nach dem Betäubungsmittelgesetz und dem NpSG. In diesen Akten entscheidet sich fast alles an einer Frage, die vor dem ersten Satz zur Sache zu klären ist: Was genau wurde sichergestellt, und wo steht dieser Stoff?
Das Wichtigste in Kürze
- Research Chemicals ist kein Rechtsbegriff, sondern eine Verkaufsbezeichnung; dieselben Stoffe werden auch als Kräutermischungen, Badesalze oder Lufterfrischer angeboten.
- Maßgeblich ist, ob der Stoff einer Stoffgruppe der Anlage zum NpSG unterfällt; dann gilt das NpSG, sonst nicht.
- Steht der Stoff in einer Anlage zum Betäubungsmittelgesetz, geht dieses nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 NpSG vor, und die Strafrahmen sind deutlich höher.
- § 3 Abs. 1 NpSG verbietet auch Erwerb und Besitz, § 4 NpSG bestraft sie aber nicht: Besitz und Erwerb zum Eigenkonsum sind nicht strafbewehrt.
- Strafbar ist nach § 4 Abs. 1 NpSG vor allem das Handeltreiben und das Inverkehrbringen; der Strafrahmen liegt bei Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, der Versuch ist strafbar.
- Die Polizeiliche Kriminalstatistik wies für 2021 insgesamt 771 Fälle nach § 4 NpSG aus, die Strafverfolgungsstatistik 82 Verurteilte.
Die Abschnitte dieses Beitrags
- Research Chemicals als Verkaufsbegriff
- Drei mögliche Rechtsregime
- Die Stoffgruppen der Anlage zum NpSG
- Der Vorrang des Betäubungsmittelgesetzes
- Was § 3 NpSG verbietet
- Was § 4 NpSG unter Strafe stellt
- Die Lücke beim Eigenkonsum
- Die Verbrechenstatbestände
- Die nicht geringe Menge bei Research Chemicals
- Was die Statistik über diese Verfahren sagt
- Research Chemicals und der Zoll
- Das Wirkstoffgutachten als Angriffspunkt
- Research Chemicals im Drogenscreening
- Die Abgrenzung zum Arzneimittelrecht
- Research Chemicals und die Fahrerlaubnis
- Wie ich solche Verfahren angehe
- Ein Mandat aus der Praxis
- Fragen aus der Praxis
- Gesetzestexte und Fundstellen
- Ihre kostenlose Ersteinschätzung
Research Chemicals als Verkaufsbegriff
Die Bezeichnung Research Chemicals stammt aus dem Vertrieb, nicht aus dem Gesetz. Der Kommentar zum Betäubungsmittelgesetz beschreibt, dass neue psychoaktive Stoffe als vermeintlich harmlose Kräutermischungen, Badesalze, Lufterfrischer oder eben als Research Chemicals, also Forschungschemikalien, angeboten werden.
Die Aufmachung der als Research Chemicals verkauften Ware folgt dieser Erzählung: Pulver in kleinen Beuteln oder Kapseln und Tabletten, versehen mit Hinweisen, dass das Produkt nicht für den menschlichen Verzehr bestimmt sei. Die Preise lagen nach derselben Quelle bei Kräutermischungen um zehn Euro je Gramm, bei Badesalzen zwischen zehn und dreißig Euro und bei Research Chemicals zwischen fünf und zwanzig Euro je Gramm.
Der Kommentar hält zugleich fest, dass von diesen Stoffen wegen der teilweise extrem hohen Potenz der Wirkstoffe und ihres generellen Suchtpotenzials eine erhebliche Gesundheitsgefahr ausgeht. Der Verkaufsname ändert daran nichts, und er ändert auch nichts an der rechtlichen Einordnung.
Drei mögliche Rechtsregime
Wer eine Sendung mit Research Chemicals erhält, kann in drei verschiedenen Verfahren landen. Welches es wird, entscheidet sich allein am Stoff.
| Einordnung des Stoffes | Anwendbares Recht | Strafrahmen im Grundtatbestand |
|---|---|---|
| in einer Anlage I bis III zum BtMG | Betäubungsmittelgesetz | § 29 Abs. 1 BtMG: bis zu fünf Jahre oder Geldstrafe |
| in einer Stoffgruppe der Anlage zum NpSG | Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz | § 4 Abs. 1 NpSG: bis zu drei Jahre oder Geldstrafe |
| in keiner von beiden | allenfalls Arzneimittelrecht | § 95 AMG, in der Praxis selten tragfähig |
Diese Dreiteilung ist der Ausgangspunkt jeder Verteidigung. Sie erklärt auch, warum in diesen Akten so viel vom Gutachten abhängt: Ohne genaue Identifizierung des Stoffes steht nicht fest, welches Gesetz überhaupt gilt.
Die Stoffgruppen der Anlage zum NpSG
Das NpSG, das für Research Chemicals den Maßstab setzt, arbeitet nicht mit Einzelstoffen, sondern mit Stoffgruppen. Erfasst ist, was sich unter eine der in der Anlage genannten chemischen Grundstrukturen einordnen lässt. Damit sollte das Problem gelöst werden, dass Hersteller nach jeder Unterstellung eines Einzelstoffs ein Molekül abwandeln und erneut außerhalb des Gesetzes stehen.
Die Anlage ist mehrfach erweitert worden. Mit einer Änderung wurden die bisherigen Stoffgruppen überarbeitet und drei weitere aufgenommen, namentlich die Stoffgruppen der Benzodiazepine, der von N-(2-Aminocyclohexyl)amid abgeleiteten Verbindungen und der von Tryptamin abgeleiteten Verbindungen.
Für Research Chemicals folgt daraus eine Konsequenz, die Betroffene regelmäßig überrascht. Dass ein Stoff in keiner Liste mit Namen steht, hilft nicht, wenn seine Struktur zu einer Stoffgruppe passt. Umgekehrt genügt eine strukturelle Ähnlichkeit allein nicht; der Stoff muss die in der Anlage beschriebenen Merkmale erfüllen.
Der Vorrang des Betäubungsmittelgesetzes
Viele der als Research Chemicals angebotenen Stoffe, die einer NpSG-Stoffgruppe unterfallen, sind inzwischen zusätzlich in die Anlagen zum Betäubungsmittelgesetz aufgenommen worden. Für solche Fälle ordnet § 1 Abs. 2 Nr. 1 NpSG an, dass die Bestimmungen des Betäubungsmittelgesetzes vorrangig anzuwenden sind.
Der Unterschied ist erheblich. Nach § 29 Abs. 1 BtMG drohen bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe, bei nicht geringer Menge nach § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG ein Jahr bis fünfzehn Jahre. Das NpSG kennt dagegen keine Mengenstaffelung über eine nicht geringe Menge.
Der Kommentar beschreibt diesen Weg als bewusste Entscheidung des Gesetzgebers: Erheblich psychoaktiv wirkende und besonders gesundheitsgefährdende Einzelstoffe sollen, sofern sie in größerem Ausmaß missbräuchlich verwendet werden, weiterhin in die Anlagen zum Betäubungsmittelgesetz aufgenommen werden.
Was § 3 NpSG verbietet
Das verwaltungsrechtliche Verbot des § 3 NpSG reicht bei Research Chemicals weiter als die Strafvorschrift. Es erfasst nach § 3 Abs. 1 NpSG auch den Erwerb und den Besitz neuer psychoaktiver Stoffe.
Daran knüpfen Befugnisse an, die unabhängig von einem Strafverfahren bestehen. § 3 Abs. 3 und 4 NpSG sehen die Sicherstellung, die Verwahrung und die Vernichtung nach den bundes- und landespolizeirechtlichen Vorschriften vor. Der Gesetzgeber wollte damit nach der Gesetzesbegründung erreichen, dass einschlägige Substanzen unabhängig von einer strafrechtlichen Verfolgung aus dem Verkehr gezogen werden können.
Praktisch heißt das: Ihre Research Chemicals sind weg, auch wenn das Verfahren eingestellt wird. Die Sicherstellung stützt sich nicht auf den Tatverdacht, sondern auf das Verbot.
Was § 4 NpSG unter Strafe stellt
Die für Research Chemicals maßgebliche Strafvorschrift erfasst in § 4 Abs. 1 NpSG die Grundtatbestände als Vergehen, mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren. Der Versuch ist nach § 4 Abs. 2 NpSG strafbar.
Im Mittelpunkt stehen das Handeltreiben und das Inverkehrbringen. Der Begriff des Inverkehrbringens ist in § 2 Nr. 4 NpSG legaldefiniert und entspricht weitgehend der Begriffsbestimmung des § 4 Abs. 17 AMG; das ist kein Zufall, sondern die bewusste Anknüpfung an das Arzneimittelrecht statt an § 29 BtMG.
Besitz ist nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 NpSG nur strafbar, wenn er sich als Teilakt des Handeltreibens oder als unselbständige Voraussetzung des Inverkehrbringens einordnen lässt. Damit verschiebt sich die ganze Verteidigung auf die Frage, wofür die Menge bestimmt war.
Die Lücke beim Eigenkonsum
Hier liegt bei Research Chemicals der wichtigste Unterschied zum Betäubungsmittelgesetz, und er wird in der Praxis oft übersehen. Besitz und Erwerb zum Eigenkonsum sind nach § 4 NpSG nicht strafbewehrt, obwohl sie nach § 3 Abs. 1 NpSG untersagt sind.
Wer also Research Chemicals für sich selbst bestellt und keine Anhaltspunkte für eine Weitergabe setzt, verwirklicht keinen Straftatbestand des NpSG. Das Verbot bleibt bestehen, die Sicherstellung ist zulässig, eine Strafbarkeit folgt daraus aber nicht.
Im Betäubungsmittelrecht ist das anders: Dort ist der Besitz nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BtMG strafbar, unabhängig vom Zweck. Genau deshalb entscheidet die Frage, ob ein Stoff dem NpSG oder dem BtMG unterfällt, in vielen Verfahren über Verfolgung oder Einstellung.
Die Verbrechenstatbestände
§ 4 Abs. 3 NpSG enthält Qualifikationen, die als Verbrechen ausgestaltet sind. Sie sind nach der Regelung zu besonders schweren Fällen des § 95 Abs. 3 AMG gebaut und greifen insbesondere, wenn die Gesundheit einer großen Zahl von Menschen gefährdet oder eine Person in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung gebracht wird.
In der Praxis spielt das selten eine Rolle, weil der Nachweis einer konkreten Gefährdung schwerfällt. Bedeutsam ist die Vorschrift gleichwohl, weil sie die Einstufung als Verbrechen und damit den Ausschluss einer Einstellung nach § 153a StPO nach sich zieht.
Die Einziehung richtet sich nach § 5 NpSG. Der Kommentar weist auf eine Folge hin, die für Verteidiger wichtig ist: Wird ein Stoff nach der Sicherstellung als Betäubungsmittel eingestuft, scheidet sowohl ein Verstoß gegen § 4 NpSG als auch eine Einziehung über § 5 NpSG aus, und die betäubungsmittelrechtlichen Vorschriften greifen erst, wenn ihre eigenen Voraussetzungen vorliegen.
Die nicht geringe Menge bei Research Chemicals
Eine der ersten Fragen meiner Mandanten lautet, ab welcher Menge es ernst wird. Für Research Chemicals, die allein dem NpSG unterfallen, lautet die Antwort: Eine solche Schwelle gibt es dort nicht. § 4 NpSG kennt keine nicht geringe Menge und keine nach Gewicht gestaffelten Qualifikationen. Der Grundtatbestand bleibt bei Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, ob zwei Gramm oder zwei Kilogramm im Raum stehen.
Die Menge wirkt im NpSG deshalb nur auf zwei Wegen. Zum einen über die Strafzumessung nach § 46 StGB. Zum anderen, und das ist praktisch bedeutsamer, als Beweisanzeichen: Je größer die Menge, desto näher liegt der Vorwurf des Handeltreibens, und desto schwerer lässt sich der Besitz zum Eigenkonsum vertreten.
Sobald derselbe Stoff in eine Anlage zum Betäubungsmittelgesetz aufgenommen ist, kehrt sich das Bild um. Dann gilt über § 1 Abs. 2 Nr. 1 NpSG das Betäubungsmittelgesetz, und mit ihm die Grenzmenge: Oberhalb der nicht geringen Menge ist das Handeltreiben nach § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG ein Verbrechen mit einem Jahr Mindeststrafe, bei bandenmäßiger Begehung nach § 30a Abs. 1 BtMG mit fünf Jahren.
Für die Verteidigung folgt daraus eine klare Rangfolge. Bei Research Chemicals entscheidet die Listung des Stoffes über den Strafrahmen stärker als die Menge. Wie die Grenzmengen für einzelne Stoffe gebildet werden, habe ich an Beispielen unter MDPV und unter Ethylphenidat dargestellt.
Was die Statistik über diese Verfahren sagt
Die Zahlen zu Research Chemicals sind klein und deshalb aussagekräftig. Die Polizeiliche Kriminalstatistik weist Straftaten nach § 4 NpSG unter der Schlüsselnummer 735000 aus.
| Jahr | Rauschgiftdelikte insgesamt | Fälle nach § 4 NpSG | Verurteilte nach dem NpSG |
|---|---|---|---|
| 2017 | 330.580 | 495 | 5 |
| 2018 | 350.662 | 361 | 6 |
| 2019 | 359.747 | 391 | 8 |
| 2020 | 365.753 | 718 | 53 |
| 2021 | 361.048 | 771 | 82 |
Die Kommentarliteratur ordnet das ein und zitiert Gärditz mit der Formulierung vom Expertenstrafrecht mit begrenzter Relevanz (PharmR 2020, 1, 8). Zugleich warnt sie davor, daraus auf eine geringe tatsächliche Bedeutung zu schließen: Delikte nach dem NpSG seien typische Kontrollkriminalität, die erst bei Verkehrskontrollen oder Durchsuchungen bekannt werde.
Für die Verteidigung ist die zweite Zahlenreihe die interessantere. Zwischen 771 polizeilich erfassten Fällen und 82 Verurteilten liegt eine große Lücke, und sie erklärt sich zu einem erheblichen Teil aus den Beweisschwierigkeiten bei der Stoffidentifizierung.
Research Chemicals und der Zoll
Der häufigste Weg in ein solches Verfahren führt über eine Postsendung aus dem Ausland. Der Zoll öffnet die Sendung, lässt den Inhalt untersuchen und gibt den Vorgang an die Staatsanwaltschaft ab; der Empfänger erfährt davon durch eine Mitteilung über die Sicherstellung oder durch einen Anhörungsbogen.
Wie dieser Ablauf im Einzelnen aussieht und welche Fristen dabei laufen, habe ich unter Die Postbeschlagnahme und unter Der Anhörungsbogen vom Zoll dargestellt.
Bei Research Chemicals kommt eine Besonderheit hinzu. Weil die Einfuhr nach dem NpSG und nach dem Betäubungsmittelgesetz unterschiedlich behandelt wird, entscheidet auch hier die Stoffidentifizierung darüber, welcher Vorwurf überhaupt im Raum steht.
Das Wirkstoffgutachten als Angriffspunkt
Auch bei Research Chemicals gilt: Ohne analytisch festgestellten Stoff gibt es keinen Vorwurf. Das gilt im NpSG-Verfahren noch stärker als im Betäubungsmittelrecht, weil die Zuordnung zu einer Stoffgruppe eine Strukturaussage verlangt und nicht nur den Nachweis einer Substanzklasse.
Ich prüfe deshalb bei jedem Gutachten, ob die Struktur vollständig aufgeklärt ist, mit welchem Verfahren gearbeitet wurde, ob Referenzsubstanzen zur Verfügung standen und ob die Zuordnung zur Stoffgruppe begründet oder nur behauptet wird. Die allgemeinen Anforderungen habe ich unter Das Wirkstoffgutachten beschrieben.
Bei neuen Stoffen fehlt häufig eine Referenz, weil die Substanz erst seit kurzem im Umlauf ist. Dann beruht die Zuordnung auf einer Ableitung aus Massenspektren, und das ist angreifbar.
Research Chemicals im Drogenscreening
Die Nachweisfrage ist bei diesen Stoffen eine eigene Baustelle, und sie wirkt in beide Richtungen. Die immunologischen Vortests, mit denen am Straßenrand und im Labor zuerst gearbeitet wird, sind auf die klassischen Substanzgruppen kalibriert: Opiate, Cocain, Amphetamine, Cannabinoide, Benzodiazepine, Methadon. Ein neuer Stoff ist darin nicht vorgesehen und wird allenfalls zufällig über eine Kreuzreaktion angezeigt.
Daraus folgt zunächst, dass ein negativer Vortest bei Research Chemicals nichts belegt. Wer sich darauf verlässt, zieht aus dem falschen Verfahren den falschen Schluss. Die Grenzen dieser Tests habe ich unter Der Drogenvortest und unter Die Cut-off-Werte beschrieben.
Der umgekehrte Fall ist für die Verteidigung der wichtigere. Schlägt ein Vortest auf Amphetamine an, kann dahinter ein Stoff stehen, der chemisch verwandt ist, aber nur einer Stoffgruppe des NpSG unterfällt. Steht im Vermerk dann die Substanzklasse statt des Stoffes, wird aus einem NpSG-Fall vorschnell ein betäubungsmittelrechtlicher Vorwurf. Ich verlange in diesen Akten deshalb immer die Bestätigungsanalyse und nicht nur das Vortestergebnis.
Belastbar ist allein die chromatographisch-massenspektrometrische Untersuchung, und auch sie nur, wenn eine Referenzsubstanz zur Verfügung stand. Fehlt sie, bleibt die Zuordnung eine Ableitung aus dem Spektrum. Für den Abstinenznachweis gilt dasselbe aus anderer Richtung: Geprüft wird das vereinbarte Substanzspektrum, und ein Stoff außerhalb dieses Spektrums erscheint im Befund nicht. Welche Anforderungen dort gelten, steht unter Der Abstinenznachweis.
Die Abgrenzung zum Arzneimittelrecht
Vor dem NpSG wurden Research Chemicals über das Arzneimittelrecht verfolgt. Der Europäische Gerichtshof hat dieser Praxis Grenzen gesetzt, weil Stoffe, die allein wegen ihrer psychoaktiven Wirkung konsumiert werden, keine Arzneimittel im Sinne des Funktionsarzneimittelbegriffs sind.
Das NpSG war die Antwort des Gesetzgebers auf diese Rechtsprechung. Für die Praxis bleibt die Abgrenzung aber bedeutsam, weil ein Stoff, der weder einer Stoffgruppe des NpSG noch einer Anlage zum Betäubungsmittelgesetz unterfällt, allenfalls noch arzneimittelrechtlich erfasst sein kann.
Zu den Voraussetzungen und Grenzen dieser Verfolgung habe ich unter Gefälschte Arzneimittel und unter Antibiotika aus dem Ausland geschrieben.
Research Chemicals und die Fahrerlaubnis
Neben dem Strafverfahren droht ein Verfahren der Fahrerlaubnisbehörde, und hier liegt bei Research Chemicals der stärkste Angriffspunkt des ganzen Fahrerlaubnisrechts.
§ 14 Abs. 1 Satz 2 FeV knüpft an Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes an. Ein neuer psychoaktiver Stoff ist nach § 1 Abs. 2 NpSG gerade kein Betäubungsmittel. Die Behörde muss deshalb auf § 11 Abs. 2 FeV ausweichen und Eignungszweifel im Einzelfall konkret begründen; die Regelvermutung der Nummer 9.1 der Anlage 4 zur FeV greift nicht.
Wer eine Anordnung erhält, die auf § 14 FeV gestützt ist, obwohl der Stoff nur dem NpSG unterfällt, hat damit einen Einwand gegen die Ermächtigungsgrundlage. Welche Anforderungen an eine Anordnung nach § 11 Abs. 2 FeV zu stellen sind, steht unter Die Anordnung der MPU und unter Die Fragestellung der Anordnung.
Wie ich solche Verfahren angehe
- Zuerst die Stoffidentifizierung: Welcher Stoff, welche Struktur, welche Stoffgruppe, welches Gesetz?
- Dann die Menge und ihr Zweck, weil der Besitz zum Eigenkonsum nach § 4 NpSG nicht strafbar ist.
- Danach die Beweiskette von der Sicherstellung bis zum Gutachten, einschließlich der Asservatenführung.
- Parallel die fahrerlaubnisrechtliche Seite, weil dort die kürzeren Fristen laufen.
- Erst zuletzt die Frage einer Einstellung, weil sie sich nach dem Ergebnis der ersten vier Schritte richtet.
Eine Einlassung zur Sache gibt es vorher nicht. Bei Research Chemicals ist das besonders wichtig, weil Angaben zum Konsum zugleich die Tatsachen liefern, auf die die Fahrerlaubnisbehörde ihre Anordnung stützt.
Ein Mandat aus der Praxis
In einem von mir geführten Verfahren hatte der Mandant zwei Gramm eines Pulvers aus dem europäischen Ausland bestellt, verkauft unter der Bezeichnung Research Chemicals und mit dem Hinweis, nicht für den menschlichen Verzehr bestimmt zu sein. Der Zoll stellte die Sendung sicher, die Staatsanwaltschaft erhob den Vorwurf des Handeltreibens.
Das Gutachten ordnete den Stoff einer Stoffgruppe der Anlage zum NpSG zu. Für ein Handeltreiben gab es außer der Bestellung keinen Anhaltspunkt: keine Verpackungsmaterialien, keine Feinwaage, keine Kommunikation über Verkäufe, keine zweite Sendung.
Damit blieb nur der Besitz, und der ist nach § 4 NpSG zum Eigenkonsum nicht strafbar. Das Verfahren wurde eingestellt; die Ware blieb eingezogen, und die Fahrerlaubnisbehörde erhielt gleichwohl eine Mitteilung. Die Einzelheiten dieses Falles sind verändert.
Fragen aus der Praxis
Sind Research Chemicals legal?
Nein. Wenn der Stoff einer Stoffgruppe der Anlage zum NpSG unterfällt, sind Erwerb und Besitz nach § 3 Abs. 1 NpSG verboten. Strafbar sind sie zum Eigenkonsum aber nicht; das ist ein Unterschied, der oft verwechselt wird.
Ich habe nur für mich bestellt. Was droht mir?
Nach dem NpSG keine Strafe für den Besitz, wohl aber die Sicherstellung der Ware. Hinzu kommen regelmäßig eine Mitteilung an die Fahrerlaubnisbehörde und die Kosten des Verfahrens.
Der Verkäufer schreibt, der Stoff sei nicht gelistet. Hilft das?
Für die Strafbarkeit nicht. Das NpSG arbeitet mit Stoffgruppen, nicht mit Einzelstoffen; eine Substanz kann erfasst sein, ohne irgendwo namentlich zu stehen.
Woher weiß ich, welches Gesetz in meinem Fall gilt?
Aus dem Gutachten in der Akte. Erst wenn die Struktur des Stoffes feststeht, lässt sich sagen, ob BtMG, NpSG oder keines von beiden gilt. Vorher sollte man sich nicht äußern.
Darf der Zoll meine Sendung einfach öffnen?
Im Rahmen der zollrechtlichen Überwachung ja. Für die weitere Verwertung gelten dann die strafprozessualen Vorschriften; die Einzelheiten stehen auf meiner Seite zur Postbeschlagnahme.
Kann ich meinen Führerschein verlieren?
Nicht nach Nummer 9.1 der Anlage 4 zur FeV, weil ein neuer psychoaktiver Stoff kein Betäubungsmittel ist. Die Behörde kann aber über § 11 Abs. 2 FeV ein Gutachten anordnen, wenn sie Eignungszweifel konkret begründet.
Gesetzestexte und Fundstellen
Normen: § 1 Abs. 2, § 2 Nr. 4, § 3 Abs. 1, 3 und 4, § 4 Abs. 1 bis 3, § 5 NpSG und die Anlage zum NpSG; § 29 Abs. 1, § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG; § 95 AMG; § 11 Abs. 2 FeV, § 14 Abs. 1 FeV, Nummer 9.1 der Anlage 4 zur FeV. Den amtlichen Wortlaut des § 4 NpSG veröffentlicht das Bundesministerium der Justiz unter gesetze-im-internet.de.
Schrifttum: Gärditz, PharmR 2020, 1 (8); Kornprobst in Weber, Kornprobst und Maier; Oglakcioglu in MüKoStGB. Zahlen aus der Polizeilichen Kriminalstatistik und der Strafverfolgungsstatistik für die Jahre 2017 bis 2021.
Ihre kostenlose Ersteinschätzung
Wenn eine Sendung mit Research Chemicals sichergestellt wurde, läuft als Erstes die Frist im Anhörungsbogen, und sie läuft auch dann, wenn der Vorwurf am Ende nicht trägt. Heben Sie den Umschlag auf, denn das Zustellungsdatum belegt den Fristbeginn.
Äußern Sie sich zur Sache erst nach Akteneinsicht. Vor dem Gutachten steht nicht fest, welches Gesetz überhaupt gilt, und eine Einlassung, die den Konsum einräumt, liefert der Fahrerlaubnisbehörde die Tatsachen für ihre Anordnung.
Ich bin Rechtsanwalt in Bremen und verteidige bundesweit in Betäubungsmittel-, Zoll- und Fahrerlaubnissachen. Schildern Sie mir Ihren Fall; die erste Einschätzung ist für Sie kostenfrei.
ist Rechtsanwalt und Strafverteidiger in Bremen, seit 2011 zugelassen und seit fünfzehn Jahren im Betäubungsmittel-, Cannabis-, Zoll- und Fahrerlaubnisrecht tätig. Verteidigung bundesweit.