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Legal Highs am Steuer und das Analogieverbot bei § 24a Abs. 2 StVG
Legal Highs und die übrigen neuen psychoaktiven Stoffe stehen nicht in der Anlage zu § 24a StVG. Deshalb lässt sich eine Fahrt unter ihrer Wirkung nicht als Ordnungswidrigkeit nach § 24a Abs. 2 StVG ahnden; eine Erstreckung der Anlage auf nicht genannte Substanzen verstieße gegen das Analogieverbot. Als berauschende Mittel im Sinne des § 316 StGB kommen dieselben Stoffe dagegen sehr wohl in Betracht, und dort entscheiden die festgestellten Ausfallerscheinungen.
Mein Name ist Björn Schüller, Rechtsanwalt in Bremen; ich übernehme bundesweit die Verteidigung in Verfahren wegen Rauschmitteln am Steuer. Verfahren um Legal Highs gehören zu den wenigen, in denen die Rechtslage für den Betroffenen günstiger ist, als die Behörde annimmt, und zugleich zu denen, in denen sich dieser Vorteil am leichtesten verspielen lässt. Wer eine Kräutermischung geraucht hat und mit einem Bußgeldbescheid nach § 24a Abs. 2 StVG konfrontiert wird, hält häufig ein Schreiben in der Hand, das die Anlage zu dieser Vorschrift nicht gelesen hat.
Gleichzeitig führt dieselbe Akte an zwei anderen Stellen in erhebliche Gefahr. Das Strafrecht kennt keine Anlage, auf die es sich verkürzen ließe, und das Fahrerlaubnisrecht knüpft an einen Befund an, ohne den Bußgeldbescheid abzuwarten. Beide Ebenen muss man von Anfang an zusammen denken, sonst gewinnt man das Bußgeldverfahren und verliert die Fahrerlaubnis.
Das Wichtigste in Kürze
- Unter dem Begriff Legal Highs werden zentralwirksame Zubereitungen gehandelt, die als Kräutermischungen, Lufterfrischer, Aquarienreiniger, Dünger oder Badesalze und als sogenannte Research Chemicals vertrieben werden und unter anderem synthetische Cannabinoide oder Cathinonderivate enthalten (Hentschel/König, Straßenverkehrsrecht, 48. Aufl. 2025, StGB § 316 Rn. 62a).
- Diese Stoffe sind zum Teil in die Anlagen zum Betäubungsmittelgesetz aufgenommen und dann Betäubungsmittel, zum Teil werden sie vom Gesetz über neue psychoaktive Stoffe erfasst (Hentschel/König, StGB § 316 Rn. 62a).
- Nach verbindlicher Auslegung des Gerichtshofs der Europäischen Union sind sie keine Funktionsarzneimittel im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2 AMG und unterfallen dem Arzneimittelgesetz nicht (EuGH NStZ 2014, 461 auf Vorlage von BGH NStZ-RR 2014, 180 und 182).
- Das berauschende Mittel muss bei § 24a Abs. 2 StVG in der Anlage zu dieser Vorschrift aufgeführt sein; andernfalls verstieße eine Ahndung gegen das Analogieverbot (BayObLG NZV 2004, 267; OLG Jena NStZ 2005, 413; Hentschel/König, § 24a StVG Rn. 6a und Rn. 20).
- Weder LSD noch die neuen psychoaktiven Stoffe stehen in der Anlage zu § 24a StVG; geändert oder ergänzt werden kann sie nur durch Rechtsverordnung nach § 24a Abs. 5 StVG (Hentschel/König, § 24a StVG Rn. 20).
- Soweit Legal Highs zentral wirksam sind, stellen sie berauschende Mittel im Sinne des § 316 StGB dar (Hentschel/König, StGB § 316 Rn. 8 und Rn. 62a).
- Beweisgrenzwerte für absolute Fahrunsicherheit lassen sich für neue psychoaktive Stoffe nicht begründen, weshalb es im Rahmen des § 316 StGB stets auf zusätzliche Beweisanzeichen ankommt (BGHSt 44, 219 = NJW 1999, 226; Hentschel/König, StGB § 316 Rn. 63 und Rn. 64).
- Rechtsprechung zu Legal Highs im Verkehrsstrafrecht existiert nach dem Stand der Kommentierung bislang, soweit ersichtlich, nicht (Hentschel/König, StGB § 316 Rn. 62a).
Der Weg durch diesen Beitrag
- Was sich hinter dem Begriff Legal Highs verbirgt
- Legal Highs zwischen Betäubungsmittelgesetz und NpSG
- Warum der Gerichtshof der Europäischen Union kein Arzneimittel sieht
- Legal Highs, die Anlage zu § 24a StVG und das Analogieverbot
- Dieselbe Lage bei LSD
- Legal Highs als berauschende Mittel des § 316 StGB
- Welche Beweisanzeichen das Strafgericht verlangt
- Ordnungswidrigkeit, Straftat und Fahrerlaubnis im Vergleich
- Was die Fahrerlaubnisbehörde aus einem Befund macht
- Welche praktische Folge sich für Betroffene ergibt
- Ein Fall aus meiner Praxis
- Beiträge zu einzelnen Stoffen
- Was Betroffene wissen wollen
- Gesetzestexte und Nachweise
Was sich hinter dem Begriff Legal Highs verbirgt
Der Begriff ist kein Rechtsbegriff, sondern eine Händlerbezeichnung. Erfasst werden zentralwirksame Zubereitungen, die zwecks eigener Berauschung eingenommen werden und ihren Weg überwiegend über den Internethandel und über Internetforen zum Konsumenten nehmen. Der Kommentar fasst sie unter der Bezeichnung neue psychoaktive Stoffe zusammen und ordnet sie als relativ neues Phänomen neben die illegalen Drogen und die rauschmittelhaltigen Medikamente ein (Hentschel/König, StGB § 316 Rn. 57 und Rn. 62a).
Gehandelt werden sie unter Namen, die über den Inhalt nichts aussagen und gerade das bezwecken. Üblich sind Kräutermischungen, Lufterfrischer, Aquarienreiniger, Dünger und Badesalze, dazu die Bezeichnung Research Chemicals, die wissenschaftliche Verwendung suggeriert. Der Kommentar stützt diese Zusammenstellung auf eine rechtsmedizinische Übersicht von Mußhoff BA 2014 Sup II, S. 17, nachgewiesen bei Hentschel/König, StGB § 316 Rn. 62a.
Chemisch stehen hinter diesen Bezeichnungen vor allem zwei Gruppen. Die erste bilden synthetische Cannabinoide, die auf das Endocannabinoidsystem wirken, aber mit dem Pflanzenwirkstoff THC nicht identisch sind. Die zweite bilden Cathinonderivate, also Abwandlungen des in der Kathpflanze vorkommenden Wirkstoffs. Beide Gruppen nennt Hentschel/König, StGB § 316 Rn. 62a ausdrücklich.
Für die Verteidigung ist der Punkt wesentlich, dass der Händlername über die rechtliche Einordnung nichts hergibt. Eine Tüte, die als Lufterfrischer verkauft wurde, kann einen Stoff aus der Anlage II des Betäubungsmittelgesetzes enthalten oder einen Stoff, der nirgends erfasst ist. Welche Variante vorliegt, ergibt erst das toxikologische Gutachten, und nur dieses Gutachten beantwortet die Frage nach dem anwendbaren Recht.
Legal Highs zwischen Betäubungsmittelgesetz und NpSG
Das Stoffrecht kennt bei Legal Highs drei Gruppen, und die Zuordnung entscheidet über alles Weitere. Der Kommentar formuliert die ersten beiden Gruppen knapp: Derartige Rauschmittel sind zum Teil in die Anlagen zum Betäubungsmittelgesetz aufgenommen und dann Betäubungsmittel, zum Teil sind sie vom NpSG erfasst (Hentschel/König, StGB § 316 Rn. 62a). Die dritte Gruppe ergibt sich daraus von selbst.
Aufnahme in die Anlagen zum Betäubungsmittelgesetz
Ein Teil der Stoffe, die als Legal Highs verkauft wurden, ist inzwischen in die Anlagen zum Betäubungsmittelgesetz aufgenommen. Damit sind sie Betäubungsmittel im Sinne des § 1 Abs. 1 BtMG, und der gesamte Apparat des Betäubungsmittelstrafrechts greift. Für das Fahrerlaubnisrecht ist diese Gruppe die gefährlichste, weil Nr. 9.1 der Anlage 4 FeV an die Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes anknüpft (Hentschel/König, StVG § 2 Rn. 52).
Die Verwaltungsgerichte haben das für genau diese Stoffgruppe schon entschieden. Beim Konsum von Kräutermischungen, die nachgewiesenermaßen einen in der Anlage zum Betäubungsmittelgesetz als harte Droge aufgenommenen Wirkstoff enthalten, liegt unabhängig von der Höhe der Wirkstoffkonzentration Ungeeignetheit vor (VG Trier zfs 2015, 417). Dasselbe gilt für synthetische Cannabinoide, die in der Anlage II des Betäubungsmittelgesetzes aufgeführt sind (VG Neustadt BA 2016, 284). Beide Nachweise stehen bei Hentschel/König, StVG § 2 Rn. 53.
Diese beiden Entscheidungen sind Fahrerlaubnisrecht und kein Verkehrsstrafrecht. Sie sagen nichts darüber, ob eine Fahrt geahndet oder bestraft werden darf, sondern allein, wie die Behörde die Fahreignung beurteilt. Das Verwaltungsgericht Neustadt hat in diesem Zusammenhang hinzugefügt, dass sich wegen des starken Risikopotentials dieser Stoffe eine Gleichbehandlung mit THC von vornherein verbiete (VG Neustadt BA 2016, 284).
Erfassung durch das Gesetz über neue psychoaktive Stoffe
Die zweite Gruppe wird vom Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz erfasst. Dieses Gesetz verfolgt einen anderen Ansatz als das Betäubungsmittelgesetz, weil es nicht einzelne Substanzen auflistet, sondern Stoffgruppen beschreibt, und weil seine Verbote sich gegen Herstellung, Handel und Verbreitung richten, nicht gegen den Konsumenten. Die Strafvorschrift steht in § 4 NpSG. Dass Legal Highs teilweise unter dieses Gesetz fallen, stellt Hentschel/König, StGB § 316 Rn. 62a fest.
Für das Straßenverkehrsrecht folgt daraus zunächst nichts. Die Anlage zu § 24a StVG verweist nicht auf das NpSG, und sie verweist auch nicht auf das Betäubungsmittelgesetz, sondern nennt die Wirkstoffe einzeln und namentlich. Der Umstand, dass ein Stoff nach dem NpSG verboten ist, macht ihn also nicht zu einem tatbestandsrelevanten Rauschmittel im Sinne des § 24a Abs. 2 StVG.
Stoffe, die von keinem der beiden Gesetze erfasst sind
Die dritte Gruppe besteht aus Substanzen, die weder in den Anlagen zum Betäubungsmittelgesetz stehen noch von den Stoffgruppen des NpSG erfasst werden. Sie entsteht fortlaufend neu, weil die Herstellung chemisch abgewandelter Varianten der Regulierung vorausläuft. Diese Gruppe ist der eigentliche Grund, aus dem der Begriff Legal Highs überhaupt entstanden ist, und sie ist strafrechtlich beim Umgang mit dem Stoff häufig straflos.
Straflos beim Umgang heißt jedoch nicht straflos am Steuer. Genau an dieser Stelle trennen sich Ordnungswidrigkeitenrecht und Strafrecht, und genau diese Trennung wird in Bußgeldbescheiden und in Anhörungsschreiben regelmäßig übersehen. Ich komme darauf unter den beiden folgenden Abschnitten zurück.
Warum der Gerichtshof der Europäischen Union kein Arzneimittel sieht
Bevor das NpSG in Kraft trat, versuchte die Praxis, die Lücke mit dem Arzneimittelrecht zu schließen. Der Vorwurf lautete auf ein Inverkehrbringen bedenklicher Arzneimittel, weil man die Zubereitungen als Funktionsarzneimittel im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2 AMG ansah. Der Bundesgerichtshof hat diese Frage dem Gerichtshof der Europäischen Union vorgelegt (BGH NStZ-RR 2014, 180 und BGH NStZ-RR 2014, 182).
Der Gerichtshof hat die Frage verbindlich entschieden: Legal Highs sind keine Funktionsarzneimittel im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2 AMG und unterfallen dem Arzneimittelgesetz deshalb nicht (EuGH NStZ 2014, 461 mit ablehnender Anmerkung Patzak/Volkmer/Ewald). Der Bundesgerichtshof hat diese Auslegung in der Folge umgesetzt (BGH StV 2017, 325; vgl. auch BGH StV 2015, 177). Nachgewiesen ist dieser Entscheidungsstrang bei Hentschel/König, StGB § 316 Rn. 62a.
Diese fünf Entscheidungen sind Arzneimittelstrafrecht und ausschließlich Arzneimittelstrafrecht. Sie betreffen den Umgang mit dem Stoff, nicht die Fahrt, und sie sagen über § 24a StVG und über § 316 StGB nichts aus. Ich führe sie an, weil sie die einzige höchstrichterliche und europarechtliche Rechtsprechung zu Legal Highs sind, die überhaupt existiert, und weil sie erklärt, warum der Gesetzgeber zum NpSG greifen musste.
Der Kommentar zieht daraus ausdrücklich eine Grenze. All dies lasse unberührt, dass die Stoffe, sofern sie zentral wirksam sind, berauschende Mittel im Sinne des § 316 StGB darstellen (Hentschel/König, StGB § 316 Rn. 62a). Die arzneimittelrechtliche Einordnung entscheidet also nicht über das Verkehrsstrafrecht.
Legal Highs, die Anlage zu § 24a StVG und das Analogieverbot
Nun zum Kernpunkt. § 24a Abs. 2 Satz 1 StVG ahndet das Führen eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr unter der Wirkung eines in der Anlage zu dieser Vorschrift genannten berauschenden Mittels. Der Kommentar formuliert die Voraussetzung so knapp, wie sie ist: Das berauschende Mittel muss in der Anlage aufgeführt sein (Hentschel/König, § 24a StVG Rn. 20).
Die Anlage nennt Cannabis mit THC, Heroin mit Morphin, Morphin selbst, Cocain mit Cocain und Benzoylecgonin, Amfetamin, Metamfetamin sowie die Designer-Amfetamine MDA, MDE und MDMA. Diese Liste ist abschließend. Sie enthält keine Sammelkategorie, keinen Verweis auf das Betäubungsmittelgesetz und keine Öffnungsklausel für neue Stoffe, und sie enthält damit auch keinen Anknüpfungspunkt für Legal Highs.
Hat der Betroffene eine dort nicht genannte Substanz im Blut, würde eine Ahndung gegen das Analogieverbot verstoßen (Hentschel/König, § 24a StVG Rn. 20 mit Verweis auf Einl. Rn. 61). Nicht in der Anlage enthalten sind derzeit zum Beispiel LSD oder auch die neuen psychoaktiven Stoffe, also die Legal Highs; der Kommentar verweist für sie auf StGB § 316 Rn. 62a.
Woher das Analogieverbot kommt
Das Analogieverbot ist kein straßenverkehrsrechtlicher Sonderfall, sondern folgt aus Art. 103 Abs. 2 GG. Strafbegründende oder strafschärfende Analogie ist im Straf- und im Ordnungswidrigkeitenrecht unzulässig (BVerfG NJW 1995, 1141; BGHSt 20, 81; OLG Koblenz NZV 1994, 83; Hentschel/König, Einl. Rn. 61). Diese drei Entscheidungen sind allgemeines Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht und nicht zum Betäubungsmittelrecht ergangen.
Der Kommentar führt dafür Beispiele aus verschiedenen Bereichen an. Dem Verkehrsrecht lässt sich ohne ausdrückliche Vorschrift nicht entnehmen, dass der Fahrer beim Fahren Schuhwerk zu tragen hätte (OLG Bamberg NStZ-RR 2007, 90). Diese Entscheidung betrifft die Ausrüstung des Fahrzeugführers und nicht Rauschmittel; sie zeigt nur die Reichweite des Verbots. Ebenso wenig lässt sich die Pflicht zur Bildung einer Rettungsgasse auf nicht entsprechend gekennzeichnete Straßen erstrecken (Hentschel/König, Einl. Rn. 61).
In derselben Randnummer nennt der Kommentar den hier maßgeblichen Fall. Das Führen eines Fahrzeugs unter der Wirkung des vormals nicht in der Anlage zu § 24a StVG aufgeführten Methamphetamin war nicht ahndbar (Hentschel/König, Einl. Rn. 61). Was für Metamfetamin bis 2007 galt, gilt für Legal Highs bis heute, und zwar aus demselben verfassungsrechtlichen Grund.
Was der Fall des Metamfetamin lehrt
Metamfetamin stand ursprünglich nicht in der Anlage. Die Gerichte haben daraus die Konsequenz gezogen, die das Analogieverbot vorgibt, und eine Ahndung abgelehnt (BayObLG NZV 2004, 267; OLG Jena NStZ 2005, 413; ebenso der Verkehrsgerichtstag, VGT 2006, 10). Diese Nachweise stehen bei Hentschel/König, § 24a StVG Rn. 6a und Rn. 21 und sind der einzige Fall, in dem die Rechtsprechung die Frage praktisch durchexerziert hat.
Beendet wurde dieser Zustand nicht durch die Gerichte, sondern durch den Verordnungsgeber. Erst die Änderungsverordnung vom 6. Juni 2007 hat Metamfetamin und Cocain in die Anlage aufgenommen; die Begründung dazu ist bei Hentschel/König, § 24a StVG Rn. 6a abgedruckt und stellt auf Selbstüberschätzung, Aggressivität und einen unberechenbaren Fahrstil ab. Bis zu diesem Tag blieben die Fahrten straflos und bußgeldfrei.
Für Legal Highs ist dieser Vorgang die Blaupause. Solange der Verordnungsgeber nicht handelt, bleibt es bei der Straflosigkeit nach § 24a Abs. 2 StVG, und die Gerichte dürfen die Lücke nicht schließen. Wer das Gegenteil annimmt, verwechselt die Gesetzgebung mit der Rechtsanwendung.
Erweitern darf die Anlage nur der Verordnungsgeber
Die Änderung oder Ergänzung der Anlage erfolgt auf Grund wissenschaftlicher Erkenntnisse durch Rechtsverordnung nach Maßgabe der Ermächtigungsnorm des § 24a Abs. 5 StVG (Hentschel/König, § 24a StVG Rn. 20). Das ist eine Zuständigkeitsregel, und sie ist für die Verteidigung der stärkste Punkt in diesem Themenfeld. Der Gesetzgeber hat die Erweiterung ausdrücklich einem anderen Organ zugewiesen.
Praktisch bedeutet das: Das Argument, ein Stoff sei doch mindestens so gefährlich wie Amfetamin, ist rechtlich ohne Gewicht. Die Gefährlichkeit begründet allenfalls einen Anlass für eine Rechtsverordnung, nicht aber die Ahndbarkeit im laufenden Verfahren. Dieselbe Erwägung hat auch bei der Einführung des Cannabisgrenzwerts den Weg über das Gesetz genommen, nicht den über die Rechtsprechung.
Dieselbe Lage bei LSD
Für LSD gilt nichts anderes als für Legal Highs. Der Kommentar nennt beide Stoffgruppen in einem Atemzug als Beispiele für Substanzen, die derzeit nicht in der Anlage enthalten sind (Hentschel/König, § 24a StVG Rn. 20). Eine Ahndung nach § 24a Abs. 2 StVG scheidet daher auch bei einem gesicherten LSD-Befund aus.
Das überrascht Mandanten mehr als jede andere Auskunft in diesem Bereich, weil LSD seit Jahrzehnten als klassische harte Droge gilt und in den Anlagen zum Betäubungsmittelgesetz steht. Die Anlage zu § 24a StVG ist aber keine Abschrift der betäubungsmittelrechtlichen Anlagen, sondern eine eigene, kürzere und nach anderen Kriterien zusammengestellte Liste. Über die betäubungsmittelrechtlichen Folgen einer solchen Fahrt sagt das nichts.
Wie sich eine Einnahme harter Drogen auf die Fahrerlaubnis auswirkt, behandele ich gesondert auf der Seite zu harten Drogen und der Fahrerlaubnis. Für den Tatbestand des § 24a Abs. 2 StVG bleibt es bei dem Ergebnis, das die Anlage vorgibt.
Legal Highs als berauschende Mittel des § 316 StGB
Der Gegenpol zur Straflosigkeit im Ordnungswidrigkeitenrecht liegt im Strafrecht, und er wird regelmäßig unterschätzt. § 316 StGB stellt das Führen eines Fahrzeugs im Zustand der Fahrunsicherheit unter Strafe, und zwar infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel. Eine Anlage, die diese Mittel aufzählen würde, enthält die Vorschrift nicht.
Andere berauschende Mittel als Alkohol sind nach der Rechtsprechung solche, deren Wirkungen denen des Alkohols vergleichbar sind und die die intellektuellen und motorischen Fähigkeiten und das Hemmungsvermögen beeinträchtigen (BGH VRS 53, 356; BayObLG NZV 1990, 317; OLG Düsseldorf DAR 1999, 81). Erforderlich ist also ein zentralwirksamer Wirkstoff mit einer dem Alkohol vergleichbaren Wirkung (Hentschel/König, StGB § 316 Rn. 8).
Unter diese Definition fallen nach dem Kommentar grundsätzlich alle Stoffe und Zubereitungen nach § 1 BtMG nebst den Anlagen, aber auch sonstige rauschmittelhaltige Medikamente sowie Legal Highs und, auch nach der Herausnahme aus dem Betäubungsmittelgesetz, Cannabis (Hentschel/König, StGB § 316 Rn. 8). Legal Highs werden dort also ausdrücklich genannt, obwohl sie in keiner Anlage stehen.
Das ist kein Widerspruch zum Analogieverbot. § 24a Abs. 2 StVG verweist auf eine Liste, § 316 StGB verwendet einen offenen Begriff, und ein offener Begriff darf ausgelegt werden. Die Auslegung eines Tatbestandsmerkmals ist etwas anderes als die Erstreckung einer abschließenden Liste auf nicht genannte Stoffe.
Auf die Absicht des Fahrers kommt es nicht an. Genuss hat nach ganz herrschender Meinung nur die Bedeutung körperlicher Aufnahme; dass der Täter einen Rausch oder andere euphorische Empfindungen hervorrufen wollte, ist nicht erforderlich (BayObLG NZV 1990, 317; aA noch OLG Karlsruhe NJW 1979, 611; Hentschel/König, StGB § 316 Rn. 8). Wer eine Kräutermischung in der Annahme konsumiert, sie sei harmlos, kann sich darauf nicht berufen.
Welche Beweisanzeichen das Strafgericht verlangt
Damit ist die Frage nach dem Mittel geklärt, nicht die nach dem Zustand. Nach derzeitigem Wissensstand lassen sich für illegale Drogen und Medikamente sowie für neue psychoaktive Stoffe keine Beweisgrenzwerte für absolute Fahrunsicherheit begründen (BGHSt 44, 219 = NJW 1999, 226 zu Heroin und Kokain; Hentschel/König, StGB § 316 Rn. 63). Es gibt also keinen Wert, ab dem die Fahrunsicherheit feststünde.
Diese Linie ist gefestigt und breit belegt. Der Bundesgerichtshof hat sie für Benzodiazepine, Antidepressiva und Methadon (BGH BA 2021, 416 Rn. 7 und 10), für Kokain (BGH BA 2012, 324) und für Cannabis und Amphetamin (BGH NStZ 2022, 741) bestätigt. Aus der obergerichtlichen Rechtsprechung nennt Hentschel/König, StGB § 316 Rn. 63 unter anderem BayObLG NZV 1997, 127, OLG Frankfurt a. M. NZV 1992, 289 zu Heroin und OLG Zweibrücken VRS 106, 288.
Alle diese Entscheidungen betreffen illegale Drogen und Medikamente, nicht Legal Highs. Der Kommentar bezieht die Aussage aber ausdrücklich auch auf neue psychoaktive Stoffe, indem er sie in derselben Randnummer neben den illegalen Drogen und Medikamenten nennt (Hentschel/König, StGB § 316 Rn. 63). Für Legal Highs gilt der Grundsatz damit erst recht, weil zu ihnen noch weniger Forschung vorliegt.
Folglich sind bei illegalen Drogen, rauschmittelhaltigen Medikamenten und Legal Highs die Grundsätze der relativen Fahrunsicherheit heranzuziehen (Hentschel/König, StGB § 316 Rn. 64). Voraussetzung ist das Vorliegen weiterer Beweisanzeichen, wobei Fahrfehlern die größte Bedeutung zukommt; auch sonstige Ausfallerscheinungen im Leistungsverhalten können genügen (BayObLG NZV 1997, 127; OLG Zweibrücken VRS 106, 288).
Welche Anzeichen die Gerichte verwerten, ist im Einzelnen umstritten. Pupillenerweiterung oder Pupillenverengung rechtfertigen für sich allein die Annahme von Fahrunsicherheit nicht, sondern nur konkrete, darauf beruhende Sehbeeinträchtigungen (BGHSt 44, 219 = NZV 1999, 48; Hentschel/König, StGB § 316 Rn. 65). Eine verzögerte Pupillenreaktion mit konkret festgestellter Blendempfindlichkeit hat dagegen genügt (OLG Zweibrücken NZV 2005, 164).
Weiter gegangen ist das Oberlandesgericht Saarbrücken, das eine verzögerte Pupillenreaktion in Verbindung mit deutlichem Schwanken, unsicherem Gang und verzögertem Antwortverhalten hat ausreichen lassen (OLG Saarbrücken BA 2015, 219). Kritisch sieht der Kommentar die Formulierung, drogentypische Ausfälle besagten über die Fahrsicherheit nichts (OLG Düsseldorf NJW 1994, 2428, 2429; OLG Saarbrücken DAR 2011, 95). Diese Entscheidungen sind zu Cannabis ergangen.
Eine wissenschaftlich abgesicherte Untergrenze, unterhalb derer relative Fahrunsicherheit nicht in Betracht käme, existiert nicht (Hentschel/König, StGB § 316 Rn. 66; vgl. LG München I BA 2006, 43). Das ist bei Legal Highs von besonderem Gewicht, weil es für sie ohnehin keinen Grenzwert und oft nicht einmal ein etabliertes Nachweisverfahren gibt. Näheres zu dieser Frage steht auf meiner Seite zu drogenbedingten Ausfallerscheinungen.
Keine Rechtsprechung im Verkehrsstrafrecht
An dieser Stelle muss ich offenlegen, was der Kommentar offenlegt. Rechtsprechung zu Legal Highs im Verkehrsstrafrecht existiert bislang, soweit ersichtlich, nicht (Hentschel/König, StGB § 316 Rn. 62a). Es gibt also keine veröffentlichte Entscheidung eines Strafgerichts, die eine Fahrt unter der Wirkung eines neuen psychoaktiven Stoffs nach § 316 StGB beurteilt hätte.
Wer in einem Schriftsatz etwas anderes behauptet, täuscht sich oder das Gericht. Belastbar sind in diesem Feld nur die Grundsätze, die für illegale Drogen und Medikamente entwickelt wurden, und die rechtsmedizinische Literatur, die der Kommentar nachweist (Pfister BA 2014 Sup II, S. 18; Daldrup BA 2017 Sup II, S. 3; Laub BA 2017 Sup II, S. 10; Wagner NZV 2023, 193, zitiert bei Hentschel/König, StGB § 316 Rn. 62a).
Das ist für die Verteidigung eine Chance und ein Risiko. Eine Chance, weil keine Entscheidung existiert, auf die sich die Staatsanwaltschaft stützen könnte, und weil die Übertragung der Grundsätze argumentationsbedürftig bleibt. Ein Risiko, weil der Tatrichter in einem Feld ohne Vorbild dem Sachverständigen sehr weit folgen wird.
Ordnungswidrigkeit, Straftat und Fahrerlaubnis im Vergleich
Die drei Ebenen laufen bei Legal Highs auseinander, und erst die Gegenüberstellung macht sichtbar, wo die eigentliche Gefahr liegt.
| Prüfungspunkt | Ordnungswidrigkeit, § 24a Abs. 2 StVG | Straftat, § 316 StGB | Fahrerlaubnis, Anlage 4 FeV |
|---|---|---|---|
| Anknüpfungspunkt | Stoff muss in der Anlage zu § 24a StVG genannt sein | offener Begriff des berauschenden Mittels | Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des BtMG, Nr. 9.1 |
| Legal Highs erfasst | nein, Erstreckung verstieße gegen das Analogieverbot | ja, soweit zentral wirksam | ja, soweit der Wirkstoff in den Anlagen zum BtMG steht |
| Grenzwert | entfällt, weil der Stoff nicht gelistet ist | kein Beweisgrenzwert für absolute Fahrunsicherheit | auf die Konzentration kommt es nicht an |
| Zusätzliche Feststellungen | ohne Bedeutung, Tatbestand scheidet aus | Ausfallerscheinungen und weitere Beweisanzeichen erforderlich | Nachweis der Einnahme genügt |
| Rechtsfolge | keine Geldbuße, kein Fahrverbot | Geld- oder Freiheitsstrafe, regelmäßig Entziehung der Fahrerlaubnis | Entziehung oder Begutachtungsanordnung |
| Fahrt erforderlich | ja | ja | nein, die Einnahme genügt |
Die letzte Zeile ist die wichtigste. Im Fahrerlaubnisrecht bedarf es keiner Fahrt, wenn der Wirkstoff ein Betäubungsmittel ist, und das unterscheidet diese Ebene grundlegend von den beiden anderen. Zu dieser Fallgruppe habe ich eine eigene Darstellung zum Drogenbesitz ohne Fahrt angelegt.
Was die Fahrerlaubnisbehörde aus einem Befund macht
Die Fahrerlaubnisbehörde ist an das Ergebnis des Bußgeldverfahrens nicht gebunden. Sie knüpft an denselben Befund an, beurteilt ihn aber nach eigenen Maßstäben und nach der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung. Deshalb kann eine Einstellung des Bußgeldverfahrens mit einem Entziehungsbescheid zusammentreffen, ohne dass darin ein Widerspruch läge.
Bei Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes liegt Ungeeignetheit vor, ohne dass es auf die Häufigkeit des Konsums oder auf ein Trennungsvermögen ankommt (Nr. 9.1 Anlage 4 FeV; Hentschel/König, StVG § 2 Rn. 52). Schon die einmalige Einnahme genügt nach herrschender Meinung, und ein Führen eines Kraftfahrzeugs unter der Wirkung der Droge muss nicht nachgewiesen sein (BVerwG 11.4.2019, 3 C 9.18, BeckRS 2019, 19966 Rn. 30; VGH München 28.2.2024, 11 CS 23.1387, BeckRS 2024, 4455 Rn. 14; Hentschel/König, StVG § 2 Rn. 53).
Dass dieser Maßstab auch bei Stoffen aus dem Umfeld der Legal Highs gilt, haben die Verwaltungsgerichte bereits entschieden. Für Khat, das die unter das Betäubungsmittelgesetz fallenden Wirkstoffe Cathinon und Cathin enthält, bejahen VGH Kassel NJW 2012, 2294 und VGH München DAR 2017, 341 die Ungeeignetheit nach Nr. 9.1; anders OVG Münster VRS 116, 384. Diese Entscheidungen sind Fahrerlaubnisrecht, nicht Verkehrsstrafrecht.
Für die dritte Stoffgruppe, also für Substanzen ohne betäubungsmittelrechtliche Einordnung, trägt Nr. 9.1 der Anlage 4 FeV nicht, weil ihr Wortlaut Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes verlangt. Die Behörde muss dann den Weg über die allgemeine Eignungsprüfung und über eine Begutachtungsanordnung gehen, und dort entscheiden Anlass, Umfang und Begründung der Anordnung über ihre Rechtmäßigkeit.
Dass die Behörde ihr Ermessen erkennbar ausüben und ihre Erwägungen in der Aufforderung offenlegen muss, ist für die Anordnung nach § 14 FeV geklärt (VGH München NJW 2021, 3408; Hentschel/König, FeV § 14 Rn. 17). Auch die Anknüpfungstatsachen müssen aktuell sein (VGH Kassel NJW 2011, 1691). Beide Entscheidungen sind zum Fahrerlaubnisrecht ergangen. Zur Anordnung selbst führe ich Näheres auf der Seite zur Begutachtungsanordnung der Behörde aus.
Die Bewertungen der Anlage 4 gelten nach Nr. 3 Satz 1 der Vorbemerkung nur für den Regelfall, und Nr. 3 Satz 2 lässt Kompensationen zu. Die Rechtsprechung hält diesen Weg bei Betäubungsmitteln und anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen allerdings für sehr eng (VGH Mannheim NZV 2002, 475; OVG Lüneburg DAR 2003, 432; Hentschel/König, StVG § 2 Rn. 52). Praktisch relevant erscheint die Ausnahme nach der Kommentierung allein bei der Methadonsubstitution.
Welche praktische Folge sich für Betroffene ergibt
Aus allem folgt eine Reihenfolge, die ich in jedem Verfahren mit Legal Highs abarbeite. Zuerst steht die Frage, welcher Stoff überhaupt nachgewiesen ist, und zwar mit Namen und nicht mit der Händlerbezeichnung. Ohne diese Feststellung lässt sich keine der drei Ebenen beurteilen, und sie ergibt sich allein aus dem toxikologischen Gutachten.
Danach folgt die stoffrechtliche Zuordnung. Steht der Wirkstoff in den Anlagen zum Betäubungsmittelgesetz, ist das Verfahren ein Betäubungsmittelverfahren mit allen fahrerlaubnisrechtlichen Folgen. Steht er nicht dort, ist zu prüfen, ob das NpSG greift, und erst dann ist klar, womit man es zu tun hat.
Erst an dritter Stelle steht der Abgleich mit der Anlage zu § 24a StVG. Dieser Abgleich fällt bei Legal Highs stets negativ aus, und er führt zur Einstellung des Bußgeldverfahrens, weil der Tatbestand nicht erfüllt ist. Wer diesen Punkt nicht vorträgt, zahlt eine Geldbuße, die nicht geschuldet ist, und nimmt ein Fahrverbot hin, das nicht verhängt werden durfte.
Der vierte Schritt ist der gefährliche. Zu prüfen ist, welche Angaben über Ausfallerscheinungen in der Akte stehen, denn genau diese Angaben tragen eine Strafbarkeit nach § 316 StGB. Ein Bußgeldbescheid, der eingestellt wird, löst mitunter erst den Blick der Staatsanwaltschaft auf die Fahrt aus, und diese Reihenfolge muss man vorhersehen.
Der fünfte Schritt betrifft die Fahrerlaubnis, und er läuft parallel. Hier ist früh zu klären, ob der Behörde der Befund bereits vorliegt, welche Frist in einer Anordnung gesetzt ist und ob eine Abstinenzdokumentation sinnvoll begonnen werden kann. Zu den Grundlagen des Tatbestands habe ich eine Übersicht zur Drogenfahrt nach § 24a Abs. 2 StVG angelegt.
Ein letzter Punkt: Schweigen ist in diesen Verfahren meist der bessere Weg. Wer gegenüber der Polizei einräumt, er habe eine Kräutermischung geraucht, liefert den Anknüpfungspunkt für die Fahrerlaubnisbehörde, die an eingeräumten Konsum anknüpfen darf, auch wenn der wissenschaftliche Nachweis fehlt (Hentschel/König, StVG § 2 Rn. 53).
Ein Fall aus meiner Praxis
Ein Mandant wurde nach einer Verkehrskontrolle zur Blutentnahme gebracht. Im Gutachten fand sich ein synthetisches Cannabinoid, dessen Name im Bescheid nicht genannt war; dort stand lediglich, der Betroffene habe unter der Wirkung eines berauschenden Mittels ein Kraftfahrzeug geführt. Verhängt waren eine Geldbuße und ein Fahrverbot von einem Monat nach § 24a Abs. 2 StVG.
Nach Akteneinsicht ließ sich der Wirkstoff benennen. Er stand nicht in der Anlage zu § 24a StVG, und auch kein in der Anlage genannter Wirkstoff war nachgewiesen. Der Schriftsatz beschränkte sich auf diesen Punkt und auf die Nachweise zum Analogieverbot. Das Verfahren wurde eingestellt, ohne dass es zu einer Hauptverhandlung kam.
Entschieden war damit aber nur die eine Hälfte. Die Polizeianzeige enthielt Angaben zu unsicherem Gang und verzögertem Antwortverhalten, und die Fahrerlaubnisbehörde hatte parallel eine Begutachtung angeordnet. Der zweite Teil des Mandats bestand darin, diese Anordnung und ihre Begründung zu prüfen. Die Einzelheiten dieses Sachverhalts habe ich verändert.
An diesem Ablauf zeigt sich das typische Muster. Die Entlastung im Bußgeldverfahren ist bei Legal Highs oft einfach zu erreichen, und sie verdeckt, dass die eigentliche Auseinandersetzung an anderer Stelle stattfindet.
Beiträge zu einzelnen Stoffen
Zu den Stoffgruppen, die hinter dem Begriff Legal Highs stehen, führe ich eigene Darstellungen. Zu den Cathinonderivaten und ihrer Behandlung bei der Einfuhr habe ich die Seite zu Cathinonen und dem Zollverfahren angelegt. Zu einem der verbreiteten Phenethylamine findet sich Näheres unter 2C-B und die Sendungskontrolle.
Für das in der Praxis häufigste Cathinonderivat gilt die Darstellung zu 3-MMC im Zollverfahren. Wie sich die Zahlen aus einem toxikologischen Gutachten lesen lassen, erläutere ich auf der Seite zu Grenzwerten und Nachweiszeiten, und zur Bewertung des Verhaltens an der Kontrollstelle dient die Seite zu den Ausfallerscheinungen im Niedrigbereich.
Ergänzend sind die fahrerlaubnisrechtlichen Seiten von Bedeutung. Dort behandele ich die Folgen des Konsums harter Drogen für den Führerschein, die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung und die Konstellation, in der die Behörde ohne Fahrt tätig wird, auf der Seite zum Besitz von Drogen ohne Verkehrsbezug. Den Tatbestand selbst erläutert die Seite zur Ordnungswidrigkeit nach § 24a Abs. 2 StVG.
Was Betroffene wissen wollen
Ich habe eine Kräutermischung geraucht und einen Bußgeldbescheid erhalten. Ist das rechtmäßig?
In der Regel nicht, wenn der nachgewiesene Wirkstoff nicht in der Anlage zu § 24a StVG steht. Die Anlage ist abschließend, und eine Ahndung nicht genannter Substanzen verstieße gegen das Analogieverbot. Entscheidend ist allein, welcher Wirkstoff im Gutachten benannt ist; die Bezeichnung auf der Verpackung ist ohne Bedeutung. Lassen Sie das Gutachten prüfen, bevor Sie zahlen.
Bedeutet das, eine Fahrt mit Legal Highs sei folgenlos?
Nein, keineswegs. Nach § 316 StGB kommen Legal Highs als berauschende Mittel in Betracht, soweit sie zentral wirksam sind, und dort genügen Ausfallerscheinungen zusammen mit weiteren Beweisanzeichen für eine Strafbarkeit. Außerdem kann die Fahrerlaubnisbehörde an denselben Befund anknüpfen. Die Entlastung im Bußgeldverfahren sagt über diese beiden Ebenen nichts aus.
Gilt das auch für LSD?
Ja, für LSD gilt dasselbe wie für Legal Highs. Der Stoff steht nicht in der Anlage zu § 24a StVG, obwohl er betäubungsmittelrechtlich erfasst ist. Eine Ordnungswidrigkeit nach § 24a Abs. 2 StVG scheidet damit aus. Die fahrerlaubnisrechtlichen Folgen bleiben davon unberührt, weil Nr. 9.1 der Anlage 4 FeV an die Einnahme von Betäubungsmitteln anknüpft und nicht an die Anlage zu § 24a StVG.
Kann die Anlage zu § 24a StVG um Legal Highs erweitert werden?
Ja, aber nur durch Rechtsverordnung nach § 24a Abs. 5 StVG. Die Gerichte dürfen die Liste nicht erweitern, und zwar auch dann nicht, wenn ein Stoff im Einzelfall gefährlicher wirkt als ein gelisteter. So ist es bei Metamfetamin verlaufen, das erst durch die Änderungsverordnung vom 6. Juni 2007 in die Anlage gelangt ist. Bis dahin blieben solche Fahrten ungeahndet.
Gibt es Gerichtsentscheidungen zu Legal Highs im Straßenverkehr?
Zum Verkehrsstrafrecht nicht, soweit ersichtlich. Der Kommentar hält ausdrücklich fest, dass Rechtsprechung zu diesen Stoffen im Verkehrsstrafrecht bislang fehlt. Vorhanden sind Entscheidungen zum Arzneimittelrecht, namentlich die des Gerichtshofs der Europäischen Union, sowie Entscheidungen der Verwaltungsgerichte zu Kräutermischungen und zu Khat. Letztere betreffen allein die Fahreignung.
Was soll ich tun, wenn die Behörde ein Gutachten fordert?
Prüfen Sie zuerst die Rechtsgrundlage und die Fragestellung der Anordnung. Die Behörde muss ihr Ermessen erkennbar ausgeübt und ihre Erwägungen in der Aufforderung offengelegt haben, und die Anknüpfungstatsachen müssen aktuell sein. Eine Weigerung führt dagegen regelmäßig zur Annahme der Ungeeignetheit, weshalb die Frist nicht verstreichen darf. Lassen Sie die Anordnung vorher anwaltlich prüfen.
Gesetzestexte und Nachweise
Den amtlichen Wortlaut der Strafvorschrift zu neuen psychoaktiven Stoffen veröffentlicht das Bundesministerium der Justiz unter § 4 NpSG bei gesetze-im-internet.de. Dort lässt sich nachlesen, an welche Verhaltensweisen das Gesetz anknüpft und dass es sich gegen Herstellung und Verbreitung richtet.
Alle Kommentarnachweise dieses Beitrags stammen aus Hentschel/König, Straßenverkehrsrecht, 48. Aufl. 2025, und beziehen sich auf die dortige Randnummernzählung. Maßgeblich sind StGB § 316 Rn. 8, Rn. 57, Rn. 62a, Rn. 63 bis Rn. 66, § 24a StVG Rn. 6a und Rn. 21, Einl. Rn. 61 sowie StVG § 2 Rn. 52 und Rn. 53 und FeV § 14 Rn. 17.
Zur Sachbereichszuordnung weise ich ausdrücklich hin: Die Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Union und des Bundesgerichtshofs zum Funktionsarzneimittel sind zum Arzneimittelrecht ergangen. Die Nachweise zu Khat, zu Kräutermischungen und zu Nr. 9.1 der Anlage 4 FeV sind Fahrerlaubnisrecht. BVerfG NJW 1995, 1141, BGHSt 20, 81 und OLG Koblenz NZV 1994, 83 betreffen das Analogieverbot allgemein, nicht Rauschmittel.
Die Entscheidungen zur relativen Fahrunsicherheit sind zu illegalen Drogen und zu Medikamenten ergangen, nicht zu Legal Highs; OLG Düsseldorf NJW 1994, 2428 und OLG Saarbrücken DAR 2011, 95 betreffen Cannabis. Zu Legal Highs selbst fehlt verkehrsstrafrechtliche Rechtsprechung, was ich im Text an der einschlägigen Stelle offengelegt habe.
Kostenlose Ersteinschätzung
Wenn Ihnen ein Bußgeldbescheid, eine Anhörung oder eine Begutachtungsanordnung wegen einer Fahrt unter der Wirkung eines neuen psychoaktiven Stoffs vorliegt, sehen Sie zuerst nach, welcher Wirkstoff im toxikologischen Gutachten namentlich benannt ist, und bewahren Sie den Zustellungsumschlag auf, weil er den Fristbeginn belegt. Schicken Sie mir Bescheid und Gutachten.
Ich sage Ihnen dann, ob der nachgewiesene Stoff in der Anlage zu § 24a StVG steht, ob eine Strafbarkeit nach § 316 StGB in Betracht kommt und was der Befund für Ihre Fahrerlaubnis bedeutet. Die Ersteinschätzung kostet Sie nichts. Ich vertrete bundesweit.
Dass ein Stoff weder im Betäubungsmittelgesetz noch im Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz steht, ist kein theoretischer Fall: Poppers und Alkylnitrite sind das bekannteste Beispiel, und was daraus für Strafbarkeit und Fahrerlaubnis folgt, steht dort. Umgekehrt zeigen die synthetischen Cannabinoide in Kräutermischungen, wie schnell ein Stoff doch in die Anlage II zum BtMG gerät und der Besitz damit strafbar wird.
ist Rechtsanwalt und Strafverteidiger in Bremen, seit 2011 zugelassen und seit fünfzehn Jahren im Betäubungsmittel-, Cannabis-, Zoll- und Fahrerlaubnisrecht tätig. Verteidigung bundesweit.