Durchsuchung im BtM-Verfahren: drei Polizeibeamte im Treppenhaus eines Altbaus vor der halb offenen Wohnungstür, der vordere hält den Durchsuchungsbeschluss in der Hand

Symbolbild, mit KI erstellt.

Durchsuchung der Wohnung im Betäubungsmittelverfahren: was der Beschluss hergeben muss

Um sechs Uhr morgens klingelt es, vier Beamte stehen in der Tür, einer hält ein Blatt Papier hoch. Was auf diesem Blatt steht, entscheidet später darüber, ob die gefundenen Betäubungsmittel verwertet werden dürfen. Die Durchsuchung einer Wohnung ist der schwerste Eingriff, den ein Betäubungsmittelverfahren im Vorfeld kennt, und sie ist derjenige, bei dem die Ermittlungsbehörden die meisten Fehler machen.

Ich bin Björn Schüller, Rechtsanwalt in Bremen, und verteidige bundesweit in Betäubungsmittelverfahren. Wer die Akte nach einer Durchsuchung zum ersten Mal liest, sucht an der falschen Stelle, wenn er die Auffindevermutung angreift. Im Betäubungsmittelverfahren liegt sie nach der Kommentarliteratur praktisch immer vor, denn dass in der Wohnung eines Verdächtigen Betäubungsmittel oder Aufzeichnungen über Geschäfte zu finden sind, lässt sich fast nie ausschließen. Der Angriff führt über drei andere Punkte: den Anfangsverdacht, die Begründungstiefe des Beschlusses und die Frage, wer die Durchsuchung angeordnet hat.

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Durchsuchung der Wohnung eines Verdächtigen richtet sich nach § 102 StPO; sie setzt einen Anfangsverdacht einer verfolgbaren Straftat und die Vermutung voraus, dass Beweismittel aufgefunden werden.
  • Weil die Durchsuchung einer Wohnung ein schwerwiegender Eingriff in die geschützte Lebenssphäre ist, gilt nach § 105 Abs. 1 StPO der Richtervorbehalt; Staatsanwaltschaft und Polizei dürfen nur bei Gefahr im Verzug selbst anordnen.
  • Im Durchsuchungsbeschluss müssen die Tatsachen angegeben werden, auf denen der Anfangsverdacht beruht, einschließlich der wesentlichen Verdachtsmomente und Indiztatsachen; der bloße Verweis auf die bisherigen Ermittlungen genügt nicht.
  • Beruht der Verdacht nur auf vagen Angaben eines Belastungszeugen ohne konkrete Aussagen zu Stoffen und Mengen, fehlt die hinreichende Wahrscheinlichkeit einer Straftat.
  • Liegen die Voraussetzungen der §§ 102 ff. StPO nicht vor und wurde der Beschuldigte auch nicht über die Freiwilligkeit belehrt, besteht ein Beweisverwertungsverbot.
  • Die Anordnungskompetenz von Polizei und Staatsanwaltschaft lebt nach Befassung des Ermittlungsrichters nicht wieder auf; lehnt der Richter ab, ist eine Eilanordnung bei unveränderter Tatsachengrundlage ausgeschlossen.
  • Der hypothetisch rechtmäßige Ermittlungsverlauf heilt den Verstoß nicht, weil der Richtervorbehalt sonst stets unterlaufen werden könnte.
  • Legendierte Kontrollen hält der Bundesgerichtshof für zulässig (BGHSt 62, 123 = NStZ 2017, 651); der Betroffene muss aber im Nachgang über die Hintergründe unterrichtet werden.

Inhaltsverzeichnis

Die Durchsuchung und ihre Rechtsgrundlage

§ 102 StPO erlaubt die Durchsuchung der Wohnung und anderer Räume des Verdächtigen, wenn zu vermuten ist, dass sie zur Auffindung von Beweismitteln führt. § 103 StPO regelt den Fall des Unverdächtigen, bei dem höhere Anforderungen gelten. § 105 Abs. 1 StPO bestimmt, wer anordnen darf.

Die für § 102 StPO erforderliche Auffindevermutung besteht im Betäubungsmittelverfahren nach der Kommentarliteratur praktisch immer, weil Betäubungsmittel, Aufzeichnungen über Geschäfte und Verpackungsmaterial typischerweise in der Wohnung lagern. Daraus folgt für die Verteidigung eine klare Rangfolge: Wer die Auffindevermutung bestreitet, verliert Zeit; wer den Anfangsverdacht und die Begründung des Beschlusses angreift, arbeitet an der Stelle, an der die Maßnahme wirklich kippen kann.

Eine Ausnahme gibt es allerdings, und sie ist bei Konsumverfahren wichtig: Bei Besitz zum Eigenkonsum ist davon auszugehen, dass die Betäubungsmittel zeitnah konsumiert worden sind. Dann fehlt die Auffindevermutung, wenn zwischen dem Anlass und der Durchsuchung Wochen liegen.

Was im Durchsuchungsbeschluss stehen muss

Der Beschluss ist kein Formular. Im Durchsuchungsbeschluss müssen die Tatsachen angegeben werden, auf denen der Anfangsverdacht beruht; erforderlich ist die Nennung der wesentlichen Verdachtsmomente einschließlich der Indiztatsachen. Der reine Verweis auf die bisherigen Ermittlungen genügt nicht.

Fehlen diese Angaben, ist zugleich etwas anderes unmöglich: die Prüfung der Verhältnismäßigkeit. Wer nicht weiß, welcher Verdacht in welcher Stärke bestand, kann nicht beurteilen, ob der Eingriff in das Wohnungsgrundrecht dazu in einem angemessenen Verhältnis stand. Beides zusammen macht den Eingriff rechtswidrig, und beides steht in der Akte oder eben nicht.

Die erste Arbeit nach einer Durchsuchung ist deshalb immer dieselbe: Akteneinsicht, dann den Beschluss Satz für Satz gegen die Aktenlage halten. Dabei interessiert nicht, was die Ermittler wussten, sondern was sie dem Richter geschrieben haben.

Wann der Anfangsverdacht die Durchsuchung nicht trägt

Beruht der geäußerte Verdacht lediglich auf vagen Angaben eines Belastungszeugen, der keine konkreten Aussagen zu gehandelten Betäubungsmitteln und Mengen macht, fehlt die hinreichende Wahrscheinlichkeit einer Straftat. Das ist der häufigste Fall in der Praxis: Ein Mitbeschuldigter nennt einen Namen, und daraus wird ein Beschluss.

Ein zweiter Fall betrifft den Zeitablauf. Wird ein auffälliges Drogenscreening aus einem Bewährungsverfahren an die Staatsanwaltschaft weitergegeben und beantragt diese Wochen später die Durchsuchung, bestand ein Anfangsverdacht nur für den Zeitraum um die Probenahme. Hinsichtlich weiterer, fortlaufender Verstöße gegen § 29 BtMG bestand ohne zusätzliche Anhaltspunkte kein Tatverdacht mehr; der Rückschluss vom einmaligen Befund auf dauerhaften Besitz liefe auf einen Generalverdacht hinaus. In dieser Konstellation fehlt zusätzlich die Auffindevermutung, weil der Stoff bei Eigenkonsum längst verbraucht ist.

Beide Konstellationen haben eine gemeinsame Botschaft: Ein Verdacht hat ein Datum. Wer die Durchsuchung angreift, prüft zuerst, wie alt der Anlass war, auf den sie sich stützt.

Einwilligung und bloßes Dulden

Der Wohnungsinhaber kann in die Durchsuchung einwilligen; dann bedarf es keiner Anordnung. Entscheidend ist die Grenze: Das bloße Dulden einer Durchsuchung kann nicht als konkludente Zustimmung gedeutet werden. Wer die Tür öffnet und Beamte hereinlässt, weil er annimmt, er müsse das, hat nicht eingewilligt.

In der Akte steht darüber meist ein Satz wie „der Beschuldigte war mit der Maßnahme einverstanden“. Dieser Satz ist zu prüfen, nicht zu glauben. Denn liegen die Voraussetzungen der §§ 102 ff. StPO nicht vor und wurde der Beschuldigte auch nicht über die Freiwilligkeit belehrt, sind die aufgefundenen Beweismittel nicht verwertbar. Die fehlende Belehrung ist damit nicht eine Formalie, sondern die zweite Hälfte eines Verwertungsverbots.

Gefahr im Verzug

Seit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 20. Februar 2001 ist der Anordnungskompetenz von Staatsanwaltschaft und Polizei besondere Beachtung zu schenken. Gerichte und Strafverfolgungsbehörden haben im Rahmen des Möglichen tatsächliche und rechtliche Vorkehrungen zu treffen, damit die in der Verfassung vorgesehene Regelzuständigkeit des Richters auch in der Masse der Alltagsfälle gewahrt bleibt. Daraus ist der erweiterte richterliche Bereitschaftsdienst entstanden.

Für die Verteidigung ergibt sich daraus eine Prüfliste, die man in jeder Akte abarbeiten kann:

  • Die Durchsuchung ist bereits dann zu beantragen, wenn sich ihre Notwendigkeit abzeichnet, nicht erst, wenn es eilig wird.
  • Vor einer Eilanordnung ist zu bedenken, dass die Maßnahme in Eilfällen vom Richter auch telefonisch angeordnet werden kann; das ist dem Rechtsschutz dienlicher als die Eilkompetenz mit nachträglicher Bestätigung.
  • Das gilt auch außerhalb der Dienstzeiten, weil § 22c GVG einen richterlichen Bereitschaftsdienst vorsieht; den Bereitschaftsplan beschließt das Präsidium des Landgerichts, § 22c Abs. 1 Satz 4 GVG.
  • Eine ausreichende Dokumentation der tatsächlichen Umstände, die die Gefahr im Verzug belegen, ist unverzichtbar; sie kann auch durch die Polizei erfolgen.

Zwei Sperren sind besonders scharf. Die Anordnungskompetenz von Polizei und Staatsanwaltschaft lebt nach Befassung des Ermittlungsrichters nicht wieder auf, auch wenn dieser meint, ohne Aktenkenntnis nicht entscheiden zu können. Und lehnt der Ermittlungsrichter den Antrag ab, können die Ermittlungsbehörden die Durchsuchung bei unveränderter Tatsachengrundlage nicht auf Gefahr im Verzug stützen; nur neue Tatsachen begründen diese Kompetenz.

Liegt Gefahr im Verzug vor, besteht nach dem Gesetz eine gleichrangige Anordnungskompetenz für Polizei und Staatsanwaltschaft; ein Vorrang der Staatsanwaltschaft lässt sich § 105 StPO nicht entnehmen. Im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 2. April 2004 sollte die Polizei gleichwohl stets versuchen, eine Anordnung des Staatsanwalts zu erreichen. Fehlt dieser Versuch in der Dokumentation, ist das ein Angriffspunkt.

Die legendierte Kontrolle und der Richtervorbehalt

Die legendierte Kontrolle ist die Kontrolle eines Fahrzeugs durch Polizei oder Zoll, bei der der Anschein einer allgemeinen Verkehrskontrolle oder einer zufälligen Zollkontrolle erweckt wird, obwohl durch vorangegangene Überwachungsmaßnahmen längst ein konkreter Verdacht auf einen Drogenfund besteht. Zweck ist, die Ermittlungen gegen die Hintermänner nicht offenlegen zu müssen. Begründet wird sie mit Polizeirecht, etwa § 36 Abs. 5 StVO, oder mit Zollrecht, § 10 ZollVG. Was Beamte bei einer Kontrolle am Straßenrand durchsuchen dürfen, steht gesondert unter Durchsuchung an der Kontrollstelle.

In der Literatur ist dagegen eingewandt worden, mit dem Rückgriff auf Polizei- oder Zollrecht werde der Richtervorbehalt nach §§ 102, 105 StPO umgangen (Müller/Römer NStZ 2012, 543). Der Aufsatztitel benennt die Konstruktion treffend als gezielte Suche nach dem Zufallsfund.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat diese Auffassung nicht geteilt und legendierte Kontrollen ausdrücklich für zulässig erklärt; er bestätigte die Verurteilung eines Kuriers wegen Einfuhr von acht Kilogramm Kokain, das bei einer solchen Kontrolle gefunden wurde (BGHSt 62, 123 = NStZ 2017, 651; Vorinstanz LG Limburg BeckRS 2016, 120133). Dass zum Zeitpunkt der Fahrzeugdurchsuchung bereits ein Anfangsverdacht bestand, der ein Vorgehen nach §§ 102, 105 StPO ermöglicht hätte, steht der Rechtmäßigkeit nicht entgegen. Bei solchen doppelfunktionalen Maßnahmen besteht weder ein allgemeiner Vorrang der Strafprozessordnung gegenüber dem Gefahrenabwehrrecht noch umgekehrt (ebenso bereits LG Münster NStZ 2016, 126).

Diese Linie hat der Senat 2018 fortgeschrieben. Dort war ein Fahrzeug unter dem Vorwand einer Routinekontrolle durchsucht und 86,82 Gramm Kokain gefunden worden, nachdem die Ermittlungsführerin zuvor selbst Gefahr im Verzug angenommen hatte. Der Senat stellte fest, dass bei einer Maßnahme, die sowohl der Beweisgewinnung als auch der Gefahrenabwehr dient, grundsätzlich kein Vorrang strafprozessualer Eingriffsbefugnisse besteht und die Rechtmäßigkeit ausschließlich nach den gefahrenabwehrrechtlichen Voraussetzungen zu beurteilen ist (BGH NStZ-RR 2018, 146; ebenso BGH BeckRS 2021, 18075).

Wie weit das reicht, zeigt der dritte Fall: Das Landgericht Wiesbaden hatte einen Angeklagten freigesprochen, bei dem durch eine legendierte Kontrolle ein Kilogramm Kokain im Fahrzeug gefunden worden war, und ein Beweisverwertungsverbot wegen Umgehung des Richtervorbehalts nach §§ 102, 105 StPO angenommen. Der 2. Strafsenat hob den Freispruch auf und sah in § 10 ZollVG eine gleichberechtigt neben den strafprozessualen Vorschriften anzuwendende Ermächtigungsgrundlage (BGH NStZ-RR 2018, 84; ebenso BGH BeckRS 2021, 16092).

Der Streit ist damit nicht beendet, und das ist für die Verteidigung wichtig. Kritisch äußern sich Lenk StV 2017, 692, Mitsch NJW 2017, 3124, Börner StraFo 2018, 1 und Krehl StraFo 2018, 265; anderer Ansicht sind Nowrousian NStZ 2018, 254, Adler Kriminalistik 2019, 266 und Soine/Weyhrich Kriminalistik 2020, 172. Wer die Rechtsprechung kennt und die Gegenstimmen benennt, argumentiert anders als wer sie übersieht.

Der eigentliche Hebel liegt ohnehin nicht im Verwertungsverbot, sondern im faire-Verfahren-Grundsatz. Die Staatsanwaltschaft muss gewährleisten, dass der Betroffene im Nachgang über die Hintergründe der Ermittlungen unterrichtet wird, damit er gegebenenfalls durch Benennung von Mittätern und Hintermännern von § 31 BtMG Gebrauch machen kann (BGH NJW 2010, 2452). Im entschiedenen Fall waren die Erkenntnisse aus Observation und Telefonüberwachung mehrere Wochen vor Anklageerhebung zugänglich gemacht worden. Wo das nicht geschieht, ist der Verstoß zu rügen, und die beteiligten Beamten unterliegen als Zeugen der Wahrheitspflicht, soweit ihre Aussagegenehmigung reicht. Wie die Aufklärungshilfe nach § 31 BtMG im Einzelnen funktioniert, habe ich gesondert dargestellt.

Wann ein Beweisverwertungsverbot entsteht

Aus einer rechtswidrigen Beweisgewinnung folgt nicht zwangsläufig ein Verwertungsverbot. Die Schwelle ist erreicht bei bewusster Missachtung oder gleichgewichtig grober Verkennung der Voraussetzungen des Richtervorbehalts; angenommen wird das Verbot namentlich dann, wenn die fehlende Dringlichkeit offensichtlich ist.

Entscheidend ist ein zweiter Satz, der in der Praxis oft übergangen wird: Dass der Ermittlungsrichter den Beschluss bei rechtzeitiger Kontaktierung erlassen hätte, führt nicht zu einer anderen Bewertung. Dieser sogenannte hypothetisch rechtmäßige Ermittlungsverlauf heilt den Verstoß nicht, weil auf diesem Weg der Richtervorbehalt stets unterlaufen werden könnte.

Daneben steht der eigenständige Fall der fehlenden Belehrung: Liegen die Voraussetzungen der §§ 102 ff. StPO nicht vor und wurde über die Freiwilligkeit nicht belehrt, sind die Beweismittel nicht verwertbar. Für die Verteidigung heißt das, beide Stränge zu prüfen, den Anordnungsmangel und den Belehrungsmangel.

Körperliche Durchsuchung und Body-Packs

Die Durchsuchung des Körpers ist von der Durchsuchung der Wohnung zu trennen. Bedarf es zum Auffinden des Betäubungsmittels körperlicher Eingriffe, etwa vaginal oder rektal, oder der Zuführung von Medikamenten, Säften, Spritzen oder Strahlen, ist ein richterlicher Beschluss nach § 81a StPO nötig. Auch die Röntgenuntersuchung zur Feststellung von Body-Packs bedarf grundsätzlich richterlicher Anordnung; bei Gefahr im Verzug kann der Staatsanwalt oder seine Ermittlungsperson nach § 152 GVG anordnen (BVerfG NJW 2004, 3697).

Maßstab ist die Unerlässlichkeit und die Verhältnismäßigkeit zur Schwere der Tat; abzuwägen ist außerdem das Verhältnis der Verdachtsstärke zur Schwere und zur Erfolgsaussicht des Körpereingriffs. Das ist strenger als bei der Wohnung, und es ist der Grund, warum Zollkontrollen mit Verdacht auf verschluckte Behältnisse oft an der Dokumentation scheitern. Was bei einer Kontrolle an der Grenze sonst gilt, steht auf der Seite zur Einfuhr von Betäubungsmitteln.

Rechtsschutz gegen die Durchsuchung

Gegen die Anordnung und gegen die Art und Weise der Durchführung ist der Rechtsweg eröffnet; für die Beschlagnahme ergibt sich das aus § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO, der auch auf die Durchsuchung angewandt wird. Erledigt sich die Maßnahme, bleibt ein Feststellungsinteresse, weil der Eingriff in das Wohnungsgrundrecht tief geht.

Praktisch wichtiger als das Rechtsmittel ist oft die Sicherung der Tatsachen. Wer unmittelbar nach einer Durchsuchung notiert, wer wann vor der Tür stand, was gesagt wurde, ob ein Beschluss vorgelegt und ob über Freiwilligkeit gesprochen wurde, hat Monate später die Grundlage für einen Angriff, die sich sonst nicht mehr rekonstruieren lässt. Dazu gehört auch das Verzeichnis der sichergestellten Gegenstände.

Ein Fall aus der Praxis

Bei einem Mandanten wurde die Wohnung durchsucht, gefunden wurden rund 300 Gramm Amphetamin und eine Feinwaage. Der Beschluss nannte als Verdachtsgrundlage einen Satz: Nach den bisherigen Ermittlungen bestehe der Verdacht des Handeltreibens. Die Akte enthielt dazu die Angabe eines Mitbeschuldigten, der auf die Frage nach seinen Lieferanten einen Vornamen und einen Stadtteil genannt hatte, ohne Mengen, ohne Zeiten, ohne Preise.

Gerügt wurden zwei Punkte: die fehlende Nennung der Indiztatsachen im Beschluss, die zugleich jede Verhältnismäßigkeitsprüfung unmöglich machte, und die mangelnde Tragfähigkeit vager Zeugenangaben für den Anfangsverdacht. Das Ergebnis war nicht der Freispruch, sondern ein Verfahren, in dem die Kammer die Verwertbarkeitsfrage ernst nahm und am Ende eine Verständigung zustande kam, die ohne diesen Angriff nicht zu bekommen gewesen wäre. Der Fall ist in den Einzelheiten verändert.

Daraus lässt sich eine Regel ableiten, die für fast jedes Betäubungsmittelverfahren gilt: Der Angriff auf die Durchsuchung lohnt sich auch dann, wenn er das Verwertungsverbot nicht erreicht. Er verschiebt die Verhandlungsposition.

Fragen aus der Beratung

Muss mir der Beschluss vorgelegt werden?

Ja, der Beschluss ist bekanntzugeben, und Sie sollten ihn lesen, bevor die Beamten beginnen. Entscheidend ist dabei nicht die Unterschrift, sondern der Inhalt: Stehen dort die Tatsachen, auf denen der Verdacht beruht, oder nur der Hinweis auf die bisherigen Ermittlungen? Fotografieren Sie das Blatt, wenn man es Ihnen erlaubt, und notieren Sie andernfalls das Gericht, das Datum und das Aktenzeichen.

Soll ich der Durchsuchung zustimmen?

Nein. Eine Zustimmung macht die Maßnahme rechtmäßig, auf die es sonst anzukommen hätte. Sie müssen die Durchsuchung dulden, aber Dulden ist keine Zustimmung: Das bloße Dulden kann nicht als konkludente Einwilligung gedeutet werden. Sagen Sie ruhig und einmal, dass Sie nicht einwilligen, und sagen Sie darüber hinaus nichts zur Sache.

Die Beamten kamen ohne Beschluss. Ist das zulässig?

Das kann zulässig sein, wenn Gefahr im Verzug vorlag, und genau das ist der Prüfpunkt. Die Ermittler müssen die tatsächlichen Umstände dokumentieren, die die Eile begründen. Zu prüfen ist ferner, ob versucht wurde, den Richter telefonisch zu erreichen, ob der Bereitschaftsdienst nach § 22c GVG bestand und ob der Beschluss schon beantragt wurde, als sich die Notwendigkeit abzeichnete.

Der Richter hatte abgelehnt, die Polizei hat trotzdem durchsucht. Und nun?

Das ist ein schwerer Verstoß. Lehnt der Ermittlungsrichter ab, können die Ermittlungsbehörden bei unveränderter Tatsachengrundlage nicht auf Gefahr im Verzug ausweichen; nur neue Tatsachen begründen diese Kompetenz. Ebenso lebt die Eilkompetenz nicht wieder auf, nachdem der Richter mit der Sache befasst war.

Darf das Gefundene verwertet werden, wenn die Durchsuchung rechtswidrig war?

Nicht automatisch, aber häufiger als viele glauben. Ein Verwertungsverbot wird angenommen bei bewusster Missachtung oder gleichgewichtig grober Verkennung der Voraussetzungen des Richtervorbehalts, insbesondere wenn die fehlende Dringlichkeit offensichtlich war, und außerdem dann, wenn die Voraussetzungen der §§ 102 ff. StPO fehlten und nicht über die Freiwilligkeit belehrt wurde. Das Argument, der Richter hätte den Beschluss ohnehin erlassen, zählt nicht.

Was ist eine legendierte Kontrolle, und kann ich mich dagegen wehren?

Eine legendierte Kontrolle täuscht eine Routinekontrolle vor, obwohl der Verdacht längst besteht. Der Bundesgerichtshof hält sie für zulässig und hat deswegen sogar einen Freispruch des Landgerichts Wiesbaden aufgehoben. Angreifbar bleibt, ob die Staatsanwaltschaft Sie im Nachgang über die Hintergründe unterrichtet hat, denn das verlangt der Grundsatz des fairen Verfahrens, damit Sie über § 31 BtMG entscheiden können.

Was passiert mit meinem Telefon und meinem Geld?

Beides wird regelmäßig sichergestellt, das Telefon zur Auswertung, Bargeld häufig mit Blick auf die Vermögensabschöpfung. Verlangen Sie ein vollständiges Verzeichnis der sichergestellten Gegenstände. Was mit Bargeld und Wertgegenständen weiter geschieht, steht auf der Seite zur Einziehung nach § 33 BtMG.

Gesetzestexte und Fundstellen

Maßgeblich sind die §§ 102, 103, 105, 98 Abs. 2 Satz 2, 81a, 161 Abs. 2 und 162 StPO, § 22c GVG, § 152 GVG, § 36 Abs. 5 StVO, § 10 ZollVG sowie § 29 und § 31 BtMG. Den amtlichen Wortlaut des § 102 StPO veröffentlicht das Bundesministerium der Justiz unter gesetze-im-internet.de.

Zur legendierten Kontrolle: BGHSt 62, 123 = NStZ 2017, 651; BGH NStZ-RR 2018, 146; BGH NStZ-RR 2018, 84; BGH BeckRS 2021, 18075; BGH BeckRS 2021, 16092; LG Limburg BeckRS 2016, 120133; LG Münster NStZ 2016, 126. Zum fairen Verfahren und zur Unterrichtung: BGH NJW 2010, 2452. Zum Körpereingriff: BVerfG NJW 2004, 3697. Zur Zweckentfremdung von Durchsuchungsfunden bei der Strafzumessung: BGH BeckRS 2023, 5238. Zum Schrifttum: Müller/Römer NStZ 2012, 543; Lenk StV 2017, 692; Mitsch NJW 2017, 3124; Börner StraFo 2018, 1; Krehl StraFo 2018, 265; Nowrousian NStZ 2018, 254; Adler Kriminalistik 2019, 266; Soine/Weyhrich Kriminalistik 2020, 172.

Kostenlose Ersteinschätzung

Nach einer Durchsuchung gilt zweierlei: nichts zur Sache sagen und den Beschluss sichern. Alles andere ergibt sich aus der Akte, und die Akteneinsicht ist der erste Schritt, nicht das Gespräch mit den Beamten. Wer gleich erklärt, was er vorhatte, nimmt sich die Möglichkeit, über die Rechtmäßigkeit der Maßnahme zu streiten.

Björn Schüller, Rechtsanwalt in Bremen, verteidigt bundesweit in Betäubungsmittelverfahren. Eine erste Einschätzung zur Sache ist kostenlos.

Über den Autor

Björn Schüller

ist Rechtsanwalt und Strafverteidiger in Bremen, seit fünfzehn Jahren im Betäubungsmittel-, Cannabis-, Zoll- und Fahrerlaubnisrecht tätig. Verteidigung bundesweit.

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Dipl. Jur. Björn Schüller

Hochspezialisierter Rechtsanwalt und Strafverteidiger mit über 15 Jahren Erfahrung im Bereich Drogen und Recht.

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Strafverteidiger für Betäubungsmittelrecht Björn Schüller aus Bremen