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Beurteilungskriterien in der MPU: Geltung, Grenzen und Angriffspunkte
Die Beurteilungskriterien sind das Regelwerk, nach dem ein Gutachter in der medizinisch-psychologischen Untersuchung entscheidet. Sie sind keine Rechtsnorm, sondern eine fachwissenschaftliche Zusammenstellung der Deutschen Gesellschaft für Verkehrspsychologie und der Deutschen Gesellschaft für Verkehrsmedizin. Über Anlage 4a Nr. 1 Buchstabe c der Fahrerlaubnis-Verordnung wirken sie trotzdem in jedes Gutachten hinein, denn dort ist vorgeschrieben, dass die Untersuchung nur nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen vorgenommen werden darf.
Ich bin Björn Schüller, Rechtsanwalt in Bremen, und führe Fahrerlaubnisverfahren bundesweit. In meiner Praxis entscheidet sich der Ausgang eines MPU-Verfahrens regelmäßig an einer einzigen Frage: Hat der Gutachter die Beurteilungskriterien richtig angewandt, und hat er dabei die Grenze beachtet, die ihm die Fragestellung der Fahrerlaubnisbehörde zieht. Wer diese beiden Ebenen auseinanderhält, findet in einem erheblichen Teil der Gutachten einen Fehler, der trägt.
Dieser Beitrag ordnet die Beurteilungskriterien rechtlich ein, erklärt ihren Aufbau und zeigt die Stellen, an denen Begutachtungsstellen ihre Kompetenz überschreiten. Der Rechtsstand ist der 16. Oktober 2026; zugrunde liegt die fünfte Auflage 2026 des Werkes.
Das Wichtigste in Kürze
- Grundlage der Eignungsbeurteilung sind nach Anlage 4a Satz 1 FeV die Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung vom 27. Januar 2014 (VkBl. 2014, 110) in der Fassung vom 17. Februar 2021 (VkBl. 2021, 198).
- Die Begutachtungsleitlinien sind seit dem 1. Mai 2014 normativ verbindlich; zuvor hatten sie keine Rechtsnormqualität, galten aber als Niederschlag sachverständiger Erfahrung von Gewicht (BVerwG NJW 2008, 2601; VGH Mannheim VRS 123, 356).
- Die Beurteilungskriterien sind davon zu unterscheiden: Sie wurden von DGVP und DGVM ergänzend und rechtlich nicht verbindlich entwickelt und sind nur zu berücksichtigen, soweit sie dem aktuellen Stand der Wissenschaft entsprechen (Hentschel/König, Straßenverkehrsrecht, 48. Aufl. 2025, FeV § 11 Rn. 20a).
- Nach Anlage 4a Nr. 1 Buchstabe a Satz 2 FeV hat der Gutachter sich an die durch die Fahrerlaubnisbehörde vorgegebene Fragestellung zu halten; der Untersuchungsumfang richtet sich nach dem Anlass und wird durch ihn beschränkt.
- Hält der Gutachter sich nicht an die Fragestellung, ist das Gutachten unverwertbar (VGH München zfs 2015, 717; OVG Saarlouis zfs 2016, 234).
- Die Beurteilungskriterien ordnen den Begutachtungsanlass einer Hypothese zu: A für Alkohol, D für Drogen und Arzneimittel, V für Verkehrsauffälligkeiten und Straftaten, M für Dauermedikation und Arzneimittelfehlgebrauch. Hypothese 0 betrifft die Verwertbarkeit der Befunde und trägt keinen Zuordnungsbuchstaben.
- Die Hypothesen sind hierarchisch gestaffelt, von der weitergehenden zur schwächeren Problemausprägung. Trifft Hypothese A 1 zu, sind A 2, A 3 und A 4 nicht mehr zu prüfen; wird in A 3 eingestuft, ist A 4 zusätzlich zu prüfen.
- Kollidiert eine Vorgabe der Beurteilungskriterien mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, geht die Verfassung vor. Bei nachgewiesenem Cannabiskonsum ohne Anhaltspunkte für harte Drogen darf die Fragestellung sich nicht auf andere Betäubungsmittel erstrecken (OVG Lüneburg zfs 2014, 56; OVG Weimar BA 2022, 64 = BeckRS 2021, 45354).
Die Abschnitte dieses Beitrags
- Welchen Rang die Beurteilungskriterien haben
- Anlage 4a FeV im Wortlaut und was daraus folgt
- Wie die Beurteilungskriterien aufgebaut sind
- Die Hypothesenhierarchie der Beurteilungskriterien
- N-Kriterien und K-Kriterien der Beurteilungskriterien
- Hypothese 0 in den Beurteilungskriterien
- Die Fragestellung bestimmt und beschränkt den Untersuchungsumfang
- Wenn die Begutachtungsstelle ihre Kompetenz überschreitet
- Beurteilungskriterien und der Vorrang der Verfassung
- Ein Fall aus meiner Praxis
- Weiterführende Beiträge
- Fragen, die mir dazu gestellt werden
- Gesetzestexte und Fundstellen
- Kostenlose Ersteinschätzung
Welchen Rang die Beurteilungskriterien haben
Die Frage nach dem Rang der Beurteilungskriterien wird in Bescheiden und Gutachten regelmäßig übergangen, und zwar in beide Richtungen. Begutachtungsstellen behandeln die Beurteilungskriterien wie eine Norm, Betroffene halten die Beurteilungskriterien für eine beliebige Meinungsäußerung. Beides ist falsch.
Der Ausgangspunkt steht in Anlage 4 Vorbemerkung 2 und in § 11 Abs. 5 FeV. Grundlage der Eignungsbeurteilung im Einzelfall ist in der Regel das Gutachten nach § 11 Abs. 2 bis 4 FeV, und für dessen Durchführung und Erstellung gelten die in Anlage 4a genannten Grundsätze. Anlage 4a Satz 1 verweist auf die Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung. Diese sind seit dem 1. Mai 2014 normativ verbindlich; Änderungen treten jeweils erst mit Einfügung eines entsprechenden Verweises in Anlage 4a Satz 1 in Kraft.
Die Beurteilungskriterien stehen eine Stufe darunter. Hentschel/König formuliert das bei FeV § 11 Rn. 20a so deutlich, dass sich daraus ein ganzer Verteidigungsansatz bauen lässt: DGVP und DGVM haben sie ergänzend und rechtlich nicht verbindlich entwickelt. Maßgeblich ist Anlage 4a Nr. 1 Buchstabe c, wonach die Untersuchung nur nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen vorgenommen werden darf. Derartige Materialien sind deshalb nur zu berücksichtigen, soweit sie dem aktuellen Stand der Wissenschaft entsprechen.
Daraus folgt die doppelte Natur der Beurteilungskriterien. Die Beurteilungskriterien sind nicht unverbindlich im Sinne von unbeachtlich, denn an ihnen misst sich in der Praxis der von Anlage 4a Nr. 1 Buchstabe c verlangte aktuelle Stand der Wissenschaft. Sie sind aber auch keine Rechtsnorm und können deshalb weder die Fahrerlaubnis-Verordnung noch das Verfassungsrecht verdrängen.
Interessant ist, wie der Kommentar den Vermutungssatz zu den Beurteilungskriterien formuliert. Für die vierte Auflage steht nach der Kommentierung eine Einschätzung des Bundesministeriums für Verkehr noch aus, und für die fünfte Auflage ist eine solche Einschätzung bislang nicht veröffentlicht; nach Ansicht der Fachgesellschaften geben die Kriterien den aktuellen Stand der Wissenschaft wieder. Dafür spreche jedenfalls eine Vermutung, letztlich müsse aber jeder Gutachter selbst prüfen, ob die von ihm benutzten Materialien dem zum Zeitpunkt der Gutachtenerstellung aktuellen Stand der Wissenschaft entsprechen. Für die dritte Auflage hatte das Ministerium diese Einschätzung unter dem 27. Januar 2014 veröffentlicht (VkBl. 2014, 132).
Das ist eine Prüfungspflicht des Gutachters, keine Berufungsmöglichkeit auf die Beurteilungskriterien. Wer sich in einem Gutachten auf eine Passage der Beurteilungskriterien stützt, muss im Streitfall erklären können, warum gerade sie den Stand der Wissenschaft abbildet. Kritisch zu den Beurteilungskriterien Hillmann VGT 2014, 181 (188) = DAR 2014, 134 (136) = BA 2014, 94 (99).
Anlage 4a FeV im Wortlaut und was daraus folgt
Anlage 4a zu § 11 Abs. 5 FeV trägt die Überschrift „Grundsätze für die Durchführung der Untersuchungen und die Erstellung der Gutachten“. Sie ist kurz, und sie wird in der Praxis selten vollständig gelesen. Dabei stehen dort die Sätze, mit denen sich die meisten Angriffe gegen ein Gutachten führen lassen.
Nach Nr. 1 Buchstabe a ist die Untersuchung anlassbezogen und unter Verwendung der von der Fahrerlaubnisbehörde zugesandten Unterlagen vorzunehmen; der Gutachter hat sich an die durch die Fahrerlaubnisbehörde vorgegebene Fragestellung zu halten. Nach Buchstabe b sind Gegenstand der Untersuchung nicht die gesamte Persönlichkeit des Betroffenen, sondern nur solche Eigenschaften, Fähigkeiten und Verhaltensweisen, die für die Kraftfahreignung von Bedeutung sind. Buchstabe c verlangt die anerkannten wissenschaftlichen Grundsätze, Buchstabe d die Aufklärung über Gegenstand und Zweck, Buchstabe e Aufzeichnungen über die Untersuchung.
Buchstabe f betrifft die Fälle der §§ 13, 13a und 14 FeV. Gegenstand der Untersuchung ist dort auch das voraussichtliche künftige Verhalten. Hat eine Abhängigkeit vorgelegen, muss sich die Untersuchung darauf erstrecken, dass eine stabile Abstinenz besteht. Bei Missbrauch ohne Abhängigkeit geht es um die zuverlässige Trennung von Konsum und Fahren. Verlangt ist außerdem ein grundlegender Wandel in der Einstellung und es müssen Bedingungen vorhanden sein, die einen Rückfall als unwahrscheinlich erscheinen lassen.
Nr. 2 regelt die Erstellung des Gutachtens. Es muss in allgemeinverständlicher Sprache abgefasst sowie nachvollziehbar und nachprüfbar sein. Die Nachvollziehbarkeit betrifft die logische Ordnung und erfordert die Wiedergabe aller wesentlichen Befunde und die Darstellung der zur Beurteilung führenden Schlussfolgerungen. Die Nachprüfbarkeit betrifft die Wissenschaftlichkeit; sie erfordert die Angabe der Untersuchungsverfahren und, soweit Schlussfolgerungen auf Forschungsergebnisse gestützt sind, die Nennung der Quellen.
Praktisch bedeutsam ist schließlich Nr. 6 Buchstabe b zu den Abstinenzbelegen. Anerkannt werden dürfen nur Belege von Stellen, in denen die nach Stand der Wissenschaft und Technik erforderlichen Rahmenbedingungen der Abstinenzkontrolle wie Terminvergabe, Identitätskontrolle und Probenentnahme gewährleistet sind. Das kann nach Nr. 6 Buchstabe b angenommen werden, wenn Befunderhebung und Befundauswertung verantwortlich von einer der dort genannten Personen durchgeführt wurden, unter anderem von einem Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation, der nicht zugleich der behandelnde Arzt sein darf. Die Aufzählung ist damit eine Vermutungsregel und kein abschließender Personenkatalog; angreifbar sind ebenso die Rahmenbedingungen selbst.
Wie die Beurteilungskriterien aufgebaut sind
Die Beurteilungskriterien ordnen jeden Begutachtungsanlass einer Hypothese zu. Die Hypothese ist dabei keine Vermutung im Alltagssinn, sondern eine Aussage, deren Zutreffen anhand von Kriterien geprüft wird; jedes Kriterium wird durch Indikatoren und Kontraindikatoren ausgefüllt.
Die Zuordnung erfolgt über einen Ordnungsbuchstaben. Hypothesen und Kriterien mit dem Buchstaben A beziehen sich auf Verhaltensauffälligkeiten unter Alkoholeinfluss. Der Buchstabe D steht für Verhaltensauffälligkeiten im Zusammenhang mit Drogenkonsum oder Arzneimitteleinnahme. Der Buchstabe V erfasst wiederholte oder erhebliche Verkehrsauffälligkeiten oder Straftaten, in der Regel ohne Substanzeinfluss. Der Buchstabe M betrifft Eignungszweifel im Zusammenhang mit einer Dauerbehandlung mit Medikamenten oder einem Fehlgebrauch verordneter psychoaktiver Arzneimittel.
Hypothese 0 trägt keinen Zuordnungsbuchstaben, weil sie Metakriterien anführt, die anlassübergreifend gelten. Sie betrifft die Verwertbarkeit der Befunde und ist bei allen Fragestellungen zu beachten.
Innerhalb der Anlassgruppen ist weiter zu unterscheiden. Es gibt Hypothesen, die bestimmte Anforderungen an die körperliche und geistige Eignung formulieren und grundsätzlich zu erfüllen sind, etwa A 5 zum Ausschluss medizinischer Beeinträchtigungen und A 6 zu den Anforderungen an das Leistungsvermögen. Und es gibt Hypothesen, die die Diagnose einer Problemausprägung und die Überprüfung der damit verbundenen Anforderungen an eine Verhaltensänderung ermöglichen, also A 1 bis A 4.
Der Umfang der Beurteilungskriterien wird von Betroffenen regelmäßig unterschätzt. Im Alkoholbereich reichen die Hypothesen von A 1 bis A 7, im Drogenbereich von D 1 bis D 7, dazu kommen V 1 bis V 5 und M 1 bis M 3. Wer nur die ersten vier kennt, übersieht gerade die Hypothesen, über die das Verfahren am Ende entschieden wird.
Die Anlassgruppen im Überblick
| Buchstabe | Anlass | Hypothesen |
|---|---|---|
| ohne | Verwertbarkeit der Befunde | Hypothese 0 mit den Kriterien 0.1 N bis 0.4 N |
| A | Verhaltensauffälligkeiten unter Alkoholeinfluss | A 1 bis A 7 |
| D | Drogenkonsum und Arzneimitteleinnahme | D 1 bis D 7 |
| V | Verkehrsauffälligkeiten und Straftaten | V 1 bis V 5 |
| M | Dauermedikation und Arzneimittelfehlgebrauch | M 1 bis M 3 |
Die Hypothesenhierarchie der Beurteilungskriterien
Das wichtigste Ordnungsprinzip ist der hierarchische Aufbau. Die A-, D- und V-Hypothesen sind jeweils von der weitergehenden Problemausprägung hin zur schwächeren Problematik gestaffelt. Das Heranziehen einer Hypothese als Entscheidungsgrundlage setzt voraus, dass die diagnostischen Kriterien der schwerwiegenderen Ausprägung bereits verworfen wurden.
Bei der Alkoholfragestellung heißt das: Erst nach Verneinung der Relevanz von A 1 und A 2 sind A 3 und A 4 zu prüfen. Ist die gutachterliche Entscheidung im Rahmen einer Hypothese bereits getroffen, sind die geringeren Problemausprägungen nicht mehr relevant. Treffen also die Voraussetzungen der Hypothese A 1 zu, sind A 2, A 3 und A 4 nicht mehr zu prüfen.
Eine Ausnahme ist für die Praxis wichtig, weil sie regelmäßig übersehen wird. Erfolgt eine Einstufung in A 3, ist zusätzlich A 4 zu prüfen. Das Trennvermögen wird dort also zur eigenständigen Anforderung, obwohl die Problemausprägung die schwächere ist.
Die Prüfung wird nur so lange fortgesetzt, bis eine diagnostische Entscheidung abgesichert werden kann. Danach folgen die Hypothesen zu den körperlichen und geistigen Eignungsvoraussetzungen, also im Alkoholbereich A 5 und A 6, die in jedem Fall zu prüfen sind, bevor ein positives Ergebnis abgeleitet werden darf. Im Rahmen der Überprüfungsdiagnostik der M-Hypothesen findet dieses Schema keine Anwendung.
Für die Verteidigung ist die Hierarchie der erste Prüfpunkt überhaupt. Eine zu hohe Einstufung verschiebt die Anforderungen an die Problembewältigung nach oben und verlängert vor allem die geforderten Abstinenzzeiträume. Wer gegen ein Gutachten vorgeht, prüft deshalb zuerst, ob die Einstufung trägt, und erst danach, ob die Kriterien der gewählten Hypothese richtig angewandt wurden.
N-Kriterien und K-Kriterien der Beurteilungskriterien
Hinter jeder Kriteriumsnummer steht ein Buchstabe, und dieser Buchstabe entscheidet über die Handlungsmöglichkeiten. Die Unterscheidung ist in keinem Bescheid erklärt und in kaum einem Gutachten offengelegt.
K-Kriterien ermöglichen grundsätzlich die Teilnahme an einem Kurs zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung nach § 70 FeV, auch wenn die Anforderungen des Kriteriums nicht erfüllt sind. Sie signalisieren, dass die Mängel hinsichtlich der dort beschriebenen Anforderungen durch einen erfolgreichen Kursbesuch im Nachgang zur Begutachtung behoben werden können.
N-Kriterien führen dagegen Befunde an, bei denen die Voraussetzungen zur sicheren Verkehrsteilnahme durch eine Kursteilnahme nicht geschaffen werden können, weil eine solche Maßnahme die Ausprägung, Art oder Schwere der Problematik nicht erfasst. Dort wird in der Regel eine weiterreichende Maßnahme, ein längerer Zeitverlauf oder eine Veränderung der äußeren Umstände erforderlich sein.
Neben der Einordnung der Defizite ist zusätzlich die persönliche Kurseignung zu prüfen. Sie erfolgt über die Kriterien der Hypothesen A 7 beziehungsweise D 7 und befasst sich mit den motivationalen und kommunikativen Voraussetzungen für die Erwartung eines Lernerfolgs. Vor einer Kursempfehlung ist also zweierlei zu klären: ob das Problem durch die Maßnahme grundsätzlich behoben werden kann und ob die betroffene Person von einer Teilnahme profitieren kann.
Wie die Verteilung aussieht, zeigt der Alkoholbereich. In Hypothese A 1 sind alle sieben Kriterien N-Kriterien, ein Kurs scheidet dort also aus. In A 2 sind A 2.5 K und A 2.6 K die beiden Ausnahmen. In A 3 ist nur A 3.5 N ein N-Kriterium, die übrigen vier sind K-Kriterien. In A 4 sind alle drei Kriterien K-Kriterien. Für die V-Hypothesen gibt es kein K-Kriterium, weil nach § 70 Abs. 1 FeV derzeit nur Kurse für alkohol- und drogenauffällige Kraftfahrer anerkannt werden können; auch die Kriterien der M-Hypothesen sind durchweg als N-Kriterien gekennzeichnet.
Hypothese 0 in den Beurteilungskriterien
Vor jeder inhaltlichen Prüfung steht die Frage, ob die Befunde überhaupt verwertbar sind. Der Hypothesensatz lautet, dass die zur Beantwortung der behördlichen Fragestellung erforderlichen Befunde bei der Untersuchung erhoben werden konnten und im Rahmen der Befundwürdigung verwertbar sind.
Dazu gehören vier Kriterien, und alle vier sind N-Kriterien. Kriterium 0.1 N verlangt, dass der Klient in einem situationsangemessenen Maß kooperiert. Kriterium 0.2 N verlangt, dass er sich im Gespräch so weit offen zeigt, dass die für die Problem- und Verhaltensanalyse notwendigen Hintergrundinformationen zu erhalten sind. Kriterium 0.3 N verlangt, dass die Angaben in sich stimmig sind und nicht dem gesicherten Erfahrungswissen, den wissenschaftlichen Erkenntnissen oder der Aktenlage widersprechen. Kriterium 0.4 N verlangt, dass die Angaben nicht den erhobenen Befunden oder dem Inhalt beigebrachter Belege widersprechen.
Entscheidend ist die Begrenzung, die die Beurteilungskriterien selbst ziehen. Einzelne nicht verwertbare Aussagen stellen noch nicht die Verwertbarkeit des Explorationsbefundes insgesamt infrage. Und Hypothese 0 soll nur dann eine Entscheidung allein tragen müssen, wenn es dem Gutachter trotz aller professionellen Bemühungen nicht gelungen ist, den Klienten so weit zur Mitarbeit zu motivieren, dass verwertbare Befunde zu erheben sind.
Das ist ein Angriffspunkt, der in der Praxis zu selten genutzt wird. Stützt ein negatives Gutachten seine Entscheidung tragend darauf, eine einzelne Angabe zum Tathergang sei nicht nachvollziehbar, widerspricht das dem eigenen Maßstab der Beurteilungskriterien. Verlangt ist der Nachweis intensiver Bemühungen und im Gutachten ersichtlicher Belege, nicht die Berufung auf eine Unstimmigkeit.
Die Fragestellung bestimmt und beschränkt den Untersuchungsumfang
Hier liegt der praktisch wichtigste Satz des gesamten Fahrerlaubnisrechts, und er steht nicht in den Beurteilungskriterien, sondern in der Verordnung. Nach Anlage 4a Nr. 1 Buchstabe a Satz 2 FeV hat der Gutachter sich an die durch die Fahrerlaubnisbehörde vorgegebene Fragestellung zu halten.
Der Kommentar leitet daraus eine klare Rechtsfolge ab: Der Untersuchungsumfang richtet sich nach dem Anlass und wird durch ihn beschränkt. Hält der Gutachter sich nicht an die Fragestellung, folgt daraus die Unverwertbarkeit des Gutachtens (VGH München zfs 2015, 717; OVG Saarlouis zfs 2016, 234; Hentschel/König FeV § 11 Rn. 39 und 41). Das Gutachten darf den Auftrag nicht überschreiten, und der Gutachter darf nicht von sich aus den Untersuchungsgegenstand ändern. Wird der Fahrerlaubnisbehörde ein Gutachten vorgelegt, bei dem die in Anlage 4a genannten Grundsätze nicht beachtet worden sind, ist es nicht verwertbar.
Eine Stufe davor steht die Anordnung selbst. An die Anlassbezogenheit und die Verhältnismäßigkeit der Fragestellung sind strenge Anforderungen zu stellen (VGH Mannheim NJW 2011, 3257 und NJW 2013, 1896; OVG Lüneburg zfs 2014, 56; OVG Schleswig BA 2021, 345). Die Fahrerlaubnis-Verordnung ermächtigt nicht zur Untersuchung der Gesamtheit aller in Anlage 4 aufgeführten Krankheitsbilder (VGH Kassel VRS 145, 306). Verlangt werden darf nur, was erforderlich ist; kommen verschiedenartige Krankheitsursachen in Betracht, kann aus Gründen der Verhältnismäßigkeit ein gestaffeltes Untersuchungsprogramm geboten sein (VGH Mannheim NJW 2014, 1901).
Für den Umfang eines Drogenscreenings ist die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung weitgehend einheitlich, wenn auch nicht unwidersprochen (kritisch unter Verweis auf die Beurteilungskriterien Kalus DAR 2024, 189 [194]). Bei nachgewiesenem Cannabiskonsum ohne Hinweise auf den Konsum harter Drogen darf sich die Fragestellung nicht auf andere Betäubungsmittel oder psychoaktive Stoffe beziehen (OVG Lüneburg zfs 2014, 56; OVG Münster BeckRS 2020, 43749; OVG Weimar BA 2022, 64; VG Neustadt BA 2013, 52; VG Darmstadt BA 2021, 118). Umgekehrt wird bei Besitz oder Anhaltspunkten für eine harte Droge die sämtliche Betäubungsmittel einschließende Fragestellung nicht beanstandet (VGH München NJW 2021, 3408).
Ist die Fragestellung nur zum Teil gerechtfertigt, gehen die Unklarheiten im Regelfall zulasten der Behörde (VGH München NJW 2020, 1692; OVG Münster NJW 2022, 2633). Anders liegt es bei klar unterscheidbaren getrennten Fragestellungen und dann, wenn sich die notwendige Eingrenzung mit hinreichender Deutlichkeit aus den dargelegten Gründen der Behörde ergibt (VGH Mannheim NJW 2011, 3257; VRS 130, 256).
Eine Grenze hat die Konkretisierungspflicht außerdem in den Mitwirkungspflichten: Trägt der Betroffene zur Eingrenzung nichts bei, darf die Behörde die Frage weiter formulieren. Dem Betroffenen ist es nicht zuzumuten, klüger als die Behörde zu sein und sich den rechtmäßigen Teil selbst herauszusuchen (VGH Mannheim VRS 130, 256; OVG Münster NZV 2022, 102). Eine nachträgliche Heilung durch Nachschieben von Gründen findet nicht statt.
Wenn die Begutachtungsstelle ihre Kompetenz überschreitet
In meiner Praxis ist das keine Ausnahme, sondern Tagesgeschäft. Der typische Ablauf sieht so aus: Die Behörde fragt zu einer bestimmten Substanz, und die Begutachtungsstelle verlangt gleichwohl ein polytoxikologisches Screening über alle Substanzgruppen, weil die Beurteilungskriterien für Drogenfragestellungen einen Regeluntersuchungsumfang vorsehen.
Dieses Vorgehen verkehrt das Verhältnis von Norm und Beurteilungskriterien. Die Beurteilungskriterien beschreiben nur einen Regelfall. Die Anordnung der Behörde beschreibt den konkreten Anlass. Wo beides auseinanderfällt, hat der Gutachter nicht die Wahl, sondern eine Bindung: Anlage 4a Nr. 1 Buchstabe a Satz 2 FeV bindet ihn an die Fragestellung, und Buchstabe b begrenzt den Gegenstand der Untersuchung auf das für die Kraftfahreignung Bedeutsame.
Dass dieser Befund nicht nur eine Verteidigerposition ist, zeigt ein Schreiben, das ich in einem von mir geführten Verfahren erhalten habe. Darin hält eine Fahrerlaubnisbehörde einer Begutachtungsstelle vor, deren Forderung nach durchgehend polytoxikologischen Befunden gehe wegen der eindeutig auf Cannabis beschränkten Fragestellung, der bekannten verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung und der nach den Beurteilungskriterien in einem solchen Fall zulässigen Abweichung vom Regeluntersuchungsumfang fehl. Die Begründung, zum Ausschluss eines zusätzlichen Gebrauchs anderer psychoaktiv wirkender Substanzen seien polytoxikologische Screenings erforderlich, könne sie nicht nachvollziehen; diese Argumentation greife schon deswegen nicht, weil in der logischen Folge dann auch auf Alkohol gescreent werden müsste.
Die Behörde formuliert anschließend genau die Kollision, um die es geht: Die Beurteilungskriterien stünden als fachwissenschaftliche Grundlage der Begutachtung insoweit im Widerspruch zur verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung, und diese schränke die bei Cannabiskonsum zulässige Fragestellung ein, was die Begrenzung toxikologischer Analysen allein auf Cannabis und seine Abbauprodukte erfordere. Nach Anlage 4a FeV habe sich der Gutachter an die vorgegebene Fragestellung zu halten, denn diese bestimme und beschränke den Untersuchungsumfang.
Worauf Sie achten sollten
Zwei Kontrollen gehören in jedes Verfahren, und sie betreffen verschiedene Stellen. Erstens ist die Fragestellung der Behörde darauf zu prüfen, ob sie anlassbezogen und verhältnismäßig ist. Zweitens ist zu prüfen, ob die Begutachtungsstelle sich daran gehalten hat oder ob sie die Untersuchung auf Substanzen erstreckt, nach denen nicht gefragt werden durfte. Der zweite Fehler ist der häufigere, und er wird fast nie gerügt, weil Betroffene das Verlangen der Begutachtungsstelle für verbindlich halten.
Beurteilungskriterien und der Vorrang der Verfassung
Aus dem Rang der Beurteilungskriterien folgt die Auflösung der Kollision. Die Beurteilungskriterien sind eine fachwissenschaftliche Grundlage außerhalb des Normierungsprozesses. Eine Vorgabe aus ihnen kann deshalb niemals einen Eingriff rechtfertigen, den die Verfassung nicht trägt.
Praktisch wird das beim Untersuchungsumfang. Die Anordnung einer Begutachtung greift in das allgemeine Persönlichkeitsrecht ein, und ein Abstinenzkontrollprogramm über Substanzen, die mit dem Anlass nichts zu tun haben, ist ein weiterer, eigenständiger Eingriff. Verhältnismäßig ist er nur, soweit der Anlass ihn trägt. Wer wegen einer bestimmten Substanz auffällig geworden ist, schuldet den Nachweis für diese Substanz, nicht den Nachweis für alles, was ein Labor messen kann.
Daraus folgt eine einengende Auslegung. Soweit die Beurteilungskriterien für eine Anlassgruppe einen Regeluntersuchungsumfang beschreiben, der über die Fragestellung hinausgeht, ist dieser Umfang auf das zu reduzieren, was der Anlass trägt. Die Beurteilungskriterien sehen eine Abweichung vom Regeluntersuchungsumfang ausdrücklich vor; sie ist in diesen Fällen nicht nur zulässig, sondern geboten.
Das gilt in beide Richtungen und ist kein Freibrief. Liegen Anhaltspunkte für den Konsum mehrerer Substanzen vor, trägt der Anlass auch den weiteren Umfang. Die Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zu § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV zeigt das deutlich (VGH München NJW 2021, 3408). Entscheidend ist nicht, was bequem ist, sondern was aktenkundig belegt ist.
Ein Fall aus meiner Praxis
Ein Mandant hatte vor Jahren gelegentlich Cannabis konsumiert und war damit im Straßenverkehr aufgefallen. Die Fahrerlaubnisbehörde ordnete eine medizinisch-psychologische Untersuchung an, und die Fragestellung war eindeutig auf Cannabis bezogen und beschränkt.
Die Begutachtungsstelle verlangte gleichwohl durchgehend polytoxikologische Befunde über alle Substanzgruppen und stützte sich dafür auf den Regeluntersuchungsumfang bei Drogenfragestellungen. Ein entsprechendes Urinscreening war bereits durchgeführt worden, mit negativem Ergebnis. Das Gutachten fiel negativ aus, und zwar wegen des aus Sicht der Stelle unzureichenden Nachweisumfangs.
Die Behörde folgte dem nicht. Sie hielt der Stelle vor, dass die Forderung an der beschränkten Fragestellung vorbeigehe, und wies darauf hin, dass die Argumentation in ihrer logischen Folge auch ein Alkoholscreening erfordert hätte. Sie stellte fest, dass dem Mandanten unabhängig von der Hypothesenzuordnung kein Nachweis darüber abzuverlangen war, dass er von sämtlichen Betäubungsmitteln abstinent sei. Der Neuerteilungsantrag wurde positiv beschieden.
Der Fall ist in zwei Punkten lehrreich. Erstens war der Fehler nicht im Gutachtenergebnis versteckt, sondern im Untersuchungsumfang, also eine Stufe davor. Zweitens hat ihn am Ende die Behörde selbst benannt, nachdem er vorgetragen worden war. Die Sachverhalte sind im Einzelnen verändert.
Weiterführende Beiträge
Die einzelnen Hypothesen stelle ich jeweils gesondert dar: Hypothese A 1 zur Alkoholabhängigkeit, Hypothese A 2 zur fehlenden Konsumkontrolle, Hypothese A 3 zur Alkoholgefährdung und Hypothese A 4 zum Trennvermögen. Die Medikamentengruppe behandelt die Seite zu den M-Hypothesen und Cannabispatienten in der MPU, die Anforderungen an die Vorbereitung die Seite zu den FFI-Kriterien und der Qualifikation des Durchführenden.
Welche Rolle die Beurteilungskriterien im Cannabisstrafrecht spielen, zeigt sich an den Substanzseiten zum Haschischöl, zu CBD und Cannabidiol und zu Cannabissamen.
Welche Anforderungen an die Fragestellung der Anordnung zu stellen sind und woran sie am häufigsten scheitert, steht auf der Seite zur Fragestellung der MPU-Anordnung. Die formellen Punkte der Anordnung selbst behandle ich unter MPU-Anordnung, den vorgeschriebenen Aufbau des Gutachtens unter Gutachtenaufbau und die Folgen formeller Mängel unter Verwertbarkeit des MPU-Gutachtens.
Zum Untersuchungsumfang im Labor führe ich auf der Seite zum Drogenscreening im Fahrerlaubnisverfahren aus, was gesucht wird und was durch das Raster fällt. Die Fristen und die Zahl der Kontrollen stehen unter Abstinenznachweis. Die Hypothesen des Drogenbereichs behandle ich einzeln unter Drogenabhängigkeit, fortgeschrittene Drogenproblematik, Drogengefährdung und Trennungsvermögen.
Fragen, die mir dazu gestellt werden
Sind die Beurteilungskriterien ein Gesetz?
Nein. Sie sind eine fachwissenschaftliche Zusammenstellung von DGVP und DGVM und rechtlich nicht verbindlich. Verbindlich sind die Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung, auf die Anlage 4a Satz 1 FeV verweist und die seit dem 1. Mai 2014 normativen Charakter haben. Die Beurteilungskriterien wirken über Anlage 4a Nr. 1 Buchstabe c hinein, weil die Untersuchung nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen vorzunehmen ist.
Muss sich der Gutachter an die Beurteilungskriterien halten?
Er muss sie berücksichtigen, soweit sie dem aktuellen Stand der Wissenschaft entsprechen, und er muss das selbst prüfen. Was er dagegen ohne Spielraum beachten muss, ist die Fragestellung der Fahrerlaubnisbehörde. Weichen beide voneinander ab, geht die Fragestellung vor, weil sie den Untersuchungsumfang nach Anlage 4a Nr. 1 Buchstabe a Satz 2 FeV bestimmt und beschränkt.
Darf die Begutachtungsstelle mehr Nachweise verlangen als die Behörde?
Nein. Der Untersuchungsumfang richtet sich nach dem Anlass und wird durch ihn beschränkt. Verlangt die Stelle Abstinenznachweise für Substanzen, nach denen nicht gefragt werden durfte, überschreitet sie ihre Kompetenz, und das Gutachten ist insoweit angreifbar. Maßgeblich für den Schluss nach § 11 Abs. 8 FeV ist allerdings die Rechtmäßigkeit der behördlichen Anordnung; verlangt die Begutachtungsstelle darüber hinaus Nachweise, ist das gegenüber der Behörde zu beanstanden, bevor eine Frist abläuft.
Was bedeutet das N oder K hinter einer Kriteriumsnummer?
Das K steht für ein Kriterium, dessen Mängel durch einen Kurs zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung nach § 70 FeV behoben werden können. Das N steht für ein Kriterium, bei dem ein Kurs die Problematik nicht erfasst und deshalb ausscheidet. Die Unterscheidung entscheidet darüber, ob überhaupt eine Kursempfehlung in Betracht kommt.
Warum wurde ich in eine höhere Hypothese eingestuft, als ich erwartet hatte?
Weil die Einstufung der diagnostische Kern des Gutachtens ist und dort der Streit entschieden wird. Die Hypothesen sind von der schwereren zur leichteren Ausprägung gestaffelt, und eine zu hohe Einstufung verschiebt die Anforderungen an die Problembewältigung und die Abstinenzzeiträume nach oben. Wer ein Gutachten angreift, prüft deshalb zuerst die Einstufung.
Kann ein Gutachten allein daran scheitern, dass meine Angaben als unglaubhaft gelten?
Nur in engen Grenzen. Einzelne nicht verwertbare Aussagen stellen die Verwertbarkeit des Explorationsbefundes insgesamt noch nicht infrage. Hypothese 0 soll eine Entscheidung nur dann allein tragen, wenn es trotz aller professionellen Bemühungen nicht gelungen ist, verwertbare Befunde zu erheben. Ein Gutachten, das diese Schwelle nicht erkennbar prüft, ist angreifbar.
Gelten die Beurteilungskriterien auch für das ärztliche Gutachten?
Anlage 4a gilt ausdrücklich für die Durchführung der ärztlichen und der medizinisch-psychologischen Untersuchung sowie für die Erstellung der entsprechenden Gutachten. Die Bindung an die Fragestellung und das Gebot der Anlassbezogenheit gelten also in beiden Verfahren. Der Umfang der Hypothesenprüfung betrifft dagegen vor allem die medizinisch-psychologische Begutachtung.
Gesetzestexte und Fundstellen
Den amtlichen Wortlaut des § 11 der Fahrerlaubnis-Verordnung mit der Verweisung auf Anlage 4a veröffentlicht das Bundesministerium der Justiz unter gesetze-im-internet.de.
Für diesen Beitrag zu den Beurteilungskriterien herangezogen sind Hentschel/König, Straßenverkehrsrecht, 48. Aufl. 2025, insbesondere FeV § 11 Rn. 20, 20a, 39, 41, 42a bis 42d und 55, sowie das Werk Urteilsbildung in der Fahreignungsbegutachtung, Beurteilungskriterien, 5. Aufl. 2026, dort die Kapitel A.3, A.4 und B.1 bis B.5. Die Rechtsprechungsnachweise sind im Text an der jeweiligen Stelle angegeben.
Kostenlose Ersteinschätzung
Wenn Sie eine Gutachtenanordnung erhalten haben oder ein negatives Gutachten vorliegt, sehe ich mir die Fragestellung, den verlangten Untersuchungsumfang und die Hypothesenzuordnung an und sage Ihnen, wo der Bescheid angreifbar ist. Björn Schüller, Rechtsanwalt und Strafverteidiger in Bremen, Verteidigung und Vertretung bundesweit.
Wie die Hypothesen untereinander geordnet sind und warum die Einstufung über die Abstinenzfrist entscheidet, steht in der Hypothesenhierarchie. Den logischen Aufbau aus Hypothese, Kriterium und Indikator erläutert der Beitrag zu Kriterium und Indikator.
ist Rechtsanwalt und Strafverteidiger in Bremen, seit 2011 zugelassen und seit fünfzehn Jahren im Betäubungsmittel-, Cannabis-, Zoll- und Fahrerlaubnisrecht tätig. Verteidigung bundesweit.