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Grundstoff nach dem GÜG: 6 wichtige Fakten zur Strafbarkeit
Ein Grundstoff ist eine Chemikalie, die legal gehandelt wird und zugleich zur Herstellung von Betäubungsmitteln taugt. Aceton, Schwefelsäure, Essigsäureanhydrid, Ephedrin: Alles das steht in jedem Labor und in vielen Betrieben, und alles das kann den Weg in eine Drogenküche nehmen. Genau an dieser Doppelnatur hängt die gesamte Schwierigkeit des Grundstoffstrafrechts.
Mein Name ist Björn Schüller; ich bin Rechtsanwalt in Bremen und seit fünfzehn Jahren im Betäubungsmittel-, Zoll- und Fahrerlaubnisrecht tätig, bundesweit. Verfahren nach dem Grundstoffüberwachungsgesetz haben eine Eigenart, die sie von allen anderen Betäubungsmittelverfahren unterscheidet: Der Stoff ist erlaubt, verboten ist nur ein bestimmter Zweck. Wer diesen Zweck nicht beweisen kann, hat keinen Tatbestand.
Das Wichtigste in Kürze
- Ein Grundstoff im Sinne des § 1 Nr. 1 GÜG ist ein in den Anhängen der Verordnungen (EG) 273/2004 und 111/2005 aufgeführter Stoff; die Liste ist abschließend.
- Verboten ist nach § 3 GÜG nicht der Umgang mit dem Stoff, sondern der Umgang mit einem Grundstoff, der zur unerlaubten Herstellung von Betäubungsmitteln verwendet werden soll.
- Diese Zweckbestimmung ist Tatbestandsmerkmal und muss festgestellt werden; sie darf nicht allein daraus abgeleitet werden, dass der Stoff für die Herstellung eines Betäubungsmittels benötigt wird.
- Der Strafrahmen des § 19 Abs. 1 GÜG reicht bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe; der Versuch ist strafbar, und nach § 19 Abs. 4 GÜG ist auch fahrlässiges Handeln mit Strafe bedroht.
- Gewerbsmäßiges und bandenmäßiges Handeln sind Regelbeispiele des besonders schweren Falles nach § 19 Abs. 3 GÜG mit einer Mindeststrafe von einem Jahr.
- Arzneimittel unterfallen dem Grundstoffbegriff grundsätzlich nicht; eine Ausnahme bilden Ephedrin- und Pseudoephedrin-haltige Arzneimittel der Kategorie 4.
Die Abschnitte dieses Beitrags
- Was ein Grundstoff im Sinne des GÜG ist
- Die Kategorien und ihre Stoffe
- Das Verbot des § 3 GÜG
- Die Zweckbestimmung als Kern des Tatbestands
- Die Tathandlungen des § 19 Abs. 1 GÜG
- Strafrahmen, Versuch und Fahrlässigkeit
- Gewerbsmäßigkeit und Bande
- Das Verhältnis zum Betäubungsmittelgesetz
- Grundstoffe aus Arzneimitteln
- Die Abkopplung des Strafrechts vom EU-Recht
- Der Irrtum über die Grundstoffeigenschaft
- Monitoring-System und kontrollierter Transport
- Die Einziehung nach § 21 GÜG
- Die Sicherstellung durch den Zoll
- Grundstoffe und die Fahrerlaubnis
- Die Reihenfolge meiner Prüfung
- Ein Verfahren aus meiner Praxis
- Häufige Fragen zum Grundstoffrecht
- Gesetzestexte und Fundstellen
- Kostenlose Ersteinschätzung im Grundstoffverfahren
Was ein Grundstoff im Sinne des GÜG ist
Der Grundstoffbegriff des § 1 Nr. 1 GÜG verweist auf die Definitionen der erfassten Stoffe in Artikel 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) 273/2004 und in Artikel 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) 111/2005. Die erste Verordnung betrifft den Handel innerhalb der Union, die zweite den Handel mit Drittländern; die Stofflisten der beiden Anhänge sind inhaltlich gleich.
Erfasst ist nach der heutigen Fassung jeder im Anhang aufgeführte Stoff, der zur unerlaubten Herstellung von Suchtstoffen oder psychotropen Stoffen verwendet werden kann, einschließlich Mischungen und Naturprodukten, die solche Stoffe enthalten. Ausgenommen sind Mischungen und Naturprodukte, die so zusammengesetzt sind, dass der Stoff nicht einfach verwendet oder leicht und wirtschaftlich extrahiert werden kann.
Daraus folgt die erste Prüfung in jeder Akte. Steht der sichergestellte Stoff nicht in einem der Anhänge, ist er kein Grundstoff, und § 19 GÜG greift von vornherein nicht. Der Gesetzgeber hat die Liste bewusst abschließend gefasst; eine Erweiterung durch Auslegung auf chemisch verwandte Substanzen ist nicht zulässig.
Der Europäische Gerichtshof hat das für alpha-Phenylacetoacetonitril bestätigt: Dass sich dieser Stoff leicht in den gelisteten Kategorie-1-Stoff Benzylmethylketon umwandeln lässt, machte ihn selbst noch nicht zum erfassten Stoff (EuGH BeckRS 2015, 80241). Erst die Aufnahme in die Liste mit Wirkung vom 30. Dezember 2013 hat das geändert.
Die Kategorien und ihre Stoffe
Die Anhänge unterteilen die Grundstoffe in Kategorien, für die unterschiedliche Kontrollen, Erlaubnispflichten und Strafvorschriften gelten. Die Einteilung folgt dem Suchtstoffübereinkommen der Vereinten Nationen von 1988. Je weiter oben ein Stoff steht, desto näher ist er am Endprodukt und desto strenger ist die Kontrolle.
| Kategorie | Beispiele | Hergestelltes Betäubungsmittel |
|---|---|---|
| Kategorie 1 | Ephedrin, Pseudoephedrin, Ergotamin, Lysergsäure, Benzylmethylketon (BMK), Piperonylmethylketon (PMK), Safrol, Isosafrol, Piperonal, APAAN | Amphetamin, Metamfetamin, LSD, MDMA, MDA, MDE |
| Kategorie 2 | Essigsäureanhydrid, Phenylessigsäure, Anthranilsäure, Piperidin, Kaliumpermanganat, roter Phosphor | Heroin, Kokain, Amphetamin, Metamfetamin, Phencyclidin, Methaqualon |
| Kategorie 3 | Aceton, Ethylether, Methylethylketon, Toluol, Schwefelsäure, Salzsäure | Kokain, Heroin |
| Kategorie 4 | Ephedrin- oder Pseudoephedrin-haltige Arznei- und Tierarzneimittel | Metamfetamin |
Die Liste wächst. Allein in den vergangenen Jahren sind mit Wirkung vom 13. Dezember 2020 die Glycidate und Glycidsäuren des PMK und des BMK sowie Alpha-Phenylacetoacetamid aufgenommen worden, mit Wirkung vom 13. Januar 2021 der rote Phosphor, und mit Wirkung vom 20. Februar 2023 unter anderem Norfentanyl und die Fentanyl-Vorläufer 4-AP und 1-boc-4-AP.
Dieser Zuwachs hat einen Grund: Wer Grundstoffe beschaffen will, weicht auf das aus, was noch nicht gelistet ist. Der Kommentar spricht von einem Trend zur Substitution der gesetzlich erfassten Stoffe, um die Kontrollmaßnahmen zu umgehen.
Zu den einzelnen Stoffen dieser Listen habe ich eigene Beiträge geschrieben: zu Essigsäureanhydrid aus der Kategorie 2, zu Ephedrin und zu Pseudoephedrin aus der Kategorie 1. Dort finden Sie jeweils die Besonderheiten des betroffenen Grundstoffs im Einzelnen.
Das Verbot des § 3 GÜG
§ 3 GÜG verbietet nicht den Umgang mit einer Chemikalie. Verboten ist der Umgang mit einem Grundstoff, der zur unerlaubten Herstellung von Betäubungsmitteln verwendet werden soll. Das Verbot und die Strafvorschrift des § 19 Abs. 1 Nr. 1 GÜG richten sich damit gegen die Abzweigung von Grundstoffen aus dem legalen Handel in die illegale Produktion.
Unerlaubt ist die Betäubungsmittelherstellung, wenn für sie keine Erlaubnis nach § 3 BtMG erteilt wurde oder wenn die zeitlichen oder inhaltlichen Grenzen einer solchen Erlaubnis überschritten werden (LG Koblenz NStZ 1984, 272). Das Verbot trifft also nicht nur die Produktion nicht verkehrsfähiger Betäubungsmittel, sondern auch die an sich erlaubnisfähige Produktion ohne Erlaubnis.
Die Zielsetzung hat der Gesetzgeber selbst benannt: Es geht darum, die missbräuchliche Abzweigung und Verwendung von Grundstoffen zum Zwecke der unerlaubten Herstellung von Betäubungsmitteln zu verhindern (BT-Drs. 16/7414, 12). Daraus erklärt sich, warum die Zweckbestimmung im Tatbestand steht und nicht erst in der Strafzumessung.
Die Zweckbestimmung als Kern des Tatbestands
Hier liegt der entscheidende Punkt jeder Verteidigung. Der Kommentar bezeichnet die Zweckbestimmung als wesentliches Tatbestandsmerkmal der Verbotsvorschrift und verlangt die Feststellung einer objektivierten Zweckbestimmung. Nicht erforderlich ist, dass die Verwendung des Stoffes zur Betäubungsmittelherstellung zweckmäßig oder wirtschaftlich sinnvoll wäre; es genügt, dass sie beabsichtigt ist.
Entscheidend ist der Satz, der daraus folgt: Die strafrechtlich relevante Zweckbestimmung darf nicht allein aus dem Umstand abgeleitet werden, dass der Grundstoff für die Herstellung eines bestimmten Betäubungsmittels benötigt wird, solange nach den konkreten Tatumständen andere, legale Verwendungszwecke denkbar sind oder naheliegen. Genau dieser Satz fehlt in den meisten Anklageschriften, die ich zu diesen Verfahren lese.
Der Kommentar führt das an einem Beispiel aus: Erwirbt ein Beschuldigter Essigsäureanhydrid und Anthranilsäure für Forschungszwecke oder zur Herstellung von Designerdrogen, die nicht dem Betäubungsmittelgesetz unterliegen, und lässt sich ihm Gegenteiliges nicht nachweisen, muss eine Strafbarkeit nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 GÜG ausscheiden.
Der Grund für diese Zurückhaltung ist der legale Markt. Produktion und Handel mit diesen Chemikalien dienen in ganz überwiegendem Umfang legalen Zwecken: Kosmetika, Arzneimittel, Textilien, Filme, Haushaltsgeräte. Ein Grundstoff ist deshalb im Regelfall ein unverdächtiger Gegenstand, und der Verdacht muss aus den Umständen kommen, nicht aus dem Stoff.
Als solche Umstände nennt der Kommentar ungewöhnliche Bestellungen und die Zugehörigkeit des Bestellers zur Rauschgiftszene, das Fehlen behördlicher Erlaubnisse, Briefkastenfirmen und Strohleute, nicht existente Anschriften und Rufnummern, das Verschweigen des Endverbrauchers, einen nicht plausiblen Verwendungszweck, ungewöhnliche Bestell-, Verpackungs- oder Transportwege, ungewöhnliche Zahlungsbedingungen und gefälschte Urkunden.
Für die Verteidigung ist das eine Prüfliste, die sich umdrehen lässt. Wer eine plausible gewerbliche Verwendung belegen kann, eine nachvollziehbare Lieferkette, eine Rechnung an die eigene Firma und einen Endverbraucher, der benannt wird, entzieht der Zweckbestimmung ihre Tatsachengrundlage.
Die Tathandlungen des § 19 Abs. 1 GÜG
§ 19 Abs. 1 Nr. 1 GÜG erfasst beim verbotenen Grundstoff ein breites Spektrum: Besitz, Herstellen, Handeltreiben, Einfuhr, Ausfuhr, Durchfuhr, Befördern, Veräußern, Abgeben, das Verfügbarmachen in sonstiger Weise, Erwerb und Sichverschaffen. Die Begriffe sind an das Betäubungsmittelstrafrecht angelehnt; Herstellen ist nach § 1 Nr. 8 GÜG das Gewinnen, Synthetisieren, Anfertigen, Zubereiten, Be- oder Verarbeiten und Umwandeln.
Der Besitz ist dabei als Auffangtatbestand aufgenommen worden (BT-Drs. 16/7414, 15). Bedeutung gewinnt er, wenn die Verfügungsmacht über den Grundstoff nachgewiesen ist, die Ermittlungen aber nicht ergeben, auf welchem Weg der Beschuldigte ihn erlangt hat oder zu welchem Zweck er ihn ausübt.
Daneben stehen drei Tatbestände, die nicht an die Zweckbestimmung, sondern an eine fehlende Erlaubnis oder Genehmigung anknüpfen: Besitz und Inverkehrbringen eines Kategorie-1-Stoffes ohne Erlaubnis nach § 19 Abs. 1 Nr. 2 GÜG, Einfuhr, Ausfuhr und Vermittlungsgeschäft ohne Erlaubnis nach § 19 Abs. 1 Nr. 3 GÜG und die Ausfuhr ohne Ausfuhrgenehmigung nach § 19 Abs. 1 Nr. 4 GÜG. Bei diesen Varianten kommt es auf den Zweck ausdrücklich nicht an.
Das ist eine Falle, die man kennen muss. Wer den Vorwurf der Abzweigung erfolgreich abwehrt, kann noch beim Formalverstoß landen, wenn er gewerblich mit einem Grundstoff der Kategorie 1 umgeht und die Erlaubnis des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte fehlt.
Strafrahmen, Versuch und Fahrlässigkeit
Für Verstöße nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 GÜG sieht das Gesetz Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor. Der Versuch ist nach § 19 Abs. 2 GÜG strafbar. Bestimmend für die Strafzumessung sind, obwohl das Gesetz sie nicht nennt, die Gewichtsmenge und der Wirkstoffgehalt des betroffenen Grundstoffs und dessen Gefährlichkeit.
Praktisch häufig übersehen wird § 19 Abs. 4 GÜG: Wer in den Fällen des Absatzes 1 fahrlässig handelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. Damit bleibt auch dann eine Strafbarkeit im Raum, wenn der Vorsatz an einem Tatbestandsirrtum scheitert; § 16 Abs. 1 Satz 2 StGB verweist genau dorthin.
Der Fahrlässigkeitsvorwurf richtet sich dann auf die Vermeidbarkeit des Irrtums. Für die Verteidigung eines Händlers oder Spediteurs heißt das: Es genügt nicht, den Vorsatz zu bestreiten. Es muss dargelegt werden, welche Prüfungen vorgenommen wurden und warum mehr nicht zu erwarten war.
Gewerbsmäßigkeit und Bande
§ 19 Abs. 3 GÜG sieht für besonders schwere Fälle Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr vor. Als Regelbeispiele nennt das Gesetz das gewerbsmäßige Handeln und das Handeln als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat.
Gewerbsmäßig handelt, wer sich durch wiederholte Tatbegehung eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang verschaffen will; liegt dieses Gewinnstreben vor, ist schon die erste Tat gewerbsmäßig (BGH BeckRS 2011, 05300). Dass der Täter aus seinem Tun ein kriminelles Gewerbe machen will, ist nicht erforderlich (BGH NStZ 1995, 85).
Eine Bande ist ein auf einer ausdrücklich oder stillschweigend getroffenen Bandenabrede beruhender Zusammenschluss von mindestens drei Personen; einen gefestigten Bandenwillen verlangt die Rechtsprechung nicht (BGHSt 46, 321 = NStZ 2001, 421). Die Einzeltat muss aber Ausfluss der Bandenabrede sein; eine Tat allein im eigenen Interesse genügt nicht (BGH BeckRS 2011, 7180).
Die Regelwirkung ist widerlegbar. Standen die Vorgänge von Anfang an unter der Kontrolle des Monitoring-Systems und bestand deshalb nie eine ernsthafte Gefahr, dass die Bemühungen zum Erfolg führen, kann es angezeigt sein, trotz erfüllten Regelbeispiels vom besonders schweren Fall abzusehen und den Strafrahmen des § 19 Abs. 1 GÜG anzuwenden (LG Kleve NStZ-RR 1997, 211).
Bemerkenswert ist eine Asymmetrie, auf die der Kommentar hinweist: Der bandenmäßige Umgang mit einem Grundstoff ist nur besonders schwerer Fall eines Vergehens, während § 30 Abs. 1 Nr. 1 BtMG den Bandenhandel mit Betäubungsmitteln als Verbrechen ausgestaltet. Für die Verteidigung ist das ein Argument gegen jede Übertragung betäubungsmittelrechtlicher Strenge auf das GÜG.
Das Verhältnis zum Betäubungsmittelgesetz
Beide Gesetze sind grundsätzlich nebeneinander anwendbar. Ein vom Gesetzgeber vorgesehenes Rangverhältnis gibt es nicht. Zwar sind die Vorschriften des GÜG den betäubungsmittelrechtlichen thematisch vorgelagert, weil der Grundstoff die stoffliche Basis der späteren Herstellung bildet; für das Verhältnis der Normen gibt diese faktische Reihenfolge aber nichts her.
Auf der Konkurrenzebene kommt es darauf an, ob der einzelnen Tathandlung ein eigenständiger Unwertgehalt zukommt. Das ist anzunehmen, wenn der Umgang mit dem Grundstoff zu einer Abzweigung aus dem legalen Handelssektor führt und damit das Vertrauen in die Funktionsfähigkeit der Überwachung erschüttert wird. Kommt hinsichtlich des Betäubungsmitteldelikts nur Beihilfe in Betracht, ist regelmäßig von Tateinheit auszugehen (BGH BeckRS 2005, 10132).
Für die Herstellung gilt eine wichtige Abgrenzung: Der Ankauf von Grundstoffen und ihr Transport zum Labor sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bloße Vorbereitungshandlungen der Herstellung. Erst wenn mit den Stoffen gearbeitet wird, Laborgeräte in Gang gesetzt, Grundstoffe abgefüllt, gemischt oder verarbeitet werden, ist die Schwelle zum Versuch überschritten.
Diese Grenze ist in der Praxis viel wert. Wer bei der Beschaffung aufgegriffen wird, steht noch nicht im Versuch der Herstellung nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG, sondern allenfalls im Grundstoffdelikt mit seinem deutlich niedrigeren Strafrahmen. Wie sich diese Grenze bei einem der wichtigsten Kategorie-1-Stoffe darstellt, habe ich unter Phenylaceton und seine Erlaubnispflicht beschrieben.
Grundstoffe aus Arzneimitteln
Weil Reinsubstanzen streng überwacht werden, gehen Hersteller dazu über, den Grundstoff aus frei verkäuflichen Arzneimitteln zu gewinnen. Der klassische Fall ist die Extraktion von Ephedrin aus Tabletten zur Herstellung von Metamfetamin.
Rechtlich gilt dafür eine klare Stufenfolge. Für den Umgang mit Arzneimitteln, die erfasste Stoffe enthalten, gelten die Bestimmungen des Arzneimittelrechts; das GÜG ist nicht anwendbar. Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass Arzneimittel selbst dann keine erfassten Stoffe sind, wenn der Drogenausgangsstoff einfach verwendet oder leicht und wirtschaftlich daraus extrahiert werden kann (EuGH PharmR 2015, 108 = BeckRS 2015, 80200).
Mit dem Abschluss der Extraktion kippt die Einordnung. Sobald die stoffliche Verbindung der Wirk- und Hilfsstoffe aufgehoben ist, endet die arzneimittelrechtliche Zweckbestimmung, und es liegt ein Grundstoff im Sinne des § 3 GÜG vor, auf dessen Herkunft es nicht mehr ankommt. Bis zum Abschluss des Gewinnungsverfahrens unterfällt das Ausgangsprodukt allein dem Arzneimittelrecht, gleichgültig was der Täter vorhatte.
Eine Ausnahme bildet die Kategorie 4 der Verordnung (EG) 111/2005. Ephedrin- und Pseudoephedrin-haltige Arznei- und Tierarzneimittel sind dort seit der Verordnung (EU) 1259/2013 ausdrücklich als erfasste Stoffe geführt; der deutsche Gesetzgeber hat das für § 19 Abs. 5 GÜG mit Wirkung vom 16. August 2019 nachvollzogen.
Die Abkopplung des Strafrechts vom EU-Recht
Dieser Abschnitt klingt technisch und ist in der Verteidigung Gold wert. § 19 Abs. 5 GÜG und § 20 Abs. 4 GÜG bestimmen, welche Fassung der europäischen Verordnungen für die Straf- und die Bußgeldvorschriften maßgeblich ist. Für § 19 GÜG ist es die am 20. Februar 2023 geltende Fassung. Für § 20 GÜG ist es weiterhin die am 18. August 2005 geltende Fassung.
Daraus folgt ein eigenartiges Ergebnis: Während die übrigen Vorschriften des GÜG über § 1 Nr. 1 GÜG dynamisch auf das jeweils geltende EU-Recht verweisen, steht das Bußgeldrecht auf einem Stand von 2005. Grundstoffe, die seither aufgenommen wurden, und die ganze Kategorie 4 müssen im bußgeldrechtlichen Bereich außer Betracht bleiben.
Der Kommentar hält das für ein offenbares Versehen des Gesetzgebers und belegt das mit der Begründung zur damaligen Änderung (BT-Drs. 18/8965, 25). Dass die in § 20 Abs. 4 GÜG genannte Verordnung (EG) 1277/2005 bereits mit Wirkung vom 1. Juli 2015 aufgehoben und ersetzt wurde, macht die Lage nicht besser.
Für die Praxis sind daraus zwei Dinge zu lernen. Erstens: Bei Taten aus früheren Jahren ist stets zu prüfen, ob der Stoff zur Tatzeit nach der damals maßgeblichen Verordnungsfassung überhaupt erfasst war; genau daran ist schon eine Strafbarkeit gescheitert (OLG Bamberg BeckRS 2018, 15187). Zweitens: Im Bußgeldverfahren lohnt der Blick auf den Verordnungsstand von 2005 immer.
Dass es dabei nicht um Formalien geht, zeigt die Geschichte des Gesetzes selbst. Im Jahr 2005 bestand für mehrere Monate ein sanktionsfreier Raum, weil der Grundstoffbegriff des GÜG auf eine außer Kraft getretene EU-Verordnung verwies; in zwei Strafsachen wurden Haftbefehle aufgehoben, weil keine hinreichend bestimmte Strafvorschrift galt.
Der Irrtum über die Grundstoffeigenschaft
Der Täter muss wissen oder mindestens damit rechnen, dass sich sein Handeln auf einen Grundstoff der einschlägigen Kategorie bezieht. Hält er den Stoff für eine völlig andere, unbedenkliche Substanz, unterliegt er einem Tatbestandsirrtum nach § 16 StGB, und der Vorsatz ist ausgeschlossen.
Die Grenze ist fein. Weiß der Täter nicht, dass die von ihm ausgeführte Salzsäure ein Grundstoff der Kategorie 3 ist, liegt nur ein Subsumtionsirrtum vor, der den Vorsatz unberührt lässt (BGH NStZ 2007, 644). Entscheidend ist also, ob sich der Irrtum auf die Tatsachen oder nur auf ihre rechtliche Einordnung bezieht.
Beim Tatbestand des § 19 Abs. 1 Nr. 1 GÜG gehört zum Vorsatz zusätzlich das Wissen und Wollen der Verwendung zur illegalen Betäubungsmittelherstellung. Bedingter Vorsatz genügt, aber er muss festgestellt werden, und zwar für diesen Verwendungszweck, nicht für den Umgang mit dem Stoff.
Monitoring-System und kontrollierter Transport
Neben der gesetzlichen Überwachung besteht seit Jahrzehnten ein freiwilliges Monitoring-System der chemischen Industrie, das auf einer Vereinbarung zwischen den Dachverbänden und der Bundesregierung ruht. Es erfasst weit mehr Chemikalien als das Gesetz; zu diesen Stoffen gehören etwa Benzaldehyd, Methylamin, Nitroethan, Formamid und Sassafrasöl.
Praktisch heißt das: Auffällige Bestellungen werden gemeldet, bevor überhaupt ein Grundstoff im Rechtssinn im Spiel ist, und die Lieferung bleibt freiwillig aus. Koordiniert wird das über die Gemeinsame Grundstoffüberwachungsstelle von Zollkriminalamt und Bundeskriminalamt.
Daraus ergibt sich ein Einwand, der in diesen Verfahren immer zu prüfen ist. Liefert ein Händler in Absprache mit der Polizei einen Grundstoff an den Kunden aus, erfüllt er den Tatbestand des § 19 Abs. 1 Nr. 1 GÜG objektiv, nicht aber subjektiv: Er übergibt den Stoff nicht zur freien Verfügung und nicht zur unerlaubten Herstellung, sondern zu Überführungszwecken. Der Gesetzgeber hat kontrollierte Transporte ausdrücklich gutgeheißen.
Wer in einen solchen Vorgang als Fahrer oder Zwischenhändler hineingerät, sollte die Akte genau auf die Frage lesen, ab wann die Behörden Kenntnis hatten. Daran hängt nicht nur die Tatprovokation, sondern auch die Frage, ob eine ernsthafte Gefahr für das geschützte Rechtsgut überhaupt noch bestand.
Die Einziehung nach § 21 GÜG
Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach § 19 GÜG bezieht, können nach § 21 Satz 1 GÜG eingezogen werden; § 74a StGB ist anzuwenden. Taterträge unterliegen der Einziehung nach § 73 Abs. 1 StGB, und seit dem 1. Juli 2017 ist die erweiterte Einziehung nach §§ 73a, 76a Abs. 4 StGB unabhängig von Art und Schwere der Tat möglich.
Die Hürde dafür ist allerdings hoch. Eine ganz überwiegende Wahrscheinlichkeit des Straftatbezugs genügt nicht; der Tatrichter muss die uneingeschränkte Überzeugung von der deliktischen Herkunft gewinnen, und vernünftige Zweifel stehen der Anordnung entgegen (BGHSt 40, 371 = NStZ 1995, 125). Das Bundesverfassungsgericht hat diese Auslegung gebilligt (BVerfGE 110, 1 = NJW 2004, 2073).
Für Betriebe ist das die eigentlich bedrohliche Seite des Verfahrens. Eine Geldstrafe lässt sich tragen; die Einziehung eines Warenlagers oder der Erlöse mehrerer Jahre nicht. Deshalb gehört die Vermögensabschöpfung in diesen Akten von Anfang an in die Verteidigung und nicht erst in die Revision.
Die Sicherstellung durch den Zoll
Viele Verfahren beginnen an der Grenze oder im Paketzentrum. Die Ausfuhr eines Grundstoffs der Kategorien 1 bis 4 ohne Ausfuhrgenehmigung ist nach § 19 Abs. 1 Nr. 4 GÜG strafbar, die Einfuhr eines Kategorie-1-Stoffs ohne Einfuhrgenehmigung nach § 19 Abs. 1 Nr. 5 GÜG. Die Genehmigung muss bei der Sendung verbleiben und der Zollstelle bei der Anmeldung vorgelegt werden.
Zuständig für Erlaubnisse und Genehmigungen ist nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 GÜG das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte. Die Einfuhrgenehmigung gilt höchstens sechs Monate, und sie kann ausgesetzt oder widerrufen werden, wenn der begründete Verdacht einer Bestimmung zur unerlaubten Herstellung besteht.
Was geschieht, wenn eine Sendung festgehalten wird, und welche Fristen damit anlaufen, habe ich im Beitrag zur Beschlagnahme von Postsendungen und im Beitrag zum Anhörungsbogen der Zollbehörden beschrieben. Für das Gutachten zur Stoffidentität gelten dieselben Maßstäbe wie im Betäubungsmittelverfahren; dazu finden Sie Einzelheiten im Beitrag über das Gutachten zum Wirkstoffgehalt.
Grundstoffe und die Fahrerlaubnis
Dieser Abschnitt ist ausdrücklich meine eigene rechtliche Einschätzung und keine Wiedergabe einer Fundstelle. In den einschlägigen Kommentaren zum Fahrerlaubnisrecht ist der Grundstoff kein Thema; eine Entscheidung zur Fahreignung bei einem Grundstoffdelikt ist mir nicht bekannt.
Der Ausgangspunkt ist eindeutig. Nummer 9.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung setzt die Einnahme eines Betäubungsmittels voraus, und § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV knüpft an den widerrechtlichen Besitz von Betäubungsmitteln an. Ein Grundstoff ist kein Betäubungsmittel; er steht in keiner Anlage zum Betäubungsmittelgesetz, sondern in den Anhängen zweier europäischer Verordnungen.
Eine Anordnung, die den Besitz eines Grundstoffs unter § 14 FeV einordnet, wählt daher aus meiner Sicht die falsche Ermächtigungsgrundlage. Bleibt es dabei, kommt nur § 11 Abs. 2 FeV in Betracht, und dann muss die Behörde konkrete Eignungszweifel darlegen, die über die Beteiligung an einem Grundstoffgeschäft hinausgehen.
Welche Anforderungen an eine solche Anordnung zu stellen sind, steht unter Die Anordnung der MPU und unter Die Fragestellung der Anordnung. Wer in einem Grundstoffverfahren zugleich eigenen Konsum einräumt, verschiebt die Lage freilich: Dann steht nicht mehr der Grundstoff im Raum, sondern der Konsum.
Die Reihenfolge meiner Prüfung
- Zuerst die Listenfrage: Steht der Stoff zur Tatzeit in einem der Anhänge, und in welcher Kategorie?
- Dann die Zweckbestimmung, weil ohne sie der Tatbestand des § 19 Abs. 1 Nr. 1 GÜG nicht trägt.
- Parallel die legale Verwendung: Rechnungen, Lieferkette, Endverbraucher, Betriebszweck.
- Danach die Erlaubnis- und Genehmigungslage, weil die Formaltatbestände ohne Zweckbestimmung auskommen.
- Dann die Vermögensabschöpfung, weil sie den Betrieb härter treffen kann als die Strafe.
- Erst zuletzt die Verfahrensbeendigung, weil sie sich nach dem Ergebnis der ersten Schritte richtet.
Eine Einlassung zur Sache gibt es vor der Akteneinsicht nicht. In Grundstoffverfahren gilt das besonders, weil Angaben zum Verwendungszweck genau das Tatbestandsmerkmal betreffen, das die Staatsanwaltschaft noch beweisen muss.
Ein Verfahren aus meiner Praxis
In einem von mir geführten Verfahren hatte ein kleiner Handwerksbetrieb zwanzig Liter eines Lösungsmittels der Kategorie 3 bestellt, dazu Salzsäure. Der Lieferant meldete den Vorgang, weil die Bestellung nicht zum bisherigen Abnahmeverhalten passte und die Lieferadresse von der Rechnungsadresse abwich. Es folgte eine Durchsuchung.
Gefunden wurde kein Labor, keine weitere Chemikalie und kein Betäubungsmittel. Die abweichende Lieferadresse war die Baustelle. Der Vorwurf stützte sich allein darauf, dass die bestellten Stoffe zur Kokainaufbereitung taugen, und genau das genügt nach der Kommentarliteratur nicht, solange legale Verwendungszwecke naheliegen.
Ich habe die Auftragsunterlagen der Baustelle und die Abrechnungen der Vorjahre vorgelegt. Das Verfahren wurde nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt; der sichergestellte Grundstoff wurde freigegeben. Die Einzelheiten dieses Falles sind verändert.
Häufige Fragen zum Grundstoffrecht
Ist der Besitz von Aceton oder Schwefelsäure strafbar?
Nein. Beides sind Grundstoffe der Kategorie 3, aber verboten ist nach § 3 GÜG nur der Umgang mit einem Grundstoff, der zur unerlaubten Herstellung von Betäubungsmitteln verwendet werden soll. Ohne diese Zweckbestimmung bleibt der Besitz erlaubt.
Woraus leitet die Staatsanwaltschaft den Zweck ab?
Aus Begleitumständen: der Menge, dem Besteller, der Zahlungsweise, dem Transportweg, dem Fehlen eines plausiblen Verwendungszwecks. Der Stoff allein genügt nicht, und das ist der Hebel der Verteidigung.
Ich habe nicht gewusst, dass der Stoff gelistet ist. Hilft das?
Nur teilweise. Wer den Stoff für eine andere Substanz hält, handelt ohne Vorsatz. Wer den Stoff kennt und nur seine rechtliche Einordnung nicht, handelt vorsätzlich. In beiden Fällen bleibt § 19 Abs. 4 GÜG und damit die Fahrlässigkeitsstrafbarkeit zu prüfen.
Brauche ich für einen Grundstoff eine Erlaubnis?
Für Stoffe der Kategorie 1 ja; Besitz und Inverkehrbringen sind erlaubnispflichtig, die Ein- und Ausfuhr genehmigungspflichtig. Zuständig ist das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte.
Mein Lieferant hat mich gemeldet. Ist das zulässig?
Ja. Die Meldung beruht auf dem freiwilligen Monitoring-System der chemischen Industrie, das weiter reicht als das Gesetz. Eine Sanktion für eine unterlassene Meldung gibt es nicht, eine Pflicht zur Lieferung aber auch nicht.
Droht mir eine Mindeststrafe von einem Jahr?
Nur bei einem besonders schweren Fall nach § 19 Abs. 3 GÜG, also im Regelfall bei Gewerbsmäßigkeit oder Bandenmitgliedschaft. Die Regelwirkung ist widerlegbar, und sie ist bei behördlich kontrollierten Vorgängen schon verneint worden.
Gesetzestexte und Fundstellen
Normen: § 1 Nr. 1 und Nr. 8, § 3, § 5 Abs. 1 Nr. 2, § 19 Abs. 1 bis 5, § 20 Abs. 4, § 21 GÜG; Verordnung (EG) 273/2004 und Verordnung (EG) 111/2005 mit ihren Anhängen; § 3, § 29 Abs. 1, § 30 Abs. 1 Nr. 1 BtMG; §§ 16, 22, 73, 73a, 74a, 76a StGB; § 170 Abs. 2 StPO; § 11 Abs. 2, § 14 Abs. 1 FeV, Nummer 9.1 der Anlage 4 zur FeV. Den amtlichen Wortlaut des § 19 GÜG veröffentlicht das Bundesministerium der Justiz unter gesetze-im-internet.de.
Rechtsprechung: EuGH PharmR 2015, 108 = BeckRS 2015, 80200; EuGH BeckRS 2015, 80241; BGHSt 46, 321 = NStZ 2001, 421; BGHSt 40, 371 = NStZ 1995, 125; BGH NStZ 2007, 644; BGH NStZ 1995, 85; BGH BeckRS 2005, 10132; BGH BeckRS 2011, 05300; BGH BeckRS 2011, 7180; BVerfGE 110, 1 = NJW 2004, 2073; OLG Bamberg BeckRS 2018, 15187; LG Kleve NStZ-RR 1997, 211; LG Koblenz NStZ 1984, 272. Materialien: BT-Drs. 16/7414, 12, 14 f.; BT-Drs. 18/8965, 25.
Kostenlose Ersteinschätzung im Grundstoffverfahren
Ist ein Grundstoff sichergestellt worden oder stand die Polizei vor der Tür, zählt zuerst der Termin auf dem behördlichen Schreiben. Den Umschlag bitte aufbewahren; das aufgedruckte Zustellungsdatum ist der Beleg dafür, wann die Frist zu laufen begonnen hat, und sie läuft unabhängig davon, ob der Vorwurf am Ende hält.
Bis zur Akteneinsicht keine Angaben zur Sache. In einem Grundstoffverfahren trifft jede Aussage über den Verwendungszweck genau das Merkmal, das die Staatsanwaltschaft beweisen muss. Nutzen Sie die Zeit lieber, um Rechnungen, Auftragsunterlagen und Nachweise über Ihre betriebliche oder private Verwendung zusammenzustellen.
Senden Sie mir den Vorgang zu. Ich prüfe, ob der Stoff zur Tatzeit überhaupt gelistet war, ob die Zweckbestimmung trägt und wo die Vermögensabschöpfung ansetzt, und melde mich mit meiner Einschätzung. Dieser erste Blick ist für Sie kostenfrei.
ist Rechtsanwalt und Strafverteidiger in Bremen, seit 2011 zugelassen und seit fünfzehn Jahren im Betäubungsmittel-, Cannabis-, Zoll- und Fahrerlaubnisrecht tätig. Verteidigung bundesweit.