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Abnehmmittel aus dem Ausland: Sibutramin, Orlistat und die GLP-1-Mittel
Wer Abnehmmittel im Ausland bestellt, bewegt sich im Arzneimittelrecht, nicht im Betäubungsmittelrecht. Maßgeblich ist das Verbringungsverbot des § 73 Abs. 1 Satz 1 AMG, flankiert von §§ 95, 96 AMG und der Bußgeldvorschrift des § 97 AMG. Wer Abnehmmittel zum Eigenkonsum einführt, begeht oft nur eine Ordnungswidrigkeit, weil die Gewerbsmäßigkeit fehlt.
Ich sage gleich, was hier nicht steht: Zu Semaglutid, Liraglutid und Tirzepatid enthält die mir vorliegende Kommentarliteratur keine einzige Fundstelle. Zu Sibutramin steht dort ein Listeneintrag, zu Orlistat eine Wirkstoffnennung. Wer für diese Abnehmmittel Rechtsprechung verspricht, erfindet sie. Ich bin Björn Schüller, Rechtsanwalt in Bremen, und verteidige bundesweit in Zoll- und Arzneimittelstrafverfahren.
Abnehmmittel aus dem Ausland: das Wichtigste in Kürze
- Ein Abnehmmittel ist Funktionsarzneimittel nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchst. a AMG, wenn es die physiologischen Funktionen über das hinaus beeinflusst, was ein angemessen verzehrtes Lebensmittel bewirken könnte.
- Das Verbringen zulassungspflichtiger Arzneimittel und damit auch der Abnehmmittel nach Deutschland ist nach § 73 Abs. 1 Satz 1 AMG verboten, soweit keine Ausnahme nach Abs. 2 oder Abs. 3 eingreift.
- Nach § 73 Abs. 2 Nr. 6 AMG gilt das Verbot nicht für Arzneimittel, die bei der Einreise in einer dem üblichen persönlichen Bedarf entsprechenden Menge eingebracht werden; für Bezüge aus EU und EWR gilt Nr. 6a.
- Für gefälschte Abnehmmittel gilt das eigene Verbringungsverbot des § 73 Abs. 1b Satz 1 AMG, und zwar ohne Ausnahme für Reisebedarf oder Apothekenbezug; strafbar ist dies nach § 96 Nr. 18e AMG.
- § 95 Abs. 1 AMG reicht von Geldstrafe bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe, in besonders schweren Fällen nach Abs. 3 Satz 1 von einem Jahr bis zu zehn Jahren; der Versuch ist nach Abs. 2 strafbar, Fahrlässigkeit nach Abs. 4.
- Nach § 96 AMG sind nur Vorsatztaten strafbar, der Versuch ist nicht mit Strafe bedroht, und § 96 Nr. 4 AMG verlangt gewerbs- oder berufsmäßiges Handeln; es bleibt § 97 Abs. 2 Nr. 8 AMG.
- Amfepramon ist nach der Anlage III zum BtMG verkehrs- und verschreibungsfähiges Betäubungsmittel; für dieses eine Abnehmmittel gilt ein anderer Maßstab als für alle übrigen.
- Fahrerlaubnisrechtlich kommen für ein verschreibungspflichtiges Abnehmmittel ohne BtMG-Listung nur Nr. 9.4 oder Nr. 9.6.2 der Anlage 4 FeV in Betracht, über § 11 Abs. 2 Satz 1 FeV.
Inhalt
- Abnehmmittel zwischen Lebensmittel und Funktionsarzneimittel
- Wo die Kommentarliteratur zu Sibutramin, Orlistat und GLP-1 schweigt
- Die Wirkstoffe der Abnehmmittel im rechtlichen Vergleich
- Bedenkliche Arzneimittel nach § 5 AMG
- Verschreibungspflicht, Apothekenpflicht und Versandhandel
- Das Verbringungsverbot des § 73 AMG und seine Ausnahmen
- Gefälschte Abnehmmittel: wo jede Ausnahme endet
- Abnehmmittel im Zollverfahren: Bestellung, Paket, Kontrolle
- Versuch, Fahrlässigkeit und der Versuchsbeginn an der Zollkontrolle
- Strafrahmen, Regelbeispiele und Wege zur Einstellung
- Wirkstoffgutachten und Nachweis im Screening
- Abnehmmittel und die Fahrerlaubnis
- Ein Fall aus meiner Praxis
- Fragen aus der Praxis
- Gesetzestexte und Fundstellen
- Kostenlose Ersteinschätzung
Abnehmmittel zwischen Lebensmittel und Funktionsarzneimittel
Jedes Verfahren um Abnehmmittel beginnt mit einer oft übersprungenen Vorfrage: Ist das Produkt überhaupt ein Arzneimittel? Funktionsarzneimittel sind nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AMG Stoffe, die zur Wiederherstellung, Korrektur oder Beeinflussung der physiologischen Funktionen angewendet werden. Beeinflussung setzt eine Veränderung voraus, die außerhalb der normalen körperlichen Lebensvorgänge liegt (BVerwG ZLR 2008, 80, Vitamin E 400).
Zu berücksichtigen sind alle Merkmale, insbesondere Zusammensetzung, pharmakologische Eigenschaften, Modalitäten des Gebrauchs, Umfang der Verbreitung, Bekanntheit bei den Verbrauchern und die Risiken der Verwendung (BGH GRUR 2008, 830, L-Carnitin II; BGH PharmR 2010, 522, Ginkgo-Extrakt). Pharmakologisch wirkt ein Abnehmmittel, wenn seine Moleküle mit Rezeptoren nach dem Schlüssel-Schloss-Prinzip zusammenwirken.
Kennzeichnend ist, dass die physiologischen Effekte über das hinausgehen, was ein in angemessener Menge verzehrtes Lebensmittel bewirken könnte (BGHZ 151, 286, Muskelaufbaupräparate; BGH PharmR 2010, 117, Zimtkapseln). Stoffe ohne nennenswerte Auswirkung auf den Stoffwechsel dürfen nicht als Funktionsarzneimittel eingestuft werden, und allein die Möglichkeit des Missbrauchs macht ein Abnehmmittel nicht dazu (BGH NJW-RR 2000, 1284; BGHSt 46, 380).
Aus der Darreichungsform allein folgt nichts. Wirkt ein Abnehmmittel erst ab einer gewissen Menge pharmakologisch, ist es Funktionsarzneimittel nur, soweit es diese Menge enthält (BGH PharmR 2010, 522; anders OLG Köln GRUR-RR 2008, 201). Die Zweifelsfallregelung des § 2 Abs. 3a AMG greift nicht, wenn die Arzneimitteleigenschaft wissenschaftlich nicht nachgewiesen ist; der bloße Verdacht genügt nicht (EuGH EuZW 2009, 219, Red Rice; BVerwG NVwZ 2009, 1038).
Wo die Kommentarliteratur zu Sibutramin, Orlistat und GLP-1 schweigt
Zu Semaglutid, Liraglutid und Tirzepatid enthält keines der ausgewerteten Werke eine Fundstelle: weder die Wirkstoffkunde noch die Kommentierung der §§ 95 bis 97 AMG noch das fahrerlaubnisrechtliche Standardwerk, und auch die abgedruckte Verbotsliste der Welt-Anti-Doping-Agentur nennt sie nicht. Wer für diese Abnehmmittel eine Randnummer zitiert, zitiert eine Erfindung. Verschreibungspflichtig sind sie, das ist allgemeinkundig; eine Fundstelle dafür fehlt.
Zu Sibutramin gibt es zwei Treffer, beide bloße Listeneinträge: in der Verbotsliste der Welt-Anti-Doping-Agentur unter Abschnitt S 6.B, spezifische Stimulanzien, und im Stichwortverzeichnis. Nichts steht dort zur Arzneimitteleigenschaft, zur Verschreibungspflicht, zur Verkehrsfähigkeit oder zu einem Behördenverfahren. Zu diesem Abnehmmittel behaupte ich deshalb keine Zulassungsdaten und keine Marktrücknahme.
Zu Orlistat gibt es eine Nennung, im Abschnitt über Schlankheitsmittel, Diätpillen und Appetitzügler: Zur Gewichtsreduktion, zur unterstützenden Behandlung ernährungsbedingten Übergewichts und Fettleibigkeit oder zur Erleichterung diätetischer Maßnahmen seien die unterschiedlichsten Präparate im Arzneimittelhandel, und als Wirkstoffe kämen unter anderem Orlistat, Cathin-Hydrochlorid und Amfepramon-Hydrochlorid zum Einsatz. Das ist eine Aufzählung, keine Aussage über Rezeptpflicht.
Diese Lücke ist eine Chance der Verteidigung. Behauptet eine Anklage die Verschreibungspflicht oder die fehlende Verkehrsfähigkeit für ein Abnehmmittel, muss sie das für den konkreten Wirkstoff, die Wirkstärke und den Zeitpunkt belegen, nämlich über die Anlage 1 zur Arzneimittelverschreibungsverordnung oder über § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AMG. Allgemeinwissen genügt nicht.
Die Wirkstoffe der Abnehmmittel im rechtlichen Vergleich
Die Übersicht zeigt den eigentlichen Befund: Die Wirkstoffe der Abnehmmittel sind rechtlich völlig unterschiedlich eingeordnet, von der Anlage III zum BtMG bis zur bloßen Erwähnung ohne Kommentierung.
| Wirkstoff | Einordnung nach den Quellen | Verschreibungspflicht | Tatbestand bei Auslandsbestellung |
|---|---|---|---|
| Amfepramon | Verkehrs- und verschreibungsfähiges Betäubungsmittel der Anlage III zum BtMG, ausgenommen Zubereitungen bis 22 mg beziehungsweise 64 mg je abgeteilte Form | Ja, als Betäubungsmittel der Anlage III | BtMG, bei ausgenommener Zubereitung AMG |
| Cathin (D-Norpseudoephedrin) | Anlage III zum BtMG, bei bestimmten ausgenommenen Zubereitungen kein Betäubungsmittelrecht | Alle Zubereitungen seit dem 1.1.1986 | BtMG oder AMG, je nach Zubereitung |
| Fenfluramin | Verschreibungspflichtiger Wirkstoff nach Anlage 1 zur AMVV; Fertigarzneimittel auf dieser Basis wegen beobachteter Herzklappenschäden seit 1997 nicht mehr im Handel | Ja, nach Anlage 1 zur AMVV | § 73 Abs. 1 AMG mit §§ 95, 96 AMG |
| Metformin | Orales Antidiabetikum; zur Behandlung von ernährungsbedingtem Übergewicht in Deutschland nicht zugelassen | In den Quellen nicht ausgesprochen | § 96 Nr. 5 AMG mit § 21 Abs. 1 AMG |
| Orlistat | Nur als Wirkstoff in Schlankheitsmitteln genannt, keine weitere Kommentierung | In den Quellen nicht ausgesprochen | Je nach Verkehrsfähigkeit, § 73 Abs. 1 AMG |
| Sibutramin | Nur Listeneintrag in der Verbotsliste der Welt-Anti-Doping-Agentur, Abschnitt S 6.B | In den Quellen nicht ausgesprochen | Je nach Verkehrsfähigkeit, § 73 Abs. 1 AMG |
| Semaglutid, Liraglutid, Tirzepatid | In keiner ausgewerteten Quelle erwähnt; nicht im BtMG gelistet | Verschreibungspflichtig, ohne Fundstelle | § 73 Abs. 1 AMG, bei Fälschung Abs. 1b |
Eine nicht geringe Menge im Sinne des Betäubungsmittelrechts gibt es für diese Abnehmmittel nicht, und genau das ist wichtig. Das AMG kennt keinen Grenzwert, wie ihn die Rechtsprechung für Betäubungsmittel entwickelt hat. Mengenfragen schlagen hier anders durch, nämlich bei der Gewerbsmäßigkeit, beim persönlichen Bedarf und bei der Strafzumessung.
Bedenkliche Arzneimittel nach § 5 AMG
Nach § 5 Abs. 2 AMG sind Arzneimittel bedenklich, wenn nach dem jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse der begründete Verdacht besteht, dass sie bei bestimmungsgemäßem Gebrauch schädliche Wirkungen haben, die über ein nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft vertretbares Maß hinausgehen. Die Kommentierung nennt neben Rauschdrogen und Dopingmitteln ausdrücklich Schlankheitsmittel als Produkte, die so einzustufen sein können.
Bei Mischpräparaten ist das greifbar. Werden Amfepramon, Fenfluramin, Hydrochlorothiazid, Metformin, Phentermin und Triamteren, die als Monopräparate durchaus einem sinnvollen Zweck dienen können, zu therapeutisch bedenklichen Rezepturkombinationen und Diätpillen-Cocktails zusammengemischt, können bedenkliche Arzneimittel entstehen (AG Montabaur, 28.5.1996, 2101 Js 28602/95). Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte hat 1987 vor solchen Kombinationen gewarnt.
Für aus dem Ausland bezogene Abnehmmittel ist eine weitere, selten gesehene Stelle zentral. Der bestimmungsgemäße Gebrauch eines aus dem Verkehr gezogenen Arzneimittels ist wesentlich von der ursprünglichen Zweckbestimmung geprägt, und diese entfällt nicht allein dadurch, dass das Arzneimittel wegen der mit seiner Verwendung einhergehenden Gefahren nicht mehr zu therapeutischen Zwecken eingesetzt wird. Ein vom Markt genommenes Abnehmmittel verliert seine Zweckbestimmung also nicht automatisch.
Dieselbe Linie verfolgt die Kommentierung bei anderen vom Markt genommenen Stoffen, etwa den als Poppers vertriebenen Nitriten, die wegen schädlicher Nebenwirkungen vom Markt genommen und als bedenkliche Arzneimittel eingeordnet wurden (AG Frankfurt, 25.10.2005, 943 Ds 8910 Js 240082/03). Das Inverkehrbringen bedenklicher Arzneimittel ist nach § 95 Abs. 1 Nr. 1 AMG strafbar.
Verschreibungspflicht, Apothekenpflicht und Versandhandel
Verschreibungspflichtig sind nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AMG Arzneimittel, die durch Rechtsverordnung nach § 48 Abs. 2 AMG bestimmte Stoffe sind oder denen solche zugesetzt sind; die Stoffe der Anlage 1 zur Arzneimittelverschreibungsverordnung sind nach der INN-Nomenklatur und alphabetisch aufgeführt. Daneben sind Arzneimittel mit in der medizinischen Wissenschaft nicht allgemein bekannten Wirkungen nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AMG kraft Gesetzes verschreibungspflichtig.
Diese Unterscheidung trägt eine wichtige Grenze. Das strafbewehrte Handels- und Abgabeverbot des § 95 Abs. 1 Nr. 4 AMG bezieht sich nach dem ausdrücklichen Wortlaut der Strafbestimmung allein auf verschreibungspflichtige Arzneimittel; die Abgabe lediglich apothekenpflichtiger Arzneimittel außerhalb von Apotheken ist nur eine Ordnungswidrigkeit nach § 97 Abs. 2 Nr. 10 AMG. Bei einem Abnehmmittel aus der Selbstmedikation ist das der Unterschied zwischen Strafverfahren und Bußgeldbescheid.
Der Versandhandel ist nicht per se verboten. Der Arzneimittelversand durch ausländische Apotheken ist nach § 73 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a AMG zulässig, wenn er von Apotheken aus der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum betrieben wird, die nach ihrem nationalen Recht oder nach deutschem Apothekengesetz dazu befugt sind (EuGH NJW 2004, 131, DocMorris; BVerwGE 131, 1; OVG Saarlouis NVwZ-RR 2008, 95). Wer über das Internet versendet, hat dies nach § 67 Abs. 8 AMG anzuzeigen.
Dazu gehört eine Entscheidung, die Mandanten überrascht: Gegen das Verbringungsverbot verstößt nicht ein inländischer Apotheker, der seinen Kunden anbietet, Medikamente bei einer ungarischen Apotheke zu bestellen, sie zur Abholung bereitzuhalten, auf Unversehrtheit der Verpackung, Verfalldatum und Wechselwirkungen zu prüfen und pharmazeutisch zu beraten (BGH MedR 2012, 800 = GRUR 2012, 954, Europa-Apotheke Budapest). Die Grenze zwischen Vermittlung und Verbringen ist fein, aber sie existiert.
Im illegalen Markt sieht es anders aus. Dort ist, vor allem im Internet, nahezu jede gewünschte Substanz unabhängig von ihrer Gefährlichkeit in nahezu jeder Menge zu haben, und dubiose Internethändler sind nicht immer auf den ersten Blick von seriösen Anbietern zu unterscheiden. Dieselbe Struktur kenne ich aus Verfahren um Potenzmittel aus dem Internethandel und um Anabolika und Dopingmittel.
Das Verbringungsverbot des § 73 AMG und seine Ausnahmen
Nach § 73 Abs. 1 Satz 1 AMG dürfen Arzneimittel, die der Zulassung, der Genehmigung nach § 21a AMG oder der Registrierung unterliegen, nur verbracht werden, wenn sie zugelassen sind und zusätzlich eine der Voraussetzungen der Nummern 1 bis 2 erfüllt ist. Beim Versand an Endverbraucher ist das Nr. 1a; bei Bezug aus einem Drittstaat verlangt Nr. 2 beim Empfänger eine Erlaubnis nach § 72, § 72b oder § 72c AMG. Bei einem Abnehmmittel aus einem Drittstaat scheitert es praktisch immer daran.
Die erste Ausnahme ist der Reisebedarf, und sie gilt auch für Abnehmmittel. Nach § 73 Abs. 2 Nr. 6 AMG gilt das Verbot nicht für Arzneimittel, die bei der Einreise in einer dem üblichen persönlichen Bedarf entsprechenden Menge eingebracht werden. Für Bezüge aus EU und EWR stellt Nr. 6a zusätzlich darauf ab, dass sie im Herkunftsland in Verkehr gebracht werden dürfen und ohne gewerbs- oder berufsmäßige Vermittlung in einer dem üblichen persönlichen Bedarf entsprechenden Menge bezogen werden.
Was die übliche Menge ist, sagt das Gesetz nicht. Die Kommentierung hält viel dafür, die zum persönlichen Bedarf erforderliche Menge jedenfalls für einmal täglich anzuwendende Arzneimittel auf höchstens 90 Konsumeinheiten zu begrenzen, also auf den Bedarf für maximal drei Monate aus Hinreise, Aufenthalt und Rückreise. Für Abnehmmittel ist das eine Faustregel, kein Grenzwert. Überschreitet ein Reisender die seinem üblichen persönlichen Bedarf entsprechenden Mengen, gemessen an Aufenthaltsdauer und Krankheitsbeschwerden, gilt das Verbringungsverbot.
Entscheidend ist der zweite Halbsatz: Das Verbot gilt auch dann, wenn ein persönlicher Bedarf an den mitgeführten Arzneimitteln nicht aufgrund einer ärztlichen Verschreibung oder sonst plausibel ist. Die Plausibilität des Eigenbedarfs an einem Abnehmmittel ist belegbar, etwa über Diagnose, Verordnung, dokumentierte Dauerbehandlung oder nachvollziehbare Reisedauer. Diese Unterlagen gehören vorbereitet in die Akte, bevor eine Einlassung erfolgt.
Die zweite Ausnahme ist der Einzelimport über die Apotheke nach § 73 Abs. 3 AMG: zulässig, wenn die Arzneimittel von Apotheken auf vorliegende Bestellung einzelner Personen in geringer Menge bestellt und im Rahmen der Apothekenbetriebserlaubnis abgegeben werden, wenn sie im Herkunftsstaat rechtmäßig in Verkehr gebracht werden dürfen und wenn hinsichtlich des Wirkstoffs identische und hinsichtlich der Wirkstärke vergleichbare Arzneimittel im Inland nicht zur Verfügung stehen. Nach Satz 2 bedürfen Bestellung und Abgabe der ärztlichen Verschreibung, soweit nicht aus EU oder EWR bezogen wird.
Wichtig ist, was hier nicht steht: Der Weg führt über die Apotheke, nicht über den Patienten. Eine eigene Kommentierung zu § 73 Abs. 3 AMG, die den Begriff des Einzelimports erläutert, enthält die mir vorliegende Literatur nicht; für Abnehmmittel stütze ich diesen Abschnitt daher allein auf den Gesetzeswortlaut.
Gefälschte Abnehmmittel: wo jede Ausnahme endet
Gefälschte Arzneimittel sind nach § 4 Abs. 40 AMG Arzneimittel mit falschen Angaben über die Identität einschließlich Verpackung, Kennzeichnung, Bezeichnung oder Zusammensetzung, über die Herkunft einschließlich Hersteller, Herstellungs- und Herkunftsland und Zulassungsinhaber oder über den in Aufzeichnungen beschriebenen Vertriebsweg. Gefälschte Wirkstoffe sind nach § 4 Abs. 41 AMG Wirkstoffe, deren Kennzeichnung auf dem Behältnis nicht den tatsächlichen Inhalt angibt.
Entscheidend ist eine Feststellung, die gegen die verbreitete Vorstellung läuft: Erfasst werden auch solche Erzeugnisse, deren Güte in keiner Weise zu beanstanden ist. Minderwertige Qualität ist nicht erforderlich. Ein Abnehmmittel, das pharmazeutisch sauber hergestellt, aber unter fremder Marke, in nachgeahmter Verpackung oder mit falscher Herkunftsangabe ausgeliefert wird, ist ein gefälschtes Arzneimittel. Gerade Abnehmmittel aus Fernost-Shops erfüllen das regelmäßig.
Nach § 73 Abs. 1b Satz 1 AMG ist es verboten, gefälschte Arzneimittel oder Wirkstoffe in den Geltungsbereich des Gesetzes zu verbringen; strafbar ist dies nach § 96 Nr. 18e AMG. Verbringen ist nach § 4 Abs. 32 Satz 1 AMG jede Beförderung in den, durch den oder aus dem Geltungsbereich; strafrechtlich relevant ist nur die Verbringung in den Geltungsbereich.
Und nun die Stelle, auf die es ankommt. Die Gesetzesbegründung führt aus, die bisherigen Ausnahmen der Absätze 2 und 3 fänden keine Anwendung, weil sie sich nur auf das Verbringungsverbot des Absatzes 1 Satz 1 beziehen. Das bedeutet, dass bei gefälschten Arzneimitteln auch die Durchfuhr, die Überführung in ein Zolllager oder die Mitnahme zum persönlichen Bedarf im Reiseverkehr ebenso wie der Einzelbezug über Apotheken nicht mehr zulässig sind (BT-Drucksache 16/12256, S. 55).
Praktisch bricht damit die Hauptverteidigung weg: Wer sich auf Reisebedarf oder den Apothekenweg beruft, kommt bei einem gefälschten Abnehmmittel nicht durch, unabhängig von der Menge. Die Fälschungsfrage entscheidet also, ob überhaupt eine Ausnahme in Betracht kommt, und sie muss durch Analyse belegt werden, nicht durch den Hinweis auf eine unübliche Verpackung.
Dass die Lage real ist, zeigt die Kommentierung zum verwandten Dopingmarkt: fast alle Dopingarzneimittel werden imitiert und in Untergrundlaboren mit häufig abweichender Zusammensetzung, selbst gestalteten Verpackungen und abenteuerlichen Gebrauchsanweisungen hergestellt. Das LG Gießen verurteilte zwei Kuriere, deren Kartons statt der angegebenen Wirkstoffe Falsifikate mit anderen Wirkstoffen und Wirkstoffmengen enthielten; dort kam allein § 95 Abs. 1 Nr. 3a AMG in Betracht (LG Gießen, 26.3.1999, 7 KLs 9 Js 18335/98).
Eine verwandte Gefahr besteht bei Nahrungsergänzungsmitteln, die als Abnehmmittel vermarktet werden. Produzenten vertreiben vor allem über das Internet verunreinigte Erzeugnisse mit Spuren von Anabolika oder anderen Dopingmitteln, weshalb ein Blick auf die Kennzeichnung häufig nicht genügt und regelmäßig eine Untersuchung auf die gesamten Inhaltsstoffe geboten ist. Enthalten sie nicht deklarierte Substanzen mit pharmakologischen Wirkungen, handelt es sich regelmäßig um Funktionsarzneimittel; erforderlich ist dann eine zweistufige Prüfung.
Abnehmmittel im Zollverfahren: Bestellung, Paket, Kontrolle
Der typische Ablauf steht in der Kommentierung fast wörtlich. Wer Abnehmmittel auf ein Internetangebot hin bestellt, wird bisweilen von der anschließenden Post- und Zollkontrolle sowie einem sich anschließenden Strafverfahren überrascht, weil er den Inhalt des Päckchens als Besteller einführt. Im Internet gilt das Herkunftslandprinzip; Anbieter dürfen für den Versand werben, sofern ein Abnehmmittel in ihrem Heimatland rezeptfrei ist, auch wenn es in Deutschland verschreibungspflichtig oder nicht zugelassen ist.
Juristisch hängt alles an einer Unterscheidung. Einfuhr ist nach § 4 Abs. 32 Satz 2 AMG die Überführung von unter das AMG fallenden Produkten aus Drittstaaten, die nicht EWR-Vertragsstaaten sind, in den zollrechtlich freien Verkehr, also das endgültige Verbringen in den Geltungsbereich. Verbringen nach Satz 1 ist weiter und umfasst jede Beförderung in den, durch den oder aus dem Geltungsbereich. Davon zu unterscheiden ist die Durchfuhr, die nach § 73 Abs. 2 Nr. 3 AMG der zollamtlichen Überwachung unterliegt.
Daraus folgt der wichtigste Satz für den Eigenbedarf an einem Abnehmmittel. Weil sich die Erlaubnispflicht nach § 13 Abs. 1 Satz 1 und § 72 Abs. 1 Satz 1 AMG jeweils nur auf gewerbs- oder berufsmäßiges Handeln bezieht, ist die Einfuhr auch nur dann strafrechtlich relevant, wenn sie selbst gewerbs- oder berufsmäßig erfolgt. Gewerbsmäßig handelt, wer sich mit der wiederholten Herstellung oder Einfuhr eine nicht nur vorübergehende, nicht lediglich unerhebliche Einnahmequelle zu erschließen sucht.
Die Kommentierung zieht die Folgerung ausdrücklich. Erfolgt die Einfuhr von Dopingmitteln aus Thailand zum Eigenkonsum und damit nicht gewerbsmäßig, scheidet eine Strafbarkeit nach § 96 Nr. 4 AMG aus. Ebenso bei einer Postsendung aus den USA mit 632 Dosen: Dort dürfte § 96 Nr. 4 AMG regelmäßig ausscheiden, weil aufgrund der festgestellten Menge nicht von gewerbs- oder berufsmäßiger Einfuhr auszugehen sein dürfte. Zu prüfen bleibt dann eine Ordnungswidrigkeit nach § 97 Abs. 2 Nr. 8 AMG.
Dieser Rückfall auf die Ordnungswidrigkeit ist für Abnehmmittel zum Eigenkonsum das realistische Ziel, aber kein Automatismus: Er hängt an den Feststellungen zu Menge, Wiederholung, Zahlungsflüssen und Weitergabe. Die Rechtsprechung zur Internetbestellung stammt sämtlich aus dem Doping- und Anabolikabereich; eine veröffentlichte Entscheidung, die eigens Abnehmmittel aus dem Internet betrifft, ist mir nicht bekannt. Die Grundsätze sind übertragbar, weil sie an der Norm und nicht am Stoff hängen.
Der Zoll hat eine eigene Befugnis, die oft unterschätzt wird. Im Rahmen der Überwachung des Verbringens können die vom Bundesministerium der Finanzen bestimmten Zolldienststellen nach § 74 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AMG anordnen, dass der Verfügungsberechtigte eine Sendung einer für die Arzneimittelüberwachung zuständigen Behörde vorzuführen hat, sofern sich der Verdacht von Verstößen gegen Verbote und Beschränkungen nach dem AMG ergibt. Zuwiderhandlungen dagegen sind nach § 97 Abs. 2 Nr. 27 AMG bußgeldbewehrt.
Eine arzneimittelrechtliche Sicherstellungsnorm nach dem Muster des § 2 Abs. 6 KCanG oder des § 4 Abs. 4 NpSG gibt es im AMG nicht, und die Kommentierung erörtert eine solche auch nicht. Wie es weitergeht, wenn ein Abnehmmittel sichergestellt wird, habe ich unter Post vom Zoll nach einer kontrollierten Sendung, zur Sicherstellungsmitteilung des Zolls und zum Anhörungsbogen vom Zoll dargestellt.
Zwei Punkte werden fast immer streitig. Der erste ist die Zurechnung: Wem gehört die Sendung mit dem Abnehmmittel, wenn mehrere Personen unter derselben Adresse wohnen? Dazu habe ich die Argumentation unter Name auf dem Paket als Beweisanzeichen entwickelt. Der zweite ist das Verfahrensziel; welche Wege eine Einstellung im Zollverfahren eröffnet, entscheidet sich schon im Ermittlungsverfahren.
Versuch, Fahrlässigkeit und der Versuchsbeginn an der Zollkontrolle
Beim Versuch unterscheiden sich die beiden Straftatbestände grundlegend. Der Versuch einer Straftat nach § 95 Abs. 1 AMG ist nach § 95 Abs. 2 AMG strafbar. Nach § 96 AMG ist die versuchte Tatbegehung dagegen, anders als nach § 95 Abs. 2 AMG, nicht mit Strafe bedroht. Wer bei einem Abnehmmittel nur § 96 Nr. 4 oder Nr. 5 AMG im Blick hat, muss deshalb zuerst prüfen, ob die Tat überhaupt vollendet ist.
Die prozessual wertvollste Einzelfundstelle für Zollfälle betrifft genau das. Allein das unerlaubte Verbringen verschreibungspflichtiger Arzneimittel aus dem Ausland zur Zollkontrolle nach Deutschland ist noch kein unmittelbares Ansetzen zur Verwirklichung des Tatbestandsmerkmals der Abgabe (BGH MedR 1999, 270 = StV 1998, 663). Die Frage nach dem Versuchsbeginn lässt sich für die Tatbestände des § 95 Abs. 1 AMG nicht allgemein beantworten; erforderlich ist stets eine genaue Analyse der Tatbestandsmerkmale. Für ein Abnehmmittel aus dem Postverkehr ist das der entscheidende Satz.
Bei der Fahrlässigkeit verläuft die Grenze ebenso scharf. Handelt der Täter in den Fällen des § 95 Abs. 1 AMG fahrlässig, ist die Strafe nach § 95 Abs. 4 AMG Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. Nach § 96 AMG strafbar sind demgegenüber nur vorsätzliche Rechtsverstöße; fahrlässige Handlungen sind Ordnungswidrigkeiten nach § 97 Abs. 1 AMG.
Strafrahmen, Regelbeispiele und Wege zur Einstellung
§ 95 AMG erfasst besonders schwere Verstöße gegen die Regelungen des Arzneimittelgesetzes und sieht für Abs. 1 Geldstrafe bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe vor. Straftaten nach § 96 AMG können mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft werden; ein verschärfter Strafrahmen für besonders schwere Fälle ist dort nicht vorgesehen. In besonders schweren Fällen des § 95 AMG beträgt die Strafe nach Abs. 3 Satz 1 ein Jahr bis zehn Jahre.
§ 95 Abs. 3 AMG enthält keine qualifizierten Tatbestände, sondern Regelbeispiele, die die Anwendung des erhöhten Strafrahmens nahelegen; ihre Erfüllung begründet eine widerlegbare Vermutung. Daneben sind unbenannte besonders schwere Fälle denkbar (BGHSt 29, 319 = NJW 1981, 692). Umgekehrt kann die Regelwirkung durch den geringeren Unrechtsgehalt der lediglich versuchten Tat entkräftet werden, was bei einer abgefangenen Sendung stets zu erörtern ist.
Die Regelbeispiele lassen sich an Zahlen prüfen. Die Schwelle zur großen Zahl von Menschen nach § 95 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Buchst. a AMG dürfte ab 20 Personen, spätestens ab 100 Personen überschritten sein. Erforderlich ist, dass die Möglichkeit eines Gesundheitsschadens so wahrscheinlich ist, dass die Verletzung in bedrohliche Nähe rückt und der Schadenseintritt nur noch vom Zufall abhängt (BGH NStZ 1987, 514). Buchst. b verlangt die konkrete Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung im Sinne des § 225 Abs. 3 Nr. 1 StGB.
Beim groben Eigennutz nach Buchst. c gibt es eine belastbare Wertgrenze: Ein Vermögensvorteil dürfte jedenfalls dann nicht von großem Ausmaß sein, wenn er 50.000 Euro nicht erreicht (BGH NStZ 2004, 155 = NJW 2004, 169). Grober Eigennutz setzt zudem ein deutlich über dem noch vertretbaren kaufmännischen Maß siedelndes Gewinnstreben voraus (LG Nürnberg-Fürth BeckRS 2009, 10311). Wer Abnehmmittel im Freundeskreis weitergibt, erreicht diese Schwelle praktisch nie.
Bei der Strafzumessung wirkt sich nach der Kommentierung eine besondere Gesundheitsgefährdung aufgrund der Art der Arzneimittel aus; genannt werden Anabolika. Tatobjekte können nach § 98 AMG eingezogen werden, wobei § 74a StGB nach § 98 Satz 2 AMG anwendbar ist. Bleibt es bei einer Ordnungswidrigkeit nach § 97 Abs. 2 AMG oder bei einer Tat geringen Gewichts, sind die Einstellungswege nach §§ 153, 153a StPO der sachgerechte Ausgang.
Wirkstoffgutachten und Nachweis im Screening
Ohne Analyse steht weniger fest, als die Akte suggeriert. Wegen der weit verbreiteten Verunreinigungen genügt ein Blick auf die Kennzeichnung häufig nicht; regelmäßig wird eine Untersuchung des Erzeugnisses auf seine gesamten Inhaltsstoffe geboten sein. Das wirkt in beide Richtungen: Es kann eine Fälschung belegen, es kann aber auch ergeben, dass das Abnehmmittel den deklarierten Wirkstoff gar nicht oder nicht in pharmakologisch wirksamer Menge enthält.
Daran hängt die Einordnung als Funktionsarzneimittel, denn dazu wird ein Abnehmmittel nur, soweit es die für die pharmakologische Wirkung erforderliche Menge enthält. Die Angriffspunkte sind dieselben wie bei jedem Wirkstoffgutachten im Betäubungsmittelverfahren: Stichprobe oder Mischprobe, Hochrechnung auf die Gesamtmenge, ausgewiesene Messunsicherheit der Methode.
Beim körperlichen Nachweis ist die Lage noch dünner. Zu den Wirkstoffen der modernen Abnehmmittel ist mir kein Routinescreening bekannt, das sie im Standardumfang erfasst; die üblichen Immunoassays und auch die Anlage zu § 24a StVG sind auf Betäubungsmittel ausgerichtet. Dieser Absatz ist ausdrücklich meine eigene rechtliche Einschätzung und keine Wiedergabe einer Fundstelle. In den ausgewerteten Werken ist die Analytik dieser Wirkstoffe kein Thema.
Abnehmmittel und die Fahrerlaubnis
Für verschreibungspflichtige Abnehmmittel ohne Listung im BtMG greift Nr. 9.1 der Anlage 4 FeV nicht. In Betracht kommen allein Nr. 9.4, die missbräuchliche Einnahme psychoaktiv wirkender Arzneimittel und anderer psychoaktiv wirkender Stoffe, und Nr. 9.6.2, die Dauerbehandlung mit Arzneimitteln. Die missbräuchliche Einnahme psychoaktiv wirkender Arzneimittel schließt die Eignung aus (§ 11 Abs. 1 Satz 2 FeV in Verbindung mit Nr. 9.4 Anlage 4 FeV).
Unter missbräuchlicher Einnahme wird regelmäßig übermäßiger Gebrauch verstanden, der vorliegt, wenn der Gebrauch häufiger als nur sporadisch vorkommt (VGH München NZV 2019, 543; BA 2020, 133). Der ein- oder mehrmalige Gebrauch genügt dafür nicht (OVG Bautzen BA 2009, 296; VGH Mannheim NZV 2013, 261). Übermäßiger Gebrauch liegt nicht nur bei zu hoher Dosierung vor, sondern auch bei verordnungswidriger Einnahme. Ein einmal bestelltes Abnehmmittel löst beides nicht aus.
Rechtsgrundlage für eine Gutachtenanordnung ist deshalb § 11 Abs. 2 Satz 1 FeV; § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 FeV sind lediglich bei dem Verdacht der missbräuchlichen Einnahme einschlägig (VGH Mannheim VRS 129, 95; Müller/Rebler BA 2018, 204). Selbst bei Medikamenten, die Stoffe enthalten, die unter das BtMG fallen, kann die fehlende Fahreignung nicht schon aus der Einnahme nach Nr. 9.1 oder Nr. 9.2.1 Anlage 4 FeV hergeleitet werden, weil Nr. 9.4 und Nr. 9.6.2 speziellere Anforderungen normieren.
Jetzt der Punkt, den ich ausdrücklich benenne: Fahrerlaubnisrechtliche Rechtsprechung zu Appetitzüglern gibt es nicht. In den Beurteilungskriterien, dem Standardwerk der verkehrsmedizinischen Begutachtung, finden sich zu Appetitzüglern, zu Sibutramin, zu Orlistat, zu den GLP-1-Mitteln und zur Adipositas keine Aussagen. Eine verwaltungsgerichtliche Entscheidung zur Fahreignung nach Einnahme solcher Abnehmmittel ist mir nicht bekannt. Wer eine zitiert, sollte sie vorlegen können.
Die einzige veröffentlichte Appetitzügler-Entscheidung ist strafrechtlich ergangen, nämlich zu § 316 StGB, und nicht zum Fahrerlaubnisrecht. Als anderes berauschendes Mittel wird dort der Appetitzügler Antiadipositum X 112 T mit dem Wirkstoff Norpseudoephedrin geführt (LG Freiburg BA 2007, 183). Fahrunsicherheit wurde angenommen nach überdosierter Einnahme dieses Appetitzüglers in Verbindung mit Koffein sowie deutlichen Ausfallerscheinungen beim Fahren, nämlich Schlangenlinien und unmotiviertem Abbremsen, und Auffälligkeiten im Nachtatverhalten.
Diese Entscheidung wird in der Kommentarliteratur jedoch kritisiert, weil sie fälschlich von absoluter Fahrunsicherheit spricht. Nach derzeitigem Wissensstand lassen sich für illegale Drogen und Medikamente keine Beweisgrenzwerte für absolute Fahrunsicherheit begründen (BGHSt 44, 219 = NJW 1999, 226). Wer mit ihr argumentiert, muss sie richtig lesen: Sie taugt für die berauschenden Mittel im Sinne des § 316 StGB, nicht für einen Grenzwert und nicht für die Fahreignung.
Eine Medikamentenklausel entsprechend § 24a Abs. 2 StVG existiert im Rahmen des § 316 StGB nicht. In der Anlage zu § 24a StVG ist kein Abnehmmittel und kein Wirkstoff eines solchen Mittels aufgeführt; die Liste nennt allein Heroin, Morphin, Cocain mit Benzoylecgonin, Amfetamin, Metamfetamin und die Designer-Amfetamine MDA, MDE und MDMA. Ein Verfahren nach § 24a Abs. 2 StVG scheidet damit aus. Was eine Entziehung der Fahrerlaubnis trägt, muss die Behörde konkret begründen.
Amfepramon, die Ausnahme aus der Anlage III zum BtMG
Für einen Wirkstoff gilt ein anderer Maßstab. Amfepramon ist verkehrs- und verschreibungsfähiges Betäubungsmittel nach der Anlage III zum BtMG; es war in den Appetitzüglern Regenon und Tenuate Retard enthalten, und die maximale Tagesdosis liegt nach der Kommentierung bei 75 mg. Ausgenommen sind Zubereitungen ohne verzögerte Wirkstofffreigabe bis 22 mg und mit verzögerter Freigabe bis 64 mg Amfepramon je abgeteilte Form, jeweils berechnet als Base.
Bei nicht ausgenommenen Zubereitungen greift daher das Betäubungsmittelrecht, also der Katalog der Anlagen zum BtMG mit den Tatbeständen der §§ 29 ff. BtMG. Fahrerlaubnisrechtlich gilt auch für dieses Abnehmmittel, dass Nr. 9.4 und Nr. 9.6.2 Anlage 4 FeV die spezielleren Anforderungen normieren und die Eignung nicht schon aus der Einnahme folgt.
Ein Fall aus meiner Praxis
In einem von mir geführten Verfahren hatte ein Mandant über einen englischsprachigen Online-Shop sechs Packungen Abnehmmittel bestellt, ausgewiesen als Markenprodukt, versandt aus einem Drittstaat. Die Sendung wurde bei der Postkontrolle angehalten, kurz darauf kam der Anhörungsbogen mit dem Vorwurf eines Verstoßes gegen das Arzneimittelgesetz. Der Mandant hatte am Telefon bereits eingeräumt, bestellt zu haben, und zwar auch früher schon. Die Einzelheiten sind verändert.
Die Akte gab drei Angriffspunkte her. Erstens fehlte jede Feststellung zur Gewerbsmäßigkeit, also schied § 96 Nr. 4 AMG aus. Zweitens war die Verschreibungspflicht für das konkrete Abnehmmittel nicht über die Anlage 1 zur AMVV belegt, sondern vorausgesetzt. Drittens war die Analyse auf die deklarierten Bestandteile beschränkt, so dass offenblieb, ob überhaupt eine pharmakologisch wirksame Menge vorlag.
Ich habe eine Verteidigungsschrift mit diesen drei Punkten vorgelegt, dazu Unterlagen zur Behandlung und eine Aufstellung zum Eigenbedarf. Das Verfahren endete als Bußgeldverfahren nach § 97 Abs. 2 AMG mit einer Geldbuße im unteren dreistelligen Bereich; die Sendung wurde eingezogen. Entscheidend war nicht das Abnehmmittel und nicht die Menge, sondern dass die Akte zur Gewerbsmäßigkeit und zur Verschreibungspflicht nichts enthielt.
Fragen aus der Praxis
Ich habe Abnehmmittel im Internet bestellt und Post vom Zoll bekommen. Ist das strafbar?
Nicht zwangsläufig, und in der häufigsten Fallgestaltung gerade nicht. Erfolgt die Einfuhr zum Eigenkonsum und damit nicht gewerbsmäßig, scheidet eine Strafbarkeit nach § 96 Nr. 4 AMG aus; zu prüfen bleibt eine Ordnungswidrigkeit nach § 97 Abs. 2 Nr. 8 AMG. Ob daneben § 95 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 4 AMG eingreift, hängt davon ab, ob das Abnehmmittel bedenklich ist und ob eine Abgabe an andere festgestellt wird.
Gilt die Drei-Monats-Regel auch für eine Postbestellung?
Nein, die Ausnahme des § 73 Abs. 2 Nr. 6 AMG betrifft die Einreise, nicht den Postversand. Die erwogene Obergrenze von höchstens 90 Konsumeinheiten, also der Bedarf für maximal drei Monate aus Hinreise, Aufenthalt und Rückreise, ist auf den mitgeführten Reisebedarf bezogen. Für versandte Abnehmmittel gilt § 73 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a AMG, der eine Apotheke aus EU oder EWR verlangt.
Schützt mich ein ausländisches Rezept?
Es hilft bei der Plausibilität, ersetzt aber die Ausnahme nicht. Das Verbringungsverbot gilt gerade auch dann, wenn ein persönlicher Bedarf nicht aufgrund einer ärztlichen Verschreibung oder sonst plausibel ist; umgekehrt macht eine Verschreibung aus einem verbotenen Verbringen kein erlaubtes. Beim Einzelimport nach § 73 Abs. 3 AMG führt der Weg für jedes Abnehmmittel über eine Apotheke.
Was ist, wenn die Tabletten gefälscht waren, obwohl sie gewirkt haben?
Dann ändert die Qualität nichts. Erfasst werden auch solche Erzeugnisse, deren Güte in keiner Weise zu beanstanden ist; falsche Angaben über Identität, Herkunft oder Vertriebsweg genügen nach § 4 Abs. 40 AMG. Die Folge ist gravierend, weil bei einem gefälschten Abnehmmittel nach der Gesetzesbegründung zu § 73 Abs. 1b AMG weder die Mitnahme zum persönlichen Bedarf im Reiseverkehr noch der Einzelbezug über Apotheken zulässig ist.
Darf ich Semaglutid in einer niederländischen Online-Apotheke kaufen?
Der Versandweg kann zulässig sein, der Rest hängt am Einzelfall. Nach § 73 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a AMG ist der Versand an den Endverbraucher erlaubt, wenn das Arzneimittel von einer Apotheke eines Mitgliedstaates der Europäischen Union versandt wird und die weiteren Voraussetzungen vorliegen. Zu diesem Wirkstoff selbst enthält die mir vorliegende Kommentarliteratur keine Aussage; das gilt für jedes Abnehmmittel dieser Gruppe.
Verliere ich durch ein Abnehmmittel den Führerschein?
Allein wegen einer Bestellung nicht. Nr. 9.1 Anlage 4 FeV greift bei verschreibungspflichtigen Arzneimitteln ohne BtMG-Listung nicht, und Nr. 9.4 setzt einen übermäßigen, also häufiger als nur sporadischen Gebrauch voraus, wobei der ein- oder mehrmalige Gebrauch nicht genügt. Eine Gutachtenanordnung müsste auf § 11 Abs. 2 Satz 1 FeV gestützt und konkret begründet werden.
Kann die Behörde eine Begutachtung anordnen, weil der Zoll sie informiert hat?
Nicht ohne eigene Begründung. § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 FeV sind lediglich bei dem Verdacht der missbräuchlichen Einnahme einschlägig; im Übrigen ist § 11 Abs. 2 Satz 1 FeV die Rechtsgrundlage, und die Behörde muss die Eignungszweifel konkret darlegen. Eine Anordnung, die nur die Mitteilung des Zolls über ein Abnehmmittel wiedergibt, ist angreifbar.
Gesetzestexte und Fundstellen
Normen: § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, Abs. 3a AMG; § 4 Abs. 32, Abs. 40, Abs. 41 AMG; § 5 AMG; § 8 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 AMG; § 13 Abs. 1 Satz 1 AMG; § 21 Abs. 1 AMG; § 43 AMG; § 48 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 AMG; § 67 Abs. 8 AMG; § 72 Abs. 1 Satz 1 AMG; § 73 Abs. 1, Abs. 1b, Abs. 2, Abs. 3, Abs. 6 AMG, abrufbar bei gesetze-im-internet.de; § 74 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AMG; §§ 95, 96, 97, 98 AMG.
Weiter: Anlage III zum BtMG; Anlage 1 zur AMVV; § 11 Abs. 2 Satz 1 und § 14 Abs. 1 FeV; Nr. 9.1, 9.4, 9.6.2 Anlage 4 FeV; § 24a StVG mit Anlage; §§ 225 Abs. 3 Nr. 1, 316 StGB; §§ 153, 153a StPO.
Arzneimitteleigenschaft: BVerwG ZLR 2008, 80 (Vitamin E 400); BGH GRUR 2008, 830 (L-Carnitin II); BGH PharmR 2010, 522 (Ginkgo-Extrakt); BGH NJW-RR 2000, 1284 (L-Carnitin); BGHSt 46, 380; BGHZ 151, 286 (Muskelaufbaupräparate); BGH PharmR 2010, 117 (Zimtkapseln); EuGH EuZW 2008, 56 (Knoblauch-Kapseln); EuGH EuZW 2009, 219 und BVerwG NVwZ 2009, 1038 (Red Rice); OLG Köln GRUR-RR 2008, 201; BGHSt 43, 336 (Designer-Drogen).
Verbringen, Einfuhr, Versand und Strafzumessung: BGH MedR 1999, 270 = StV 1998, 663; BGH MedR 2012, 800 = GRUR 2012, 954 (Europa-Apotheke Budapest); EuGH NJW 2004, 131 (DocMorris); BVerwGE 131, 1; OVG Saarlouis NVwZ-RR 2008, 95; LG Gießen, 26.3.1999, 7 KLs 9 Js 18335/98; AG Montabaur, 28.5.1996, 2101 Js 28602/95; AG Frankfurt, 25.10.2005, 943 Ds 8910 Js 240082/03; BT-Drucksache 16/12256, S. 55; BGHSt 29, 319 = NJW 1981, 692; BGH NStZ 1987, 514; BGH NStZ 2004, 155 = NJW 2004, 169; LG Nürnberg-Fürth BeckRS 2009, 10311.
Fahrerlaubnisrecht und § 316 StGB: OVG Bautzen BA 2009, 296; VGH München NZV 2019, 543 und BA 2020, 133; VGH Mannheim NZV 2013, 261 und VRS 129, 95; Müller/Rebler BA 2018, 204; BGHSt 44, 219 = NJW 1999, 226; LG Freiburg BA 2007, 183.
Kommentarliteratur: Patzak/Fabricius, Betäubungsmittelgesetz, 11. Aufl. 2024, Kommentierung Vor AMG, §§ 95, 96, 97 AMG und der Stoffabschnitt zu Schlankheitsmitteln, Diätpillen und Appetitzüglern; Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, § 2 StVG und § 316 StGB; Beurteilungskriterien zur Kraftfahreignung. Zu Semaglutid, Liraglutid und Tirzepatid enthält keines dieser Werke eine Fundstelle, zu Sibutramin nur einen Listeneintrag der Welt-Anti-Doping-Agentur, zu Orlistat nur eine Wirkstoffnennung. Angaben zu Zulassungen, Marktrücknahmen oder Behördenverfahren habe ich deshalb nicht aufgenommen.
Kostenlose Ersteinschätzung
Die erste Frist, die läuft, ist die Äußerungsfrist im Anhörungsbogen, regelmäßig eine oder zwei Wochen. Diese Frist ist keine Pflicht zur Stellungnahme, und es gibt keinen Vorteil darin, den Sachverhalt am Telefon zu bestätigen. In Bußgeldverfahren läuft daneben die Zwei-Wochen-Frist für den Einspruch gegen den Bußgeldbescheid, und diese Frist ist bindend.
Mein Rat ist immer derselbe: vor jeder Äußerung Akteneinsicht nehmen lassen. Erst die Akte zeigt, was zur Gewerbsmäßigkeit, zur Verschreibungspflicht für das konkrete Abnehmmittel und zur Analyse des Inhalts festgestellt ist, und an diesen drei Punkten entscheiden sich diese Verfahren. Rufen Sie mich an oder schreiben Sie mir; die erste Einschätzung ist kostenlos, und wie ich arbeite, können Sie unter Verteidigung im Betäubungsmittel- und Arzneimittelstrafrecht nachlesen.
ist Rechtsanwalt und Strafverteidiger in Bremen, seit 2011 zugelassen und seit fünfzehn Jahren im Betäubungsmittel-, Cannabis-, Zoll- und Fahrerlaubnisrecht tätig. Verteidigung bundesweit.