Trenbolon: Zollbeamter hält bei der Gepäckkontrolle eine Ampulle aus einem Koffer mit Tablettendosen

Symbolbild, mit KI erstellt.

Trenbolon: Grenzmenge, Strafbarkeit und Verteidigung

Das Wichtigste in Kürze

  • Trenbolon, chemisch 17beta-Hydroxyestr-4,9,11-trien-3-on, ist im Anhang zum Anti-Doping-Gesetz als anabol-androgenes Steroid aufgeführt und in Deutschland nicht zugelassen.
  • Die nicht geringe Menge beträgt 150 Milligramm; sie steht in der Anlage zur Dopingmittel-Mengen-Verordnung vom 10. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 67), die seit dem 16. März 2023 gilt.
  • Die Mengenschwelle gilt nur für Erwerb, Besitz und Verbringen nach § 2 Abs. 3 AntiDopG, nicht für Handeltreiben und Abgabe nach § 2 Abs. 1 AntiDopG.
  • § 4 Abs. 1 AntiDopG droht Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe an, § 4 Abs. 4 AntiDopG in den qualifizierten Fällen Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.
  • Gewerbsmäßiges Handeln und das Handeln als Bandenmitglied sind in § 4 Abs. 4 Nr. 5 AntiDopG erfasst; der minder schwere Fall des § 4 Abs. 5 AntiDopG reicht von drei Monaten bis zu fünf Jahren.
  • Jeder Tatbestand setzt den Zweck des Dopings beim Menschen im Sport voraus; fehlt dieser Zweck, bleibt nur das Arzneimittelrecht.
  • Für das Selbstdoping nach § 3 AntiDopG wird nach § 4 Abs. 7 AntiDopG nur bestraft, wer Mitglied eines Testpools ist oder aus dem Sport Einnahmen von erheblichem Umfang erzielt.
  • Durch Kombination von Gestrinon mit Trenbolon wurde die Designerdroge Tetrahydrogestrinon geschaffen, deren Grenzmenge bei 45 Milligramm liegt.

Inhalt

Trenbolon im Anhang zum Anti-Doping-Gesetz

Trenbolon ist ein anabol-androgenes Steroid. Im Anhang zum Anti-Doping-Gesetz steht es in der Gruppe der anabolen Stoffe mit der chemischen Bezeichnung 17beta-Hydroxyestr-4,9,11-trien-3-on. Es gehört damit zu derselben Gruppe wie Metandienon, Stanozolol, Nandrolon, Oxandrolon und Testosteron.

In Deutschland ist Trenbolon nicht zugelassen. Dopingmittel, die auf Trenbolon beruhen, stammen deshalb aus dem Ausland, aus Untergrundlaboren oder aus Fälschungen früher oder in anderen Ländern zugelassener Fertigarzneimittel. Fast alle Dopingarzneimittel werden imitiert und in solchen Laboren mit abweichender Zusammensetzung, selbst gestalteten Verpackungen und abenteuerlichen Gebrauchsanweisungen hergestellt und verbreitet.

Daneben gibt es einen zweiten Markt. Hormonpräparate werden als Wachstumsförderer in der Tiermast missbraucht, weil jedes mit Hormonen gemästete Kalb oder Jungrind dem Mäster einen erheblichen Profit bringt. Dieser Bereich fällt nicht unter das Anti-Doping-Gesetz, sondern unter das Arzneimittel-, Lebensmittel-, Fleischhygiene- und Futtermittelrecht. Wer in großen Mengen verschreibungspflichtige Tierarzneimittel an eine Vielzahl von Landwirten vertreibt, die sie ohne tierärztliche Überwachung bei Lebensmitteltieren anwenden, gefährdet die Gesundheit einer großen Zahl von Menschen im Sinne des § 95 Abs. 3 Nr. 1 AMG (BGH NStZ 1987, 514).

Das Anti-Doping-Gesetz arbeitet mit zwei Listen. § 2 Abs. 1 und Abs. 2 AntiDopG knüpfen an die Anlage I des Internationalen Übereinkommens vom 19. Oktober 2005 gegen Doping im Sport (BGBl. 2007 II S. 354, 355) an, § 2 Abs. 3 AntiDopG dagegen an die Anlage zum Gesetz selbst. Trenbolon steht in beiden, weshalb diese Unterscheidung hier nicht entlastet; bei anderen Stoffen kann sie entscheidend sein.

Trenbolon und die Grenzmenge von 150 Milligramm

Die Grenzmengen zur nicht geringen Menge im Sinne des § 2 Abs. 3 AntiDopG, und damit auch die für Trenbolon, stehen in der Anlage zur Verordnung zur Festlegung der nicht geringen Menge von Dopingmitteln vom 10. März 2023, kurz Dopingmittel-Mengen-Verordnung (BGBl. 2023 I Nr. 67). Sie gilt seit dem 16. März 2023 und hat die Schwellenwerte teilweise angehoben.

Für Trenbolon beträgt die nicht geringe Menge 150 Milligramm. Das ist wenig. Ein handelsübliches Injektionspräparat mit 75 Milligramm je Milliliter erreicht die Schwelle mit zwei Millilitern. Der Evaluierungsbericht der Bundesregierung aus dem November 2020 hat genau das festgehalten: Die Verordnung setzt vergleichsweise niedrige Schwellenwerte, weshalb das Gesetz in der Praxis vor allem die Gesundheit von Freizeitsportlern schützt und weniger die Integrität des Sports.

Die Sachverständigen haben damals empfohlen, die Grenzwerte zu erhöhen, die Einschränkung des Täterkreises in § 4 Abs. 7 AntiDopG zu streichen, den Fahrlässigkeitstatbestand des § 4 Abs. 6 AntiDopG abzuschaffen und Schwerpunktstaatsanwaltschaften einzurichten. Umgesetzt wurde davon nur wenig; übernommen hat der Gesetzgeber die Kronzeugenregelung des § 4a AntiDopG, die § 31 BtMG entspricht (BT-Drs. 19/30469).

Nach dem Evaluierungsbericht lag der Schwerpunkt der Verfahren mit 85 Prozent bei Erwerb, Besitz und Verbringen in nicht geringer Menge. Verurteilungen wegen Selbstdopings erfolgten nur vereinzelt. Wer eine Vorladung erhält, steht also mit großer Wahrscheinlichkeit in der ersten Gruppe, und dort ist die Mengenfrage der Kern des Verfahrens.

Trenbolon im Vergleich mit den übrigen Anabolika

Die Übersicht zeigt, wie unterschiedlich die Schwellen ausfallen und wie wichtig die genaue Bestimmung des Wirkstoffs ist. Zwischen Clenbuterol und Androstendion liegt der Faktor fünfhundert.

WirkstoffNicht geringe Menge
Clenbuterol5,4 mg
Gestrinon, Metribolon, Tetrahydrogestrinon, Methyldienolonje 45 mg
Oxabolon75 mg
Clostebol, parenterale Darreichungsformen80 mg
Metandienon, Stanozolol, Oxandrolon, Oxymetholonje 100 mg
Trenbolon150 mg
Nandrolon150 mg
Metenolon, parenterale Darreichungsformen150 mg
Tibolon225 mg
Ethylestrenol, Norboleton, Norethandrolonje 450 mg
Selektive Androgen-Rezeptor-Modulatoren540 mg
Testosteron, andere als transdermale oder orale Formen632 mg
Boldenon1.000 mg
Drostanolon1.015 mg
Androstanolon, Mesterolon, Testosteron transdermal oder oralje 1.500 mg
Androstendion, Danazol, Boldionje 3.000 mg

Zwei Einzelheiten der Verordnung werden häufig übersehen. Bei Clostebol, Metenolon, Prasteron und Testosteron unterscheidet die Anlage nach der Darreichungsform, und die parenterale Form hat die deutlich niedrigere Schwelle. Außerdem fasst die Verordnung andere mit anabol-androgenen Steroiden verwandte Stoffe in zwei Auffangpositionen zusammen, bei 100 Milligramm für Stoffe mit 17alpha-Methyl-Struktur und bei 3.000 Milligramm für Stoffe mit anderen Strukturen.

Zur Einordnung von HCG siehe HCG.

Wofür die Mengenschwelle gilt und wofür nicht

Dieser Punkt entscheidet mehr Verfahren als jede andere Frage. Die nicht geringe Menge ist nur ein Merkmal des § 2 Abs. 3 AntiDopG, und der verbietet allein den Erwerb, den Besitz und das Verbringen in oder durch den Geltungsbereich des Gesetzes.

§ 2 Abs. 1 AntiDopG kennt dagegen keine Mengenschwelle. Verboten sind dort das Herstellen, das Handeltreiben, das Veräußern, das Abgeben, das sonstige Inverkehrbringen und das Verschreiben, jeweils zum Zwecke des Dopings beim Menschen im Sport. Wer eine einzige Ampulle Trenbolon an einen Trainingspartner abgibt, erfüllt deshalb den Tatbestand, auch wenn 150 Milligramm nicht erreicht sind. Dasselbe gilt nach § 2 Abs. 2 AntiDopG für das Anwenden bei einer anderen Person.

Umgekehrt folgt daraus eine klare Grenze für den Vorwurf des Besitzes. Bleibt die sichergestellte Wirkstoffmenge unter der Schwelle und ist kein Handeltreiben und keine Abgabe festzustellen, kommt eine Strafbarkeit nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 AntiDopG nicht in Betracht. Übrig bleibt dann allenfalls eine Ordnungswidrigkeit nach § 97 Abs. 2 Nr. 8 AMG.

Die Strafrahmen des Anti-Doping-Gesetzes

VorschriftFallStrafrahmen
§ 4 Abs. 1 AntiDopGHerstellen, Handeltreiben, Abgeben, Verschreiben, Anwenden bei anderen, Erwerb und Besitz in nicht geringer Menge, Selbstdoping, Teilnahme am WettbewerbFreiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe
§ 4 Abs. 2 AntiDopGErwerb oder Besitz zum SelbstdopingFreiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe
§ 4 Abs. 3 AntiDopGVersuch in den Fällen des Absatzes 1strafbar
§ 4 Abs. 4 AntiDopGGefährdung der Gesundheit einer großen Zahl von Menschen, Todes- oder schwere Gesundheitsgefahr, grober Eigennutz mit Vermögensvorteilen großen Ausmaßes, Abgabe an Personen unter 18 Jahren, Gewerbsmäßigkeit oder BandeFreiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren
§ 4 Abs. 5 AntiDopGminder schwerer Fall des Absatzes 4Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren
§ 4 Abs. 6 AntiDopGfahrlässiges Handeln in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe

Der praktisch wichtigste Qualifikationsgrund ist die Gewerbsmäßigkeit in § 4 Abs. 4 Nr. 5 AntiDopG. Sie wird regelmäßig schon aus wiederholten Bestellungen und einem Weiterverkauf im Trainingsumfeld hergeleitet, und sie hebt die Mindeststrafe von null auf ein Jahr. Gegen diese Herleitung lässt sich arbeiten, weil Gewerbsmäßigkeit eine auf wiederholte Gewinnerzielung gerichtete Absicht voraussetzt und die Deckung des Eigenbedarfs sie nicht trägt.

Die Abgabe an eine Person unter 18 Jahren nach § 4 Abs. 4 Nr. 4 AntiDopG wird im Umfeld von Fitnessstudios leicht übersehen. Wer Trenbolon an einen siebzehnjährigen Trainingspartner weitergibt, steht im Verbrechensbereich, unabhängig von der Menge.

Der Dopingzweck als Tatbestandsmerkmal

Jeder Tatbestand des § 2 AntiDopG verlangt den Zweck des Dopings beim Menschen im Sport, auch bei Trenbolon. Das ist kein Beiwerk, sondern ein Merkmal, das festgestellt und bewiesen werden muss. Fehlt es, scheidet eine Strafbarkeit nach dem Anti-Doping-Gesetz aus, und es bleibt nur der Rückgriff auf das Arzneimittelrecht.

Die Anklage leitet den Zweck regelmäßig aus Begleitumständen her: aus der Mitgliedschaft in einem Studio, aus Trainingsplänen, aus Chatverläufen über Zyklen und Dosierungen, aus mitbestellten Begleitpräparaten. Jeder dieser Umstände ist angreifbar, und keiner trägt für sich allein.

Beim Selbstdoping nach § 3 AntiDopG tritt ein weiteres Merkmal hinzu. Verboten ist die Anwendung ohne medizinische Indikation und in der Absicht, sich in einem Wettbewerb des organisierten Sports einen Vorteil zu verschaffen. Ein Wettbewerb des organisierten Sports ist nach § 3 Abs. 3 AntiDopG nur eine Veranstaltung, die von einer nationalen oder internationalen Sportorganisation oder in deren Auftrag oder mit deren Anerkennung organisiert wird und bei der verbindliche Regeln einzuhalten sind. Das Training im Fitnessstudio ist kein solcher Wettbewerb.

Das Verhältnis zum Arzneimittelgesetz

Neben dem Anti-Doping-Gesetz steht das Arzneimittelgesetz, und oft bleibt am Ende nur dieses. Ein Präparat mit Trenbolon ist ein Arzneimittel; Trenbolon ist in Deutschland nicht zugelassen und unterliegt dem Verbringungsverbot des § 73 Abs. 1 Satz 1 AMG.

Eine Einfuhrerlaubnis ist nur erforderlich, wenn die Einfuhr gewerbs- oder berufsmäßig erfolgt. Erlaubnisfrei bleibt die Einfuhr in einer dem üblichen persönlichen Bedarf entsprechenden Menge bei der Einreise. Für einmal täglich anzuwendende Arzneimittel spricht viel dafür, diese Menge auf höchstens 90 Konsumeinheiten zu begrenzen, also auf den Bedarf für Hinreise, Aufenthalt und Rückreise.

Daraus ergibt sich eine für die Verteidigung wichtige Linie. Wird eine Paketsendung mit Anabolika aus dem Ausland eingeführt, deren Inhalt die Wirkstoffmengen der Dopingmittel-Mengen-Verordnung nicht erreicht, scheidet eine Strafbarkeit nach § 96 Nr. 4 AMG regelmäßig aus, weil sich aus der festgestellten Menge keine gewerbs- oder berufsmäßige Einfuhr ergibt. Ein Inverkehrbringen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 AntiDopG liegt dann ebenfalls nicht vor, und § 4 Abs. 1 Nr. 3 AntiDopG setzt die nicht geringe Menge voraus. Zu prüfen bleibt allein die Ordnungswidrigkeit nach § 97 Abs. 2 Nr. 8 AMG.

Im Internet gilt für die Anbieter das Herkunftslandprinzip. Sie dürfen für den Versand werben, sofern das Mittel in ihrem Heimatland rezeptfrei ist, auch wenn es in Deutschland verboten oder verschreibungspflichtig ist. Internetangebote sind rechtlich unverbindliche Einladungen; die Prüfung der Zulässigkeit bleibt dem Besteller. Genau deshalb wird er von der Post- und Zollkontrolle überrascht.

Die Sendung aus dem Ausland und der Zoll

Der Weg in ein Trenbolon-Verfahren führt fast immer über eine Sendung. Der Besteller führt den Inhalt des Päckchens selbst ein, und die Zollkontrolle löst das Verfahren aus. Der erste Hinweis ist meist die Mitteilung über die Sicherstellung.

Wie dieses Verfahren abläuft und welche Fristen es setzt, steht auf den Seiten zur Sicherstellungsmitteilung und zu Post vom Zoll; zum Fragebogen der Zollbehörde siehe den Anhörungsbogen vom Zoll. Zur Einordnung der Mittel selbst siehe die Seite zu Anabolika und Dopingmitteln.

Der Anhörungsbogen ist der heikelste Moment des Verfahrens. Die Frage nach dem Verwendungszweck zielt genau auf das Tatbestandsmerkmal, das die Behörde noch nicht beweisen kann. Wer dort schreibt, Trenbolon sei für den Muskelaufbau im Studio bestimmt gewesen, liefert den Dopingzweck selbst.

Tetrahydrogestrinon und das Designer-Doping

Trenbolon hat Rechtsgeschichte geschrieben. Durch eine Kombination des auf der Dopingliste stehenden Gestrinon mit dem artverwandten Trenbolon wurde die Designerdroge Tetrahydrogestrinon geschaffen und damit wurden zahlreiche Spitzensportler versorgt. Anders als erprobte Arzneimittel, die erst nach jahrelangen klinischen Studien auf den Markt gelangen, war das von Anfang an eine illegale Designerdroge mit dem Ziel der Gesetzesumgehung.

Der Verordnungsgeber hat reagiert. Tetrahydrogestrinon steht heute im Anhang zum Anti-Doping-Gesetz mit der Bezeichnung 17-Hydroxy-18a-homo-19-nor-17alpha-pregna-4,9,11-trien-3-on, und die Dopingmittel-Mengen-Verordnung setzt die Grenzmenge bei 45 Milligramm an, also bei weniger als einem Drittel des Wertes für Trenbolon. Als weiteres Steroid dieser Art wurde 2005 Desoxymethyltestosteron bekannt, das Ähnlichkeiten mit Tetrahydrogestrinon aufweist.

Praktisch bedeutsam ist das wegen der Auffangpositionen der Anlage. Andere mit anabol-androgenen Steroiden verwandte Stoffe sind erfasst, und zwar mit 100 Milligramm bei 17alpha-Methyl-Struktur und mit 3.000 Milligramm bei anderen Strukturen. Ein Stoff, der in keiner Einzelposition steht, ist deshalb nicht straflos; welche Auffangposition gilt, hängt aber von der chemischen Struktur ab und gehört in das Gutachten.

Das Wirkstoffgutachten über Trenbolon

Weil die Schwelle für Trenbolon bei 150 Milligramm liegt, entscheidet die Analytik über den Tatbestand. Maßgeblich ist nicht das Gewicht der Ampullen oder Tabletten, sondern die Wirkstoffmenge. Ohne analytisch festgestellten Gehalt ist die nicht geringe Menge nicht bewiesen.

Bei Präparaten aus Untergrundlaboren ist das keine Formalie, und Trenbolon stammt fast ausschließlich von dort. Die Präparate sind häufig unterdosiert, überdosiert oder enthalten einen anderen Wirkstoff als auf dem Etikett. Weit verbreitet sind Fälschungen, in denen statt des angegebenen Stoffes ein anderes anaboles Steroid steckt; bei Oxandrolon-Fälschungen etwa findet sich häufig Stanozolol. Die Etikettenangabe ist damit kein Beweis, und die Anklage darf sie nicht an die Stelle der Untersuchung setzen.

Dazu kommt die Messunsicherheit. Die laborinterne Messungenauigkeit liegt beim Landeskriminalamt Rheinland-Pfalz bei etwa fünf Prozent, bei einem Vergleich verschiedener Labore höher; Ringversuche der Labore des Bundeskriminalamts, der Landeskriminalämter und der zolltechnischen Institute ergaben insgesamt etwa sechs Prozent. Einheitliche Standards fehlen. Das Oberlandesgericht Stuttgart hält Messunsicherheiten für zugunsten des Angeklagten zu bewerten (OLG Stuttgart BeckRS 2016, 18551).

Bei einer Schwelle von 150 Milligramm kann ein Abschlag von sechs Prozent über Vergehen und Straflosigkeit entscheiden. Zu den Einzelheiten siehe die Seite zum Wirkstoffgutachten.

Selbstdoping und der eingeschränkte Täterkreis

Das Selbstdoping ist der am seltensten verfolgte Tatbestand des Gesetzes, und das hat einen Grund. Nach § 4 Abs. 7 AntiDopG wird wegen Selbstdopings und wegen des Erwerbs oder Besitzes zum Selbstdoping nur bestraft, wer Spitzensportlerin oder Spitzensportler des organisierten Sports ist. Das ist, wer als Mitglied eines Testpools Trainingskontrollen unterliegt oder aus der sportlichen Betätigung unmittelbar oder mittelbar Einnahmen von erheblichem Umfang erzielt.

Der Freizeitsportler fällt damit aus § 3 AntiDopG heraus. Für ihn bleibt § 2 Abs. 3 AntiDopG mit der Mengenschwelle, und genau dort liegt der Schwerpunkt der Verfahren.

Hinzu kommt die tätige Reue. Nach § 4 Abs. 8 AntiDopG wird nicht bestraft, wer die tatsächliche Verfügungsgewalt über das Dopingmittel freiwillig aufgibt, bevor er es anwendet oder anwenden lässt. Außerdem fehlt dem Gesetz ein Tatbestand, der das Erschleichen einer Verschreibung erfasst, wie ihn § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 BtMG für Betäubungsmittel kennt.

Trenbolon und die Fahrerlaubnis

Dieser Abschnitt ist ausdrücklich meine eigene rechtliche Einschätzung und keine Wiedergabe einer Fundstelle. In den einschlägigen Kommentaren zum Fahrerlaubnisrecht sind Anabolika kein Thema; eine Entscheidung zur Fahreignung bei ihrem Konsum ist mir nicht bekannt.

Der rechtliche Ausgangspunkt ist eindeutig. Trenbolon ist kein Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes, weshalb die Nummer 9.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung nicht greift; sie setzt die Einnahme von Betäubungsmitteln voraus. § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV knüpft ebenfalls an Betäubungsmittel an und ist damit versperrt.

In Betracht kommt allenfalls die Nummer 9.4 der Anlage 4 FeV, die den Missbrauch von Arzneimitteln erfasst, in Verbindung mit § 11 Abs. 2 Satz 1 FeV. Dann muss die Behörde Eignungszweifel konkret begründen und darlegen, dass die Einnahme die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigt. Eine Anordnung, die lediglich den Fund von Trenbolon mitteilt, genügt dafür nicht.

Auch die Anlage zu § 24a StVG führt Trenbolon nicht auf; sie nennt abschließend Morphin, Cocain mit Benzoylecgonin, Amfetamin, Metamfetamin, die Designer-Amfetamine MDA, MDE und MDMA sowie seit dem 22. August 2024 Cannabis. Ein Analogieschluss ist unzulässig (BayObLG NZV 2004, 267; OLG Jena NStZ 2005, 413). Die §§ 315c und 316 StGB bleiben offen, weil sie von anderen berauschenden Mitteln sprechen; dafür wären Ausfallerscheinungen im Einzelfall festzustellen.

Wege zur Einstellung im Trenbolon-Verfahren

Weil § 4 Abs. 1 AntiDopG ein Vergehen ist, stehen die Einstellungsmöglichkeiten der §§ 153 und 153a StPO offen. Bei einem Ersttäter, bei geringer Überschreitung der Schwelle und bei reinem Eigenbedarf ist das der realistische Ausgang und nicht der Ausnahmefall.

Vier Fragen stelle ich in jedem Trenbolon-Verfahren zuerst. Ist der Wirkstoff analytisch bestimmt, und ist die Messunsicherheit berücksichtigt? Ist der Dopingzweck beim Menschen im Sport belegt oder nur unterstellt? Liegt überhaupt eine Handlung des § 2 Abs. 1 AntiDopG vor, oder geht es allein um Besitz unterhalb der Schwelle? Und trägt die Akte die Gewerbsmäßigkeit, oder stützt sie sich auf die Zahl der Bestellungen allein?

Dazu kommt die Einziehung. Sichergestellte Präparate werden regelmäßig eingezogen, und das ist meist nicht der Streitpunkt. Der Streitpunkt ist die Einziehung von Wertersatz, wenn die Staatsanwaltschaft Erlöse aus einem angenommenen Weiterverkauf schätzt.

Ein Fall aus der Praxis

Die Einzelheiten sind verändert, der Verlauf ist typisch.

Ein Mandant Anfang dreißig, Kraftsportler ohne Wettkampfteilnahme, bestellte aus Südosteuropa sechs Ampullen eines Injektionspräparats, das auf dem Etikett 75 Milligramm Trenbolonacetat je Milliliter auswies. Die Sendung wurde in einem Paketzentrum angehalten. Das Hauptzollamt nahm Erwerb und Verbringen von Trenbolon in nicht geringer Menge an und leitete aus vier Bestellungen innerhalb eines Jahres zusätzlich Gewerbsmäßigkeit her.

Beides hat nicht gehalten. Die Untersuchung ergab eine Gesamtwirkstoffmenge von 404 Milligramm statt der nach dem Etikett zu erwartenden 450 Milligramm; die Schwelle war damit überschritten, aber die Etikettenangabe war widerlegt und die Akte in diesem Punkt nicht mehr verlässlich. Zur Gewerbsmäßigkeit ergab die Auswertung der Zahlungen und Nachrichten keinen einzigen Weiterverkauf; die bestellten Mengen entsprachen dem eigenen Zyklus.

Das Verfahren endete mit einer Einstellung nach § 153a StPO gegen eine Geldzahlung und der Einziehung der Präparate. Der Vorwurf aus § 4 Abs. 4 Nr. 5 AntiDopG wurde fallengelassen. Entscheidend war nicht eine Erklärung des Mandanten, sondern das Gutachten und die Zahlungshistorie, die beide schon in der Akte lagen.

Fragen, die mir Mandanten stellen

Ist der Besitz von Trenbolon strafbar?

Nur in nicht geringer Menge, also ab 150 Milligramm Trenbolon, und nur zum Zwecke des Dopings beim Menschen im Sport. Darunter bleibt allenfalls eine Ordnungswidrigkeit nach dem Arzneimittelgesetz. Für Handeltreiben, Abgabe und Verschreibung gilt dagegen keine Mengenschwelle.

Wie viele Ampullen sind 150 Milligramm?

Das hängt vom Wirkstoffgehalt ab, nicht von der Zahl der Ampullen. Bei einem Präparat mit 75 Milligramm je Milliliter sind zwei Milliliter erreicht. Maßgeblich ist aber der analytisch festgestellte Gehalt, nicht die Angabe auf dem Etikett, die bei Mitteln aus Untergrundlaboren häufig falsch ist.

Ich trainiere nur für mich, ohne Wettkampf. Greift das Gesetz trotzdem?

Für den Erwerb und den Besitz in nicht geringer Menge ja, denn § 2 Abs. 3 AntiDopG verlangt keinen Wettkampf, sondern den Dopingzweck im Sport. Für das Selbstdoping nach § 3 AntiDopG dagegen nein, weil § 4 Abs. 7 AntiDopG den Täterkreis auf Testpool-Mitglieder und auf Sportler mit erheblichen Einnahmen beschränkt.

Was droht mir konkret?

Der Grundtatbestand des § 4 Abs. 1 AntiDopG reicht bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe; bei einem Ersttäter mit Eigenbedarf ist die Einstellung nach § 153a StPO der Regelfall. Kommt Gewerbsmäßigkeit oder eine Abgabe an Minderjährige hinzu, beginnt der Rahmen nach § 4 Abs. 4 AntiDopG bei einem Jahr.

Verliere ich die Fahrerlaubnis?

Nach meiner Einschätzung nicht allein wegen des Fundes. Trenbolon ist kein Betäubungsmittel, weshalb die Nummer 9.1 der Anlage 4 FeV nicht greift und die Behörde Eignungszweifel konkret begründen müsste. Eine Entscheidung dazu ist mir nicht bekannt.

Wie soll ich auf den Anhörungsbogen reagieren?

Mit Schweigen zur Sache und mit einem Antrag auf Akteneinsicht. Die Frage nach dem Verwendungszweck zielt auf den Dopingzweck, also auf das Merkmal, das die Behörde ohne Ihre Angabe oft nicht beweisen kann.

Gesetzestexte und Fundstellen

Den amtlichen Wortlaut des § 4 AntiDopG veröffentlicht das Bundesministerium der Justiz unter gesetze-im-internet.de. Dort stehen auch § 2 AntiDopG mit den Verboten, § 3 AntiDopG zum Selbstdoping, § 4a AntiDopG mit der Kronzeugenregelung und der Anhang mit den erfassten Stoffen.

Die Grenzmengen stehen in der Anlage zur Dopingmittel-Mengen-Verordnung vom 10. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 67). Die hier genannten Entscheidungen und die Angaben zu den Präparaten sind im Kommentar von Patzak bei § 4 AntiDopG, bei den Arzneimittelstrafvorschriften und in der Darstellung der Doping-Mittel nachgewiesen.

Weiterführend auf dieser Seite: die Seite zu Anabolika und Dopingmitteln, der Versand von SARMs, die Einstellung im Zollverfahren sowie die Seite zu Anavar und Oxandrolon.

Kostenlose Ersteinschätzung

Die erste Frist, die läuft, ist die Frist des Anhörungsbogens. Sie lässt sich verlängern, und sie muss nicht mit einer Erklärung zur Sache beantwortet werden. Vor jeder Äußerung gehört die Akte auf den Tisch, insbesondere das Gutachten mit den Einzelwerten, denn bei einer Schwelle von 150 Milligramm Trenbolon entscheidet die Analytik und nicht das Etikett.

Ich prüfe Ihren Fall kostenlos und unverbindlich. Björn Schüller, Rechtsanwalt und Strafverteidiger in Bremen, verteidigt bundesweit in Arzneimittel- und Dopingstrafsachen.

Über den Autor

Björn Schüller

ist Rechtsanwalt und Strafverteidiger in Bremen, seit 2011 zugelassen und seit fünfzehn Jahren im Betäubungsmittel-, Cannabis-, Zoll- und Fahrerlaubnisrecht tätig. Verteidigung bundesweit.

Bild von Dipl. Jur. Björn Schüller

Dipl. Jur. Björn Schüller

Hochspezialisierter Rechtsanwalt und Strafverteidiger mit über 15 Jahren Erfahrung im Bereich Drogen und Recht.

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Strafverteidiger für Betäubungsmittelrecht Björn Schüller aus Bremen