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Streitwert und Kosten im Fahrerlaubnisverfahren: Gebühren, Gutachten, Gericht und Anwalt
Wer sich gegen die Entziehung oder Versagung einer Fahrerlaubnis wehrt, trägt vier Kostenblöcke: die Gebühren der Fahrerlaubnisbehörde, die Kosten der Begutachtung, die Gerichtskosten und die Anwaltsvergütung. Die beiden letzten Blöcke richten sich nach dem Streitwert, den die Verwaltungsgerichte nach § 52 GKG und den Empfehlungen des Streitwertkatalogs 2025 je Fahrerlaubnisklasse bemessen. Die Kosten der Untersuchung trägt der Betroffene dagegen nach § 11 Abs. 6 Satz 2 FeV selbst.
Ich bin Björn Schüller, Rechtsanwalt in Bremen, und vertrete Mandanten in Fahrerlaubnissachen bundesweit, vom ersten Anhörungsschreiben bis zum Oberverwaltungsgericht. Vor jeder Beauftragung rechne ich mit dem Mandanten durch, welche Kosten in welchem Verfahrensabschnitt entstehen und welcher Streitwert dafür maßgeblich ist. Wer früh weiß, dass eine zusätzliche Fahrerlaubnisklasse oder ein zweites Eilverfahren die Rechnung verändert, entscheidet bewusster.
Die Kernpunkte
- Die Fahrerlaubnisbehörde erhebt für ihre Amtshandlungen Gebühren und Auslagen auf der Grundlage von § 6a StVG und der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt).
- Das Gutachten bringt der Betroffene nach § 11 Abs. 6 Satz 2 FeV auf eigene Kosten bei; mit der Begutachtungsstelle schließt er einen zivilrechtlichen Werkvertrag, dessen Entgelt seit dem 1.8.2018 frei vereinbart wird.
- Fehlendes Geld rechtfertigt nach der zu § 11 Abs. 8 FeV ergangenen Rechtsprechung regelmäßig nicht die Weigerung, sich begutachten zu lassen (BVerwG NJW 1985, 2490).
- Der Streitwert im verwaltungsgerichtlichen Verfahren bestimmt sich nach § 52 Abs. 1 GKG nach der Bedeutung der Sache für den Kläger; fehlen Anhaltspunkte, gilt nach § 52 Abs. 2 GKG der Auffangwert von 5.000 Euro.
- Nach Nr. 46.3 des Streitwertkatalogs 2025 entspricht der Streitwert für die Klasse B dem Auffangwert, für die Klassen C, CE, D und DE sehen Nr. 46.4 und 46.6 den eineinhalbfachen Auffangwert vor.
- Im Eilverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO beträgt der Streitwert nach Nr. 1.5 des Katalogs in der Regel die Hälfte des Hauptsachewerts.
- Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens trägt nach § 154 Abs. 1 VwGO der unterliegende Teil; Anwaltskosten des Vorverfahrens sind nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO nur erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung für notwendig erklärt.
- Prozesskostenhilfe gibt es im Verwaltungsprozess nach § 166 VwGO in Verbindung mit § 114 ZPO bei hinreichender Erfolgsaussicht; die Kosten der Begutachtung deckt sie nicht.
Gliederung
- Vier Kostenblöcke im Überblick
- Gebühren der Fahrerlaubnisbehörde
- Die Gebühr für die Gutachtenanordnung
- Kosten der Begutachtung und Beibringungslast
- Wenn das Geld für das Gutachten fehlt
- Kosten des Widerspruchsverfahrens
- Der Streitwert: Rechtsgrundlage und Katalog
- Streitwert je Fahrerlaubnisklasse
- Streitwert bei mehreren Klassen, Neuerteilung und Nebenentscheidungen
- Streitwert im Eilverfahren
- Abweichungen vom Katalog: der Berufskraftfahrer
- Gerichtskosten nach dem GKG
- Anwaltsvergütung vor der Behörde
- Anwaltsvergütung vor dem Verwaltungsgericht
- Kostenentscheidung, Erstattung und Prozesskostenhilfe
- Ein Fall aus der Praxis
- Was Mandanten fragen
- Rechtsgrundlagen und Nachweise
- Erste Einschätzung ohne Kosten
Vier Kostenblöcke im Überblick
Die Kosten eines Verfahrens um die Entziehung der Fahrerlaubnis folgen unterschiedlichen Regeln, und nur ein Teil von ihnen hängt am Streitwert. Behördengebühren beruhen auf öffentlichem Kostenrecht, das Gutachten auf einem privaten Vertrag, Gerichtskosten und Anwaltsgebühren auf Wertvorschriften. Die folgende Übersicht ordnet die Blöcke ihren Rechtsgrundlagen zu.
| Kostenblock | Rechtsgrundlage | Schuldner | Bemessung |
|---|---|---|---|
| Gebühren der Fahrerlaubnisbehörde | § 6a StVG, GebOSt, ergänzend Landeskostenrecht | Betroffener als Veranlasser der Amtshandlung | Gebührensatz der GebOSt, kein Streitwert |
| Medizinisch-psychologisches oder ärztliches Gutachten | § 11 Abs. 6 Satz 2 FeV, Werkvertrag | Betroffener als Auftraggeber | frei vereinbartes Entgelt |
| Gerichtskosten | GKG, Teil 5 KV (Nr. 5110 ff.) | nach der Kostenentscheidung, § 154 VwGO | Gebührensatz aus dem Streitwert |
| Anwaltsvergütung | RVG mit Vergütungsverzeichnis | Mandant; Erstattung nach §§ 154, 162 VwGO, § 80 VwVfG | Gebührensatz aus dem Gegenstandswert |
Die Gutachtenkosten sind nach Hentschel/König (StVR, 48. Aufl., § 11 FeV Rn. 49) zunächst vom Betroffenen zu tragen, auch wenn er das Verfahren später gewinnt. Gerichtskosten und Anwaltsgebühren verteilt dagegen erst die Kostenentscheidung; ihre Höhe bestimmt der festgesetzte Streitwert.
Gebühren der Fahrerlaubnisbehörde
Nach § 6a Abs. 1 StVG werden für Amtshandlungen nach dem Straßenverkehrsgesetz und den darauf beruhenden Verordnungen Kosten erhoben, also Gebühren und Auslagen. Die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Sätze legt die vom Bundesverkehrsministerium erlassene GebOSt fest (Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 6a StVG Rn. 12). Amtshandlung ist nur, was die Behörde hoheitlich oder sonst öffentlich-rechtlich erbringt. Leistungen privater Stellen fallen nicht darunter.
Die Länder dürfen nach Art. 84 Abs. 1 Satz 2 GG eigene, von der GebOSt abweichende Gebührenregelungen treffen, soweit sie Bundesgesetze als eigene Angelegenheit ausführen (BVerwG NVwZ 2014, 1516, nach Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 6a StVG Rn. 13). Soweit das Bundeskostenrecht das Landesrecht nicht ausdrücklich ausschließt, gilt dieses ergänzend (§ 6a StVG Rn. 13 ff.). Die Höhe einer Gebühr kann deshalb von Land zu Land abweichen.
Gebührenpflichtig sind im Umfeld der Fahrerlaubnis etwa Ermahnungen und Verwarnungen im Fahreignungs-Bewertungssystem nach § 4 Abs. 5 StVG (§ 6a StVG Rn. 13 ff.). Die Festsetzung einer Gebühr ist ein Verwaltungsakt und kann mit der Anfechtungsklage angegriffen werden; dabei wird die zugrunde liegende Maßnahme zumindest überschlägig mitgeprüft (Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 4 StVG, zur Ermahnung).
Die Gebühr für die Gutachtenanordnung
Die Anordnung, ein Gutachten beizubringen, ist kein Verwaltungsakt und nach § 44a VwGO nicht isoliert anfechtbar (Müller/Rebler/Kranich, Klärung von Eignungszweifeln im Fahrerlaubnisrecht, 3. Aufl. 2025, Rn. 107 ff.). Erhebt die Behörde für diese Anordnung jedoch eine Gebühr, entsteht ein angreifbarer Gebührenbescheid. Ob das Gericht dann auch die Rechtmäßigkeit der Anordnung selbst prüft, beurteilen die Gerichte unterschiedlich.
Nach dem OVG Niedersachsen (Beschl. v. 04.12.2006, 12 LA 426/05, NZV 2007, 270) ist im Gebührenstreit nur zu klären, ob die gebührenrechtlichen Vorschriften eine Gebühr in dieser Höhe vorsehen; die Rechtswidrigkeit der Anordnung sei mit der Klage gegen die Entziehung geltend zu machen. Das VG Augsburg (Urt. v. 22.06.2020, Au 7 K 19.1964) macht die Gebühr dagegen von der Rechtmäßigkeit der Amtshandlung abhängig. Ebenso prüfen das VG Kassel (Urt. v. 24.04.2019, 7 K 6587/17.KS) und der VGH Baden-Württemberg (Urt. v. 12.12.2016, 10 S 2406/14) die Anordnung inzident (Müller/Rebler/Kranich, a. a. O., Rn. 113 bis 115).
Das VG Ansbach (Urt. v. 26.10.2021, AN 10 K 20.1003, BeckRS 2021, 36918) hat die Frage offengelassen, eine Inzidentkontrolle aber für verzichtbar gehalten, wenn eine angreifbare Sachentscheidung vorliegt, in der dieselbe Prüfung stattfindet (Müller/Rebler/Kranich, a. a. O., Rn. 114). Für die Praxis folgt daraus nach meiner Einschätzung eine klare Reihenfolge: Wird die Fahrerlaubnis entzogen, gehört die Kritik an der Anordnung in das Verfahren gegen die Entziehung; der Gebührenbescheid wird daneben vorsorglich angefochten. Fehlt eine Sachentscheidung, etwa weil die Fahrerlaubnis am Ende erteilt wurde, ist der Gebührenbescheid der einzige Weg zur gerichtlichen Kontrolle.
Für die Kostenerstattung nach Aufhebung der Entziehung im Widerspruchsverfahren hat das VG Hamburg (Urt. v. 08.04.2002, 5 VG 4699/2001) § 44a Satz 1 VwGO teleologisch reduziert. Der Betroffene darf danach mit Kosten nur belastet werden, wenn er den Anschein einer Gefahr zurechenbar veranlasst hat (Müller/Rebler/Kranich, a. a. O., Rn. 112). Den weiterreichenden Streit, ob Gutachtenkosten nach einer rechtswidrigen Anordnung zu erstatten sind, behandle ich unter Kostenerstattung bei rechtswidriger Gutachtenanordnung.
Kosten der Begutachtung und Beibringungslast
§ 11 Abs. 6 Satz 2 FeV verpflichtet die Behörde, dem Betroffenen mitzuteilen, dass er sich innerhalb der gesetzten Frist „auf seine Kosten“ untersuchen lassen und das Gutachten beibringen muss. Der Betroffene beauftragt die Stelle im eigenen Namen; eine Begutachtung von Amts wegen ist unzulässig. Mit der Untersuchungsstelle kommt ein zivilrechtlicher Werkvertrag zustande (LG Hamburg NJW-RR 1997, 409), und die Kosten von Untersuchung und Gutachten trägt der Betroffene (OVG Bremen NJW 2020, 1897; beide nach Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 11 FeV Rn. 49).
Die Entgelte der Begutachtungsstellen für Fahreignung waren früher in Nr. 451 ff. GebOSt festgelegt. Diese Sätze waren unwirksam, weil § 6a StVG Gebühren nur für Amtshandlungen erlaubt und die Begutachtung privatrechtlich erbracht wird; sie wurden durch Änderungsverordnung vom 11.3.2019 aufgehoben (Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 6a StVG Rn. 12). Seit dem 1.8.2018 können die Entgelte frei vereinbart werden. Eine Entgeltordnung nach § 6f StVG hat das Ministerium bisher nicht erlassen; der Gesetzgeber sah dafür bei der Neufassung zum 1.1.2019 keine Notwendigkeit (§ 6f StVG Rn. 4).
Die Behörde nennt in der Anordnung die in Betracht kommenden Stellen, der Betroffene wählt unter ihnen und vergleicht die Angebote. Wer wechselt, muss der Behörde nach § 11 Abs. 6 Satz 3 FeV mitteilen, welche Stelle er beauftragt hat. Mehr zur Auswahl steht unter Auswahl der Begutachtungsstelle.
Wenn das Geld für das Gutachten fehlt
Fehlende Mittel sind bei berechtigten Eignungszweifeln regelmäßig kein ausreichender Grund, die Begutachtung zu verweigern, und sie verhindern den Schluss auf die Nichteignung nach § 11 Abs. 8 FeV nicht (BVerwG NJW 1985, 2490; VGH Kassel NJW 2011, 1753). Für die Rechtmäßigkeit der Anordnung kommt es auf die wirtschaftlichen Verhältnisse nicht an. Das Risiko eines ungeeigneten Fahrers darf nicht aus finanziellen Gründen auf die Allgemeinheit verlagert werden (Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 11 FeV Rn. 53).
Einen Anspruch auf Übernahme oder Vorfinanzierung der Begutachtungskosten durch die Behörde gibt es nicht (VGH München DAR 2019, 345). Macht der Betroffene glaubhaft, dass er eine Ratenzahlung oder andere Finanzierung noch klärt, kann die Behörde gehalten sein, ihre Entscheidung vorübergehend zurückzustellen (VGH München BA 2022, 152). Finanzierungsbemühungen sollten deshalb schriftlich belegt und vor Fristablauf vorgelegt werden. Wer nur schweigt, riskiert die Entziehung nach § 11 Abs. 8 FeV; die Folgen beschreibe ich unter Nichtvorlage des Gutachtens nach § 11 Abs. 8 FeV.
Kosten des Widerspruchsverfahrens
Ist der Widerspruch erfolgreich, hat der Rechtsträger der Ausgangsbehörde dem Widerspruchsführer nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwVfG die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Die Gebühren eines Rechtsanwalts sind nach § 80 Abs. 2 VwVfG erstattungsfähig, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war. In Fahrerlaubnissachen mit ihrer verwickelten Rechtslage lässt sich diese Notwendigkeit nach meiner Einschätzung regelmäßig gut begründen.
Gebührenrechtlich ist das Widerspruchsverfahren nach § 17 Nr. 1a RVG eine eigene Angelegenheit; der Anwalt verdient dort eine weitere Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG (Halm/Staudinger, Handbuch Verkehrsrecht, 8. Aufl., Kap. 47 Rdn. 14 ff.). Ob überhaupt ein Vorverfahren stattfindet, bestimmt das Landesrecht. Bremen hat es für das Fahrerlaubnisrecht ausgeschlossen; Einzelheiten stehen unter Fahrerlaubnisrecht in Bremen ohne Vorverfahren.
Der Streitwert: Rechtsgrundlage und Katalog
Den Streitwert im Verwaltungsprozess bestimmt das Gericht nach § 52 Abs. 1 GKG nach seinem Ermessen aus der Bedeutung, die der Antrag für den Kläger hat. Bietet der Sach- und Streitstand dafür keine genügenden Anhaltspunkte, ist nach § 52 Abs. 2 GKG ein Streitwert von 5.000 Euro anzunehmen; das ist der Auffangwert, an den der Streitwertkatalog anknüpft (Halm/Staudinger, Handbuch Verkehrsrecht, 8. Aufl., Kap. 47 Rdn. 33). Geht es um eine bezifferte Geldleistung oder einen darauf gerichteten Verwaltungsakt, ist nach § 52 Abs. 3 GKG deren Höhe maßgebend.
Der Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit liegt derzeit in der Fassung 2025 vor. Seine Werte sind Empfehlungen, denen das Gericht bei der Festsetzung des Streitwerts und des Werts der anwaltlichen Tätigkeit nach § 33 Abs. 1 RVG folgen kann, aber nicht muss. Weil sie aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der Streitwertpraxis der Obergerichte und Anregungen der Anwaltschaft gewonnen werden, gelten sie in der Regel als faktisch allgemeinverbindlich (Halm/Staudinger, a. a. O., Kap. 47 Rdn. 33 ff.). Hentschel/König verweisen für die Anfechtung der Entziehung ebenfalls auf die Nummern 46.1 ff. des Katalogs (StVR, 48. Aufl., § 46 FeV).
Streitwert je Fahrerlaubnisklasse
Abschnitt 46 des Katalogs ordnet jeder Fahrerlaubnisklasse und einigen Nebenmaßnahmen einen Wert zu. Die Tabelle gibt den Abdruck im Handbuch Verkehrsrecht wieder (Kap. 47 Rdn. 33 ff.); die Eurobeträge in der rechten Spalte ergeben sich aus dem Auffangwert von 5.000 Euro nach § 52 Abs. 2 GKG.
| Nr. des Katalogs | Gegenstand | Empfohlener Streitwert | Betrag in der Hauptsache |
|---|---|---|---|
| 46.1 | Fahrerlaubnis Klasse A | Auffangwert | 5.000 Euro |
| 46.2 | Klassen AM, A1, A2 | halber Auffangwert | 2.500 Euro |
| 46.3 | Klassen B, BE | Auffangwert | 5.000 Euro |
| 46.4 | Klassen C, CE | eineinhalbfacher Auffangwert | 7.500 Euro |
| 46.5 | Klassen C1, C1E | Auffangwert | 5.000 Euro |
| 46.6 | Klassen D, DE | eineinhalbfacher Auffangwert | 7.500 Euro |
| 46.7 | Klassen D1, D1E | Auffangwert | 5.000 Euro |
| 46.8 und 46.9 | Klassen L und T | halber Auffangwert | 2.500 Euro |
| 46.10 | Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung | doppelter Auffangwert | 10.000 Euro |
| 46.11 | Fahrtenbuchauflage | 500 Euro je Monat | nach Dauer |
| 46.12 und 46.13 | Aufbauseminar, Verlängerung der Probezeit | halber Auffangwert | 2.500 Euro |
| 46.14 | Verbot des Fahrens erlaubnisfreier Fahrzeuge | Auffangwert | 5.000 Euro |
Nicht die Schwere des Vorwurfs, sondern die betroffene Klasse prägt danach den Streitwert. Hentschel/König nennen für die Fahrtenbuchauflage noch 400 Euro je Monat, beziehen sich aber auf die ältere Katalogfassung (StVR, 48. Aufl., § 31a StVZO Rn. 84); maßgeblich ist heute die Fassung 2025.
Streitwert bei mehreren Klassen, Neuerteilung und Nebenentscheidungen
Nach Nr. 1.1.1 des Katalogs werden die Werte mehrerer Anträge mit selbständiger Bedeutung addiert. Das gilt nicht, wenn die Streitgegenstände wirtschaftlich identisch sind; dann zählt der höchste Wert. Hat der Betroffene neben der Klasse B die Klasse C, ergibt die Addition nach meiner Einschätzung 12.500 Euro, weil beide Klassen eigenständige Nutzungen eröffnen. Klassen, die nach § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 FeV in der Klasse B eingeschlossen sind, nämlich AM und L (Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 6e StVG), erhöhen den Streitwert nach meiner Einschätzung nicht, weil sie mit der Hauptklasse wirtschaftlich identisch sind.
Nr. 46 knüpft nur an die Klasse an und unterscheidet nicht zwischen Entziehung und Erteilung; für die Klage auf Neuerteilung gelten deshalb nach meiner Einschätzung dieselben Klassenwerte. Beantragt der Kläger nur Bescheidung, kann der Streitwert nach Nr. 1.4 einen Bruchteil betragen, mindestens aber die Hälfte des Werts der Verpflichtungsklage. Eine Fortsetzungsfeststellungsklage ist nach Nr. 1.3 regelmäßig wie die entsprechende Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage zu bewerten. Die Voraussetzungen der Neuerteilung behandle ich unter Neuerteilung der Fahrerlaubnis nach § 20 FeV.
Nebenentscheidungen haben eigene Regeln. Für die Androhung von Zwangsmitteln sieht Nr. 1.7 die Hälfte des Werts vor, der im selbständigen Vollstreckungsverfahren anzusetzen wäre. Ficht der Betroffene nur den Gebührenbescheid an, richtet sich der Streitwert als bezifferte Geldleistung nach § 52 Abs. 3 GKG nach dem Gebührenbetrag. Die Gutachtenanordnung selbst hat keinen eigenen Streitwert, weil sie nicht isoliert angegriffen werden kann; ihre Rechtmäßigkeit wird im Verfahren gegen die Entziehung mitgeprüft.
Streitwert im Eilverfahren
In Eilverfahren beträgt der Streitwert nach Nr. 1.5 Satz 1 des Katalogs in der Regel die Hälfte des Hauptsachewerts. Bei Abgaben und Kosten im Sinne des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO und bei anderen auf bezifferte Geldleistungen gerichteten Verwaltungsakten ist nur ein Viertel anzusetzen. Nimmt die Eilentscheidung die Hauptsache ganz oder teilweise vorweg, kann der Streitwert nach Nr. 1.5 Satz 2 bis zum vollen Hauptsachewert angehoben werden (Halm/Staudinger, Handbuch Verkehrsrecht, 8. Aufl., Kap. 47 Rdn. 33 ff.).
Für die Entziehung der Klasse B ergeben sich so im Eilverfahren 2.500 Euro, bei Addition der Klassen B und C 6.250 Euro. Wird im Eilverfahren auch die Gebührenfestsetzung angegriffen, ist sie nach Nr. 1.5 mit einem Viertel des Gebührenbetrags anzusetzen. Die Vorwegnahme der Hauptsache spielt bei der Fahrerlaubnis nach meiner Einschätzung selten eine Rolle, weil ein stattgebender Beschluss nur den Vollzug aussetzt. Anders liegt es bei befristeten Maßnahmen: Bei einer kalendermäßig bestimmten Fahrtenbuchauflage kann die Aussetzung die Hauptsache faktisch erledigen, weshalb dort der volle Hauptsachewert angesetzt wird (Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 31a StVZO Rn. 85).
Festgesetzte Beträge aus der Praxis und die Streitwertbeschwerde behandle ich im Abschnitt „Streitwert und Kosten“ zum Eilantrag gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis. An dieser Stelle genügt der Hinweis, dass Eilverfahren und Hauptsache je einen eigenen Streitwert haben und getrennte Gebühren auslösen.
Abweichungen vom Katalog: der Berufskraftfahrer
Weil der Katalog nur Empfehlungen gibt, kann das Gericht den Streitwert abweichend festsetzen, wenn die Bedeutung der Sache für den Kläger erkennbar vom Regelfall abweicht. Das OVG Hamburg bemisst den Streitwert nach Halm/Staudinger in Fahrerlaubnissachen mit 10.000 Euro in der Hauptsache und der Hälfte im Eilverfahren, wenn ein Kraftfahrer betroffen ist, dessen berufliche Tätigkeit maßgeblich durch die Nutzung eines Fahrzeugs geprägt ist (Handbuch Verkehrsrecht, 8. Aufl., Kap. 35 Rdn. 658).
Dieser Ansatz knüpft an die Bedeutung der Sache für den Kläger nach § 52 Abs. 1 GKG an. Mit Berufskraftfahrern bespreche ich deshalb vorab, dass das Gericht einen höheren Streitwert als den Katalogwert ansetzen kann. Das erhöht im Erfolgsfall den Erstattungsanspruch, im Misserfolgsfall aber auch die eigene Kostenlast.
Gerichtskosten nach dem GKG
Die Gerichtsgebühren in der Verwaltungsgerichtsbarkeit ergeben sich aus Teil 5 des Kostenverzeichnisses zum GKG, beginnend mit Nr. 5110 KV. Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 GKG wird die Verfahrensgebühr mit Einreichung der Klage-, Antrags- oder Rechtsmittelschrift fällig (Halm/Staudinger, Handbuch Verkehrsrecht, 8. Aufl., Kap. 47 Rdn. 35). Die Höhe ergibt sich aus dem Gebührensatz und dem Streitwert; ein höherer Streitwert führt über die Gebührentabelle zu höheren Gebühren.
Endet das Verfahren durch Klagerücknahme, Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil oder gerichtlichen Vergleich, fällt unter den Voraussetzungen der Nr. 5111 KV eine Gerichtsgebühr von 1,0 an (Kap. 47 Rdn. 35). Der Streitwert wird vom Gericht festgesetzt; erst nach der Streitwertfestsetzung lässt sich die genaue Gebühr berechnen.
Anwaltsvergütung vor der Behörde
Seit dem KostBRÄG 2025 sind die Betragsrahmen- und Festgebühren des RVG um 9 Prozent, die Wertgebühren um durchschnittlich 6 Prozent angehoben. Welche Fassung gilt, richtet sich nach dem Zeitpunkt des unbedingten Auftrags (§ 60 Abs. 1 Satz 1 RVG); für Aufträge, die vor dem 31.05.2025 erteilt wurden, gilt nach dem Handbuch die bis dahin gültige Fassung (Halm/Staudinger, Handbuch Verkehrsrecht, 8. Aufl., Kap. 47 Rdn. 5 und 6).
Beschränkt sich das Mandat auf eine Beratung, richtet sich die Vergütung nach § 34 RVG. Ohne Gebührenvereinbarung gilt bürgerliches Recht; gegenüber einem Verbraucher beträgt die Vergütung für die Beratung höchstens 250 Euro, für ein erstes Beratungsgespräch höchstens 190 Euro (Kap. 47 Rdn. 8). Vertritt der Anwalt den Mandanten im Verwaltungsverfahren, etwa in der Anhörung vor der Entziehung, entsteht die Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG mit einem Rahmen von 0,5 bis 2,5 (Kap. 47 Rdn. 10).
Mehr als 1,3 kann der Anwalt nur verlangen, wenn die Angelegenheit umfangreich oder schwierig ist. Für ein Schreiben einfacher Art fällt nach Nr. 2301 VV RVG nur eine Gebühr von 0,3 an (Kap. 47 Rdn. 10). Die Geschäftsgebühr des Verwaltungsverfahrens wird nach Vorbemerkung 2.3 Abs. 4 VV RVG zur Hälfte, höchstens mit 0,75, auf die Geschäftsgebühr des Widerspruchsverfahrens angerechnet (Kap. 47 Rdn. 14 ff.). Auch das Eilverfahren vor der Behörde, also der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung, ist eine eigene Angelegenheit; eine Abrechnung als einfaches Schreiben scheidet dort aus (Kap. 47 Rdn. 19 ff.).
Anwaltsvergütung vor dem Verwaltungsgericht
Vor dem Verwaltungsgericht gelten die Gebühren nach Teil 3 VV RVG (Halm/Staudinger, Handbuch Verkehrsrecht, 8. Aufl., Kap. 47 Rdn. 21). Die Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG beträgt 1,3, die Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG 1,2 (Kap. 44 Rdn. 115, 125 und 127). Die außergerichtliche Geschäftsgebühr wird nach Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG angerechnet, und zwar die zuletzt entstandene, wenn Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren vorausgingen (Kap. 47 Rdn. 27).
Wie hoch diese Sätze in Euro sind, hängt am Streitwert. Für einen Gegenstandswert von 10.000 Euro, wie ihn das OVG Hamburg bei Berufskraftfahrern ansetzt, weist das Handbuch nach dem Rechtsstand des KostBRÄG 2025 eine 1,3-Gebühr mit 847,60 Euro und eine 1,2-Terminsgebühr mit 782,40 Euro aus (Kap. 44 Rdn. 116 und 126). Hinzu kommen Auslagen und Umsatzsteuer.
Entscheidet das Gericht durch Gerichtsbescheid nach § 84 VwGO und kann eine mündliche Verhandlung beantragt werden, entsteht die Terminsgebühr nach Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 2 VV RVG auch ohne Termin; ist gegen den Gerichtsbescheid ein Rechtsmittel gegeben, entsteht sie nicht (Kap. 47 Rdn. 22 bis 25).
Das gerichtliche Eilverfahren ist nach § 17 Nr. 4 RVG gegenüber der Hauptsache eine eigene Angelegenheit; ein späteres Abänderungsverfahren bildet nach § 16 Nr. 5 RVG mit dem Eilverfahren dieselbe Angelegenheit (Kap. 47 Rdn. 28 und 29). Für die Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht gelten die Abschnitte 2 und 5 des Teils 3 VV RVG (Kap. 47 Rdn. 32); der Streitwert des Beschwerdeverfahrens bestimmt dann die Höhe dieser Gebühren.
Zwischen dem behördlichen und dem gerichtlichen Eilverfahren wird angerechnet, weil beide dieselbe Frage der aufschiebenden Wirkung betreffen. Zwischen Eilverfahren und Hauptsache findet dagegen keine Anrechnung statt, weil die Gegenstände verschieden sind (Kap. 47 Rdn. 28 ff.). Anhörung, Eilantrag und Klage lösen deshalb je eigene Gebühren nach dem Streitwert des Abschnitts aus.
Kostenentscheidung, Erstattung und Prozesskostenhilfe
Nach § 154 Abs. 1 VwGO trägt der unterliegende Teil die Kosten des Verfahrens. Obsiegt ein Beteiligter teils und unterliegt er teils, werden die Kosten nach § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO gegeneinander aufgehoben oder verhältnismäßig geteilt; ist der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen, können ihm nach § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO die Kosten ganz auferlegt werden. Erledigt sich die Hauptsache, entscheidet das Gericht nach § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands.
Erstattungsfähig sind nach § 162 Abs. 1 VwGO die Gerichtskosten und die notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. Die Gebühren eines Anwalts im Vorverfahren sind nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO aber nur erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Diesen Ausspruch beantrage ich deshalb ausdrücklich.
Prozesskostenhilfe gibt es nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in entsprechender Anwendung der Zivilprozessordnung. Sie erhält nach § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO, wer die Kosten der Prozessführung nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, sofern die Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Die Kosten eines angeordneten Gutachtens erfasst sie nicht; einen Anspruch auf Übernahme dieser Kosten verneint die Rechtsprechung (VGH München DAR 2019, 345).
Ein Fall aus der Praxis
Der folgende Fall ist ein anonymisierter Praxisfall; die Einzelheiten sind verändert. Der Betroffene arbeitet als Lkw-Fahrer und besitzt die Klassen B und C. Die Fahrerlaubnisbehörde ordnete die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens an und setzte dafür eine Gebühr fest. Der Betroffene legte kein Gutachten vor. Die Behörde entzog daraufhin beide Klassen unter Berufung auf § 11 Abs. 8 FeV und ordnete die sofortige Vollziehung an.
Im Eilverfahren rügte der Betroffene, die Anordnung sei nicht anlassbezogen gewesen; gegen den Gebührenbescheid für die Anordnung erhob er gesondert Klage. Das Verwaltungsgericht stellte die aufschiebende Wirkung wieder her, weil der Schluss nach § 11 Abs. 8 FeV eine rechtmäßige, anlassbezogene Anordnung voraussetzt (Müller/Rebler/Kranich, a. a. O., Rn. 110). Die Kosten legte es nach § 154 Abs. 1 VwGO der Behörde auf.
Den Streitwert setzte es für die Entziehung auf 6.250 Euro fest. Es addierte nach Nr. 1.1.1 des Katalogs 5.000 Euro für die Klasse B (Nr. 46.3) und 7.500 Euro für die Klasse C (Nr. 46.4) zu 12.500 Euro und halbierte diesen Betrag nach Nr. 1.5. Eine Erhöhung des Streitwerts wegen beruflicher Angewiesenheit beantragte keiner der Beteiligten.
Der Fall zeigt drei Kostenfolgen. Die Gerichtskosten und die Anwaltsgebühren des Eilverfahrens richteten sich nach 6.250 Euro und trafen am Ende die Behörde. Der Gebührenbescheid war nach der Linie des VG Augsburg angreifbar, weil die Gebühr die Rechtmäßigkeit der Amtshandlung voraussetzt; nach dem OVG Niedersachsen wäre die Anordnung dort nicht zu prüfen gewesen. Ein Gutachten hätte der Betroffene dagegen zunächst selbst bezahlen müssen; ob nach einer rechtswidrigen Anordnung ein Erstattungsanspruch besteht, ist umstritten.
Was Mandanten fragen
Wie hoch ist der Streitwert, wenn mir nur die Klasse B entzogen wird?
Der Streitwert beträgt in der Hauptsache nach Nr. 46.3 des Streitwertkatalogs 2025 den Auffangwert von 5.000 Euro und im Eilverfahren nach Nr. 1.5 regelmäßig 2.500 Euro. Eingeschlossene Klassen wie AM und L erhöhen ihn nach meiner Einschätzung nicht. Das Gericht kann im Einzelfall abweichen, etwa bei beruflicher Angewiesenheit.
Ich kann das Gutachten nicht bezahlen. Darf ich die Untersuchung verweigern?
Nein, fehlendes Geld ist regelmäßig kein ausreichender Grund, und die Behörde darf bei Nichtvorlage auf die Nichteignung schließen. Weisen Sie der Behörde vor Fristablauf nach, dass Sie sich um Ratenzahlung oder Finanzierung bemühen. Dann kann sie gehalten sein, die Entscheidung kurz zurückzustellen.
Bekomme ich meine Anwaltskosten zurück, wenn ich gewinne?
Im gerichtlichen Verfahren trägt die unterliegende Behörde nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten, und dazu gehören Ihre notwendigen Anwaltskosten. Für das Vorverfahren gilt das nur, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für notwendig erklärt. Nach einem erfolgreichen Widerspruch richtet sich die Erstattung nach § 80 VwVfG.
Was kostet es mehr, wenn ich zusätzlich die Klasse C habe?
Für die Klasse C empfiehlt Nr. 46.4 des Katalogs den eineinhalbfachen Auffangwert, also 7.500 Euro in der Hauptsache. Nach meiner Einschätzung sind beide Klassenwerte nach Nr. 1.1.1 zu addieren, sodass der Streitwert auf 12.500 Euro steigt; im Eilverfahren wird er halbiert. Mit dem Streitwert steigen Gerichts- und Anwaltsgebühren.
Gibt es Prozesskostenhilfe für die Klage gegen die Entziehung?
Ja, nach § 166 VwGO in Verbindung mit § 114 ZPO, wenn Sie die Prozesskosten nicht oder nur in Raten aufbringen können und die Klage hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Die Kosten der Begutachtung übernimmt sie nicht.
Rechtsgrundlagen und Nachweise
Normen:
- § 52 GKG (Wortlaut auf gesetze-im-internet.de); § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 GKG; Teil 5 KV GKG, Nr. 5110, 5111
- § 6a StVG (Wortlaut); § 6f StVG; § 4 Abs. 5 StVG
- § 6 Abs. 3 FeV; § 11 Abs. 6 und 8 FeV (Wortlaut)
- §§ 44a, 80, 84, 154 (Wortlaut), 155, 161, 162 und 166 VwGO
- § 80 VwVfG (Wortlaut); § 114 ZPO (Wortlaut)
- §§ 16, 17, 33, 34, 60 RVG mit Nr. 2300, 2301, 3100, 3104 VV RVG
- Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025, Nr. 1.1.1, 1.3, 1.4, 1.5, 1.7 und 46.1 bis 46.14
Rechtsprechung zu Gebühren und Gutachtenkosten: BVerwG NJW 1985, 2490; BVerwG NVwZ 2014, 1516; VGH Kassel NJW 2011, 1753; VGH München DAR 2019, 345; VGH München BA 2022, 152; OVG Bremen NJW 2020, 1897; LG Hamburg NJW-RR 1997, 409.
Rechtsprechung zur Gebühr für die Gutachtenanordnung und zur Kostenerstattung: OVG Niedersachsen, Beschl. v. 04.12.2006, 12 LA 426/05, NZV 2007, 270; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 12.12.2016, 10 S 2406/14; VG Augsburg, Urt. v. 22.06.2020, Au 7 K 19.1964; VG Kassel, Urt. v. 24.04.2019, 7 K 6587/17.KS; VG Ansbach, Urt. v. 26.10.2021, AN 10 K 20.1003, BeckRS 2021, 36918; VG Hamburg, Urt. v. 08.04.2002, 5 VG 4699/2001. Zum Streitwert bei Berufskraftfahrern: OVG Hamburg nach Halm/Staudinger, Kap. 35 Rdn. 658.
Schrifttum: Hentschel/König, Straßenverkehrsrecht, 48. Aufl. 2025, § 6a StVG Rn. 12 und 13 ff., § 6f StVG Rn. 4, § 4 StVG, § 6e StVG, § 11 FeV Rn. 49 und 53, § 46 FeV, § 31a StVZO Rn. 84 und 85; Halm/Staudinger (Hrsg.), Handbuch Verkehrsrecht, 8. Aufl. 2025, Kap. 35 Rdn. 658, Kap. 44 Rdn. 115, 116 und 125 bis 127, Kap. 47 Rdn. 5 bis 35; Müller/Rebler/Kranich, Klärung von Eignungszweifeln im Fahrerlaubnisrecht, 3. Aufl. 2025, Rn. 107 ff., 110 und 112 bis 115.
Erste Einschätzung ohne Kosten
Schicken Sie mir den Bescheid, die Gutachtenanordnung oder den Gebührenbescheid, und nennen Sie die Klassen Ihrer Fahrerlaubnis. Ich prüfe kostenfrei, welche Fristen laufen, welcher Streitwert voraussichtlich anzusetzen ist und ob sich ein Rechtsbehelf wirtschaftlich lohnt. Eine Vergütung entsteht erst, wenn Sie mich danach ausdrücklich beauftragen.
Die Vertretung übernehme ich bundesweit. Je früher die Unterlagen vorliegen, desto eher lassen sich Kosten vermeiden, statt sie später zurückzufordern.
ist Rechtsanwalt und Strafverteidiger in Bremen, seit 2011 zugelassen und seit fünfzehn Jahren im Betäubungsmittel-, Cannabis-, Zoll- und Fahrerlaubnisrecht tätig. Verteidigung bundesweit.