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Neuerteilung der Fahrerlaubnis nach Entziehung: Antrag, Sperre, MPU und Fahrprüfung nach § 20 FeV
Eine entzogene Fahrerlaubnis lebt nach Ablauf der Sperre nicht wieder auf; der Betroffene braucht eine Neuerteilung, für die nach § 20 Abs. 1 Satz 1 FeV grundsätzlich die Vorschriften über die Ersterteilung gelten. Der Antrag ist nach § 20 Abs. 4 FeV frühestens sechs Monate vor Ablauf einer Sperre zulässig, und die Fahrerlaubnisbehörde prüft die Eignung in eigener Verantwortung neu. Eine Fahrprüfung ist nur anzuordnen, wenn Tatsachen auf verlorene Kenntnisse oder Fähigkeiten hindeuten.
In meinen Akten zeigt sich immer wieder dasselbe Muster: Das Strafverfahren ist abgeschlossen, die Sperre läuft, und der Antrag auf Neuerteilung wird erst gestellt, wenn sie schon abgelaufen ist. Danach vergehen Monate, bis die Behörde ein Gutachten anordnet und der Betroffene es vorlegt. Als Björn Schüller, Rechtsanwalt in Bremen, plane ich das Verfahren deshalb vom Tag der Rechtskraft an und prüfe jede Gutachtenanordnung auf ihre Rechtsgrundlage. Ich vertrete Mandanten in Fahrerlaubnissachen bundesweit, gegenüber jeder Fahrerlaubnisbehörde und vor den Verwaltungsgerichten.
Zusammenfassung in Sätzen
- Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis nach § 3 Abs. 2 Satz 1 StVG und § 69 Abs. 3 Satz 1 StGB endgültig, sodass nur eine Neuerteilung nach § 20 FeV in Betracht kommt.
- Für die Neuerteilung gelten nach § 20 Abs. 1 Satz 1 FeV die Vorschriften über die Ersterteilung, die Prüfungsvorschrift des § 15 FeV aber nach § 20 Abs. 1 Satz 2 FeV nur unter den Voraussetzungen des Absatzes 2.
- Nach § 20 Abs. 4 FeV kann der Antrag auf Neuerteilung frühestens sechs Monate vor Ablauf einer strafgerichtlichen Sperre oder einer gesetzlichen Sperrfrist nach § 2a Abs. 5 Satz 3 oder § 4 Abs. 10 Satz 1 StVG gestellt werden.
- Die Sperre nach § 69a StGB bezeichnet nur den Mindestzeitraum der Ungeeignetheit; die Behörde prüft danach eigenständig, ob die Eignung im Sinne von § 2 Abs. 4 StVG wieder besteht (BVerwG NJW 2017, 3318).
- Nach § 20 Abs. 3 in Verbindung mit § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 9 FeV kann eine MPU angeordnet werden, wenn die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen war oder die Entziehung auf einem Grund nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 bis 7 FeV beruhte.
- War die Fahrerlaubnis wegen Alkohol oder Betäubungsmitteln entzogen, ist die MPU nach § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d oder § 14 Abs. 2 Nr. 1 FeV zwingend, wobei auch die strafgerichtliche Entziehung erfasst ist.
- Eine Fahrprüfung ordnet die Behörde nach § 20 Abs. 2 FeV nur an, wenn Tatsachen den Verlust der nach § 16 Abs. 1 und § 17 Abs. 1 FeV erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nahelegen; dann ist sie zwingend.
Aufbau
- Warum es keine Wiedererteilung gibt
- Voraussetzungen der Neuerteilung im Überblick
- Antrag und frühester Antragszeitpunkt
- Sperren und gesetzliche Wartefristen
- Eignung: keine Vermutung zugunsten des Bewerbers
- Was die Behörde aus dem Strafurteil übernehmen darf
- MPU bei der Neuerteilung nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 9 FeV
- Entziehung wegen Alkohol: § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d FeV
- Entziehung wegen Betäubungsmitteln: § 14 Abs. 2 Nr. 1 FeV
- Acht Punkte und Probezeit: Sonderregeln
- Verzicht auf die Fahrerlaubnis und Neuerteilung
- Fahrprüfung nach § 20 Abs. 2 FeV
- Umfang der neuen Fahrerlaubnis und Besitzstand
- Rechtsschutz gegen die Ablehnung
- Ein entschiedener Fall
- Rückfragen aus Mandaten
- Gesetzestexte, Rechtsprechung, Schrifttum
- Ersteinschätzung, kostenlos
Warum es keine Wiedererteilung gibt
Die verwaltungsbehördliche Entziehung bringt die Fahrerlaubnis nach § 3 Abs. 2 Satz 1 StVG zum Erlöschen; bei der strafgerichtlichen Entziehung tritt das Erlöschen nach § 69 Abs. 3 Satz 1 StGB mit Rechtskraft des Urteils ein. Wer verzichtet, verliert die Fahrerlaubnis mit dem Wirksamwerden der Verzichtserklärung. Eine „Wiedererteilung“ der alten Erlaubnis scheidet aus, weil sie untergegangen ist; ob Behörde oder Strafgericht entzogen haben, spielt keine Rolle (Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 3 StVG Rn. 62).
Auch der Ablauf der Sperre ändert daran nichts. Erforderlich ist stets eine förmliche Neuerteilung auf Antrag, und zwar selbst nach einem Gnadenerweis, weil dieser allein die Sperre aufhebt (Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 69 StGB Rn. 25 mit VGH Mannheim NZV 1992, 87). Wer nach Ablauf der Sperre ohne neue Fahrerlaubnis fährt, macht sich nach § 21 StVG strafbar.
Für Inhaber ausländischer Fahrerlaubnisse tritt an die Stelle der Neuerteilung die Erteilung des Rechts, von der ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen. § 3 Abs. 6 StVG erklärt für Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland die Vorschriften über die Neuerteilung für entsprechend anwendbar, und § 28 Abs. 5 FeV verweist für EU- und EWR-Fahrerlaubnisse auf § 20 Abs. 1 und 3 FeV. Die Einzelheiten der Anerkennung behandle ich auf der Seite zum EU-Führerschein und seiner Anerkennung.
Voraussetzungen der Neuerteilung im Überblick
Nach Entziehung und Ablauf einer etwaigen Sperrfrist hat jeder, der die Voraussetzungen nachweist, grundsätzlich einen Anspruch auf eine neue Fahrerlaubnis (Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 3 StVG Rn. 65). Die Kommentierung fasst die Voraussetzungen in vier Punkten zusammen: ordnungsgemäßer Antrag, ordentlicher Wohnsitz im Inland, wiedererlangte Eignung und, nur ausnahmsweise, eine bestandene erneute Prüfung (Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 20 FeV Rn. 1).
| Voraussetzung | Rechtsgrundlage | Bedeutung bei der Neuerteilung |
|---|---|---|
| Antrag, schriftlich oder elektronisch | § 20 Abs. 1, § 21 Abs. 1 FeV | Mindestangaben und Unterlagen wie bei der Ersterteilung |
| Ordentlicher Wohnsitz im Inland | § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StVG | unverändert erforderlich |
| Eignung | § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Abs. 4 StVG; §§ 11 bis 14 FeV | zentrale Hürde; Nachweis durch den Bewerber |
| Befähigung | § 2 Abs. 5 StVG; § 20 Abs. 2 FeV | Prüfung nur bei Tatsachen, die auf Verlust hindeuten |
| Erste Hilfe | § 19 Abs. 2 Satz 2 FeV | kein neuer Nachweis, wenn eine frühere Schulung belegt ist |
| Aufbauseminar | § 2a Abs. 5 Satz 1 und 2 StVG | nach Entziehung in der Probezeit zusätzlich erforderlich |
Eine erneute Fahrausbildung verlangt das Gesetz nach der heutigen Kommentierung nicht; die frühere Gegenauffassung, die aus § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 StVG eine Ausbildungspflicht ableitete, wird aufgegeben (Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 20 FeV Rn. 1b). Eine Erste-Hilfe-Bescheinigung muss der Bewerber nur dann neu vorlegen, wenn er eine frühere Teilnahme nicht nachvollziehbar belegen kann (Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 19 FeV Rn. 12).
Antrag und frühester Antragszeitpunkt
Der Antrag auf Neuerteilung ist bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde schriftlich oder elektronisch zu stellen und muss die Mindestangaben und Unterlagen enthalten, die § 21 FeV für jede Erteilung vorsieht (Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 20 FeV Rn. 1a). Die Unterrichtung von Schülern in Verkehrserziehung ersetzt den Nachweis der Erste-Hilfe-Schulung nicht (VG Saarlouis BeckRS 2011, 54313).
Zeitlich setzt § 20 Abs. 4 FeV eine formelle Grenze. Nach vorangegangener Entziehung kann die Neuerteilung frühestens sechs Monate vor Ablauf einer Sperre beantragt werden. Erfasst sind die gesetzlichen Sperren nach § 2a Abs. 5 Satz 3 und § 4 Abs. 10 Satz 1 StVG sowie die strafgerichtliche Sperre nach § 69 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 69a Abs. 1 Satz 1 StGB und die isolierte Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 StGB.
Ohne Sperre, also nach einer Entziehung allein nach § 3 StVG, kann der Antrag auf Neuerteilung sofort gestellt werden (Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 3 StVG Rn. 64).
Die Sechsmonatsregel ist das wichtigste praktische Werkzeug der Neuerteilung. Sie erlaubt es, die Gutachtenanordnung, die Begutachtung und die Entscheidung der Behörde in die letzte Phase der Sperre zu legen. Nach meiner Einschätzung sollte der Neuerteilungsantrag möglichst früh in diesem Fenster gestellt werden, weil Anordnung, Terminvergabe bei der Begutachtungsstelle und Auswertung des Gutachtens regelmäßig mehrere Monate beanspruchen.
§ 20 Abs. 1 Satz 2 FeV enthält keine Frist, sondern schließt § 15 FeV vorbehaltlich des Absatzes 2 aus. Die früher in § 20 Abs. 2 Satz 2 FeV vorgesehene Zweijahresfrist, nach deren Ablauf stets neu geprüft werden musste, ist durch Änderungsverordnung vom 18.7.2008 mit Wirkung vom 30.10.2008 abgeschafft worden (Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 20 FeV Rn. 2). Wer im Internet noch von einer Pflichtprüfung nach zwei Jahren liest, stößt auf altes Recht.
Sperren und gesetzliche Wartefristen
Bei einer Entziehung durch die Fahrerlaubnisbehörde nach § 3 StVG besteht grundsätzlich keine Sperrfrist für die Neuerteilung, und die Behörde hat auch keine Rechtsgrundlage, eine solche anzuordnen. Gesetzliche Wartefristen gibt es nur in zwei Fällen, nämlich nach § 2a Abs. 5 Satz 3 StVG in der Probezeit und nach § 4 Abs. 10 Satz 1 StVG im Fahreignungs-Bewertungssystem (Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 3 StVG Rn. 64). Die strafgerichtliche Sperre und ihre Bemessung erläutere ich gesondert auf der Seite zur Sperrfrist nach § 69a StGB.
| Anlass der Entziehung | Sperre oder Wartefrist | Fristbeginn |
|---|---|---|
| Strafurteil nach § 69 StGB | sechs Monate bis fünf Jahre oder für immer (§ 69a Abs. 1 StGB); Mindestmaß ein Jahr bei früherer Sperre in den letzten drei Jahren (§ 69a Abs. 3 StGB) | Rechtskraft des Urteils (§ 69a Abs. 5 Satz 1 StGB) |
| Behördliche Entziehung nach § 3 StVG | keine | Antrag auf Neuerteilung sofort möglich |
| Dritte Stufe in der Probezeit, § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StVG | drei Monate (§ 2a Abs. 5 Satz 3 StVG) | Ablieferung des Führerscheins |
| Acht Punkte, § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG | sechs Monate (§ 4 Abs. 10 Satz 1 StVG) | Ablieferung oder Vorlage des Führerscheins, sonst Wirksamkeit der Entziehung (§ 4 Abs. 10 Satz 3 StVG) |
| Verzicht mit mindestens zwei gespeicherten Entscheidungen | sechs Monate (§ 4 Abs. 10 Satz 2 StVG) | wie bei der Punkteentziehung |
Hat das Strafgericht die Sperre nach § 69a Abs. 7 StGB vorzeitig aufgehoben, ist die Behörde nach der Kommentierung voraussichtlich nicht verpflichtet, die Fahrerlaubnis neu zu erteilen (VGH Kassel NJW 1965, 125). Beurteilt die Behörde jedoch ausschließlich dieselben Tatsachen wie zuvor das Gericht, darf sie die Fahrerlaubnis nicht entgegen der Wertung des Gerichts verweigern, soweit die FeV nicht zusätzliche Voraussetzungen wie ein Eignungsgutachten verlangt (Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 69a StGB Rn. 19). An eine falsche Tenorierung des Sperrbeginns ist die Behörde nicht gebunden (VG Köln zfs 1984, 382).
Eignung: keine Vermutung zugunsten des Bewerbers
Bei der Neuerteilung gibt es keine Eignungsvermutung. Lässt sich die Eignung nicht positiv feststellen, ist die Neuerteilung zu versagen; das Risiko der Unaufklärbarkeit trägt der Bewerber (OVG Münster 11.4.2017, 16 E 132/16, BeckRS 2017, 107205; Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 2 StVG Rn. 41; Müller/Rebler/Kranich, Klärung von Eignungszweifeln im Fahrerlaubnisrecht, 3. Aufl. 2025, Rn. 91 f.). Dieser Unterschied zum Entziehungsverfahren, in dem die Behörde die Nichteignung belegen muss, prägt das gesamte Verfahren.
Die Sperrfrist besagt nicht, dass die Eignung nach ihrem Ablauf ohne Weiteres wieder besteht. Sie gibt nur den Mindestzeitraum an, in dem der Verurteilte wegen der aus der Tat abgeleiteten Gefährlichkeit in jedem Fall als ungeeignet gilt (BVerwG NJW 2017, 3318; VGH Mannheim SVR 2015, 430; DAR 2015, 592). Die Fahrerlaubnisbehörde hat danach selbständig zu klären, ob die Eignung für eine Neuerteilung zurückgekehrt ist (Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 3 StVG Rn. 65).
Gegen diese erneute Prüfung bestehen keine verfassungsrechtlichen Einwände (BVerfG NJW 1967, 29). Aus dem Zusammenspiel der §§ 11, 20 und 46 FeV folgt, dass für Erteilung, Neuerteilung und Entziehung derselbe Maßstab an den Eignungsnachweis anzulegen ist (VG Gelsenkirchen BeckRS 2008, 39092). Entscheidend ist, aus welchem Grund die Fahrerlaubnis entzogen wurde; die Gründe müssen beseitigt oder so abgeschwächt sein, dass sie keine Eignungsbedenken mehr tragen (Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 20 FeV Rn. 1c; § 3 StVG Rn. 65).
Was die Behörde aus dem Strafurteil übernehmen darf
Die Bindungswirkung des § 3 Abs. 4 StVG gilt ausdrücklich nur für das Entziehungsverfahren. Gleichwohl muss die Behörde im Neuerteilungsverfahren den Sachverhalt nicht neu ermitteln. Sie darf grundsätzlich von den fahreignungsrelevanten Feststellungen des Strafgerichts ausgehen, sofern nicht gewichtige Anhaltspunkte für deren Unrichtigkeit bestehen (VGH München NJW 2015, 2988; DAR 2016, 41; VGH Mannheim VRS 130, 256; BVerwG NZV 1992, 501). Wie weit die Bindung im Entziehungsverfahren reicht, behandle ich auf der Seite zur Sperrwirkung und Bindungswirkung nach § 3 StVG.
Umgekehrt wirkt die Eignungsbeurteilung im Strafurteil nicht zugunsten des Bewerbers. Eine analoge Anwendung von § 3 Abs. 4 Satz 1 StVG im Neuerteilungsverfahren lehnen das BVerwG (NJW 1964, 608), das OVG Münster (2.8.2011, 16 A 1472/10, BeckRS 2011, 53671) und der VGH Mannheim (VRS 130, 256) ab; anders der VGH München (SVR 2015, 109). Legt die Behörde ihrer Beurteilung einen umfassenderen Sachverhalt zugrunde als das Strafgericht, etwa weitere Straftaten mit Aggressionsbezug, entfällt eine Bindung ohnehin (Müller/Rebler/Kranich, Klärung von Eignungszweifeln im Fahrerlaubnisrecht, 3. Aufl. 2025, Rn. 194).
MPU bei der Neuerteilung nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 9 FeV
§ 20 Abs. 3 FeV stellt klar, dass die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 9 FeV unberührt bleibt. Die Vorschrift dient nur der Klarstellung, weil § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 9 FeV anders als die Vorschriften, auf die Absatz 1 verweist, nicht die Ersterteilung betrifft (OVG Hamburg NJW 2002, 2123). Nach dem geltenden Wortlaut kann die Behörde ein Gutachten anordnen, wenn die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen war oder die Entziehung auf einem Grund nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 bis 7 FeV beruhte.
Gemeint sind erhebliche oder mehrfache Verkehrsverstöße sowie erhebliche oder wiederholte Straftaten mit Verkehrs- oder Eignungsbezug. „Wiederholt“ bedeutet Entziehung in mindestens zwei Fällen; ob die Behörde oder das Strafgericht entzogen hat, ist gleichgültig (Müller/Rebler/Kranich, Klärung von Eignungszweifeln im Fahrerlaubnisrecht, 3. Aufl. 2025, Rn. 237 f.; Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 11 FeV, Erläuterung zu Abs. 3 Satz 1 Nr. 9). Die Anordnung vor der Neuerteilung steht nach dieser Vorschrift im Ermessen der Behörde.
§ 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 9 FeV schließt den Rückgriff auf die Nummern 1 bis 8 nicht aus (VGH München 23.2.2010, 11 CE 09.2812, BeckRS 2010, 22600). Ein zwischenzeitlich erstelltes positives Gutachten verbraucht frühere Vorkommnisse nicht (Müller/Rebler/Kranich, Klärung von Eignungszweifeln im Fahrerlaubnisrecht, 3. Aufl. 2025, Rn. 241). Welche Anlässe im Einzelnen eine Begutachtung tragen, ordne ich auf der Seite zu den MPU-Anlässen systematisch ein. Bestehen berechtigte Bedenken gegen die wiedererlangte Eignung, sind weder die Anordnung noch die Verwertung des Gutachtens verfassungsrechtlich zu beanstanden (BVerfG 4.9.1984, 1 BvR 871/84, zfs 1984, 380).
Entziehung wegen Alkohol: § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d FeV
War die Fahrerlaubnis wegen Alkoholmissbrauchs, wiederholter Zuwiderhandlungen unter Alkoholeinfluss oder einer Fahrt mit 1,6 Promille oder 0,8 mg/l Atemalkohol oder mehr entzogen, ordnet die Behörde vor der Neuerteilung nach § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d FeV zwingend ein medizinisch-psychologisches Gutachten an (Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 13 FeV Rn. 26). Entziehung im Sinne dieser Vorschrift ist auch die strafgerichtliche Entziehung (BVerwG NJW 2013, 3670; 2017, 3318; VGH Mannheim VRS 123, 356). Die Werte aus § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV vertiefe ich auf der Seite zur MPU ab 1,6 Promille.
Wichtig ist die Rückbindung an die Buchstaben a bis c. Wurde die Fahrerlaubnis nach einer einmaligen Trunkenheitsfahrt mit weniger als 1,6 Promille durch das Strafgericht entzogen, darf die Behörde die Neuerteilung nicht allein wegen dieser Entziehung von einem positiven Gutachten abhängig machen (BVerwG NJW 2017, 3318; OVG Berlin BA 2018, 269; OVG Saarlouis NZV 2018, 535; OVG Magdeburg NJW 2020, 2129). Die Eignungsbeurteilung des Strafgerichts ist für sich genommen keine Zusatztatsache (Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 13 FeV Rn. 26a).
Zusatztatsachen können die Anordnung gleichwohl tragen. Anerkannt ist dies etwa, wenn der Betroffene mit 1,33 Promille ein Fahrzeug über eine längere Strecke führte und bei der Kontrolle keine Ausfallerscheinungen zeigte (VG Leipzig DAR 2022, 286). Nach dem VGH München kommt das Fehlen von Ausfallerscheinungen trotz 1,1 Promille oder mehr als Zusatztatsache in Betracht (7.3.2023, 11 CE 22.2487, BeckRS 2023, 4245). Buchst. d erfasst ferner Entziehungen nach § 11 Abs. 8 FeV wegen eines nicht beigebrachten Gutachtens, das nach Buchst. a bis c angeordnet war (Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 13 FeV Rn. 26).
Die Neuerteilung setzt keine Zäsur, nach der eine frühere Tat nicht mehr berücksichtigt werden dürfte (VGH München 24.1.2022, 11 CS 21.2810, BeckRS 2022, 957). Wie lange eine Alkoholfahrt verwertbar bleibt, richtet sich nach den Tilgungs- und Verwertungsregeln des § 29 StVG (Müller/Rebler/Kranich, Klärung von Eignungszweifeln im Fahrerlaubnisrecht, 3. Aufl. 2025, Rn. 460).
Entziehung wegen Betäubungsmitteln: § 14 Abs. 2 Nr. 1 FeV
Für Betäubungsmittel und andere psychoaktiv wirkende Stoffe gilt § 14 Abs. 2 Nr. 1 FeV. Vor der Neuerteilung ist ein medizinisch-psychologisches Gutachten anzuordnen, wenn die Fahrerlaubnis aus einem der in § 14 Abs. 1 FeV genannten Gründe durch die Behörde oder ein Gericht entzogen war. Die strafgerichtliche Entziehung ist erfasst, wie der seit 2008 ergänzte Wortlaut klarstellt (BVerwG NJW 2005, 3440; VGH Mannheim NZV 2005, 215).
Die Norm setzt eine bestands- oder rechtskräftige Entziehung voraus; ein nur sofort vollziehbarer Bescheid genügt nach OVG Greifswald (BA 2013, 141) nicht. Hat der Betroffene gegen die Entziehung keinen Rechtsbehelf eingelegt, muss er sich den dort festgestellten Grund der Nichteignung entgegenhalten lassen. Es kommt auf die Verwertbarkeit der Entziehungsentscheidung an, nicht auf die der zugrunde liegenden Tat (VGH München 18.1.2023, 11 B 22.1153, BeckRS 2023, 241; Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 14 FeV Rn. 22).
Acht Punkte und Probezeit: Sonderregeln
Nach einer Entziehung wegen acht oder mehr Punkten ist eine Neuerteilung nach § 4 Abs. 10 Satz 1 StVG frühestens sechs Monate nach Wirksamkeit der Entziehung zulässig. Die Frist beginnt nach § 4 Abs. 10 Satz 3 StVG mit der Ablieferung oder Vorlage des Führerscheins, wenn dieser abzuliefern oder vorzulegen ist, sonst mit der Wirksamkeit der Entziehung. Sie besteht kraft Gesetzes, muss nicht im Bescheid verfügt werden und lässt keine Ausnahmen zu (Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 4 StVG Rn. 98). Wie die Punkte entstehen, beschreibe ich auf der Seite zum Punktesystem nach § 4 StVG.
Vor der Neuerteilung hat die Behörde nach § 4 Abs. 10 Satz 4 StVG in der Regel ein medizinisch-psychologisches Gutachten anzuordnen; diese Regelung geht § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 FeV vor (VGH München 5.1.2022, 11 ZB 21.2153, BeckRS 2022, 209). Ein Absehen kommt nur bei atypischer Gestaltung in Betracht, die der vollen gerichtlichen Kontrolle unterliegt (OVG Münster 2.8.2011, 16 A 1472/10, BeckRS 2011, 53671). Mit der Neuerteilung werden die Punkte nach § 4 Abs. 3 Satz 1 bis 3 StVG gelöscht, nicht aber nach einer Entziehung gemäß § 2a Abs. 3 StVG.
Nach einer Entziehung in der Probezeit verlangt § 2a Abs. 5 Satz 1 StVG zusätzlich den Nachweis eines Aufbauseminars; das gilt nach Satz 2 auch, wenn das Seminar nur wegen einer anderweitigen Entziehung oder eines Verzichts unterblieben ist (Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 2a StVG Rn. 51). Mit der Neuerteilung beginnt nach § 2a Abs. 1 Satz 7 StVG eine neue Probezeit im Umfang der Restdauer. Zu Stufen und Seminaren verweise ich auf die Seite zur Fahrerlaubnis auf Probe.
Verzicht auf die Fahrerlaubnis und Neuerteilung
Der Verzicht ist gesetzlich nicht eigens geregelt, aber zulässig. Er muss nicht ausdrücklich, wohl aber eindeutig erklärt werden; eine Form ist nicht vorgeschrieben (OVG Magdeburg NZV 2016, 597). Die bloße Abgabe des Führerscheins führt ohne eindeutige Erklärung nicht zum Erlöschen (VG Bremen 11.2.2021, 5 V 2934/20, BeckRS 2021, 1944). Die Erklärung wird mit Zugang bei der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde wirksam und ist danach unwiderruflich; einen Verzicht auf Zeit gibt es nicht (OLG Köln VRS 71, 54; OVG Münster NJW 1987, 1964; Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 2 StVG Rn. 25).
Wer verzichtet, um einer Entziehung zuvorzukommen, gewinnt wenig. Waren bei Wirksamkeit des Verzichts mindestens zwei Entscheidungen nach § 28 Abs. 3 Nr. 1 oder 3 Buchst. a oder c StVG gespeichert, gelten die sechsmonatige Wartefrist und die regelhafte MPU des § 4 Abs. 10 StVG entsprechend (§ 4 Abs. 10 Satz 2 und 4 StVG).
Die Regelung soll verhindern, dass sich jemand durch Verzicht und einen raschen Antrag auf Neuerteilung seiner Punkte entledigt (Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 4 StVG Rn. 99). Im Übrigen richtet sich die Neuerteilung nach Verzicht wie nach Entziehung nach § 20 Abs. 1 FeV.
Fahrprüfung nach § 20 Abs. 2 FeV
Vor der Neuerteilung ist grundsätzlich keine Fahrerlaubnisprüfung abzulegen. Die Behörde ordnet sie nach § 20 Abs. 2 FeV nur an, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dem Bewerber die nach § 16 Abs. 1 und § 17 Abs. 1 FeV erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten fehlen. Liegen solche Tatsachen vor, hat sie kein Ermessen (OVG Bautzen 26.7.2013, 3 D 9/13; VGH München 18.8.2015, 11 CE 15.1217, BeckRS 2015, 52037). Verweigert der Bewerber die Prüfung, lehnt die Behörde die Neuerteilung ab (Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 20 FeV Rn. 2).
Ob solche Tatsachen vorliegen, beurteilt die Behörde im Neuerteilungsverfahren in einer Gesamtschau. Das größte Gewicht hat dabei, wie lange der Bewerber in der betroffenen Klasse nicht oder nur eingeschränkt gefahren ist (BVerwG NJW 2012, 696, zu § 24 FeV). Diese Zeitdauer ist regelmäßig der einzige verwertbare Anhaltspunkt, weil der Bewerber ohne Fahrerlaubnis weder auffallen noch seine Befähigung belegen konnte (VGH München 22.3.2021, 11 ZB 20.3146, BeckRS 2021, 6084). Feste Zeitgrenzen gibt es nicht, und die alte Zweijahresgrenze taugt nicht als Orientierung (Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 20 FeV Rn. 2a).
| Zeitraum ohne Fahrpraxis | Entscheidung |
|---|---|
| mehr als acht Jahre | VGH München BeckRS 2015, 52037; NJW 2020, 256 |
| zehn Jahre fehlende oder stark eingeschränkte Fahrpraxis | BVerwG NJW 2012, 696 (zu § 24 FeV) |
| dreizehn Jahre | OVG Bautzen 26.7.2013, 3 D 9/13; VG Bremen 30.1.2012, 5 K 1036/11, BeckRS 2012, 48724 |
| siebzehn Jahre | VGH München 17.4.2012, 11 B 11.1873 |
| zwanzig Jahre | OVG Bautzen 15.2.2016, 3 D 89/15, BeckRS 2016, 43332 |
| siebenunddreißig Jahre | VG Gelsenkirchen 19.1.2012, 9 K 2454/11, BeckRS 2012, 46235 |
Fahrpraxis mit dem Fahrrad oder einem fahrerlaubnisfreien Kraftfahrzeug wie dem Mofa erhält die Befähigung nicht (OVG Münster 22.3.2012, 16 A 55/12, BeckRS 2012, 49115), ebenso wenig die Teilnahme am Verkehr als Beifahrer (OVG Münster 4.1.2012, 16 A 1500/10, BeckRS 2012, 46713). Fahren ohne Fahrerlaubnis bleibt außer Betracht, weil nur die berechtigte Teilnahme zählt (VGH München 2.12.2020, 11 C 20.2024, BeckRS 2020, 36117). Legal im Ausland erworbene Fahrpraxis ist dagegen zu berücksichtigen (VG Stuttgart 11.4.2018, 1 K 8555/17, BeckRS 2018, 8237).
Betreffen die Zweifel nur einen Teilbereich, kommt nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eine beschränkte Prüfung in Betracht (OVG Münster NJW 1974, 1964). Für die Klasse C1 kann nach siebzehn Jahren ohne entsprechende Fahrpraxis eine Prüfung angeordnet werden, auch wenn die Klassen A und BE zuvor prüfungsfrei neu erteilt wurden (VG Neustadt SVR 2018, 358).
Umfang der neuen Fahrerlaubnis und Besitzstand
Wessen Fahrerlaubnis durch Entziehung oder Verzicht erloschen ist, erhält bei der Neuerteilung vorbehaltlich § 76 Nr. 9 und Nr. 11c Satz 4 FeV eine Fahrerlaubnis in dem Umfang, der ohne das Erlöschen bestanden hätte (§ 76 Nr. 11b Satz 1 FeV). Die frühere Beschränkung auf vor dem 19.1.2013 erloschene Fahrerlaubnisse ist mit Wirkung vom 1.1.2015 entfallen (Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 20 FeV Rn. 4).
Alte Besitzstände bleiben bei der Neuerteilung auch gewahrt, wenn die Behörde nach § 76 Nr. 11b Satz 4 FeV eine Befähigungsprüfung verlangt (Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 20 FeV Rn. 5). Die Klassen C1 und C1E werden nach § 20 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 23 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 FeV nur befristet erteilt (BVerwG NJW 2003, 530).
Rechtsschutz gegen die Ablehnung
Die Neuerteilung ist ein begünstigender Verwaltungsakt. Gegen ihre Ablehnung sind, soweit landesrechtlich vorgesehen, der Verpflichtungswiderspruch und sodann die Verpflichtungsklage gegeben, die begründet ist, wenn ein Anspruch auf Neuerteilung besteht (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Entscheidet die Behörde über den Antrag auf Neuerteilung nicht rechtzeitig, ist die Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO statthaft (Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 4 StVG Rn. 109c). Im Verpflichtungsbegehren ist als Minus die Zulassung zur Prüfung enthalten (VGH München BeckRS 2020, 4529).
Eine einstweilige Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO auf Neuerteilung ist möglich, wegen der Schutzpflicht für andere Verkehrsteilnehmer aber nur ausnahmsweise. Sie setzt voraus, dass der Anspruch mit ganz überwiegender Wahrscheinlichkeit besteht und dem Bewerber ohne die Anordnung schwere, nicht mehr zu beseitigende Nachteile drohen (VGH Mannheim NJW 2014, 1833; VGH München 16.8.2018, 11 CE 18.1268, BeckRS 2018, 19964). Wird die Neuerteilung nur wegen einer falsch berechneten Sperrfrist versagt, kann die Anordnung ergehen (VG Köln zfs 1984, 382). Zum Eilverfahren allgemein verweise ich auf die Seite zum Eilantrag im Fahrerlaubnisrecht.
Eine im Eilverfahren erzwungene Neuerteilung bleibt vorläufig. Sie entfällt ohne Weiteres, wenn die Hauptsache bestands- oder rechtskräftig zu Lasten des Inhabers ausgeht, und der Führerschein ist dann abzugeben (OVG Berlin BA 2018, 269; OVG Greifswald BeckRS 2020, 17013). Legt der Bewerber ein rechtmäßig angeordnetes Gutachten nicht vor, ist sein Antrag nach § 11 Abs. 8 FeV abzulehnen (Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 4 StVG Rn. 98).
Ein entschiedener Fall
Das OVG des Saarlandes in Saarlouis hatte sich mit der Neuerteilung der Fahrerlaubnis nach einer einmaligen Trunkenheitsfahrt zu befassen, nach der das Strafgericht die Fahrerlaubnis entzogen hatte. Die Blutalkoholkonzentration lag bei 0,9 Promille, und der Fahrer zeigte Ausfallerscheinungen (OVG Saarlouis, Beschluss vom 21.6.2023, 1 B 18/23, SVR 2023, 315).
Rechtlich ging es darum, ob die strafgerichtliche Entziehung allein ausreicht, um die Neuerteilung von einem positiven medizinisch-psychologischen Gutachten abhängig zu machen. Der Wert von 0,9 Promille lag deutlich unter der Schwelle von 1,6 Promille aus § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV.
Das Gericht hat dies verneint. Nach einer einmaligen Fahrt unter 1,6 Promille darf die Behörde die Neuerteilung nicht allein wegen der strafgerichtlichen Entziehung von einem positiven Gutachten abhängig machen; anders liegt es nur, wenn zusätzliche Tatsachen künftigen Alkoholmissbrauch nahelegen (Müller/Rebler/Kranich, Klärung von Eignungszweifeln im Fahrerlaubnisrecht, 3. Aufl. 2025, Rn. 477). Die Entscheidung steht in der Linie des BVerwG, wonach § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d FeV an die Gründe der Buchstaben a bis c gebunden bleibt (BVerwG NJW 2017, 3318).
Nach meiner Einschätzung sprechen Ausfallerscheinungen bei 0,9 Promille gerade nicht für eine besondere Alkoholgewöhnung. Anders bewertet der VGH München die Lage, wenn bei 1,1 Promille oder mehr keine Ausfallerscheinungen auftreten (Müller/Rebler/Kranich, a. a. O., Rn. 478). Wiederholte Zuwiderhandlungen nach Buchst. b setzen nach BVerwG, Urteil vom 14.12.2023, 3 C 10.22, mindestens zwei eigenständige Lebenssachverhalte voraus. Der Fall zeigt, dass jede MPU-Anordnung im Neuerteilungsverfahren auf ihre konkrete Rechtsgrundlage zu prüfen ist.
Rückfragen aus Mandaten
Bekomme ich meinen Führerschein nach Ablauf der Sperre automatisch zurück?
Nein, die Fahrerlaubnis ist mit der Entziehung erloschen; erforderlich ist eine Neuerteilung auf Antrag. Die Behörde prüft dann Ihre Eignung und gegebenenfalls Ihre Befähigung (§ 20 Abs. 1 FeV; Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 3 StVG Rn. 62).
Wann darf ich den Antrag auf Neuerteilung stellen?
Frühestens sechs Monate vor Ablauf der Sperre, so bestimmt es § 20 Abs. 4 FeV. Gab es keine Sperre, etwa nach einer behördlichen Entziehung nach § 3 StVG, ist der Antrag sofort möglich.
Muss ich die Führerscheinprüfung noch einmal ablegen?
Bei der Neuerteilung in der Regel nicht. Die Prüfung wird nach § 20 Abs. 2 FeV nur angeordnet, wenn Tatsachen, vor allem eine lange Zeit ohne Fahrpraxis, auf verlorene Kenntnisse oder Fähigkeiten hindeuten.
Verlangt die Behörde nach jeder Trunkenheitsfahrt eine MPU?
Nein, nach einer einmaligen Fahrt unter 1,6 Promille genügt die strafgerichtliche Entziehung allein nicht (BVerwG NJW 2017, 3318). Die Behörde braucht dann zusätzliche Tatsachen, die künftigen Alkoholmissbrauch nahelegen.
Kann ich durch einen Verzicht die MPU vermeiden?
Meist nicht. Waren bei Wirksamkeit des Verzichts mindestens zwei Entscheidungen im Fahreignungsregister gespeichert, gelten Wartefrist und regelhafte MPU nach § 4 Abs. 10 StVG, und ein offenes Aufbauseminar bleibt nach § 2a Abs. 5 Satz 2 StVG Voraussetzung.
Bleiben meine Punkte nach der Neuerteilung bestehen?
Grundsätzlich werden sie mit der Neuerteilung nach § 4 Abs. 3 StVG gelöscht. Die Tat selbst kann aber, solange sie nicht getilgt ist, weiter für Eignungszweifel herangezogen werden (VGH München 24.1.2022, 11 CS 21.2810).
Gesetzestexte, Rechtsprechung, Schrifttum
Gesetzestexte: § 20 FeV, § 11 FeV, § 13 FeV, § 14 FeV, § 3 StVG, § 4 StVG, § 69a StGB; ferner § 2, § 2a StVG, §§ 19, 21, 28, 76 FeV, § 69 StGB, §§ 75, 113, 123 VwGO.
Rechtsprechung: BVerfG NJW 1967, 29; BVerwG NJW 1964, 608; NZV 1992, 501; NJW 2003, 530; NJW 2005, 3440; NJW 2012, 696; NJW 2013, 3670; NJW 2017, 3318; BVerwG 14.12.2023, 3 C 10.22; OVG Saarlouis 21.6.2023, 1 B 18/23, SVR 2023, 315; OVG Münster 2.8.2011, 16 A 1472/10; 11.4.2017, 16 E 132/16; VGH München 23.2.2010, 11 CE 09.2812; 7.3.2023, 11 CE 22.2487; 18.1.2023, 11 B 22.1153; VGH Mannheim NJW 2014, 1833; VRS 130, 256; OVG Bautzen 26.7.2013, 3 D 9/13; VG Leipzig DAR 2022, 286; VG Neustadt SVR 2018, 358.
Schrifttum: Hentschel/König, Straßenverkehrsrecht, 48. Aufl. 2025, § 2 StVG Rn. 25, 41; § 2a StVG Rn. 51; § 3 StVG Rn. 62 bis 65; § 4 StVG Rn. 98, 99, 109c; § 69 StGB Rn. 25; § 69a StGB Rn. 19; § 13 FeV Rn. 26, 26a; § 14 FeV Rn. 22; § 19 FeV Rn. 12; § 20 FeV Rn. 1 bis 7; Müller/Rebler/Kranich, Klärung von Eignungszweifeln im Fahrerlaubnisrecht, 3. Aufl. 2025, Rn. 91 f., 194, 236 bis 241, 460, 477 f.
Ersteinschätzung, kostenlos
Für eine belastbare Planung der Neuerteilung brauche ich das Strafurteil oder den Entziehungsbescheid, das Datum der Rechtskraft und, falls vorhanden, eine bereits ergangene Gutachtenanordnung. Daraus ergibt sich, ab wann Sie den Antrag auf Neuerteilung stellen können, welche Begutachtung die Behörde verlangen darf und ob mit einer Fahrprüfung zu rechnen ist.
Senden Sie mir diese Unterlagen; ich sehe sie unentgeltlich durch und teile Ihnen mit, an welcher Stelle sich ein Eingreifen lohnt und welche Fristen zu beachten sind.
ist Rechtsanwalt und Strafverteidiger in Bremen, seit 2011 zugelassen und seit fünfzehn Jahren im Betäubungsmittel-, Cannabis-, Zoll- und Fahrerlaubnisrecht tätig. Verteidigung bundesweit.