NBOMe: Zollbeamter untersucht im Briefverteilzentrum Papierbögen aus einem aufgeschnittenen Umschlag

Symbolbild, mit KI erstellt.

NBOMe: Grenzmenge, Strafbarkeit und Verteidigung

Das Wichtigste in Kürze

  • 25B-NBOMe, 25C-NBOMe und 25I-NBOMe sind durch die 28. Betäubungsmittelrechts-Änderungsverordnung vom 5. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1999) in die Anlage I zum Betäubungsmittelgesetz aufgenommen worden und damit nicht verkehrsfähig.
  • 25N-NBOMe ist durch die 31. Betäubungsmittelrechts-Änderungsverordnung vom 31. Mai 2016 (BGBl. I S. 1282) in dieselbe Anlage aufgenommen worden.
  • Für keinen Stoff dieser Gruppe hat der Bundesgerichtshof die nicht geringe Menge im Sinne des § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG bislang festgelegt.
  • Die nicht geringe Menge errechnet sich aus dem Produkt einer maßgeblichen Einzelmenge und einer an der Gefährlichkeit orientierten Maßzahl, gemessen in Konsumeinheiten (BGHSt 57, 60 = NJW 2012, 400).
  • Lässt sich die Einzelmenge nicht bestimmen, erfolgt die Festlegung über einen Vergleich mit verwandten Wirkstoffen (BGHSt 60, 134 = NStZ 2015, 226).
  • Maßgeblich ist nicht das Gewicht der Zubereitung, sondern die Wirkstoffmenge, und zwar in Form der Base (BGHSt 33, 169 = NJW 1985, 2773).
  • Die Einfuhr in nicht geringer Menge ist nach § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG ein Verbrechen mit einer Mindeststrafe von zwei Jahren.
  • Weil der Stoff Betäubungsmittel ist, greift im Fahrerlaubnisrecht die Nummer 9.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung; die Entziehung ist dann gebunden.

Inhalt

Wie NBOMe in die Anlage I zum Betäubungsmittelgesetz gelangt ist

Die Stoffe der NBOMe-Gruppe sind Phenethylamin-Derivate mit stark halluzinogener Wirkung. NBOMe ist auf dem Drogenmarkt der Europäischen Union mindestens seit Mai 2012 erhältlich. Der Verordnungsgeber hat darauf mit der 28. Betäubungsmittelrechts-Änderungsverordnung vom 5. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1999) reagiert und 25B-NBOMe, 25C-NBOMe und 25I-NBOMe in die Anlage I zum Betäubungsmittelgesetz aufgenommen. Aus Belgien, dem Vereinigten Königreich und den Vereinigten Staaten war zuvor über schwere Vergiftungen und mehrere Todesfälle berichtet worden (BR-Drs. 490/14, 11).

Mit der 31. Betäubungsmittelrechts-Änderungsverordnung vom 31. Mai 2016 (BGBl. I S. 1282) folgte 25N-NBOMe. Es ist mit den drei zuvor unterstellten Stoffen eng verwandt.

Die Anlage I führt die nicht verkehrsfähigen Betäubungsmittel. Für NBOMe folgt daraus: Es gibt keine Verschreibung, keine erlaubte Abgabe in der Apotheke und keine ausgenommene Zubereitung. Jeder Umgang ist unerlaubt, sofern nicht eine Erlaubnis nach § 3 BtMG vorliegt, die praktisch nur Forschungseinrichtungen erhalten.

Für die Verteidigung ist der Zeitpunkt der Unterstellung bedeutsam. Für Taten vor dem 5. Dezember 2014 war NBOMe kein Betäubungsmittel, und das Rückwirkungsverbot des Art. 103 Abs. 2 GG schließt eine Bestrafung nach dem Betäubungsmittelgesetz aus. Bei älteren Vorgängen gehört der Abgleich des Tatzeitpunkts mit dem Datum der Änderungsverordnung an den Anfang der Akte.

Die vier Vertreter der Stoffgruppe

Die Namensgebung von NBOMe folgt der Chemie. Die vier Stoffe leiten sich von den 2C-Verbindungen ab und tragen zusätzlich eine N-Methoxybenzyl-Gruppe, was die Abkürzung erklärt.

KurznameWeitere BezeichnungIn Anlage I seit
25B-NBOMe2C-B-NBOMe5. Dezember 2014
25C-NBOMe2C-C-NBOMe5. Dezember 2014
25I-NBOMe2C-I-NBOMe5. Dezember 2014
25N-NBOMe2C-N-NBOMe31. Mai 2016

Insbesondere 25I-NBOMe wird auf dem Markt als Ersatz für LSD angeboten, regelmäßig auf getränkten Papierstücken. Aus vier Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind schwere toxische Erscheinungen im Zusammenhang mit dem Konsum dieser Substanz gemeldet worden, darunter ein Todesfall, bei dem sie festgestellt wurde.

Die Unterscheidung der vier NBOMe-Varianten ist keine Förmelei. Jeder trägt eine eigene Bezeichnung in der Anlage I, und für jeden ist die nicht geringe Menge gesondert zu bestimmen. Ein Urteil, das pauschal von NBOMe spricht, ohne den konkreten Wirkstoff zu benennen, ist angreifbar.

Zu den LSD-Analoga gibt es eine eigene Seite: LSD-Analoga.

Warum für NBOMe keine Grenzmenge festgelegt ist

Der Bundesgerichtshof hat für die meisten Betäubungsmittel Grenzwerte der nicht geringen Menge festgelegt, für weitere haben Toxikologen Werte vorgeschlagen. Für NBOMe fehlt beides bislang. Das ist der zentrale Punkt jedes Verfahrens um NBOMe.

Praktisch bedeutet das: Das Gericht muss die Grenze selbst bestimmen, und es darf das nicht aus dem Gefühl heraus tun. Die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs beruhen durchweg auf sachverständigen Voten von Toxikologen, vorwiegend aus den kriminaltechnischen Instituten des Bundes und der Länder. Eine Arbeitshilfe für synthetische Cannabinoide, Phenethylamine und Cathinone hat eine Arbeitsgruppe führender Toxikologen bei der Gesellschaft für Toxikologische und Forensische Chemie veröffentlicht.

Wer verteidigt, besteht deshalb auf einer sachverständigen Grundlage. Wird die Grenze für NBOMe ohne Gutachten angenommen oder von einem anderen Stoff übernommen, fehlt dem Urteil die Tatsachenbasis für ein Tatbestandsmerkmal. Das betrifft nicht die Strafhöhe, sondern die Frage, ob überhaupt ein Verbrechen vorliegt.

Wie die nicht geringe Menge errechnet wird

Maßgeblich ist nicht die Gewichtsmenge des Betäubungsmittelgemischs, sondern die Wirkstoffmenge (BGHSt 33, 8 = NStZ 1984, 556; BGHSt 42, 262 = NJW 1997, 810). Sie ist stets in Abhängigkeit von der konkreten Wirkungsweise und Wirkungsintensität des einzelnen Betäubungsmittels festzulegen (BGHSt 57, 60 = NJW 2012, 400).

Die Rechtsprechung arbeitet zweistufig. Zuerst wird eine maßgebliche Einzelmenge bestimmt, dann wird sie mit einer an der Gefährlichkeit orientierten Maßzahl multipliziert, die in Konsumeinheiten gemessen wird. Für Heroin hat der Bundesgerichtshof 30 Konsumeinheiten angenommen (BGHSt 32, 162 = NJW 1984, 675), für Cannabis 500 (BGHSt 33, 8 = NJW 1985, 1404), für LSD 120 Dosen.

Die Einzelmenge wird in einer festen Reihenfolge gesucht. Zunächst gilt die äußerst gefährliche, gar tödliche Dosis (BGHSt 32, 162 = NJW 1984, 675; BGHSt 35, 179 = NJW 1988, 2962). Fehlen dazu gesicherte Erkenntnisse, tritt die durchschnittliche Konsumeinheit an ihre Stelle, also die Menge, die ein nicht an die Droge gewöhnter Konsument zum Rausch benötigt (BGHSt 51, 318 = NJW 2007, 2054). Ist auch die nicht feststellbar, bemisst sich die Einzelmenge am Tagesbedarf (BGHSt 56, 52 = NJW 2011, 1462).

Erst wenn alle drei Wege versperrt sind, wird die Grenze über einen Vergleich mit verwandten Wirkstoffen festgelegt (BGHSt 51, 318 = NJW 2007, 2054; BGHSt 60, 134 = NStZ 2015, 226; BGH BeckRS 2022, 41546). Diese Reihenfolge ist kein Vorschlag, sondern das Prüfprogramm, das auch für NBOMe gilt. Ein Urteil, das sogleich zum Vergleich greift, überspringt zwei Stufen.

Eine Einschränkung wiegt bei NBOMe besonders schwer: Die in Internetforen berichteten szenetypischen Durchschnittsdosierungen stellen keine geeignete Erkenntnisgrundlage für die Ermittlung der durchschnittlichen Konsumeinheit dar (BGH BeckRS 2018, 19212). Gerade bei einem neueren Stoff ist das oft die einzige Quelle, die die Ermittlungsakte hergibt.

Die Grenzmengen verwandter Stoffe im Vergleich

Die folgende Übersicht zeigt, worum es bei der Wahl des Vergleichsstoffes geht. Zwischen dem oberen und dem unteren Wert liegt der Faktor fünftausend.

WirkstoffNicht geringe MengeFestgelegt durch
LSD6 mg Wirkstoff (120 Dosen à 50 Mikrogramm)BGHSt 35, 43
DOB300 mg Base (120 Konsumeinheiten à 2,5 mg)Vorschlag der Toxikologen
DOM600 mg Base (120 Konsumeinheiten à 5 mg)Vorschlag der Toxikologen
2C-B1 gBGH BeckRS 2022, 23392
Psilocin1,2 gBayObLG BeckRS 2002, 30241411
DMT3,6 g Base (120 Konsumeinheiten à 30 mg)LG Frankenthal, LG Würzburg
Amphetamin10 g Base (200 Dosen à 50 mg)BGHSt 33, 169
MDMA30 g BaseBGH
NBOMebislang nicht festgelegtoffen

Der Wert für 2C-B zeigt die Methode, nach der auch NBOMe zu beurteilen ist. Der Bundesgerichtshof hat ihn im Vergleich mit dem sechzehnmal weniger potenten Mescalin bei einem Gramm angesetzt (BGH BeckRS 2022, 23392). Für LSD lag die Entscheidung bei einem Wirkstoffgehalt von sechs Milligramm, entsprechend 120 Dosen zu je 50 Mikrogramm (BGHSt 35, 43 = NStZ 1988, 28). Das Landgericht Freiburg war zuvor von 150 Konsumeinheiten zu 20 Mikrogramm ausgegangen (NStZ 1987, 179), das Landgericht Trier von 400 Dosen mit 7,99 Milligramm Wirkstoff (StV 1987, 254).

Wird NBOMe mit einem Amphetaminderivat verglichen, landet man im Bereich von Gramm. Wird es wegen der Wirkung im Mikrogrammbereich mit LSD verglichen, landet man bei Milligramm. Diese Entscheidung bestimmt über Vergehen oder Verbrechen, und sie wird in der Hauptverhandlung getroffen, nicht in der Anklageschrift.

Base oder Salz: worauf sich die Menge bezieht

Die Grenzwerte beziehen sich auf die Base, nicht auf das Salz. Für Amphetamin hat der Bundesgerichtshof das ausdrücklich entschieden: Nicht das wasserlösliche Amphetaminsulfat ist maßgeblich, sondern die geringere Amphetaminbasemenge (BGHSt 33, 169 = NJW 1985, 2773). Amphetaminsulfat enthält 73 Gewichtsprozent Base. Wird ein Salz sichergestellt, muss der Basengehalt ermittelt werden (BGHR BtMG § 29a Abs. 1 Nr. 1 Schuldumfang 4 = BeckRS 1990, 06689).

Orientiert sich das Gericht bei der Strafzumessung am höheren Salzgehalt, ist das Urteil im Rechtsfolgenausspruch aufzuheben, weil der Schuldumfang zu hoch angesetzt ist (BGH BeckRS 2011, 21911; NStZ-RR 2013, 81; NStZ-RR 2023, 317). Dieselbe Prüfung gehört zu jedem Gutachten über NBOMe. Steht im NBOMe-Befund eine Hydrochlorid-Angabe, ist die Umrechnung auf die Base nachzuvollziehen und nicht zu unterstellen.

Besitz, Erwerb und Handeltreiben

Unterhalb der Grenzmenge gilt § 29 Abs. 1 Satz 1 BtMG: bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe, und zwar für den unerlaubten Besitz von NBOMe ebenso wie für Erwerb und Handeltreiben. Geht es um eine geringe Menge zum Eigenverbrauch, führt § 31a BtMG häufig zur Einstellung.

Ist die Grenzmenge überschritten, gilt § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG; die Mindeststrafe beträgt dann ein Jahr. Erfasst sind nur das Handeltreiben, Herstellen, Abgeben und Besitzen. Erwerb und Anbau zum Eigenkonsum sind nicht genannt und fallen unter den Besitz.

Handeltreiben ist ein Erklärungsdelikt. Es ist bereits mit der ernsthaften und verbindlichen An- oder Verkaufserklärung vollendet, unabhängig davon, ob die Ware schon, später oder nie geliefert wird. Entscheidend ist die Vorstellung des Täters von Art, Menge und Qualität zum Zeitpunkt seiner Erklärung, nicht die tatsächliche Lieferung.

Treffen Handeltreiben und zum Eigenkonsum bestimmter Besitz zusammen, muss der Tatrichter den Wirkstoffgehalt und die Anteile der Teilmengen konkret bestimmen. Nur so lässt sich einordnen, ob die Grenzmenge bei der Einzelmenge oder erst im Ganzen erreicht ist (BGH NStZ-RR 2018, 81).

Die Einfuhr und die Sicherstellung durch den Zoll

Der Weg in ein NBOMe-Verfahren führt fast immer über eine Postsendung aus dem Ausland. Die Einfuhr in nicht geringer Menge ist nach § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG ein Verbrechen mit einer Mindeststrafe von zwei Jahren; in minder schweren Fällen reicht der Rahmen von drei Monaten bis zu fünf Jahren.

Der erste Hinweis ist regelmäßig die Sicherstellungsmitteilung des Zolls. Wie das Verfahren von dort an läuft, steht auf der Seite zur Sicherstellungsmitteilung; zum weiteren Ablauf siehe Post vom Zoll und die Einfuhr von Betäubungsmitteln.

Dass der Name des Bestellers auf dem Paket steht, beweist noch keine Bestellung. Die Zurechnung ist der Punkt, an dem solche Verfahren regelmäßig entschieden werden, und sie wird aus Zahlungswegen, Zugangsdaten und Vorgeschichte hergeleitet, nicht aus der Anschrift allein.

Das Wirkstoffgutachten und die Messunsicherheit

Ohne analytisch festgestellten Wirkstoffgehalt ist die nicht geringe Menge nicht bewiesen. Der Tatrichter muss konkrete Feststellungen zur Qualität treffen oder vom für den Angeklagten günstigsten Mischungsverhältnis ausgehen. Keine Feststellungen zu treffen, obwohl das Betäubungsmittel untersucht worden ist oder noch untersucht werden kann, ist fehlerhaft (BGHSt 33, 8 = NJW 1985, 1404; BGHSt 42, 1 = NJW 1996, 794; BGH NStZ 2008, 471; NStZ 2012, 339; OLG Hamm BeckRS 2016, 16069).

Fehlen im Urteil Angaben dazu, welche Beweismittel zu Art, Menge und Wirkstoffgehalt geführt haben, zwingt das zur Aufhebung (BGH BeckRS 2023, 10394). Unbestimmte Qualitätsbezeichnungen wie gutklassige Ware genügen für den Verbrechenstatbestand nicht (BGHSt 33, 92; BGH StV 2004, 603). Auch die Feststellung des Gehalts nur von Teilmengen reicht nicht, wenn weitere Mengen weiterverkauft wurden.

Dazu kommt die Messunsicherheit. Beim Landeskriminalamt Rheinland-Pfalz liegt die laborinterne Messungenauigkeit bei etwa fünf Prozent; Ringversuche der Labore des Bundeskriminalamts, der Landeskriminalämter und der zolltechnischen Institute ergaben insgesamt etwa sechs Prozent. Einheitliche Standards für die Berücksichtigung fehlen, weshalb die Labore unterschiedliche Abschläge ansetzen oder gar keine. Das Oberlandesgericht Stuttgart hält Messunsicherheiten für zugunsten des Angeklagten zu bewerten (OLG Stuttgart BeckRS 2016, 18551).

Bei NBOMe auf Papiertrips mit Wirkstoffmengen im Mikrogrammbereich wirkt sich das stärker aus als bei einem Kilogramm Pulver. Ein Abschlag von sechs Prozent kann hier über die Grenze entscheiden. Mehr dazu auf der Seite zum Wirkstoffgutachten.

Wer LSD kaufen wollte und NBOMe erhielt

Weil 25I-NBOMe als LSD-Ersatz angeboten wird, kommt die Verwechslung häufig vor. Rechtlich ist sie bedeutsam, weil sich der Vorsatz auf Art, Menge und Qualität beziehen muss. Entscheidend ist die Vorstellung des Täters bei seiner Erklärung oder bei der getroffenen Abrede.

Die Rechtsprechung zu Betäubungsmittelimitaten zeigt die Richtung. Wer nicht geringe Mengen echter Betäubungsmittel anbietet oder erwirbt, obwohl tatsächlich nur ein Imitat vorhanden ist, macht sich wegen Handeltreibens mit nicht geringen Mengen strafbar (BGH NStZ 2000, 95). Umgekehrt ist der Handel mit Imitaten kein Fall des § 29a BtMG, auch wenn er im Einzelfall gefährlicher sein kann (BGH NStZ 1994, 441; NJW 1999, 2683).

Daraus folgt für die Verteidigung eine klare Aufgabe. Das Urteil muss Feststellungen dazu treffen, welche Vorstellung der Angeklagte von dem Stoff und von der Menge hatte. Wer von Papiertrips mit LSD ausging, hatte eine andere Vorstellung von der Wirkstoffmenge als derjenige, der NBOMe gezielt bestellte. Ob sich das auf den Schuldumfang auswirkt, ist eine Frage des Einzelfalls, aber es ist eine Frage, die gestellt werden muss.

NBOMe und die Fahrerlaubnis

Das zweite Verfahren wiegt für viele Mandanten schwerer als das Strafverfahren, und es läuft unabhängig davon. Weil NBOMe in der Anlage I steht, ist die Nummer 9.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung eröffnet: Schon die Einnahme eines Betäubungsmittels lässt die Kraftfahreignung entfallen. Eine Fahrt muss nicht stattgefunden haben, auf Konzentrationen kommt es nicht an, und ein einziger belegter Konsum reicht aus.

Ist dieser Konsum festgestellt, bleibt der Behörde kein Spielraum. Sie entzieht die Fahrerlaubnis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG und § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV, ohne vorher ein Gutachten zu verlangen. Gegen die Rechtsfolge selbst ist nichts zu gewinnen. Angegriffen wird deshalb die Tatsachengrundlage, also der Nachweis der Einnahme, und zwar im Verwaltungsverfahren und nicht erst vor Gericht.

Für die Wiedererteilung ist ein stabiler Einstellungswandel darzulegen, belegt durch eine medizinisch-psychologische Untersuchung nach § 14 Abs. 2 FeV und durch Abstinenzbelege. Die verbreitete Annahme, es sei stets ein Jahr nachzuweisen, ist falsch; die Dauer richtet sich nach der Hypothese und dem Indikator der Beurteilungskriterien. Angegriffen wird deshalb die Einordnung in die Hypothese. Einzelheiten stehen auf der Seite zum Abstinenznachweis und zur Fragestellung der MPU.

Die Anlage zu § 24a StVG führt die berauschenden Mittel abschließend auf und nennt NBOMe nicht. Eine Ordnungswidrigkeit nach § 24a Abs. 2 StVG scheidet damit aus; ein Analogieschluss ist unzulässig (BayObLG NZV 2004, 267; OLG Jena NStZ 2005, 413). Die §§ 315c und 316 StGB sprechen dagegen von anderen berauschenden Mitteln und sind nicht auf eine Liste beschränkt.

Die Strafzumessung oberhalb der Grenzmenge

Oberhalb der Grenzmenge beginnt der Rahmen bei einem Jahr, bei der Einfuhr von NBOMe bei zwei Jahren. Die Menge ist dabei ein besonders wichtiger Strafzumessungsgrund unter vielen, nicht der einzige. Je weiter die Grenze überschritten ist, desto stärker wirkt sie.

Über § 29a Abs. 2 BtMG öffnet sich ein Rahmen von drei Monaten bis zu fünf Jahren und ist bei einem Ersttäter, bei geringer Überschreitung der Grenze und bei Eigenkonsumbezug ernsthaft zu prüfen. Daneben kommen die Aufklärungshilfe des § 31 BtMG und, bei einer Abhängigkeit, der Weg über § 35 BtMG in Betracht, also Therapie statt Strafe.

Weil für NBOMe keine Grenzmenge festgelegt ist, hat die Verteidigung einen zusätzlichen Hebel. Solange die Grenze nicht sachverständig bestimmt ist, bleibt im Zweifel die für den Angeklagten günstigere Annahme, und das kann den Unterschied zwischen § 29 und § 29a BtMG bedeuten.

Ein Mandat aus der Praxis

Die Einzelheiten sind verändert, der Verlauf ist typisch.

Ein Student Mitte zwanzig bestellte über einen Marktplatz im Darknet 180 Papiertrips, die als LSD angeboten waren. Die Sendung wurde in einem Briefverteilzentrum angehalten. Die Untersuchung ergab nicht LSD, sondern 25I-NBOMe mit einer Gesamtwirkstoffmenge von 142 Milligramm. Die Anklage lautete auf Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und legte dabei die Grenze von sechs Milligramm aus der Rechtsprechung zu LSD an.

Das hat nicht gehalten. Eine Grenzmenge für diesen Stoff ist nicht festgelegt, und die Übertragung des LSD-Wertes war weder sachverständig belegt noch methodisch begründet. Das Gericht hat ein toxikologisches Gutachten eingeholt. Parallel ergab die Auswertung der Bestellung, dass der Mandant von LSD ausgegangen war; der Marktplatz hatte das Angebot so beschrieben.

Das Verfahren endete mit einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten zur Bewährung wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln, ohne das Verbrechensmerkmal. Entscheidend war nicht das Geständnis, sondern die Frage nach der Grundlage der Grenzmenge, die bis dahin niemand gestellt hatte.

Häufige Fragen zu NBOMe

Ist NBOMe in Deutschland verboten?

Ja. Alle vier Stoffe stehen in der Anlage I zum Betäubungsmittelgesetz und sind damit nicht verkehrsfähig. Jeder Umgang ohne Erlaubnis nach § 3 BtMG ist strafbar, der Besitz ebenso wie der Erwerb und die Einfuhr.

Wie viel ist eine nicht geringe Menge?

Das ist bislang nicht entschieden. Für keine der vier NBOMe-Varianten hat ein Gericht die Grenze festgelegt, und auch ein veröffentlichter Vorschlag der Toxikologen ist nicht ersichtlich. Das Gericht muss die Grenze für NBOMe im Einzelfall mit sachverständiger Hilfe bestimmen.

Ich wollte LSD kaufen und habe NBOMe bekommen. Macht das einen Unterschied?

Für den Schuldspruch regelmäßig nicht, für den Schuldumfang möglicherweise. Der Vorsatz muss sich auf Art, Menge und Qualität beziehen; maßgeblich ist die Vorstellung bei der Bestellung. Das Urteil muss dazu Feststellungen treffen, und daran scheitern solche Verfahren häufig.

Was passiert mit meinem Führerschein?

Steht die Einnahme fest, entzieht die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis nach Nummer 9.1 der Anlage 4 FeV, ohne Ermessen und ohne vorheriges Gutachten. Ist allein der Besitz belegt und der Konsum nicht, bleibt der Behörde nur das ärztliche Gutachten nach § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV, eine Kann-Vorschrift, deren Anordnung die Ermessensausübung offenlegen muss.

Kann das Verfahren eingestellt werden?

Geht es um eine geringe Menge zum Eigenverbrauch, kommen § 31a BtMG und die §§ 153 und 153a StPO in Betracht. Oberhalb der Grenzmenge ist das ausgeschlossen, weil § 29a BtMG ein Verbrechen ist; dann geht es um den minder schweren Fall.

Worauf kommt es am Anfang des Verfahrens an?

Auf Akteneinsicht und auf das Gutachten. Ohne den analytischen Befund mit Einzelwerten lässt sich weder die Wirkstoffmenge noch die Messunsicherheit prüfen. Bis dahin ist jede Äußerung zur Sache ein Risiko ohne Gegenwert.

Gesetzestexte und weiterführende Quellen

Der amtliche Wortlaut des § 29a BtMG ist beim Bundesministerium der Justiz abrufbar, nämlich unter gesetze-im-internet.de. Dieselbe Quelle führt § 29 BtMG, das Einfuhrverbrechen des § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG und die Anlage I, in der die vier Bezeichnungen wörtlich nachzulesen sind.

Die hier genannten Entscheidungen sind im Kommentar von Patzak zum Betäubungsmittelgesetz bei § 29a und in der Darstellung zu NBOMe nachgewiesen. Die Grenzwertvorschläge der Toxikologen für Phenethylamine veröffentlicht die Arbeitsgruppe Toxikologie bei der Gesellschaft für Toxikologische und Forensische Chemie.

Weiterführend auf dieser Seite: die nicht geringe Menge im Überblick, die Anlagen zum BtMG, der LSD-Versand über den Zoll sowie die neuen psychoaktiven Stoffe.

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Die erste Frist, die läuft, ist meist die Frist der Fahrerlaubnisbehörde, nicht die des Strafverfahrens. Eine Gutachtenanordnung setzt eine Beibringungsfrist, und wer sie verstreichen lässt, verliert die Fahrerlaubnis allein deswegen. Im Strafverfahren gilt daneben der Grundsatz, vor jeder Äußerung zur Sache Akteneinsicht nehmen zu lassen.

Ich prüfe Ihren Fall kostenlos und unverbindlich. In NBOMe-Verfahren beginnt die Prüfung beim Gutachten. Björn Schüller, Rechtsanwalt und Strafverteidiger in Bremen, verteidigt bundesweit in Betäubungsmittelsachen.

Über den Autor

Björn Schüller

ist Rechtsanwalt und Strafverteidiger in Bremen, seit 2011 zugelassen und seit fünfzehn Jahren im Betäubungsmittel-, Cannabis-, Zoll- und Fahrerlaubnisrecht tätig. Verteidigung bundesweit.

Bild von Dipl. Jur. Björn Schüller

Dipl. Jur. Björn Schüller

Hochspezialisierter Rechtsanwalt und Strafverteidiger mit über 15 Jahren Erfahrung im Bereich Drogen und Recht.

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Strafverteidiger für Betäubungsmittelrecht Björn Schüller aus Bremen