Delir und Fahreignung: Pflegekraft beruhigt nachts einen verwirrten älteren Patienten, Autoschlüssel auf dem Nachttisch

Symbolbild, mit KI erstellt.

Delir und Fahreignung: Verwirrtheitszustand, amnestisches Syndrom und der Weg zurück zur Fahrerlaubnis

Ein akutes Delir schließt die Fahreignung nach Nr. 7.1.1 der Anlage 4 zur FeV für alle Fahrerlaubnisklassen aus. Nach dem Abklingen kann die Eignung nach Nr. 7.1.2 wieder bestehen, wenn das Grundleiden günstig zu beurteilen ist, keine Restsymptome nachweisbar sind und kein chronisches hirnorganisches Psychosyndrom zurückbleibt. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, klärt die Fahrerlaubnisbehörde in der Regel über ein ärztliches Gutachten nach § 11 Abs. 2 FeV.

In meinen Akten erscheint der Verwirrtheitszustand meist als Episode: im Entlassungsbericht nach einer Operation, im Polizeibericht nach einem Unfall oder im Bericht einer Klinik, in der ein Alkoholentzug eskaliert ist. Ich bin Björn Schüller, Rechtsanwalt in Bremen, und vertrete Fahrerlaubnisinhaber bundesweit. Die Frage lautet dann fast immer: Trägt die abgeklungene Episode noch eine Entziehung, oder muss die wiederhergestellte Eignung nur noch belegt werden?

Zusammenfassung in Sätzen

  • Nach Nr. 7.1.1 Anlage 4 FeV fehlt bei einer akuten organischen Psychose, zu der die Begutachtungsleitlinien das Delir zählen, die Eignung für die Gruppe 1 und für die Gruppe 2.
  • Nach dem Abklingen kann die Eignung nach Nr. 7.1.2 Anlage 4 FeV wieder bestehen, bei in der Regel vorgesehener Nachuntersuchung.
  • Das amnestische Syndrom (Korsakow-Syndrom) ordnen die Begutachtungsleitlinien in Kap. 3.12 derselben Gruppe zu wie das Delir, sodass für seine akute Phase ebenfalls Nr. 7.1.1 Anlage 4 FeV gilt.
  • Begründen Tatsachen die Annahme einer Alkoholabhängigkeit, etwa nach einem Delirium tremens, muss die Behörde ohne Ermessen ein ärztliches Gutachten nach § 13 Satz 1 Nr. 1 FeV anordnen (VGH München zfs 2018, 655).
  • Für eine Entziehung nach § 3 Abs. 1 StVG kommt es auf die Sach- und Rechtslage bei der letzten Behördenentscheidung an (Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 3 StVG Rn. 32); ein bis dahin abgeklungenes Delir belegt nach meiner Einschätzung allein keine fortbestehende Nichteignung.
  • Wer in einem deliranten Zustand fährt und dabei andere konkret gefährdet, erfüllt § 315c Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b StGB.

Aufbau

Das Delir als Krankheitsbild: Bewusstsein, Aufmerksamkeit, Orientierung

Nach der ICD-11 ist das Delir durch eine Störung der Aufmerksamkeit, der Orientierung und des Bewusstseins gekennzeichnet. Es entwickelt sich binnen kurzer Zeit, zeigt sich typischerweise als Verwirrtheit oder als umfassende Einbuße der geistigen Leistungsfähigkeit, ist meist vorübergehend und schwankt je nach Ursache. Häufig treten Störungen des Verhaltens, der Emotionen und des Schlafs hinzu. Als Ursachen nennen Töpper und Falkenstein medizinische Faktoren sowie Substanzen und Medikamente einschließlich ihres Entzugs (Brunnauer/Graw/Laux, Fahreignung bei psychischen Erkrankungen, 2. Aufl., Kap. 5.2).

Laux und Brunnauer verstehen unter Delirien Zustände verminderter oder eingeengter Wachheit, also Verwirrtheits- und Dämmerzustände. Die Patienten sind desorientiert, können optische Halluzinationen und illusionäre Verkennungen zeigen und reagieren verlangsamt; hyper- und hypoaktive Formen lassen sich unterscheiden. Im Dämmerzustand fehlt die volle Bewusstseinsklarheit, und es kann zu unbesonnenen Handlungen kommen (Kommentar zu den Begutachtungsleitlinien, 3. Aufl., Kap. 3.12).

Für das Delir nennt derselbe Kommentar Häufigkeiten von 1 bis 2 % in der Allgemeinbevölkerung und von bis zu 64 % unter Krankenhauspatienten; akute organisch-psychische Störungen treten meist jenseits des 65. Lebensjahres auf. Zudem kann ein Delir über Wochen anhalten, und gerade die hypoaktiven, sogenannten stillen Delirien werden nicht selten übersehen (Kommentar zu den Begutachtungsleitlinien, 3. Aufl., Kap. 3.12).

Betroffen sind nach dem Kommentar in der Regel ältere, mehrfach erkrankte Patienten, häufig mit Sehstörungen, Diabetes mellitus oder koronarer Herzkrankheit. Diese Begleiterkrankungen haben in Anlage 4 FeV eigene Nummern, Herz- und Gefäßkrankheiten Nr. 4, Zuckerkrankheit Nr. 5 (Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 2 StVG Rn. 42). Ein im Entlassungsbericht vermerktes Delir lässt sich deshalb nach meiner Einschätzung nie isoliert bewerten.

Amnestisches Syndrom, Korsakow-Syndrom und posttraumatische Amnesie

Die amnestische Störung ist nach der ICD-11 durch eine deutliche Gedächtnisschwäche gekennzeichnet, gemessen an der Altersnorm und am früheren Leistungsstand des Betroffenen. Andere wesentliche kognitive Ausfälle fehlen, und anders als beim Delir ist das Bewusstsein nicht gestört. Die Gedächtnislücken wiegen so schwer, dass sie Familie, Beruf oder soziales Leben erheblich beeinträchtigen. Ursachen können Erkrankungen und Verletzungen des Gehirns, Infektionen, Substanzen, Medikamente, Mangelernährung oder Vergiftungen sein (Brunnauer/Graw/Laux, 2. Aufl., Kap. 5.3).

Die Begutachtungsleitlinien stellen das amnestische Syndrom in dieselbe Gruppe wie das Delir; Bewertung und Empfehlungen sind deshalb dieselben (Brunnauer/Graw/Laux, 2. Aufl., Kap. 5.3). Laux und Brunnauer rechnen es allerdings zu den nichtdemenziellen chronischen organischen Psychosyndromen, mit Gedächtnisstörungen und oft Konfabulationen. Alkoholbedingt spricht man vom Korsakow-Syndrom, das häufig mit einer Wernicke-Enzephalopathie infolge Thiaminmangels mit Ataxie und Augenmuskelstörungen beginnt (Kommentar zu den Begutachtungsleitlinien, 3. Aufl., Kap. 3.12).

Daraus folgt nach meiner Einschätzung eine klare Prüffolge: Solange die Gedächtnisstörung akut ist, gilt Nr. 7.1.1 Anlage 4 FeV; bleibt sie dauerhaft, ist sie an Nr. 7.2.1 (leichtes) oder Nr. 7.2.2 (schweres chronisches hirnorganisches Psychosyndrom) zu messen. Zur Abgrenzung bei fortschreitendem Abbau siehe die Seite zu Demenz und Fahrerlaubnis.

Einen Sonderfall bildet die Amnesie nach einem Schädel-Hirn-Trauma. Töpper und Falkenstein berichten von Studien, nach denen die Fahrsicherheit umso geringer ist, je länger die posttraumatische Amnesie angedauert hat (Brunnauer/Graw/Laux, 2. Aufl., Kap. 5.3). Anlage 4 FeV regelt das in Nr. 6.5: ohne Substanzschäden Eignung beider Gruppen in der Regel nach drei Monaten (Nr. 6.5.1), bei Substanzschäden unter Berücksichtigung chronischer hirnorganischer Psychosyndrome und Wesensänderungen (Nr. 6.5.2).

Delir in Anlage 4 FeV: die Nummern 7.1.1 und 7.1.2

Nach § 11 Abs. 1 Satz 2 FeV fehlt die Eignung insbesondere bei einer Erkrankung oder einem Mangel nach Anlage 4 oder 5. Die Aufzählung in Anlage 4 ist weder bei den Krankheiten noch bei deren Bewertung abschließend; ihre Bewertungen gelten nach Nr. 3 der Vorbemerkung nur für den Regelfall und sind für Abweichungen im Einzelfall offen (BVerwG NJW 2017, 3318; Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 11 FeV Rn. 19). Weil Anlage 4 maßgeblich auf den Begutachtungsleitlinien beruht, sind diese zum Verständnis heranzuziehen (BVerwG NJW 2014, 1318 Rn. 19).

Den Begriff Delir verwendet Anlage 4 nicht. Sie spricht in Nr. 7.1 von organischen Psychosen, die Hentschel/König zu den geistigen Störungen zählen, die ungeeignet machen können (Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 2 StVG Rn. 66). Die Zuordnung des Delirs zu Nr. 7.1 ergibt sich aus den Begutachtungsleitlinien, die das Delir ausdrücklich als organische Psychose aufführen. Die maßgeblichen Zeilen der Anlage 4, sinngemäß zusammengefasst:

Nr.Krankheit, MangelGruppe 1Gruppe 2Beschränkung, Auflage
7.1.1organische Psychose, akutkeine Eignungkeine Eignungkeine
7.1.2organische Psychose nach AbklingenEignung je nach Art und Prognose des Grundleidens; bei günstigem Grundleiden ohne Restsymptome und ohne Zustand nach 7.2wie Gruppe 1in der Regel Nachuntersuchung
7.2.1chronisches hirnorganisches Psychosyndrom, leichtEignung je nach Art und Schwerenur ausnahmsweiseNachuntersuchung
7.2.2chronisches hirnorganisches Psychosyndrom, schwerkeine Eignungkeine Eignungkeine
8.3Alkoholabhängigkeitkeine Eignungkeine Eignungkeine
8.4nach Abhängigkeit (Entwöhnungsbehandlung)Eignung, wenn keine Abhängigkeit mehr besteht und in der Regel ein Jahr Abstinenz nachgewiesen istwie Gruppe 1keine
6.5.1Schädelhirnverletzung oder Hirnoperation ohne SubstanzschadenEignung in der Regel nach drei Monatenwie Gruppe 1bei Rezidivgefahr nach Operationen von Hirnkrankheiten Nachuntersuchung

Nr. 7.1.2 behandelt beide Gruppen gleich; anders als bei Nr. 7.2.1 versperrt ein vollständig abgeklungener Verwirrtheitszustand die Klassen C und D nicht. Den Gesamtüberblick über Nummer 7 der Anlage gibt die Seite zur psychischen Erkrankung in der Fahreignungsbegutachtung.

Die Begutachtungsleitlinien zum akuten Delir

Die Begutachtungsleitlinien behandeln die organisch-psychischen Störungen am Anfang von Kap. 3.12. Nach den Leitsätzen wird den Anforderungen an das Führen von Kraftfahrzeugen beider Gruppen nicht gerecht, wer akut an einer der folgenden organischen Psychosen leidet: Delir (Verwirrtheitszustand), amnestisches Syndrom (Korsakow-Syndrom), Dämmerzustand oder organische Psychose mit paranoider, manischer oder depressiver Symptomatik.

Zur Begründung heißt es, organische Psychosen seien oft schwere, im Verlauf kaum absehbare Krankheitszustände des Gehirns, meist mit Bewusstseinsstörungen; sie schlössen ebenso wie ihre Vorstadien das sichere Führen von Kraftfahrzeugen aus. Je nach Grundleiden könne eine erneute Erkrankung drohen; nach einer einmaligen Schädigung komme es darauf an, ob Beeinträchtigungen der hirnorganischen Leistungsfähigkeit zurückgeblieben seien (Begutachtungsleitlinien, Kap. 3.12, organisch-psychische Störungen, Begründung).

Brunnauer/Graw/Laux, 2. Aufl., Kap. 5.5.4 fassen den Befund knapp zusammen: Ein akutes Delir (F05) und ein akutes amnestisches Syndrom (F04) sind mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs nicht vereinbar. Töpper und Falkenstein fügen hinzu, dass es nach ihrer Kenntnis keine empirischen Studien zur Fahreignung bei Delir gibt (Kap. 5.2) und zur Amnesie ebenfalls kaum (Kap. 5.3).

Für die akute Phase ist die Rechtslage damit eindeutig. Der Streit beginnt, wenn der Betroffene entlassen ist, sich gesund fühlt und die Behörde von der Episode erfährt.

Nach dem Abklingen: Grundleiden, Restsymptome und Leistungsprüfung

Nach dem Abklingen des Delirs hängt die Fahreignung nach den Leitsätzen im Wesentlichen von Art und Prognose des Grundleidens ab. Lässt dieses eine positive Beurteilung zu, kann sie wieder angenommen werden, wenn sich keine Restsymptome der Psychose mehr nachweisen lassen und kein relevantes chronisch-hirnorganisches Psychosyndrom vorliegt (Begutachtungsleitlinien, Kap. 3.12, mit Verweis auf Kap. 3.12.2). Dieselben drei Voraussetzungen nennen Brunnauer/Graw/Laux, 2. Aufl., Kap. 5.2.

Nach dem Kommentar sind nach erfolgreicher, primär internistischer Behandlung die Leistungsfunktionen nach Anlage 5 FeV zu prüfen, gegebenenfalls ergänzt um eine ausführliche neuropsychologische Untersuchung. Bei Remission besteht wieder Fahreignung; fachärztliche Kontrollen sind aber angezeigt (Kommentar zu den Begutachtungsleitlinien, 3. Aufl., Kap. 3.12). Gerade die Exekutivfunktionen, die für Verhaltenssteuerung und Kompensation zentral sind, sollen bei Bedarf gesondert geprüft werden.

Im Verfahren lohnt es sich, die drei Voraussetzungen getrennt zu belegen: zum Grundleiden, dass die Ursache behoben ist, zu den Restsymptomen aktuelle Befunde zu Aufmerksamkeit, Gedächtnis und Orientierung. Das Fehlen eines chronischen Psychosyndroms schließlich verlangt die Abgrenzung zur Demenz; die Leitsätze verweisen dafür auf Kap. 3.12.2 (Demenz und organische Persönlichkeitsveränderungen).

Nach meiner Einschätzung entscheidet diese Abgrenzung über den Ausgang. Bleibt nach dem Delir ein hirnorganisches Psychosyndrom zurück, gilt Nr. 7.2 Anlage 4 FeV, für die Gruppe 2 also nur ausnahmsweise Eignung. Ein Delir ohne bleibende Folgen führt bei günstigem Grundleiden zurück in die volle Eignung nach Nr. 7.1.2.

Nachuntersuchung: Regel, Ausnahme und Grenzen

Nach den Leitsätzen sind Nachuntersuchungen in vom Gutachter festzulegenden Abständen in der Regel erforderlich, bei einer organischen Psychose unklarer Ursache in jedem Fall. Nach einem einmaligen schädigenden Ereignis und kurzer Krankheitsdauer kann davon abgesehen werden (Begutachtungsleitlinien, Kap. 3.12). Anlage 4 FeV sieht in Nr. 7.1.2 für beide Gruppen „in der Regel Nachuntersuchung“ vor.

Rechtlich wird die Nachuntersuchung als Auflage verfügt (§ 46 Abs. 2 FeV für Inhaber, § 23 Abs. 2 FeV für Bewerber). Ihre Grenze zeigt das OVG Schleswig: Besteht trotz diagnostizierter Grunderkrankung volle Eignung und ist mit fahreignungsrelevanten Mängeln in den nächsten Jahren nicht zu rechnen, fehlt für Untersuchungsauflagen die Rechtsgrundlage (OVG Schleswig zfs 2017, 537 = NZV 2017, 542; Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 2 StVG Rn. 42).

Nach meiner Einschätzung ist das kurze Delir mit bekannter und beseitigter Ursache, etwa nach einer Operation, der typische Fall dieser Ausnahme. Bleibt die Ursache ungeklärt, ist die Nachuntersuchung nach dem Wortlaut der Leitsätze vorzusehen, und ein Angriff auf die Auflage hat wenig Aussicht.

Entzugsdelir und Delirium tremens: der Weg in § 13 FeV

Der Kommentar zu den Begutachtungsleitlinien, 3. Aufl., Kap. 3.13.2 (Haffner, Brenner-Hartmann, Musshoff) beschreibt Entzugssymptome als Ausdruck körperlicher Abhängigkeit. Die schwerste Komplikation ist das Delirium tremens. Als Hinweis aus der Akte nennt der Kommentar ausdrücklich notfallmäßige Krankenhauseinweisungen wegen schwerer Entzugssyndrome.

Fahrerlaubnisrechtlich ist das Entzugsdelir deshalb in erster Linie ein Indiz für die Grunderkrankung. Abhängigkeit wird nach Nr. 3.13.2 der Begutachtungsleitlinien in Anlehnung an die ICD-10 angenommen, wenn im letzten Jahr drei oder mehr Kriterien gleichzeitig vorlagen, darunter ein körperliches Entzugssyndrom (Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 2 StVG Rn. 45). Diagnostiziert ein auf Suchterkrankungen spezialisiertes Krankenhaus die Abhängigkeit, ist davon auszugehen, auch wenn der Bericht die drei Kriterien nicht benennt (VGH München 10.7.2017, 11 CS 17.1057, BeckRS 2017, 117026). Ungeprüft übernommen werden darf sie aber nicht (VGH München 31.8.2021, 11 CS 21.1631, BeckRS 2021, 24889).

Begründen Tatsachen die Annahme einer Alkoholabhängigkeit, ordnet die Behörde nach § 13 Satz 1 Nr. 1 FeV ein ärztliches Gutachten an, ohne Ermessen (VGH München zfs 2018, 655). Die Frage ist medizinisch, nicht psychologisch (OVG Saarlouis zfs 2001, 92), und die Tatsachen müssen keinen Bezug zum Straßenverkehr haben (VGH München VRS 125, 184; beide nach Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 13 FeV Rn. 16).

Steht die Abhängigkeit hinreichend fest und ist sie nicht überwunden, folgt die Entziehung nach § 11 Abs. 7 FeV ohne Begutachtung, für sämtliche Klassen und auch ohne Verkehrsauffälligkeit (VGH München 8.6.2021, 11 CS 21.1336, BeckRS 2021, 16261; Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 2 StVG Rn. 45a). Auch die Beurteilungskriterien führen ein Delirium tremens in der Vorgeschichte unter den Indikatoren des Kriteriums A 1.2 N für die Abhängigkeitsdiagnose. Zum Ablauf siehe die Seite zur MPU bei Alkoholabhängigkeit.

Zurück zur Fahrerlaubnis nach Alkoholabhängigkeit: Nr. 8.4 und Kriterium A 5.3 N

War die Eignung wegen Alkoholabhängigkeit ausgeschlossen, verlangen Nr. 8.4 Anlage 4 FeV und Nr. 3.13.2 der Begutachtungsleitlinien neben einer Abstinenz von regelmäßig einem Jahr, dass die Abhängigkeit nach erfolgreicher Entwöhnungsbehandlung nicht mehr besteht. Einstellungswandel und Verhaltensänderung müssen hinreichend gefestigt sein (Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 2 StVG Rn. 50).

Zu klären ist das nach § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. e FeV durch ein medizinisch-psychologisches Gutachten. Seit der Änderungsverordnung vom 18.7.2008 genügt hier kein ärztliches Gutachten mehr, weil die Bestätigung einjähriger Abstinenz nicht reicht; erforderlich ist eine Prognose, ob die Verhaltensänderung stabil ist (Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 13 FeV Rn. 28).

In dieser Begutachtung kehrt das frühere Delir wieder. Die Beurteilungskriterien verlangen unter Kriterium A 5.3 N, dass keine psychischen Beeinträchtigungen (mehr) vorliegen, die das ausreichend sichere Führen von Kraftfahrzeugen ausschließen. Als Indikator gilt, dass weder ein Alkoholdelir noch ein Prädelir als dessen Vorstufe zu diagnostizieren ist. Kontraindikator ist eine prädelirante Symptomatik, etwa mit innerer Unruhe, Schlafstörungen, Schwitzen, zunehmendem Tremor und nächtlichen Verwirrtheitszuständen.

Im selben Abschnitt der Kriterien wird außerdem geprüft, ob ein alkoholbedingtes amnestisches Syndrom vorliegt; diagnostische Hinweise auf Störungen von Kurz- und Langzeitgedächtnis, Merkfähigkeit und Zeitgefühl sowie Konfabulationen gelten dort als Kontraindikator. Für die Vorbereitung heißt das nach meiner Einschätzung: neben den Abstinenzbelegen aktuelle Befunde zur kognitiven Leistungsfähigkeit, und zu einem Delirium tremens in der Akte eine schlüssige, ehrliche Darstellung.

Medikamente, Drogen und der Entzug von Beruhigungsmitteln

Unter den Ursachen eines Delirs führen Töpper und Falkenstein ausdrücklich Substanzen und Medikamente einschließlich ihres Entzugs auf (Brunnauer/Graw/Laux, 2. Aufl., Kap. 5.2). Ein wichtiges Beispiel sind Benzodiazepine: Bei ihrem Missbrauch werden unter anderem Bewusstseinsstörungen, delirante Zustände und Krampfanfälle beobachtet, beim Absetzen kommt es häufig zu Entzugserscheinungen. Schon nach vier Monaten regelmäßiger Einnahme von Diazepin-Derivaten entwickeln 25 % der Konsumenten Entzugserscheinungen, nach zwölf Monaten 80 % (Patzak/Fabricius, BtMG, 11. Aufl., Stoffe Rn. 510).

Bei einem medikamentös ausgelösten Delir kommt es auf die Art der Einnahme an. Bei betäubungsmittelhaltigen Arzneimitteln lässt sich die Nichteignung nicht schon aus Nr. 9.1 Anlage 4 FeV herleiten, weil Nr. 9.4 und Nr. 9.6.2 spezieller sind (OVG Bautzen BA 2009, 296; VGH München NZV 2019, 543; VGH Mannheim NZV 2013, 261). Die Abhängigkeit von einem bestimmungsgemäß eingenommenen betäubungsmittelhaltigen Arzneimittel fällt unter Nr. 9.6.2 und nicht unter Nr. 9.3; für die Wiedererlangung gilt dann nicht Nr. 9.5, sondern eine Einzelfallbeurteilung (VGH München zfs 2019, 598 = BA 2019, 343; Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 2 StVG Rn. 65a).

Übermäßiger Gebrauch im Sinne der Nr. 9.4 liegt nicht nur bei zu hoher Dosierung, sondern auch bei verordnungswidriger Einnahme vor (VGH München NZV 2019, 543; BA 2020, 133; Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 2 StVG Rn. 65). Ob die bestimmungsgemäße Einnahme zu Leistungseinschränkungen führt, ist über § 11 Abs. 2 Satz 1 FeV zu klären; § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 FeV greift nur beim Verdacht des Missbrauchs (VGH Mannheim VRS 129, 95). Näheres auf der Seite zur Arzneimittelabhängigkeit im Fahrerlaubnisrecht.

Wann die Behörde ein ärztliches Gutachten fordern darf

Nach § 11 Abs. 2 Satz 1 und 2 FeV kann die Behörde ein ärztliches Gutachten verlangen, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen.

Ein dokumentiertes Delir weist auf eine organische Psychose nach Nr. 7.1 hin. Dass die Erkrankung feststeht, ist nicht erforderlich (VGH München NZV 2019, 39; Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 11 FeV Rn. 27). Verlangt werden aber konkrete Tatsachen; Mutmaßungen, Werturteile und Behauptungen tragen keine Anordnung (§ 11 FeV Rn. 27a). Ein hirnorganisches Syndrom rechtfertigt die Gutachtenanforderung (VGH Mannheim NZV 2002, 248; OVG Saarlouis zfs 2014, 657; § 11 FeV Rn. 27b).

Als tragfähig hat die Rechtsprechung die Angabe eines Unfallbeteiligten gewertet, er habe wegen plötzlichen Unwohlseins die Gewalt über sein Fahrzeug verloren (OVG Münster VRS 105, 76; § 11 FeV Rn. 23). Die Mitteilung einer Hausärztin, wegen verschiedener Erkrankungen bestünden Zweifel, genügt ohne Diagnose, Symptome oder Vorfälle nicht; die Behörde darf dann aber Berichte der behandelnden Ärzte anfordern (VGH München NZV 2019, 39). Wann ein Arzt die Behörde von sich aus unterrichten darf, erläutere ich auf der Seite Arzt und Fahrerlaubnisbehörde.

In dieselbe Richtung weist Peitz: Der subjektive Eindruck einer möglichen Verwirrtheit reicht ebenso wenig wie unbestimmte Hinweise Dritter; erforderlich ist ein konkreter Sachverhalt (Brunnauer/Graw/Laux, 2. Aufl., Kap. 3.4.4). Auch dann gilt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit; gegebenenfalls sind zunächst mildere Mittel zu nutzen, etwa Atteste der behandelnden Ärzte in der Anhörung (VGH München 9.10.2018, 11 CS 18.1809, BeckRS 2018, 25000; Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 11 FeV Rn. 24b).

Solche Unterlagen räumen Zweifel nur aus, wenn keinerlei Restzweifel bleiben und auch für einen medizinisch nicht geschulten Leser nachvollziehbar ist, dass die Bedenken unbegründet sind (VGH München zfs 2020, 295; § 11 FeV Rn. 24).

Welcher Arzt begutachtet, bestimmt die Behörde nach § 11 Abs. 2 Satz 3 FeV nach pflichtgemäßem Ermessen unter Beachtung der Begutachtungsleitlinien (OVG Münster DAR 2022, 167; § 11 FeV Rn. 46a). Der Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation soll nicht zugleich der behandelnde Arzt sein (§ 11 Abs. 2 Satz 5 FeV), weil bei diesem in aller Regel ein Interessenkonflikt besteht (VGH München SVR 2013, 37). Einzelheiten stehen auf der Seite zum Facharzt-Gutachten.

Abgeklungene Episode: feststehende Nichteignung oder nur noch Zweifel?

Steht die Nichteignung zur Überzeugung der Behörde fest, entzieht sie die Fahrerlaubnis nach § 11 Abs. 7 FeV ohne Gutachten; eine Anordnung hat dann zu unterbleiben (Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 11 FeV Rn. 50). Während eines akuten Delirs ist das nach Nr. 7.1.1 Anlage 4 FeV ohne Weiteres der Fall. Die Behörde entscheidet aber regelmäßig erst Wochen später.

Maßgeblich für die Rechtmäßigkeit der Entziehung ist die Sach- und Rechtslage bei der letzten Behördenentscheidung, im Widerspruchsverfahren beim Erlass des Widerspruchsbescheids (BVerwG NJW 2019, 3395 Rn. 11; Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 3 StVG Rn. 32). Nach meiner Einschätzung kann eine Entziehung deshalb nicht allein auf ein Delir gestützt werden, das zu diesem Zeitpunkt abgeklungen ist. Offen ist dann nur, ob Nr. 7.1.2 erfüllt ist; diesen Eignungszweifel hat die Behörde nach § 11 Abs. 2 FeV aufzuklären.

Anders liegt es, wenn das Grundleiden selbst die Eignung ausschließt. Ist eine Alkoholabhängigkeit nach Nr. 8.3 Anlage 4 FeV festgestellt und nicht überwunden, kommt es auf das Abklingen des Entzugsdelirs nicht an (§ 2 StVG Rn. 45a). Im Eilverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO legt das Gericht seiner Abwägung die aktuelle Sach- und Rechtslage zugrunde, solange über den Widerspruch noch nicht entschieden ist (OVG Sachsen BeckRS 2015, 49955; Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 3 StVG Rn. 107). Zum Ablauf siehe den Eilantrag gegen die Entziehung.

Fahren im Verwirrtheitszustand: Vorsorgepflicht und Strafbarkeit

Wer sich infolge geistiger Beeinträchtigungen nicht sicher im Verkehr bewegen kann, darf nach § 2 Abs. 1 FeV nur teilnehmen, wenn Vorsorge getroffen ist, dass er andere nicht gefährdet. Ein Verstoß ist nach § 75 Nr. 1 FeV in Verbindung mit § 24 StVG ordnungswidrig (Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 2 FeV Rn. 9).

Der Kraftfahrer muss Schwankungen seiner Leistungsfähigkeit ständig beobachten (BGH NJW 1974, 948; § 2 FeV Rn. 4). Für einen plötzlichen, vorher nicht wahrnehmbaren Ausfall der Aufmerksamkeit ist er nach älterer Rechtsprechung nur bei Gesundheitsmängeln verantwortlich, die er kannte oder hätte kennen müssen (BGH VRS 14, 441; § 2 FeV Rn. 6). Nach meiner Einschätzung muss deshalb, wer ein Delir durchgemacht hat, vor der ersten Fahrt besonders kritisch prüfen, ob die Symptome vollständig abgeklungen sind.

§ 315c Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b StGB erfasst jeden körperlichen oder geistigen Mangel, der die Fahrsicherheit aufzuheben vermag, ausdrücklich auch Psychosen (BGH NStZ 2020, 297 Rn. 23). Für generelle Fahrunsicherheit genügt eine Erkrankung, die mit der Gefahr plötzlich eintretender Fahrunsicherheit verbunden ist (BGHSt 40, 341 = NZV 1995, 157). Strafbar ist die Fahrt nur bei konkreter Gefährdung, weil diesen Mängeln mindere Vorwerfbarkeit beigemessen wird (Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 315c StGB Rn. 3 und 5).

Entzugserscheinungen nach aktuellem Konsum ordnen Hentschel/König dagegen der rauschmittelbedingten Fahrunsicherheit zu (§ 315c StGB Rn. 5 mit Verweis auf § 316 StGB Rn. 66). Bei einem Unfall mit Verletzten oder Toten geht es um Fahrlässigkeit nach §§ 222, 229 StGB; bei fahrsicherheitsrelevanten geistigen Mängeln kann die Sorgfaltspflicht gebieten, das Fahren ganz zu unterlassen (Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 222 StGB Rn. 6, mit BGH NJW 1995, 795 zum Anfallsleiden).

Fristen, Nichtbeibringung und Rechtsschutz

Bringt der Betroffene das angeordnete Gutachten nicht fristgerecht bei, darf die Behörde nach § 11 Abs. 8 FeV auf die Nichteignung schließen. Das setzt voraus, dass die Anordnung formell und materiell rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen, verhältnismäßig und hinreichend bestimmt war (BVerwG NJW 2005, 3081; Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 11 FeV Rn. 51). Liegen diese Voraussetzungen vor, hat die Behörde trotz des Wortes „darf“ kein Ermessen (VGH München SVR 2012, 474).

Der Schluss ist nur zulässig, wenn die Weigerung oder Nichtvorlage ohne ausreichenden Grund erfolgt (OVG Münster VRS 100, 400; § 11 FeV Rn. 51). Wer wegen des Delirs oder seiner Ursache noch stationär behandelt wird, sollte das der Behörde sofort mitteilen und eine Fristverlängerung beantragen. Die Frist muss genau bestimmt sein (§ 11 Abs. 6 Satz 2 FeV; § 11 FeV Rn. 45). Welche Anordnungsfehler den Schluss verhindern, erläutere ich auf der Seite zur Nichtvorlage des Gutachtens.

Ein entschiedener Fall: Entzugsdelir am Steuer

Hentschel/König zitieren OLG Nürnberg NZV 2006, 486, Fischer OLG Nürnberg NStZ-RR 2006, 248, beide in der Kommentierung der fahrlässigen Tötung nach § 222 StGB. Beide geben die Entscheidung nur mit ihrem Ergebnis wieder; daraus ergibt sich die Konstellation: Ein alkoholabhängiger Fahrer erleidet während der Fahrt ein Alkoholentzugsdelir und verursacht in diesem Zustand einen tödlichen Verkehrsunfall. Weil Gericht, Jahrgang und Konstellation übereinstimmen, gehe ich davon aus, dass beide Nachweise dieselbe Entscheidung betreffen.

Angeführt wird die Entscheidung jeweils bei der Voraussehbarkeit des Erfolgs als Voraussetzung der Fahrlässigkeit. Voraussehbar sind auch Ereignisse, die nach der Lebenserfahrung als Folge pflichtwidrigen Verhaltens bloß möglich sind (BGH NJW 2012, 2453; Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 222 StGB Rn. 11). Nicht alle Einzelheiten des Verlaufs müssen voraussehbar sein (BGHSt 12, 77; 17, 226; Fischer, StGB, 73. Aufl., § 222 Rn. 26).

Nach Hentschel/König liegt es unter Berufung auf das OLG Nürnberg nicht völlig außerhalb der Wahrscheinlichkeit, dass ein alkoholabhängiger Täter während der Fahrt ein Alkoholentzugsdelir erleidet und in diesem Zustand einen tödlichen Unfall verursacht (§ 222 StGB Rn. 12). Fischer fasst die Entscheidung dahin zusammen, dass es für einen chronischen Alkoholiker vorhersehbar sei, beim Führen eines Kraftfahrzeugs in einen deliranten Verwirrungszustand mit einem für Dritte tödlichen Fahrfehler zu geraten (Fischer, StGB, 73. Aufl., § 222 Rn. 25 und 27).

Für das Fahrerlaubnisrecht ziehe ich daraus zwei Schlüsse. Erstens entlastet das Delir den Fahrer nach meiner Einschätzung nicht, wenn er um seine Abhängigkeit wusste; die Gefahr des Entzugs gehört zu den Risiken, die er vor Fahrtantritt bedenken muss. Zweitens liefert ein solcher Vorfall der Behörde Tatsachen im Sinne des § 13 Satz 1 Nr. 1 FeV; steht die Abhängigkeit fest, führt der Weg zurück über Nr. 8.4 Anlage 4 FeV und eine MPU nach § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. e FeV.

Rückfragen aus Mandaten

Ich hatte nach einer Operation ein Delir. Darf ich wieder Auto fahren?

Ja, wenn der Verwirrtheitszustand vollständig abgeklungen ist, das Grundleiden günstig zu beurteilen ist und keine Restsymptome bestehen (Nr. 7.1.2 Anlage 4 FeV). Die Verantwortung tragen Sie zunächst selbst (§ 2 Abs. 1 FeV). Lassen Sie sich die Rückbildung der Symptome vor der ersten Fahrt ärztlich bestätigen.

Reicht der Entlassungsbericht der Klinik, um die Behörde zu überzeugen?

Nur wenn er jeden Restzweifel ausräumt, und zwar für Laien nachvollziehbar (VGH München zfs 2020, 295). Legen Sie Berichte und eine aktuelle fachärztliche Bescheinigung trotzdem schon in der Anhörung vor, weil die Behörde vor einer Gutachtenanordnung gegebenenfalls mildere Aufklärungsmittel nutzen muss (§ 11 FeV Rn. 24b).

Im Krankenhausbericht ist ein schwerer Alkoholentzug vermerkt. Ist die Fahrerlaubnis damit verloren?

Nicht automatisch. Ein solcher Befund, erst recht ein Delirium tremens, kann aber auf eine Alkoholabhängigkeit hinweisen; begründen die Tatsachen diese Annahme, muss die Behörde nach § 13 Satz 1 Nr. 1 FeV ein ärztliches Gutachten anordnen. Steht die Abhängigkeit fest, folgt die Entziehung nach § 11 Abs. 7 FeV; zurück führen Entwöhnung, in der Regel ein Jahr Abstinenz (Nr. 8.4 Anlage 4 FeV) und eine MPU.

Gilt das auch für meinen Lkw-Führerschein?

Ja. Nr. 7.1.2 Anlage 4 FeV behandelt die Klassen C und D nach einem abgeklungenen Delir wie die Klasse B; strengere Maßstäbe gelten erst bei einem chronischen hirnorganischen Psychosyndrom (Nr. 7.2.1).

Muss ich nach dem Abklingen regelmäßig zur Nachuntersuchung?

In der Regel ja, bei ungeklärter Ursache immer. Nach einem einmaligen schädigenden Ereignis mit kurzer Krankheitsdauer kann davon abgesehen werden (Begutachtungsleitlinien, Kap. 3.12); ist mit Mängeln nicht zu rechnen, fehlt für Auflagen die Rechtsgrundlage (OVG Schleswig zfs 2017, 537).

Gesetzestexte, Rechtsprechung, Schrifttum

Wortlaut im Internet: § 11 FeV, § 13 FeV, § 46 FeV, Anlage 4 FeV, § 315c StGB.

Rechtsprechung (Auswahl, weitere Nachweise im Text): BVerwG NJW 2017, 3318; NJW 2019, 3395; BGH NStZ 2020, 297; OLG Nürnberg NZV 2006, 486 (nach Hentschel/König); OLG Nürnberg NStZ-RR 2006, 248 (nach Fischer).

Schrifttum: Hentschel/König, Straßenverkehrsrecht, 48. Aufl. 2025; Fischer, StGB, 73. Aufl. 2026, § 222 Rn. 25 bis 27; Schubert u. a. (Hrsg.), Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung, Kommentar, 3. Aufl. 2018, Kap. 3.12 und 3.13.2; Brunnauer/Graw/Laux, Fahreignung bei psychischen Erkrankungen, 2. Aufl., Kap. 3.4.4 und 5; Beurteilungskriterien, 5. Aufl., Kriterien A 1.2 N und A 5.3 N; Patzak/Fabricius, BtMG, 11. Aufl., Stoffe Rn. 510.

Ersteinschätzung, kostenlos

Hat die Fahrerlaubnisbehörde nach einem Delir, einem Entzugsdelir oder einem Klinikaufenthalt ein Gutachten angeordnet oder die Entziehung angekündigt, schicken Sie mir die Anordnung, den Entlassungsbericht und die vorhandenen Befunde. Ich prüfe, ob die Tatsachen die Anordnung tragen, ob die Behörde auf eine abgeklungene Episode abstellt und welche Unterlagen die Eignung nach Nr. 7.1.2 Anlage 4 FeV belegen.

Die erste Einschätzung ist kostenlos und unverbindlich. Bei laufender Beibringungsfrist sollte sie vor der Wahl des Gutachters stehen.

Über den Autor

Björn Schüller

ist Rechtsanwalt und Strafverteidiger in Bremen, seit 2011 zugelassen und seit fünfzehn Jahren im Betäubungsmittel-, Cannabis-, Zoll- und Fahrerlaubnisrecht tätig. Verteidigung bundesweit.

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Dipl. Jur. Björn Schüller

Hochspezialisierter Rechtsanwalt und Strafverteidiger mit über 15 Jahren Erfahrung im Bereich Drogen und Recht.

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Strafverteidiger für Betäubungsmittelrecht Björn Schüller aus Bremen