Benzylpiperazin in der Postsendung: Zollbeamter mit gut lesbarem Schriftzug ZOLL auf der Weste schüttet Blisterstreifen mit Presslingen aus einem aufgeschnittenen Umschlag auf das Rollenband

Symbolbild, mit KI erstellt.

Benzylpiperazin, m-CPP und TFMPP: Anlage II, Grenzmengen und die Lücke im Fahrerlaubnisrecht

Das Wichtigste in Kürze

  • Benzylpiperazin wurde durch die einundzwanzigste Betäubungsmittel-Änderungsverordnung vom 1. März 2008 in die Anlage II zum Betäubungsmittelgesetz aufgenommen.
  • Das Landgericht München I hat die nicht geringe Menge von Benzylpiperazin bei 37,5 Gramm Base festgelegt; der Bundesgerichtshof hat das ausdrücklich als rechtsfehlerfrei bestätigt.
  • Für TFMPP gilt derselbe Wert von 37,5 Gramm Base, für m-CPP hat das Landgericht Dresden 30 Gramm Base angenommen.
  • m-CPP steht seit der zwanzigsten Änderungsverordnung vom 14. Februar 2007 in der Anlage II, TFMPP, p-FPP und MBZP seit der sechsundzwanzigsten Änderungsverordnung vom 20. Juli 2012.
  • Nach dem Risikobericht der Europäischen Beobachtungsstelle besitzt Benzylpiperazin nur etwa zehn Prozent der Wirkstärke von Dexamphetamin; eine typische Dosis liegt bei etwa 100 Milligramm.
  • In der Anlage zu § 24a StVG ist kein Piperazin aufgeführt; eine Ahndung nach dieser Vorschrift scheidet deshalb aus.
  • Fahrerlaubnisrechtlich greift Nummer 9.1 der Anlage 4 FeV, weil die gelisteten Piperazine Betäubungsmittel sind; für die nicht gelisteten Derivate fehlt diese Grundlage.

Inhalt

Benzylpiperazin und die zwei Untergruppen der Stoffgruppe

Aufgrund ihrer chemischen Struktur lassen sich Piperazin-Derivate in zwei Gruppen unterteilen, nämlich in die Benzyl-Piperazine und die Phenyl-Piperazine. Benzylpiperazin selbst gehört zur ersten Gruppe, m-CPP und TFMPP zur zweiten.

Die Gruppe der Piperazine wird von Pharmaherstellern zur Produktion von Antidepressiva verwendet, etwa zur Herstellung von Trazodon und Nefazodon. Das ist der legale Hintergrund, und er erklärt, warum die Ausgangsstoffe im Chemikalienhandel erhältlich sind.

Die Piperazine haben nach der Kommentarliteratur ähnliche euphorisierende und halluzinogene Wirkungen und Suchtpotenziale wie bekannte Designerdrogen aus der Amphetaminreihe und werden zur Gesetzesumgehung des Betäubungsmittelgesetzes als Partydroge in illegalen Laboratorien hergestellt.

Angeboten werden sie auf dem Schwarzmarkt und im Internet als Partydroge, bisweilen unter der Bezeichnung Ecstasy, in Tablettenform, in Kapseln, Pillen oder in flüssiger Form. Sie werden als Lufterfrischer oder Badesalze auf den Markt gebracht, um dadurch eine vermeintliche Legalität zu suggerieren. Zu dieser Vermarktungsform enthält die Seite zu den Research Chemicals das Nähere.

Wichtig ist der Satz, mit dem der Kommentar die Gruppe einordnet: Die Piperazin-Derivate, die in den USA der Überwachung unterliegen, unterstehen in Deutschland zumeist nicht dem Betäubungsmittelgesetz. Nur einzelne Vertreter sind unterstellt, und genau diese Unterscheidung entscheidet über die Strafbarkeit.

Die Einordnung von Benzylpiperazin und die drei Änderungsverordnungen

Benzylpiperazin wurde durch die einundzwanzigste Betäubungsmittel-Änderungsverordnung vom 1. März 2008 in die Anlage II aufgenommen. Es ist damit verkehrsfähiges, aber nicht verschreibungsfähiges Betäubungsmittel.

Für m-CPP liegt die Unterstellung ein Jahr früher. Der Wirkstoff unterlag bis 2007 weder betäubungsmittel- noch grundstoffrechtlichen Bestimmungen. Nachdem in verschiedenen Ländern Europas synthetische Drogen in Tablettenform aufgetaucht waren, die m-CPP enthielten, wurde eine Risikoanalyse durchgeführt und vom Bundeskriminalamt eine Unterstellung gefordert; der Verordnungsgeber unterstellte m-CPP schließlich mit der zwanzigsten Änderungsverordnung vom 14. Februar 2007 der Anlage II.

Die dritte Stufe folgte 2012. Mit der sechsundzwanzigsten Änderungsverordnung vom 20. Juli 2012 wurden folgende Piperazin-Derivate, die strukturell eng mit m-CPP und Benzylpiperazin verwandt sind, dem Betäubungsmittelgesetz unterstellt: 3-Trifluormethylphenylpiperazin, also TFMPP, para-Fluor-phenylpiperazin, also p-FPP, und Methylbenzylpiperazin, also MBZP.

Auf europäischer Ebene war Benzylpiperazin Gegenstand eines eigenen Risikobewertungsverfahrens. Der Rat hat am 3. März 2008 durch den Beschluss 2008/206/JI entschieden, dass Benzylpiperazin Kontrollmaßnahmen zu unterwerfen ist. Die deutsche Unterstellung fiel damit zeitlich mit der europäischen Entscheidung zusammen.

Für die Verteidigung ist die zeitliche Abfolge wichtig, weil sie über Altfälle entscheidet. Wer vor dem jeweiligen Stichtag mit dem Stoff umgegangen ist, hat kein Betäubungsmittel gehandelt, und eine rückwirkende Anwendung scheidet aus.

Die nicht geringe Menge von Benzylpiperazin

Das Landgericht München I hat die nicht geringe Menge von Benzylpiperazin bei 37,5 Gramm Base festgelegt. Auf die Revision des Angeklagten hat der Bundesgerichtshof dies ausdrücklich als rechtsfehlerfrei bestätigt.

Derselbe Beschluss betrifft TFMPP. Auch dort hat das Landgericht München I die nicht geringe Menge bei 37,5 Gramm TFMPP-Base festgelegt, und auch dort hat der Bundesgerichtshof das bestätigt. Der Kommentar weist darauf hin, dass es sich bei der im Beschluss verwendeten Schreibweise TFMMP offensichtlich um ein Schreibversehen handelt.

Für m-CPP liegt der Wert niedriger. Das Landgericht Dresden hat den Grenzwert wegen der dem MDMA ähnlichen Struktur bei 30 Gramm m-CPP-Base festgelegt, und zwar ausgehend von 250 Konsumeinheiten zu je 120 Milligramm. Das Landgericht Freiburg ist dem gefolgt.

Bemerkenswert ist, was in diesem Verfahren nicht durchgedrungen ist. Der toxikologische Sachverständige hatte vorgeschlagen, den Grenzwert bei 20 Gramm anzusetzen, also bei 200 Konsumeinheiten zu je 100 Milligramm. Dem wollte das Landgericht Dresden nicht folgen.

Hinzu kommt ein Hinweis des Bundesgerichtshofs, der in jeder aktuellen Verteidigung zitiert gehört. In einer neueren Entscheidung weist er darauf hin, dass bei der Festlegung der nicht geringen Menge von m-CPP mittlerweile aktuelle wissenschaftliche Erkenntnisse zu berücksichtigen sind. Der Wert aus dem Jahr 2008 ist damit nicht in Stein gemeißelt.

Der Vergleich innerhalb der Stoffgruppe

Die Übersicht zeigt die Werte und ihre Herkunft.

StoffAnlage seitnicht geringe MengeEntscheidung
Benzylpiperazin (BZP)1.3.2008, Anlage II37,5 g BaseLG München I, bestätigt durch BGH BeckRS 2018, 1926
TFMPP20.7.2012, Anlage II37,5 g BaseLG München I, bestätigt durch BGH BeckRS 2018, 1926
m-CPP14.2.2007, Anlage II30 g BaseLG Dresden BeckRS 2008, 12528; LG Freiburg StV 2010, 236
p-FPP20.7.2012, Anlage IInicht veröffentlichtkeine Entscheidung bekannt
MBZP20.7.2012, Anlage IInicht veröffentlichtkeine Entscheidung bekannt

Zum Vergleich: Für Amfetamin liegt die Grenze deutlich niedriger, und für MDMA ebenfalls. Die vergleichsweise hohen Werte bei Benzylpiperazin und TFMPP spiegeln die geringere Wirkstärke wider, auf die auch die europäische Risikobewertung hinweist.

Für p-FPP und MBZP ist kein Grenzwert veröffentlicht. Dieser Punkt ist ausdrücklich meine eigene rechtliche Einschätzung und keine Wiedergabe einer Fundstelle: Wer in einer Anklage einen Wert für diese beiden Stoffe liest, sollte nach der Entscheidung fragen, auf die sich dieser Wert stützt.

Base oder Salz und die Konsumeinheit

Alle drei veröffentlichten Grenzwerte sind als Base bestimmt. Das ist bei der Berechnung zu beachten, weil Piperazine in Tabletten regelmäßig als Salz vorliegen.

Der Kommentar weist auf das wiederkehrende Problem hin: Asservate liegen teils in der freien Form, teils als Salz vor, und auch die Grenzwerte sind vom Bundesgerichtshof uneinheitlich einmal auf die eine, einmal auf die andere Form bezogen worden. Vor jeder Rechnung müssen die Werte deshalb auf eine gemeinsame Bezugsgröße gebracht werden.

Einen ausdrücklichen Umrechnungsfaktor speziell für Benzylpiperazin gibt es nicht. Für Kokain nennt der Kommentar den Faktor 1,12; eine Übertragung auf andere Stoffe verbietet sich, weil der Faktor vom Molekulargewicht abhängt.

Wichtiger noch ist die Konsumeinheit. Bei m-CPP ist der Grenzwert über 250 Konsumeinheiten zu je 120 Milligramm hergeleitet worden. Die europäische Risikobewertung nennt für Benzylpiperazin eine typische Dosis von etwa 100 Milligramm und berichtet aus einer Untersuchung von über neunzig neuseeländischen Produkten eine typische Dosis je Einheit von 50 bis 200 Milligramm.

Daraus ergibt sich ein Ansatz für die Verteidigung. Wer einen Grenzwert angreifen will, greift die zugrunde gelegte Konsumeinheit an, denn genau an dieser Stelle sind das Landgericht Dresden und der Sachverständige auseinandergegangen.

Wirkung, Wirkstärke und die Kombination mit TFMPP

Piperazine haben nach der Kommentarliteratur schwach halluzinogene Wirkungen, verbunden mit einhergehenden Glücksgefühlen und optischen Wahrnehmungsveränderungen. m-CPP hat nur geringe halluzinogene Wirkungen mit Glücksgefühlen und Wahrnehmungsveränderungen, führt aber zu heftigen Nebenwirkungen.

Die europäische Risikobewertung quantifiziert die Wirkstärke. Benzylpiperazin wirkt danach als Stimulans, jedoch mit einer deutlich geringeren Potenz von etwa zehn Prozent derjenigen von Dexamphetamin. Es ist damit rund zehnmal schwächer als die Vergleichssubstanz.

Besondere Bedeutung hat die Kombination. Nach demselben Bericht wird TFMPP üblicherweise zusammen mit Benzylpiperazin verwendet, um die entaktogenen Effekte von MDMA zu erzielen. Tierexperimentelle Untersuchungen legten nahe, dass die Kombination die Wirkungen von MDMA nachahmt, allerdings bei geringerer Potenz.

Diese Kombination erklärt, warum in Sicherstellungen regelmäßig beide Stoffe zusammen auftreten. Für die Mengenberechnung hat das Folgen, weil sich die Wirkstoffmengen verschiedener Betäubungsmittel zu einer nicht geringen Menge ergänzen können: Die Bruchteile der Einzelmengen werden im Verhältnis ihrer Grenzwerte umgerechnet und addiert; überschreitet die Summe den Wert eins, liegt eine nicht geringe Menge vor.

Ein Beispiel macht das deutlich: Bei je zwanzig Gramm Benzylpiperazin und TFMPP liegt rechnerisch eine nicht geringe Menge vor, obwohl keiner der beiden Werte für sich die Schwelle von 37,5 Gramm erreicht. Wer nur die Einzelposten prüft, übersieht das.

Krampfanfälle und Kreislaufwirkungen nach Benzylpiperazin

Die Nebenwirkungen sind in der Bundesratsdrucksache zur Unterstellung dokumentiert. Danach treten teilweise sehr ausgeprägte und schwere Nebenwirkungen wie Depressionen, Angstzustände, psychomotorische Unruhe, Kopfschmerzen, Übelkeit und Erbrechen, Nervosität und Schweratmigkeit auf.

Die europäische Risikobewertung nennt einen weiteren Befund. Klinische Berichte von Patienten, die Benzylpiperazin konsumiert haben, legen einen Zusammenhang mit generalisierten Krampfanfällen nahe; der Bericht weist zugleich darauf hin, dass diese Einschätzung auf einer sehr kleinen Zahl von Fällen beruht.

In einer neuseeländischen Untersuchung von einundsechzig Patienten wurden vierzehn Krampfanfälle vom Grand-mal-Typ erfasst. Dieselbe Untersuchung berichtet bei zweiunddreißig Prozent der Patienten eine Tachykardie und Hypertonie mit verlängerter QTc-Zeit.

Für Benzylpiperazin ist in Deutschland ein Todesfall dokumentiert. Nach kombinierter Einnahme von MDMA und Benzylpiperazin ist es nach der Kommentarliteratur zu einem Todesfall gekommen. Diese Angabe gehört in jede Darstellung der Gefährlichkeit, und sie gehört auch in die Strafzumessung, wenn über die Einordnung des Stoffes gestritten wird.

Verkauf als Ecstasy und die Täuschung über den Stoff

Ein praktisch wichtiger Punkt betrifft die Tabletten selbst. m-CPP-Tabletten werden entweder als Multi-Colored-Tabletten, bunte oder gesprenkelte Tabletten ohne szenetypisches Logo verkauft; der Kommentar nennt dafür die Szenenamen Arlequin, Regenboogje, Schmetterlinge und Jenaer Smarties.

Daneben steht die gezielte Nachahmung. Nach derselben Darstellung werden Ecstasy-Tabletten mit m-CPP kopiert und mit Tablettiermaschinen bekannte Logos eingeprägt, um MDMA-haltige Tabletten vorzutäuschen.

Die europäische Risikobewertung berichtet entsprechende Fälle. In einem französischen Fall aus dem Jahr 2007 enthielt eine Tablette MDMA und die andere Benzylpiperazin; in einem Londoner Vorfall aus dem Jahr 2006 hatten sieben Patienten vermeintliche Ecstasy- oder Amphetamintabletten eingenommen, die tatsächlich nur Benzylpiperazin enthielten.

Für die innere Tatseite hat das Gewicht. Der Vorsatz muss die Umstände umfassen, aus denen sich die nicht geringe Menge ergibt. Wer Tabletten in der Annahme kauft, es handele sich um Ecstasy, und in Wahrheit Benzylpiperazin erhält, stellt sich etwas anderes vor als das, was der Befund später ausweist, und gemessen wird er an seiner Vorstellung.

Der Kommentar beschreibt beide Richtungen. Wer hochwertige Ware in dem Glauben kauft, minderwertige Ware zu erhalten, wird an seiner Erklärung gemessen; umgekehrt kann die irrige Annahme eines höheren Wirkstoffgehalts beim Handeltreiben zur Vollendung des Verbrechens führen, beim Besitz dagegen nur zum untauglichen Versuch.

Die Tatbestände des Betäubungsmittelgesetzes

Da die unterstellten Piperazine in der Anlage II stehen, greifen die Tatbestände des § 29 BtMG unmittelbar. Unterhalb der Grenzmenge bleibt es beim Vergehen; angedroht sind dort Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe, und zwar für Anbau, Herstellung, Handeltreiben, Einfuhr, Erwerb und Besitz gleichermaßen.

Wird die Schwelle von 37,5 Gramm Base überschritten, wandelt sich der Vorwurf in ein Verbrechen nach § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG; die Untergrenze liegt dann bei einem Jahr, im minder schweren Fall bei drei Monaten. Wer dabei eine Waffe oder einen gefährlichen Gegenstand mit sich führt oder als Mitglied einer Bande handelt, fällt unter §§ 30, 30a BtMG mit noch höheren Untergrenzen.

Geht es allein um den eigenen Konsum, kommt ein Absehen von der Verfolgung in Betracht; wann die Staatsanwaltschaft davon Gebrauch macht, zeigt die Seite zum Eigenbedarf nach § 31a BtMG.

Eine Besonderheit betrifft die nicht unterstellten Derivate. Piperazine, die in keiner Anlage stehen, sind keine Betäubungsmittel; für sie kommt das Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz in Betracht. Nach der verbindlichen Auslegung des Europäischen Gerichtshofs sind solche Stoffe keine Funktionsarzneimittel im Sinne des Arzneimittelgesetzes und unterfallen dem Arzneimittelgesetz deshalb nicht.

Postsendungen, Zollkontrolle und unerlaubte Einfuhr

Der Weg in das Verfahren führt bei diesen Stoffen fast immer über die Post. Bestellt wird im Ausland, auffällig wird die Sendung bei der Durchleuchtung, und mit der Grenzüberschreitung kommt zum Vorwurf des Erwerbs die unerlaubte Einfuhr hinzu.

Jenseits der Grenzmenge wird daraus das Einfuhrverbrechen des § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG, dessen Untergrenze bei zwei Jahren liegt. Der vergleichsweise hohe Schwellenwert von 37,5 Gramm wirkt hier zugunsten des Beschuldigten, denn Bestellmengen aus dem Versandhandel bleiben häufig darunter, während dieselbe Menge Amphetamin die Schwelle längst überschritten hätte.

Wie es nach dem Anhalten einer Sendung weitergeht, welche Mitteilung kommt und welche Frist dann läuft, ist bei den synthetischen Cathinonen ausführlich dargestellt; der Ablauf ist derselbe. Wo die Grenze zu den nicht gelisteten Stoffen verläuft, zeigen die 3-MMC-Verfahren.

Daraus folgt eine schlichte Regel für die ersten Tage: schweigen, Verteidiger beauftragen, Akte anfordern. Solange der Befund nicht vorliegt, ist offen, um welches Derivat es geht und ob dieses Derivat überhaupt in einer Anlage steht.

Was das Wirkstoffgutachten aussagen muss

Die Wirkstoffmenge muss gemessen sein, sonst trägt der Vorwurf der nicht geringen Menge nicht. Erschwerend tritt bei Benzylpiperazin hinzu, dass die Stoffgruppe viele nahe Verwandte kennt und nur ein Teil davon überhaupt einer Anlage unterstellt ist.

Die erste Frage an jedes Gutachten lautet deshalb, welcher Stoff konkret identifiziert wurde. Eine Bezeichnung als Piperazin genügt nicht, weil davon die Strafbarkeit abhängt. Die zweite Frage betrifft die Bezugsgröße, also Base oder Salz, und die dritte die berücksichtigte Messunsicherheit.

Bei der Messgenauigkeit ist die Lage uneinheitlich geblieben. Nach dem Oberlandesgericht Stuttgart wirkt die Unsicherheit der Messung zugunsten des Angeklagten, begrenzt allerdings auf die tatsächliche laborinterne Abweichung; ein zusätzlicher pauschaler Abschlag kommt danach nicht in Betracht.

Fehlt das Asservat, weil es verbraucht oder weitergegeben wurde, hat das Gericht die für den Angeklagten günstigste Konzentration mit einer Zahl zu benennen; allgemeine Wendungen wie durchschnittliche Qualität genügen dafür nach ständiger Rechtsprechung nicht. Innerhalb dieser Stoffgruppe folgt aus dem Zweifelssatz zugleich, dass von dem Derivat mit dem höchsten Schwellenwert auszugehen ist.

Der Nachweis im Screening und seine Grenzen

Die Routineanalytik findet diese Stoffe nicht zuverlässig. Der Leitfaden zur Drogenerkennung hält für die neuen psychoaktiven Stoffe fest, dass die Analytik nicht in jedem forensisch-toxikologischen Labor etabliert ist und deren Detektion im Rahmen der Routineanwendungen nicht erfolgt.

Derselbe Leitfaden ordnet die Piperazine ausdrücklich zu. Zu den Stoffgruppen gehören die Cathinone und Piperazine; die Wirkungsweise ist ähnlich den Amphetaminen und Kokain, weshalb sie zu den Psychostimulanzien zählen. Als Piperazin-Derivate nennt er MDBP, m-CPP, Benzylpiperazin und Methoxyphenylpiperazin.

Daraus folgt eine doppelte Konsequenz. Ein negativer Standardbefund schließt den Konsum eines Piperazins nicht aus, und ein positiver Befund auf Amphetamine kann auf einem Kreuzreaktionseffekt beruhen. Welche Rolle solche Effekte spielen, zeigt die Seite zu den Kreuzreaktionen.

Entscheidend ist deshalb der Untersuchungsauftrag. Nur wenn gezielt auf Piperazine untersucht wird, erscheinen sie im Befund. Was der Auftrag bewirkt, steht auf der Seite zum Untersuchungsauftrag.

Die Folgen für die Fahrerlaubnis

Parallel zum Strafverfahren arbeitet die Fahrerlaubnisbehörde, und ihre Entscheidung wiegt für viele Betroffene schwerer als die Strafe. Weil Benzylpiperazin, m-CPP, TFMPP, p-FPP und MBZP dem Betäubungsmittelgesetz unterstellt sind, fallen sie unter die Auffangkategorie der Nummer 9.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung, und diese Kategorie lässt bereits den Konsum ausreichen.

Weder eine Teilnahme am Straßenverkehr noch ein bestimmter Blutwert ist dafür erforderlich; nachgewiesen werden muss nur ein einziger Konsumvorgang. Die Entziehung ergeht dann als gebundene Entscheidung auf der Grundlage von § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG und § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV, und eine vorherige Begutachtung findet nicht statt.

Anders liegt es bei den nicht unterstellten Piperazinen. § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV knüpft an Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes an, und ein nur vom Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz erfasster Stoff ist gerade keines. Die Behörde muss dann auf § 11 Abs. 2 FeV ausweichen und Eignungszweifel konkret begründen.

An dieser Stelle ist Offenheit geboten: Die ausgewerteten Kommentare zum Fahrerlaubnisrecht erwähnen die Piperazine an keiner Stelle, und eine Entscheidung zur Fahreignung bei ihrem Konsum ist mir nicht bekannt. Die vorstehende Einordnung folgt deshalb aus der Systematik der Vorschriften und ist insoweit meine eigene rechtliche Einschätzung.

Wer die Fahrerlaubnis zurückhaben will, muss belegen, dass sich seine Einstellung dauerhaft geändert hat. Verlangt wird dafür in aller Regel eine medizinisch-psychologische Untersuchung nach § 14 Abs. 2 FeV, flankiert von belegten drogenfreien Zeiträumen. Deren Länge ist keine feste Größe, sondern folgt der Hypothese und dem Indikator, in die der Gutachter den Fall einordnet; welche Fristen daraus folgen, zeigt die Seite zum Abstinenznachweis.

Kein Grenzwert nach § 24a StVG

Die Anlage zu § 24a StVG führt die berauschenden Mittel und Substanzen abschließend auf. Genannt sind Heroin, Morphin, Cocain mit Benzoylecgonin, Amfetamin, Metamfetamin, die Designer-Amfetamine MDA, MDE und MDMA sowie seit dem 22. August 2024 Cannabis.

Benzylpiperazin fehlt dort ebenso wie jedes andere Piperazin. Eine Ahndung scheiterte daher am Analogieverbot; zwei Oberlandesgerichte haben das seinerzeit für Metamfetamin ausgesprochen, als dieses selbst noch nicht aufgeführt war, und die Kommentarliteratur rechnet ausdrücklich auch die neuen psychoaktiven Stoffe zu den nicht erfassten.

Damit bleibt es bei den Straftatbeständen. §§ 315c und 316 StGB sprechen von anderen berauschenden Mitteln; dazu gehören grundsätzlich alle Stoffe und Zubereitungen gemäß § 1 BtMG nebst Anlagen sowie ausdrücklich auch die sogenannten Legal Highs, sofern sie zentral wirksam sind.

Beweisgrenzwerte für absolute Fahrunsicherheit gibt es dort nicht. Für illegale Drogen, Medikamente und neue psychoaktive Stoffe lassen sich nach derzeitigem Wissensstand keine solchen Grenzwerte begründen. Es gelten die Grundsätze zur relativen Fahrunsicherheit, bei der Fahrfehlern die größte Bedeutung zukommt; die Einzelheiten stehen auf der Seite zur relativen Fahrunsicherheit.

Strafzumessung und Wege zur Einstellung

Jenseits der Schwelle führt der Weg über den minder schweren Fall und, bei Abhängigkeit, über die Zurückstellung der Vollstreckung. Darunter kommen das Absehen von der Verfolgung beim Eigenverbrauch und die Einstellung durch Staatsanwaltschaft oder Gericht in Betracht.

Für die Strafzumessung ist die geringe Wirkstärke der stärkste Hebel. Benzylpiperazin besitzt nach der europäischen Risikobewertung nur etwa zehn Prozent der Potenz von Dexamphetamin, und die Risikobewertung hat den Kontrollbedarf als den verhältnismäßig geringen Risiken angemessen beschrieben.

Daneben steht der Hinweis des Bundesgerichtshofs, dass bei der Festlegung der nicht geringen Menge von m-CPP aktuelle wissenschaftliche Erkenntnisse zu berücksichtigen sind. Wer gegen einen Grenzwert aus dem Jahr 2008 argumentiert, hat damit eine tragfähige Grundlage für einen Beweisantrag.

Schließlich ist die subjektive Seite zu prüfen. Wer Tabletten als Ecstasy erworben hat und tatsächlich Benzylpiperazin erhielt, hatte keine Vorstellung von einem Stoff mit einem Grenzwert von 37,5 Gramm. Diese Frage entscheidet häufig über die Anwendung des § 29a BtMG.

Der typische Ablauf eines solchen Verfahrens

Wer mehrere solcher Akten gesehen hat, erkennt ein wiederkehrendes Schema. Entweder wird eine Sendung bei der Einfuhrkontrolle angehalten, oder es werden Tabletten sichergestellt, die unter der Bezeichnung Ecstasy verkauft worden sind.

Der erste Aktenvermerk nennt den Stoff deshalb meist falsch. Dort steht Ecstasy oder Amphetamin, nicht Benzylpiperazin, denn die Vortests unterscheiden die Stoffgruppen nicht und das Aussehen der Tabletten legt die Verwechslung nahe.

Erst der toxikologische Befund schafft Klarheit, und er beantwortet vier Fragen auf einmal: um welches Derivat es sich handelt, ob dieses Derivat unterstellt ist, welche Schwelle dafür gilt und ob neben ihm ein zweiter Stoff mitzurechnen ist. An diesen vier Antworten hängt die Einordnung als Vergehen oder als Verbrechen.

Während das Strafverfahren noch ermittelt, hat die Fahrerlaubnisbehörde oft schon entschieden. Wer die verwaltungsrechtliche Spur erst aufnimmt, wenn der Bescheid im Briefkasten liegt, hat die wichtigste Frist bereits verloren.

Fragen aus der Praxis

Ist Benzylpiperazin illegal?

Der Stoff ist Betäubungsmittel. Seit dem 1. März 2008 führt die Anlage II den Stoff auf; er ist damit verkehrsfähig, aber nicht verschreibungsfähig, und jeder Umgang ohne Erlaubnis erfüllt § 29 BtMG.

Wann greift der Verbrechenstatbestand?

Bei 37,5 Gramm Benzylpiperazin-Base beginnt der Verbrechenstatbestand. Festgelegt hat diesen Wert das Landgericht München I; der Bundesgerichtshof hat ihn auf die Revision hin ausdrücklich gebilligt. Bei m-CPP liegt die Schwelle mit 30 Gramm Base etwas tiefer.

Sind alle Piperazine Betäubungsmittel?

Betäubungsmittel sind nur einzelne Vertreter der Gruppe. Nach der Kommentarliteratur unterstehen die Piperazin-Derivate in Deutschland zumeist nicht dem Betäubungsmittelgesetz. Unterstellt sind m-CPP, Benzylpiperazin, TFMPP, p-FPP und MBZP.

Ich habe Ecstasy gekauft und Benzylpiperazin bekommen. Ändert das etwas?

Für den Vorsatz kann es viel ändern. Die nicht geringe Menge ist ein Tatbestandsmerkmal, auf das sich der Vorsatz beziehen muss; maßgeblich ist die Vorstellung des Käufers, nicht das spätere Gutachten.

Gibt es einen Grenzwert für die Fahrt unter Piperazinen?

Einen solchen Grenzwert kennt § 24a StVG nicht, denn kein Piperazin steht in der dortigen Anlage. Es bleibt bei §§ 315c, 316 StGB und damit bei der relativen Fahrunsicherheit mit ihren Beweisanzeichen.

Droht der Entzug der Fahrerlaubnis auch ohne eine Fahrt?

Sobald der Konsum eines unterstellten Piperazins bewiesen ist, droht die Entziehung auch ohne eine Fahrt. Die Auffangkategorie der Nummer 9.1 knüpft allein an den Konsum an, und der Behörde bleibt kein Spielraum. Für Derivate außerhalb der Anlagen fehlt dieser Anknüpfungspunkt.

Gesetzestexte und Fundstellen

Normen des Betäubungsmittelrechts: § 1 Abs. 1 BtMG mit Anlage II, § 29 Abs. 1 BtMG, § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG, § 30a BtMG, § 31a BtMG, § 35 BtMG; ferner § 1 Abs. 2 NpSG und § 2 Abs. 1 Nr. 2 AMG.

Normen des Verfahrens- und Verkehrsrechts: § 16 StGB, § 315c StGB, § 316 StGB, § 153 StPO, § 153a StPO; § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 24a Abs. 2 StVG nebst Anlage; aus der Fahrerlaubnis-Verordnung § 11 Abs. 2, § 14 Abs. 1 Satz 2, § 14 Abs. 2, § 46 Abs. 1 Satz 1 sowie Nummer 9.1 der Anlage 4.

Rechtsprechung: BGH BeckRS 2018, 1926 zu Benzylpiperazin und TFMPP; BGH BeckRS 2018, 33425 zu den aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen bei m-CPP; LG Dresden BeckRS 2008, 12528; LG Freiburg StV 2010, 236; OLG Stuttgart BeckRS 2016, 18551; BGHSt 40, 73 = NJW 1994, 1885; BGHSt 42, 1 = NJW 1996, 794; BGHSt 44, 219 = NJW 1999, 226; BayObLG NZV 2004, 267; OLG Jena NStZ 2005, 413; EuGH NStZ 2014, 461.

Verordnungen und Dokumente: zwanzigste Betäubungsmittel-Änderungsverordnung vom 14.02.2007; einundzwanzigste Betäubungsmittel-Änderungsverordnung vom 01.03.2008; sechsundzwanzigste Betäubungsmittel-Änderungsverordnung vom 20.07.2012; BR-Drs. 317/12, Seite 10; Beschluss 2008/206/JI des Rates vom 3. März 2008.

Schrifttum und Fachquellen: Patzak und Fabricius, Betäubungsmittelgesetz, zu den Stoffen Randnummern 414 bis 417 sowie zu § 29a Randnummern 100 bis 103; Leitfaden Drogenerkennung und Fahreignung zu den Piperazin-Derivaten und zur Analytik neuer psychoaktiver Stoffe; Bericht der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht zur Risikobewertung von BZP, veröffentlicht 2009, mit Angaben zur Potenz, zur Dosierung, zur Kombination mit TFMPP und zu den berichteten Krampfanfällen; Wagner NZV 2023, 193 zu neuen psychoaktiven Substanzen.

Die Anlage II zum Betäubungsmittelgesetz ist im amtlichen Wortlaut beim Bundesamt für Justiz abrufbar, und zwar unter gesetze-im-internet.de.

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Steht ein Vorwurf wegen Benzylpiperazin, m-CPP oder TFMPP im Raum, entscheidet der toxikologische Befund über fast alles. Senden Sie mir die Vorwurfsschrift und, soweit vorhanden, das Gutachten. Ich beantrage dann zuerst Akteneinsicht und äußere mich erst danach; vorher ist weder das Derivat noch der maßgebliche Schwellenwert bekannt.

Über den Autor

Björn Schüller

ist Rechtsanwalt und Strafverteidiger in Bremen, seit 2011 zugelassen und seit fünfzehn Jahren im Betäubungsmittel-, Cannabis-, Zoll- und Fahrerlaubnisrecht tätig. Verteidigung bundesweit.

Bild von Dipl. Jur. Björn Schüller

Dipl. Jur. Björn Schüller

Hochspezialisierter Rechtsanwalt und Strafverteidiger mit über 15 Jahren Erfahrung im Bereich Drogen und Recht.

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Strafverteidiger für Betäubungsmittelrecht Björn Schüller aus Bremen