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Hypothese D3: Drogengefährdung und was sie in der MPU bedeutet
Kurz gefasst: sechs Monate statt einer offenen Staffelung
Die Drogengefährdung ist die unterste der drei Drogenhypothesen, die noch einen Abstinenzbeleg verlangen. Sie setzt voraus, dass eines der Kriterien D 3.1 K oder D 3.2 K erfüllt ist, und zwar jeweils verbunden mit dem Kriterium D 3.3 K. Der Abstinenzzeitraum beträgt dann sechs Monate statt der Staffelung, die für die fortgeschrittene Problematik gilt.
Als Rechtsanwalt und Strafverteidiger mit Schwerpunkt im Betäubungsmittel- und Fahrerlaubnisrecht ist die Drogengefährdung das Ziel, auf das ich in den meisten Fahrerlaubnisverfahren hinarbeite. Nicht, weil sie angenehm klingt, sondern weil sie die Einordnung ist, die einen Fall in Monaten statt in Jahren abschließt. Ich zeige hier, welche Voraussetzungen sie hat, wo die Grenze nach oben verläuft und an welchen zwei Stellen sie am häufigsten verfehlt wird.
Das Wichtigste in Kürze
- Die Drogengefährdung ist die unterste der drei Drogenhypothesen der Beurteilungskriterien und setzt voraus, dass eines der Kriterien D 3.1 K oder D 3.2 K erfüllt ist, und zwar jeweils verbunden mit dem Kriterium D 3.3 K.
- Das Kriterium D 3.1 K betrifft ausschließlich Cannabis und fragt nicht nach Abstinenz, sondern nach Trennbereitschaft und Trennvermögen im Sinne der Nummer 9.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung.
- Das Kriterium D 3.2 K erfasst den gelegentlichen Konsum anderer Drogen und nennt den Konsum von Ecstasy oder Amphetamin im sozialen Kontext bei Partys und Festivals ausdrücklich als Fall der Drogengefährdung.
- Das Kriterium D 3.3 K verlangt eine erhaltene Reaktionskompetenz und muss immer zusätzlich erfüllt sein.
- Der Abstinenzzeitraum ergibt sich aus dem Kriterium D 3.6 N und beträgt nach dessen erstem Indikator mindestens sechs Monate zum Begutachtungszeitpunkt; bestand die Problematik über Jahre, verlangt der zweite Indikator in der Regel ein Jahr.
- Hinzu treten die Kriterien D 3.4 K, D 3.5 N und D 3.7 K; weil D 3.4 K und D 3.7 K den Zusatz K tragen, bleiben ihre Mängel durch einen Kurs nach § 70 FeV behebbar.
- Rechtsgrundlage der Begutachtungsanordnung ist § 14 FeV, bei Betäubungsmittelbesitz ohne Konsumnachweis nach Absatz 1 Satz 2 im Ermessen der Behörde und bei wiederholten Zuwiderhandlungen nach Absatz 2.
- Nach Nummer 9.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung entfällt die Eignung bereits bei der Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes, ohne dass es auf eine Fahrt ankommt.
Was auf dieser Seite steht
- Was die Drogengefährdung nach den Beurteilungskriterien ist
- Das Wichtigste in Kürze
- Die Eingangskriterien D 3.1 K, D 3.2 K und D 3.3 K
- Die zwei Ausschlussregeln, an denen die Drogengefährdung scheitert
- Sechs Monate: und wann daraus ein Jahr wird
- Was bei einer Drogengefährdung für eine günstige Prognose verlangt wird
- Der Sonderweg für Halluzinogene bei der Drogengefährdung
- Was vor dem Untersuchungsauftrag zur Drogengefährdung in die Akte gehört
- Wie man mit einer Drogengefährdung überhaupt zur MPU kommt
- Die Abgrenzung nach unten: wann es nur um das Trennen geht
- Ein Fall aus meiner Praxis
- Verwandte Seiten
- Häufige Fragen
- Gesetzestexte und weiterführende Quellen
Was die Drogengefährdung nach den Beurteilungskriterien ist
Die Beurteilungskriterien ordnen unter die Drogengefährdung ein Konsumverhalten ein, das als riskanter Konsum oder gefährlicher Gebrauch im Sinne des ICD-10 einzustufen ist, also unterhalb des schädlichen Gebrauchs und unterhalb der Abhängigkeit. Für den reinen Cannabiskonsum gilt zusätzlich: Die in den Begutachtungsleitlinien noch verwendete Kategorie des regelmäßigen Konsums ist in der Regel hier einzuordnen, sofern sich keine weitergehende Suchtproblematik entwickelt hat.
Die Einstufung setzt die Erfüllung der Kriterien D 3.1 K oder D 3.2 K voraus, jeweils verbunden mit dem Kriterium D 3.3 K. Die Kriterien für eine fortgeschrittene Drogenproblematik und für eine Drogenabhängigkeit dürfen dabei nicht erfüllt sein.
Wichtig ist der Buchstabe hinter der Nummer. Alle drei Eingangskriterien tragen ein K. Das ist kein Zufall: K-Kriterien bezeichnen nach den Beurteilungskriterien Anforderungen, deren Mängel auch durch einen erfolgreichen Kurs zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung im Nachgang zur Begutachtung behoben werden können. Die Drogengefährdung ist damit schon in ihrer Systematik die Hypothese, die einen zweiten Weg offenhält.
Die Eingangskriterien D 3.1 K, D 3.2 K und D 3.3 K
D 3.1 K: der problematische Cannabiskonsum
Dieses Kriterium betrifft ausschließlich Cannabis. Es greift, wenn sich ein problematisches Konsummuster entwickelt hat, das einem Trennverhalten im Sinne der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung entgegensteht.
Die Indikatoren sind ungewöhnlich konkret. Genannt werden eine Toleranzbildung, die sich in nachlassender Wirkung bei gleicher Wirkstoffmenge oder in kontinuierlicher Mengensteigerung zeigt; eine erhöhte subjektive Wahrnehmungsschwelle, die die kritische Selbsteinschätzung der Fahrsicherheit erschwert; ein gewohnheitsmäßiges Konsumverhalten, das vorausschauendes Trennen erschwert; und der Binge-Konsum, bei dem in kurzer Zeit mehrere Konsumeinheiten oder auf einmal eine hohe Menge eingenommen werden.
Ein Indikator nennt eine Zahl, und die sollte man kennen: Eine Kumulation von THC, bei der ein Trennverhalten nicht mehr zuverlässig gewährleistet werden kann, ist im Einzelfall bei mehr als zweimaligem Konsum wöchentlich nicht mehr auszuschließen. Ein weiterer Indikator knüpft an die Analytik an: Eine hohe oder sehr hohe THC-COOH-Konzentration im Blut lässt auf ein Konsummuster mit relevanter Depotbildung schließen.
D 3.2 K: der gelegentliche Konsum anderer Drogen
Das zweite Eingangskriterium ist für die meisten Betäubungsmittelverfahren das entscheidende. Es lautet: Der Klient konsumierte, neben Cannabis oder ausschließlich, höchstens gelegentlich eine Droge mit einer etwas höheren Suchtpotenz, wobei die individuelle Kontrolle über Konsummenge und Konsumgelegenheit noch weitgehend gegeben war.
Die Indikatoren beschreiben genau die Fälle, die in der Praxis vorkommen: gelegentlicher Konsum von Ecstasy oder Amphetamin im sozialen Kontext, etwa auf Partys und Festivals; gewohnheitsmäßiger Cannabiskonsum bei bloß probiertem Konsum anderer Drogen; häufigerer Ecstasy- oder Amphetaminkonsum, der sich auf den Freizeitbereich beschränkte und dem keine problematischen Konsummotive im Sinne des Kriteriums D 2.2 N zugrunde lagen.
Ein Indikator verlangt etwas, das der Betroffene vorbereiten kann und meist nicht vorbereitet hat: Der Konsum muss in einem für ihn überschaubaren Rahmen stattgefunden haben, und er muss ihn konkret benennen können, nach Häufigkeit, Konsumsituationen, Mengen und zeitlichem Verlauf. Wer im Untersuchungsgespräch nur vage bleibt, verliert dieses Kriterium nicht wegen des Konsums, sondern wegen der Darstellung.
Ein weiterer Indikator ist eine Einschränkung zugunsten des Klienten: Führte der Konsum von Ecstasy, Amphetamin oder Halluzinogenen zu problematischen Erlebnissen wie Überhitzung, Muskelkrämpfen, Unruhe oder Angstzuständen, ist das unschädlich, wenn der Konsum danach nicht mehr fortgesetzt wurde.
D 3.3 K: die erhaltene Reaktionskompetenz
Dieses Kriterium muss immer zusätzlich erfüllt sein. Es verlangt, dass der Klient noch über die Kompetenz verfügte, auf negative Konsequenzen seines Konsums angemessen zu reagieren, etwa durch anschließenden Verzicht nach einem atypischen oder negativ erlebten Rauschverlauf.
Zwei Indikatoren sind im Verfahren gut belegbar. Der eine verlangt, dass es in der Vorgeschichte keine Hinweise auf eine mangelnde Fähigkeit gibt, bei relevanten Gründen zumindest zeitweise zu verzichten. Genannt werden behördlich angeordnete Kontrollen, eine bevorstehende Begutachtung mit Drogenscreening und Kontrollen im Bewährungszeitraum. Der andere verlangt, dass der Klient den Konsum nach erheblichen negativen Konsequenzen eingestellt oder längere Zeit ausgesetzt hat; als Beispiel nennen die Kriterien ausdrücklich den Entzug der Fahrerlaubnis.
Daraus folgt ein praktischer Hinweis, der oft zu spät kommt: Wer nach der Verkehrskontrolle weiter konsumiert, verliert nicht nur den Abstinenzzeitraum, sondern auch dieses Kriterium, und damit die Drogengefährdung als Einordnung insgesamt.
Die zwei Ausschlussregeln, an denen die Drogengefährdung scheitert
Die Beurteilungskriterien ziehen die Grenze nach oben an zwei Stellen, und beide sind im Wortlaut eindeutig.
Erstens die Substanzregel: Der wiederholte oder regelmäßige Konsum der in der Vorbemerkung zur Hypothese D 2 genannten, höher suchtpotenten Substanzen schließt eine Einordnung in die Drogengefährdung in der Regel aus. Ausgenommen werden kann allenfalls ein Probierkonsum, der nicht oder allenfalls sporadisch wiederholt wurde. Zu diesen Substanzen zählen die Kriterien Benzodiazepine und Z-Substanzen bei nicht verschreibungsgemäßer Einnahme, Gamma-Hydroxybuttersäure, Methamphetamin, Cocain, Opiate, neue psychoaktive Stoffe sowie suchtpotente Medikamente wie Tramadol, Tilidin, Oxycodon und Ketamin.
Zweitens die Mischkonsumregel: Liegt neben Cannabis der Konsum anderer illegaler Drogen vor, ist die Drogengefährdung nicht mehr anwendbar, wenn sich bei einer der Substanzen eine fortgeschrittene Problematik entwickelt hatte. Die Begründung steht ausdrücklich im Text: Suchtgefährdung und Substanzkonsumstörung können nicht isoliert für einzelne Substanzen gewertet werden; maßgeblich ist die Entwicklung der Persönlichkeit im Zusammenspiel der Einflüsse aller psychoaktiven Substanzen.
Die Folge der zweiten Regel ist einschneidend: Dann wird Abstinenz von allen Drogen verlangt. Umgekehrt gilt aber auch. Hat sich das Konsumverhalten bei allen Substanzen höchstens auf eine Drogengefährdung beschränkt, ist bei Abstinenz von allen illegalen Drogen zu prüfen, ob ein fortgesetzter, aber reduzierter Cannabiskonsum mit einem zuverlässigen Trennverhalten vereinbar ist.
An diesen beiden Regeln entscheidet sich der Fall. Wer sie kennt, weiß, worauf es in der Darstellung ankommt: auf die Zahl der Konsumereignisse bei der zweiten Substanz und darauf, dass bei keiner Substanz die Schwelle zur Verfestigung überschritten wurde.
Sechs Monate: und wann daraus ein Jahr wird
Der Abstinenzzeitraum ergibt sich aus dem Kriterium D 3.6 N. Sein erster Indikator verlangt, dass die Dauer des Drogenverzichts bezogen auf die frühere Gewohnheitsbildung als ausreichend lang zu bewerten ist und zum Begutachtungszeitpunkt zumindest bereits sechs Monate beträgt.
Der zweite Indikator schränkt das ein, und er wird gerne übersehen: Soweit die Drogenkonsumproblematik über einen langen Zeitraum bestanden hatte. Genannt wird ein über Jahre hinweg regelmäßiger oder häufig wiederholter Konsum, ist erst durch einen längeren Abstinenzzeitraum von in der Regel einem Jahr eine günstige Voraussetzung gegeben.
| Indikator zu D 3.6 N | Ausgangslage | Abstinenzzeitraum |
|---|---|---|
| Ind. 1 | riskanter Konsum, bezogen auf die frühere Gewohnheitsbildung ausreichend lang | mindestens sechs Monate zum Begutachtungszeitpunkt |
| Ind. 2 | Problematik bestand über Jahre, regelmäßig oder häufig wiederholt | in der Regel ein Jahr |
Wer also mit sechs Monaten rechnet, sollte vorher prüfen, wie die eigene Konsumgeschichte in der Akte aussieht. Steht dort eine jahrelange Vorgeschichte, greift der zweite Indikator, und die Planung ist eine andere. Der Zeitraum muss in beiden Fällen nach den CTU-Kriterien belegt sein.
Was bei einer Drogengefährdung für eine günstige Prognose verlangt wird
Neben dem Abstinenzzeitraum stehen drei weitere Kriterien, die alle den Zusatz K tragen und deren Mängel deshalb durch einen Kurs nach § 70 FeV behebbar bleiben.
D 3.4 K verlangt die Entscheidung, künftig auf jeden Konsum illegaler Drogen zu verzichten (auch unabhängig vom Führen eines Kraftfahrzeugs) und eine ausreichende Motivation, diesen Verzicht dauerhaft beizubehalten. Die Indikatoren verlangen, dass der Klient nachvollziehbar machen kann, wie es zu der veränderten Haltung gekommen ist, dass keine Tendenz zur Verharmlosung erkennbar ist (etwa durch bagatellisierende Vergleiche mit dem Alkoholkonsum anderer) und dass er Zeitpunkt und Gründe seines Entschlusses anschaulich schildern kann.
D 3.5 N betrifft den Fall, dass kein vollständiger Cannabisverzicht gewollt ist. Dann muss das Konsumverhalten im Sinne eines risikoarmen moderaten Konsums geändert und diese Änderung gefestigt sein. Hält der Klient zum Zeitpunkt der Begutachtung nur eine zeitlich begrenzte Konsumpause ein, muss er konkret darlegen können, in welcher Form er den Konsum wieder aufnehmen will und wie er das umzusetzen gedenkt.
D 3.7 K verlangt, dass sich keine besonderen Risikofaktoren finden, die einer künftig drogenfreien Lebensführung oder einem reduzierten und kontrollierten Cannabiskonsum entgegenstehen. Verlangt wird eine klare und eindeutige Haltung ohne Hinweise auf Ambivalenzen. Die Prüfung dieses Kriteriums ist nach dem Text in allen Fällen vorzunehmen.
Der Sonderweg für Halluzinogene bei der Drogengefährdung
Ein Indikator zum Kriterium D 3.2 K verdient eine eigene Erwähnung, weil er für LSD, Psilocybin und verwandte Stoffe eine eigene Linie zieht. Er lautet: Sofern der Klient vom Konsum von Halluzinogenen berichtet, ist nachvollziehbar, dass der Konsum zuverlässig nur im geschützten Raum stattfindet, sodass es nicht zu einer Verhaltensauffälligkeit in der Öffentlichkeit gekommen ist.
Das ist die einzige Stelle, an der die Beurteilungskriterien einen Konsumkontext ausdrücklich als entlastend werten. Wer belegen kann, dass der Konsum an einen geschützten Rahmen gebunden war und keine Verkehrsteilnahme in zeitlicher Nähe stattfand, kann über diesen Indikator in die Drogengefährdung gelangen, und damit in die Sechsmonatsfrist. Die Beurteilungskriterien halten an anderer Stelle außerdem fest, dass eine Distanzierung vom Konsum nach Halluzinogenkonsum leichter gelingt als bei Substanzen mit höherem Suchtpotenzial.
Wie die einzelnen Halluzinogene strafrechtlich eingeordnet sind, steht auf den Substanzseiten, etwa zu LSD, zu Psilocybin und Zauberpilzen und zu DMT.
Was vor dem Untersuchungsauftrag zur Drogengefährdung in die Akte gehört
Das Kriterium D 3.2 K verlangt etwas, das sich vorbereiten lässt und das unvorbereitet fast nie gelingt: Der Betroffene muss seinen Konsum konkret benennen können, nach Häufigkeit, nach den Konsumsituationen, nach den Mengen und nach dem zeitlichen Verlauf. Wer im Untersuchungsgespräch mit „ab und zu“ oder „mal mehr, mal weniger“ antwortet, erfüllt diesen Indikator nicht, und zwar unabhängig davon, wie maßvoll sein Konsum tatsächlich war.
Deshalb gehören in die Behördenakte, und zwar bevor der Untersuchungsauftrag erteilt ist: die Konsumgeschichte in ihrem tatsächlichen Umfang, eine Erklärung für missverständliche Angaben aus der Ermittlungsakte, der Zeitpunkt des letzten Konsums und bereits vorhandene Belege. Danach bewegt sich die Begutachtungsstelle nur noch im Rahmen der gestellten Frage; eine Stellungnahme zur Hypothese nimmt sie dann nicht mehr entgegen.
Ein zweiter Punkt betrifft die Analytik. Das Standardscreening umfasst Cannabinoide, Opiate, Cocainmetabolite, Amphetamine einschließlich Methamphetamin und Methylendioxyamphetaminen, Methadon und Benzodiazepine. Weitere Stoffe kommen nur auf gesonderte Anforderung hinzu. Wer einen Befund vorgelegt bekommt, sollte deshalb prüfen, worauf überhaupt getestet wurde und mit welcher Bestimmungsgrenze, und wer einen Beleg führen will, sollte prüfen, ob der Umfang zu seinem Fall passt.
Wie man mit einer Drogengefährdung überhaupt zur MPU kommt
Die Hypothesen der Beurteilungskriterien greifen erst, wenn eine medizinisch-psychologische Untersuchung angeordnet ist. Ob es dazu kommt, entscheidet nicht die Begutachtungsstelle, sondern die Fahrerlaubnisbehörde nach der Fahrerlaubnis-Verordnung, und dort gelten andere Maßstäbe.
Bei den sogenannten harten Drogen ist die Lage streng. Nach Nummer 9.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung entfällt die Eignung bereits bei der Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes, ohne dass es auf eine Fahrt ankommt. Die Behörde entzieht dann in der Regel unmittelbar, ohne den Umweg über ein Gutachten. Eine Hypothese wird in diesem Stadium gar nicht vergeben. Sie wird erst bei der Wiedererteilung relevant.
Zur MPU führen deshalb vor allem zwei Wege. Der eine ist § 14 FeV, der die Klärung von Eignungszweifeln regelt, bei Betäubungsmittelbesitz ohne Konsumnachweis nach Absatz 1 Satz 2 im Ermessen der Behörde, bei wiederholten Zuwiderhandlungen nach Absatz 2. Der andere ist das Wiedererteilungsverfahren nach einer Entziehung. In beiden Fällen ist die Einordnung in eine der Drogenhypothesen der Punkt, an dem über Monate entschieden wird.
Cannabis folgt seit dem 1. April 2024 eigenen Regeln. Für die Anordnung gilt § 13a FeV, und die Anlage 4 unterscheidet in Nummer 9.2 zwischen Missbrauch und unbedenklichem Konsum. Eine Drogengefährdung allein wegen Cannabis führt daher nicht mehr ohne Weiteres zur Entziehung.
Die Abgrenzung nach unten: wann es nur um das Trennen geht
Unterhalb der Drogengefährdung liegt die Hypothese D 4. Sie betrifft ausschließlich Cannabis und fragt nicht nach Abstinenz, sondern nach Trennbereitschaft und Trennvermögen, also danach, ob eine Verkehrsteilnahme unter einem nicht fernliegenden Cannabiseinfluss im Sinne der Nummer 9.2.1 der Anlage 4 hinreichend sicher ausgeschlossen werden kann.
Die Beurteilungskriterien beschreiben den Übergang genau. Lag in der Vergangenheit außer Cannabis zusätzlich ein höchstens sporadischer Konsum einer anderen illegalen Droge vor, muss der Verzicht auf den sonstigen Drogenkonsum nach dem Kriterium D 3.6 N ausreichend belegt sein, oder der Konsum muss so lange zurücklegen, dass sich daraus aktuell keine Eignungsbedenken mehr ergeben. Erst dann sind die Kriterien der Hypothese D 4 zu prüfen.
Der Unterschied ist erheblich: Bei der Drogengefährdung geht es um einen belegten Verzicht, bei der Hypothese D 4 um ein Verhalten. Wer den Weg von D 3 nach D 4 gehen will, muss den Drogenverzicht also zuerst belegen. Der Weg führt nicht daran vorbei.
Ein Fall aus meiner Praxis
Die Schilderung ist anonymisiert; Einzelheiten sind abgewandelt.
Eine Mandantin, Ende zwanzig, war bei einer Kontrolle nach einem Festival mit einem positiven Befund auf MDMA und Amphetamin aufgefallen. Das Bußgeldverfahren nach § 24a Abs. 2 StVG lief, die Fahrerlaubnisbehörde ordnete eine medizinisch-psychologische Untersuchung an. Die Begutachtungsstelle stufte sie wegen des Konsums von zwei Substanzen in die fortgeschrittene Problematik ein und verlangte einen Abstinenzbeleg über ein Jahr.
Der Einwand setzte an der Vorbemerkung zur Hypothese D 2 an. Weder MDMA noch Amphetamin stehen dort in der Liste der besonders suchtpotenten Substanzen; genannt sind Methamphetamin und Cocain, nicht Amphetamin. Der Indikator zum Kriterium D 3.2 K nennt umgekehrt den gelegentlichen Konsum von Ecstasy oder Amphetamin im sozialen Kontext bei Partys und Festivals ausdrücklich als Fall der Drogengefährdung, und weiter, dass auch häufigerer Konsum unschädlich ist, wenn er sich auf den Freizeitbereich beschränkte und keine problematischen Konsummotive vorlagen.
Wir haben die Konsumgeschichte vor Erteilung des Untersuchungsauftrags konkret zur Akte gereicht: Zahl der Gelegenheiten, jeweiliger Kontext, kein Konsum außerhalb von Veranstaltungen, kein Konsum nach der Kontrolle. Die zweite Begutachtung ordnete den Fall in die Drogengefährdung ein. Es blieb bei sechs Monaten. Der Fall ist in seinen Einzelheiten verändert.
Der Sachverhalt ist in den Einzelheiten verändert; der Verfahrensgang entspricht dem tatsächlichen Verlauf.
Verwandte Seiten
Zur Abgrenzung nach oben siehe Fortgeschrittene Drogenproblematik: die Hypothese D 2. Was ein Abstinenzbeleg leisten muss und woran er scheitert, steht unter Abstinenznachweis für die MPU. Zur Anordnung selbst siehe Anforderungen an eine MPU-Anordnung und zur Bindungswirkung der Fragestellung.
Häufige Fragen
Reicht ein einmaliger Konsum für die Drogengefährdung?
Für die Einordnung in die Hypothese ja. Sie ist gerade die Kategorie für den riskanten Konsum unterhalb der Verfestigung. Die eigentliche Frage ist eine andere: Ob die Fahrerlaubnisbehörde bei einem einmaligen Konsum harter Drogen überhaupt zur medizinisch-psychologischen Untersuchung kommt oder nach Nummer 9.1 der Anlage 4 unmittelbar die Fahrerlaubnis entzieht. Das ist eine Frage des Fahrerlaubnisrechts und nicht der Begutachtungskriterien.
Ich habe nur Cannabis konsumiert. Greift dann die Drogengefährdung?
Wenn ein problematisches Konsummuster im Sinne des Kriteriums D 3.1 K vorliegt, ja. Die Beurteilungskriterien nennen als Anhaltspunkt einen Konsum von mehr als zweimal wöchentlich, bei dem eine THC-Kumulation im Einzelfall nicht mehr auszuschließen ist. Liegt kein problematisches Muster vor, geht es nicht um Abstinenz, sondern allein um das Trennverhalten nach der Hypothese D 4.
Zählt Ecstasy auf einem Festival gegen mich?
Nicht zwangsläufig. Der Indikator zum Kriterium D 3.2 K nennt den gelegentlichen Konsum von Ecstasy oder Amphetamin im sozialen Kontext ausdrücklich als Fall der Drogengefährdung. Entscheidend ist, dass die Kontrolle über Menge und Gelegenheit weitgehend gegeben war und keine problematischen Konsummotive vorlagen.
Warum verlangt die Stelle bei mir ein Jahr statt sechs Monaten?
Dafür gibt es zwei mögliche Gründe. Entweder wurde nicht die Drogengefährdung, sondern die fortgeschrittene Problematik angenommen. Dann ist die Einordnung selbst anzugreifen. Oder es greift der zweite Indikator zum Kriterium D 3.6 N, weil die Problematik über Jahre bestanden hat. Welcher der beiden Gründe zutrifft, muss im Gutachten stehen.
Muss ich auch auf Alkohol verzichten?
Für die Drogengefährdung verlangen die Kriterien keinen generellen Alkoholverzicht, anders als das Kriterium D 1.3 N bei der Abhängigkeit, das die Drogenabstinenz ausdrücklich mit gleichzeitigem Alkoholverzicht verknüpft. Etwas anderes kann gelten, wenn zusätzlich Hinweise auf eine Alkoholproblematik vorliegen.
Kann ich einen Kurs nach § 70 FeV nutzen?
Die Eingangskriterien D 3.1 K, D 3.2 K und D 3.3 K sowie die Prognosekriterien D 3.4 K und D 3.7 K tragen alle den Zusatz K. Mängel bei diesen Anforderungen können nach den Beurteilungskriterien durch einen erfolgreichen Kursbesuch im Nachgang zur Begutachtung behoben werden, wenn zusätzlich die persönliche Kurseignung bejaht wird. Der Abstinenzzeitraum nach D 3.6 N gehört nicht dazu.
Gesetzestexte und weiterführende Quellen
- § 14 FeV, Klärung von Eignungszweifeln im Hinblick auf Betäubungsmittel und Arzneimittel
- Anlage 4 zur FeV, Nummer 9
- § 70 FeV, Kurse zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung
- Beurteilungskriterien, Urteilsbildung in der Fahreignungsbegutachtung, herausgegeben von DGVP und DGVM, 5. Auflage 2026, Kapitel B.3
- Hentschel/König, Straßenverkehrsrecht, 48. Auflage 2025, § 14 FeV und Anlage 4 FeV
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Ich bin Björn Schüller, Rechtsanwalt in Bremen, und bin bundesweit im Fahrerlaubnisrecht tätig.
Ob in Ihrem Fall die Drogengefährdung oder die fortgeschrittene Problematik in Betracht kommt, entscheidet sich an wenigen Punkten, und meist bevor der Untersuchungsauftrag erteilt ist. Schicken Sie mir die Anordnung oder das Gutachten, dann sage ich Ihnen, woran es hängt. Nehmen Sie gerne Kontakt auf.
Wie ein Betäubungsmittelverfahren abläuft, woran es sich entscheidet und wann es eingestellt wird, habe ich gesondert zusammengestellt: Anwalt für BtMG-Verfahren.
Den Stufenbau der Hypothesen erläutere ich auf der Seite zu den Beurteilungskriterien; die Parallelstufe im Alkoholbereich ist das Trennvermögen nach Hypothese A 4.
ist Rechtsanwalt und Strafverteidiger in Bremen, seit fünfzehn Jahren im Betäubungsmittel-, Cannabis-, Zoll- und Fahrerlaubnisrecht tätig. Verteidigung bundesweit.