Pseudoephedrin: Zollbeamter prüft im Paketverteilzentrum einen Karton mit Blisterstreifen und Tabletten

Symbolbild, mit KI erstellt.

Pseudoephedrin: Grundstoffüberwachung, Zweckbestimmung und die Strafbarkeit nach § 19 GÜG

Pseudoephedrin ist kein Betäubungsmittel. Es steht in keiner Anlage zum Betäubungsmittelgesetz, sondern auf der Liste der überwachten Grundstoffe, weil sich daraus Methamphetamin herstellen lässt. Wer wegen Pseudoephedrin ein Ermittlungsverfahren erhält, steht deshalb nicht im Betäubungsmittelstrafrecht, sondern im Grundstoffüberwachungsrecht, und dort entscheidet ein subjektives Merkmal über die Strafbarkeit.

Ich bin Björn Schüller, Rechtsanwalt in Bremen, und verteidige seit fünfzehn Jahren in Zoll- und Betäubungsmittelverfahren, bundesweit. Verfahren wegen Pseudoephedrin erreichen mich fast immer über denselben Weg: Der Zoll hält eine Sendung mit Erkältungs- oder Asthmapräparaten an, und das Hauptzollamt leitet ein Verfahren ein, ohne dass zur entscheidenden Frage etwas in der Akte stünde.

Das Wichtigste in Kürze

  • Pseudoephedrin steht in keiner Anlage zum Betäubungsmittelgesetz; es ist ein überwachter Grundstoff nach dem Grundstoffüberwachungsgesetz.
  • Die Wiener Suchtstoffkonvention von 1988 führte Pseudoephedrin zusammen mit Ephedrin, Ergometrin, Ergotamin, Lysergsäure und Phenylaceton in der Liste A der zu kontrollierenden Stoffe.
  • § 3 GÜG verbietet den Umgang mit einem Grundstoff nur dann, wenn dieser zur unerlaubten Herstellung von Betäubungsmitteln verwendet werden soll; die Zweckbestimmung ist Tatbestandsmerkmal.
  • § 19 Abs. 1 GÜG droht Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe an; der Versuch ist nach § 19 Abs. 2 GÜG strafbar.
  • In besonders schweren Fällen beträgt die Strafe nach § 19 Abs. 3 GÜG nicht unter einem Jahr; Regelbeispiele sind gewerbsmäßiges und bandenmäßiges Handeln.
  • Fahrlässiges Handeln ist nach § 19 Abs. 4 GÜG mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bedroht.
  • Seit 2013 erfasst eine eigene Kategorie 4 im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 111/2005 auch ephedrin- und pseudoephedrinhaltige Arzneimittel und Tierarzneimittel.
  • Der Bundesgerichtshof hat eine Beihilfe zum Herstellen von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge angenommen bei der Lieferung von Tabletten mit rund 13,9 Kilogramm Pseudoephedrin nach Tschechien, aus denen etwa 3 Kilogramm Methamphetamin hergestellt wurden.

Inhalt

Die rechtliche Einordnung von Pseudoephedrin

Der Ausgangspunkt der Grundstoffüberwachung liegt in den achtziger Jahren. Chemikalien, die für die Herstellung von Betäubungsmitteln gebraucht werden, wurden in großen Mengen aus pharmazeutischen Werken in Rauschgiftküchen in aller Welt geliefert, ohne dass die Strafverfolgungsbehörden einschreiten konnten. Diese Stoffe wurden bewusst nicht dem Betäubungsmittelgesetz unterstellt, weil sie für eine große Zahl legaler Produktionsprozesse in der chemischen Industrie und in der Lederindustrie gebraucht werden.

Die Wiener Suchtstoffkonvention von 1988 fand den Kompromiss: zwei Listen statt eines Verbots. Liste A enthält Ephedrin, Ergometrin, Ergotamin, Lysergsäure, Phenylaceton und Pseudoephedrin; Liste B enthält Essigsäureanhydrid, Aceton, Anthranilsäure, Ethylether, Phenylessigsäure und Piperidin. Für die Stoffe der Liste A kam eine Verpflichtung zur vorherigen Meldung aller Exporte an die Kontrollbehörden der Empfängerländer hinzu.

Die Bundesrepublik setzte das mit dem Grundstoffüberwachungsgesetz um, das seit Oktober 1994 in Kraft ist. Heute steht es neben den unionsrechtlichen Verordnungen (EG) Nr. 273/2004 für den Binnenmarkt und (EG) Nr. 111/2005 für den Außenhandel, auf die § 19 GÜG in seinen Nummern 2 bis 5 ausdrücklich Bezug nimmt.

Für den Betroffenen heißt das zunächst eine gute Nachricht: Wer Pseudoephedrin besitzt, besitzt kein Betäubungsmittel. Die Tatbestände des § 29 BtMG, erst recht die Verbrechenstatbestände der §§ 29a und 30 BtMG, sind nicht einschlägig. Es bleibt beim Grundstoffüberwachungsgesetz mit seinem deutlich niedrigeren Strafrahmen.

Die Zweckbestimmung als Tatbestandsmerkmal

§ 3 GÜG enthält das Verbot, und sein Wortlaut entscheidet über jedes Verfahren wegen Pseudoephedrin. Verboten ist es, einen Grundstoff, der zur unerlaubten Herstellung von Betäubungsmitteln verwendet werden soll, zu besitzen, herzustellen, mit ihm Handel zu treiben, ihn einzuführen, auszuführen, zu befördern, zu veräußern, abzugeben, einem anderen die Verfügung darüber zu eröffnen, ihn zu erwerben oder sich sonst zu verschaffen.

Der eingeschobene Nebensatz ist kein Beiwerk, sondern Tatbestandsmerkmal. Verboten ist nicht der Umgang mit Pseudoephedrin, sondern der Umgang mit Pseudoephedrin, das zur unerlaubten Herstellung von Betäubungsmitteln verwendet werden soll. Fehlt diese Zweckbestimmung, ist der Tatbestand des § 19 Abs. 1 Nr. 1 GÜG nicht erfüllt, gleich wie groß die Menge ist.

Daraus folgt der wichtigste Prüfpunkt jedes Verfahrens: Was steht in der Akte zur Zweckbestimmung? Die Menge allein sagt dazu nichts. Auch der Umstand, dass der Stoff aus dem Ausland bezogen wurde, besagt nichts. Erforderlich sind Tatsachen, aus denen sich die Verwendungsabsicht ergibt: Kontakte zu einer Herstellungsstruktur, Bestellungen weiterer Chemikalien, Ausrüstung, Absprachen.

Anders liegt es bei den Nummern 2 bis 5 des § 19 Abs. 1 GÜG. Diese knüpfen nicht an § 3 GÜG und damit nicht an die Zweckbestimmung an, sondern an das Fehlen einer Erlaubnis oder Genehmigung nach den unionsrechtlichen Verordnungen. Dort kommt es auf die Absicht nicht an, dafür aber auf die Kategorie, in die der Stoff eingeordnet ist.

Arzneimittel mit Pseudoephedrin und die Kategorie 4

Lange Zeit erfasste die Grundstoffüberwachung nur die Reinsubstanz. Weil die Überwachung von Ephedrin und Pseudoephedrin in Reinform streng ist, gingen die Hersteller von Betäubungsmitteln zunehmend dazu über, die Stoffe aus legal verfügbaren Arzneimitteln zu isolieren und weiterzuverarbeiten. Pseudoephedrin ist in zahlreichen Hustensäften und Asthmamitteln enthalten.

Der Unionsgesetzgeber hat darauf reagiert. Mit einer Änderung aus dem Jahr 2013 wurde in den Anhang der Verordnung (EU) Nr. 111/2005 eine weitere Kategorie 4 erfasster Drogenausgangsstoffe eingeführt, die ephedrin- und pseudoephedrinhaltige Arzneimittel und Tierarzneimittel erfasst. Maßgeblicher Grund der Novellierung war genau die beschriebene Ausweichbewegung.

Praktisch bedeutet das: Eine Packung Erkältungsmittel mit Pseudoephedrin ist nicht mehr von vornherein außerhalb des Grundstoffrechts. Für die Ausfuhr eines Stoffes der Kategorie 4 ohne Ausfuhrgenehmigung greift § 19 Abs. 1 Nr. 4 GÜG. Die Einfuhrgenehmigung nach § 19 Abs. 1 Nr. 5 GÜG betrifft dagegen nur Stoffe der Kategorie 1, also nicht die Arzneimittel der Kategorie 4.

Diese Unterscheidung wird in Verfahren regelmäßig übersehen, und sie entscheidet. Wer pseudoephedrinhaltige Arzneimittel nach Deutschland einführt, erfüllt § 19 Abs. 1 Nr. 5 GÜG nicht, weil diese Vorschrift Kategorie 1 voraussetzt. Es bleibt dann nur der Weg über § 3 GÜG mit seiner Zweckbestimmung, und damit wieder beim zentralen Beweisproblem.

Strafrahmen und besonders schwere Fälle

VorschriftBegehungsweiseStrafrahmen
§ 19 Abs. 1 GÜGvorsätzlicher Verstoßbis fünf Jahre oder Geldstrafe
§ 19 Abs. 2 GÜGVersuchstrafbar
§ 19 Abs. 3 GÜGbesonders schwerer Fall, Regelbeispiele gewerbsmäßig oder als Bandenmitgliednicht unter einem Jahr
§ 19 Abs. 4 GÜGfahrlässigbis ein Jahr oder Geldstrafe

Der Vergleich mit dem Betäubungsmittelgesetz zeigt den Unterschied. Die Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge ist nach § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG ein Verbrechen mit zwei Jahren Mindeststrafe. Der Grundtatbestand des § 19 Abs. 1 GÜG ist ein Vergehen mit einem Rahmen bis zu fünf Jahren, und auch der besonders schwere Fall beginnt erst bei einem Jahr.

Bemerkenswert ist die Fahrlässigkeitsstrafbarkeit des § 19 Abs. 4 GÜG. Sie ist in der Praxis der Auffangtatbestand, auf den eine Staatsanwaltschaft ausweicht, wenn sich die Zweckbestimmung nicht beweisen lässt. Dagegen hilft derselbe Einwand: Wer nicht wissen konnte, dass der Stoff zur Herstellung von Betäubungsmitteln bestimmt war, handelt auch nicht fahrlässig.

Wie Captagon einzuordnen ist, steht auf der Seite zu Captagon.

Pseudoephedrin als Ausgangsstoff für Methamphetamin

Der Grund für die Überwachung liegt in der Chemie. Methamphetamin lässt sich schnell und einfach aus Ephedrin oder Pseudoephedrin herstellen, und beide Stoffe sind in zahlreichen Hustensäften und Asthmamitteln enthalten. Ausgehend davon kann Methamphetamin über verschiedene Synthesewege gewonnen werden, etwa über die sogenannte Iod-Phosphor-Route, für die weitere Chemikalien wie Iod oder roter Phosphor benötigt werden.

Diese weiteren Chemikalien sind für die Verteidigung bedeutsam. Wer nur den Grundstoff besitzt, aber keines der übrigen Mittel, bei dem fehlt ein wesentliches Indiz für die Verwendungsabsicht. Umgekehrt ist die gleichzeitige Bestellung von Iod oder rotem Phosphor ein starkes Beweisanzeichen, das sich kaum entkräften lässt.

Der Umrechnungsfaktor spielt in der Strafzumessung eine Rolle. In dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall wurden aus rund 13,9 Kilogramm des Ausgangsstoffs etwa 3 Kilogramm Methamphetamin gewonnen. Das Verhältnis von etwa fünf zu eins ist kein Rechtssatz, aber es zeigt die Größenordnung, mit der Gerichte rechnen.

Wann aus der Lieferung eine Beihilfe wird

Die schärfste Folge droht nicht aus dem Grundstoffüberwachungsgesetz, sondern aus dem Betäubungsmittelgesetz. Wer einen Grundstoff an eine Gruppierung liefert, die daraus Betäubungsmittel herstellt, kann sich wegen Beihilfe zum Herstellen von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge strafbar machen.

Der Bundesgerichtshof hat das in einem Fall angenommen, in dem der Angeklagte einer Tätergruppierung Tabletten mit einer Gesamtwirkstoffmenge von rund 13,9 Kilogramm nach Tschechien geliefert hatte, wo die Gruppierung den Wirkstoff zeitnah extrahierte und als Ausgangsstoff zur Herstellung von etwa 3 Kilogramm Methamphetamin im eigenen Labor nutzte.

Entscheidend ist dabei der Gehilfenvorsatz. Der Lieferant muss wissen oder billigend in Kauf nehmen, dass der gelieferte Stoff zur Herstellung verwendet wird. Zwei Umstände trugen die Entscheidung: die Zeitnähe zwischen Lieferung und Extraktion und die Menge, die jede andere Verwendung ausschloss (BGH BeckRS 2017, 119041; vgl. BGH NStZ 2017, 274). Wo beides fehlt, fehlt auch der Vorsatz.

Die Sicherstellung durch den Zoll

Der Weg in das Verfahren führt fast immer über eine Postsendung. Die Zollverwaltung überwacht bei der Gestellung von Zollgütern nach § 4 des Zollverwaltungsgesetzes die Einhaltung aller absoluten und relativen Einfuhrverbote und Einfuhrbeschränkungen. Postdienstleister einschließlich der Kurier- und Expressdienste müssen Sendungen nach § 5 Abs. 1 des Zollverwaltungsgesetzes zur Nachprüfung vorlegen, wenn ein Verdacht auf einen Verstoß besteht; geöffnet werden dürfen sie nach § 10 Abs. 4a Satz 2 des Zollverwaltungsgesetzes.

Die Vorlagepflicht gilt auch bei Unionssendungen. Eine Lieferung aus den Niederlanden ist deshalb nicht sicherer vor einer Kontrolle als eine Lieferung aus Indien. Seit der Änderung des Zollverwaltungsgesetzes am 16. März 2017 trifft die Pflicht alle Postdienstleister, nicht mehr nur die Deutsche Post.

Bei zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkten für Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz darf die Zollbehörde die Sendung nach § 12 des Zollverwaltungsgesetzes auch der Staatsanwaltschaft vorlegen. Genau hier entscheidet sich, ob das Verfahren beim Hauptzollamt bleibt oder zur Staatsanwaltschaft wandert.

Pseudoephedrin und die Fahrerlaubnis

Fahrerlaubnisrechtlich liegt der Fall anders als bei einem Betäubungsmittel, und das wird regelmäßig übersehen. Weil der Wirkstoff in keiner Anlage des Betäubungsmittelgesetzes geführt wird, greift die für Betäubungsmittel einschlägige Auffangkategorie der Nummer 9.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung nicht. Danach entfällt die Eignung nur bei der Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes.

In Betracht kommt allenfalls Nummer 9.4 der Anlage 4 FeV, die den Missbrauch von Arzneimitteln erfasst, oder Nummer 9.6.2, die die Dauerbehandlung mit Arzneimitteln betrifft, welche die Leistungsfähigkeit beeinträchtigen. Beide setzen ein tatsächliches Muster mit Eignungsrelevanz voraus und werden nicht bereits durch eine einzelne Auslandsbestellung ausgelöst. Rechtsgrundlage für eine Begutachtung ist dann § 11 Abs. 2 Satz 1 FeV, nicht § 14 FeV (OVG Bautzen BA 2009, 296; VGH München NZV 2019, 543; VGH Mannheim NZV 2013, 261).

Auch die Anlage zu § 24a StVG führt den Stoff nicht auf. Sie nennt abschließend Morphin, Cocain mit Benzoylecgonin, Amfetamin, Metamfetamin, die Designer-Amfetamine MDA, MDE und MDMA sowie seit dem 22. August 2024 Cannabis mit einem Grenzwert von 3,5 Nanogramm THC je Milliliter. Eine Ordnungswidrigkeit nach § 24a Abs. 2 StVG scheidet damit aus; ein Analogieschluss ist unzulässig (BayObLG NZV 2004, 267; OLG Jena NStZ 2005, 413).

Anders liegt es bei den §§ 315c und 316 StGB. Diese sprechen von anderen berauschenden Mitteln und sind nicht auf eine Liste beschränkt; maßgeblich ist dort die Fahrunsicherheit im Einzelfall.

Die Abgrenzung zu Cathin und Norpseudoephedrin

Eine Verwechslung zieht sich durch viele Verfahren. Pseudoephedrin selbst ist in keiner der Anlagen I bis III zum Betäubungsmittelgesetz aufgeführt. Der nahe verwandte Stoff Cathin, chemisch (+)-Norpseudoephedrin oder D-Norpseudoephedrin, ist dagegen Betäubungsmittel. Er wurde durch die Dritte Betäubungsmittelrechts-Änderungsverordnung vom 28. Februar 1991 (BGBl. I S. 712) in die Anlage III aufgenommen und ist damit verkehrs- und verschreibungsfähig.

Die Anlage III enthält für Cathin eine Ausnahmeregelung. Vom Betäubungsmittelrecht ausgenommen sind Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen I bis III bis zu fünf vom Hundert als Lösung, jedoch nicht mehr als 1.600 Milligramm je Packungseinheit, oder je abgeteilte Form bis zu 40 Milligramm Cathin, berechnet als Base, enthalten. Oberhalb dieser Grenzen ist dieselbe Zubereitung ein Betäubungsmittel im Sinne der Anlage III.

Das Grundstoffrecht zieht die Grenze an derselben Stelle. Die Kategorie 1 des Anhangs der Verordnung (EG) 111/2005 erfasst auch die stereoisomeren Formen der dort genannten Stoffe, nimmt Cathin davon aber ausdrücklich aus. Wer Cathin liefert, fällt also nicht unter das Grundstoffüberwachungsgesetz, sondern unter das Betäubungsmittelgesetz. Welches Gesetz gilt, ist bereits anhand der Anklageschrift zu prüfen.

Praktisch wird die Unterscheidung bei der Kath-Pflanze, botanisch Catha edulis. Ihre Blätter enthalten Cathinon und Cathin. Das chemisch instabile Cathinon wandelt sich beim Welken, Trocknen und Lagern innerhalb weniger Tage fast vollständig in das etwa achtmal schwächere Cathin um. Feststellungen zum Wirkstoffgehalt sind deshalb unverzichtbar; die bloße Annahme eines Mindestgehalts trägt die Beweiswürdigung nicht (OLG Frankfurt a. M. BeckRS 2011, 7596; vgl. BGH NStZ 2005, 452). Näheres steht auf der Seite zu Khat und dem Zoll.

Auch im Straßenverkehrsrecht wirkt die Unterscheidung. Das Landgericht Freiburg hat Fahrunsicherheit nach überdosierter Einnahme des Appetitzüglers Antiadipositum X 112 T mit dem Wirkstoff Norpseudoephedrin in Verbindung mit Koffein angenommen und sich dabei auf Schlangenlinien, unmotiviertes Abbremsen und das Nachtatverhalten gestützt (LG Freiburg BA 2007, 183). Die Entscheidung spricht unzutreffend von absoluter Fahruntüchtigkeit; einen Grenzwert gibt es hier nicht.

Ansatzpunkte der Verteidigung bei Pseudoephedrin

Der erste Ansatz liegt bei der Zweckbestimmung. § 3 GÜG verbietet den Umgang nur, wenn der Grundstoff zur unerlaubten Herstellung von Betäubungsmitteln verwendet werden soll. Diese Zweckrichtung ist Tatbestandsmerkmal und muss bewiesen werden. Die Anklage stützt sie regelmäßig auf Indizien: die Menge, den Preis, die Verpackung, den Abnehmerkreis und das Fehlen einer plausiblen legalen Verwendung. Jedes dieser Indizien ist angreifbar, und keines trägt für sich allein.

Der zweite Ansatz betrifft die Einfuhr. Die Genehmigungspflicht des Art. 20 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EG) 111/2005 gilt allein für Grundstoffe der Kategorie 1. Arzneimittel mit Pseudoephedrin gehören zur Kategorie 4. § 19 Abs. 1 Nr. 5 GÜG, der die Einfuhr ohne Genehmigung mit Strafe bedroht, erfasst sie deshalb nicht. Für die Ausfuhr liegt es umgekehrt: Art. 12 Abs. 1 der Verordnung verlangt eine Ausfuhrgenehmigung für die Kategorien 1 bis 4, und § 19 Abs. 1 Nr. 4 GÜG stellt die genehmigungslose Ausfuhr unter Strafe.

Der dritte Ansatz ist die anzuwendende Fassung. Nach § 19 Abs. 5 GÜG ist in strafrechtlichen Zusammenhängen auf die Verordnung (EG) 111/2005 in der am 20. Februar 2023 geltenden Fassung zurückzugreifen. Welche Kategorie ein Stoff heute trägt, ist deshalb nicht ohne Weiteres entscheidend. Bei länger zurückliegenden Vorgängen gehört der Abgleich mit der damaligen Fassung zur Pflichtarbeit und bleibt in den Akten der Hauptzollämter oft ungetan.

Der vierte Ansatz betrifft die Beteiligungsform. Wer nur Chemikalien und Gerätschaften anliefert, ohne an der Herstellung oder der geplanten Veräußerung mitzuwirken und ohne Tatherrschaft über das weitere Geschehen, ist eher Gehilfe als Mittäter (BGH NStZ 1993, 584). Für Mittäterschaft beim Handeltreiben genügt es nicht, dass der Angeklagte Essigsäureanhydrid liefert und Transportfahrten vorbereitet, selbst wenn er weiß, dass daraus Heroin hergestellt werden soll (BGH BeckRS 2005, 10132).

Der fünfte Ansatz ist die Rechtsfolge. Zwischen der Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder der Geldstrafe nach § 19 Abs. 1 GÜG und dem Strafrahmen des § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG mit einer Mindeststrafe von einem Jahr, bei Beihilfe gemildert nach § 27 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 49 Abs. 1 StGB, liegt der gesamte Verteidigungsaufwand. Welcher Rahmen gilt, entscheidet sich an den Feststellungen zur nicht geringen Menge und zum Vorsatz.

Ein Fall aus der Praxis

Die Einzelheiten sind verändert, der Verlauf ist typisch.

Ein Mandant führte einen kleinen Versandhandel für Reiseapotheken. Über vierzehn Monate versandte er 420 Packungen eines Erkältungsmittels mit je zwölf Tabletten zu 60 Milligramm Wirkstoff an Abnehmer außerhalb der Europäischen Union. Eine Ausfuhrgenehmigung hatte er nie beantragt. Das Hauptzollamt ermittelte wegen eines Verstoßes gegen das Grundstoffüberwachungsgesetz und nahm zugleich eine Beihilfe zum Herstellen von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge an.

Der zweite Vorwurf ist nicht geblieben. Die Gesamtwirkstoffmenge lag bei rund 302 Gramm, verteilt auf 420 Einzelsendungen an 290 verschiedene Empfänger. Eine Gruppierung, ein Labor oder eine zeitnahe Extraktion war in der Akte nicht belegt; dem Mandanten war kein Abnehmer bekannt, der mehr als zwei Packungen bezogen hatte. Damit fehlte die Kenntnis von der Haupttat, auf die es für den Gehilfenvorsatz ankommt.

Geblieben ist der Vorwurf der Ausfuhr ohne Genehmigung nach § 19 Abs. 1 Nr. 4 GÜG. Das Verfahren endete mit einer Geldstrafe im unteren Bereich und der Einziehung der sichergestellten Restbestände. Entscheidend war die Auswertung der Versandlisten, die der Mandant selbst geführt hatte und die in der Akte lag.

Fragen aus der Praxis

Ist Pseudoephedrin ein Betäubungsmittel?

Nein. Der Stoff steht in keiner Anlage zum Betäubungsmittelgesetz. Er ist ein überwachter Grundstoff der Kategorie 1 nach der Verordnung (EG) 111/2005; Arzneimittel mit Pseudoephedrin fallen in die Kategorie 4. Strafbar ist deshalb nicht der Umgang als solcher, sondern nur der Umgang unter den Voraussetzungen des Grundstoffüberwachungsgesetzes.

Darf ich ein Erkältungsmittel aus dem Ausland bestellen?

Für die Einfuhr verlangt Art. 20 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EG) 111/2005 eine Genehmigung nur bei Grundstoffen der Kategorie 1, nicht bei Arzneimitteln der Kategorie 4. Daneben gilt aber das Arzneimittelgesetz, insbesondere das Verbot des Versandhandels mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln aus Drittstaaten. Der Zoll stellt solche Sendungen regelmäßig sicher.

Was bedeutet die Sicherstellungsmitteilung des Zolls?

Sie teilt mit, dass eine Sendung angehalten wurde, und eröffnet die Frist zur Stellungnahme. Sie ist keine Anklage, aber der erste Schritt eines Verfahrens. Wer darauf schreibt, der Stoff sei für den eigenen Gebrauch bestimmt, liefert bereits die Angabe zur Zweckbestimmung. Zu Ablauf und Fristen siehe die Seite zur Sicherstellungsmitteilung.

Wie hoch ist die Strafe für eine Grundstofflieferung?

§ 19 Abs. 1 GÜG droht Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe an. Gewerbsmäßiges Handeln oder das Handeln als Mitglied einer Bande führt nach § 19 Abs. 3 GÜG zu einer Mindeststrafe von einem Jahr. Fahrlässiges Handeln ist nach § 19 Abs. 4 GÜG mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bedroht.

Verliere ich meine Fahrerlaubnis?

Allein wegen einer Grundstofflieferung nicht. Die Nummer 9.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung setzt die Einnahme von Betäubungsmitteln voraus; Pseudoephedrin ist keines. In Betracht kommen allenfalls die Nummern 9.4 und 9.6.2 der Anlage 4 bei Arzneimittelmissbrauch, und dort trägt die Behörde die Darlegungslast.

Wer ermittelt, das Hauptzollamt oder die Staatsanwaltschaft?

Nach § 386 AO führt zunächst die Zollbehörde das Verfahren. Bei zureichenden Anhaltspunkten für eine Straftat nach dem Betäubungsmittelgesetz legt sie die Sache der Staatsanwaltschaft vor. Der Wechsel der Zuständigkeit ist meist das Zeichen dafür, dass aus dem Grundstoffvorwurf ein Betäubungsmittelvorwurf geworden ist.

Gesetzestexte und Fundstellen

Den amtlichen Wortlaut des § 19 GÜG veröffentlicht das Bundesministerium der Justiz unter gesetze-im-internet.de. Dort stehen auch § 3 GÜG mit der Zweckbestimmung, § 20 GÜG mit den Bußgeldtatbeständen sowie die Anlagen I bis III zum Betäubungsmittelgesetz.

Die hier genannten Entscheidungen sind im Kommentar von Patzak zum Betäubungsmittelgesetz bei § 29 und in der Kommentierung zum Grundstoffüberwachungsgesetz nachgewiesen; die verkehrsrechtliche Entscheidung steht bei Hentschel/König, Straßenverkehrsrecht, zu § 316 StGB.

Weiterführend auf dieser Seite: die Grundlagen zum Methamphetamin im Zollverfahren, die Einfuhr von Betäubungsmitteln, der Umgang mit Post vom Zoll sowie die Einstellung im Zollverfahren.

Kostenlose Ersteinschätzung

Wer eine Sicherstellungsmitteilung oder einen Anhörungsbogen wegen eines Grundstoffs erhalten hat, sollte vor jeder Äußerung zur Sache Akteneinsicht nehmen lassen. Der Vorwurf steht und fällt mit der Zweckbestimmung, und die ergibt sich nicht aus dem Stoff, sondern aus Menge, Verpackung, Empfängerkreis und Schriftverkehr. Jede eigene Erklärung zum Verwendungszweck ist zugleich ein Beweismittel.

Ich prüfe Ihren Fall kostenlos und unverbindlich. Björn Schüller, Rechtsanwalt und Strafverteidiger in Bremen, verteidigt bundesweit in Betäubungsmittel- und Zollstrafsachen.

Über den Autor

Björn Schüller

ist Rechtsanwalt und Strafverteidiger in Bremen, seit 2011 zugelassen und seit fünfzehn Jahren im Betäubungsmittel-, Cannabis-, Zoll- und Fahrerlaubnisrecht tätig. Verteidigung bundesweit.

Bild von Dipl. Jur. Björn Schüller

Dipl. Jur. Björn Schüller

Hochspezialisierter Rechtsanwalt und Strafverteidiger mit über 15 Jahren Erfahrung im Bereich Drogen und Recht.

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Strafverteidiger für Betäubungsmittelrecht Björn Schüller aus Bremen