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Das massenspektrometrische Wirkstoffscreening: wenn das Labor die ganze Bibliothek durchsucht
Ein immunchemischer Vortest erkennt Gruppen. Er sagt: hier ist ein Benzodiazepin. Welches, sagt er nicht. Ein massenspektrometrisches Wirkstoffscreening sagt: hier ist Diazepam. Dieser Unterschied klingt technisch, entscheidet aber reale Verfahren, weil ein Verfahren über einen Stoff geführt wird und nicht über eine Stoffgruppe.
Das Wirkstoffscreening ist in den letzten Jahren aus dem Sonderfall zum Regelverfahren geworden. Es steht inzwischen erstmals in den Untersuchungsaufträgen der Polizei, und es verändert die Beweislage in beide Richtungen: Es findet Stoffe, die früher unentdeckt geblieben wären, und es liefert zugleich Belege für Einnahmen, die eine betroffene Person entlasten.
Von meinem Büro in Bremen aus betreue ich Mandate im Betäubungsmittelstrafrecht und im Verfahren der Fahrerlaubnisbehörden. Diese Seite erklärt, wie ein Wirkstoffscreening funktioniert, was es leistet, wo seine Grenzen liegen und welche Angriffspunkte es der Verteidigung eröffnet.
Das Wichtigste in Kürze
- Ein Wirkstoffscreening ist ein massenspektrometrisches Verfahren. Es identifiziert die einzelne Substanz, nicht nur die Stoffgruppe.
- Gearbeitet wird mit Flüssigkeitschromatographie in Verbindung mit Massenspektrometrie. Die Identifizierung erfolgt über den Abgleich mit einer Spektrenbibliothek.
- Die Spektrenbibliothek des Toxtypers am Institut für Rechtsmedizin Freiburg enthält derzeit Spektren von etwa 7150 Medikamenten, Drogen und einigen Stoffwechselprodukten.
- Das Verfahren ist qualitativ. Es weist nach, dass eine Substanz vorhanden ist, nicht in welcher Konzentration. Für eine Quantifizierung ist zusätzlich eine Bestätigungsanalyse erforderlich.
- Angewendet werden kann das Wirkstoffscreening auf Blut in Form von Serum, Plasma oder Vollblut sowie auf Urin und Speichel.
- Für neue psychoaktive Substanzen sind solche Screeningverfahren in der Regel nicht geeignet, weil jährlich etwa 50 neue Vertreter auftreten.
- Das Wirkstoffscreening hat die frühere General-Unknown-Analyse abgelöst, bei der Untersuchungskosten von über 1.000 Euro keine Seltenheit waren.
- Für die Verteidigung ist entscheidend, ob ein Wirkstoffscreening beauftragt war. Ohne Auftrag läuft nur die Standarduntersuchung mit vier Stoffgruppen.
Inhalt
- Das Problem, das das Verfahren löst
- Wie ein Wirkstoffscreening abläuft
- Die Spektrenbibliothek und der Score
- Gruppenerkennung gegen Einzelstoff
- Was das Verfahren nicht leistet
- Die Lücke bei neuen psychoaktiven Stoffen
- Welche Probenmaterialien in Betracht kommen
- Kosten und die alte General-Unknown-Analyse
- Der Beweiswert im Straf- und Bußgeldverfahren
- Das Wirkstoffscreening als Entlastungsmittel
- Folgen für die Fahrerlaubnis
- Die Angriffspunkte
- Ein Fall aus der Praxis
- Fragen aus der Praxis
- Gesetzestexte und Fundstellen
- Kostenlose Ersteinschätzung
Das Problem, das das Verfahren löst
In Europa taucht nach dem Europäischen Drogenbericht weiterhin jede Woche eine neue psychoaktive Substanz auf. Im Jahr 2021 wurden über das EU-Frühwarnsystem 52 neue Drogen gemeldet, womit sich die Gesamtzahl der beobachteten neuen psychoaktiven Substanzen auf 880 erhöhte. Nahezu alle diese Stoffe können erhebliche Auswirkungen auf die Verkehrstüchtigkeit haben.
Das klassische analytische Verfahren kommt angesichts dieser Vielzahl an seine Grenzen. Bei den klassischen Bestätigungsanalysen besteht außerdem die Wahrscheinlichkeit, dass relativ unbekannte und eher seltene psychoaktive Substanzen nicht entdeckt werden, zumal sie mit den gängigen polizeilichen Drogentests nicht detektiert werden können.
Besonders sichtbar wird das bei schweren Verkehrsunfällen. Stand der Fahrzeugführer wegen medizinischer Behandlung für einen Drogentest nicht zur Verfügung oder machte er keine Angaben zum Konsum, musste bislang eine aufwendige General-Unknown-Analyse durchgeführt werden. Das Wirkstoffscreening ist die Antwort auf dieses Problem: ein breites Verfahren mit vertretbaren Kosten.
Wie ein Wirkstoffscreening abläuft
Teilmengen des Probenmaterials werden nach einem Standardverfahren aufgearbeitet. Bei Blutproben wird dafür Serum eingesetzt. Zur Aufarbeitung gehören die Zugabe deuterierter Standards und eine Extraktion, entweder als Festphasenextraktion oder als Flüssig-flüssig-Extraktion.
Anschließend wird die aufgearbeitete Probe mit Flüssigkeitschromatographie in Verbindung mit Massenspektrometrie analysiert. Die Chromatographie trennt das Stoffgemisch zeitlich auf, so dass die einzelnen Bestandteile hintereinander in das Massenspektrometer gelangen. Dort wird für jede Substanz ein Spektrum aufgenommen.
Die Identifizierung erfolgt dann nicht durch eine Messung, sondern durch einen Vergleich. Das aufgenommene Spektrum wird gegen eine Spektrenbibliothek gehalten. Dieser Schritt ist der eigentliche Kern des Wirkstoffscreenings und zugleich die Stelle, an der seine Aussagekraft entsteht und endet.
Die Spektrenbibliothek und der Score
Bei dem Screeningverfahren mit dem Toxtyper kommt zum Abgleich der detektierten Substanzen eine Spektrenbibliothek zum Einsatz. In dieser sind derzeit Spektren von etwa 7150 Medikamenten, Drogen und einigen Stoffwechselprodukten enthalten. Die Abteilung Forensische Toxikologie der Rechtsmedizin am Universitätsklinikum Freiburg verfügt in Deutschland über die größte Expertise auf dem Gebiet der neuen psychoaktiven Stoffe.
Eine solche Spektrenbibliothek lässt sich mit einer Fingerabdruckdatei vergleichen. Für jede Substanz ist ein Spektrum hinterlegt. Bei der Analyse werden von allen in einer Probe vorhandenen Substanzen Spektren aufgenommen und mit den Referenzspektren abgeglichen. Je nach Grad der Übereinstimmung wird ein Score berechnet, anhand dessen die Zuverlässigkeit des Nachweises beurteilt werden kann.
Dieser Score ist für die Verteidigung die wichtigste Zahl des ganzen Wirkstoffscreenings, und sie steht in den meisten Gutachten nicht. Ein Nachweis mit hoher Übereinstimmung ist etwas anderes als ein Nachweis an der Grenze der Zuordnungsfähigkeit. Wer den Score nicht kennt, kennt die Belastbarkeit des Befundes nicht.
Gruppenerkennung gegen Einzelstoff
Der Unterschied zum Immunoassay ist grundsätzlich. Bei immunchemischen Verfahren werden die Wirkstoffe gruppenweise aufgrund chemisch-struktureller Ähnlichkeit detektiert, etwa die Benzodiazepine als Gruppe. Durch ein massenspektrometrisch gestütztes Screening ist dagegen allgemein eine eindeutige Identifikation der Wirksubstanz möglich, etwa Diazepam, oder ihrer Abbauprodukte.
Das hat eine unmittelbare rechtliche Folge. Die Anlagen I bis III zum Betäubungsmittelgesetz führen einzelne Stoffe auf, keine Gruppen. Die Anlage zu § 24a StVG nennt einzelne Substanzen mit eigenen Grenzwerten. Ein Befund, der nur eine Gruppe benennt, trägt deshalb keine Verurteilung. Ein Wirkstoffscreening, das die Einzelsubstanz benennt, kann sie tragen.
Umgekehrt entschärft das Verfahren einen klassischen Einwand. Eine Kreuzreaktion entsteht, weil ein Antikörper eine strukturell ähnliche Substanz miterfasst. Beim massenspektrometrischen Verfahren spielt die strukturelle Ähnlichkeit für die Zuordnung keine vergleichbare Rolle. Der Einwand der Querempfindlichkeit greift hier deshalb regelmäßig nicht.
Was das Verfahren nicht leistet
Massenspektrometrische Screeningverfahren ermöglichen den qualitativen Nachweis einer Substanz mit hoher Spezifität und hoher Sensitivität. Die Substanz wird eindeutig identifiziert und kann auch in sehr geringer Menge detektiert werden.
Für eine genaue Quantifizierung ist jedoch in der Regel die Anwendung eines weiteren Verfahrens nötig, also eine Bestätigungsanalyse. Das ist der entscheidende Punkt für jedes Verfahren nach § 24a Abs. 2 StVG, denn dort kommt es nicht auf das Vorhandensein, sondern auf die Überschreitung eines analytischen Grenzwertes an.
Ein Wirkstoffscreening allein beweist deshalb keine Ordnungswidrigkeit nach § 24a Abs. 2 StVG. Es beweist, dass ein Stoff vorhanden war. Ob die maßgebliche Konzentration erreicht wurde, ist damit nicht gesagt. Wird ein Bußgeldbescheid allein auf ein Screeningergebnis gestützt, ist das ein eigener Angriffspunkt.
Die hohe Sensitivität hat zudem eine Kehrseite. Je geringer die nachweisbare Menge, desto eher wird ein lange zurückliegender Konsum erfasst, der zur Tatzeit keine Wirkung mehr hatte. Ein Nachweis ist kein Wirkungsnachweis.
Die Lücke bei neuen psychoaktiven Stoffen
Es ist ausdrücklich zu betonen, dass derartige Screeningverfahren in der Regel nicht für eine zuverlässige Erfassung neuer psychoaktiver Substanzen geeignet sind. Durch das fortlaufende Auftreten neuer Vertreter aus diesem Bereich, derzeit etwa 50 pro Jahr, ist eine kontinuierliche Anpassung erforderlich, mit der die Bibliotheken nicht Schritt halten können.
Dahinter steht ein praktisches Problem. Für die Entwicklung einer Methode muss die Substanz selbst im Labor vorhanden sein. Dieses Referenzmaterial ist oft kommerziell nicht verfügbar oder sehr kostspielig. Viele neue psychoaktive Stoffe werden außerdem intensiv verstoffwechselt, und die Stoffwechselprodukte sind teilweise nicht beschrieben oder unbekannt.
Für den Nachweis im Urin reicht eine Methode für den Wirkstoff selbst daher nicht aus; sie muss auch auf die Detektion der Stoffwechselprodukte ausgerichtet sein. Grundsätzlich ist die Analytik auf neue psychoaktive Stoffe nicht in jedem forensisch-toxikologischen Labor etabliert, weshalb sie im Rahmen der Routineanwendungen nicht erfolgt.
Welche Probenmaterialien in Betracht kommen
Das Screeningverfahren kann zur Analyse von Blut in Form von Serum, Plasma oder Vollblut sowie von Urin und Speichel eingesetzt werden. Die Wahl des Probenmaterials entscheidet mit darüber, was gefunden wird.
Im Urin liegen vorrangig die wasserlöslichen Wirkstoffe und die Stoffwechselprodukte der Phase eins und der Phase zwei vor. Eine Substanz kann dort überwiegend in konjugierter Form vorliegen und über die Bestimmung der Muttersubstanz nicht miterfasst werden; dann resultiert ein falsch negatives Untersuchungsergebnis. Bei der Auswahl des Verfahrens und bei der Befundinterpretation ist das zu berücksichtigen.
Im Serum stehen die Wirkstoffe selbst im Vordergrund. Nur etwa die Hälfte einer Vollblutprobe ist für die Analytik nutzbar, weil durch Gerinnung und Zentrifugation ein fester und ein flüssiger Anteil entstehen. Die analytischen Grenzwerte, die die Rechtsprechung zu § 24a Abs. 2 StVG anwendet, beziehen sich auf das Blutserum.
Kosten und die alte General-Unknown-Analyse
Vor der Einführung des Wirkstoffscreenings musste bei unklarer Lage eine General-Unknown-Analyse durchgeführt werden. Untersuchungskosten von über 1.000 Euro waren dabei keine Seltenheit. Der Umfang des Verfahrens bei multiplem Substanzkonsum machte es erforderlich, der Bestätigungsanalyse ein umfangreiches Wirkstoffscreening voranzustellen, um erhebliche Kosten durch eine ausufernde Vielzahl an Bestätigungsanalysen zu vermeiden.
Genau in dieser Reihenfolge liegt der heutige Nutzen des Verfahrens: Das Wirkstoffscreening sagt, welche Bestätigungsanalysen sich lohnen. Es ist nicht der Ersatz der Bestätigungsanalyse, sondern ihr Vorschaltverfahren.
Der Kostenaspekt hat auch eine rechtliche Seite. In den Untersuchungsauftrag ist eine Kostenbremse eingearbeitet, die nach dem Stand Februar 2024 bei 300 Euro liegt. Wird sie überschritten, setzt sich das Labor mit dem Sachbearbeiter in Verbindung, der mit der Staatsanwaltschaft abstimmt, ob weitere Schritte dienlich sind. Ein breites Wirkstoffscreening kann an dieser Grenze scheitern.
Der Beweiswert im Straf- und Bußgeldverfahren
Für ein Verfahren nach § 24a Abs. 2 StVG ist das Analysenspektrum vorgegeben, wenn der Auftrag auf eine Verkehrsordnungswidrigkeit und eine Untersuchung auf Drogen lautet. Die Untersuchung erfolgt dann grundsätzlich in zwei Schritten: zuerst ein immunchemischer Vortest auf Amphetamine und Methamphetamin, Cannabis, Opiate und Kokain, danach bei positivem Ergebnis die gezielte Analyse mit quantitativer Auswertung.
Wird dagegen die Untersuchung allgemein auf weitere Drogen und andere berauschende Mittel gefordert, stehen Verfahren mit sehr breitem Wirkstoffspektrum zur Verfügung. Das Wirkstoffscreening gehört in diese zweite Kategorie.
Bei den §§ 315c und 316 StGB ist die Lage anders als im Bußgeldrecht. Dort gibt es keine Grenzwertliste, sondern es kommt auf die Fahrunsicherheit im Einzelfall an. Ein Screeningbefund kann hier als Anknüpfungstatsache dienen, trägt aber allein keine Feststellung zur Fahrunsicherheit. Dazu braucht es Ausfallerscheinungen, Fahrfehler oder sonstige Beweisanzeichen.
Das Wirkstoffscreening als Entlastungsmittel
Das Verfahren wird fast immer als Belastungsinstrument wahrgenommen. Es ist oft das Gegenteil. Weil ein Wirkstoffscreening Medikamentenwirkstoffe erfasst, kann es die Einnahme eines verordneten Präparats belegen, auf die sich die betroffene Person beruft.
Das ist bei § 24a Abs. 2 StVG unmittelbar erheblich. Die Ordnungswidrigkeit liegt nicht vor, wenn die Substanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt. Diese Ausnahme muss mit Tatsachen unterlegt werden, und ein Screeningbefund kann genau das leisten.
Ebenso erheblich ist es, wenn ein Screening eine zweite Substanz findet, die die Fahrweise erklärt. Wer wegen einer unsicheren Fahrweise auffällig geworden ist und ein stark sedierendes Medikament eingenommen hat, hat eine andere Verteidigungslage als derjenige, bei dem allein ein Betäubungsmittel nachgewiesen wird.
Folgen für die Fahrerlaubnis
Neben dem Straf- oder Bußgeldverfahren läuft das Verfahren der Fahrerlaubnisbehörde, und es trifft die Betroffenen meist härter. Handelt es sich bei der im Wirkstoffscreening identifizierten Substanz um ein Betäubungsmittel der Anlagen I bis III zum Betäubungsmittelgesetz, greift Nummer 9.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung. Die Eignung entfällt bereits durch die Einnahme; auf eine Fahrt oder eine Konzentration kommt es nicht an, und eine einmalige nachgewiesene Einnahme genügt.
Die Entziehung erfolgt dann nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG in Verbindung mit § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV, ohne vorherige Begutachtung und ohne Ermessen. Der Ansatzpunkt der Verteidigung liegt deshalb beim Nachweis der Einnahme. Genau hier ist die Unterscheidung zwischen Gruppenerkennung und Einzelstoffidentifikation von Gewicht.
Ist der Stoff nur nach dem Gesetz über den Verkehr mit neuen psychoaktiven Stoffen erfasst, ist er nach § 1 Abs. 2 NpSG gerade kein Betäubungsmittel. Dann passt weder Nummer 9.1 der Anlage 4 FeV noch § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV, und die Behörde muss auf § 11 Abs. 2 FeV ausweichen und konkrete Eignungszweifel begründen. Zur Wiedererteilung verlangt die Behörde regelmäßig ein Gutachten nach § 14 Abs. 2 FeV und einen Abstinenznachweis.
Die Angriffspunkte
Aus dem Ablauf des Verfahrens ergeben sich konkrete Fragen, die in jeder Akte gestellt werden können.
War ein Wirkstoffscreening beauftragt?
Ohne Auftrag läuft nur die Standarduntersuchung mit vier Stoffgruppen. Ein unauffälliges Ergebnis sagt dann nichts über Medikamente oder seltene Stoffe aus. Der Untersuchungsauftrag liegt in der Akte oder muss angefordert werden.
Wie hoch war der Übereinstimmungsscore?
Der Score entscheidet über die Zuverlässigkeit des Nachweises. Er gehört in das Gutachten und ist anzufordern, wenn er fehlt.
Wurde quantifiziert?
Ein Wirkstoffscreening ist qualitativ. Beruht ein Bußgeldbescheid allein auf dem Ergebnis des Wirkstoffscreenings, fehlt die Grundlage für die Feststellung einer Grenzwertüberschreitung.
Welches Material wurde untersucht?
Serum, Plasma, Vollblut, Urin oder Speichel führen zu unterschiedlichen Befunden. Die Grenzwerte der Anlage zu § 24a StVG beziehen sich auf Serum.
Wurde auf Stoffwechselprodukte untersucht?
Bei Urinproben und bei neuen psychoaktiven Stoffen ist eine Methode, die nur den Wirkstoff erfasst, nicht ausreichend.
Ist die Lücke bei neuen Stoffen berücksichtigt?
Schließt ein Gutachten aus einem unauffälligen Wirkstoffscreening, es sei keine weitere Substanz vorhanden gewesen, ist dieser Schluss für neue psychoaktive Stoffe nicht tragfähig.
Ein Fall aus der Praxis
In einem von mir geführten Verfahren war ein Mandant nach einem Fahrfehler kontrolliert worden. Der Drogenvortest blieb unauffällig, die Beamten notierten dennoch verlangsamte Reaktionen. Es wurde eine Blutprobe genommen und ein breites Wirkstoffscreening beauftragt.
Das Wirkstoffscreening wies ein verschreibungspflichtiges Schlafmittel nach, das der Mandant am Vorabend eingenommen hatte. Die Staatsanwaltschaft wollte daraus eine Trunkenheitsfahrt nach § 316 StGB machen. Der Befund war jedoch qualitativ; eine Konzentration war nicht bestimmt worden.
Ich habe darauf hingewiesen, dass ohne Quantifizierung kein Rückschluss auf das Ausmaß einer Beeinträchtigung möglich ist und dass die beobachteten Anzeichen auch mit der Tageszeit und der Dauer der Kontrolle erklärbar waren. Eine Nachquantifizierung ergab eine Konzentration im therapeutischen Bereich. Das Verfahren wurde nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Die Fahrerlaubnisbehörde stellte ihr Verfahren ebenfalls ein, nachdem die ärztliche Verordnung vorgelegt war. Einzelheiten sind verändert.
Fragen aus der Praxis
Ist ein Wirkstoffscreening sicherer als der Vortest an der Straße?
Für die Frage, welcher Stoff vorliegt, ja. Ein massenspektrometrisches Verfahren identifiziert die Einzelsubstanz, während der Vortest Gruppen erfasst. Für die Frage, wie viel vorlag, ist auch das Screening nicht geeignet.
Kann ein Wirkstoffscreening etwas finden, das ich vor Wochen eingenommen habe?
Es kann. Die Verfahren des Wirkstoffscreenings sind sehr empfindlich, und je nach Stoff und Probenmaterial reicht das Nachweisfenster weit zurück. Ein Nachweis sagt aber nichts über eine Wirkung zur Tatzeit.
Werden Designerdrogen gefunden?
Nicht zuverlässig. Für neue psychoaktive Stoffe sind Screeningverfahren in der Regel nicht geeignet. Monokonsum synthetischer Cannabinoide wird durch die bei Verkehrskontrollen eingesetzten immunchemischen Tests ohnehin nicht erkannt.
Kann ich ein Wirkstoffscreening selbst beantragen?
Sie können es anregen und in der Hauptverhandlung einen Beweisantrag stellen. Praktisch entscheidet, ob noch Probenmaterial vorhanden ist. Deshalb sollte die Frage früh geklärt werden.
Mein Gutachten nennt eine Stoffgruppe. Reicht das für eine Verurteilung?
Nein. Die Anlagen zum Betäubungsmittelgesetz und die Anlage zu § 24a StVG führen einzelne Stoffe auf. Ein Befund, der nur eine Gruppe benennt, trägt die Feststellung nicht.
Hilft mir das Screening, wenn ich Medikamente nehme?
Oft ja. Es kann die bestimmungsgemäße Einnahme eines verschriebenen Arzneimittels belegen, auf die § 24a Abs. 2 Satz 3 StVG abstellt. Dafür muss das Präparat benannt und gezielt gesucht werden.
Gesetzestexte und Fundstellen
Maßgeblich sind § 24a StVG mit seiner Anlage, die §§ 315c und 316 StGB, § 81a StPO für die Blutentnahme sowie § 1 Abs. 2 NpSG für die Abgrenzung der neuen psychoaktiven Stoffe. Im Fahrerlaubnisrecht gelten § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV, Nummer 9.1 der Anlage 4 zur FeV, § 11 Abs. 2 FeV und § 14 Abs. 2 FeV.
Die Angaben zum Verfahren, zur Aufarbeitung mit deuterierten Standards, zum Abgleich über die Spektrenbibliothek, zum Umfang von etwa 7150 Spektren beim Toxtyper des Instituts für Rechtsmedizin Freiburg, zur Berechnung des Scores, zur Eignung für Serum, Plasma, Vollblut, Urin und Speichel, zur fehlenden Eignung für neue psychoaktive Stoffe und zu den früheren Kosten der General-Unknown-Analyse von über 1.000 Euro stammen aus Wagner/Müller/Klipfel, Leitfaden Drogenerkennung und Fahreignung, 2. Auflage, Kirschbaum Verlag Bonn 2024. Die Zahlen zu den neuen psychoaktiven Substanzen sind dort nach dem Europäischen Drogenbericht 2022 wiedergegeben.
Kostenlose Ersteinschätzung
Zwei Fristen entscheiden am Anfang über alles. Gegen einen Bußgeldbescheid läuft eine Einspruchsfrist von zwei Wochen. Gegen eine Gutachtenanordnung läuft keine Rechtsmittelfrist, dafür aber die Beibringungsfrist, und wer sie verstreichen lässt, liefert der Behörde den Schluss aus § 11 Abs. 8 FeV.
Äußern Sie sich zur Sache erst, wenn Akteneinsicht genommen wurde. Ob ein Wirkstoffscreening beauftragt war, welches Material untersucht wurde und ob quantifiziert wurde, entscheidet über die Verteidigung. Schildern Sie mir kurz den Ablauf und sagen Sie mir, welches Schreiben Sie erhalten haben. Für diese erste Bewertung entstehen Ihnen keine Kosten.
ist Rechtsanwalt und Strafverteidiger in Bremen, seit 2011 zugelassen und seit fünfzehn Jahren im Betäubungsmittel-, Cannabis-, Zoll- und Fahrerlaubnisrecht tätig. Verteidigung bundesweit.