Cannabis und Gutachtenanordnung: Ein Mann liest auf dem Fahrersitz seines Autos ein behördliches Schreiben

Symbolbild, mit KI erstellt.

Der alte Maßstab in der Gutachtenanordnung: wenn die Behörde noch nach dem Cannabiseinfluss fragt

Das Wichtigste in Kürze

  • Seit dem 22. August 2024 kennt Nummer 9.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung nur noch zwei Eignungsmängel bei Cannabis: die Abhängigkeit nach Nummer 9.2.3 und den Missbrauch nach Nummer 9.2.1.
  • Cannabismissbrauch liegt nach der Legaldefinition vor, wenn das Führen von Fahrzeugen und ein Cannabiskonsum mit nicht fernliegender verkehrssicherheitsrelevanter Wirkung nicht sicher getrennt werden können.
  • Diese Wirkung beginnt nach dem Willen des Gesetzgebers bei dem in § 24a Abs. 1a StVG genannten Grenzwert von 3,5 ng/ml THC im Blutserum (BT-Drs. 20/11370, 13).
  • Viele Fahrerlaubnisbehörden fragen gleichwohl weiter danach, ob der Betroffene künftig unter einem die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Cannabiseinfluss fahren werde. Das ist der Maßstab, der bis zum 21. August 2024 galt.
  • Der VGH Kassel hat 2025 entschieden, dass ein Gutachten, das diese Frage beantwortet, nicht geeignet ist, eine fehlende Fahreignung zu belegen (NJW 2025, 3593 Rn. 24).
  • Ist die Anordnung rechtswidrig, darf die Behörde aus der Nichtvorlage des Gutachtens nicht nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf die Nichteignung schließen. Die darauf gestützte Entziehung ist dann ebenfalls rechtswidrig.
  • Für Altfälle gilt das alte Recht weiter, wenn die letzte Verwaltungsentscheidung vor dem Inkrafttreten der Änderungen ergangen ist (BVerwG DAR 2024, 637).

Inhalt

Die Fälle, in denen dieser Maßstab verwendet wurde

Dieser Abschnitt stellt die Anordnungen vor, in denen mir der überholte Maßstab begegnet ist. Jeder Fall steht in derselben Ordnung: zuerst der Sachverhalt mit seinen Werten, dann die Anordnung der Fahrerlaubnisbehörde mit Rechtsgrundlage und Fragestellung im Wortlaut, dann die rechtliche Bewertung und, wo bekannt, der Verlauf. Diese Reihenfolge ist nicht beliebig: Ob eine Fragestellung zu weit reicht, lässt sich nur am Anlass messen.

Anonymisiert ist nach fester Regel. Behörde und Jahr werden genannt, Namen und Aktenzeichen eigener Verfahren nicht.

Stadt Bielefeld, 2026: eine Fahrt mit 14,5 Nanogramm, gewonnen vor Gericht

Der Sachverhalt: Eine Kontrolle Anfang 2026, die Blutprobe ergab 14,5 ng/ml THC im Blutserum. Es war die einzige Zuwiderhandlung in der Akte; Ausfallerscheinungen waren nicht dokumentiert.

Die Anordnung: MPU vom Februar 2026 auf § 13a Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a Alternative 2 FeV, Entziehung im Mai 2026 nach § 11 Abs. 8 FeV. Die Fragestellung: „Kann der/die Untersuchte trotz der Hinweise auf Cannabismissbrauch ein Kraftfahrzeug der Gruppe 1 sicher führen? Ist insbesondere nicht zu erwarten, dass er/sie zukünftig ein Kraftfahrzeug unter Einfluss von Cannabis führen wird (Fähigkeit zum Trennen von Konsum und Verkehrsteilnahme)?“

Die Bewertung: Unter Einfluss von Cannabis erfasst jeden messbaren Wirkstoffspiegel und damit auch Werte, die weit unter der Schwelle von 3,5 ng/ml liegen. Die Begründung nannte den Grenzwert zutreffend, was den Wortlaut nicht rettet: Insbesondere hängt grammatisch an sicher führen und stellt keinen Rückbezug her. Der Gutachter ist an die Frage gebunden, nicht an die Begründung.

Der Verlauf: Das Verwaltungsgericht Minden stellte die aufschiebende Wirkung wieder her, Kosten bei der Stadt; die Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht ist offen. Wenige Wochen zuvor hatte dasselbe Oberverwaltungsgericht eine Fassung gebilligt, die die Wirkungsschwelle nennt (OVG NRW, Beschluss vom 15.12.2025, 16 B 552/25).

Landkreis Harburg, 2026: E-Scooter mit 107 Nanogramm und ein angehängter Halbsatz

Der Sachverhalt: Eine Fahrt mit einem E-Scooter Ende 2025 mit 107 ng/ml THC im Blutserum. Eine weitere Fahrt aus dem Jahr 2016 war getilgt.

Die Anordnung: MPU auf §§ 11 Abs. 3, 13a Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b FeV, mit Entziehung und Untersagung auch fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge. Gefragt wurde, ob der Betroffene künftig ein Kraftfahrzeug oder fahrerlaubnisfreies Kraftfahrzeug unter einem nicht fernliegend verkehrssicherheitsrelevanten Einfluss von Cannabis führen werde „oder ob zukünftig Trennungsvermögen unterstellt werden kann“, und außerdem, ob aufgrund des Cannabiskonsums Beeinträchtigungen vorliegen, die das sichere Führen in Frage stellen.

Die Bewertung: Der erste Teil ist zutreffend gefasst und nennt die Wirkungsschwelle. Der angehängte Halbsatz über das unterstellte Trennungsvermögen ist dagegen ein eigener Maßstab, der nicht an 3,5 ng/ml gebunden ist. Daraus folgt eine Alternative, aus der die Fahrerlaubnisbehörde nicht herauskommt: Steht der Halbsatz eigenständig, ist er falsch; ist er untrennbar verbunden, infiziert er die ganze Anordnung. Hinzu kommt, dass § 13a Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b FeV eine Wiederholung voraussetzt, die Tat von 2016 aber getilgt war.

Der Verlauf: Offen.

Landkreis Verden, 2026: drei Fahrten und eine wechselnde Rechtsgrundlage

Der Sachverhalt: Dem Verfahren lagen drei Fahrten unter Cannabiseinfluss zugrunde.

Die Anordnung: Zunächst eine MPU auf § 13a Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a Alternative 2 FeV, nach meiner Rüge eine neue auf Buchstabe b, in der späteren Entziehung wieder Buchstabe a Alternative 2. Die Fragestellung lautete: „Ist zu erwarten, dass Herr X auch zukünftig ein Kraftfahrzeug unter einem die die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Cannabiseinfluss führen wird und/oder liegen im Zusammenhang mit dem früheren Cannabiskonsum Beeinträchtigungen vor, die das sicher Führen eines Kraftfahrzeuges der Gruppe 1 in Frage stellt?“

Die Bewertung: Die Fassung verwendet den Maßstab des alten Rechts, und zwar in einer Anordnung aus dem Jahr 2026. Fahrsicherheit ist überdies die Terminologie der §§ 315c, 316 StGB und gehört nicht in das Fahrerlaubnisrecht. Der zweite Teil fragt nach allgemeiner Leistungsfähigkeit, für die der Anlass nichts hergab, und die Fahrerlaubnisbehörde wechselte zwischen Anordnung und Entziehung die Rechtsgrundlage, was den Betroffenen über den vorgehaltenen Tatbestand im Unklaren lässt.

Der Verlauf: Ein Teilerfolg. Die Behörde ordnete neu an, führte den Fehler aber fort; das Verfahren ist offen.

Landkreis Diepholz, 2026: Cannabinoide statt Cannabis

Der Sachverhalt: Eine Fahrt im Januar 2026 mit 9,8 ng/ml THC, 3,3 ng/ml 11-OH-THC und rund 340 ng/ml THC-Carbonsäure im Blutserum. Der Betroffene hatte sich zunächst mit der Begutachtung einverstanden erklärt; danach folgte die Anhörung zur Entziehung.

Die Anordnung: MPU vom Juli 2026 auf § 13a Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a Alternative 2 FeV. Die Fragestellung: „Ist zu erwarten, dass der Untersuchte zukünftig ein Kraftfahrzeug der Gruppe 1 unter einem die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Einfluss von Cannabinoiden führen wird bzw. ist zu erwarten, dass der Untersuchte den Konsum von Cannabinoiden und das Führen von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 zukünftig hinreichend voneinander trennen wird?“

Die Bewertung: Zum alten Maßstab kommt hier eine Erweiterung des Stoffkreises: Cannabinoide erfasst über Cannabis hinaus auch synthetische Cannabinoide, für die es keinen Anlass gab. Der zweite Teil verlangt die Trennung jeglichen Konsums. Die Begründung forderte zusätzlich einen Abstinenznachweis, der beim Missbrauchstatbestand nicht geschuldet ist, weil es dort um Trennung und nicht um Verzicht geht. Das vorherige Einverständnis ist unerheblich, weil auf den Schutz einer zugunsten des Betroffenen bestehenden Eingriffsgrenze nicht wirksam verzichtet werden kann.

Der Verlauf: Offen. Dieselbe Fahrerlaubnisbehörde hat die Formulierung im selben Jahr in einem zweiten Verfahren wortgleich verwendet.

Landkreis Verden, 2025: dieselbe Vorlage ein Jahr früher

Der Sachverhalt: Eine Fahrt mit einem Elektrokleinstfahrzeug im August 2025 gegen Mitternacht. Bei der Kontrolle fielen gerötete Augenbindehäute, zitternde Muskulatur und ein Augentremor auf; die Blutprobe ergab 85,0 ng/ml THC, 21,0 ng/ml 11-OH-THC und 335,0 ng/ml THC-Carbonsäure.

Die Anordnung: MPU vom Dezember 2025 unter Berufung auf Nummer 9.2.1 der Anlage 4 FeV, Entziehung im April 2026. Die Fragestellung lautete: „Kann Herr X trotz der Hinweise auf Cannabismissbrauch im Sinne der Anlage 4 zur FeV ein Kraftfahrzeug der Gruppe 1 sicher führen? Ist insbesondere nicht zu erwarten, dass sie zukünftig ein Kraftfahrzeug unter einem die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Cannabiseinfluss führen wird?“

Die Bewertung: Dieselbe Behörde verwendete den überholten Maßstab also schon ein Jahr vor der Anordnung aus dem Jahr 2026, und zwar ebenfalls nach dem 22. August 2024. Weder der Grenzwert von 3,5 ng/ml noch die nicht fernliegende verkehrssicherheitsrelevante Wirkung kommen vor; stattdessen steht die Fahrsicherheit im Text, ein Begriff aus den §§ 315c, 316 StGB. Dass der gemessene Wert hier weit über dem Grenzwert lag, ändert nichts: Geprüft wird die Anordnung, nicht der Messwert. Auch der Wechsel des Geschlechts innerhalb desselben Satzes steht so im Original.

Der Verlauf: Die Fahrerlaubnis wurde im April 2026 entzogen.

Rhein-Erft-Kreis, 2026: auch die Nachwirkung

Der Sachverhalt: Eine Fahrt mit 19 ng/ml THC und 170 ng/ml THC-Carbonsäure im Blutserum.

Die Anordnung: MPU vom September 2026 auf § 13a Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a FeV. Die erste Frage: „Ist nicht zu erwarten, dass Sie auch zukünftig (erneut) ein Kraftfahrzeug unter Einfluss von Cannabis/THC oder dessen Nachwirkung führen werden (Fähigkeit zum Trennen von Konsum und Verkehrsteilnahme)?“

Die Bewertung: Diese Fassung reicht weiter als jede andere, die mir begegnet ist. Sie erfasst nicht nur jeden Einfluss, sondern ausdrücklich auch dessen Nachwirkung, also einen Zustand, in dem gar kein Wirkstoff mehr messbar sein muss. Die zweite Frage der Anordnung betraf Beeinträchtigungen und Psychosen ohne Tatsachengrundlage.

Der Verlauf: Offen.

Stadt Essen, 2026: missbräuchlicher Einfluss

Der Sachverhalt: Eine Fahrt im April 2025 mit 11 ng/ml THC und 82 ng/ml THC-Carbonsäure; Ausfallerscheinungen hielt der ärztliche Bericht nicht fest. Im Fahrzeug fanden sich knapp 70 Gramm Cannabis, und der Betroffene nimmt täglich ein Medikament gegen ADHS ein.

Die Anordnung: MPU vom März 2026. Die Fragestellung: „Liegt ein Cannabismissbrauch vor? Ist zu erwarten, dass Herr X auch zukünftig ein Kraftfahrzeug unter missbräuchlichem Einfluss von Cannabis führen wird?“

Die Bewertung: Missbräuchlicher Einfluss ist ein Begriff, den die Fahrerlaubnis-Verordnung nicht kennt. Missbrauch ist nach Nummer 9.2.1 der Anlage 4 FeV eine Eigenschaft der Person, nämlich die fehlende Fähigkeit zur Trennung; ein Einfluss kann nicht missbräuchlich sein. Die Begründung nannte drei verschiedene Grenzwerte, nämlich 3,5 ng/ml, über 7 ng/ml und ab 10 ng/ml, so dass für den Betroffenen offenblieb, woran er gemessen wird. Die erste Frage verlagert überdies die Prüfung des Tatbestands auf den Gutachter, obwohl die Fahrerlaubnisbehörde ihn selbst feststellen muss, bevor sie anordnet.

Der Verlauf: Die Vorlagefrist lief im Juli 2026 ab; das Mandat begann erst danach, eine Rüge gegenüber der Fahrerlaubnisbehörde ist nicht erhoben worden.

Landeshauptstadt Wiesbaden, 2026: 1,1 Nanogramm und drei Fehlertypen

Der Sachverhalt: Eine Fahrt mit 1,1 ng/ml THC im Blutserum. Eine Wiederholung im Sinne des § 13a Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b FeV lag nicht vor.

Die Anordnung: MPU vom September 2026 mit drei Fragen, darunter: „Ist insbesondere zu erwarten, dass Sie zukünftig (erneut) ein Fahrzeug unter Einfluss von Cannabis fahren werden? (Trennungsvermögen).“

Die Bewertung: Die Trennungsformel ohne Wirkungsschwelle, dazu eine Frage, die Missbrauch, Abhängigkeit und andere psychoaktiv wirkende Stoffe in einen Satz wirft, und eine Beeinträchtigungsfrage ohne Tatsachengrundlage. Besonders bemerkenswert ist hier der Wert: Bei 1,1 ng/ml ist die Schwelle von 3,5 ng/ml deutlich unterschritten, so dass bereits der Anlass fraglich ist.

Der Verlauf: Offen.

Was sich am 22. August 2024 geändert hat

Das Fahrerlaubnisrecht hat seinen Umgang mit Cannabis im Jahr 2024 in zwei Schritten umgebaut. Zuerst kam das Konsumcannabisgesetz, dann das Sechste Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes. Das Ziel des Gesetzgebers war erklärtermaßen, die fahrerlaubnisrechtliche Behandlung von Cannabis weitgehend an die des Alkohols anzugleichen (BT-Drs. 20/10426, 150).

Vor dieser Änderung hing beim Cannabis alles am Konsummuster. Wer regelmäßig konsumierte, also täglich oder nahezu täglich, galt im Regelfall ohne weitere Aufklärung als ungeeignet. Wer gelegentlich konsumierte, blieb geeignet, solange er Konsum und Fahren trennte und weder zusätzlich Alkohol oder andere psychoaktive Stoffe gebrauchte noch eine Persönlichkeitsstörung oder einen Kontrollverlust aufwies. Ein Verstoß gegen das Trennungsgebot wurde schon bejaht, wenn bei der Fahrt eine THC-Konzentration von 1,0 ng/ml im Blutserum erreicht war.

Seit dem 22. August 2024 ist das anders. Nummer 9.2 der Anlage 4 zur FeV nennt nur noch zwei Eignungsmängel: die Cannabisabhängigkeit nach Nummer 9.2.3 und den Cannabismissbrauch nach Nummer 9.2.1. Die Cannabisabhängigkeit spielt in der Praxis kaum eine Rolle. Der Missbrauch ist der Tatbestand, um den es in nahezu jedem Verfahren geht.

Nummer 9.2.1 enthält dafür eine eigene Begriffsbestimmung. Cannabismissbrauch im fahrerlaubnisrechtlichen Sinn liegt danach vor, wenn das Führen von Fahrzeugen und ein Cannabiskonsum mit nicht fernliegender verkehrssicherheitsrelevanter Wirkung nicht sicher getrennt werden können. Ob daneben ein Missbrauch im medizinischen Sinn nach ICD-10 F12.1 vorliegt, ist unerheblich.

Entscheidend ist der eingeschobene Halbsatz. Nicht jeder Konsum vor einer Fahrt begründet den Missbrauch, sondern nur ein Konsum mit nicht fernliegender verkehrssicherheitsrelevanter Wirkung. Wo diese Schwelle liegt, hat der Gesetzgeber selbst gesagt: bei dem in § 24a Abs. 1a StVG genannten Grenzwert von 3,5 ng/ml THC im Blutserum (BT-Drs. 20/11370, 13). Ein Sicherheitsabschlag von dem gemessenen Wert ist nicht vorzunehmen, denn der Wert von 3,5 ng/ml enthält bereits einen Sicherheitszuschlag von 1 ng/ml (BT-Drs. 20/11370, 11).

Damit ist der Maßstab ein anderer geworden, nicht bloß die Zahl. Früher ging es um das Trennen von Konsum und Fahren überhaupt, ab 1,0 ng/ml. Heute geht es um das Trennen von Fahren und einem Konsum mit einer bestimmten Wirkung, deren Schwelle bei 3,5 ng/ml liegt. Die Frage, die ein Gutachter beantworten soll, muss diesen Maßstab abbilden.

Der alte Wortlaut und warum er in den Anordnungen überlebt

In den Gutachtenanordnungen vieler Fahrerlaubnisbehörden steht bis heute ein Satz, der aus der Zeit davor stammt. Er lautet in Abwandlungen so: Ist zu erwarten, dass der Untersuchte künftig ein fahrerlaubnispflichtiges Kraftfahrzeug unter einem die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Cannabiseinfluss führen wird?

Dieser Satz ist nicht erfunden. Er stammt aus den Formularsammlungen und Cannabis-Mustertexten, mit denen Fahrerlaubnisbehörden seit Jahren arbeiten, und er war bis zum 21. August 2024 richtig. Dass er überlebt hat, liegt an der Arbeitsweise der Behörden: Die Anordnung entsteht aus einem Textbaustein, der Sachbearbeiter setzt Namen und Sachverhalt ein, und die Frage bleibt stehen, weil niemand sie gegen die geänderte Anlage 4 gehalten hat.

Der Begriff des Cannabiseinflusses hat eine eigene Geschichte. Er stammt aus einer Zeit, in der jeder nachgewiesene Wirkstoff im Blut als Einfluss galt und die Frage nur lautete, ob dieser Einfluss die Fahrsicherheit berührte. Genau diese Verknüpfung hat der Gesetzgeber 2024 aufgelöst. An ihre Stelle ist die nicht fernliegende verkehrssicherheitsrelevante Wirkung getreten, und die ist über den Grenzwert definiert, nicht über eine Einschätzung im Einzelfall.

Hinzu kommt ein zweiter Unterschied, der in der Praxis oft übersehen wird. Die Fahrsicherheit ist ein Begriff aus dem Strafrecht. Die §§ 315c und 316 StGB fragen danach, ob jemand infolge des Genusses berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen. Wer die Gutachtenfrage an die Fahrsicherheit knüpft, verlangt vom Gutachter eine Prognose über die strafrechtliche Fahrunsicherheit und damit etwas anderes als das, was die Anlage 4 verlangt.

Warum die Frage nach dem Cannabiseinfluss den gesetzlichen Maßstab verfehlt

Die Fahrerlaubnisbehörde legt nach § 11 Abs. 6 Satz 1 FeV bereits in der Anordnung im Einzelnen fest, welche Fragen klärungsbedürftig sind. Die Fragestellung muss konkret sein und differenziert benennen, was genau in der jeweiligen Sachverhaltsgestaltung Gegenstand der Überprüfung sein soll (BVerwG NJW 2016, 179). An die Anlassbezogenheit und die Verhältnismäßigkeit sind strenge Anforderungen zu stellen, weil die Anordnung nicht selbständig anfechtbar ist und die Folgen einer unberechtigten Verweigerung einschneidend sind (VGH Mannheim NJW 2011, 3257; OVG Schleswig BA 2021, 345).

Wird die Frage an den Cannabiseinfluss geknüpft, geht sie in zwei Richtungen zugleich fehl. Sie fragt einerseits zu weit, weil sie jeden Einfluss erfasst, auch einen weit unterhalb von 3,5 ng/ml. Und sie fragt andererseits am Gegenstand vorbei, weil der Gutachter über die Beeinträchtigung der Fahrsicherheit befinden soll statt über die Trennungsbereitschaft bei einer Wirkung oberhalb des Grenzwerts.

Die erste Richtung ist die praktisch wichtigere. Wer nach dem Cannabiseinfluss fragt, verlangt vom Betroffenen der Sache nach vollständige Trennung von Konsum und Fahren. Denn ein Einfluss liegt bereits bei einem messbaren Wirkstoffspiegel vor, und der kann je nach Konsumverhalten über Tage bestehen, ohne dass die Schwelle von 3,5 ng/ml auch nur annähernd erreicht wird. Der Gesetzgeber hat diese Anforderung bewusst nicht aufgestellt. Er hat das Trennungsgebot an eine Wirkung gekoppelt, die er selbst beziffert hat.

Die zweite Richtung betrifft den Gutachter. Er bekommt mit der Frage nach dem Cannabiseinfluss einen Auftrag, den er nach den Beurteilungskriterien gar nicht erfüllen kann, weil diese an die Hypothesen zum Trennungsvermögen anknüpfen und nicht an eine strafrechtliche Fahrunsicherheitsprognose. In der Praxis beantwortet er die Frage trotzdem, indem er sie stillschweigend in die ihm vertraute Fragestellung übersetzt. Genau das macht das Gutachten angreifbar: Die Behörde hat etwas anderes gefragt, als der Gutachter beantwortet hat.

Dazu kommt, dass die Frage nach dem Cannabiseinfluss den Betroffenen in eine unmögliche Lage bringt. Nach § 11 Abs. 6 Satz 2 FeV muss er innerhalb der gesetzten Frist beurteilen können, ob die Aufforderung rechtmäßig ist und ob er sich ihr verweigern darf, ohne die Entziehung nach Abs. 8 Satz 1 befürchten zu müssen (BVerwG NJW 2016, 179; OVG Magdeburg NJW 2012, 2604). Steht in der Anordnung ein Maßstab, den das Gesetz seit über einem Jahr nicht mehr kennt, kann er das nicht.

Die Entscheidung aus Kassel und was sie für das Gutachten bedeutet

Der Verwaltungsgerichtshof Kassel hat die Frage im September 2025 entschieden. Der Fall betraf einen Fahranfänger in der Probezeit, bei dem nach einer Fahrt THC im Blut festgestellt worden war. Die Behörde hatte ein Gutachten eingeholt, das die Frage nach dem die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Cannabiseinfluss beantwortete, und darauf die Entziehung gestützt.

Der Senat hat die aufschiebende Wirkung wiederhergestellt. In den Gründen heißt es, mit einer Aussage dazu, ob der Betroffene künftig unter die Fahrsicherheit beeinträchtigendem Cannabiseinfluss fahren werde, sei keine Aussage darüber getroffen, ob ein missbräuchlicher Gebrauch mit nicht fernliegender verkehrssicherheitsrelevanter Wirkung ab 3,5 ng/ml zu erwarten ist. Das Ergebnis eines solchen Gutachtens sei damit nicht geeignet, eine fehlende Fahreignung zu belegen (VGH Kassel NJW 2025, 3593 Rn. 24). Der Senat hält ausdrücklich fest, dem Gutachten liege wohl noch die alte Rechtslage zugrunde.

In den Leitsätzen steht die Schwelle noch einmal ausdrücklich: Ein Anhaltspunkt für Cannabismissbrauch wegen des Führens eines Kraftfahrzeugs mit nicht fernliegender verkehrssicherheitsrelevanter Wirkung liegt auch bei Fahranfängern in der Probezeit erst vor, wenn der Grenzwert von 3,5 ng/ml erreicht oder überschritten ist. Das ist deshalb bemerkenswert, weil für Fahranfänger nach § 24c StVG ein strengerer Maßstab gilt: Dort genügt nach dem ersten Leitsatz bereits 1 ng/ml für das Führen unter der Wirkung von THC. Die beiden Schwellen stehen nebeneinander und dürfen nicht vermischt werden.

Die Entscheidung betrifft unmittelbar das Gutachten, nicht die Anordnung. Für die Anordnung folgt daraus aber dasselbe, und zwar erst recht: Wenn ein Gutachten, das auf die Frage nach dem Cannabiseinfluss antwortet, die fehlende Eignung nicht belegen kann, dann ist eine Anordnung, die genau diese Frage stellt, kein geeignetes Mittel zur Aufklärung der Eignungszweifel. Und wer ein ganz oder teilweise ungeeignetes Mittel wählt, kann aus der Nichtvorlage keinen Schluss auf die Nichteignung ziehen (OVG Weimar BA 2022, 64).

Wie die Frage nach dem Cannabiskonsum lauten müsste

Die tragfähige Fassung ergibt sich aus der Legaldefinition selbst. Sie muss das Trennen zum Gegenstand haben, und sie muss die Wirkungsschwelle benennen. Eine Formulierung, die beides leistet, lautet sinngemäß: Ist zu erwarten, dass der Betroffene künftig zwischen dem Führen von Fahrzeugen und einem Cannabiskonsum mit nicht fernliegender verkehrssicherheitsrelevanter Wirkung, also dem Erreichen oder Überschreiten des Grenzwertes von 3,5 ng/ml THC im Blutserum, hinreichend sicher trennen kann?

Drei Dinge sind daran wichtig. Erstens fehlt jede Bezugnahme auf einen Cannabiseinfluss oder auf die Fahrsicherheit. Zweitens ist die Wirkungsschwelle ausdrücklich genannt, so dass der Gutachter weiß, woran er seine Prognose auszurichten hat. Drittens ist keine zweite Frage angehängt, die nach körperlichen oder geistigen Beeinträchtigungen fragt, denn dafür gibt der bloße Cannabiskonsum keinen Anlass.

Ob diese Fassung in der Rechtsprechung bereits ausdrücklich gebilligt worden ist, lässt sich derzeit nicht mit der nötigen Sicherheit sagen. Mir ist keine veröffentlichte Entscheidung bekannt, die genau diesen Wortlaut durchgegangen und für tragfähig erklärt hätte. Das ist ausdrücklich meine eigene Einschätzung, abgeleitet aus dem Wortlaut der Nummer 9.2.1 und der Gesetzesbegründung, und keine Wiedergabe einer Fundstelle. Eine erfundene Fundstelle wäre der schwerere Fehler.

Wer wissen will, wie weit die eigene Anordnung vom geltenden Maßstab entfernt ist, hält ihren Wortlaut am besten neben eine Fassung, die ihn abbildet. Genau dazu dient die Gegenüberstellung der Formulierungen, in der beanstandete und tragfähige Fragen zu Cannabis nebeneinander stehen. Welche Fahrerlaubnisbehörde welchen Fehler wiederholt, zeigt die Übersicht nach Behörden.

Die Folgen für die Entziehung der Fahrerlaubnis

Der praktische Wert dieses Angriffs in Cannabissachen liegt nicht im Gutachten, sondern in der Entziehung. Bringt der Betroffene das Gutachten nicht bei, darf die Behörde nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf die Nichteignung schließen. Dieser Schluss setzt aber eine rechtmäßige Anordnung voraus. Ist die Frage nach dem Cannabiseinfluss der falsche Maßstab, war die Anordnung rechtswidrig, und der Schluss auf die Nichteignung trägt nicht. Das gilt auch dann, wenn nur eine von mehreren Fragen betroffen ist; dazu die Seite zur Teilrechtswidrigkeit der Beibringungsanordnung.

Wer sich weigert, verletzt seine Mitwirkungspflicht nur, wenn das verlangte Mittel zur Aufklärung überhaupt taugte. Hat die Behörde daneben gegriffen, trifft den Betroffenen kein Vorwurf (OVG Weimar BA 2022, 64). Er muss auch nicht von sich aus erkennen, welcher Teil einer Frage noch zulässig wäre und welcher nicht; diese Unterscheidung schuldet die Behörde, nicht er (VGH Mannheim VRS 130, 256; OVG Schleswig BA 2021, 345).

Daraus folgt die Verteidigungslinie. Wer eine Anordnung mit dem alten Maßstab in der Hand hält, muss das Gutachten nicht beibringen, um sich zu wehren. Er kann den Mangel rügen und abwarten. Entzieht die Behörde gleichwohl, ist die Entziehung angreifbar, und im Eilverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO führt das regelmäßig zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung.

Wichtig ist dabei der Zeitpunkt. Die Rüge gehört nicht an den Anfang, sondern kurz vor das Ende der Vorlagefrist oder in die Anhörung nach § 28 VwVfG. Wer früh rügt, gibt der Behörde Gelegenheit, die Anordnung zurückzunehmen und mit einer tragfähigen Frage und einer neuen Frist erneut anzuordnen, ohne dass Zeit gewonnen wäre. Wer spät rügt, erreicht dasselbe Ergebnis, hat aber die volle Frist zusätzlich für den Aufbau eines Abstinenznachweises genutzt.

Wann der alte Maßstab bei Cannabis noch richtig ist

Nicht jede Anordnung mit dem alten Wortlaut ist fehlerhaft. Für Verfahren, die noch nicht bestandskräftig abgeschlossen sind und in denen die letzte Verwaltungsentscheidung vor dem Inkrafttreten der Änderungen ergangen ist, bleibt das alte Recht maßgeblich (BVerwG DAR 2024, 637; OVG Lüneburg NZV 2024, 559). Dort ist die Frage nach dem Trennungsvermögen ab 1,0 ng/ml und auch die Frage nach dem Cannabiseinfluss weiterhin die richtige.

Die Abgrenzung läuft also über das Datum der letzten Verwaltungsentscheidung, nicht über das Datum der Tat und nicht über das Datum der Anordnung. Wer eine Anordnung aus dem Jahr 2026 prüft, deren Anlasstat aus dem Jahr 2023 stammt, muss deshalb zuerst feststellen, ob in der Sache bereits eine Verwaltungsentscheidung ergangen war und wann.

Ebenfalls unberührt bleibt § 24c StVG. Für Fahranfänger in der Probezeit gilt dort nach dem ersten Leitsatz der Kasseler Entscheidung weiterhin die Schwelle von 1 ng/ml. Das betrifft aber nur die Ordnungswidrigkeit, nicht den fahrerlaubnisrechtlichen Missbrauchsbegriff.

Was gegen diesen Angriff spricht

Der Vollständigkeit halber gehören die Gegenargumente genannt, denn sie werden in den Erwiderungen der Behörden vorgetragen.

Erstens wird die Frage nicht isoliert gelesen, sondern zusammen mit den Gründen der Anordnung (OVG Münster VRS 145, 105). Ist dort deutlich genug gesagt, worum es geht, kann eine weit geratene Formulierung unschädlich bleiben. Das hilft der Behörde hier aber selten, denn die Begründung wiederholt den überholten Maßstab, statt ihn einzufangen, und sie erreicht den Gutachter ohnehin nicht.

Zweitens wächst der Spielraum der Behörde, wenn der Betroffene zur Eingrenzung nichts beiträgt (VG Gelsenkirchen BeckRS 2016, 40621). Dieses Argument trifft nur den, der schweigt.

Drittens, und das ist das stärkste Gegenargument: Das OVG Münster hat Ende 2025 entschieden, dass eine hohe THC-Konzentration bei gleichzeitigem Ausbleiben von Ausfallerscheinungen auf ein mangelndes Trennungsvermögen hinweisen kann (OVG Münster SVR 2026, 117). Wer also mit fehlenden Ausfallerscheinungen argumentiert, muss wissen, dass dieses Argument sich gegen ihn wenden lässt. In derselben Entscheidung hat der Senat allerdings auch festgehalten, dass eine einmalig gebliebene Zuwiderhandlung die Anordnung nur trägt, wenn Zusatztatsachen hinzutreten.

Ein Fall aus der Praxis

Ein Mandant wurde bei einer Verkehrskontrolle angehalten, die Blutprobe ergab einen THC-Wert deutlich oberhalb des Grenzwertes. Ausfallerscheinungen hatten die Beamten nicht festgestellt und eine Straftat nach § 316 StGB ausdrücklich ausgeschlossen. Das Bußgeldverfahren nach § 24a Abs. 1a StVG endete mit Geldbuße, Punkten und einem Fahrverbot von drei Monaten.

Gut ein halbes Jahr später ordnete die Fahrerlaubnisbehörde ein medizinisch-psychologisches Gutachten an. Die Frage zielte darauf, ob zu erwarten sei, dass er künftig ein Fahrzeug unter einem die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Cannabiseinfluss führen werde. Eine zweite Frage schloss sich an, ob aufgrund des aktenkundigen Konsums körperliche oder geistige Beeinträchtigungen vorlägen.

Wir haben das Gutachten nicht beigebracht und den Mangel erst in der Anhörung zum Entzug gerügt, also nach Ablauf der Vorlagefrist. Die Rüge betraf beide Fragen: die erste wegen des überholten Maßstabs, die zweite wegen des fehlenden Anlasses. Die Behörde zog die Anordnung zurück und erließ eine neue mit neuer Frist. Der Mandant hatte damit mehrere Monate gewonnen, die er für den Aufbau eines Abstinenznachweises genutzt hat. Die Einzelheiten dieses Sachverhalts sind verändert.

Fragen aus der Praxis

Woran erkenne ich, dass meine Anordnung den alten Maßstab verwendet?

An zwei Wörtern. Steht in der Frage das Wort Fahrsicherheit oder der Begriff Cannabiseinfluss, stammt die Formulierung aus der Zeit vor dem 22. August 2024. Eine tragfähige Frage spricht stattdessen vom Trennen und von der nicht fernliegenden verkehrssicherheitsrelevanten Wirkung oder nennt den Grenzwert von 3,5 ng/ml ausdrücklich.

Muss ich das Gutachten trotzdem beibringen, um auf Nummer sicher zu gehen?

Das ist eine Abwägung, keine Rechtsfrage. Wer das Gutachten beibringt und es fällt negativ aus, hat ein negatives Gutachten in der Akte, das die Behörde auch dann verwerten kann, wenn die Anordnung fehlerhaft war. Wer es nicht beibringt und die Anordnung war in Wahrheit rechtmäßig, verliert die Fahrerlaubnis über § 11 Abs. 8 FeV. Die Entscheidung hängt davon ab, wie belastbar der Mangel ist und wie die Aussichten einer Begutachtung stehen. Sie sollte nie ohne Akteneinsicht getroffen werden.

Die Behörde sagt, die Begründung stelle das klar. Stimmt das?

Die Begründung wird bei der Auslegung der Frage berücksichtigt, das ist richtig (OVG Münster VRS 145, 105). Sie heilt den Wortlaut aber nicht, wenn sie den alten Maßstab bloß wiederholt, statt ihn zu korrigieren. Hinzu kommt ein praktischer Einwand: Der Gutachter bekommt die Begründung in aller Regel nicht, sondern nur die Frage. Was in der Begründung steht, erreicht ihn also gar nicht.

Was ist, wenn nur eine von zwei Fragen falsch ist?

Dann ist die Anordnung im Grundsatz insgesamt rechtswidrig. Ist die Fragestellung nur zum Teil gerechtfertigt, gehen Unklarheiten zu Lasten der Behörde (VGH München NJW 2020, 1692; OVG Münster NJW 2022, 2633). Anders liegt es nur bei klar unterscheidbaren, getrennten Fragestellungen (VGH Mannheim NJW 2011, 3257).

Ich bin Cannabispatient. Gilt das für mich auch?

Für die ärztlich verordnete Einnahme gelten eigene Maßstäbe, insbesondere die Nummern 9.4 und 9.6.2 der Anlage 4. Eine Anordnung, die den Cannabiseinfluss aus einer Verordnung zum Anlass nimmt, ohne die Dauerbehandlung und ihre Bedingungen zu berücksichtigen, ist gesondert angreifbar. Dieser Bereich ist nicht Gegenstand dieser Seite. Wird daneben nach anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen gefragt, greift ein eigener Einwand, den ich unter andere psychoaktiv wirkende Stoffe darstelle.

Die Behörde hat nach meiner Rüge einfach neu angeordnet. Darf sie das?

Ja. Die Rücknahme einer fehlerhaften Anordnung und der Erlass einer neuen mit tragfähiger Frage und neuer Frist ist zulässig und der Regelfall. Wiederholt die Behörde dabei aber den gerügten Mangel, entwertet sie ihre eigene Begründung und liefert ein Argument für das Eilverfahren.

Gesetzestexte und Fundstellen

  • § 11 FeV und Anlage 4 zur FeV bei gesetze-im-internet.de
  • VGH Kassel, Beschluss vom 19. September 2025, NJW 2025, 3593, dort besonders Rn. 24 und die Leitsätze 1 und 2
  • OVG Münster, Beschluss vom 15. Dezember 2025, SVR 2026, 117 mit Anmerkung Dübbers
  • BVerwG NJW 2016, 179 zur Konkretisierungspflicht; BVerwG DAR 2024, 637 zu den Altfällen
  • OVG Weimar BA 2022, 64 und OVG Schleswig BA 2021, 345 zum ungeeigneten Aufklärungsmittel
  • Hentschel/König, Straßenverkehrsrecht, 48. Auflage 2025, § 11 FeV Rn. 42a bis 42d und StVG § 2 Rn. 54 f.
  • Gesetzesbegründung BT-Drs. 20/11370, S. 11 und 13 zum Grenzwert und zum Sicherheitszuschlag

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Über den Autor

Björn Schüller

ist Rechtsanwalt und Strafverteidiger in Bremen, seit fünfzehn Jahren im Betäubungsmittel-, Cannabis-, Zoll- und Fahrerlaubnisrecht tätig. Verteidigung bundesweit.

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Dipl. Jur. Björn Schüller

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Strafverteidiger für Betäubungsmittelrecht Björn Schüller aus Bremen