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Die falsche Rechtsgrundlage in der Gutachtenanordnung und warum sie sich nicht nachträglich austauschen lässt
Das Wichtigste in Kürze
- Die Behörde muss die Rechtsgrundlage für ihr Verlangen nicht zwingend angeben. Nennt sie aber eine, muss diese nach herrschender Meinung grundsätzlich zutreffen.
- Ist die genannte Rechtsgrundlage nicht einschlägig, kann sich die Behörde nicht auf § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV berufen, wenn das Gutachten ausbleibt.
- Sind sämtliche genannten Ermächtigungsgrundlagen unzutreffend und käme allenfalls eine nicht erwähnte in Betracht, muss der Betroffene der Anordnung in aller Regel nicht Folge leisten.
- Er ist nicht gehalten, nach Vorschriften zu suchen, die ein fehlerhaft begründetes behördliches Handeln zu seinen Lasten doch noch rechtfertigen könnten.
- Eine unzutreffende Rechtsgrundlage kann im weiteren Verfahren nicht durch die richtige ersetzt werden. Auch die Begründung der Anordnung lässt sich vor Gericht nicht auswechseln.
- Eine Heilung kommt allenfalls in Betracht, wenn sie keine Nachteile bringt, also nur dann, wenn danach noch eine angemessene Frist zur Beibringung bleibt.
- Ausnahmen gelten für offenbare Unrichtigkeiten und für den Fall, dass eine Norm bloß falsch bezeichnet ist, die Voraussetzungen beider Vorschriften aber identisch sind.
Inhalt
- Drei Normen, drei Anlässe: § 13, § 13a und § 14 FeV
- Das Verhältnis zu § 11 FeV und die Frage der Spezialität
- Muss die Rechtsgrundlage überhaupt genannt werden?
- Warum sich die Rechtsgrundlage nicht austauschen lässt
- Die Ausnahmen: Schreibfehler und identische Voraussetzungen
- Heilung nur mit neuer, angemessener Frist
- Die Fälle, in denen Vorschrift und Frage nicht zusammenpassten
- Das Prüfschema für den eigenen Fall
- Häufige Fragen zur Rechtsgrundlage der Anordnung
- Normen, Rechtsprechung und Literatur
- Ihre kostenlose Ersteinschätzung
Drei Normen, drei Anlässe: § 13, § 13a und § 14 FeV
Die Rechtsgrundlage einer Gutachtenanordnung ist kein Formalpunkt, sondern bestimmt, was gefragt werden darf. Das Fahrerlaubnisrecht ordnet die Gutachtenanlässe nach dem Stoff. Für Alkohol gilt § 13 FeV, für Cannabis seit dem 22. August 2024 § 13a FeV, für Betäubungsmittel und andere psychoaktiv wirkende Stoffe § 14 FeV. Jede dieser Vorschriften hat eigene Tatbestände, und innerhalb jeder Vorschrift gibt es weitere Abstufungen.
§ 13a FeV ist dabei weitgehend spiegelbildlich zu § 13 FeV aufgebaut. Satz 1 Nr. 1 betrifft die Abhängigkeit und verlangt ein ärztliches Gutachten. Satz 1 Nr. 2 betrifft das medizinisch-psychologische Gutachten und zerfällt in vier Buchstaben: Buchstabe a mit zwei Alternativen für den Missbrauch, Buchstabe b für wiederholte Zuwiderhandlungen, Buchstabe c für die frühere Entziehung aus einem dieser Gründe und Buchstabe d als Auffangtatbestand für die Frage, ob Missbrauch oder Abhängigkeit nicht mehr bestehen.
§ 14 FeV ist ähnlich gegliedert. Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 betrifft die Abhängigkeit, Nr. 2 die Einnahme von Betäubungsmitteln, Nr. 3 die missbräuchliche Einnahme psychoaktiv wirkender Arzneimittel oder anderer Stoffe. Satz 2 erlaubt ein ärztliches Gutachten beim widerrechtlichen Besitz. Absatz 2 regelt, wann zusätzlich ein medizinisch-psychologisches Gutachten zu fordern ist.
Diese Fächerung ist kein Selbstzweck. Jede Nummer knüpft an andere Tatsachen an und löst andere Rechtsfolgen aus, bis hin zu der Frage, ob die Behörde ein Ermessen hat oder gebunden ist. Wer die falsche Rechtsgrundlage wählt, verlangt der Sache nach etwas anderes, als das Gesetz für diesen Anlass vorsieht.
Besonders fehleranfällig sind drei Übergänge. Erstens der Wechsel zwischen ärztlichem und medizinisch-psychologischem Gutachten, denn beide klären Verschiedenes. Zweitens die Abgrenzung zwischen Missbrauch und Abhängigkeit. Drittens die Frage, ob die Zuwiderhandlung überhaupt zählt, denn Verstöße ausschließlich gegen § 24c StVG bleiben nach § 13a Satz 2 FeV unberücksichtigt.
Das Verhältnis zu § 11 FeV und die Frage der Spezialität
§ 13a FeV ist, wie auch § 13 und § 14 FeV, gegenüber § 11 FeV speziell. Das bedeutet, dass die Behörde bei einer Cannabisproblematik zunächst den besonderen Tatbestand prüfen muss und nicht einfach auf die allgemeine Vorschrift ausweichen darf.
Das heißt allerdings nicht, dass der Zugriff auf § 11 Abs. 3 FeV von vornherein versperrt wäre. Treten zusätzliche Umstände hinzu, die über die Stoffproblematik hinausgehen, kann die allgemeine Vorschrift daneben zur Anwendung kommen. Diese Frage ist in der Literatur umstritten.
Praktisch bedeutsam wird die Spezialität in zwei Konstellationen. Zum einen bei neuen psychoaktiven Stoffen, die nicht dem Betäubungsmittelgesetz unterfallen: Dort trägt § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV nicht, und die Behörde muss auf eine andere Grundlage ausweichen und Eignungszweifel konkret begründen. Zum anderen bei Arzneimitteln, für die weder der Betäubungsmittelbegriff noch der Cannabisbegriff passt.
Für die Verteidigung folgt daraus ein erster Prüfschritt, der sich immer lohnt: Welchen Stoff betrifft der Anlass, und welche der drei Vorschriften ist für diesen Stoff überhaupt einschlägig? Steht in der Anordnung eine andere Rechtsgrundlage, ist das der erste Angriffspunkt; die Fragestellung ist der zweite.
Muss die Rechtsgrundlage überhaupt genannt werden?
Hier liegt eine Feinheit, die in Schriftsätzen oft übersehen wird. Aus § 11 Abs. 6 Satz 2 FeV folgt nicht, dass die Fahrerlaubnisbehörde die genaue Rechtsgrundlage in der Anordnung angeben muss; sie muss die tatsächlichen Gründe nennen. Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Frage ausdrücklich offengelassen (NJW 2022, 2772 Rn. 56).
Daraus folgt aber nicht, dass die Angabe gleichgültig wäre. Im Gegenteil: Gibt die Behörde eine Rechtsgrundlage an, muss diese nach herrschender Meinung grundsätzlich zutreffen, andernfalls kann sie sich nicht auf § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV berufen (VGH München SVR 2011, 275; BA 2012, 340; SVR 2023, 476; OVG Lüneburg NJW 2014, 3176; NZV 2020, 214; VG Oldenburg zfs 2013, 357). Eine Gegenauffassung vertritt der VGH Mannheim (VRS 123, 356); in weiteren Entscheidungen hat er die Frage offengelassen.
Diese Lage ist für die Verteidigung günstig. Wer sich entscheidet, eine Rechtsgrundlage zu nennen, bindet sich daran. In der Praxis nennen nahezu alle Behörden eine Rechtsgrundlage, meist sogar mehrere, und oft mit Paragraf, Absatz, Satz, Nummer und Buchstabe. Jede dieser Angaben ist überprüfbar.
Unschädlich kann es allerdings sein, wenn sich neben richtigen Erwägungen, welche die Forderung selbständig tragen, in der Anordnung auch unrichtige Ausführungen finden (OVG Lüneburg DAR 2017, 159). Entscheidend ist also, ob wenigstens eine tragfähige Rechtsgrundlage genannt ist.
Die Lage kippt, wenn das nicht der Fall ist. Sind die in einer Gutachtenanordnung genannten Ermächtigungsgrundlagen sämtlich nicht einschlägig und könnte allenfalls eine weitere, dort nicht erwähnte Rechtsgrundlage das Vorgehen decken, muss der Betroffene der Anordnung in aller Regel nicht Folge leisten. Er ist nicht gehalten, nach Vorschriften zu suchen, die fehlerhaft begründetes behördliches Handeln zu seinen Lasten doch noch rechtfertigen könnten (OVG Lüneburg NZV 2020, 214 = DAR 2020, 113; VG Düsseldorf BA 2021, 50).
Warum sich die Rechtsgrundlage nicht austauschen lässt
Der stärkste Satz zu diesem Fehlertyp betrifft nicht die Anordnung selbst, sondern das, was danach geschieht. Eine unzutreffende Rechtsgrundlage kann nicht später im weiteren Verfahren durch die richtige ersetzt werden (VGH München SVR 2011, 275).
Die Begründung dafür ist zwingend. Dem Betroffenen steht das Recht zu, einer Gutachtensanforderung nicht Folge zu leisten, wenn sie auf eine nicht einschlägige Rechtsnorm gestützt ist. Diesem Recht würde der Boden entzogen, wenn Behörde oder Gericht berechtigt wären, nachträglich von einer anderen, zutreffenden Rechtsgrundlage auszugehen und deshalb die Rechtsfolge des § 11 Abs. 8 FeV eintreten zu lassen.
Dasselbe gilt für die Begründung. Die Begründung für die Anordnung kann nicht später im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ausgewechselt werden (VGH Mannheim VRS 119, 182; VGH München BeckRS 2018, 19970). Was die Behörde im Eilverfahren nachträgt, ist deshalb für die Rechtmäßigkeit der Anordnung ohne Belang.
In der Praxis ist das der Punkt, an dem Verfahren kippen. Die Behörde erkennt im Lauf des Schriftwechsels, dass sie die falsche Rechtsgrundlage gewählt hat, und schiebt die richtige nach. Genau das ist ihr verwehrt. Der Vortrag sollte diesen Satz deshalb früh bringen, damit das Gericht die Nachbesserung von vornherein als unbeachtlich einordnet.
Ein verwandter Punkt betrifft die vorherige Bestätigung. Hat die Behörde dem Betroffenen die Gültigkeit seiner Fahrerlaubnis zuvor bestätigt, bedarf die spätere Anordnung einer näheren Begründung (VGH Mannheim VRS 119, 182). Das kommt häufiger vor, als man denkt, etwa nach einer Auskunft am Schalter oder nach einer Umschreibung.
Die Ausnahmen: Schreibfehler und identische Voraussetzungen
Zwei Ausnahmen gehören in jede ehrliche Darstellung, weil sie in Erwiderungen regelmäßig vorgetragen werden.
Die erste folgt dem Rechtsgedanken des § 42 Satz 1 VwVfG. Die Behörde kann Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten in einem Verwaltungsakt jederzeit berichtigen (VGH München BA 2020, 300). Wer in der Anordnung versehentlich § 13 statt § 13a schreibt und dies erkennbar ist, hat deshalb nicht zwingend verloren.
Die zweite Ausnahme reicht weiter. Sie kommt in Betracht, wenn eine Norm schlicht falsch bezeichnet wird, die Voraussetzungen beider Vorschriften aber identisch sind und die Nennung der falschen Norm den Betroffenen nicht in seiner Rechtsposition oder Rechtsverteidigung beeinträchtigen kann (VG Würzburg BeckRS 2014, 46330 und BeckRS 2016, 42835; Scheidler DAR 2014, 685, 690).
Genau an dieser Stelle entscheidet sich der Fall. Sind die Voraussetzungen der beiden Normen eben nicht identisch, greift die Ausnahme nicht. Und sie sind es nur selten: Zwischen Abhängigkeit und Missbrauch, zwischen ärztlichem und medizinisch-psychologischem Gutachten, zwischen einmaliger und wiederholter Zuwiderhandlung liegen jeweils andere Tatbestandsmerkmale.
Der Vortrag sollte deshalb nicht bei der Feststellung stehen bleiben, die Norm sei falsch. Er sollte zeigen, dass die Voraussetzungen auseinanderfallen und worin der Nachteil für die Rechtsverteidigung liegt. Das ist der Punkt, an dem die Ausnahme scheitert.
Heilung nur mit neuer, angemessener Frist
Eine Heilung des Fehlers kommt allenfalls dann in Betracht, wenn sie keine Nachteile für den Betroffenen bewirkt. Raum dafür bleibt nur, wenn ihm nach der Heilung noch eine angemessene Frist zur Beibringung des Gutachtens zur Verfügung steht (VG Koblenz BeckRS 2020, 8856).
Dieser Satz ist in der Praxis wertvoller, als er klingt. Er bedeutet, dass eine Behörde, die ihren Fehler erst nach Ablauf der Vorlagefrist bemerkt, ihn nicht mehr heilen kann, ohne neu anzuordnen und eine neue Frist zu setzen. Und eine neue Frist ist genau das, was in vielen Verfahren gebraucht wird.
Daraus ergibt sich zugleich die taktische Konsequenz für den Zeitpunkt der Rüge. Wer früh rügt, ermöglicht die Heilung innerhalb der laufenden Frist; zum richtigen Zeitpunkt der Rüge gibt es eine eigene Seite. Wer in der Anhörung nach § 28 VwVfG rügt, erzwingt eine neue Anordnung mit neuer Frist oder einen Angriff, der im Eilverfahren trägt.
Die Fälle, in denen Rechtsgrundlage und Frage nicht zusammenpassten
Die folgenden Anordnungen stehen in derselben Ordnung: zuerst der Sachverhalt mit seinen Werten, dann die Anordnung mit der Rechtsgrundlage, die die Fahrerlaubnisbehörde selbst gewählt hat, und der Fragestellung im Wortlaut, dann die Bewertung und der Verlauf. Behörde und Jahr werden genannt, Namen und eigene Aktenzeichen nicht.
Stadt Braunschweig, 2025: Satz 2 trägt die Frage nach anderen Stoffen nicht
Der Sachverhalt: Sichergestellt wurden im Februar 2024 bei einer Durchsuchung 0,05 g Kokain, 0,27 g MDMA, eine Tablette Ecstasy und 0,77 g Amphetamin. Zum Verkehrsverhalten und zum Konsum lag keine einzige Tatsache vor. Nach einer ersten, gerichtlich gerügten Anordnung ordnete die Behörde im Mai 2025 erneut an und entzog im September 2025.
Die Anordnung: Ärztliches Gutachten auf § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV mit der Frage, ob sich die Annahme eines Konsums von Betäubungsmitteln „o. die missbräuchliche Einnahme von psychoaktiv wirkenden Arzneimitteln o. anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen“ bestätigen lasse.
Die Bewertung: § 14 Abs. 1 FeV regelt drei Dinge in drei Sätzen, und sie sind nicht austauschbar. Satz 1 Nr. 2 betrifft die Einnahme von Betäubungsmitteln, Satz 1 Nr. 3 den Missbrauch psychoaktiv wirkender Arzneimittel oder anderer Stoffe, Satz 2 den widerrechtlichen Besitz von Betäubungsmitteln. Die gesetzgeberische Wertung des Satzes 2 lautet: Der Besitz kann ein Hinweis auf die Einnahme von Betäubungsmitteln sein. Mehr sagt sie nicht, und über Arzneimittel sagt sie nichts. Für Satz 1 Nr. 3 braucht es eigene Tatsachen; der bloße Besitz genügt nicht (Hentschel/König § 14 FeV Rn. 16; VGH München DAR 2018, 100).
Der Verlauf: Der Berichterstatter wies im Herbst 2026 darauf hin, eine auf psychoaktive Arzneimittel und Stoffe bezogene Anordnung gehe nur nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 FeV und setze konkrete Anhaltspunkte voraus. Die Stadt hob Entziehung und Kostenbescheid auf und übernahm die Kosten.
Landeshauptstadt München, 2022: eine Vorschrift über Cannabis trägt keine Frage nach Betäubungsmitteln
Der Sachverhalt: Der Anlass war eine Kontrolle im Sommer 2020 mit einem Serumwert von 5,2 ng/ml THC; ein positiver Vortest auf Methamphetamin fand im Labor keine Bestätigung.
Die Anordnung: MPU mit Drogenkontrollprogramm vom Januar 2022 auf § 46 Abs. 3 und § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV in der damaligen Fassung, also auf eine Vorschrift, die an die gelegentliche Einnahme von Cannabis anknüpfte. Die zweite Frage lautete, ob nicht mehr zu erwarten sei, dass die Person künftig ein Kraftfahrzeug „unter Einfluss von Betäubungsmitteln oder deren Nachwirkungen“ führen werde.
Die Bewertung: Die Rechtsgrundlage betraf Cannabis, die Frage betraf Betäubungsmittel allgemein. Damit wurde der Methamphetamin-Vortest zum Gegenstand der Untersuchung, obwohl er in der Anordnung nicht als Anlass benannt war und die Laboranalyse ihn nicht bestätigt hatte. Hätte die Behörde den Vortest klären wollen, wäre dafür ein ärztliches Gutachten das richtige Mittel gewesen, nicht eine MPU.
Der Verlauf: Das Verwaltungsgericht München stellte mit Beschluss vom 9. Oktober 2023 die aufschiebende Wirkung wieder her; die Entscheidung ist anonymisiert veröffentlicht (BeckRS 2023, 28667).
StädteRegion Aachen, 2026: eine Normenkette, die es nicht gibt
Der Sachverhalt: Neuerteilungsverfahren. Anlass war ein Entlassungsbericht einer Rehabilitationseinrichtung aus dem Jahr 2022 mit der Diagnose eines Abhängigkeitssyndroms für Alkohol und Cannabis; ein positives Gutachten aus dem Januar 2026 lag vor.
Die Anordnung: MPU vom April 2026, gestützt auf „§§ 4, 11 Abs. 2 und 5 i. V. m. § 13 Nr. 2 Buchstabe e, § 13 a Buchstabe d und 20“ FeV, mit einer Frist von acht Wochen.
Die Bewertung: Diese Rechtsgrundlage gibt es in dieser Form nicht. § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe e und § 13a Satz 1 Nr. 2 Buchstabe d FeV setzen überdies voraus, dass Missbrauch oder Abhängigkeit früher einmal fahrerlaubnisrechtlich festgestellt wurden; eine Reha-Diagnose genügt nicht, und zuerst wäre ein ärztliches Gutachten nötig gewesen. Hinzu kommt: Die Wendung „weiterhin Betäubungsmittel“ läuft bei Cannabis leer, weil Cannabis seit dem 1. April 2024 kein Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes mehr ist. Eine Anordnung, die ihre eigene Rechtsgrundlage nicht benennen kann, lässt den Betroffenen über den Tatbestand im Unklaren, und genau das verlangt § 11 Abs. 6 FeV.
Der Verlauf: Offen; die Fahrerlaubnisbehörde hat auf zwei Schriftsätze nicht geantwortet.
Stadt Oldenburg, 2026: Dauermedikation nach der falschen Rechtsgrundlage
Der Sachverhalt: Eine Fahrt im Oktober 2025 mit 63 ng/ml THC, 22 ng/ml 11-OH-THC und 520 ng/ml THC-Carbonsäure. Der Betroffene ist Cannabispatient; verordnet sind ihm Cannabisblüten von 0,05 bis 0,1 Gramm bis zu zweimal täglich zur Inhalation, die er bestimmungsgemäß einnimmt.
Die Anordnung: Ärztliches Gutachten vom Oktober 2026, gestützt auf § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 FeV. Die Fragestellung lautete: „Kann die Untersuchte Person trotz der bestehenden Erkrankung und der damit in Verbindung stehenden Dauermedikation (Cannabisblüten 0,05g – 0,1g bis zu zwei mal täglich inhalativ) ein Kraftfahrzeug der Klassen AM+A1+A2+A+B+L sicher führen? Ist eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit zum Führen von Kraftfahrzeugen unter das erforderliche Maß der Medikation zu erwarten? Kann die untersuchte Person den Konsum von Cannabis und das Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr zuverlässig trennen? Die Beurteilung muss das ausreichende Trennungsvermögen feststellen.“
Die Bewertung: Drei Fehler zugleich, und alle drei hängen an der Zuordnung. Der Maßstab ist falsch: Für eine Dauerbehandlung mit Arzneimitteln gilt Nummer 9.6 der Anlage 4 FeV, nicht Nummer 9.2.1, die den Missbrauch betrifft. Auch die Rechtsgrundlage ist falsch: Für die bestimmungsgemäße Einnahme betäubungsmittelhaltiger Arzneimittel ist § 11 Abs. 2 Satz 1 FeV die richtige Vorschrift (VGH Mannheim VRS 129, 95), nicht § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 FeV, der den Missbrauch regelt. Und die Begutachtungsform passt nicht: Das Trennungsvermögen ist eine Verhaltensprognose und kein ärztliches Thema.
Der Verlauf: Offen; die Rüge ist hier bewusst dem Eilverfahren vorbehalten.
Landkreis Verden, 2026: die falsche Ziffer der Rechtsgrundlage bei Alkohol
Der Sachverhalt: Eine Fahrt mit dem Fahrrad bei 2,29 Promille.
Die Anordnung: MPU vom Januar 2026 auf § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a FeV, also den Auffangtatbestand. Die Fragestellung fragte, ob die Betroffene „trotz der Hinweise auf Alkoholmissbrauch im Sinne der Anlage 4 zur FeV“ sicher führen könne und ob insbesondere nicht zu erwarten sei, dass sie unter einem die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Alkoholeinfluss fahren werde.
Die Bewertung: Bei einem Wert von 1,6 Promille und mehr ist § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c FeV einschlägig, und dort ist die Anordnung gebunden; es ist also nicht nach dem Auffangtatbestand zu fragen. § 13a FeV betrifft allein Cannabis und war ohnehin nicht einschlägig. Dieser Fall zeigt, dass die Wahl der Ziffer innerhalb der Rechtsgrundlage keine Formalie ist: Sie entscheidet darüber, ob die Behörde Ermessen hat, welche Tatsachen sie darlegen muss und wie die Fragestellung zu fassen ist.
Der Verlauf: Die Fahrerlaubnisbehörde folgte dem Einwand nicht und entzog im Mai 2026. Nicht jeder zutreffende Einwand wirkt.
Landkreis Verden, 2026: die Rechtsgrundlage gewechselt
Der Sachverhalt: Dem Verfahren lagen drei Fahrten unter Cannabiseinfluss zugrunde.
Die Anordnung: Zunächst MPU auf § 13a Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a Alternative 2 FeV, nach meiner Rüge eine neue auf Buchstabe b, und in der späteren Entziehung wieder Buchstabe a Alternative 2.
Die Bewertung: Hier liegt ein eigener Fehlertyp vor, der mit der Fragestellung nichts zu tun hat: Die Fahrerlaubnisbehörde wechselt die Rechtsgrundlage zwischen Anordnung und Entziehung, nennt also zwei verschiedene Rechtsgrundlagen für denselben Vorgang. Der Betroffene kann dann nicht erkennen, welcher Tatbestand ihm vorgehalten wird, und er kann sich dagegen nicht sinnvoll verteidigen. Die Tatbestände unterscheiden sich auch in der Sache: Buchstabe b setzt wiederholte Zuwiderhandlungen voraus, Buchstabe a Alternative 2 ist der Auffangtatbestand mit eigenen Anforderungen an die Tatsachengrundlage.
Der Verlauf: Teilerfolg. Die Behörde ordnete neu an, führte den Fehler aber fort; das Verfahren ist offen.
Landeshauptstadt München, 2026: eine Ermächtigung analog
Der Sachverhalt: Aus einer Haarprobe ergaben sich 0,25 ng/mg Cocain und 0,02 ng/mg Benzoylecgonin bei fehlenden Metaboliten. Eine Kontamination war damit möglich, und die Behörde hielt den Konsum selbst nicht für gesichert.
Die Anordnung: Zunächst ärztliches Gutachten vom November 2025, danach MPU vom Mai 2026, gestützt auf § 46 Abs. 3 in Verbindung mit § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FeV und § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV analog. Die zweite Frage lautete: „Ist nicht zu erwarten, dass Herr X zukünftig Kokain einnimmt, so dass dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist?“
Die Bewertung: Das Wort analog in der Rechtsgrundlage ist hier der Angriffspunkt, und es ist ein Eingeständnis. § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV setzt widerrechtlichen Besitz voraus; der lag nicht vor. Eine Eingriffsermächtigung lässt sich nicht analog anwenden, weil der Eingriff in die Fahrerlaubnis eine Rechtsgrundlage braucht und nicht eine ähnliche Vorschrift. Wer analog schreibt, räumt ein, dass der Tatbestand nicht erfüllt ist.
Der Verlauf: Offen.
Landratsamt Ludwigsburg, 2026: Nummer 2 trägt die Frage nach anderen Stoffen nicht
Der Sachverhalt: Der Betroffene nimmt verordnetes Medizinalcannabis und eine Begleitmedikation ein.
Die Anordnung: Zwei fachärztliche Gutachten und eine MPU, vom März 2026, unter anderem auf § 14 Abs. 1 Nr. 2 FeV. Die dritte Frage: „Nimmt Herr X Betäubungsmittel im Sinne des BtmG oder andere psychoaktiv wirkende Stoffe ein, die die Fahreignung nach Anlage 4 zur FeV in Frage stellen?“
Die Bewertung: Andere psychoaktiv wirkende Stoffe sind von der gewählten Rechtsgrundlage, § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV, nicht gedeckt, sondern von Nummer 3. Vor allem aber erfasst die Frage nach ihrem Wortlaut gerade das verordnete Arzneimittel und die Begleitmedikation, also die bestimmungsgemäße Einnahme; dafür ist § 11 Abs. 2 Satz 1 FeV die Grundlage und Nummer 9.6 der Anlage 4 FeV der Maßstab.
Der Verlauf: Teilerfolg. Die Fahrerlaubnisbehörde verlängerte die Frist bis Januar 2027 und ordnete die Fragen den Fachgebieten zu; die Klarstellung zur Medikation ist offen.
Das Prüfschema für den eigenen Fall
Fünf Schritte, die sich in jeder Akte durchgehen lassen.
Erstens: Welcher Stoff ist der Anlass? Danach entscheidet sich, ob § 13, § 13a oder § 14 FeV einschlägig ist. Bei neuen psychoaktiven Stoffen außerhalb des Betäubungsmittelgesetzes passt keine der drei ohne Weiteres.
Zweitens: Welche Nummer innerhalb der Rechtsgrundlage? Abhängigkeit, Missbrauch, Einnahme, wiederholte Zuwiderhandlung und frühere Entziehung sind verschiedene Tatbestände mit verschiedenen Tatsachenanforderungen.
Drittens: Passt die Gutachtenart? Das ärztliche Gutachten klärt, ob konsumiert wird. Das medizinisch-psychologische Gutachten klärt die Prognose. Wer die Prognose vom Arzt verlangt, hat die falsche Art gewählt.
Viertens: Trägt der Tatbestand nach dem Akteninhalt? Eine getilgte Tat zählt nicht, ein Verstoß ausschließlich gegen § 24c StVG zählt nach § 13a Satz 2 FeV nicht, und eine einmalige Zuwiderhandlung trägt den Auffangtatbestand nur mit Zusatztatsachen.
Fünftens: Gibt es eine zweite, zutreffende Grundlage, die in der Anordnung genannt ist? Dann kann der Fehler unschädlich sein. Ist keine genannt, greift die Regel, dass der Betroffene nicht suchen muss.
Ein Fall aus der Praxis
Ein Mandant war Jahre zuvor einmal unter Cannabiseinwirkung gefahren; die Tat war im Fahreignungsregister getilgt. Dann kam eine zweite Fahrt. Die Behörde ordnete eine Begutachtung an und stützte sie darauf, dass wiederholte Zuwiderhandlungen begangen worden seien.
Der Vortrag war kurz. Eine getilgte Tat darf nicht mehr zu Lasten des Betroffenen verwertet werden; damit bleibt eine einzige Zuwiderhandlung, und der gewählte Tatbestand setzt eine Wiederholung voraus. Ein anderer Tatbestand, der die einmalige Fahrt mit Zusatztatsachen hätte tragen können, war in der Anordnung nicht genannt, und der Mandant musste ihn nicht suchen.
Die Behörde hat die Anordnung aufgehoben. Sie hätte neu anordnen können, hat aber den Auffangtatbestand nicht bemühen wollen, weil ihr die Zusatztatsachen fehlten. Einzelheiten des Sachverhalts sind abgewandelt.
Häufige Fragen zur Rechtsgrundlage der Anordnung
In meiner Anordnung steht gar keine Vorschrift. Ist sie deshalb rechtswidrig?
Nicht allein deswegen. Die Behörde muss die genaue Rechtsgrundlage nicht zwingend angeben, wohl aber die tatsächlichen Gründe nennen. Fehlt die Vorschrift, verschiebt sich die Prüfung auf die Frage, ob die genannten Gründe einen der gesetzlichen Tatbestände tragen.
Die Behörde hat mehrere Vorschriften genannt. Genügt eine zutreffende?
In der Regel ja. Finden sich neben richtigen Erwägungen, welche die Forderung selbständig tragen, auch unrichtige Ausführungen, kann das unschädlich sein. Erst wenn sämtliche genannten Grundlagen nicht einschlägig sind, greift die Regel, dass Sie nicht nach der passenden suchen müssen.
Kann die Behörde den Fehler im Gerichtsverfahren korrigieren?
Die Rechtsgrundlage nicht und die Begründung auch nicht. Was im Eilverfahren nachgeschoben wird, ändert an der Rechtmäßigkeit der Anordnung nichts. Möglich bleibt der Behörde nur, die Anordnung aufzuheben und neu zu erlassen, dann aber mit neuer Frist.
Was ist, wenn nur ein Buchstabe falsch ist?
Dann kommt es darauf an, ob es sich um eine offenbare Unrichtigkeit handelt oder um eine andere Norm mit anderen Voraussetzungen. Ein Zahlendreher ist berichtigungsfähig. Der Griff zur falschen Nummer innerhalb derselben Vorschrift ist es nicht, wenn sich die Tatbestandsmerkmale unterscheiden.
Muss ich die richtige Vorschrift benennen, wenn ich rüge?
Sie müssen nicht, und oft sollten Sie nicht. Wer der Behörde die zutreffende Grundlage nennt, erleichtert ihr die Nachbesserung. Es genügt darzulegen, weshalb die gewählte Grundlage nicht trägt und worin der Unterschied in den Voraussetzungen liegt.
Gilt das auch für die Anordnung der sofortigen Vollziehung?
Dort gelten eigene Anforderungen, insbesondere das Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Das ist ein eigener Angriffspunkt, der neben die Frage der Rechtsgrundlage tritt und mit ihr nicht verwechselt werden sollte.
Normen, Rechtsprechung und Literatur
- § 13a FeV, § 14 FeV und § 11 FeV bei gesetze-im-internet.de
- VGH München SVR 2011, 275; BA 2012, 340; SVR 2023, 476 sowie OVG Lüneburg NJW 2014, 3176 und NZV 2020, 214 zur Bindung an die genannte Rechtsgrundlage
- OVG Lüneburg NZV 2020, 214 = DAR 2020, 113 und VG Düsseldorf BA 2021, 50 dazu, dass der Betroffene nicht nach Vorschriften suchen muss
- VGH Mannheim VRS 119, 182 und VGH München BeckRS 2018, 19970 zum Verbot des Auswechselns der Begründung
- OVG Lüneburg DAR 2017, 159 zur Unschädlichkeit unrichtiger Ausführungen neben tragenden
- VGH München BA 2020, 300 zur Berichtigung offenbarer Unrichtigkeiten
- VG Würzburg BeckRS 2014, 46330 und BeckRS 2016, 42835 sowie Scheidler DAR 2014, 685 zur falschen Bezeichnung bei identischen Voraussetzungen
- VG Koblenz BeckRS 2020, 8856 zur Heilung nur bei verbleibender angemessener Frist
- BVerwG NJW 2022, 2772 Rn. 56, dort offengelassen; Gegenauffassung VGH Mannheim VRS 123, 356
- Hentschel/König, Straßenverkehrsrecht, 48. Auflage 2025, § 11 FeV Rn. 44 und § 13a FeV Rn. 1
Ihre kostenlose Ersteinschätzung
Schreiben Sie die Vorschrift ab, die in Ihrer Anordnung genannt ist, mit Absatz, Satz, Nummer und Buchstabe. Halten Sie daneben, welcher Stoff den Anlass bildet und was tatsächlich geschehen ist. Oft zeigt schon dieser Vergleich, dass beides nicht zusammenpasst. Schicken Sie mir die Anordnung im Wortlaut, solange die Vorlagefrist läuft. Eine erste Einschätzung kostet Sie nichts; vertreten wird bundesweit.
ist Rechtsanwalt und Strafverteidiger in Bremen, seit fünfzehn Jahren im Betäubungsmittel-, Cannabis-, Zoll- und Fahrerlaubnisrecht tätig. Verteidigung bundesweit.