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Kleinfallregelung: 7 wichtige Fakten zur Bagatellgrenze beim Zoll
Die Kleinfallregelung ist eine Verwaltungsvorgabe des Bundesministeriums der Finanzen, die bestimmt, welche Zollaufgriffe der Zollfahndungsdienst übernimmt und welche das Hauptzollamt selbst erledigt. Sie ist kein Gesetz, begründet keinen Anspruch auf Einstellung und sagt nichts über die Strafbarkeit aus. Sie erklärt aber, warum manche Aufgriffe innerhalb weniger Wochen erledigt sind und andere in ein umfangreiches Ermittlungsverfahren münden.
Ich bin Björn Schüller, Rechtsanwalt in Bremen, und verteidige bundesweit in Zoll- und Betäubungsmittelstrafsachen. Die Kleinfallregelung wird von Betroffenen häufig missverstanden, als eine Art Freibetrag, unterhalb dessen nichts passiert. Das ist sie nicht.
Das Wichtigste in Kürze
- Bei einer geringen Menge zum Eigenverbrauch kann die Staatsanwaltschaft nach § 31a Abs. 1 Satz 1 BtMG von der Verfolgung absehen.
- Voraussetzung sind geringe Schuld, das Fehlen eines öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung und der Eigenverbrauch als Zweck.
- Nach § 31a Abs. 2 BtMG kann auch das Gericht mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Beschuldigten einstellen.
- Das Gericht kann zudem nach § 29 Abs. 5 BtMG von einer Bestrafung absehen, wenn die Tat allein dem Eigenverbrauch in geringer Menge diente.
- Für Cannabis sieht § 35a KCanG eine entsprechende Regelung vor.
- Was eine geringe Menge ist, bestimmen die Länder in Verwaltungsvorschriften unterschiedlich, weshalb der Tatort über die Erledigung mitentscheidet.
- Eine Einstellung nach § 31a BtMG ist kein Freispruch, hindert aber die Eintragung einer Verurteilung und verhindert damit regelmäßig Folgen im Bundeszentralregister.
Inhaltsverzeichnis
- Das Wichtigste in Kürze
- Was die Kleinfallregelung ist
- Der Erlass vom 19. Juli 2011
- Welche Bereiche die Kleinfallregelung erfasst
- Wer den Aufgriff bearbeitet
- Warum es keine bundeseinheitliche Grenze gibt
- § 31a BtMG: das eigentliche Einstellungsinstrument
- § 29 Abs. 5 BtMG und die geringe Menge
- §§ 153 und 153a StPO
- Was die Kleinfallregelung nicht leistet
- Wie ein Einstellungsantrag aufgebaut wird
- Ein Fall aus meiner Praxis
- Häufige Fragen zur Kleinfallregelung
- Gesetzestexte und weiterführende Beiträge
- Kostenlose Ersteinschätzung
Was die Kleinfallregelung ist
Die Kleinfallregelung ist eine interne Steuerungsvorgabe der Zollverwaltung. Sie legt Schwellen fest, ab denen ein Aufgriff vom Zollfahndungsdienst bearbeitet wird, und bestimmt spiegelbildlich, was unterhalb dieser Schwellen beim Hauptzollamt bleibt.
Sie ist damit zuerst eine Regelung über Arbeitsteilung, nicht über Strafbarkeit. Ob ein Verhalten strafbar ist, ergibt sich aus dem Betäubungsmittelgesetz, dem Konsumcannabisgesetz und der Abgabenordnung, nicht aus einer Verwaltungsvorgabe.
Für Betroffene ist die Kleinfallregelung trotzdem wichtig. Sie erklärt, warum zwei Sendungen mit demselben Stoff völlig unterschiedlich behandelt werden können, und sie erklärt, warum die Behörde bei kleinen Mengen auf aufwendige Ermittlungen verzichtet.
Ein Anspruch lässt sich aus ihr nicht ableiten. Verwaltungsvorschriften binden die Verwaltung im Innenverhältnis; sie begründen keine subjektiven Rechte des Beschuldigten.
Der Erlass vom 19. Juli 2011
Mit Erlass vom 19. Juli 2011 hat das Bundesministerium der Finanzen die Umsetzung der Kleinfallregelung in die Wege geleitet (Patzak/Fabricius, BtMG, 11. Auflage, § 31a Randnummer 112).
Festgelegt wurden Kriterien für Kleinfälle, und zwar als Abgrenzung dafür, wann ein Aufgriff vom Zollfahndungsdienst zu bearbeiten ist. Gleichzeitig wurde darauf hingewiesen, dass unter anderem regionale Besonderheiten zu berücksichtigen sind und dass in einzelnen Bereichen Abstimmungen mit den Justizbehörden der Länder erfolgen müssen.
Dieser zweite Satz ist der wichtigere. Er bedeutet, dass die Kleinfallregelung keine starre Zahl kennt, die bundesweit gilt, sondern einen Rahmen, den die regionale Praxis ausfüllt.
Wer also liest, in Deutschland gebe es eine feste Bagatellgrenze für Zollaufgriffe, liest eine Vereinfachung. Die Praxis unterscheidet sich zwischen den Hauptzollämtern und zwischen den Ländern erheblich.
Welche Bereiche die Kleinfallregelung erfasst
Die Kriterien betreffen nach Patzak insbesondere vier Bereiche (§ 31a Randnummer 112):
- Betäubungsmittel, Aufgriffe bei der Einfuhr, vor allem aus Postsendungen
- Verbrauchsteuern, etwa Tabak, Alkohol, Kaffee und Energieerzeugnisse
- Verbote und Beschränkungen, der Bereich, unter den auch der Bannbruch nach § 372 AO fällt
- Außenwirtschaftsrecht, Ausfuhr- und Embargoverstöße
Für die Praxis der Betäubungsmittelverteidigung ist der erste Punkt maßgeblich, der dritte aber ebenso zu beachten: Der Bannbruch ist die Steuerstraftat, über die der Zoll seine Ermittlungszuständigkeit nach § 208 Abs. 1 Nr. 1 AO begründet.
Dass die Kleinfallregelung mehrere Rechtsgebiete zugleich erfasst, hat einen praktischen Grund. Der Zoll sieht an der Sendung zunächst nur eine Unregelmäßigkeit; welcher Rechtsbereich betroffen ist, klärt sich erst bei der Prüfung.
Wer den Aufgriff bearbeitet
Aufgriffe unterhalb der nicht geringen Menge werden selbständig von den Beamten des Hauptzollamts bearbeitet; die Mengengrenze der Polizeidienstvorschrift 386 findet Anwendung (Patzak, § 31a Randnummer 112).
Das ist die eigentliche Aussage der Kleinfallregelung. Sie zieht die Trennlinie nicht bei der Strafbarkeit, sondern bei der Bearbeitungszuständigkeit.
Praktisch heißt das: Bleibt die aufgegriffene Menge unterhalb der nicht geringen Menge, bearbeitet das Hauptzollamt den Vorgang selbst und legt ihn der Staatsanwaltschaft vor. Liegt sie darüber, übernimmt der Zollfahndungsdienst mit den entsprechend weitergehenden Ermittlungsmöglichkeiten.
Die nicht geringe Menge ist dabei kein Gewicht, sondern eine Wirkstoffmenge. Sie wird für jeden Stoff gesondert bestimmt und setzt eine Wirkstoffanalyse voraus. Genau daraus ergibt sich die typische Wartezeit zwischen Sicherstellung und nächstem Schreiben.
Wer aus dem Absender des Schreibens Rückschlüsse zieht, liegt deshalb meist richtig: Hauptzollamt deutet auf einen Kleinfall, Zollfahndungsamt auf eine Menge oberhalb der Schwelle oder auf Wiederholung.
Warum es keine bundeseinheitliche Grenze gibt
Der Erlass des Bundesministeriums der Finanzen weist ausdrücklich darauf hin, dass regionale Besonderheiten zu berücksichtigen sind und dass in einzelnen Bereichen Abstimmungen mit den Justizbehörden der Länder erfolgen müssen (Patzak, § 31a Randnummer 112).
Das hat einen systematischen Grund. Über die Einstellung eines Strafverfahrens entscheidet nicht der Zoll, sondern die Staatsanwaltschaft, und die Staatsanwaltschaften unterstehen den Justizverwaltungen der Länder. Der Bund kann für seine eigene Verwaltung Bearbeitungsschwellen vorgeben, nicht aber den Ländern vorschreiben, wann eingestellt wird.
Hinzu kommt die Struktur des § 31a BtMG. Die Vorschrift räumt der Staatsanwaltschaft Ermessen ein. Ermessen lässt sich durch Richtlinien lenken, aber nicht bundeseinheitlich determinieren.
Für die Verteidigung folgt daraus ein handfester Punkt: Der Ort des Aufgriffs entscheidet mit. Dieselbe Sendung kann bei einem Hauptzollamt zur Einstellung führen und bei einem anderen zum Strafbefehl. Wer die Praxis der zuständigen Staatsanwaltschaft kennt, kann den Antrag entsprechend zuschneiden.
Aus demselben Grund ist Vorsicht geboten gegenüber Zahlen, die in Foren kursieren. Sie stammen meist aus einem einzelnen Bundesland, sind veraltet oder betreffen Cannabis, das seit dem 1. April 2024 ohnehin nicht mehr dem Betäubungsmittelgesetz unterfällt.
§ 31a BtMG: das eigentliche Einstellungsinstrument
Die Kleinfallregelung steuert die Bearbeitung. Eingestellt wird nach dem Gesetz, und die zentrale Vorschrift dafür ist § 31a BtMG.
Nach § 31a Abs. 1 Satz 1 BtMG kann die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung absehen, wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre, kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht und der Täter die Betäubungsmittel lediglich zum Eigenverbrauch in geringer Menge anbaut, herstellt, einführt, ausführt, durchführt, erwirbt, sich in sonstiger Weise verschafft oder besitzt.
Bei § 31a Abs. 1 BtMG handelt es sich nicht um eine Strafzumessungsvorschrift, sondern um eine Verfahrensvorschrift (Patzak, § 31a Randnummer 113). Sie steht damit neben §§ 153, 153a StPO, nicht an deren Stelle.
Wichtig ist, dass die Anwendung des Opportunitätsprinzips über § 31a BtMG und §§ 153, 153a StPO erst für die Staatsanwaltschaft in Betracht kommt (Patzak, § 31a Randnummer 110). Die Polizei und der Zoll können ein Verfahren nicht aus Opportunitätsgründen einstellen; eine Ausdehnung des Opportunitätsprinzips auf die Polizei würde verfassungsrechtliche Probleme mit dem Gleichheitsgrundsatz aufwerfen.
Patzak beschreibt zugleich, wie die Praxis den Aufwand in einstellungsreifen Bagatellfällen begrenzt: durch Verzicht auf weiterführende Ermittlungen wie Durchsuchung und kriminaltechnische Untersuchung, durch Ersetzen der Untersuchung durch Abwiegen und ein Testverfahren und durch ein vereinfachtes Anzeigenverfahren (§ 31a Randnummer 111).
Ausdrücklich erwähnt wird dort auch der Vordruck, mit dem die Beschuldigtenvernehmung ersetzt werden soll und auf dem angekreuzt werden kann, man gebe Erwerb oder Besitz geringer Mengen zu und verzichte auf die Rückgabe sichergestellter Gegenstände. Wer diesen Zusammenhang kennt, versteht, warum solche Formulare verschickt werden, und warum sie nicht ausgefüllt gehören, solange die Akte nicht bekannt ist.
§ 29 Abs. 5 BtMG und die geringe Menge
Neben § 31a BtMG steht § 29 Abs. 5 BtMG, wonach das Gericht von Strafe absehen kann, wenn der Täter die Betäubungsmittel lediglich zum Eigenverbrauch in geringer Menge anbaut, herstellt, einführt, ausführt, durchführt, erwirbt, sich in sonstiger Weise verschafft oder besitzt.
Der Begriff der geringen Menge ist dabei enger, als viele annehmen. Nach herrschender Meinung ist eine Menge so lange gering, wie sie bei einer Mahlzeit verzehrt oder bei wenigen, also einer bis drei Gelegenheiten verbraucht werden kann; das entspricht drei Konsumeinheiten (OLG Koblenz NJW 1975, 1471; BayObLG NStZ 1995, 350; OLG Köln StV 1999, 440; BayObLG NJW 2003, 2110; OLG Hamm NStZ-RR 2010, 24; OLG Oldenburg StV 2010, 135).
Eine Konsumeinheit ist die Menge, die zur Erzielung eines Rauschzustandes erforderlich ist. Sie hängt vom Wirkstoffgehalt, von der für das jeweilige Delikt typischen Konsumform und von der Gewöhnung ab, wobei auf die Einstiegsdosis eines Gelegenheitskonsumenten abzustellen ist und nicht auf einen Abhängigen mit Toleranzentwicklung (Patzak, § 29 Randnummer 1636).
Die Anzahl möglicher Konsumeinheiten und damit der Schuldgehalt der Tat lässt sich regelmäßig nur auf der Grundlage konkreter Feststellungen zum Wirkstoffgehalt bestimmen (BayObLG NStZ 1999, 514; OLG Köln StV 1999, 440). Kann eine Wirkstoffuntersuchung nicht erfolgen, darf das Gericht die Frage nicht offenlassen, sondern muss unter Berücksichtigung von Herkunft, Preis und Beurteilung durch Tatbeteiligte sowie des Zweifelssatzes einen Mindestwirkstoffgehalt feststellen (BayObLG NStZ 2000, 210; OLG Oldenburg StV 2010, 135).
Von genaueren Feststellungen kann ausnahmsweise abgesehen werden, wenn ausgeschlossen ist, dass eine genaue Angabe des Wirkstoffgehalts das Strafmaß zugunsten des Angeklagten beeinflusst hätte, etwa dann, wenn das Gericht ohnehin nach § 29 Abs. 5 BtMG von Strafe absehen will (OLG Braunschweig BeckRS 2013, 200703; OLG Dresden BeckRS 2015, 17473; OLG Hamm BeckRS 2018, 29529).
Das ist ein Ansatz, den man in kleinen Zollverfahren nutzen kann: Wer auf § 29 Abs. 5 BtMG zusteuert, erspart dem Gericht die Wirkstofffeststellung, und dem Mandanten die Hauptverhandlung über Zehntelgramm.
§§ 153 und 153a StPO
Greift § 31a BtMG nicht, etwa weil es nicht um Eigenverbrauch geht, bleiben die allgemeinen Einstellungsvorschriften.
Nach § 153 StPO kann die Staatsanwaltschaft mit Zustimmung des Gerichts von der Verfolgung eines Vergehens absehen, wenn die Schuld gering ist und kein öffentliches Interesse an der Verfolgung besteht. Bei Vergehen, die nicht mit einer im Mindestmaß erhöhten Strafe bedroht sind und deren Folgen gering sind, ist die Zustimmung des Gerichts entbehrlich.
Nach § 153a StPO kann von der Erhebung der Anklage abgesehen und dem Beschuldigten eine Auflage erteilt werden, in Zollverfahren typischerweise eine Geldauflage zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung oder der Staatskasse.
In der Praxis ist § 153a StPO für Erstbeschuldigte mit Mengen oberhalb der geringen Menge häufig die realistische Zielmarke. Die Höhe der Auflage bemisst sich nach dem Einkommen und der Schwere des Vorwurfs; sie ist verhandelbar, und ein begründeter Vorschlag der Verteidigung wird häufig übernommen.
Eine Einstellung nach § 153a StPO führt nicht zu einer Eintragung im Führungszeugnis. Das ist für viele Mandanten der entscheidende Punkt. Zu beachten ist allerdings, dass die Erfüllung der Auflage Voraussetzung ist: Erst wenn sie fristgerecht erbracht wird, ist das Verfahren endgültig erledigt und der Vorwurf kann nicht mehr als Vergehen verfolgt werden. Wer die Frist versäumt, riskiert, dass das Verfahren fortgesetzt und die bereits gezahlte Auflage nicht erstattet wird.
Was die Kleinfallregelung nicht leistet
Vier Missverständnisse begegnen mir immer wieder.
Sie ist kein Freibetrag. Unterhalb der Schwelle wird nicht straffrei gehandelt, sondern lediglich anders bearbeitet. Die Tat bleibt strafbar, das Verfahren läuft weiter, und die Staatsanwaltschaft entscheidet.
Sie begründet keinen Anspruch. Die Kleinfallregelung ist eine Verwaltungsvorschrift. Sie bindet die Verwaltung im Innenverhältnis und lässt sich vom Beschuldigten nicht einklagen. Ein Antrag, der sich allein auf sie stützt, geht ins Leere.
Sie schützt nicht vor der Wiederholung. Wer mehrfach auffällt, verliert den Kleinfallstatus, auch wenn jede einzelne Sendung klein war. Die Wiederholung ist in der Praxis der häufigste Grund dafür, dass ein Vorgang an die Zollfahndung abgegeben wird.
Sie gilt nicht für Cannabis im alten Sinn. Cannabis ist seit dem 1. April 2024 aus den Anlagen zum Betäubungsmittelgesetz gestrichen. Für die Einfuhr gilt § 34 KCanG, für die Bagatellbehandlung § 35a KCanG. Wer mit Zahlen aus der Zeit davor argumentiert, argumentiert zum falschen Gesetz.
Wie ein Einstellungsantrag aufgebaut wird
Ein Antrag, der nur auf die geringe Menge verweist, überzeugt selten. Die Staatsanwaltschaft muss drei Dinge bejahen: geringe Schuld, fehlendes öffentliches Interesse und (bei § 31a BtMG) den Eigenverbrauch.
Zur geringen Schuld gehört die Einordnung der Menge in Konsumeinheiten, nicht in Gramm. Liegt eine Wirkstoffanalyse vor, wird sie ausgewertet; liegt keine vor, ist nach dem Zweifelssatz von der für den Beschuldigten günstigsten Qualität auszugehen (BayObLG NStZ 1999, 514; OLG Köln StV 1999, 440).
Zum fehlenden öffentlichen Interesse gehören die persönlichen Verhältnisse: Ersttäter, feste Arbeit oder Ausbildung, keine Eintragungen im Bundeszentralregister, kein Bezug zu einer Handelsstruktur. Auch die lange Verfahrensdauer zwischen Aufgriff und erstem Schreiben lässt sich anführen.
Zum Eigenverbrauch gehört das, was in der Akte fehlt: keine Feinwaage, keine Verpackungsmaterialien, keine Abnehmerlisten, keine Kommunikation über Verkäufe, keine auffälligen Zahlungseingänge. Der Eigenverbrauch wird in der Praxis über das Fehlen von Handelsindizien belegt, nicht über eine Beteuerung.
Dazu kommt eine formale Selbstverständlichkeit, die trotzdem oft übersehen wird: Der Antrag geht an die Staatsanwaltschaft, nicht an das Hauptzollamt. Die Zollbehörden können ein Verfahren nicht aus Opportunitätsgründen einstellen (Patzak, § 31a Randnummer 110).
Bei § 153a StPO empfiehlt sich außerdem ein konkreter Vorschlag zur Höhe der Auflage, verbunden mit Angaben zum Nettoeinkommen und zu Unterhaltspflichten. Ein Vorschlag, der nachvollziehbar gerechnet ist, wird häufiger übernommen als eine offene Bitte um eine milde Auflage.
Nicht in den Antrag gehört ein Geständnis, das über das hinausgeht, was die Akte ohnehin trägt. Ein Antrag nach § 31a BtMG setzt kein Geständnis voraus; er kann auf die Aktenlage gestützt werden.
Sinnvoll ist schließlich, den Antrag früh zu stellen. Ist der Strafbefehl erst beantragt, muss die Staatsanwaltschaft ihre eigene Entscheidung revidieren; das geschieht seltener als eine Entscheidung, die noch offen ist. In Zollverfahren liegt der günstigste Zeitpunkt deshalb zwischen der Akteneinsicht und dem Abschluss der Ermittlungen, also genau in der Phase, in der die meisten Betroffenen abwarten, weil scheinbar nichts passiert.
Ein Fall aus meiner Praxis
Angaben zu Person, Ort und Zeit sind abgewandelt, der Ablauf entspricht dem Verfahren.
Der folgende Fall ist in seinen Einzelheiten verändert.
Eine Mandantin erhielt Post vom Hauptzollamt. Aufgegriffen worden war eine Sendung mit einer kleinen Menge eines amphetaminhaltigen Pulvers, adressiert an ihre Wohnanschrift. Sie hatte in einem Internetforum gelesen, unterhalb einer bestimmten Grammzahl passiere nichts, und wollte deshalb zunächst gar nicht reagieren.
Die Akteneinsicht zeigte, dass die Menge zwar deutlich unter der nicht geringen Menge lag, die Wirkstoffanalyse aber einen hohen Reinheitsgrad ergeben hatte. Die Zahl der Konsumeinheiten lag damit klar über drei, sodass § 29 Abs. 5 BtMG ausschied. Die Staatsanwaltschaft hatte bereits einen Strafbefehl vorbereitet.
Wir haben zwei Punkte vorgetragen: den Eigenverbrauch, gestützt auf die Menge, das Fehlen von Verpackungsmaterial und Feinwaagen sowie das Fehlen jeder Kommunikation über Verkäufe, und die persönliche Situation der Mandantin, die erstmals auffällig geworden war.
Das Verfahren wurde nach § 153a StPO gegen eine Geldauflage eingestellt. Ohne Reaktion wäre der Strafbefehl ergangen und nach zwei Wochen rechtskräftig geworden.
Der Fall zeigt beides: Die Kleinfallregelung hat dafür gesorgt, dass der Vorgang beim Hauptzollamt blieb und keine Durchsuchung stattfand. Ein Verfahren verhindert hat sie nicht.
Der Fall ist in den Einzelheiten verändert.
Häufige Fragen zur Kleinfallregelung
Gibt es eine feste Grammzahl, unterhalb derer nichts passiert?
Nein. Die Kleinfallregelung stellt auf die nicht geringe Menge ab, und diese ist eine Wirkstoffmenge, keine Bruttomenge. Hinzu kommen regionale Besonderheiten und die Abstimmung mit den Justizbehörden der Länder.
Kann ich mich gegenüber dem Zoll auf die Kleinfallregelung berufen?
Nur begrenzt. Sie ist eine Verwaltungsvorschrift ohne Außenwirkung. Sinnvoll ist ein Antrag nach § 31a BtMG oder nach §§ 153, 153a StPO bei der Staatsanwaltschaft, der auf die konkreten Umstände gestützt wird.
Was bedeutet „geringe Menge“ im Sinne des § 29 Abs. 5 BtMG?
Eine Menge, die bei einer bis drei Gelegenheiten verbraucht werden kann, also etwa drei Konsumeinheiten (OLG Koblenz NJW 1975, 1471; BayObLG NJW 2003, 2110). Maßstab ist die Einstiegsdosis eines Gelegenheitskonsumenten, nicht der Bedarf eines Abhängigen.
Bekomme ich einen Eintrag im Führungszeugnis?
Bei einer Einstellung nach § 31a BtMG, § 153 oder § 153a StPO nicht. Bei einer Verurteilung hängt es von der Höhe der Strafe ab; Geldstrafen bis zu 90 Tagessätzen erscheinen bei Ersttätern regelmäßig nicht im Führungszeugnis, wohl aber im Bundeszentralregister.
Gilt die Kleinfallregelung auch bei mehreren Sendungen?
Faktisch nicht. Die Wiederholung spricht gegen die Annahme eines Kleinfalls und führt regelmäßig zur Abgabe an den Zollfahndungsdienst. Auch die Einstellung nach § 31a BtMG wird bei Wiederholungen deutlich seltener.
Was ist die Polizeidienstvorschrift 386?
Eine Verwaltungsvorschrift, deren Mengengrenze nach dem Erlass des Bundesministeriums der Finanzen auch im Zollbereich Anwendung findet (Patzak, § 31a Randnummer 112). Sie regelt die polizeiliche Behandlung von Betäubungsmittelaufgriffen und ist nicht veröffentlicht.
Was soll ich tun, wenn ich Post vom Hauptzollamt bekomme?
Nicht antworten, keinen Vordruck ausfüllen, keine Auskunft am Telefon geben und Akteneinsicht beantragen lassen. Ob ein Kleinfall vorliegt, ergibt sich erst aus der Wirkstoffanalyse und der Aktenlage.
Gesetzestexte und weiterführende Beiträge
Maßgeblich sind § 31a BtMG für das Absehen von der Verfolgung, § 29 Abs. 5 BtMG für das Absehen von Strafe, §§ 153, 153a StPO für die allgemeinen Einstellungsvorschriften, § 35a KCanG für Cannabis sowie § 208 Abs. 1 Nr. 1 AO und § 372 AO für die Ermittlungszuständigkeit des Zolls.
Den Wortlaut des Betäubungsmittelgesetzes finden Sie beim Bundesministerium der Justiz unter gesetze-im-internet.de/btmg.
Was unmittelbar nach dem Aufgriff geschieht, steht in meinem Beitrag Post vom Zoll: die ersten Schritte. Zu dem Formular, das die Behörde verschickt, siehe Anhörungsbogen vom Zoll. Wie eine Einstellung erreicht wird, habe ich unter Einstellung im Zollverfahren dargestellt. Zur Wirkstoffmenge und ihren Schwellen siehe Nicht geringe Menge und zum Grundtatbestand Besitz von Betäubungsmitteln.
Kostenlose Ersteinschätzung
Ich prüfe Ihren Fall kostenlos und unverbindlich. Für die Einschätzung genügen das Schreiben der Behörde und die Angabe, ob es sich um den ersten Vorgang handelt oder ob es frühere Aufgriffe gab.
Wichtig ist der Zeitpunkt. Nach einem Strafbefehl bleiben nur zwei Wochen für den Einspruch; vorher ist der Spielraum für eine Einstellung erheblich größer.
Rechtsanwalt Björn Schüller, Bremen. Verteidigung in Betäubungsmittel- und Zollstrafsachen, bundesweit.
Welche Schritte ein Betäubungsmittelverfahren durchläuft und wo die Stellschrauben liegen, habe ich zusammengefasst: Strafverteidigung im Betäubungsmittelrecht.
ist Rechtsanwalt und Strafverteidiger in Bremen, seit fünfzehn Jahren im Betäubungsmittel-, Cannabis-, Zoll- und Fahrerlaubnisrecht tätig. Verteidigung bundesweit.