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Den Verkehrspsychologen auswählen: Bezeichnung, Qualifikation und Nachweis
Der Begriff Verkehrspsychologe ist nicht geschützt. Geschützt ist allein die Bezeichnung Psychologe durch den Hochschulabschluss; was jemand darüber hinaus über seine Spezialisierung sagt, prüft niemand. Deshalb entscheidet die Auswahl des Verkehrspsychologen über den Wert der gesamten Vorbereitung.
Ich bin Björn Schüller, Rechtsanwalt in Bremen, und vertrete bundesweit in Fahrerlaubnisverfahren und in Streitigkeiten mit Anbietern aus dem Vorbereitungsmarkt. Die Frage, woran man einen qualifizierten Verkehrspsychologen erkennt, lässt sich beantworten, und zwar anhand von zwei Vorschriften und einem Kapitel der Beurteilungskriterien.
Der Gesetzgeber hat für zwei Tätigkeiten feste Anforderungen aufgestellt: für die Beratung nach § 71 FeV und für die Kurse nach § 70 FeV. Diese Anforderungen gelten für die freie Vorbereitung nicht unmittelbar, sie sind aber der Maßstab, den die Beurteilungskriterien ausdrücklich zur Orientierung empfehlen.
Das Wichtigste in Kürze
- Nach § 71 Abs. 2 FeV setzt die amtliche Anerkennung als Berater einen Abschluss als Diplom-Psychologe oder einen gleichwertigen Master-Abschluss in Psychologie voraus.
- Hinzu kommen eine verkehrspsychologische Ausbildung, nachgewiesene Erfahrung in der Verkehrspsychologie und die Teilnahme an einem anerkannten Qualitätssicherungssystem.
- Abschnitt C.5.4.2 der Beurteilungskriterien empfiehlt ausdrücklich, die Qualifikationsvoraussetzungen für Maßnahmen im Vorfeld der Untersuchung analog zu diesen Regelungen zu gestalten.
- Eine fachpsychologische Qualifikation kann auch durch Fortbildung und Zertifizierung als Fachpsychologin oder Fachpsychologe für Verkehrspsychologie beim Berufsverband Deutscher Psychologinnen und Psychologen erworben werden.
- Für Nichtpsychologen öffnet Abschnitt C.5.4.2.2 nur einen engen Weg, und zwar ausschließlich für Sozialarbeiter und Sozialpädagogen unter vier kumulativen Voraussetzungen.
- Akkreditierte Einrichtungen nach § 70 FeV werden in der Rechtsprechung höher eingestuft als gewerbliche Veranstalter ohne Anerkennung (OLG Karlsruhe DAR 2017, 155).
- Bei gewerbsmäßigen Anbietern ist eine besonders sorgfältige Prüfung der Kursqualität erforderlich (OLG Hamburg VRS 60, 192).
- Eine Betreuung durch eine Heilpraktikerin für Psychotherapie reicht nach der Rechtsprechung für sich genommen nicht aus (OLG Hamm BA 2016, 189).
Inhalt
- Welche Bezeichnungen geschützt sind und welche nicht
- Die Anforderungen des § 71 Abs. 2 FeV
- Die Anerkennung von Trägern nach § 70 FeV
- Was die Beurteilungskriterien verlangen
- Der enge Weg für Sozialarbeiter und Sozialpädagogen
- Wie Gerichte die Qualifikation bewerten
- Positivlisten und der Verkehrsgerichtstag
- Was ein Verkehrspsychologe nicht ist
- Die Checkliste für das erste Gespräch
- Ein Fall aus der Praxis
- Fragen aus der Praxis
- Gesetzestexte und Fundstellen
- Kostenlose Ersteinschätzung
Welche Bezeichnungen geschützt sind und welche nicht
Wer sich Verkehrspsychologe nennt, sagt damit zunächst nur, dass er sich so nennt. Eine staatliche Zulassung für die Vorbereitung auf die medizinisch-psychologische Untersuchung gibt es nicht, und die Beurteilungskriterien halten in Abschnitt C.5.3 ausdrücklich fest, dass solche Maßnahmen keiner Anerkennung durch staatliche Stellen unterliegen.
Völlig frei sind Bezeichnungen wie MPU-Berater, MPU-Coach, psychologischer Berater oder Verkehrstherapeut. Sie setzen keinen bestimmten Abschluss voraus und sagen über die Qualifikation nichts aus. Wer einen Verkehrspsychologen sucht, muss deshalb nach dem Abschluss fragen und nicht nach der Selbstbezeichnung. Ein Verkehrspsychologe mit Hochschulabschluss nennt diesen von sich aus.
Anders liegt es bei der Bezeichnung Psychologe. Sie setzt einen abgeschlossenen Studiengang voraus. Die Kombination mit dem Zusatz Verkehr ist dagegen nicht geregelt, weshalb die Formulierung „Diplom-Psychologe mit verkehrspsychologischer Zusatzausbildung“ aussagekräftiger ist als jede andere.
Der Berufsverband Deutscher Psychologinnen und Psychologen vergibt daneben die Zertifizierung als Fachpsychologin oder Fachpsychologe für Verkehrspsychologie. Diese Zertifizierung wird in Abschnitt C.5.4.2.1 der Beurteilungskriterien ausdrücklich als Weg zur fachpsychologischen Qualifikation genannt und ist damit ein brauchbares Unterscheidungsmerkmal.
Die Anforderungen des § 71 Abs. 2 FeV
Für die verkehrspsychologische Beratung nach § 2a Abs. 7 StVG gelten nach § 71 Abs. 1 FeV diejenigen Personen als amtlich anerkannt, die eine Bestätigung der Sektion Verkehrspsychologie im Berufsverband Deutscher Psychologinnen und Psychologen besitzen. Absatz 2 nennt die Voraussetzungen, unter denen diese Bestätigung auszustellen ist.
Verlangt wird erstens der Abschluss eines Hochschulstudiums als Diplom-Psychologe oder ein gleichwertiger Master-Abschluss in Psychologie. Zweitens eine verkehrspsychologische Ausbildung an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule, an einer Stelle, die sich mit der Begutachtung oder Wiederherstellung der Kraftfahreignung befasst, oder an einem Ausbildungsseminar des Berufsverbands.
Drittens werden Erfahrungen in der Verkehrspsychologie verlangt, und zwar in einer von drei Formen. Entweder durch mindestens dreijährige Begutachtung von Kraftfahrern an einer Begutachtungsstelle für Fahreignung oder durch mindestens dreijährige Durchführung von Aufbauseminaren oder von Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung.
Alternativ genügt eine mindestens fünfjährige freiberufliche verkehrspsychologische Tätigkeit, die durch Bestätigungen von Behörden oder Begutachtungsstellen oder durch die Dokumentation von zehn Therapiemaßnahmen für verkehrsauffällige Kraftfahrer nachgewiesen wird, die mit einer positiven Begutachtung abgeschlossen wurden.
Die dritte Alternative ist eine dreijährige freiberufliche Tätigkeit mit Zertifizierung als klinischer Psychologe oder Psychotherapeut nach den Richtlinien des Berufsverbands oder durch eine vergleichbare psychotherapeutische Tätigkeit. Viertens schließlich wird die Teilnahme an einem anerkannten Qualitätssicherungssystem verlangt.
Diese vier Punkte sind der schärfste Maßstab, den das Recht für die Tätigkeit als Verkehrspsychologe kennt. Sie gelten unmittelbar nur für die Beratung in der Probezeit; wer sie erfüllt, hat seine Qualifikation aber in einer Weise nachgewiesen, die sich überprüfen lässt. Näheres zur Beratung selbst steht im Beitrag zur Beratung nach § 71 FeV.
Die Anerkennung von Trägern nach § 70 FeV
Der zweite geregelte Bereich sind die Kurse zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung. Anerkannt wird dabei das Kursmodell eines bestimmten Trägers, nicht der einzelne Kurs und nicht das Modell allgemein. Die Anerkennung wird auf längstens zehn Jahre befristet erteilt und auf Antrag verlängert.
Seit dem 1. Mai 2014 muss die Wirksamkeit nicht schon für die Anerkennung nachgewiesen sein, wohl aber spätestens nach sechs Jahren. Danach sind die Kurse regelmäßig, spätestens alle zehn Jahre, erneut zu evaluieren. Diese Evaluationspflicht gibt es im freien Markt nicht.
Hinzu kommt eine Neutralitätsregel. Träger von Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung dürfen nicht zugleich Träger von Maßnahmen der Fahrausbildung oder von Begutachtungsstellen für Fahreignung sein. Die Richtlinie über die Anforderungen an die Träger verlangt zudem Unabhängigkeit und Freiheit von kommerzieller Beeinflussung.
Für die Auswahl folgt daraus ein brauchbarer Hinweis. Ein Verkehrspsychologe, der zugleich als Kursleiter für einen nach § 70 FeV anerkannten Träger arbeitet, unterliegt gesetzlichen Aus- und Fortbildungspflichten. Danach lässt sich im Gespräch fragen, und ein Verkehrspsychologe mit dieser Doppelrolle nennt sie meist selbst. Die Beurteilungskriterien erwähnen das in Abschnitt C.5.4.1 ausdrücklich als wirksamkeitsfördernden Faktor.
Was die Beurteilungskriterien verlangen
Abschnitt C.5.4.2.1 behandelt die diagnostische Qualifikation. Eine angemessene Kompetenz kann grundsätzlich angenommen werden bei Psychologen mit Diplom oder gleichwertigem Master-Abschluss in Psychologie, ergänzt durch eine verkehrspsychologische Fortbildung an einer Hochschule oder an einer anerkannten Stelle.
Abschnitt C.5.4.2.2 behandelt die Qualifikation zur Durchführung. Sie ist bei den genannten Verkehrspsychologen anzunehmen, sofern der Verkehrspsychologe zusätzlich über angemessene Interventionskompetenzen verfügt, erworben in einer Ausbildung bei Trägern anerkannter Schulungsmaßnahmen, beim Erlernen spezieller Therapiemethoden oder in einer psychotherapeutischen Ausbildung.
Dazwischen steht eine Anforderung, die über den Abschluss hinausgeht. Verlangt werden Kenntnisse der Begutachtungsleitlinien und der Beurteilungskriterien sowie Grundkenntnisse zur Einordnung medizinischer Befunde und chemisch-toxikologischer Untersuchungsergebnisse.
Das ist in der Praxis die wirksamste Prüffrage. Ein Verkehrspsychologe, der die Hypothesen der Beurteilungskriterien benennen und die eigene Einordnung begründen kann, beherrscht das Material. Ein Verkehrspsychologe ohne diese Kenntnis arbeitet an den Kriterien vorbei. Wer auf die Frage nach der einschlägigen Hypothese ausweicht, arbeitet nicht mit den Kriterien, an denen seine Maßnahme später gemessen wird.
Der enge Weg für Sozialarbeiter und Sozialpädagogen
Die Beurteilungskriterien öffnen für Nichtpsychologen genau einen Weg, und zwar nur bei Eignungszweifeln, die ausschließlich auf einer Substanzkonsumproblematik beruhen. Berechtigt sind dann Sozialarbeiter und Sozialpädagogen unter vier Voraussetzungen, die zusammen vorliegen müssen.
Verlangt werden eine tätigkeitsfeldspezifische Qualifikation nach den Anlagen 1 und 2 der Vereinbarung „Abhängigkeitserkrankungen“ der Rentenversicherungsträger und Krankenkassen, Weiterbildungen zum Fahreignungsrecht und zu den Begutachtungsleitlinien, die vertragliche Anbindung an eine Fachstelle Sucht oder eine Fachklinik und die regelmäßige Wahrnehmung von Weiterbildungsangeboten.
Die dritte Voraussetzung ist die praktisch wichtigste. Die Intervention muss im Rahmen dieser Anbindung stattfinden. Ein selbstständiger Sozialpädagoge ohne Anbindung erfüllt die Anforderung nicht, mag seine Fortbildung noch so umfangreich sein. Wie das in der Praxis aussieht, behandelt der Beitrag zur Suchtberatung.
Für alle übrigen Berufsgruppen öffnet sich dieser Weg nicht. Heilpraktiker, Coaches, Fahrlehrer und Betriebswirte mit Zusatzausbildung werden von Abschnitt C.5.4.2.2 nicht erfasst. Das ist kein Werturteil über ihre Arbeit, sondern eine Aussage darüber, was in der Begutachtung eingeordnet werden kann.
Wie Gerichte die Qualifikation bewerten
Im Strafverfahren hat die Rechtsprechung die Qualifikationsfrage mehrfach entschieden. Einrichtungen, die für Kurse zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung nach § 70 FeV akkreditiert sind, stehen danach höher als gewerbliche Veranstalter ohne solche Anerkennung (OLG Karlsruhe DAR 2017, 155).
Bei gewerbsmäßigen Anbietern ist deshalb eine besonders sorgfältige Prüfung der Kursqualität erforderlich (OLG Hamburg VRS 60, 192; OLG Köln DAR 2020, 643, 645). Der Tatrichter muss dann im Einzelnen feststellen, was Inhalt der Maßnahme war und welchen Erfolg sie hatte.
Deutlicher wird es bei fehlender Qualifikation. Für das Zeugnis einer Heilpraktikerin für Psychotherapie, die den Angeklagten betreut hatte, hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden, dass es für sich genommen nicht ausreicht (OLG Hamm BA 2016, 189). Ebenso wenig genügt die bloße Teilnahme an Beratungsgesprächen bei Drogenhilfeeinrichtungen oder Selbsthilfegruppen (KG DAR 2004, 657).
Diese Entscheidungen betreffen das Strafverfahren. Für das Verwaltungsverfahren gibt es keine vergleichbare Rechtsprechung, weil dort nicht das Gericht, sondern der Gutachter die Maßnahme einordnet. Der Maßstab ist aber derselbe, und er steht in den Beurteilungskriterien.
Positivlisten und der Verkehrsgerichtstag
Dass der Markt ein Problem hat, ist auch außerhalb der Fachgesellschaften erkannt. Der Arbeitskreis II des 63. Verkehrsgerichtstags hat im Jahr 2025 die Empfehlung Nr. 4 formuliert, die in Abschnitt C.5.1.1 der Beurteilungskriterien im Wortlaut wiedergegeben ist.
Danach erscheint es sinnvoll, Anbieter von Vorbereitungsmaßnahmen, die die Kriterien für fahreignungsfördernde Interventionen erfüllen, auf Positivlisten zu erfassen; die Fahrerlaubnisbehörden sollen berechtigt werden, diese Listen herauszugeben. Umgesetzt ist das bislang nicht.
Bis dahin bleibt es bei der eigenen Prüfung. Die Beurteilungskriterien beschreiben die FFI-Kriterien selbst als Orientierungsschema für die Bewertung und Auswahl von Maßnahmen und sehen darin einen Beitrag zum Verbraucherschutz. Genau in dieser Funktion lassen sie sich im Gespräch mit einem Anbieter einsetzen.
Was ein Verkehrspsychologe nicht ist
Ein Verkehrspsychologe ist kein Vertreter des Betroffenen. Abschnitt C.5.5.2 der Beurteilungskriterien weist die Übernahme formaler oder rechtlicher Vorgänge ausdrücklich der anwaltlichen Vertretung zu. Wer beides aus einer Hand verspricht, verwechselt zwei Rollen.
Ein Verkehrspsychologe ist auch kein Gutachter. Die Rolle des psychologischen Sachverständigen verlangt nach Abschnitt C.5.5.1 Unparteilichkeit im Sinne von Neutralität und Unabhängigkeit, während der Therapeut den Klienten unterstützt. Nr. 5 der Anlage 4a zur FeV schließt die Verbindung beider Rollen ausdrücklich aus.
Schließlich ist ein Verkehrspsychologe kein Garant. Eine Erfolgsgarantie widerspricht den berufsethischen Richtlinien, auf die sich Abschnitt C.5.5.1 stützt; danach informieren Psychologen über ihre Dienstleistungen in sachlicher Form und verzichten auf Erfolg versprechende, irreführende oder vergleichende Werbung.
Diese drei Abgrenzungen helfen bei der Auswahl mehr als jede Bewertung im Internet. Ein Verkehrspsychologe, der sie von sich aus benennt, kennt seine Rolle. Einer, der sie verwischt, erzeugt genau die Rollenkonfusion, vor der die Beurteilungskriterien warnen.
Die Checkliste für das erste Gespräch
Aus den genannten Vorschriften und Abschnitten ergeben sich sieben Fragen, die jeder Verkehrspsychologe beantworten können muss. Sie richten sich an den Verkehrspsychologen persönlich und nicht an das Institut, für das er arbeitet. Erstens: Welchen Hochschulabschluss haben Sie? Zweitens: Welche verkehrspsychologische Fortbildung haben Sie absolviert und bei wem?
Drittens: Sind Sie nach § 71 FeV anerkannt oder als Kursleiter für einen nach § 70 FeV anerkannten Träger tätig? Viertens: An welchem Qualitätssicherungssystem nehmen Sie teil? Fünftens: Nach welchem Manual arbeiten Sie, und liegt dazu eine Evaluation vor?
Sechstens: Wie erfolgt die Eingangsdiagnostik, und welche Hypothese halten Sie in meinem Fall für einschlägig? Siebtens: Sind Sie oder Ihr Betrieb wirtschaftlich an einem Abstinenzkontrollprogramm oder an einer Begutachtungsstelle beteiligt?
Die letzte Frage zielt auf den Interessenkonflikt; Näheres dazu steht im Beitrag zum Interessenkonflikt. Alle sieben Fragen lassen sich in einem Telefonat stellen, und ein qualifizierter Verkehrspsychologe beantwortet sie ohne Umschweife. Weicht der Verkehrspsychologe aus, ist die Auswahl bereits getroffen.
Ein Fall aus der Praxis
Ein Mandant hatte sich für einen Anbieter entschieden, der auf seiner Internetseite als „Verkehrspsychologisches Institut“ auftrat. Erst nach Zahlung von 2.900 Euro stellte sich heraus, dass die Gespräche von einem Betriebswirt mit einer zweitägigen Zusatzausbildung geführt wurden. Die Einzelheiten sind verändert.
In der Bescheinigung stand nur der Name des Instituts und keine Person. Genau das verlangt aber das Kriterium FFI 4: Alle beteiligten Personen sind namentlich zu nennen, jeweils mit ihrer beruflichen Qualifikation und ihrem Arbeitsanteil.
Auf unsere Nachfrage nach der Qualifikation der Durchführenden kam zunächst keine Antwort, dann die Auskunft, die Mitarbeiter würden „fortlaufend intern geschult“. Diese Korrespondenz war später das wichtigste Beweismittel, sowohl gegenüber dem Anbieter als auch zur Erklärung gegenüber der Behörde.
Der Mandant hat die Maßnahme anschließend bei einer nach § 71 FeV anerkannten Verkehrspsychologin wiederholt. Diese Verkehrspsychologin hat Abschluss, Fortbildung und Qualitätssicherung auf Nachfrage sofort belegt. Gegen den ersten Anbieter konnten wir einen erheblichen Teil des Honorars zurückholen, weil die Leistung nicht dem entsprach, was die Bezeichnung des Instituts erwarten ließ.
Fragen aus der Praxis
Muss mein Verkehrspsychologe nach § 71 FeV anerkannt sein?
Für die freie Vorbereitung ist das nicht vorgeschrieben. Die Anerkennung ist aber der beste verfügbare Nachweis, weil sie Abschluss, Ausbildung, Erfahrung und Qualitätssicherung zugleich belegt. Die Beurteilungskriterien empfehlen ausdrücklich, sich an diesen Regelungen zu orientieren.
Woran erkenne ich einen unqualifizierten Anbieter?
An drei Signalen: Er nennt keinen Hochschulabschluss, er wirbt mit dem Bestehen der Untersuchung, und er bietet neben der Beratung ein Abstinenzprogramm oder ein Testtraining an. Jedes dieser Signale ist in den Beurteilungskriterien als Kontraindikator benannt.
Darf ein Arzt die Vorbereitung durchführen?
Bei einer Substanzgebrauchsstörung ja, sofern er suchtmedizinisch qualifiziert und an einer Suchthilfeeinrichtung tätig ist. Für die Diagnostik von Störungen mit Krankheitswert sind Ärzte und Psychologische Psychotherapeuten nach Abschnitt C.5.4.2.1 ohnehin qualifiziert.
Ist ein Online-Angebot schlechter?
Nicht grundsätzlich. Entscheidend sind Qualifikation, Manual, Eingangsdiagnostik und Zeitraum, nicht das Medium. Der Ort der Durchführung muss allerdings nach dem Kriterium FFI 4 bescheinigt werden, und bei Fernlehrgängen können zusätzlich die Vorschriften des Fernunterrichtsschutzgesetzes eine Rolle spielen.
Was ist, wenn der Verkehrspsychologe mir keine Auskunft gibt?
Dann ist die Auswahl getroffen. Ein Anbieter, der die Qualifikation seiner Mitarbeiter nicht nennt, kann die Bescheinigung nach dem Kriterium FFI 4 auch nicht ausstellen, denn dort sind alle Durchführenden namentlich mit Qualifikation und Arbeitsanteil aufzuführen.
Gibt es eine amtliche Liste geeigneter Anbieter?
Nein. Der Verkehrsgerichtstag hat 2025 empfohlen, Positivlisten einzuführen und die Fahrerlaubnisbehörden zu deren Herausgabe zu berechtigen. Umgesetzt ist das bislang nicht, weshalb die Prüfung beim Betroffenen liegt.
Kann ich den Verkehrspsychologen während der Maßnahme wechseln?
Sie können, sollten es aber begründen können. Ein Wechsel ist unschädlich, wenn er fachlich veranlasst war, etwa weil der erste Verkehrspsychologe die Problematik nicht erfasst hatte. Wichtig ist, dass beide Bescheinigungen vorliegen und sich die Zeiträume lückenlos anschließen.
Was kostet ein qualifizierter Verkehrspsychologe?
Das hängt von Umfang und Region ab, weshalb ich hier keine Beträge nenne. Entscheidend ist die Struktur: Ein Verkehrspsychologe, der nach Sitzungen abrechnet, hat kein Interesse an einer vorzeitigen Beendigung, während ein Pauschalpreis für ein Ergebnis nach den Beurteilungskriterien ein Kontraindikator ist.
Hilft mir ein Verkehrspsychologe auch im Strafverfahren?
Mittelbar ja. Der Tatrichter kann die Maßnahme bei der Sperrfrist und bei der Entkräftung der Regelvermutung berücksichtigen, muss dafür aber Inhalt und Erfolg feststellen. Ein Verkehrspsychologe, der eine aussagekräftige Bescheinigung ausstellt, liefert dem Gericht die Grundlage dafür.
Gesetzestexte und Fundstellen
Den amtlichen Wortlaut des § 71 FeV veröffentlicht das Bundesministerium der Justiz unter gesetze-im-internet.de. Maßgeblich sind daneben § 70 FeV mit der Anlage 15, Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 48. Auflage 2025, zu §§ 70, 71 FeV und StGB § 69 Rn. 20b, sowie das Kapitel C.5 der Beurteilungskriterien mit den Abschnitten C.5.1.1, C.5.4.1 und C.5.4.2.
Verwandte Beiträge behandeln die Verkehrstherapie, den Crashkurs und die FFI-Kriterien. Zum geregelten Kurs siehe den Beitrag zum Kurs nach § 70 FeV.
Kostenlose Ersteinschätzung
Die Auswahl des Verkehrspsychologen sollte erst nach zwei Klärungen erfolgen: ob die Anordnung der Behörde trägt und welche Frist läuft. Ein Vertrag, der vor dieser Klärung geschlossen wird, bindet und kostet, bevor feststeht, ob die Maßnahme überhaupt gebraucht wird.
Schicken Sie mir die Anordnung und die Leistungsbeschreibung des Anbieters, den Sie in Betracht ziehen. Daran lässt sich einschätzen, ob die Qualifikation den Anforderungen entspricht, ob ein Interessenkonflikt vorliegt und ob die Maßnahme in Ihrem Fall die richtige ist.
ist Rechtsanwalt und Strafverteidiger in Bremen, seit 2011 zugelassen und seit fünfzehn Jahren im Betäubungsmittel-, Cannabis-, Zoll- und Fahrerlaubnisrecht tätig. Verteidigung bundesweit.