Anbau von Betäubungsmitteln: Polizeidurchsuchung einer Zuchtanlage für psilocybinhaltige Pilze der Art Psilocybe cubensis, Variante Golden Teacher

Symbolbild, mit KI erstellt.

Anbau und Herstellung von Betäubungsmitteln: Strafbarkeit, Mengen und Verteidigung

Der Anbau von Betäubungsmitteln ist vollendet, sobald ein Samen so in die Erde gebracht ist, dass eine Pflanze wachsen kann. Es kommt weder auf eine Ernte an noch auf einen Wirkstoffgehalt, auch nicht auf die Größe der Anlage: Der Blumentopf auf der Fensterbank erfüllt denselben Tatbestand wie die Halle mit tausend Pflanzen. Wer das weiß, versteht, warum in diesen Verfahren fast nie über das „Ob“, sondern über Mengen, Rollen und Konkurrenzen gestritten wird.

Vom Anbau von Betäubungsmitteln ist die Herstellung streng zu trennen. Sie beginnt dort, wo der Anbau endet, mit der Ernte. Beide Tatbestände stehen nach ständiger Rechtsprechung in Tatmehrheit, werden also nebeneinander abgeurteilt. Wer das übersieht, unterschätzt den Schuldumfang, und wer es umgekehrt zu weit treibt, kommt zu doppelten Verurteilungen, die in der Revision keinen Bestand haben.

Cannabis spielt dabei keine Rolle mehr. Mit dem Inkrafttreten des Konsumcannabisgesetzes am 1. April 2024 sind die Cannabispflanze und ihre Bestandteile aus den Anlagen zum BtMG gestrichen worden. Wer mehr als drei Pflanzen zieht, baut deshalb keine Betäubungsmittel an, sondern macht sich nach § 34 Abs. 1 Nr. 2 KCanG strafbar; für Medizinalcannabis gilt das MedCanG. Der Anbau von Betäubungsmitteln im engeren Sinne betrifft daher Schlafmohn, Koka, Salvia divinorum, psilocybinhaltige Pilze, Khat und Rauschkakteen; daneben steht die Herstellung, die das Gesetz eigenständig erfasst.

Das Wichtigste in Kürze

  • Der Anbau von Betäubungsmitteln ohne Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 BtMG ist nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bedroht.
  • Anbau ist bereits das Ausbringen von Samen mit dem Ziel der Gewinnung von Betäubungsmitteln, nicht erst die Ernte.
  • Für Cannabis gilt seit dem 1. April 2024 das Konsumcannabisgesetz; erlaubt sind drei lebende Pflanzen zum Eigenkonsum, strafbar ist nach § 34 Abs. 1 Nr. 2 KCanG der Anbau von mehr als drei Pflanzen oder der Anbau zu anderen Zwecken.
  • Der Strafrahmen des § 34 Abs. 1 KCanG reicht von Geldstrafe bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe.
  • Bezieht sich der Anbau auf eine nicht geringe Menge, liegt in der Regel ein besonders schwerer Fall nach § 34 Abs. 3 KCanG mit drei Monaten bis fünf Jahren Freiheitsstrafe vor.
  • Beim Anbau nach dem Betäubungsmittelgesetz führt die nicht geringe Menge zu § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, wenn zugleich Besitz oder Handeltreiben vorliegt.
  • Die erwartete Erntemenge wird aus Pflanzenzahl, Sorte und Anbaubedingungen geschätzt; diese Schätzung ist der häufigste Angriffspunkt der Verteidigung.

Inhaltsverzeichnis

Der Anbau von Betäubungsmitteln: Begriff und Vollendung

Der Anbau von Betäubungsmitteln ist das Erzielen pflanzlichen Wachstums durch gärtnerische Bemühungen, also die Aussaat von Samen sowie die Pflege oder Aufzucht von Pflanzen der Anlagen I bis III zum BtMG (BGH BeckRS 2023, 25453; OLG Dresden NStZ-RR 1999, 372; Patzak/Fabricius, § 29 Rn. 43 f.). Die Abgrenzung zur wilden Aussaat durch Vögel oder Wind liegt in der menschlichen Einwirkung, wer aussät und den Rest der Witterung überlässt, baut gleichwohl an.

Für den Anbau von Betäubungsmitteln kommt es auf die Kulturform nicht an: Blumentopf, Balkonkasten, Garten, Gewächshaus oder Feld sind gleichermaßen erfasst, und es ist unerheblich, welche Menge oder Qualität am Ende erntbar wäre (OLG München BeckRS 2009, 11744). Auch die Aufzucht nicht wirkstoffhaltiger Pflanzen ist Anbau. Der bloße Besitz von Samen ist dagegen kein Anbau, sondern allenfalls Besitz nach § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 BtMG.

Das Motiv spielt für den Anbau von Betäubungsmitteln keine Rolle. Ein Gewinnungszweck ist nicht erforderlich; auch Zier-, Textil-, Arznei- oder Papierzwecke genügen, ebenso biologische, religiöse, künstlerische oder wissenschaftliche Beweggründe (Rn. 45 f.). Wer abgeschnittene Pflanzen nur zur Dekoration aufbewahrt, baut nicht an, wer sie in Wasser oder Erde verbringt, um Wurzeln oder Ableger zu erzielen, dagegen schon.

Tathandlungen des Anbaus von Betäubungsmitteln sind die Aussaat, das Einpflanzen in Topf oder Balkonkasten (BGH NStZ 1990, 285; OLG Düsseldorf NStZ 1985, 30), das Keimen in Erde, Hydrokultur, Steinwolle oder feuchten Papiertüchern, ferner Eintopfen, Bewässern, Düngen und Belichten sowie das Kreuzen, Aufbinden, Stützen und Einzäunen (Rn. 47). Nicht mehr Anbau sind Abschneiden, Ernten, Trocknen und jedes Bearbeiten des abgetrennten Materials. Das ist Herstellung (OLG Karlsruhe NStZ-RR 2002, 85).

Vollendet ist der Anbau von Betäubungsmitteln, sobald Samen oder Setzling so in die Erde gebracht sind, dass pflanzliches Wachstum möglich ist (BGH BeckRS 2022, 33608). Es handelt sich um ein Unternehmensdelikt ohne Erfolgserfordernis: Größe, Reife und Wirkstoffgehalt sind gleichgültig. Beendet ist die Tat erst, wenn der Täter oder ein Dritter zur Ernte ansetzt. Mit ihr beginnt die Herstellung in Form der Gewinnung (Rn. 86 f.).

Welche Pflanzen und Pilze erfasst sind

Strafbar ist nur der Anbau der in den Anlagen I bis III genannten Pflanzen. Erfasst sind zum einen ausdrücklich gelistete Pflanzen, zum anderen über den fünften Spiegelstrich der Anlage I solche Pflanzen und Pilze, die einen gelisteten Wirkstoff enthalten und als Betäubungsmittel missbraucht werden sollen (Rn. 32 ff.).

Pflanze / PilzAnlageBesonderheit
Koka (Erythroxylum coca)IIKeine Anbauausnahme, Erlaubnis nur nach § 3 Abs. 1 BtMG
Ziermohn (Papaver bracteatum)IISamen und Anbau zu Zierzwecken ausgenommen, der Zierzweck schließt den Tatbestand aus
Schlafmohn (Papaver somniferum)IIIDer Anbau ist auch zu Zierzwecken erlaubnispflichtig
Salvia divinorumISeit der 21. BtMÄndV vom 18.2.2008 ohne Ausnahme erfasst
Psilocybinhaltige Pilze (u. a. Psilocybe cubensis)IAuch Mycelien, Sporen und Zellkulturen in Anbauboxen sind Betäubungsmittel
Khat, mescalinhaltige Kakteen, MutterkornpilzINur bei beabsichtigtem Missbrauch als Betäubungsmittel
DMT-haltige Waldliane (Ayahuasca)IÜber den fünften Spiegelstrich erfasst; nicht geringe Menge 3,6 g DMT-Base

In dieser Aufstellung fehlt Cannabis, und das ist der wichtigste Punkt des ganzen Beitrags: Die Cannabispflanze ist zum 1. April 2024 aus Anlage I gestrichen worden und damit kein Betäubungsmittel mehr, unabhängig von der Zahl der Pflanzen. Selbst die Kommentierung führt Cannabisprodukte in ihrer Grenzwerttabelle nur noch mit dem Zusatz „nun im KCanG geregelt“. Wer mehr als drei Pflanzen anbaut, fällt nicht ins BtMG zurück, sondern in § 34 KCanG (dazu unten XI.).

Nicht erfasst sind die Nachtschattengewächse, Alraune, Bilsenkraut, Stechapfel, Tollkirsche und Engelstrompete, obwohl sie Atropin, Scopolamin und Hyoscyamin enthalten (Rn. 33). Wer sie in der irrigen Annahme anbaut, sich strafbar zu machen, begeht ein strafloses Wahndelikt.

Für den Anbau von Betäubungsmitteln kommt es bei gelisteten Pflanzen nicht darauf an, ob überhaupt Wirkstoff vorhanden ist (OLG München NStZ-RR 2010, 199). Praktisch bedeutsam ist das beim Schlafmohn, dessen Morphingehalt je nach Sorte, Standort und Reifegrad stark schwankt, und bei Pilzkulturen: Mycelien, Sporen und Zellkulturen in sogenannten Anbauboxen enthalten selbst noch keinen Wirkstoff, sind seit der 15. BtMÄndVO vom 19. Juni 2001 aber gleichwohl Betäubungsmittel der Anlage I, weil sie zur Gewinnung psilocybinhaltiger Pilze geeignet sind und ein Missbrauch zu Rauschzwecken vorgesehen ist (Rn. 41 f.). Wer eine solche Box in Betrieb nimmt, baut an.

In der Praxis geht es dabei fast immer um Psilocybe cubensis, die in zahlreichen Zuchtvarianten (etwa „Golden Teacher“) über Sporenspritzen und fertige Substratbeutel vertrieben wird; die Variante ändert an der rechtlichen Bewertung nichts, weil allein der Wirkstoffgehalt an Psilocybin und Psilocin zählt.

Eine Besonderheit gilt beim Schlafmohn. Pflanzen und Pflanzenteile von Papaver somniferum und Papaver setigerum stehen in Anlage III; ausgenommen ist der Verkehr zu Zierzwecken und bei einem Morphingehalt bis 0,02 Prozent in getrocknetem Zustand. Von dieser Ausnahme ist der Anbau aber wieder ausgenommen. Er bleibt also auch zu Zierzwecken erlaubnispflichtig (Rn. 39). Beim Ziermohn Papaver bracteatum ist es umgekehrt: Dort schließt der verfolgte Zierzweck den Tatbestand aus (Rn. 72 f.).

Jeder Anbau von Betäubungsmitteln ist nach § 3 Abs. 1 BtMG erlaubnispflichtig; zuständig ist ausschließlich das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte. Ein unbeschiedener Antrag ist weder Duldung noch konkludente Erlaubnis (Rn. 53 ff.). Für nicht verkehrsfähige Stoffe der Anlage I ist der Anbau grundsätzlich nicht erlaubnisfähig; dazu mehr im Beitrag über den erlaubten Umgang mit Betäubungsmitteln.

Straflose Vorbereitung und Versuch

Weil der Anbau von Betäubungsmitteln schon mit dem Einbringen des Samens vollendet ist, liegt die entscheidende Grenze davor. Straflose Vorbereitung sind nach der Rechtsprechung: das Inserieren und Anliefern von Samen, Kauf und Lagerung von Samen, das Vorbereiten von Ackerboden, Gewächshäusern und Saatbeeten sowie das Bereithalten von Samenkästen (OLG München BeckRS 2009, 11744; Rn. 85).

Das gilt auch für die großen Fälle: Das Anmieten eines Hauses für eine Plantage ist Vorbereitung (BGH NJW 2011, 1461), ebenso das Herbeischaffen und Installieren der Gerätschaften (BGH NStZ 2012, 43) und selbst die Einfuhr oder der Erwerb von Setzlingen (BGH NStZ 2012, 514; NStZ-RR 2021, 250). Erst wenn die Setzlinge in die Anlage eingebracht sind, wird daraus mehr.

Der Versuch des Anbaus von Betäubungsmitteln ist nach § 29 Abs. 2 BtMG strafbar. Unmittelbar angesetzt hat, wer die Samentüten zum Saatbeet transportiert, sie in ein Streugerät einfüllt oder mit Sand und Dünger mischt (Rn. 85). Für die Verteidigung ist das die zentrale Weiche: Vor diesem Punkt bleibt selbst ein aufwendig geplantes Vorhaben straflos.

Die Menge: Berechnung, Hochrechnung, Ertragsprognose

Ob aus dem Anbau von Betäubungsmitteln ein Verbrechen wird, entscheidet nicht das Gewicht, sondern die Wirkstoffmenge. Die Grenzwerte der nicht geringen Menge liegen bei den hier maßgeblichen Stoffen teils sehr niedrig: bei Psilocin 1,2 g und bei Psilocybin 1,7 g (BayObLG BeckRS 2002, 30241411), bei Cathinon (dem Wirkstoff der Khat-Pflanze) 30 g, nämlich der dreifachen Menge von Amphetamin (BGHSt 49, 306 = NStZ 2005, 229), und bei DMT 3,6 g Base. Bei Morphin ist zu unterscheiden: in Schlafmohnkapseln 70 g Morphinhydrochlorid, in Zubereitungen dagegen nur 4,5 g; für Opium hat das Landgericht Memmingen 16 g Morphinbase angesetzt.

Für die Herstellungsfälle gelten andere Werte: 10 g Amphetaminbase (200 Konsumeinheiten à 50 mg), 5 g Methamphetaminbase, 1,5 g Heroinhydrochlorid und 5 g Kokainhydrochlorid. Weil Amphetamin meist als Sulfat vorliegt, muss der Basengehalt gesondert ermittelt werden, Amphetaminsulfat enthält 73 Gewichtsprozent Amphetaminbase (BGHSt 33, 169). Diese Umrechnung wird in Anklagen regelmäßig übersehen, und sie entscheidet über Vergehen oder Verbrechen.

Beim Anbau von Betäubungsmitteln muss der Wirkstoffgehalt unmittelbar nach Ernte oder Sicherstellung ermittelt werden (BGH NStZ-RR 2015, 14). Zulässig ist, das Gesamtgewicht festzustellen, repräsentative Musterpflanzen aus verschiedenen Sektoren tiefgefroren zu untersuchen und den mittleren Gehalt hochzurechnen (OLG München NStZ-RR 2011, 131). Der Tatrichter muss allerdings darlegen, wie der Sachverständige zum Ertrag gelangt ist; Hinweise auf die Beleuchtung genügen nicht (BGH BeckRS 2022, 9952).

Für die Probengewinnung beim Anbau von Betäubungsmitteln haben Bund und Länder Empfehlungen entwickelt, denen die Rechtsprechung folgt (LG Verden BeckRS 2020, 46234, bestätigt durch BGH BeckRS 2021, 9274): Fotodokumentation und Zählung, bei großen Flächen Hochrechnung der Pflanzenzahl über Stichproben auf je 4 m², und eine Probenzahl nach der Formel Wurzel aus der Fläche plus zehn, bei 100 m² also zwanzig Pflanzen, bei 1.000 m² zweiundvierzig. Bei Setzlingen bis 15 cm verdoppelt sich die Zahl. Die Empfehlungen stammen aus Plantagenverfahren; die dahinterstehende Methodik, repräsentative Auswahl, Dokumentation, gesonderte Behandlung von Jungpflanzen. Lässt sich auf jede Kultur übertragen, bei der von Stichproben hochgerechnet wird.

Praktisch wichtiger ist die Ertragsprognose. Auch wenn die Pflanzen den Grenzwert noch nicht erreicht haben, kommt Handeltreiben in nicht geringer Menge in Betracht, wenn die Vorstellung des Täters auf die gewinnbringende Veräußerung einer durch den Anbau zu erzielenden nicht geringen Menge gerichtet war (BGHSt 58, 99). Festzustellen ist dann hypothetisch, auf welche Erntemenge der Vorsatz zielte, vorrangig anhand einer früheren Ernte, sonst über eine Schätzung mit offengelegten Anknüpfungstatsachen (BGH NStZ-RR 2020, 252).

Sind die Pflanzen bereits abgeerntet und nicht mehr vorhanden, kommt der Zweifelssatz ins Spiel, allerdings nicht als Automatismus. Das Gericht muss sich unter Ausschöpfung aller Beweismittel eine Überzeugung von der Konzentration bilden, die zweifelsfrei vorgelegen hat, und darf sich dabei an Herkunft, Preis, Aussehen, Geruch und Verpackung orientieren (BGHSt 40, 73). Die Spannen sind erheblich: Amphetaminbase-Gemische sind auf dem illegalen Markt mit 5 bis 80 Prozent Wirkstoff erhältlich, im Straßenhandel vertriebenes Heroin ist regelmäßig stark gestreckt. Als Erfahrungssatz gilt: je kleiner die sichergestellte Menge, desto schlechter die Qualität (Vor §§ 29 ff. Rn. 335).

Ein weiterer Punkt entscheidet über den Schuldumfang: die Aufteilung in Handels- und Konsummenge. Wurde in einem Vorgang teils zum Weiterverkauf und teils zum Eigenverbrauch angebaut oder geerntet, muss der Tatrichter beide Anteile bestimmen, notfalls den für den Verkauf bestimmten Anteil unter Beachtung des Zweifelssatzes schätzen (BGH NStZ-RR 2008, 153; NStZ-RR 2018, 113). Die Schätzung braucht eine konkrete Tatsachengrundlage. Die strafschärfende Verwertung der gesamten „tatgegenständlichen Menge“, obwohl ein Drittel zum Eigenkonsum bestimmt war, ist rechtsfehlerhaft (BGH BeckRS 2018, 3346).

Große Anbaufälle: Täterschaft, Beihilfe, Bande

In Verfahren wegen Anbaus von Betäubungsmitteln entscheidet selten der Tatbestand, sondern die Rolle. Mittäter ist, wer einen gewichtigen Beitrag leistet, etwa die Räumlichkeit vermietet, beim Umbau hilft und die Pflanzen täglich versorgt (BGH NStZ 2006, 578). Bloße Kenntnis der Mitbewohnerin vom Anbau des Lebensgefährten genügt dagegen nicht; in Betracht kommt allenfalls psychische Beihilfe (OLG Karlsruhe NStZ-RR 1998, 27). Diese Rechtsprechung ist überwiegend in Cannabisverfahren entstanden; die Maßstäbe für Täterschaft, Beihilfe und Bande sind aber nicht stoffbezogen und gelten für jede Anbaukultur, heute für Cannabis ebenso unter § 34 KCanG.

Einen Erfahrungssatz, dass in einer größeren Plantage stets jemand die Aufsicht führt, gibt es nicht (BGH NStZ-RR 2010, 51). Als Beihilfe eingeordnet wurden die Beschaffung von Zubehör, das Einschalten der Belichtungs- und Bewässerungsanlagen, reine Erntehelfertätigkeit ohne Tatherrschaft und das Verwahren der Schlüssel zu den Pflanzräumen. Wer nur nach Anweisung düngt und gießt, ohne an den Erlösen beteiligt zu sein, ist Gehilfe des Handeltreibens. Kann aber zugleich täterschaftlich anbauen (BGH NStZ 2023, 48).

Für Vermieter und Wohnungsinhaber gilt: Bloße Kenntnis vom Anbau von Betäubungsmitteln reicht nicht (BGH NStZ-RR 2012, 58). Anders liegt es, wenn die Wohnung gerade für den Anbau überlassen wird (BGH NStZ-RR 2013, 249). Eine Strafbarkeit durch Unterlassen scheidet regelmäßig aus, weil die Sachherrschaft über ein Grundstück keine Garantenpflicht begründet (OLG Zweibrücken StV 1986, 483; NStZ-RR 2000, 119).

Der Verkauf von Anbauzubehör, Anleitungen, Minigewächshäuser, Keimschalen, Belichtungsanlagen, Spezialdünger. Ist in der Regel keine Beihilfe, weil die Gegenstände auch legal verwendbar sind (Rn. 91 f.). Das Risiko liegt hier im Gewerberecht, nicht im Strafrecht.

Der bandenmäßige Anbau von Betäubungsmitteln ist nach § 30 Abs. 1 Nr. 1 BtMG ein Verbrechen mit mindestens zwei Jahren, bei nicht geringer Menge greift § 30a BtMG mit mindestens fünf Jahren. Bandenmitglied kann auch sein, wer dauerhafte Gehilfentätigkeit zusagt, etwa die Aufzucht der Pflanzen (BGHSt 47, 214). Dem bandenmäßigen Anbau in nicht geringer Menge kommt gegenüber der Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben ein eigener Unrechtsgehalt zu, sodass Tateinheit besteht (BGH BeckRS 2023, 25453).

Bei der Einziehung ist zu unterscheiden: Plantagenasservate sind Tatmittel nach § 74 Abs. 1 StGB, ihre Einziehung steht im Ermessen (BGH BeckRS 2011, 22666). Die Formulierung „Plantagenequipment“ ist zu unbestimmt (BGH BeckRS 2020, 14347). Auch das Grundstück kann eingezogen werden. Dann ist die Verhältnismäßigkeit nach § 74f StGB zu prüfen (BGH NStZ 2017, 89).

Die Herstellung nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 BtMG

Während der Anbau von Betäubungsmitteln die Pflanze betrifft, ist Herstellen das Gewinnen, Anfertigen, Zubereiten, Be- oder Verarbeiten, Reinigen und Umwandeln. Der Gesetzgeber wollte den Produktionsprozess lückenlos erfassen (Rn. 119). Nicht erfasst sind (anders als im Arzneimittelrecht) das Umfüllen, Abfüllen, Abpacken, Abwiegen und Kennzeichnen. Das ist eine der wichtigsten Abgrenzungen des Betäubungsmittelstrafrechts, weil genau diese Handlungen in Anklagen oft als „Herstellung“ bezeichnet werden.

BegehungsweiseBedeutungBeispiel
GewinnenMechanische oder chemische Trennung von Pflanzen und ihren ProduktenAbschaben des Opiummilchsafts, Ernten und Sammeln psilocybinhaltiger Pilze, Auskochen von Mohnkapseln
AnfertigenChemische Entwicklung halb- oder vollsynthetischer StoffeSynthese im Labor; Zwischenprodukte genügen
ZubereitenVerbindung von Stoffen, auch LösungenStrecken mit Milchzucker oder Coffein, Aufkochen von Mohnkapseln zu Opiumtee
ReinigenBefreiung von FremdstoffenTrocknen, Sieben, Filtern; Herausfiltern von MDE aus Aceton-Rückständen
UmwandelnVeränderung in ein neues BetäubungsmittelMorphinbase zu Heroin, Rohopium zu Rauchopium, Kokain zu Crack
Be- und VerarbeitenVeränderung ohne oder mit Änderung der stofflichen ZusammensetzungFormen von Rohopium, Pressen von Tabletten, Tarnen für den Schmuggel

Bemerkenswert ist die Einordnung der Maskierung: Wer Kokain mit Farbstoff versetzt, um Vortests zu unterlaufen, es in Textilien tränkt oder für Bodypacks verflüssigt, begeht eine selbständige Herstellungsstraftat in Form des Bearbeitens, nicht bloß eine Vorbereitung der Einfuhr (Rn. 132 f.).

Wie der Anbau von Betäubungsmitteln ist auch die Herstellung ein Unternehmensdelikt: Sie ist vollendet, sobald eine der genannten Tätigkeiten entfaltet wird; ein konsumfertiges Endprodukt ist nicht erforderlich. Selbst durch übertriebenes Strecken verdorbenes Heroin ist vollendet hergestellt (Rn. 166). Im Arzneimittelrecht gilt Entsprechendes bereits für Zwischenprodukte (BGHSt 43, 336).

Beendet ist die Herstellung, wenn der geplante Prozess zu Ende geführt ist. Das Abschaben des Opiummilchsafts vollendet, die Weiterverarbeitung zum Verkauf beendet die Tat; Abernten, Zerschneiden, Portionieren und Tiefgefrieren einer Ernte bilden einen abgeschlossenen Vorgang (OLG Karlsruhe NStZ-RR 2002, 85, ergangen zu Cannabis, das heute dem KCanG unterfällt; der Gedanke gilt für jede Pflanzenernte).

Typische Herstellungsfälle aus der Praxis

Die Kommentierung beschreibt die Produktionswege genau, und diese Beschreibungen sind für die Verteidigung nützlich, weil sich daraus ergibt, welcher Verfahrensschritt überhaupt schon erreicht war. Heroin entsteht aus Morphinbase und Essigsäureanhydrid, Kokain aus 140 bis 175 kg Cocablättern je Kilogramm gereinigter Base. Crack wird durch Aufkochen von Kokainhydrochlorid mit Backnatron gewonnen, dogmatisch ein Umwandeln, aus einem Gramm Kokain entstehen sechs bis zehn Konsumeinheiten.

Neben dem Anbau von Betäubungsmitteln ist die Amphetaminproduktion besonders praxisrelevant. Im Großlabor wird über BMK eine flüssige Base erzeugt, das sogenannte Amphetaminöl, das nicht konsumfähig ist und erst durch Kristallisation mit Schwefelsäure in Amphetaminsulfat überführt wird. Zunehmend wird das Öl aus den Niederlanden importiert und in deutschen Umwandlungslaboren weiterverarbeitet, 2021 wurden 28 solcher Umwandlungsstätten sichergestellt (Rn. 148 ff.).

Für die Strafzumessung ist daran zweierlei wichtig: Der Bundesgerichtshof hat mehrfach beanstandet, Amphetamin als „harte Droge“ einzustufen; es nimmt nur einen mittleren Platz auf der Gefährlichkeitsskala ein (BGH NStZ 2016, 614). Und strafschärfende Erwägungen zum Suchtpotential des nicht konsumfähigen Amphetaminöls begegnen Bedenken (BGH BeckRS 2023, 10983).

Die Methamphetaminherstellung verläuft klassisch über Ephedrin oder Pseudoephedrin, die in zahlreichen Hustensäften und Asthmamitteln enthalten sind (BGH BeckRS 2014, 00389), über die sogenannte Iod-Phosphor-Route, die Birch-Reduktion oder katalytische Hydrierung. In den Niederlanden wird inzwischen auch aus dem Grundstoff BMK produziert; dabei entsteht zunächst ein Racemat, aus dem das wirksamere D-Methamphetamin mit Weinsäure abgetrennt wird, während der Rest erneut umgewandelt wird. Dieses „Resolution-Racemisation-Recycling“ steigert die Ausbeute von 50 über 75 auf bis zu 93,75 Prozent (LG Dresden BeckRS 2022, 28820; Rn. 150). Pulverförmiges Methamphetamin aus Mexiko wird in sogenannten Kristallisationslaboren in die kristalline Form gebracht.

Bei psilocybinhaltigen Pilzen fallen der Anbau von Betäubungsmitteln und die Herstellung besonders eng zusammen: Schon das Sammeln und Ernten ist Gewinnen, die Isolierung oder Extraktion des Wirkstoffs ebenfalls Herstellung (Rn. 152). Wer Pilze züchtet, erntet, verarbeitet und an Abnehmer liefert, die daraus Psilocybin gewinnen oder die Pilze konsumieren wollen, macht sich wegen Handeltreibens strafbar; Anbau, Besitz und Herstellung treten dann als Teilakte einer Bewertungseinheit dahinter zurück.

Strecken und Portionieren

Hier lohnt eine genaue Betrachtung. Strecken ist Zubereiten und damit Herstellen (Rn. 125). Es wird praktisch aber fast immer vom Handeltreiben aufgesogen, weil es unselbständiger Teilakt einer Bewertungseinheit ist. Portionieren, Abwiegen, Abpacken, Umfüllen und Kennzeichnen sind dagegen begrifflich überhaupt keine Herstellung, sondern bei Absatzbezug schlicht Handeltreiben.

Wer eine nicht geringe Gesamtmenge streckt, portioniert und zum Verkauf bereitstellt, begeht eine einzige Tat über die Gesamtmenge; der Straßenverkäufer, der daraus siebzig Einzelverkäufe bestreitet, dagegen siebzig Taten (BGHR BtMG § 29 Bewertungseinheit 23). Streckmittel wie Coffein, Paracetamol oder Lidocain unterfallen nicht dem BtMG; ihr Transport begründet nur bei konkret angebahntem Geschäft eine Beteiligung (BGH NStZ 1993, 444).

Der Fall ist in den Einzelheiten verändert.

Grundstoffe und das GÜG

Anders als der Anbau von Betäubungsmitteln unterfallen Grundstoffe wie Essigsäureanhydrid, Ergotamintartrat, Ephedrin oder Phenylaceton nicht dem BtMG, sondern dem Grundstoffüberwachungsgesetz. Beide Gesetze gelten nebeneinander; auf Konkurrenzebene entscheidet der eigenständige Unwertgehalt (Vor GÜG Rn. 16 ff.). Erfasst werden die Stoffe der vier Kategorien der EU-Verordnungen 273/2004 und 111/2005, Kategorie 1 etwa BMK, APAAN und PMK, Kategorie 2 roter Phosphor und Essigsäureanhydrid, Kategorie 3 Lösungsmittel wie Aceton und Toluol.

§ 19 Abs. 1 Nr. 1 GÜG bedroht Besitz, Herstellen, Handeltreiben, Ein-, Aus- und Durchfuhr, Veräußern, Abgeben und Erwerb mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren. Entscheidend ist die Zweckbestimmung: Sie darf nicht allein daraus abgeleitet werden, dass ein Stoff zur Herstellung eines bestimmten Betäubungsmittels benötigt wird, solange legale Verwendungen naheliegen (GÜG § 19 Rn. 15 f.).

Als Indizien nennt die Kommentierung ungewöhnliches Bestellverhalten, fehlende Erlaubnisse, Briefkastenfirmen und Strohleute, das Verschweigen des Endverbrauchers, unplausible Verwendungszwecke und gefälschte Urkunden. Wer Essigsäureanhydrid für Forschungszwecke oder für nicht dem BtMG unterfallende Substanzen erwirbt, macht sich dagegen nicht strafbar.

Die Abgrenzung zur Herstellung ist klar gezogen: Ankauf und Transport von Grundstoffen sind bloße Vorbereitung. Erst wenn mit den Ausgangsstoffen gearbeitet wird, Heizregler eingeschaltet, Kühlwasser angeschlossen, Gefäße befüllt, ist die Versuchsschwelle überschritten (Rn. 164). Wird bereits ein Betäubungsmittel bearbeitet oder gewonnen, liegt vollendete Herstellung vor.

Konkurrenzen: Anbau, Herstellung, Besitz, Handeltreiben

Erfolgt der Anbau von Betäubungsmitteln allein in Gewinnerzielungsabsicht, ist er unselbständiger Teil des Handeltreibens und geht im Wege der Bewertungseinheit darin auf (BGHSt 58, 99). Bei gemischter Zweckbestimmung (ein Teil zum Verkauf, ein Teil zum Eigenkonsum) besteht Tateinheit, ebenso wenn der Anbauende erst vor der Ernte den Verkaufsentschluss fasst.

Mehrere Ernten aus gesonderten Vorgängen des Anbaus von Betäubungsmitteln sind je selbständige Taten; vier Ernten auf derselben Fläche sind vier Fälle (BGH NStZ 2005, 650). Eine Bewertungseinheit entsteht, wenn getrennt erzielte Erträge gemischt und gemeinsam veräußert werden. Das Klonen aus einer Mutterpflanze begründet dagegen keine Bewertungseinheit (BGH NStZ 2019, 414).

Der Anbau von Betäubungsmitteln und die Herstellung stehen in Tatmehrheit, weil sich die Ausführungshandlungen nicht überschneiden. Die Herstellung folgt mit der Ernte nach (BayObLG NStZ-RR 2002, 181). Der Anbau ist ein Aliud, nicht etwa ein Versuch der Gewinnung (OLG Hamburg NJW 1978, 2349). Der Besitz tritt in beiden Fällen als Auffangtatbestand zurück und kann mangels Wertgleichheit auch nicht verklammern (BGHSt 42, 162).

Ein Umschlagpunkt ist zu beachten: Erreicht die Wirkstoffmenge die nicht geringe Menge, verdrängt der Verbrechenstatbestand des § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG den Anbautatbestand vollständig (BGH BeckRS 2011, 4357). Fehlt dem Täter die Kenntnis davon, dass eine nicht geringe Menge herangereift ist, und war das weder vorhersehbar noch billigend in Kauf genommen, bleibt es beim Grundtatbestand (OLG Düsseldorf NStZ 1999, 88).

Bei der Herstellung gilt Ähnliches: Sie tritt regelmäßig zurück, weil der Hersteller die Mengen verkauft oder zum Verkauf besitzt (BGH NStZ 1994, 548). Werden Labor, selbst hergestelltes Amphetamin und Grundstoffe gefunden, stehen Handeltreiben, Herstellen und der GÜG-Verstoß in Tateinheit (Rn. 205).

Vorsatz, Irrtum, Fahrlässigkeit, Notstand

Der Vorsatz beim Anbau von Betäubungsmitteln muss sich darauf beziehen, dass nicht zugelassene Samen ausgesät oder Betäubungsmittelpflanzen aufgezogen werden und dass keine Erlaubnis vorliegt. Kenntnis des botanischen Namens, des Wirkstoffgehalts oder der Anlagenzuordnung ist nicht erforderlich (Rn. 71). Bei Khat, Psilocybinpilzen und Rauschkakteen muss dem Täter zusätzlich bewusst sein, dass sie als Betäubungsmittel missbraucht werden sollen.

Ein Tatbestandsirrtum nach § 16 StGB kommt vor allem bei Mohnsamen vor, die unter Phantasienamen wie „Bastelmohn“ oder „Bunte Mischung von Ziermohn“ vertrieben werden; dann entfällt der Vorsatz, und es bleibt allenfalls Fahrlässigkeit (Rn. 76 f.). Der Irrtum über die Erlaubnisfreiheit ist dagegen Verbotsirrtum und regelmäßig vermeidbar, weil eine Rückfrage bei Behörde oder Rechtsanwalt zumutbar ist (BGH NStZ 1996, 338).

Der fahrlässige Anbau von Betäubungsmitteln und die fahrlässige Herstellung sind nach § 29 Abs. 4 BtMG strafbar, und zwar auch bei nicht geringen Mengen (Rn. 155). Die Kommentierung führt dazu den Fall zweier leitender Angestellter eines Chemieunternehmens an, die an der Produktionsentscheidung über Amphetaminstoffe mitwirkten, Warnhinweise des Bundeskriminalamts missachteten und ihre Prüfungspflicht damit nur unzureichend wahrnahmen.

Der rechtfertigende Notstand nach § 34 StGB spielt beim Anbau von Betäubungsmitteln praktisch keine Rolle mehr. Er war jahrzehntelang die Hoffnung schwerkranker Patienten, setzt aber voraus, dass der Betroffene zuvor nach besten Kräften geprüft hat, ob eine legale Behandlung möglich war, insbesondere über eine Ausnahmegenehmigung oder eine Verschreibung. Für Cannabis hat sich das mit dem MedCanG erledigt (dazu XI.); für die übrigen Betäubungsmittel bleibt der Weg über § 3 Abs. 2 BtMG, nicht über § 34 StGB.

Abgrenzung: Cannabis unterfällt dem KCanG

Der häufigste Irrtum in diesem Bereich betrifft Cannabis, und er findet sich bis heute in Anklagen, in Merkblättern und auf Anwaltsseiten. Seit dem 1. April 2024 sind die Cannabispflanze und ihre Bestandteile aus den Anlagen zum BtMG gestrichen. Cannabis ist damit kein Betäubungsmittel mehr, und zwar vollständig, nicht nur bis zu einer bestimmten Pflanzenzahl. Wer hundert Pflanzen zieht, baut keine Betäubungsmittel an; er macht sich nach § 34 Abs. 1 Nr. 2 KCanG strafbar. Ein Rückfall ins BtMG bei Überschreiten der Freigrenze findet nicht statt.

Das ist keine Formalie, sondern entscheidet über den Strafrahmen. Der Grundtatbestand des § 34 Abs. 1 KCanG sieht Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren vor, § 29 Abs. 1 BtMG dagegen bis zu fünf Jahren. Der fahrlässige Anbau ist nach § 34 Abs. 5 KCanG straflos, während § 29 Abs. 4 BtMG die Fahrlässigkeit erfasst. Und § 9 KCanG erlaubt Volljährigen am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt drei lebende Pflanzen zum Eigenkonsum, je volljähriger Person des Haushalts, eine vergleichbare Freigrenze kennt das BtMG für keine einzige Pflanze.

Strafbar ist nach § 34 Abs. 1 Nr. 2 lit. a KCanG der Anbau von mehr als drei lebenden Pflanzen zum Eigenkonsum. Lit. b erfasst den Anbau, der nicht dem Eigenkonsum dient. Dort gibt es keine Mindestmenge, bereits eine Pflanze genügt. Bei der Durchsuchung darf nur die über die Freigrenze hinausgehende Zahl sichergestellt werden, und bei unterschiedlichem Wachstumsgrad darf der Beschuldigte bestimmen, welche drei Pflanzen unter die Freigrenze fallen (Patzak/Fabricius, § 34 KCanG Rn. 40, 265a).

Auch die Herstellung hat im KCanG eine eigene Systematik: Das Gewinnen von Haschisch durch Siebtechniken oder Eiswasser-Extraktion ist Herstellen nach § 34 Abs. 1 Nr. 3 KCanG, das Herauslösen von Cannabinoiden mit Lösungsmitteln dagegen Extrahieren nach § 34 Abs. 1 Nr. 13 KCanG, das als speziellere Norm vorgeht (Patzak/Fabricius, § 34 KCanG Rn. 62, 190). Anbauvereinigungen nach §§ 11 ff. KCanG benötigen eine behördliche Erlaubnis, sind auf eingetragene Vereine und Genossenschaften beschränkt und dürfen höchstens 500 Mitglieder haben. Medizinalcannabis richtet sich seit dem 1. April 2024 nach dem MedCanG; Verstöße sind dort in § 25 MedCanG geregelt.

Nur für Altfälle bleibt das BtMG im Blick. Nach § 2 Abs. 3 StGB ist das mildere Recht anzuwenden, und das KCanG ist bei nahezu allen Begehungsweisen milder: Der Grundtatbestand sieht drei statt fünf Jahre vor, und die früheren Verbrechenstatbestände sind zu besonders schweren Fällen herabgestuft. Noch nicht vollstreckte Strafen für nach neuem Recht straflose Taten werden nach Art. 316p in Verbindung mit Art. 313 EGStGB erlassen; die Prüfung erfolgt von Amts wegen, wird in der Praxis aber übersehen.

Erledigt hat sich damit auch ein alter Streit: Der rechtfertigende Notstand nach § 34 StGB, über den früher schwerkranke Patienten den Eigenanbau zu legitimieren versuchten (BGHSt 61, 202), spielt seit der Verschreibungsfähigkeit von Medizinalcannabis und dem KCanG keine Rolle mehr (OLG Hamm BeckRS 2023, 32628).

Die Einzelheiten des Cannabisrechts, Besitzgrenzen, privater Eigenanbau, Anbauvereinigungen, nicht geringe Menge von 7,5 g THC, behandele ich gesondert im KCanG-Bereich dieser Seite. Hier geht es allein um den Anbau von Betäubungsmitteln nach dem BtMG.

Strafrahmen und Strafzumessung

NormFallStrafrahmen
§ 29 Abs. 1 BtMGAnbau oder Herstellung in normaler MengeGeldstrafe oder bis 5 Jahre
§ 29 Abs. 3 BtMGGewerbsmäßigkeit, Gesundheitsgefährdung mehrerer1 bis 15 Jahre
§ 29 Abs. 4 BtMGFahrlässigkeitGeldstrafe oder bis 1 Jahr
§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMGHerstellen oder Besitz in nicht geringer Menge1 bis 15 Jahre (minder schwerer Fall: 3 Monate bis 5 Jahre)
§ 30 Abs. 1 Nr. 1 BtMGBandenmäßiger Anbau oder bandenmäßige Herstellung2 bis 15 Jahre (minder schwerer Fall: 3 Monate bis 5 Jahre)
§ 30a Abs. 1 BtMGBandenmäßig in nicht geringer Menge5 bis 15 Jahre (minder schwerer Fall: 6 Monate bis 5 Jahre)
§ 19 Abs. 1 GÜGGrundstoffverstoßGeldstrafe oder bis 5 Jahre

Ein Punkt wird beim Anbau von Betäubungsmitteln und bei der Herstellung häufig übersehen: § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG (das bewaffnete Delikt) nennt das Herstellen gar nicht. Erfasst sind nur Handeltreiben, Ein- und Ausfuhr sowie Sichverschaffen. Die bewaffnete Herstellung zum Verkauf wird deshalb über das bewaffnete Handeltreiben erfasst, wobei die Waffe in der Wohnung genügt, in der gestreckt und portioniert wird (BGHSt 43, 8).

Strafmildernd wirken beim Anbau von Betäubungsmitteln nach der Kommentierung ein geringer Wirkstoffgehalt, geringer Umfang, laienhafter Anbau mit hohem Aufwand und schlechtem Ertrag, das Vertrocknen oder die eigenhändige Vernichtung der Pflanzen, ein Geständnis, Aufklärungshilfe nach § 31 BtMG sowie das Motiv. Der Anbau nicht besonders großer Mengen zum Eigenverbrauch legt (wie bei der Einfuhr) einen minder schweren Fall nahe (BGH NStZ 1990, 285).

Strafschärfend sind Umfang und Dauer, professionelle Indoor-Ausstattung, hohe Wirkstoffmengen und Begleitumstände wie die Nähe zu einer Schule. Dabei gilt das Doppelverwertungsverbot: „Außergewöhnlich professioneller Anbau“ darf nicht zusätzlich verwertet werden, wenn schon der hohe Ertrag strafschärfend berücksichtigt wurde (BayObLG NStZ 1998, 261). Und die abstrakte Möglichkeit der Weitergabe darf beim Eigenverbrauchsanbau ohne konkrete Anhaltspunkte nicht belasten.

Ein Absehen von Strafe nach § 29 Abs. 5 BtMG oder eine Einstellung nach § 31a BtMG kommen beim Anbau von Betäubungsmitteln nur in Betracht, wenn er dem Eigenverbrauch diente, und nur bei Pflanzen, die ohne besondere Aufzuchthilfen wie Wärmelampen oder Spezialdünger gezogen wurden (Rn. 93 f.). Botanische, religiöse oder wissenschaftliche Motive genügen nicht; dort bleiben nur §§ 153, 153a StPO.

Ansatzpunkte der Verteidigung

Der erste Ansatz beim Anbau von Betäubungsmitteln betrifft die Rolle. In Plantagenverfahren wird regelmäßig allen Beteiligten alles zugerechnet. Die Rechtsprechung verlangt aber konkrete Feststellungen: kein Erfahrungssatz zur ständigen Überwachung, keine Mittäterschaft aus bloßer Anwesenheit, keine Garantenpflicht aus der Sachherrschaft. Wer nur gegossen und gedüngt hat, ohne an den Erlösen beteiligt zu sein, ist Gehilfe.

Der zweite Ansatz ist die Menge, die beim Anbau von Betäubungsmitteln über Vergehen oder Verbrechen entscheidet. Fehlt eine Untersuchung unmittelbar nach der Sicherstellung, ist die Hochrechnung angreifbar; fehlen die Anknüpfungstatsachen des Sachverständigen, liegt ein Darstellungsmangel vor. Bei abgeernteten Pflanzen ist die für den Angeklagten günstigste Konzentration zugrunde zu legen. Weil zwischen Vergehen und Verbrechen oft nur wenige Gramm Wirkstoff liegen, entscheidet dieser Punkt häufig über Jahre.

Der dritte Ansatz ist die Ertragsprognose. Sie ist kein Freibrief: Das Gericht muss darlegen, worauf sich der Vorsatz bezog, und darf nicht aus der Zahl der Pflanzen auf eine Absicht schließen. Frühere Ernten sind als Referenz vorrangig; fehlen sie, bleibt nur eine offengelegte Schätzung.

Der vierte Ansatz ist der Zeitpunkt, zu dem der Anbau von Betäubungsmitteln begonnen hat. Anmieten, Einrichten, Beschaffen von Setzlingen, Einkauf von Grundstoffen. All das ist straflose Vorbereitung. Bei der Herstellung liegt die Schwelle erst dort, wo mit den Stoffen tatsächlich gearbeitet wird. In Verfahren, die auf einer frühen Zugriffsentscheidung beruhen, ist das der wichtigste Einwand.

Der fünfte Ansatz ist die Einordnung der Handlung. Portionieren, Abpacken, Umfüllen und Kennzeichnen sind keine Herstellung. Wird das in der Anklage anders dargestellt, führt die Korrektur nicht selten zu einer anderen Bewertungseinheit, und damit zu einer anderen Zahl von Taten.

Der sechste Ansatz betrifft die Rechtsgrundlage selbst. In Verfahren um Cannabis ist das BtMG seit dem 1. April 2024 schlicht die falsche Norm; bei Altfällen ist über § 2 Abs. 3 StGB das mildere KCanG anzuwenden, was regelmäßig zur Aufhebung des Strafausspruchs führt, und für heute straflose Taten kommt der Straferlass von Amts wegen hinzu. Bei den Pflanzen des fünften Spiegelstrichs (Khat, Psilocybinpilze, Rauschkakteen) ist zu prüfen, ob der Vorsatz auch den beabsichtigten Missbrauch als Betäubungsmittel umfasste; fehlt dazu eine Feststellung, trägt der Schuldspruch nicht.

Fallbeispiel aus der Praxis

In einer angemieteten Gewerbeeinheit fand die Polizei eine Zuchtanlage für psilocybinhaltige Pilze: rund 140 beimpfte Substratblöcke auf Edelstahlregalen in einer gefliesten Klimakammer, dazu Luftbefeuchter, Sterilbank, Brutschrank und ein Trockengerät mit bereits geernteten Fruchtkörpern. Angeklagt waren drei Personen, der Mieter der Halle, ein Mann, der die Anlage aufgebaut hatte, und ein Dritter, der zweimal wöchentlich befeuchtete und die Kulturen kontrollierte. Der Vorwurf lautete gegen alle drei auf bandenmäßigen Anbau von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge.

Die Verteidigung des Pflegers setzte an der Rolle an. Eine Beteiligung an den Erlösen war nicht festgestellt, Zugang zur Verkaufsseite hatte er nicht, und das Verwahren eines Schlüssels trägt nach der Rechtsprechung keine Mittäterschaft. Die Bandenabrede scheiterte daran, dass ein auf Dauer angelegter Zusammenschluss zu mehreren, noch unbestimmten Taten nicht belegt war. Die Anlage war auf einen einzigen Durchgang ausgelegt.

Der zweite Angriff galt der Menge. Bei Psilocin liegt die nicht geringe Menge bei 1,2 g, bei Psilocybin bei 1,7 g; sie ist also schnell erreicht, aber ebenso schnell verfehlt. Untersucht worden waren zwei Proben aus einem einzigen Regal; hochgerechnet wurde auf alle 140 Blöcke, ohne zwischen frischem und getrocknetem Material und ohne zwischen den Wachstumsstadien zu unterscheiden. Die Anknüpfungstatsachen des Sachverständigen waren im Gutachten nicht offengelegt, genau der Darstellungsmangel, den der Bundesgerichtshof beanstandet.

Der dritte Angriff betraf den subjektiven Tatbestand. Bei Pilzen, Khat und Rauschkakteen muss dem Täter bewusst sein, dass sie als Betäubungsmittel missbraucht werden sollen. Der Aufbau-Helfer hatte Regale, Klimatechnik und Sterilbank installiert, bevor überhaupt Substrat beschafft war; das Herbeischaffen und Installieren der Gerätschaften ist nach der Rechtsprechung noch straflose Vorbereitung.

Ergebnis: Für den Pfleger blieb es bei Beihilfe zum Handeltreiben in Tateinheit mit täterschaftlichem Anbau von Betäubungsmitteln, ohne Bandenqualifikation; die Strafe lag im bewährungsfähigen Bereich. Beim Aufbau-Helfer wurde die Tatzeit korrigiert und der Vorwurf auf einen späteren Zeitraum beschränkt. Der Fall ist anonymisiert und in den Einzelheiten verändert.

Häufige Fragen

Ab wann mache ich mich strafbar: erst wenn etwas wächst?

Nein. Der Anbau von Betäubungsmitteln ist vollendet, sobald Samen oder Setzling so in die Erde gebracht sind, dass Wachstum möglich ist. Ob die Pflanze anwächst, welchen Wirkstoff sie später enthält und ob je geerntet wird, spielt für den Tatbestand keine Rolle, wohl aber für die Strafzumessung.

Ich habe nur gegossen. Reicht das für eine Verurteilung?

Das Gießen und Düngen nach Anweisung ohne Beteiligung an den Erlösen ist nach der Rechtsprechung Beihilfe zum Handeltreiben, kann aber zugleich täterschaftlicher Anbau sein. Entscheidend sind Feststellungen zu Tatherrschaft und Eigeninteresse. Bloße Kenntnis oder Anwesenheit genügt nicht.

Fällt der Anbau von Cannabis noch unter das BtMG?

Nein. Cannabis ist seit dem 1. April 2024 aus den Anlagen zum BtMG gestrichen. Auch wer weit mehr als drei Pflanzen zieht, macht sich nicht nach dem BtMG strafbar, sondern nach § 34 Abs. 1 Nr. 2 KCanG; für Medizinalcannabis gilt das MedCanG. Dem BtMG unterfallen weiterhin Schlafmohn, Koka, Salvia divinorum sowie die wirkstofftragenden Pflanzen und Pilze des fünften Spiegelstrichs der Anlage I.

Darf ich Schlafmohn im Garten haben?

Der Verkehr mit Schlafmohn ist zu Zierzwecken und bei einem Morphingehalt bis 0,02 Prozent in getrocknetem Zustand ausgenommen, der Anbau ist von dieser Ausnahme aber wieder ausgenommen und bleibt auch zu Zierzwecken erlaubnispflichtig. Beim Ziermohn Papaver bracteatum ist es umgekehrt: Dort schließt der Zierzweck den Tatbestand aus. Wer Tüten mit Phantasienamen wie „Bastelmohn“ aussät, unterliegt häufig einem Tatbestandsirrtum nach § 16 StGB.

Ist Strecken eine Herstellung?

Begrifflich ja, Strecken ist Zubereiten. In der Praxis geht es aber fast immer im Handeltreiben auf, weil es unselbständiger Teilakt derselben Bewertungseinheit ist. Portionieren, Abwiegen und Abpacken sind dagegen von vornherein keine Herstellung.

Bei mir wurden nur Chemikalien und ein Laboraufbau gefunden. Was droht?

Der Ankauf und Transport von Grundstoffen ist kein Herstellungsversuch, sondern Vorbereitung; in Betracht kommt aber § 19 GÜG, wenn die Zweckbestimmung nachweisbar ist. Versucht ist die Herstellung erst, wenn mit den Stoffen gearbeitet wird. Werden daneben Zwischenprodukte und Syntheseanleitungen gefunden, verschiebt sich die Bewertung.

Gesetzestexte und weiterführende Quellen

Verwandte Beiträge: Anlagen zum BtMG, nicht geringe Menge, Besitz und Erwerb, erlaubter Umgang und neue psychoaktive Stoffe. Zu einzelnen Substanzen: Amphetamin, Methamphetamin und psilocybinhaltige Pilze.

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Ich bin Björn Schüller, Rechtsanwalt und Strafverteidiger in Bremen, und verteidige bundesweit im Cannabisrecht und Betäubungsmittelrecht.

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Was im Betäubungsmittelverfahren der Reihe nach geschieht und wann eine Einstellung in Betracht kommt, lesen Sie hier: Anwalt BtMG.

Über den Autor

Björn Schüller

ist Rechtsanwalt und Strafverteidiger in Bremen, seit fünfzehn Jahren im Betäubungsmittel-, Cannabis-, Zoll- und Fahrerlaubnisrecht tätig. Verteidigung bundesweit.

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Dipl. Jur. Björn Schüller

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