Symbolbild, mit KI erstellt.
Kundenliste aus dem Darknet: Einstellung trotz Eintrag unter falschem Vornamen
Eine Kundenliste, die bei den Betreibern eines Darknet-Shops sichergestellt wurde, beweist nicht, dass die dort genannte Person bestellt, bezahlt oder etwas erhalten hat. In dem Verfahren meines Mandanten stand in der Kundenliste sein Nachname mit seiner Anschrift, aber ein Vorname, unter dem dort nie jemand gemeldet war; die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren nach § 170 Abs. 2 StPO ein, einen Tag nach meinem Schriftsatz.
Für Beschuldigte aus dem gesamten Bundesgebiet übernehme ich, Björn Schüller, Rechtsanwalt in Bremen, die Verteidigung in Zollverfahren um Drogen aus dem Postversand, darunter regelmäßig Verfahren, die nur auf einer Kundenliste beruhen. Viele meiner Mandanten haben nie ein Paket in der Hand gehabt. Sie erhalten Jahre nach einer angeblichen Bestellung Post von der Zollfahndung, weil ihr Name in einer Kundenliste auftaucht, die Ermittler auf beschlagnahmten Rechnern gefunden haben. Wie ein solcher Fall verläuft und woran der Vorwurf scheitert, zeige ich an einem Verfahren aus meiner Kanzlei.
Vorweg das Wichtigste
- Strafbar ist nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG der Erwerb, und Erwerb setzt voraus, dass der Besteller die tatsächliche Sachherrschaft über das Betäubungsmittel erlangt hat.
- Der Versuch des Erwerbs ist nach § 29 Abs. 2 BtMG strafbar, beginnt bei einer Onlinebestellung aber erst, wenn der Verkäufer die Ware tatsächlich versendet.
- Eine Kundenliste belegt nach der Rechtsprechung für sich genommen weder den Versand noch die Person des Bestellers, sodass hinreichender Tatverdacht im Sinne des § 170 Abs. 1 StPO fehlen kann.
- Benzodiazepin-Tabletten wie Bromazepam und Nitrazepam sind in Anlage III zum BtMG bis zu bestimmten Wirkstoffmengen je Tablette ausgenommene Zubereitungen, für die beim Erwerb im Inland das BtMG nicht gilt.
- Wurde aus Deutschland heraus versandt, liegt weder eine Einfuhr nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG noch ein Bannbruch nach § 372 AO vor.
- Der Beschuldigte darf nach § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO zur Sache schweigen; zuerst kommt die Akteneinsicht nach § 147 StPO.
- Die Polizei unterrichtet die Fahrerlaubnisbehörde nach § 2 Abs. 12 StVG auch dann, wenn kein Fahrzeug im Spiel war.
Seitenübersicht
- Wie eine Kundenliste zur Zollfahndung gelangt
- Der Fall: eine Zeile in der Kundenliste und ein fremder Vorname
- Was Generalstaatsanwaltschaft, Zollfahndung und Staatsanwaltschaft vorwarfen
- Meine Verteidigung und die Einstellung am Tag nach dem Schriftsatz
- Erwerb, Versuch, bloße Bestellung: was eine Kundenliste rechtlich trägt
- Wer steht hinter dem Eintrag? Die Identitätsfrage
- Benzodiazepine, Concerta, Speed-Paste: die Einordnung der Stoffe
- Ohne Asservat kein Wirkstoffgehalt
- Inlandsversand: warum weder Einfuhr noch Bannbruch vorlag
- Drei Jahre nach der Bestellung: Verjährung und Verfahrensdauer
- Schweigen und Akteneinsicht im Listenverfahren
- Vom Brief der Zollfahndung bis zur Einstellung
- Was die Führerscheinstelle erfährt
- Was internationale Studien zu Darknet-Märkten und Postversand zeigen
- Fragen nach dem Zollbrief
- Normen und Nachweise
- Erste Prüfung kostenlos
Wie eine Kundenliste zur Zollfahndung gelangt
Verfahren dieser Art beginnen nicht im Postzentrum, sondern bei den Betreibern eines Shops. Patzak/Fabricius verstehen unter dem Darknet keinen technischen Begriff; maßgeblich sind die kriminellen Inhalte der aufgerufenen Verkaufsplattformen, gleich ob sie über das Clearnet oder das Deepnet erreichbar sind (Patzak/Fabricius, BtMG, 11. Aufl., § 29 Rn. 280). Werden Server, Rechner oder Datenträger der Betreiber beschlagnahmt, finden die Ermittler dort häufig eine Kundenliste. Jede Zeile dieser Kundenliste wird dann zu einem eigenen Verfahren gegen den mutmaßlichen Abnehmer.
Die Zollfahndung ermittelt in solchen Fällen nicht als Finanzbehörde auf eigene Rechnung, sondern als Ermittlungsperson der Staatsanwaltschaft nach § 404 AO und § 152 GVG (Patzak/Fabricius, BtMG, 11. Aufl., § 21 Rn. 13). Wie die Zuständigkeiten zwischen Zollkriminalamt, Zollfahndungsämtern und Hauptzollämtern verteilt sind, erläutere ich auf der Seite zur Zollfahndung und ihren Befugnissen. Für den einzelnen Beschuldigten zählt vor allem eines: Die Kundenliste ist ein Ermittlungsansatz aus einem fremden Verfahren, kein Beweis gegen ihn.
Typisch ist die Abtrennung: Die Stelle, die gegen die Shopbetreiber ermittelt, löst die einzelnen Abnehmer aus dem Sammelverfahren heraus und gibt sie an die Staatsanwaltschaft am Wohnort ab. Diese kennt den Ursprungskomplex nur aus wenigen Blättern und erhält aus der Kundenliste meist nur einen Auszug. Welche Fragen sich beim Drogenhandel im Darknet für Betreiber und Händler stellen, gehört in jene Verfahren; im Abnehmerverfahren geht es allein darum, ob die Kundenliste eine bestimmte Person trifft.
Der Fall: eine Zeile in der Kundenliste und ein fremder Vorname
Die Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main führte über ihre Zentralstelle zur Bekämpfung der Internetkriminalität ein Verfahren gegen die Betreiber eines Darknet-Shops, der Medikamente und Betäubungsmittel verkaufte. Auf sichergestellten Datenträgern der Gruppe fanden sich Excel- und Word-Listen, nach den Ermittlungsakten „mit Datum, Pseudonym, Lieferadresse und bestellter Menge“. Ein Mitglied der Gruppe, das für das Verpacken zuständig war, sagte aus, es habe die Bestellungen anhand dieser Listen versandt; jede Kundenliste diente also zugleich als Packzettel. Bezahlt wurde innerhalb der Gruppe in Bitcoin.
In dieser Kundenliste fanden die Ermittler zwei Bestellungen aus dem Jahr 2020 an eine Anschrift in Südbaden: einige Tabletten Nitrazepam und Bromazepam, eine Tablette Concerta mit dem Wirkstoff Methylphenidat und rund 5 Gramm „Speed paste“, also nach der Bezeichnung Amphetamin. Versandt worden sein sollte aus Deutschland als Einwurfeinschreiben. Eine abgefangene Sendung gab es nicht, sichergestellt wurde nichts, untersucht wurde nichts.
Der Nachname und die Anschrift in der Kundenliste stimmten mit meinem Mandanten überein, der Vorname nicht. Das Zollfahndungsamt Frankfurt am Main leitete das Verfahren im Jahr 2023 zunächst gegen die Person mit dem eingetragenen Vornamen ein. Die Melderegisterauskunft ergab, eine solche Person „ist oder war an der Anschrift […] bzw. in Baden-Württemberg nicht gemeldet. Es ist nur eine Person [mit diesem Nachnamen] an dieser Anschrift gemeldet“. Daraufhin richtete sich das Verfahren gegen meinen Mandanten.
Über die Kundenliste und das Melderegister hinaus gab es keine Ermittlungen. Es fand keine Durchsuchung statt, ein Mobiltelefon wurde nicht ausgewertet, Konten wurden nicht abgefragt, und mein Mandant wurde nicht vernommen. Zum Inhalt der angeblichen Sendungen stützte sich die Zollfahndung auf Untersuchungen ganz anderer Briefe: „Begutachtungen von im Ursprungsverfahren sichergestellten Postsendungen bestätigten, dass in den Präparaten die angegebenen Wirkstoffe enthalten waren“. Zwischen der angeblichen Bestellung und der Einleitung lagen mehr als zweieinhalb Jahre.
Was Generalstaatsanwaltschaft, Zollfahndung und Staatsanwaltschaft vorwarfen
Die Generalstaatsanwaltschaft trennte das Verfahren gegen meinen Mandanten ab und bezeichnete den Vorwurf „wegen § 29 BtMG (Tatzeit: […] 2020 […])“. In der Abtrennungsverfügung heißt es: „Der Beschuldigte ist verdächtig, Betäubungsmittel erworben zu haben. Er wurde als Abnehmer des Darknet-Vendors […] identifiziert, an seine Anschrift waren auch Postsendungen adressiert.“
Das Zollfahndungsamt führte das Verfahren wegen „Verdacht eines Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz (BtMG)“. Die Staatsanwaltschaft in Südbaden, die das Verfahren übernahm, legte meinem Mandanten den Verdacht eines „Vergehens nach § 29 Abs. 1 Ziff. 1 BtMG“ zur Last. Gemeint war damit die Tatbestandsalternative des Erwerbens in § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG. Von einer Einfuhr oder einem Bannbruch war in keiner der Verfügungen die Rede.
Bemerkenswert ist die Formulierung „identifiziert“. Identifiziert war tatsächlich nur eine Anschrift und ein Nachname aus der Kundenliste. Unter dem dort eingetragenen Vornamen war an der Anschrift niemand gemeldet und nie gemeldet gewesen. Die Behörden hatten die Lücke dadurch geschlossen, dass sie den einzigen gemeldeten Träger des Nachnamens zum Beschuldigten machten.
Meine Verteidigung und die Einstellung am Tag nach dem Schriftsatz
Vertretung, Akteneinsicht, Schweigen
Ich habe mich als Verteidiger bestellt und Akteneinsicht beantragt; die Staatsanwaltschaft gewährte sie für drei Tage. Mein Mandant hat zu keinem Zeitpunkt Angaben gemacht. Gerade in Verfahren, die allein auf einer Kundenliste beruhen, liefert jede Erklärung des Beschuldigten den Ermittlern das, was ihnen fehlt: eine Verbindung zwischen der Zeile in der Liste und einer konkreten Person.
Was der Schriftsatz vortrug
Im Schriftsatz habe ich ausgeführt: „Allein der Umstand, dass eine Person auf einer beschlagnahmten Liste auftaucht, beweist nicht, dass er die betreffenden Bestellungen auch selber vorgenommen hat. Damit ist nicht bewiesen, dass er der Besteller ist.“ Und weiter: „Dem Grunde nach kann jedermann die BtM bestellt haben […].“ Hinzu kam das fallspezifische Argument: Der abweichende Vorname zeigt, dass der Besteller gerade nicht mein Mandant gewesen sein muss. Ich habe beantragt, das Verfahren nach § 170 Abs. 2 StPO einzustellen.
Warum der Nachweis nicht zu führen war
Die Staatsanwaltschaft hätte für eine Anklage nach dem gesamten Akteninhalt eine Verurteilung mit Wahrscheinlichkeit erwarten müssen (Schmitt/Köhler, StPO, 69. Aufl., § 170 Rn. 1, mit BGH StV 2001, 579). Dafür fehlte dreierlei: der Nachweis, dass überhaupt versandt wurde und etwas ankam, der Nachweis, wer bestellt hatte, und jede Feststellung zum Inhalt. Wer einen falschen Vornamen in eine Bestellung schreibt, kann ebenso ein Dritter sein, der die Anschrift kannte. Die Kundenliste gab darüber keinen Aufschluss.
Das Ergebnis
Die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren nach § 170 Abs. 2 StPO ein, und zwar am Tag nach meinem Schriftsatz, mit einer Formmitteilung ohne Begründung. Von der Einleitung durch die Zollfahndung bis zur Einstellung vergingen rund acht Monate, von der Akteneinsicht an etwa sechs Wochen. Weitere Fälle dieser Art finden Sie in der Übersicht über 120 eingestellte Zollverfahren.
Erwerb, Versuch, bloße Bestellung: was eine Kundenliste rechtlich trägt
Erworben hat ein Betäubungsmittel erst, wer es mit Willen des bisherigen Besitzers tatsächlich in seine eigene Verfügungsgewalt bekommt (Patzak/Bohnen, BtMR, 6. Aufl., Kap. 2 Rn. 71). Eine Kundenliste dokumentiert bestenfalls die Bestellung. Ob eine Sendung ankam und wer sie in Empfang nahm, steht darin nicht. Der vollendete Erwerb war im Fall meines Mandanten deshalb allein mit der Kundenliste von vornherein nicht belegbar.
Bleibt der Versuch, der nach § 29 Abs. 2 BtMG strafbar ist (Patzak/Fabricius, BtMG, 11. Aufl., § 29 Rn. 918). Die Grenze zum Versuch ist überschritten, wenn der Abschluss des Geschäfts nach dem Tatplan unmittelbar in die Übertragung der Verfügungsmacht einmünden soll (BGHSt 40, 208 = NStZ 1995, 140; Patzak/Fabricius, BtMG, 11. Aufl., § 29 Rn. 919). Das bloße Verpflichtungsgeschäft des Konsumenten ist straflose Vorbereitung (BayObLG NStZ 1984, 320).
Für Onlinebestellungen hat das BayObLG das ausdrücklich entschieden: Der Versuch beginnt erst, wenn der Verkäufer die bestellten Betäubungsmittel tatsächlich versendet (BayObLG, Beschl. v. 5.12.2022, 207 StRR 335/22, BeckRS 2022, 37871; ebenso AG Freiburg BeckRS 2017, 107249). Patzak/Bohnen bilden dazu einen Lehrbuchfall, der dem Verfahren meines Mandanten auffallend gleicht: Ergibt sich die Bestellung nur aus einer sichergestellten Kundenliste des Händlers, dort als Bestellliste bezeichnet, und bleibt offen, ob ausgeliefert wurde, ist die Grenze zur straflosen Vorbereitung nicht überschritten (Patzak/Bohnen, BtMR, 6. Aufl., Kap. 2 Rn. 75).
Selbst die Beauftragung einer „Versandabteilung“ nach Bezahlung reicht nicht, wenn nicht feststeht, dass tatsächlich abgesandt wurde (Patzak/Fabricius, BtMG, 11. Aufl., § 29 Rn. 921, mit Baldauf/Henning JR 2023, 428). Die allgemeine Aussage eines Verpackers, er habe nach den Listen versandt, ersetzt den Nachweis für eine bestimmte Sendung an eine bestimmte Person nicht. Wo die Kundenliste der einzige Beleg bleibt, fehlt schon der Beginn des Versuchs.
Wer steht hinter dem Eintrag? Die Identitätsfrage bei der Kundenliste
Selbst eine Postsendung, die tatsächlich an einen bestimmten Empfänger versandt wurde, reicht für eine Verurteilung wegen versuchten Erwerbs nicht ohne Weiteres aus. Das OLG Stuttgart hat dies für Betäubungsmittel entschieden, die an das Postfach einer Person geschickt worden waren (OLG Stuttgart BeckRS 2019, 41630; Patzak/Fabricius, BtMG, 11. Aufl., § 29 Rn. 912). Eine Kundenliste ist noch eine Stufe schwächer, weil sie nur das wiedergibt, was irgendjemand in ein Bestellformular eingetragen hat.
Zur Identität eines Nutzers, der unter einem Pseudonym aufgetreten ist, verlangt der BGH, dass das Gericht die konkreten Umstände darlegt, aus denen es auf den Angeklagten schließt; die bloße Mitteilung eines Ermittlungsbeamten genügt nicht (BGH BeckRS 2022, 33020; Patzak/Fabricius, BtMG, 11. Aufl., § 29 Rn. 556b). Die Indizien sind in einer Gesamtwürdigung zu betrachten (BGH BeckRS 2023, 10250). Für die Kundenliste aus einem Darknet-Shop gilt nichts anderes: Pseudonym, Lieferadresse und Name müssen mit weiteren Tatsachen auf eine Person zurückgeführt werden.
Daran fehlte es. Der in der Kundenliste eingetragene Vorname sprach gegen die Täterschaft meines Mandanten, nicht für sie. Unter welchen Voraussetzungen ein Name auf der Sendung überhaupt etwas beweist, habe ich auf der Seite Name auf dem Paket und Beweislage zusammengestellt. In Listenverfahren kommt hinzu, dass es nicht einmal ein Paket gibt, auf dem ein Name stehen könnte.
Benzodiazepine, Concerta, Speed-Paste: die Einordnung der Stoffe
Der Schwerpunkt der Kundenliste lag bei Medikamenten. Das ist rechtlich von erheblicher Bedeutung, weil nicht jedes Benzodiazepin-Präparat ein Betäubungsmittel im Sinne des BtMG ist. Bei den meisten Benzodiazepinen der Anlage III sind ausgenommene Zubereitungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 BtMG zugelassen; für sie gilt im Regelfall das Arzneimittelrecht statt des Betäubungsmittelrechts (Patzak/Fabricius, BtMG, 11. Aufl., Stoffe Rn. 513).
| Stoff laut Kundenliste | Einordnung | Ausnahme | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| Bromazepam | Anlage III BtMG | ausgenommen bis 6 mg je abgeteilte Form | Stoffe Rn. 514; Anlage III |
| Nitrazepam | Anlage III BtMG | ausgenommen bis 10 mg je abgeteilte Form | Stoffe Rn. 526; Anlage III |
| Methylphenidat (Concerta) | Anlage III BtMG | keine Ausnahme | Stoffe Rn. 396; Anlage III |
| Amphetamin („Speed paste“) | Anlage III BtMG | keine Ausnahme | Anlage III; § 29 Rn. 548 |
Die Ausnahmen gelten nach dem Schlusssatz der Anlage III nicht für Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr (Patzak/Fabricius, BtMG, 11. Aufl., Stoffe Rn. 513). Im Inland erworbene Tabletten mit zulässigem Wirkstoffgehalt unterfallen dagegen nicht dem BtMG; ob ein Betäubungsmittel oder eine ausgenommene Zubereitung vorliegt, ergibt erst die Feststellung des Wirkstoffgehalts (BGH BeckRS 2019, 15629; Patzak/Fabricius, BtMG, 11. Aufl., § 29 Rn. 549). Bleibt dies offen, ist von der für den Beschuldigten günstigeren Alternative auszugehen. Näher erläutert ist das auf der Seite zu ausgenommenen Zubereitungen im Betäubungsmittelrecht.
Wie Benzodiazepine aus dem Netz im Übrigen einzuordnen sind, insbesondere die Designerstoffe nach dem NpSG, finden Sie auf der Seite zu Designer-Benzodiazepinen beim Zoll. Methylphenidat steht dagegen ohne jede Ausnahmeregel in Anlage III (Patzak/Fabricius, BtMG, 11. Aufl., Stoffe Rn. 396; Anlage III zum BtMG). Die Bezeichnung „Speed“ ist nach Patzak/Fabricius mehrdeutig und genügt allein nicht zur Feststellung eines Betäubungsmittels (Patzak/Fabricius, BtMG, 11. Aufl., § 29 Rn. 548).
Ohne Asservat kein Wirkstoffgehalt
Für die nicht geringe Menge von Amphetamin hat der BGH einen Grenzwert von 10 Gramm Amphetaminbase festgelegt (BGHSt 33, 169 = NStZ 1986, 33; Patzak/Fabricius, BtMG, 11. Aufl., § 29a Rn. 57). Maßgeblich ist der Wirkstoff, nicht das Gewicht des Gemisches. Rund fünf Gramm einer Paste unbekannter Zusammensetzung, wie sie in der Kundenliste standen, lagen schon nach dem Bruttogewicht unter diesem Wert; ein Verbrechen nach § 29a BtMG stand deshalb nicht im Raum.
Konnte niemand die Stoffe untersuchen, weil keine vorlagen, muss ein Urteil nachprüfbar begründen, auf welche Tatsachen es Art, Menge und Güte stützt (BGH StV 1982, 225; Patzak/Fabricius, BtMG, 11. Aufl., § 29 Rn. 562). Die Zollfahndung verwies stattdessen auf Gutachten zu anderen Sendungen derselben Gruppe, die mit der Kundenliste nur den Absender gemeinsam hatten. Solche Gutachten sagen etwas über jene Briefe, nicht über einen Brief, dessen Existenz schon zweifelhaft ist.
Gerade bei den Benzodiazepinen schlägt das durch: Ohne Wirkstoffgehalt je Tablette lässt sich nicht einmal feststellen, ob überhaupt ein Betäubungsmittel im Sinne des BtMG vorlag. Wenn eine Kundenliste die einzige Grundlage ist, bleibt diese Frage notwendig unbeantwortet.
Inlandsversand: warum weder Einfuhr noch Bannbruch vorlag
Eingeführt hat nur, wer Betäubungsmittel von außen über die Staatsgrenze nach Deutschland bringt oder bringen lässt (BGHSt 34, 180 = NJW 1987, 721; Patzak/Fabricius, BtMG, 11. Aufl., § 29 Rn. 576). Wer die Ware dem Zoll nicht gestellt, verwirklicht keinen Teil der Einfuhr, sondern allenfalls den Bannbruch nach § 372 AO (BGHSt 31, 252 = NStZ 1983, 371). Wurde, wie hier nach der Kundenliste, innerhalb Deutschlands versandt, fehlt für beides der Grenzübertritt.
Bei Sendungen aus dem Ausland werden die Zollbehörden über § 208 Abs. 1 Nr. 1 AO aus originärer Zuständigkeit tätig, weil der Bannbruch eine Steuerstraftat ist, auch wenn keine Zollschuld entsteht (Patzak/Fabricius, BtMG, 11. Aufl., § 21 Rn. 13). Neben einer Verurteilung wegen unerlaubter Einfuhr tritt der einfache Bannbruch wegen der Subsidiaritätsklausel des § 372 Abs. 2 AO zurück (BGH StV 1981, 277; Patzak/Fabricius, BtMG, 11. Aufl., § 29 Rn. 784). Bei einer inländischen Kundenliste ermittelt der Zoll dagegen nicht wegen Bannbruchs, sondern nur als Ermittlungsperson der Staatsanwaltschaft.
Für die Verteidigung bedeutet das: Der Vorwurf schrumpft auf den Erwerb. Die Rückausnahme der Anlage III für Einfuhrfälle greift nicht, und die Frage der ausgenommenen Zubereitung gewinnt volles Gewicht. Wie die Ermittlungen ablaufen, wenn tatsächlich eine Sendung aus dem Ausland abgefangen wird, erläutere ich auf der Seite Brief vom Hauptzollamt.
Drei Jahre nach der Bestellung: Verjährung und Verfahrensdauer
Die Verfolgungsverjährung richtet sich nach der Regelstrafandrohung. Für § 29 Abs. 1 BtMG mit einer Höchststrafe von fünf Jahren beträgt sie fünf Jahre (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB; Patzak/Fabricius, BtMG, 11. Aufl., § 29 Rn. 546). Die angebliche Bestellung aus dem Jahr 2020 war im Jahr 2023 also noch verfolgbar. Allein der Zeitablauf beendet ein Listenverfahren nicht.
Der Zeitablauf wirkt aber auf die Beweislage einer Kundenliste. Nach drei Jahren lässt sich kaum noch klären, wer damals unter einer Anschrift Post empfangen hat, wer Zugang zum Briefkasten hatte oder wer den Nachnamen kannte. Ermittlungen dazu gab es nicht. Eine Kundenliste aus einem großen Sammelverfahren wird oft erst Jahre später an die örtliche Staatsanwaltschaft abgegeben, und jeder Monat macht den Nachweis schwerer.
Schweigen und Akteneinsicht im Listenverfahren
Wer sich überhaupt nicht zur Sache äußert, dem darf dieses Schweigen nicht als Indiz gegen ihn ausgelegt werden (BVerfG NStZ 1995, 555; BGHSt 25, 365; Schmitt/Köhler, StPO, 69. Aufl., § 261 Rn. 15). Das gilt schon im Ermittlungsverfahren. Wer auf ein Schreiben der Zollfahndung hin erklärt, er habe „damals mal etwas ausprobiert“, liefert die Verbindung zur Kundenliste, die der Akte fehlt.
Das Akteneinsichtsrecht des Verteidigers folgt aus § 147 StPO; ohne Akteneinsicht bleibt unklar, was die Kundenliste über den Beschuldigten überhaupt aussagt. Erst die Akte zeigt, was die Kundenliste wirklich enthält: welches Pseudonym, welche Schreibweise des Namens, welche Mengen, ob ein Versand belegt ist und ob es eine Melderegisterauskunft gibt. Im Fall meines Mandanten stand die entscheidende Information, dass der eingetragene Vorname zu niemandem passte, in der Akte selbst. Wie ich die Einstellung in solchen Fällen beantrage, beschreibt die Seite Einstellung im Zollverfahren.
Vom Brief der Zollfahndung bis zur Einstellung
| Schritt | Was geschieht | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Ermittlungen gegen die Shopbetreiber | Beschlagnahme der Datenträger, Auswertung der Kundenliste | §§ 94, 98 StPO |
| Abtrennung und Abgabe | Einzelverfahren gegen jeden Abnehmer bei der Wohnort-Staatsanwaltschaft | § 143 Abs. 1 GVG |
| Ermittlungen der Zollfahndung | Melderegister, gegebenenfalls Anhörung oder Vorladung | § 163 StPO, § 404 AO |
| Verteidigung | Vertretungsanzeige, Akteneinsicht, Schweigen | §§ 136, 147 StPO |
| Schriftsatz | Antrag auf Einstellung mangels hinreichenden Tatverdachts | § 170 Abs. 2 StPO |
| Abschluss | Einstellung, regelmäßig als Formmitteilung | § 170 Abs. 2 StPO, Nr. 88 RiStBV |
Eine Begründung muss die Einstellungsmitteilung grundsätzlich nicht enthalten (Nr. 88 Satz 1 RiStBV; Schmitt/Köhler, StPO, 69. Aufl., § 170 Rn. 10). Strafklageverbrauch tritt durch die Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO nicht ein; das Ermittlungsverfahren kann wiederaufgenommen werden, wenn Anlass dazu besteht (BGH NJW 2011, 2310; Schmitt/Köhler, StPO, 69. Aufl., § 170). Neue Beweise zu einer drei Jahre alten Kundenliste sind allerdings selten.
Was die Führerscheinstelle erfährt
Die Polizei meldet der Fahrerlaubnisbehörde nach § 2 Abs. 12 StVG Umstände, die dauerhafte Zweifel an der Fahreignung begründen können. Ein Verfahren wegen des Erwerbs von Amphetamin, Methylphenidat oder Benzodiazepinen kann eine solche Mitteilung auslösen, auch ohne jede Fahrt und auch dann, wenn der Vorwurf nur auf einer Kundenliste beruht. Die Fahrerlaubnisbehörde prüft dann eigenständig, ob sie ein Gutachten anordnet.
Nach einer Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO gibt es für die Behörde keinen objektiven Anknüpfungspunkt, eine Begutachtung anzuordnen. § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV setzt voraus, dass der Betroffene Betäubungsmittel widerrechtlich besitzt oder besessen hat; Verdachtsmomente für Besitz genügen nicht (VGH München BeckRS 2019, 997; Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 14 FeV Rn. 17). Eine Zeile in einer Kundenliste, zu der es weder eine Sendung noch einen Fund gibt, beweist keinen Besitz.
Weder die Liste noch das eingestellte Verfahren ist eine Tatsache im Sinne des § 14 FeV; in Betracht kämen allenfalls eigene, davon unabhängige Erkenntnisse der Behörde, etwa ein positiver Drogentest. Fehlen sie, halte ich eine Anordnung für rechtswidrig.
Wie die Mitteilung zustande kommt und wie man gegen sie vorgeht, erläutere ich auf der Seite zur Mitteilung an die Führerscheinstelle.
Was internationale Studien zu Darknet-Märkten und Postversand zeigen
Die englischsprachige Forschung bestätigt, dass Bestellungen auf Kryptomärkten nicht mit erhaltener Ware gleichzusetzen sind. Bergeron, Décary-Hétu, Giommoni und Villeneuve-Dubuc werteten selbstberichtete Transaktionen auf Kryptomärkten aus und stellten fest, dass Verkäufer ihre Ware den Kunden per Post schicken müssen (International Journal of Drug Policy 2022). In ihrer Stichprobe aus der Pandemiezeit des Jahres 2020 waren 29 Prozent der Transaktionen erfolglos, weil die Ware nach Angaben der Teilnehmenden nicht ankam.
Den Postweg als Lieferkanal beschreiben auch Matthews, McVie, Dibben und Collier: Postsendungen seien ein verbreiteter Lieferweg für Drogen aus Kryptomärkten; die von ihnen untersuchten Sendungen wurden in Postverteilzentren entdeckt (Scottish Centre for Administrative Data Research 2020). Für die Europäische Beobachtungsstelle analysierte Christin das Angebot auf anonymen Marktplätzen; europäische Anbieter erzielten danach etwa 46 Prozent aller Drogenumsätze, für Deutschland nennt er rund 26,6 Millionen Euro in den untersuchten Kategorien (EMCDDA-Studie 2017).
Dass verschreibungspflichtige Beruhigungsmittel einen eigenen Marktsektor bilden, zeigen Cunliffe, Décary-Hêtu und Pollak in einer Analyse von Kryptomarktdaten; sie berichten von hohen und steigenden Umsätzen mit Sedativa im Vereinigten Königreich und einer Verschiebung hin zu stärker wirksamen Präparaten (International Journal on Drug Policy 2019). Für die Frage, wer hinter einem einzelnen Eintrag in einer Kundenliste steht, geben diese Daten nichts her. Für das deutsche Strafverfahren bleiben BtMG, NpSG, AO und StPO maßgeblich.
Fragen nach dem Zollbrief
Ich habe Post von der Zollfahndung bekommen, aber nie ein Paket erhalten. Was kann das sein?
Häufig steckt dahinter eine Kundenliste aus einem Verfahren gegen die Betreiber eines Online-Shops, in der Ihr Name oder Ihre Anschrift auftaucht. Der Zoll ermittelt dann als Ermittlungsperson der Staatsanwaltschaft (Patzak/Fabricius, BtMG, 11. Aufl., § 21 Rn. 13). Ein abgefangenes Paket ist dafür nicht nötig.
Reicht es für eine Strafe, dass mein Name in einer Kundenliste steht?
Nein, für sich genommen reicht das nicht. Der Versuch des Erwerbs beginnt erst mit dem tatsächlichen Versand (BayObLG BeckRS 2022, 37871), und die Person des Bestellers muss mit weiteren Tatsachen belegt werden (BGH BeckRS 2022, 33020).
Soll ich bei der Zollfahndung erklären, was damals war?
Nein, nicht vor der Akteneinsicht durch einen Verteidiger. Ihr Schweigen darf nicht gegen Sie verwendet werden (Schmitt/Köhler, StPO, 69. Aufl., § 261 Rn. 15), eine Erklärung dagegen kann die einzige Verbindung zur Kundenliste herstellen.
Sind Beruhigungstabletten wie Bromazepam überhaupt Betäubungsmittel?
Das hängt vom Wirkstoffgehalt je Tablette ab. Bromazepam bis 6 mg und Nitrazepam bis 10 mg je Tablette sind ausgenommene Zubereitungen der Anlage III, für die beim inländischen Erwerb das BtMG nicht gilt (Patzak/Fabricius, BtMG, 11. Aufl., Stoffe Rn. 513, 514, 526).
Warum hat die Staatsanwaltschaft die Einstellung nicht begründet?
Die Staatsanwaltschaft muss die Einstellung dem Beschuldigten gegenüber regelmäßig nicht begründen (Nr. 88 Satz 1 RiStBV; Schmitt/Köhler, StPO, 69. Aufl., § 170 Rn. 10). Die Formmitteilung ist bei Einstellungen nach § 170 Abs. 2 StPO der Regelfall.
Erfährt die Führerscheinstelle von dem Verfahren?
Das ist möglich, denn die Polizei übermittelt nach § 2 Abs. 12 StVG Tatsachen, die auf Eignungsmängel hinweisen. Nach einer Einstellung hat die Fahrerlaubnisbehörde aber keinen objektiven Anknüpfungspunkt für eine Begutachtung, weil § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV nachgewiesenen Besitz von Betäubungsmitteln verlangt.
Normen und Nachweise
- § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 BtMG: gesetze-im-internet.de/btmg_1981/__29.html
- Anlage III zum BtMG (Bromazepam, Nitrazepam, Methylphenidat, Amfetamin): gesetze-im-internet.de/btmg_1981/anlage_iii.html
- § 372 AO (Bannbruch): gesetze-im-internet.de/ao_1977/__372.html
- § 170 StPO: gesetze-im-internet.de/stpo/__170.html
- § 2 Abs. 12 StVG: gesetze-im-internet.de/stvg/__2.html
- BayObLG, Beschl. v. 5.12.2022, 207 StRR 335/22, BeckRS 2022, 37871; AG Freiburg BeckRS 2017, 107249; BayObLG NStZ 1984, 320; BGHSt 40, 208 = NStZ 1995, 140
- OLG Stuttgart BeckRS 2019, 41630; BGH BeckRS 2022, 33020; BGH BeckRS 2023, 10250; BGH BeckRS 2019, 15629; BGH StV 1982, 225
- BGHSt 33, 169 = NStZ 1986, 33; BGHSt 34, 180 = NJW 1987, 721; BGHSt 31, 252 = NStZ 1983, 371; BGH StV 1981, 277
- BVerfG NStZ 1995, 555; BGHSt 25, 365; BGH StV 2001, 579; BGH NJW 2011, 2310
- Patzak/Fabricius, BtMG, 11. Aufl. 2024, § 21 Rn. 13; § 29 Rn. 280, 546, 548, 549, 556b, 562, 576, 784, 912, 918 bis 921; § 29a Rn. 57; Stoffe Rn. 396, 513, 514, 526
- Patzak/Bohnen, Betäubungsmittelrecht und Umgang mit Cannabis, 6. Aufl. 2025, Kap. 2 Rn. 71, 75
- Schmitt/Köhler, StPO, 69. Aufl. 2026, § 170 Rn. 1, 10; § 261 Rn. 15
Erste Prüfung kostenlos
Wenn Sie Post von der Zollfahndung, vom Hauptzollamt oder von einer Staatsanwaltschaft erhalten haben und vermuten, dass Ihr Name in einer Kundenliste steht, genügt mir zunächst ein Handyfoto des Briefes über WhatsApp. Daraus erkenne ich meist schon, ob es um eine abgefangene Sendung oder um eine Kundenliste geht, und Sie erhalten eine kostenlose Ersteinschätzung zum weiteren Vorgehen.
Bis dahin gilt: keine Angaben zur Sache, kein Anruf bei der Behörde, kein ausgefüllter Anhörungsbogen. In Listenverfahren entscheidet häufig das, was die Akte nicht enthält.
ist Rechtsanwalt und Strafverteidiger in Bremen, seit 2011 zugelassen und seit fünfzehn Jahren im Betäubungsmittel-, Cannabis-, Zoll- und Fahrerlaubnisrecht tätig. Verteidigung bundesweit.