Melanotan in der Zollkontrolle: Zollbeamter von hinten in dunkelblauer Einsatzweste mit Aufschrift ZOLL öffnet bei Tageslicht am Rollenband eines Paketverteilzentrums ein kleines Päckchen mit Fläschchen

Symbolbild, mit KI erstellt.

Melanotan und Bräunungspeptide: Zollsendung, Arzneimittelrecht und Strafbarkeit

Melanotan wird im Internet als Bräunungsmittel angeboten, meist als Pulver in kleinen Fläschchen, zum Auflösen und Spritzen. Wer es bestellt, rechnet mit einem Kosmetikum. Was ankommt, ist aus Sicht des deutschen Rechts etwas anderes, und was stattdessen eintrifft, ist häufig ein Schreiben des Hauptzollamts.

Dieser Beitrag beantwortet die Fragen, die in dieser Lage wirklich zählen. Ist Melanotan ein Betäubungsmittel? Ist es ein Dopingmittel? Gibt es eine nicht geringe Menge? Was darf der Zoll, und was folgt für die Fahrerlaubnis? Die Antworten fallen anders aus, als die meisten erwarten.

Meine Kanzlei sitzt in Bremen, meine Mandate in Zoll- und Arzneimittelstrafverfahren kommen aus dem ganzen Bundesgebiet. Bei Melanotan ist die wichtigste Erkenntnis eine Verneinung, und das ist selten: Drei der vier Verzeichnisse, auf die es ankommen könnte, führen den Stoff nicht.

Das Wichtigste in Kürze

  • Melanotan steht in keiner der Anlagen I bis III zum Betäubungsmittelgesetz. Die Vorschriften der §§ 29 ff. BtMG sind deshalb nicht anwendbar.
  • Melanotan steht auch nicht in der Anlage zu § 2 Abs. 3 des Anti-Doping-Gesetzes und nicht in der Dopingmittel-Mengen-Verordnung. Eine nicht geringe Menge existiert für ihn nicht.
  • Es bleibt das Arzneimittelgesetz. Ein Mittel, das in den Stoffwechsel eingreift und die Pigmentierung beeinflusst, ist Funktionsarzneimittel nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 AMG.
  • Für Arzneimittel, die der Zulassungspflicht unterliegen, gilt das Verbringungsverbot des § 73 Abs. 1 Satz 1 AMG. Ein Verstoß ist nach § 96 Nr. 4 AMG strafbar.
  • Die Einfuhr durch eine Privatperson ist nur erlaubnisfrei, wenn sie nicht gewerbs- oder berufsmäßig erfolgt.
  • Das Verbringungsverbot gilt ferner nicht für Arzneimittel, die bei der Einreise in einer dem üblichen persönlichen Bedarf entsprechenden Menge eingebracht werden, § 73 Abs. 2 Nr. 6 AMG.
  • Für den Bezug aus dem Ausland greift die Ausnahme des § 73 Abs. 2 Nr. 6a AMG nur bei einem Bezug aus der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum, nur ohne gewerbliche Vermittlung und nur wenn das Mittel im Herkunftsland verkehrsfähig ist.
  • Vieles spricht dafür, die zum persönlichen Bedarf erforderliche Menge bei einmal täglich anzuwendenden Arzneimitteln auf höchstens 90 Konsumeinheiten zu begrenzen, also auf den Bedarf für maximal drei Monate.
  • Ob ein bedenkliches Arzneimittel im Sinne des § 5 Abs. 2 AMG vorliegt, ist im Einzelfall zu prüfen. Pauschale Überlegungen zum Nutzen-Risiko-Verhältnis verbieten sich; entscheidend sind die Umstände des Einzelfalles.

Inhalt

Was Bräunungspeptide sind

Melanotan wird als Bräunungspeptid vermarktet. Angeboten werden kleine Fläschchen mit einem gefriergetrockneten Pulver, das mit Wasser aufgelöst und injiziert werden soll. Die Produkte tragen oft keine Angaben zur Dosierung, keinen Hersteller und keine Zulassungsnummer.

Verbreitet sind zwei Varianten, die als Melanotan eins und Melanotan zwei gehandelt werden. Beide greifen über die Melanocortin-Rezeptoren in den Pigmentstoffwechsel ein. Diese Wirkungsweise ist für die rechtliche Einordnung von Melanotan entscheidend, denn sie macht aus einem als Kosmetikum angebotenen Produkt ein Mittel, das eine physiologische Funktion beeinflusst.

Für Betroffene ist zunächst wichtig: Die Bezeichnung auf der Packung und die Bezeichnung in der Bestellung sind rechtlich bedeutungslos. Maßgeblich ist, was das Mittel im Körper tut und wie es präsentiert wird.

Die rechtliche Einordnung: kein Betäubungsmittel

Die Anlagen I bis III zum Betäubungsmittelgesetz führen die erfassten Stoffe einzeln und namentlich auf. Melanotan ist dort nicht aufgeführt. Ich habe das im Kommentartext und in den Anlagen geprüft; Melanotan erscheint dort nicht.

Das hat eine weitreichende Folge. Für Melanotan sind damit sämtliche Tatbestände des Betäubungsmittelgesetzes, also Besitz, Erwerb, Handeltreiben und Einfuhr nach den §§ 29, 29a und 30 BtMG, nicht anwendbar. Es gibt keine Grenzmenge, kein Verbrechen der Einfuhr in nicht geringer Menge und keinen Regelstrafrahmen von einem Jahr Mindestfreiheitsstrafe.

Ebenso ist Melanotan kein neuer psychoaktiver Stoff nach dem Gesetz über den Verkehr mit neuen psychoaktiven Stoffen vor. Dieses Gesetz knüpft an psychoaktive Wirkungen und an die dort beschriebenen Stoffgruppen an; ein Mittel, das die Pigmentierung beeinflusst, erfüllt diese Voraussetzungen nicht.

Wer wegen einer Sendung mit Melanotan ein Schreiben erhält, in dem von einem Betäubungsmittelverfahren die Rede ist, sollte das sehr genau lesen. Die Rechtsgrundlage ist dann falsch gewählt.

Kein Dopingmittel der Anlage zum Anti-Doping-Gesetz

Für Besitz, Erwerb und Verbringen von Dopingmitteln gilt § 2 Abs. 3 AntiDopG. Diese Vorschrift verweist nicht auf die internationale Verbotsliste, sondern auf eine eigens hierfür entwickelte Anlage zum Anti-Doping-Gesetz, in der die erfassten Arzneimittel und Wirkstoffe im Einzelnen aufgelistet sind.

Diese Anlage führt unter den Peptidhormonen, Wachstumsfaktoren, verwandten Stoffen und Mimetika eine Reihe von Stoffgruppen auf, etwa die Erythropoese stimulierenden Stoffe, die Choriongonadotropine, die Corticotropine, das Wachstumshormon mit seinen Analoga und Fragmenten, die Wachstumshormon-Releasingfaktoren sowie die Wachstumsfaktoren. Melanotan gehört zu keiner dieser Gruppen und ist dort nicht genannt.

Auch in der Verbotsliste des internationalen Sports, auf die für Melanotan ebenfalls geprüft wurde und auf die die §§ 2 Abs. 1 und 2 sowie § 3 AntiDopG für andere Tathandlungen verweisen, ist der Stoff nicht aufgeführt. Damit entfällt auch der Weg über das Selbstdoping, der ohnehin nur Spitzensportler und Personen mit erheblichen Einnahmen aus sportlicher Betätigung erfasst.

Ein Vergleich zeigt, was das bedeutet. Für Stanozolol und Trenbolon gelten Grenzmengen, und ihr Besitz ist ab dieser Schwelle strafbar. Für Melanotan gilt das nicht, und zwar unabhängig von der eingeführten Menge.

Warum es keine nicht geringe Menge gibt

Die Grenzmengen für Dopingmittel stehen in der Anlage zur Dopingmittel-Mengen-Verordnung vom 10. März 2023, die seit dem 16. März 2023 gilt. Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AntiDopG bestimmt das Bundesministerium für Gesundheit die nicht geringe Menge der in der Anlage zum Anti-Doping-Gesetz aufgeführten Stoffe durch Rechtsverordnung.

Daraus folgt zwingend: Nur für Stoffe, die in der Anlage zum Anti-Doping-Gesetz stehen, kann es überhaupt eine Grenzmenge geben. Melanotan steht dort nicht, und die Dopingmittel-Mengen-Verordnung nennt Melanotan nicht. Eine nicht geringe Menge gibt es für Melanotan daher nicht.

Dieser Schluss ist nicht formal, sondern verfassungsrechtlich geboten. Das Bestimmtheitsgebot verbietet es, eine Strafbarkeitsschwelle zu bilden, die der Verordnungsgeber für den Stoff nicht festgelegt hat. Aus demselben Grund ist es auch unzulässig, bei mehreren kleinen Posten verschiedener Dopingmittel die Anteile an den jeweiligen Grenzmengen zusammenzuzählen.

Praktisch heißt das: Wer eine Sendung mit Melanotan erhält, kann sich der Strafbarkeit wegen Besitzes einer nicht geringen Menge eines Dopingmittels nicht aussetzen, weil es den dafür erforderlichen Grenzwert nicht gibt.

Der Vergleich mit der Stoffgruppe

Wie eng die Grenzmengen bei verwandten Stoffen gezogen sind, zeigt ein Blick in die Anlage zur Dopingmittel-Mengen-Verordnung. Die Werte stehen jeweils für die freie Verbindung des betreffenden Stoffes.

Für die Wachstumshormon-Releasingpeptide, also die Growth Hormone Releasing Peptides wie GHRP-2 und GHRP-6, beträgt die nicht geringe Menge 1,5 Milligramm. Für die Wachstumshormon-Sekretagoge und ihre Mimetika, etwa Ipamorelin oder Ibutamoren, beträgt sie 150 Milligramm. Für die Wachstumshormon-Releasingfaktoren wie Sermorelin oder CJC-1295 liegt sie bei 180 Milligramm. Für Somatropin und für Wachstumshormon-Fragmente liegt sie bei 16 Milligramm. Für den insulinähnlichen Wachstumsfaktor beträgt sie 60 Milligramm, für dessen Analoga und für den Mechano Growth Factor jeweils 3 Milligramm. Für Thymosin-beta-4 und seine Derivate sind es 100 Milligramm und für Choriongonadotropin 65.000 internationale Einheiten.

Dieser Vergleich macht die Besonderheit sichtbar. Ein einziges Fläschchen eines Releasingpeptids kann die Grenzmenge mehrfach überschreiten, während dieselbe Menge Melanotan strafrechtlich unter dem Anti-Doping-Gesetz gar nicht erfasst wird. Wer beide Stoffe in derselben Sendung hat, hat zwei völlig verschiedene Verfahren.

Der Arzneimittelbegriff: Funktion statt Bezeichnung

Übrig bleibt für Melanotan das Arzneimittelgesetz, und dort ist die Einordnung eindeutiger als viele hoffen. Arzneimittel sind nach § 2 Abs. 1 AMG Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen. Der Stoffbegriff des § 3 AMG ist weit und erfasst chemische Elemente und chemische Verbindungen.

Entscheidend ist die Unterscheidung zwischen Präsentationsarzneimittel und Funktionsarzneimittel. Ein Präsentationsarzneimittel ist ein Mittel, das als zur Heilung oder Verhütung bestimmt bezeichnet wird. Ein Funktionsarzneimittel ist nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 AMG ein Mittel, das im oder am menschlichen Körper angewendet werden kann, um physiologische Funktionen durch eine pharmakologische, immunologische oder metabolische Wirkung zu beeinflussen.

Melanotan greift über Rezeptoren in den Pigmentstoffwechsel ein und beeinflusst damit eine physiologische Funktion durch eine pharmakologische Wirkung. Die Bezeichnung als Bräunungsmittel oder als Forschungschemikalie ändert daran nichts, denn der Funktionsbegriff knüpft an die Wirkung und nicht an das Etikett an.

Dass ein Produkt keinen gesellschaftlich anerkennenswerten oder medizinisch begründbaren Anwendungsbereich hat, führt übrigens nicht dazu, dass es aus dem Anwendungsbereich des Arzneimittelgesetzes herausfällt. Dieser Gedanke ist zu Designer-Drogen ausdrücklich zurückgewiesen worden und gilt hier ebenso.

Das Verbringungsverbot des § 73 AMG

Arzneimittel, die der Pflicht zur Zulassung oder Genehmigung unterliegen, dürfen nach § 73 Abs. 1 Satz 1 AMG nur dann nach Deutschland verbracht werden, wenn sie hier zugelassen, genehmigt, registriert oder von der Zulassung freigestellt sind, und wenn zusätzlich eine der dort genannten Empfängervoraussetzungen erfüllt ist.

Beim Verbringen aus der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum muss der Empfänger pharmazeutischer Unternehmer, Großhändler oder Tierarzt sein, eine Apotheke betreiben oder Krankenhausträger sein. Beim Versand an den Endverbraucher muss das Arzneimittel von einer zum Versandhandel befugten Apotheke eines Mitgliedstaates entsprechend den deutschen Vorschriften versandt werden. Beim Verbringen aus einem Drittstaat muss der Empfänger eine Erlaubnis nach den §§ 72, 72b oder 72c AMG besitzen.

Eine Privatperson, die Melanotan bei einem Anbieter in Asien oder Osteuropa bestellt, erfüllt keine dieser Voraussetzungen. Ein nicht in Deutschland zugelassenes Mittel darf von ihr nicht hierher verbracht werden.

Die einschlägige Strafnorm ist dabei differenziert zu betrachten. Eine Einfuhrerlaubnis ist nur erforderlich, wenn die Einfuhr gewerbs- oder berufsmäßig erfolgt. Erfolgt die Einfuhr zum Eigenkonsum und damit nicht gewerbsmäßig, scheidet eine Strafbarkeit nach § 96 Nr. 4 AMG aus. Das ist bei den hier typischen Sendungen mit wenigen Fläschchen regelmäßig der Fall.

Das Verbringungsverbot und seine Ausnahmen sind damit der eigentliche Kern des Verfahrens, nicht die Frage nach einem Betäubungsmittel.

Eigenbedarf und die Grenze von 90 Konsumeinheiten

§ 73 Abs. 2 AMG nimmt eine Reihe von Fällen vom Verbringungsverbot aus. Zwei davon sind hier wichtig.

Nach Nummer 6 gilt das Verbot nicht für Arzneimittel, die bei der Einreise in den Geltungsbereich des Gesetzes in einer dem üblichen persönlichen Bedarf entsprechenden Menge eingebracht werden. Das ist der Reisebedarf, also der Koffer, nicht das Paket.

Nach Nummer 6a gilt das Verbot ferner nicht für Arzneimittel, die im Herkunftsland in Verkehr gebracht werden dürfen und ohne gewerbs- oder berufsmäßige Vermittlung in einer dem üblichen persönlichen Bedarf entsprechenden Menge aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums bezogen werden. Diese Ausnahme hat drei Hürden: Bezug aus der Union oder dem Wirtschaftsraum, Verkehrsfähigkeit im Herkunftsland und keine gewerbliche Vermittlung. Eine Bestellung bei einem Anbieter außerhalb Europas erfüllt schon die erste nicht.

Was der übliche persönliche Bedarf ist, sagt das Gesetz nicht. Vieles spricht dafür, die zum persönlichen Bedarf erforderliche Menge jedenfalls für einmal täglich anzuwendende Arzneimittel auf höchstens 90 Konsumeinheiten zu begrenzen, also auf den Bedarf für maximal drei Monate aus Hinreise, Aufenthalt und Rückreise.

Für die Verteidigung ist diese Zahl ein Anker. Sie liefert einen Maßstab, an dem sich die Menge der Sendung messen lässt, und sie ist in der Regel deutlich großzügiger als die Erwartung der Ermittlungsbehörde.

Bedenkliches Arzneimittel nach § 5 AMG

Weit schwerer als das Verbringungsverbot wiegt der Vorwurf der Bedenklichkeit. Er führt zu § 95 Abs. 1 Nr. 1 AMG, also in einen Strafrahmen, der mit einer Ordnungswidrigkeit nichts mehr zu tun hat. Deshalb lohnt es sich, den Maßstab genau zu lesen.

§ 5 Abs. 2 AMG verlangt einen begründeten Verdacht, dass das Mittel bei bestimmungsgemäßem Gebrauch schädliche Wirkungen hat, die über ein nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft vertretbares Maß hinausgehen, und zwar nach dem jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse. Drei Begriffe sind dabei einzeln zu prüfen: der bestimmungsgemäße Gebrauch, das vertretbare Maß und der aktuelle Erkenntnisstand.

Bei Melanotan kommt eine Besonderheit hinzu, die dem Beschuldigten zugutekommen kann. Das Verbot des § 5 Abs. 1 AMG richtet sich gegen das Inverkehrbringen und gegen die Anwendung bei einem anderen Menschen. Wer sich ein Mittel selbst injiziert, erfüllt keine der beiden Varianten. Bei einem Präparat, das typischerweise selbst gespritzt wird, bleibt für diesen Vorwurf daher meist nur der Weg über eine Abgabe an Dritte, und der ist eigenständig festzustellen.

Und schließlich: Eine Bedenklichkeit lässt sich nicht aus der Stoffgruppe ableiten. Pauschale Überlegungen zum Nutzen-Risiko-Verhältnis sind unzulässig, maßgeblich sind die Umstände des Einzelfalles. Ein Bescheid, der die Bedenklichkeit nur behauptet, ohne sie für diesen Stoff und diese Dosierung zu begründen, trägt den Vorwurf nicht.

Die Sicherstellung durch den Zoll

Typischer Ablauf ist, dass eine Postsendung aus dem Ausland bei der Kontrolle auffällt und zur Untersuchung weitergeleitet wird. Danach erhält der Besteller ein Schreiben des Hauptzollamts oder der Zollfahndung, oft verbunden mit einem Anhörungsbogen.

Angebote im Internet weisen für den Verbraucher vielfältige Probleme auf. Im Internet gilt das Herkunftslandprinzip; Anbieter können ohne Einschränkung für den Versand werben, wenn ein Mittel in ihrem Heimatland frei verkäuflich ist, auch wenn es in Deutschland verboten, nicht zugelassen, apotheken- oder verschreibungspflichtig ist. Weil Internetangebote nur Einladungen zur Abgabe eines Kaufangebots sind, obliegt es dem Verbraucher, die Zulässigkeit seines Tuns zu prüfen.

Praktisch wird der Besteller von der anschließenden Post- und Zollkontrolle sowie einem sich anschließenden Verfahren überrascht, weil er den Inhalt des Päckchens als Besteller einführt. Genau diese Zurechnung ist der Punkt, an dem eine Verteidigung ansetzt: Wer bestellt hat, wer Zugriff auf die Lieferadresse hatte und wer von dem Inhalt wusste, ist jeweils gesondert festzustellen.

Der wichtigste Rat ist deshalb schlicht. Antworten Sie auf einen Anhörungsbogen nicht ohne Akteneinsicht. Die Angaben, die dort gemacht werden, ersetzen in vielen Verfahren die Beweisführung.

Pulver, Lösung und die Frage der Dosis

Bei Dopingmitteln wird die Grenzmenge jeweils für die freie Verbindung des Stoffes angegeben, so dass bei Estern und Salzen Umrechnungsfaktoren zu berücksichtigen sind. Für Melanotan spielt diese Umrechnung keine Rolle, weil es für Melanotan keine Grenzmenge gibt.

Bedeutung hat die Menge gleichwohl, und zwar an zwei Stellen. Erstens bei der Frage des üblichen persönlichen Bedarfs, für die die Zahl der Konsumeinheiten maßgeblich ist. Zweitens bei der Frage der Gewerbsmäßigkeit: Hat ein Beschuldigter auf dem Postweg eine Sendung erhalten, deren Inhalt eine geringe Menge nicht übersteigt, dürfte eine Strafbarkeit wegen gewerbs- oder berufsmäßiger Einfuhr regelmäßig ausscheiden, weil aufgrund der festgestellten Menge nicht davon auszugehen ist, dass gewerbs- oder berufsmäßig eingeführt wurde.

Daraus folgt eine praktische Regel. Die Zahl der Fläschchen in der Sendung entscheidet über die Weichenstellung des Verfahrens, nicht der Wirkstoffgehalt. Eine Wirkstoffbestimmung, wie sie im Betäubungsmittelrecht unerlässlich ist, ist hier nur ausnahmsweise erheblich.

Die Fahrerlaubnis

Die scharfe Vorschrift des Fahrerlaubnisrechts, Nummer 9.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung, setzt ein Betäubungsmittel voraus. Weil Melanotan in keiner Anlage des Betäubungsmittelgesetzes geführt wird, ist dieser Weg von vornherein verschlossen. Eine Entziehung allein deshalb, weil Besitz oder Anwendung nachgewiesen sind, kommt nicht in Betracht.

Übrig bleiben zwei Auffangtatbestände, die beide an ein Verhalten über die Zeit anknüpfen: der Missbrauch von Arzneimitteln nach Nummer 9.4 und die Dauerbehandlung mit leistungsmindernden Arzneimitteln nach Nummer 9.6.2, jeweils über § 11 Abs. 2 Satz 1 FeV. Beide verlangen ein Muster, das die Fahreignung berührt, und ein solches Muster folgt aus einer einzelnen Bestellung nicht.

Was ich hier schreibe, ist meine eigene Bewertung und keine Wiedergabe einer Fundstelle. Die Kommentare zum Fahrerlaubnisrecht behandeln Melanotan nicht, und eine Entscheidung zur Fahreignung bei seiner Anwendung ist mir nicht bekannt. Die Wirkung des Stoffes richtet sich auf die Pigmentierung; eine Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit im Sinne der Nummer 9.6.2 liegt danach fern.

Fordert die Behörde dennoch ein Gutachten, beginnt die Prüfung bei der Anordnung selbst und bei ihrer Fragestellung. Wer nur den Normtext wiedergibt und den Besitz feststellt, hat sein Ermessen nicht erkennbar ausgeübt, und das macht die Anordnung angreifbar.

Strafzumessung und Einstellung

Bleibt es bei einem Verstoß gegen das Verbringungsverbot, bewegt sich das Verfahren in einem Bereich, in dem eine Einstellung der Regelfall sein sollte. Nach § 96 AMG sind nur vorsätzliche Rechtsverstöße strafbar; fahrlässiges Handeln genügt nicht.

Dieser Punkt wird unterschätzt. Wer Melanotan bestellt, das als Kosmetikum oder als Forschungschemikalie angeboten wird, hat nicht ohne weiteres Vorsatz hinsichtlich der Arzneimitteleigenschaft und der Zulassungspflicht. Der Vorsatz muss sich auf die Umstände beziehen, die den Verstoß begründen, und er ist festzustellen, nicht zu vermuten.

Kommt eine Strafbarkeit in Betracht, sind die üblichen Wege zu prüfen: die Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO bei nicht hinreichendem Tatverdacht, die Einstellung wegen Geringfügigkeit nach § 153 StPO und die Einstellung gegen Auflage nach § 153a StPO. Bei Jugendlichen und Heranwachsenden tritt § 45 JGG hinzu.

Zu bedenken ist schließlich die Einziehung. Die Sendung selbst wird in der Regel nicht zurückgegeben, auch wenn das Verfahren eingestellt wird.

Der Nachweis im Screening

Ein Nachweis im Körper spielt in diesen Verfahren fast nie eine Rolle, weil der Vorwurf an die Sendung anknüpft und nicht an eine Einnahme. Bedeutsam ist aber die Frage, ob Melanotan in der Sendung richtig identifiziert wurde.

Das ist keine Selbstverständlichkeit. Schnelltests arbeiten mit Antikörpern, die auf die klassischen Rauschmittel ausgerichtet sind; für ein Peptid wie Melanotan gibt es dort keinen passenden Antikörper. Verlässlich ist nur ein massenspektrometrisches Verfahren, und auch das braucht ein hinterlegtes Vergleichsspektrum, das für wenig verbreitete Stoffe häufig fehlt oder nur zu hohen Kosten zu beschaffen ist.

Daraus folgt ein praktischer Prüfauftrag. Lassen Sie sich das Untersuchungsergebnis zeigen und prüfen Sie, mit welchem Verfahren Melanotan bestimmt wurde. Ein Befund, der nur eine Stoffgruppe benennt oder sich auf die Produktbeschreibung des Verkäufers stützt, trägt keine Feststellung. Dasselbe gilt für Sendungen, in denen etwas anderes als das Bestellte enthalten war, was bei gefälschten Arzneimitteln regelmäßig vorkommt.

Ein Fall aus der Praxis

In einem von mir geführten Verfahren hatte ein Mandant über einen Anbieter in Südostasien zehn Fläschchen Melanotan bestellt. Die Sendung wurde vom Zoll angehalten. Der Mandant erhielt einen Anhörungsbogen, in dem von einem Verstoß gegen das Arzneimittelgesetz und zugleich von einem Dopingmittel die Rede war.

Beides war zu trennen. Ein Dopingmittel im Sinne des § 2 Abs. 3 AntiDopG lag nicht vor, weil Melanotan in der Anlage zum Anti-Doping-Gesetz nicht aufgeführt ist und die Dopingmittel-Mengen-Verordnung für Melanotan keine Grenzmenge nennt. Damit entfiel der schwerere Vorwurf vollständig.

Es blieb der Verstoß gegen das Verbringungsverbot. Die Menge lag unterhalb dessen, was als Bedarf für drei Monate anzusehen wäre, und eine gewerbs- oder berufsmäßige Einfuhr war nach der Zahl der Fläschchen nicht anzunehmen. Zum Vorsatz hinsichtlich der Arzneimitteleigenschaft hatte der Mandant keine Angaben gemacht. Das Verfahren wurde nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt; die Sendung wurde eingezogen. Einzelheiten sind verändert.

Fragen aus der Praxis

Ist Melanotan illegal?

Es ist kein Betäubungsmittel und kein Dopingmittel der Anlage zum Anti-Doping-Gesetz. Die Einfuhr eines in Deutschland nicht zugelassenen Arzneimittels verstößt aber gegen das Verbringungsverbot des § 73 Abs. 1 Satz 1 AMG, wenn keine Ausnahme greift.

Der Zoll hat meine Sendung angehalten. Was passiert jetzt?

In der Regel folgt ein Schreiben des Hauptzollamts mit einem Anhörungsbogen. Antworten Sie darauf nicht ohne Akteneinsicht; Ihre Angaben ersetzen in vielen Verfahren die Beweisführung.

Wie viel Melanotan darf ich einführen?

Eine gesetzliche Zahl gibt es nicht. Vieles spricht dafür, bei einmal täglich anzuwendenden Arzneimitteln höchstens 90 Konsumeinheiten als üblichen persönlichen Bedarf anzusehen, also den Bedarf für maximal drei Monate. Die Ausnahme greift zudem nur bei Bezug aus der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum.

Mache ich mich strafbar, wenn ich es mir selbst spritze?

Das Verbot des § 5 Abs. 1 AMG betrifft das Inverkehrbringen und die Anwendung bei einem anderen Menschen. Die Anwendung an sich selbst ist davon nicht erfasst. Problematisch bleibt der Weg, auf dem das Melanotan ins Land gelangt ist.

Drohen mir Probleme mit dem Führerschein?

Nummer 9.1 der Anlage 4 FeV greift nicht, weil kein Betäubungsmittel vorliegt. In Betracht kommen allenfalls die Nummern 9.4 und 9.6.2 in Verbindung mit § 11 Abs. 2 Satz 1 FeV, die ein Muster mit Eignungsrelevanz voraussetzen.

Kann ich meine Sendung zurückbekommen?

In der Regel nicht. Auch bei einer Einstellung des Verfahrens bleibt die Einziehung der Sendung der Regelfall, weil Melanotan in Deutschland nicht verkehrsfähig ist.

Gesetzestexte und Fundstellen

Maßgeblich sind § 73 AMG mit dem Verbringungsverbot und den Ausnahmen des Absatzes 2, § 2 Abs. 1 AMG und § 3 AMG zum Arzneimittel- und Stoffbegriff, § 5 AMG zum Verbot bedenklicher Arzneimittel, § 95 Abs. 1 Nr. 1 AMG, § 96 Nr. 4 AMG und § 96 Nr. 5 AMG sowie die §§ 72, 72b und 72c AMG.

Aus dem Anti-Doping-Gesetz sind die §§ 2 Abs. 3, 3, 4 und 6 Abs. 1 mit der Anlage zu § 2 Abs. 3 AntiDopG einschlägig. Die Grenzmengen stehen in der Anlage zur Dopingmittel-Mengen-Verordnung vom 10. März 2023, in Kraft seit dem 16. März 2023. Verfahrensrechtlich sind § 170 Abs. 2 StPO, § 153 StPO, § 153a StPO und § 45 JGG einschlägig, im Fahrerlaubnisrecht § 11 Abs. 2 Satz 1 FeV sowie die Nummern 9.1, 9.4 und 9.6.2 der Anlage 4 zur FeV.

Die Angaben zur Regelungstechnik des § 2 Abs. 3 AntiDopG mit eigener Anlage, zu den dort geführten Stoffgruppen der Peptidhormone und Wachstumsfaktoren, zu den Grenzmengen der Dopingmittel-Mengen-Verordnung, zur Unzulässigkeit einer Addition prozentualer Anteile wegen Art. 103 Abs. 2 GG und § 1 StGB, zur Angabe der Grenzmengen für die freie Verbindung, zur Erlaubnisfreiheit der nicht gewerbsmäßigen Einfuhr, zur Grenze von 90 Konsumeinheiten für den üblichen persönlichen Bedarf, zum Herkunftslandprinzip bei Internetangeboten, zur Einstufung als bedenkliches Arzneimittel nur nach den Umständen des Einzelfalles sowie zur Nichtanwendbarkeit einer kategorischen Ausklammerung aus dem Arzneimittelrecht stammen aus Patzak/Fabricius, Betäubungsmittelgesetz, 11. Auflage, mit den dort kommentierten Vorschriften des Arzneimittelgesetzes und des Anti-Doping-Gesetzes.

Dass Melanotan in den Anlagen I bis III zum Betäubungsmittelgesetz, in der Anlage zu § 2 Abs. 3 AntiDopG, in der Dopingmittel-Mengen-Verordnung und in der Verbotsliste des internationalen Sports nicht aufgeführt ist, habe ich im Volltext dieser Verzeichnisse geprüft. Eine Entscheidung zu diesem Stoff ist mir nicht bekannt; Aussagen zur Fahreignung sind in diesem Beitrag ausdrücklich als eigene Einschätzung gekennzeichnet.

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Über den Autor

Björn Schüller

ist Rechtsanwalt und Strafverteidiger in Bremen, seit 2011 zugelassen und seit fünfzehn Jahren im Betäubungsmittel-, Cannabis-, Zoll- und Fahrerlaubnisrecht tätig. Verteidigung bundesweit.

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Dipl. Jur. Björn Schüller

Hochspezialisierter Rechtsanwalt und Strafverteidiger mit über 15 Jahren Erfahrung im Bereich Drogen und Recht.

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Strafverteidiger für Betäubungsmittelrecht Björn Schüller aus Bremen