Name auf dem Paket: Zollbeamter hält im Paketverteilzentrum eine braune Sendung vom Rollenförderband, ZOLL auf der Weste

Symbolbild, mit KI erstellt.

Name auf dem Paket: 6 wichtige Fakten zur Beweislage

Der Zoll hat eine Sendung angehalten, auf dem Adressfeld steht Ihr Name, und im Anhörungsbogen lesen Sie den Vorwurf der unerlaubten Einfuhr. Der Name auf dem Paket wirkt in diesem Moment wie ein Geständnis. Er ist keines.

Ich bin Björn Schüller, Rechtsanwalt in Bremen, und verteidige bundesweit in Betäubungsmittel- und Zollstrafverfahren. Der Name auf dem Paket beweist für sich genommen nichts, das Gericht muss weitere Feststellungen treffen, und genau deshalb enden viele dieser Verfahren mit einer Einstellung.

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Einfuhr nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG setzt voraus, dass der Täter Betäubungsmittel über die Grenze verbringt oder durch Dritte verbringen lässt.
  • Der Besteller kann täterschaftlich einführen, aber nur, wenn er mit Täterwillen einen die Tatbestandsverwirklichung fördernden Beitrag leistet (Patzak/Fabricius, § 29 Rn. 711).
  • Bloße Kenntnis von einer Tat und der Wille, sie mitzutragen, begründen noch keine Mittäterschaft (BGH NStZ-RR 2016, 6).
  • Der Vorsatz muss sich darauf erstrecken, dass gerade Betäubungsmittel ins Inland gelangen; fehlt diese Vorstellung, scheidet auch bedingter Vorsatz aus (Patzak/Fabricius, § 29 Rn. 642).
  • Ein Adressfeld ist ein Indiz, kein Beweis: Es sagt, wohin geliefert werden sollte, nicht, wer bestellt hat.
  • Bleiben nach Ausschöpfung aller Aufklärungsmöglichkeiten Zweifel, ist nach § 170 Abs. 2 StPO einzustellen.

Inhaltsverzeichnis

Was der Name auf dem Paket tatsächlich aussagt

Ein Adressfeld enthält eine Lieferanweisung. Es dokumentiert, wohin eine Sendung gehen sollte, und wer sie dorthin geschickt hat, nämlich der Versender.

Was es nicht dokumentiert: wer bestellt hat, wer bezahlt hat, wer vom Inhalt wusste und wer die Sendung entgegennehmen wollte. Alle vier Fragen sind für die Strafbarkeit entscheidend, und keine einzige beantwortet der Name auf dem Paket.

Das ist kein Kniff der Verteidigung, sondern die schlichte Folge davon, wie Bestellvorgänge funktionieren. Eine Lieferadresse kann von jeder Person eingetragen werden, die den Namen und die Anschrift kennt. Bei Bestellungen über Handelsplattformen, in denen Zahlung und Versand auseinanderfallen, ist die Lieferadresse nicht einmal mit dem Zahlenden identisch.

Die Zollstelle weiß das. Sie schreibt gleichwohl den Adressaten an, weil er der einzige Anknüpfungspunkt ist, den sie hat. Aus der Anschreibung folgt aber keine Vermutung zu Lasten des Empfängers.

Was das Gesetz verlangt: Einfuhr ist mehr als Empfang

Der Einfuhrtatbestand ist weit, aber er hat Konturen.

Einfuhr ist das Verbringen von Betäubungsmitteln über die deutsche Hoheitsgrenze in den Geltungsbereich des BtMG. Sie liegt nicht nur beim eigenhändigen Transport vor, sondern auch beim Verbringenlassen durch Dritte, durch Kuriere, aber ebenso durch Brief und Paket (Patzak/Fabricius, § 29 Rn. 576, 578).

Daraus folgt: Auch wer im Inland sitzt und bestellt, kann täterschaftlich einführen. Der Kommentar formuliert die Voraussetzung aber präzise. Der Besteller macht sich der täterschaftlichen Einfuhr strafbar, wenn er mit Täterwillen einen die Tatbestandsverwirklichung fördernden Beitrag zur Einfuhr leistet (§ 29 Rn. 711).

Zwei Elemente also: ein Tatbeitrag und der Täterwille. Beide sind festzustellen, nicht zu unterstellen.

Und ein Drittes tritt hinzu: Der Empfang der Sendung im Inland ist für sich genommen nicht die Einfuhr. Wer ein Paket entgegennimmt, dessen Inhalt bereits über die Grenze gelangt ist, verwirklicht (wenn überhaupt) den Besitz- oder Erwerbstatbestand, nicht den der Einfuhr. Zur Systematik: Einfuhr von Betaeubungsmitteln nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG und Besitz von Betaeubungsmitteln.

Der Name auf dem Paket vor Gericht: Wo die Rechtsprechung die Grenze zieht

Die Entscheidungen zur Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme stammen überwiegend aus Kurierverfahren. Ihr Maßstab gilt aber genauso für Postfälle, weil es in beiden Konstellationen um dieselbe Frage geht: Wann wird aus einer Beteiligung eine eigene Tat?

Kenntnis und Wille genügen nicht. Allein die Kenntnis von der Tat und der Wille, einen Transport gemeinsam durchzuführen, begründen noch keine Mittäterschaft an der Einfuhr (BGH NStZ-RR 2016, 6).

Untergeordnete Beiträge bleiben Beihilfe. Wer lediglich untergeordnete Tatbeiträge leistet, haftet nur als Gehilfe, wenn eine darüber hinausgehende Mitwirkung und ein eigenes Tatinteresse nicht zu belegen sind, insbesondere dann, wenn ein anderer die Geschäfte und die Organisation des Transports allein und eigenverantwortlich abwickelt (BGH NStZ 2022, 367).

Interesse am Gelingen reicht nicht. Dass jemand am erfolgreichen Transport interessiert ist und die Fahrten veranlasst, begründet für sich keine Täterschaft hinsichtlich der Einfuhr (Patzak/Fabricius, § 29 Rn. 711a mit Nachweisen).

Übertragen auf den Postfall heißt das: Selbst wenn feststünde, dass der Adressat von einer Lieferung wusste, wäre damit die täterschaftliche Einfuhr noch nicht belegt. Erst recht nicht ist sie belegt, wenn allein der Name auf dem Paket feststeht.

Der Vorsatz: Wussten Sie, was in der Sendung war?

Neben der Zurechnung steht die zweite große Bruchstelle dieser Verfahren, und sie wird noch häufiger übersehen.

Vorsatz ist der Wille zur Tatbestandsverwirklichung in Kenntnis aller Tatumstände. Der Täter muss wissen, dass er Betäubungsmittel ins Inland verbringt oder verbringen lässt, dass er darüber im Inland verfügen kann, dass es hierfür einer Erlaubnis bedarf und dass er sie nicht besitzt (Patzak/Fabricius, § 29 Rn. 642).

Fehlt eines dieser Elemente, greift § 16 Abs. 1 StGB: Wer bei Begehung der Tat einen Umstand nicht kennt, der zum gesetzlichen Tatbestand gehört, handelt nicht vorsätzlich.

Der Kommentar zeigt an zwei Beispielen, wie ernst die Rechtsprechung das nimmt. War vereinbart, dass Betäubungsmittel in die Niederlande geliefert werden, und verbrachte die Kurierin sie ohne Wissen des Bestellers zunächst nach Frankfurt, so fehlt dem Besteller der Vorsatz einer Einfuhr in die Bundesrepublik. Und wer mit einem Transport nicht einverstanden war und darauf vertraute, sein Begleiter werde ihn nicht zum Schmuggeln missbrauchen, handelt auch nicht mit bedingtem Vorsatz (§ 29 Rn. 642 mit Nachweisen).

Für Postverfahren sind drei Konstellationen typisch, in denen der Vorsatz zweifelhaft bleibt: die Bestellung eines Produkts, das als legales Nahrungsergänzungs- oder Kosmetikmittel beworben wurde; die Lieferung eines anderen Stoffes als des bestellten; und die Sendung, die ein Dritter unter fremder Anschrift veranlasst hat.

Mehrere Bewohner, eine Anschrift: Wem der Name auf dem Paket zugerechnet wird

Die häufigste Konstellation überhaupt: Unter der Lieferanschrift wohnen mehrere Menschen, Wohngemeinschaft, Familie, Paar, Mehrfamilienhaus mit Sammelbriefkasten.

Eine unmittelbare Entscheidung zum Postfall hält der Kommentar dazu nicht bereit. Die Rechtsprechung zu einer verwandten Frage ist aber aufschlussreich, und ich lege offen, dass sie aus Anbauverfahren und dabei überwiegend aus der Zeit stammt, als Cannabis noch dem BtMG unterfiel.

Der Bundesgerichtshof hat entschieden: Die bloße Kenntnis vom Betäubungsmittelanbau in einer gemeinsam genutzten Wohnung stellt keine Beihilfe durch Unterlassen dar; eine Pflicht zum Einschreiten folgt aus der Stellung als Wohnungsinhaber im Allgemeinen nicht. Strafbare Mittäterschaft oder Beihilfe setzt vielmehr konkrete Unterstützungshandlungen voraus (BGH NStZ-RR 2012, 58).

In dieselbe Richtung geht eine Entscheidung des OLG Karlsruhe: Die bloße Kenntnis einer Wohnungsinhaberin vom Vorhandensein und der Aufzucht von Pflanzen durch den Lebensgefährten reicht für mittäterschaftliches Handeln nicht aus (NStZ-RR 1998, 27).

Der tragende Gedanke lässt sich übertragen: Aus der bloßen Sachherrschaft über einen Ort folgt keine Verantwortung für das, was dorthin geliefert wird. Wer das anders sähe, müsste jeden Wohnungsinhaber für jede an seine Anschrift gerichtete Sendung einstehen lassen.

Praktisch bedeutet das: Wohnen mehrere Personen unter der Anschrift, muss die Ermittlungsbehörde den Bezug zu einer bestimmten Person herstellen. Der Name auf dem Paket leistet diese Zuordnung nicht, weil er nur sagt, wohin geliefert werden sollte. Gelingt sie nicht, bleibt es bei einem Verdacht gegen eine unbestimmte Zahl von Personen, und ein solcher Verdacht trägt keine Anklage.

Was die Akte hergeben muss, wenn der Name auf dem Paket der einzige Anhaltspunkt ist

Im Ergebnis geht es um die Frage, welche Beweismittel neben dem Adressfeld vorliegen. Ich prüfe deshalb in jeder Akte dieselben Punkte.

BeweismittelWas es leisten kannWo es regelmäßig fehlt
Bestellvorgang beim VersenderVerknüpfung von Person und BestellungAuslandsversender wirken nicht mit
ZahlungswegVerknüpfung über Konto oder WalletKryptowährung, fremde Konten, Barzahlung
KommunikationKenntnis vom Inhaltverschlüsselte Dienste, gelöschte Verläufe
EntgegennahmeBesitzwilleSendung wurde sichergestellt, nie zugestellt
Frühere SendungenGesamtbildoft nicht vorhanden
DurchsuchungsfundBesitz, Konsum, Handelergebnislose Durchsuchung entlastet

Der letzte Punkt verdient Hervorhebung. Verläuft eine Durchsuchung ergebnislos, ist das kein neutraler Befund, sondern ein entlastender Umstand, der in die Beweiswürdigung gehört.

Und der vorletzte: In den meisten Zollverfahren wird die Sendung sichergestellt und gerade nicht zugestellt. Dann hat der Adressat sie nie in Händen gehabt. Ob eine kontrollierte Zustellung stattgefunden hat, muss sich aus der Akte ergeben, auch das prüfe ich.

Zwei weitere Punkte gehören in jede Akteneinsicht. Erstens die Deklaration der Sendung: Was stand auf dem Zollinhaltsverzeichnis, und passt es zum Inhalt? Eine als Kosmetik oder Nahrungsergänzung deklarierte Lieferung stützt den Vortrag, der Empfänger habe etwas anderes erwartet. Zweitens der Versender: Handelt es sich um einen Anbieter, der auf seiner Seite ausdrücklich mit Legalität wirbt, ist das für die Vorsatzfrage erheblich und sollte dokumentiert werden, bevor die Seite verschwindet.

Beides sind Umstände, die sich später kaum noch beschaffen lassen. Wer erst nach der Anklage anfängt zu sichern, findet die Belege nicht mehr.

Schweigen ist keine Belastung

Viele Betroffene fürchten, Schweigen werde als Eingeständnis gewertet. Das Gegenteil ist der Fall, und es steht im Gesetz.

Nach § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO ist der Beschuldigte darauf hinzuweisen, dass es ihm freisteht, sich zu der Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen. Dieser Hinweis wäre sinnlos, wenn aus dem Gebrauch des Rechts ein Nachteil folgen dürfte. Vollständiges Schweigen darf deshalb nicht zu Lasten des Beschuldigten verwertet werden.

Anders liegt es beim teilweisen Schweigen: Wer sich zu einem Teil des Vorwurfs äußert und zu einem anderen nicht, setzt seine Angaben der Würdigung nach § 261 StPO aus. Auch deshalb rate ich davon ab, „nur kurz etwas klarzustellen“.

Der Anhörungsbogen ist kein Formular, das ausgefüllt werden muss. Er ist die schriftliche Form der Beschuldigtenvernehmung, mit demselben Recht zu schweigen.

Wenn Mitbewohner befragt werden

In Wohngemeinschaften und Familien folgt auf den Anhörungsbogen häufig die Befragung der übrigen Bewohner. Auch dafür gelten Regeln, die beide Seiten kennen sollten.

Angehörige des Beschuldigten, darunter Ehegatten, Verlobte, Lebenspartner sowie Verwandte und Verschwägerte in gerader Linie und Geschwister. Sind nach § 52 Abs. 1 StPO zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigt. Sie müssen gar nichts sagen, und sie sind darüber zu belehren.

Mitbewohner einer Wohngemeinschaft sind keine Angehörigen. Sie sind grundsätzlich zur Aussage verpflichtet. Ihnen steht aber das Auskunftsverweigerungsrecht des § 55 StPO zu, soweit sie sich selbst der Gefahr der Verfolgung aussetzen würden, und genau diese Gefahr besteht, wenn offen ist, wer eine Sendung veranlasst hat.

Für den Beschuldigten heißt das zweierlei. Er sollte niemanden zu einer Aussage drängen. Und er sollte nicht darauf bauen, dass eine fremde Aussage seine Lage klärt; sie kann sie ebenso verschlechtern.

Wenn mehrere Sendungen zusammenkommen

Ein einzelnes Adressfeld ist schwach. Mehrere Sendungen über einen längeren Zeitraum an dieselbe Anschrift sind es nicht mehr.

Die Ermittlungsbehörden werten Aufgriffe deshalb zusammen. Tauchen über Monate wiederholt Sendungen mit demselben Namen auf, entsteht ein Gesamtbild, das sich mit dem Hinweis auf einen unbekannten Dritten nicht mehr erklären lässt. Kommen gleichbleibende Versender, ähnliche Verpackungen oder identische Deklarationen hinzu, verdichtet sich das weiter.

Ebenso verändert ein Durchsuchungsfund die Lage. Werden in der Wohnung Verpackungsmaterial, Feinwaagen, Restmengen desselben Stoffes oder Aufzeichnungen gefunden, tritt zum Adressfeld ein zweites, unabhängiges Beweismittel.

In solchen Konstellationen führt der Weg selten über das Bestreiten. Dann geht es um die Menge, um die Abgrenzung von Eigenverbrauch und Weitergabe und um die Frage, welche Einstellungsnorm noch trägt, und darum, das Fahrerlaubnisverfahren nicht aus dem Blick zu verlieren.

Die ehrliche Auskunft dazu lautet: Ein Paket ist fast immer zu wenig. Zehn Pakete sind fast immer genug. Dazwischen liegt die eigentliche Verteidigungsarbeit.

Wie Verfahren ausgehen, in denen nur der Name auf dem Paket feststeht

Der Name auf dem Paket steht am Anfang der Akte, nicht am Ende. Die Verteidigung in diesen Fällen besteht deshalb selten aus einer Einlassung und fast immer aus einer Analyse dessen, was die Behörde darüber hinaus zusammengetragen hat.

Steht außer dem Adressfeld nichts Belastendes in der Akte, ist die Staatsanwaltschaft nach § 170 Abs. 2 StPO zur Einstellung verpflichtet: Bieten die Ermittlungen keinen genügenden Anlass zur Erhebung der öffentlichen Klage, wird das Verfahren eingestellt. Ein hinreichender Tatverdacht setzt die überwiegende Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung voraus, und die lässt sich auf eine Anschrift allein nicht stützen.

Kommt weiteres hinzu, ist die Sendungsmenge der nächste Hebel. Bei geringen Mengen zum Eigenverbrauch kommt das Absehen von der Verfolgung nach § 31a BtMG in Betracht, daneben die Einstellung gegen Auflage nach § 153a StPO. Wie das im Zollverfahren praktisch abläuft: Einstellung im Zollverfahren und Die Kleinfallregelung des Bundesfinanzministeriums.

Erst wenn beides ausscheidet, wird über Wirkstoffmenge und Grenzwerte gesprochen. Dazu: Die nicht geringe Menge im BtMG.

Die drei Fehler, die diese Verfahren verlieren

Erstens: Reden: Der Anhörungsbogen muss nicht ausgefüllt werden. Die häufigste Angabe, mit der ein Verfahren erst tragfähig wird, lautet sinngemäß: „Ich habe das bestellt, aber ich dachte, es sei legal.“ Damit ist der Tatbeitrag eingeräumt, und es geht nur noch um den Vorsatz. Warum Schweigen hier keine Trotzhaltung, sondern die sachlich richtige Reaktion ist: Warum der Anhoerungsbogen unbeantwortet bleibt.

Zweitens: Erklären, wer es gewesen sein könnte: Wer Mitbewohner, Freunde oder Familienangehörige ins Spiel bringt, verlagert das Verfahren, beendet es aber nicht, und schafft zusätzliche Beschuldigte. Es ist nicht Aufgabe des Beschuldigten, den Täter zu benennen; der Name auf dem Paket verpflichtet zu keiner Erklärung.

Drittens: Zu spät kommen. Die Zollstelle meldet den Vorgang der Fahrerlaubnisbehörde, und die arbeitet mit eigenen Fristen, unabhängig vom Ausgang des Strafverfahrens. Wer nur auf die Einstellung wartet, verliert unter Umständen den Führerschein, obwohl das Strafverfahren endet. Dazu: Entziehung der Fahrerlaubnis durch die Behoerde und Eilantrag nach § 80 Abs. 5 VwGO.

Ein Fall aus der Praxis: Der Name auf dem Paket und zwei Mitbewohner

Ein 26-jähriger Auszubildender erhielt Post vom Hauptzollamt: In einer aus den Niederlanden versandten Sendung mit seinem Namen und seiner Anschrift waren rund fünf Gramm Amphetamin sichergestellt worden. Er wohnte zu dritt in einer Wohngemeinschaft; der Briefkasten war gemeinsam.

Er bestritt die Bestellung, konnte aber nicht erklären, wer sie veranlasst haben sollte. Genau das ist der Moment, in dem viele Betroffene anfangen zu spekulieren.

Wir haben nichts erklärt, sondern Akteneinsicht genommen. In der Akte fand sich das Adressfeld, ein Untersuchungsbericht und sonst nichts: keine Zahlungsspur, keine Kommunikation, keine Durchsuchung, keine frühere Sendung. Die Stellungnahme beschränkte sich darauf, diesen Befund zu benennen und auf die Anforderungen an den hinreichenden Tatverdacht hinzuweisen.

Das Verfahren wurde nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Der Fall ist in den Einzelheiten verändert.

Was ich für Sie tue

Ich beantrage zuerst Akteneinsicht und sage vorher nichts. Was in der Akte steht, entscheidet über alles Weitere, und solange ich sie nicht kenne, kann jede Angabe nur schaden.

Dann prüfe ich die Zurechnung: Gibt es außer der Anschrift einen Tatbeitrag, und ist ein Täterwille belegt? Anschließend den Vorsatz: Ist festgestellt, dass gerade Betäubungsmittel erwartet wurden? Beides sind Feststellungen, die das Gericht treffen muss, nicht Vermutungen, die der Beschuldigte widerlegen müsste.

Parallel sichere ich das Fahrerlaubnisverfahren ab. Die Mitteilung an die Führerscheinstelle läuft unabhängig, und sie läuft schnell.

Und ich halte den Ton sachlich. Verfahren dieser Art werden nicht durch Empörung gewonnen, sondern dadurch, dass am Ende in der Akte nichts steht, was für eine Verurteilung reicht.

Häufige Fragen

Reicht mein Name auf dem Paket für eine Verurteilung?

Nein. Das Adressfeld belegt nur, wohin geliefert werden sollte. Wer bestellt, bezahlt und vom Inhalt gewusst hat, ist damit nicht festgestellt.

Muss ich beweisen, dass ich es nicht bestellt habe?

Nein. Die Beweislast liegt bei der Staatsanwaltschaft. Bleiben Zweifel, ist nach § 170 Abs. 2 StPO einzustellen.

Was ist, wenn mehrere Personen unter der Anschrift wohnen?

Dann muss die Ermittlungsbehörde den Bezug zu einer bestimmten Person herstellen. Aus der bloßen Sachherrschaft über eine Wohnung folgt keine Verantwortung für eingehende Sendungen.

Ich habe die Sendung nie bekommen: bin ich trotzdem strafbar?

Der Empfang ist nicht Voraussetzung der Einfuhr, die Sendung ist mit dem Grenzübertritt bereits eingeführt. Strafbar ist aber nur, wer einen eigenen Tatbeitrag mit Täterwillen geleistet hat.

Was bringt es, den wahren Besteller zu benennen?

Meist nichts Gutes. Es beendet das Verfahren nicht und schafft weitere Beschuldigte. Es ist nicht Ihre Aufgabe, den Täter zu ermitteln.

Soll ich den Anhörungsbogen ausfüllen?

Nein. Sie müssen zur Sache nichts sagen. Eine Einlassung ohne Aktenkenntnis kann ein Verfahren erst tragfähig machen, das sonst eingestellt worden wäre.

Gesetzestexte und Quellen

Maßgeblich sind § 29 BtMG im Volltext für die unerlaubte Einfuhr, § 16 StGB im Volltext für den Tatbestandsirrtum, § 170 StPO im Volltext für die Einstellung mangels hinreichenden Tatverdachts und § 31a BtMG im Volltext für das Absehen von der Verfolgung.

Vertiefend: Post vom Zoll: Was der Brief bedeutet zum Ablauf nach dem Aufgriff, Anhoerungsbogen vom Zoll zum Anhörungsbogen und Einfuhr von Betaeubungsmitteln nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG zum Einfuhrtatbestand.

Körner/Patzak/Fabricius/Huth, Betäubungsmittelgesetz, 11. Auflage, § 29 Rn. 576 ff., 642 ff. und 711 ff. sowie zum Anbau Rn. 49 ff. Die dort nachgewiesenen Entscheidungen zur Wohnungsinhaberschaft ergingen zur Rechtslage, als Cannabis noch dem BtMG unterfiel.

Kostenlose Ersteinschätzung

Wenn Post vom Zoll gekommen ist und auf der Sendung Ihr Name stand, sehe ich mir den Vorgang ohne Kosten an. Senden Sie mir das Schreiben, das Sie erhalten haben.

Sagen Sie vorher nichts, weder der Zollstelle noch am Telefon. Was in Ihrer Akte steht, weiß ich in wenigen Tagen. Was Sie einmal gesagt haben, steht dort für immer.

Rechtsanwalt Björn Schüller, Bremen. Verteidigung in Betäubungsmittel- und Zollstrafverfahren bundesweit.

Den Ablauf eines Betäubungsmittelverfahrens (von der ersten Maßnahme bis zur Entscheidung der Staatsanwaltschaft) habe ich an anderer Stelle beschrieben: Verteidigung im BtMG-Verfahren.

Über den Autor

Björn Schüller

ist Rechtsanwalt und Strafverteidiger in Bremen, seit fünfzehn Jahren im Betäubungsmittel-, Cannabis-, Zoll- und Fahrerlaubnisrecht tätig. Verteidigung bundesweit.

Bild von Dipl. Jur. Björn Schüller

Dipl. Jur. Björn Schüller

Hochspezialisierter Rechtsanwalt und Strafverteidiger mit über 15 Jahren Erfahrung im Bereich Drogen und Recht.

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Strafverteidiger für Betäubungsmittelrecht Björn Schüller aus Bremen