Arzneimittelabhängigkeit: Gruppensitzung im Stuhlkreis einer suchttherapeutischen Einrichtung bei Tageslicht

Symbolbild, mit KI erstellt.

Hypothese M3: Arzneimittelabhängigkeit und ihre Aufarbeitung in der MPU

Die Hypothese M3 ist die schwerste der drei Medikamentenhypothesen. Sie betrifft die Arzneimittelabhängigkeit, also die Abhängigkeit von psychoaktiven, fahrsicherheitsrelevanten Arzneistoffen. Betroffen sind vor allem Patienten mit Benzodiazepinen, Z-Substanzen, Opioidanalgetika und Pregabalin, und in vielen Fällen ist die Arzneimittelabhängigkeit durch eine ärztliche Verordnung entstanden.

Gerade dieser letzte Umstand ist rechtlich entscheidend und wird ständig übersehen. Eine Arzneimittelabhängigkeit, die aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines verschriebenen Arzneimittels herrührt, fällt nicht unter Nummer 9.3 der Anlage 4 zur FeV, und für ihre Aufarbeitung gilt nicht die Einjahresfrist der Nummer 9.5. Die Begutachtungsleitlinien nehmen diesen Fall sogar ausdrücklich aus ihrem Leitsatz heraus.

Ich verteidige von Bremen aus bundesweit im Fahrerlaubnisrecht. In diesen Verfahren entscheidet zweierlei: ob die Arzneimittelabhängigkeit überhaupt nachvollziehbar diagnostiziert ist, und ob die Behörde die richtige Vorschrift der Anlage 4 zur FeV angewandt hat. Beides lässt sich prüfen, und beides ist häufig falsch.

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Hypothese M3 ist erfüllt, wenn eine Arzneimittelabhängigkeit vorlag, der Betroffene angemessen suchttherapeutisch behandelt ist und die Medikamente nicht mehr oder nur in der verordneten Menge und Frequenz einnimmt.
  • Die Diagnose muss entweder extern durch einen suchtmedizinisch qualifizierten Arzt oder einen approbierten Psychologischen Psychotherapeuten nach ICD-10 oder DSM-5 gestellt oder aus den Befunden der Untersuchung nachvollziehbar abgeleitet sein.
  • Nicht ausreichend sind die Selbsteinschätzung des Betroffenen, ein unbestätigter Bericht über eine Suchtbehandlung und die Angabe in einem Gerichtsurteil, der Angeklagte sei medikamentenabhängig.
  • Die Begutachtungsleitlinien nehmen von ihrem Leitsatz ausdrücklich den Fall aus, dass die Substanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt.
  • Eine durch bestimmungsgemäßen Gebrauch entstandene Arzneimittelabhängigkeit wird von Nummer 9.6.2 der Anlage 4 zur FeV erfasst, nicht von Nummer 9.3. Die Einjahresfrist der Nummer 9.5 gilt dafür nicht.
  • Bei Abhängigkeit im Übrigen ist nach den Leitsätzen in der Regel eine erfolgreiche Entwöhnungsbehandlung zu fordern und danach eine einjährige Abstinenz auf der Basis von mindestens vier unvorhersehbar anberaumten Laboruntersuchungen.
  • Wurden auch nicht verordnete Betäubungsmittel, Cannabis oder neue psychoaktive Stoffe eingenommen, ist nach den Beurteilungskriterien in der Regel die Hypothese D1 anzuwenden.
  • Extrinsische Motive wie Familie, Gesundheit, Führerschein oder Arbeitsplatz besitzen nach den Kriterien nur sekundären Charakter. Verlangt wird die Akzeptanz der eigenen Abhängigkeit.

Die Abschnitte dieses Beitrags

Die Stellung der Hypothese M3 im Medikamentenbereich

Die Beurteilungskriterien kennen drei M-Hypothesen. Die Hypothese M1 beschreibt die Anforderungen an die ordnungsgemäße Dauermedikation, die Hypothese M2 den Fehlgebrauch, die Hypothese M3 die Arzneimittelabhängigkeit. Anders als bei den Alkohol- und Drogenhypothesen ist diese Reihe nicht als bloße Abstufung angelegt.

Vielmehr bildet die Hypothese M1 den Sockel, auf dem die beiden anderen stehen. Wer eine Arzneimittelabhängigkeit überwunden hat und dennoch weiter auf ein fahrsicherheitsrelevantes Präparat angewiesen ist, muss folglich zweierlei belegen: die überwundene Abhängigkeit und den heutigen verordnungsgemäßen Umgang. Was Letzteres verlangt, steht auf meiner Seite zur Hypothese M1.

Praktisch sind in diesen Verfahren also oft zwei Prüfungen nebeneinander vorzunehmen: die Aufarbeitung der Arzneimittelabhängigkeit für die Vergangenheit und die Compliance mit der laufenden Medikation für die Gegenwart. Ein Gutachten, das nur eines von beiden prüft, ist unvollständig. Für den Fehlgebrauch unterhalb der Abhängigkeitsschwelle gilt die Hypothese M2.

Der Wortlaut der Hypothese und was er verlangt

Die Hypothese M3 lautet in der fünften Auflage der Beurteilungskriterien: Es lag eine Abhängigkeit von psychoaktiven, fahrsicherheitsrelevanten Arzneistoffen vor. Der Klient ist angemessen suchttherapeutisch behandelt, nimmt die psychoaktiv wirksamen Medikamente nicht mehr oder, falls medizinisch dringend indiziert, zuverlässig nur in der verordneten Menge und Frequenz ein. Wurden auch nicht verordnete Betäubungsmittel, Cannabis oder neue psychoaktive Stoffe eingenommen beziehungsweise missbraucht, ist in der Regel die Hypothese D1 anzuwenden.

Der Satz enthält eine Erleichterung, die in Gutachten regelmäßig untergeht. Verlangt wird nicht zwingend, dass das Arzneimittel überhaupt nicht mehr eingenommen wird. Die Kriterien lassen ausdrücklich zu, dass es weiter eingenommen wird, falls es medizinisch dringend indiziert ist, dann aber zuverlässig nur in der verordneten Menge und Frequenz.

Das ist für Patienten mit chronischen Schmerzen oder einer schweren Angststörung von großer Bedeutung. Eine überwundene Arzneimittelabhängigkeit verlangt nach dieser Formulierung nicht in jedem Fall den vollständigen Verzicht. Erforderlich ist die suchttherapeutische Behandlung der Arzneimittelabhängigkeit und die zuverlässige Einhaltung der Verordnung, und bei dringender medizinischer Indikation kann die Behandlung fortgeführt werden.

Wie eine Arzneimittelabhängigkeit festgestellt wird

Die Beurteilungskriterien stellen dem Kriterienblock eine Vorbemerkung voran, die die Beweisanforderungen regelt. Von einer Arzneimittelabhängigkeit kann ausgegangen werden, wenn sie entweder bereits fremddiagnostisch festgestellt wurde oder aus den Befunden der medizinisch-psychologischen Untersuchung abgeleitet werden kann.

Für den ersten Weg gilt: Das Übernehmen einer fremddiagnostischen Einordnung durch die Gutachter setzt voraus, dass diese nachvollziehbar nach den Diagnosekriterien der ICD-10 oder des DSM-5 in der jeweils aktuellen Fassung und durch einen suchtmedizinisch qualifizierten Arzt oder einen approbierten Psychologischen Psychotherapeuten erfolgte.

Davon kann nach den Kriterien regelmäßig ausgegangen werden, wenn eine stationäre oder ambulante Suchttherapie durch einen Kostenträger übernommen wurde und dies oder die Eingangsdiagnose durch entsprechende Entlassungsberichte oder qualifizierte Bescheinigungen bestätigt wird.

Dann folgt der Satz, der in jede Stellungnahme gehört: Die Einschätzung des Klienten selbst, sein Medikamentenfehlgebrauch stelle eine Abhängigkeit dar, der unbestätigte Bericht über eine Suchtbehandlung oder die Angabe in einem Gerichtsurteil, der Angeklagte sei medikamentenabhängig, genügen für die Diagnose nicht.

Dieser Satz ist bemerkenswert, weil er drei der häufigsten Grundlagen einer Annahme von Arzneimittelabhängigkeit ausdrücklich ausschließt. In den Akten, die mir vorliegen, stützt sich die Annahme einer Arzneimittelabhängigkeit fast immer auf eine davon: auf eine Äußerung des Betroffenen bei der Polizei, auf einen in einem Strafurteil erwähnten Hinweis oder auf eine nicht belegte Angabe über eine Entgiftung.

Die externe Diagnose der Arzneimittelabhängigkeit nach Kriterium M3.1 N

Das Kriterium M3.1 N lautet: Eine Arzneimittelabhängigkeit wurde nachvollziehbar bereits extern diagnostiziert.

Der erste Indikator konkretisiert das: In der Vergangenheit wurde bereits von einem suchtmedizinisch qualifizierten Arzt oder einem approbierten Psychologischen Psychotherapeuten, in der Regel in einer Klinik oder einer anderen suchttherapeutischen Einrichtung, die Diagnose einer Medikamenten- beziehungsweise Arzneimittelabhängigkeit von einem fahrsicherheitsrelevanten Arzneistoff gestellt. Weiter verlangt wird, dass sich die extern gestellte Abhängigkeitsdiagnose erkennbar an den anerkannten Diagnosekriterien orientiert hat.

Daraus ergeben sich drei prüfbare Anforderungen. Erstens die Qualifikation des Diagnostikers: suchtmedizinisch qualifizierter Arzt oder approbierter Psychologischer Psychotherapeut. Ein Hausarzt ohne suchtmedizinische Qualifikation erfüllt das nicht ohne weiteres. Zweitens die Nachvollziehbarkeit: Die Diagnose muss an den Kriterien der ICD-10 oder des DSM-5 ausgerichtet sein. Drittens der Beleg: Es muss ein Bericht oder eine qualifizierte Bescheinigung vorliegen.

Für die Akteneinsicht folgt daraus ein klarer Auftrag. Zu suchen ist nach dem Dokument, das die Diagnose der Arzneimittelabhängigkeit trägt. Findet sich kein Entlassungsbericht, keine qualifizierte Bescheinigung und keine Kostenübernahme eines Trägers, dann ist das Kriterium M3.1 N nicht erfüllt, und das Gutachten muss die Arzneimittelabhängigkeit über das Kriterium M3.2 N begründen.

Die eigene Ableitung nach Kriterium M3.2 N

Das Kriterium M3.2 N betrifft den Fall, dass die Arzneimittelabhängigkeit aus den Befunden der Untersuchung abgeleitet wird. Das ist der schwierigere Weg, weil die Begutachtungsstelle die Arzneimittelabhängigkeit dann selbst diagnostizieren muss.

Die Beurteilungskriterien verlangen dafür eine Orientierung an den Diagnosekriterien der ICD-10 oder des DSM-5. Hinzu kommt die Einschränkung, die für den gesamten Begutachtungsbereich gilt: Es ist nicht Aufgabe der Fahreignungsbegutachtung, klinische Differenzialdiagnosen zu erstellen, für die eine spezielle psychiatrische oder psychotherapeutische Kompetenz erforderlich ist.

Daraus ergibt sich ein Spannungsverhältnis, das man zugunsten des Betroffenen nutzen kann. Eine Arzneimittelabhängigkeit ist eine klinische Diagnose nach ICD-10 mit festen Merkmalen: starker Wunsch oder Zwang zum Konsum, verminderte Kontrollfähigkeit, Entzugssymptome, Toleranzentwicklung, Vernachlässigung anderer Interessen und anhaltender Konsum trotz schädlicher Folgen. Verlangt wird in der ICD-10, dass mindestens drei dieser Merkmale während des letzten Jahres gleichzeitig vorlagen.

Ein Gutachten, das eine Arzneimittelabhängigkeit annimmt, ohne diese Merkmale einzeln zu benennen und zu belegen, ist nicht nachprüfbar. Die Anlage 4a zur FeV verlangt in Nummer 2 Buchstabe a aber ausdrücklich die Nachprüfbarkeit, und nach Nummer 1 Buchstabe c darf die Untersuchung nur nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen vorgenommen werden. Wird der Behörde ein Gutachten vorgelegt, bei dem diese Grundsätze nicht beachtet worden sind, ist es nach Hentschel/König unter FeV § 11 Rn. 41 nicht verwertbar. Weitere Angriffspunkte beschreibe ich auf meiner Seite zu den Fehlern im Fahreignungsgutachten.

Die entscheidende Ausnahme: Abhängigkeit aus der Verordnung

Dies ist der wichtigste Abschnitt dieser Seite. Die Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung formulieren in Kapitel 3.14.1 den Leitsatz: Wer Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes nimmt oder von ihnen abhängig ist, ist nicht in der Lage, den gestellten Anforderungen zum Führen von Kraftfahrzeugen beider Gruppen gerecht zu werden.

Und dann folgt der Satz, auf den es ankommt: Dies gilt nicht, wenn die Substanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt.

Diese Ausnahme steht im verbindlichen Teil der Leitsätze, und sie betrifft genau die große Gruppe der Patienten, deren Arzneimittelabhängigkeit aus einer ärztlichen Verordnung entstanden ist. Ein Leitsatz, der die Abhängigkeit von Betäubungsmitteln zum Eignungsausschluss erklärt, gilt für diese Gruppe nicht.

Ein zweiter Leitsatz derselben Stelle betrifft die weiteren Stoffe: Wer von anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen, zum Beispiel Tranquilizern, bestimmten Psychostimulanzien, verwandten Verbindungen oder deren Kombinationen im Sinne einer Polytoxikomanie abhängig ist, wird den gestellten Anforderungen beim Führen von Kraftfahrzeugen nicht gerecht. Für die Definition der Arzneimittelabhängigkeit verweisen die Leitlinien dabei auf das Kapitel zur Alkoholabhängigkeit.

Hinzu kommt ein dritter Leitsatz, der die Schwelle unterhalb der Abhängigkeit beschreibt: Wer, ohne abhängig zu sein, missbräuchlich oder regelmäßig Stoffe der genannten Art zu sich nimmt, die die körperlich-geistige Leistungsfähigkeit eines Kraftfahrers ständig unter das erforderliche Maß herabsetzen oder die durch den besonderen Wirkungsablauf jederzeit unvorhersehbar und plötzlich seine Leistungsfähigkeit oder seine Fähigkeit zu verantwortlichen Entscheidungen vorübergehend beeinträchtigen können, ist nicht in der Lage, den Anforderungen gerecht zu werden. Das ist die Grundlage der Hypothese M2.

Die Arzneimittelabhängigkeit in der Anlage 4 zur FeV

Die rechtliche Einordnung der Arzneimittelabhängigkeit entscheidet über die Anforderungen an die Wiedererlangung der Fahreignung. Drei Nummern der Anlage 4 zur FeV kommen in Betracht: Nummer 9.3 für die Abhängigkeit von Betäubungsmitteln und anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen, Nummer 9.5 für die Wiedererlangung nach einjähriger Abstinenz und Nummer 9.6.2 für die Dauerbehandlung mit Arzneimitteln, die die Leistungsfähigkeit beeinträchtigen.

Die Rechtsprechung hat die Zuordnung geklärt: Entsteht die Abhängigkeit aus einem betäubungsmittelhaltigen Arzneimittel, das bestimmungsgemäß eingenommen wurde, so greift nicht Nummer 9.3, sondern Nummer 9.6.2 der Anlage 4 zur FeV.

Daraus folgt die praktisch wichtigste Konsequenz: Bei der Frage der Wiedererlangung der Fahreignung nach Beendigung einer Medikamentenabhängigkeit, die durch einen bestimmungsgemäßen Gebrauch hervorgerufen wurde, findet nicht Nummer 9.5 der Anlage 4 zur FeV Anwendung, sondern es muss unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls entschieden werden, welche Anforderungen zu stellen sind. So der Verwaltungsgerichtshof München in zfs 2019, 598, veröffentlicht auch in BA 2019, 343.

Die starre Einjahresfrist gilt für diese Gruppe also nicht. Wer durch eine ärztlich verordnete Behandlung in eine Arzneimittelabhängigkeit geraten ist, muss keine zwölfmonatige Abstinenz nachweisen, sondern das, was der Einzelfall erfordert. Dieses Argument ist in jedem Verfahren um eine Arzneimittelabhängigkeit vorzutragen, in dem die Behörde schematisch zwölf Monate verlangt. Die Zeiträume und ihre Rechtsgrundlagen stelle ich auf meiner Seite zum Abstinenznachweis im Einzelnen dar.

Daneben gilt der Vorrang der spezielleren Norm. Enthält ein Medikament einen Stoff mit Betäubungsmittelbezug, trägt der Weg über die Nummern 9.1 oder 9.2.1 der Anlage 4 zur FeV nicht, weil die Nummern 9.4 und 9.6.2 engere Voraussetzungen vorsehen. Belegt ist dieser Vorrang beim Verwaltungsgerichtshof München in SVR 2011, 389 und beim Verwaltungsgerichtshof Mannheim in VRS 131, 207, veröffentlicht auch als NZV 2017, 291.

Die Leitsätze zu Kapitel 3.14.1

Welche Leitsätze gelten, ergibt sich aus § 11 Abs. 5 FeV in Verbindung mit dem Verweis der Anlage 4a. Für die Arzneimittelabhängigkeit trägt Kapitel 3.14.1, überschrieben mit Sucht und Intoxikationszustände; Kapitel 3.14.2 zur Dauerbehandlung tritt ergänzend hinzu.

Zur Wiedererlangung bestimmen die Leitsätze: Sind die Voraussetzungen zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen, so können sie nur dann wieder als gegeben angesehen werden, wenn der Nachweis geführt wird, dass kein Konsum mehr besteht. Bei Abhängigkeit ist in der Regel eine erfolgreiche Entwöhnungsbehandlung zu fordern, die stationär oder im Rahmen anderer Einrichtungen für Suchtkranke erfolgen kann.

Beachten Sie bei der Arzneimittelabhängigkeit die Einschränkung in der Regel. Die Leitsätze schreiben keine Entwöhnungsbehandlung zwingend vor, und die Beurteilungskriterien enthalten dazu einen eigenen Indikator für den Fall, dass keine suchttherapeutische Hilfe in Anspruch genommen wurde.

Eine wichtige Besonderheit gilt für die Substitution. Die Leitsätze halten fest, dass ein mit Methadon substituierter Heroinabhängiger im Hinblick auf eine hinreichend beständige Anpassungs- und Leistungsfähigkeit in der Regel nicht geeignet ist. Nur in seltenen Ausnahmefällen ist eine positive Beurteilung möglich; genannt werden eine mehr als einjährige Substitution, eine psychosozial stabile Integration, die Freiheit von Beigebrauch anderer psychoaktiver Substanzen einschließlich Alkohol seit mindestens einem Jahr, nachgewiesen durch geeignete, regelmäßige, zufällige Kontrollen, der Nachweis für Eigenverantwortung und Therapie-Compliance sowie das Fehlen einer Störung der Gesamtpersönlichkeit. In die Begutachtung des Einzelfalls ist das Urteil der behandelnden Ärzte einzubeziehen.

Entgiftung, Entwöhnung und Abstinenznachweis bei Arzneimittelabhängigkeit

Die Leitsätze bestimmen den zeitlichen Ablauf: Nach der Entgiftungs- und Entwöhnungszeit ist in der Regel eine einjährige Abstinenz durch ärztliche Untersuchungen nachzuweisen, und zwar auf der Basis von mindestens vier unvorhersehbar anberaumten Laboruntersuchungen innerhalb dieser Jahresfrist in unregelmäßigen Abständen.

Zur Überprüfung der Angaben über eine angebliche Suchtstofffreiheit können insbesondere bei einer Reihe von Pharmaka und Betäubungsmitteln auch Haare in die Analytik einbezogen werden, unter Umständen abschnittsweise.

Drei Punkte sind daran für die Praxis wichtig. Erstens beginnt die Jahresfrist erst nach der Entwöhnungszeit, nicht mit der letzten Einnahme. Zweitens genügen vier Laboruntersuchungen; die in der Praxis verlangten sechs Kontrollen ergeben sich nicht aus den Leitsätzen, sondern aus den strengeren Anforderungen der Beurteilungskriterien für bestimmte Konstellationen. Drittens müssen die Termine unvorhersehbar und in unregelmäßigen Abständen liegen; ein Programm mit festen Terminen erfüllt die Leitsätze nicht.

Und wiederum: Für die durch bestimmungsgemäßen Gebrauch entstandene Arzneimittelabhängigkeit gilt diese Jahresfrist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs München nicht, weil Nummer 9.5 der Anlage 4 zur FeV auf diese Fallgruppe nicht anzuwenden ist. Das ist der zentrale Unterschied zwischen einer Arzneimittelabhängigkeit aus der Verordnung und einer Abhängigkeit aus dem Rauschkonsum.

Die Abstinenz nach Kriterium M3.3 N

Das Kriterium M3.3 N betrifft den Nachweis der Abstinenz nach überwundener Arzneimittelabhängigkeit. Die Beurteilungskriterien verlangen dort die Abstinenz von fahrsicherheits- beziehungsweise fahreignungsrelevanten Arzneistoffen und zusätzlich die Freiheit von missbräuchlichem Konsum oder einer Abhängigkeit von Betäubungsmitteln oder Cannabis.

Der Beleg läuft über ein Abstinenzkontrollprogramm, dessen Anforderungen die Kriterien für Chemisch-Toxikologische Untersuchungen festlegen. Untersucht werden Urin oder ersatzweise Haare auf die betroffenen Arzneistoffgruppen; hinzu tritt die Kontrolle auf einen Beigebrauch von Cannabis und Betäubungsmitteln samt eines Screenings auf Opioide.

Ist das Präparat trotz der früheren Arzneimittelabhängigkeit medizinisch dringend weiter nötig, ersetzt der Nachweis der verordnungsgemäßen Einnahme die Abstinenz. Gemessen wird dann zusätzlich die Wirkstoffkonzentration, und bei einer Opioidtherapie gegen Schmerzen ist ein Wert oberhalb des therapeutischen Bereichs mit der ärztlichen Verordnung zu vergleichen.

Genau an dieser Stelle urteilen Gutachten häufig zu schnell. Bei einer Hochdosistherapie liegen Konzentrationen über den Standardwerten im Rahmen der Verordnung. Wer daraus ohne den vorgeschriebenen Vergleich einen Rückfall in die Arzneimittelabhängigkeit folgert, überspringt einen Zwischenschritt, den die Kriterien verlangen. Was Laborwerte überhaupt hergeben, behandelt meine Seite zur Bestätigungsanalyse.

Die Aufarbeitung nach Kriterium M3.4 N

Das Kriterium M3.4 N ist das Kernkriterium der Problembewältigung. Es lautet: Der Klient hat die Arzneimittelabhängigkeit aufgearbeitet und die zugrunde liegende Problematik, in der Regel mit suchttherapeutischer Unterstützung, überwunden. Er ist zur Aufrechterhaltung der erforderlichen Abstinenz motiviert und in der Lage, sie dauerhaft umzusetzen.

Der erste Indikator verlangt, dass der Klient erkennbar aus eigenem Erleben über Therapieinhalte und Veränderungen oder über den Erwerb von Verhaltensstrategien zur Verringerung des Rückfallrisikos berichten kann. Das Wort aus eigenem Erleben ist entscheidend: Eine Aufzählung von Therapiebausteinen aus dem Entlassungsbericht belegt die Aufarbeitung der Arzneimittelabhängigkeit nicht.

Der zweite Indikator lautet, dass abstinenzbegleitende psychotherapeutische Maßnahmen nicht mehr erforderlich sind oder, sofern sie noch nicht abgeschlossen sind, nicht die Bedingungen betreffen, die auslösend für die Entwicklung der Arzneimittelabhängigkeit waren.

Ein eigener Indikator betrifft den Fall ohne Therapie: Der Klient kann für den Fall, dass er keine suchttherapeutische Hilfe in Anspruch genommen hat, verdeutlichen, dass die inneren und äußeren Bedingungen trotzdem eine konsequente Umkehr des Verhaltens und der Einstellungen möglich gemacht haben. Damit ist der Weg ohne Entwöhnungsbehandlung nicht verschlossen, aber er verlangt eine besonders überzeugende Darstellung der überwundenen Arzneimittelabhängigkeit.

Weitere Indikatoren verlangen, dass der Klient die negativen Folgen seiner früheren Arzneimittelabhängigkeit erkennt, genannt werden Konflikte in der Partnerschaft und Schwierigkeiten am Arbeitsplatz oder in der Ausbildung, dass er im Falle eines früheren abgebrochenen Absetzversuchs einen qualitativen Unterschied der aktuellen Abstinenz beschreibt, und dass er über ein ausreichendes Maß an Selbstvertrauen, Selbstsicherheit und Durchsetzungsvermögen verfügt, um auch in psychisch belastenden oder verführenden Situationen auf die nicht verordnungsgemäße Einnahme eines psychoaktiven Medikaments verzichten zu können.

Warum der Führerschein kein gutes Motiv ist

Ein Indikator des Kriteriums M3.4 N verdient besondere Aufmerksamkeit, weil er von Betroffenen regelmäßig falsch bedient wird. Er lautet: Der Klient nennt nachvollziehbare Motive für die Abstinenzentscheidung und ist zur Fortsetzung der Abstinenz durch die Akzeptanz seiner Abhängigkeit motiviert.

Und dann ausdrücklich: Genannte extrinsische Motive wie Familie, Gesundheit, Führerschein oder Arbeitsplatz besitzen nur sekundären Charakter. Insbesondere erlebt der Klient eine für ihn befriedigende Integration in seinem sozialen Umfeld.

In der Untersuchung wird nach dem Motiv gefragt, und die naheliegende Antwort lautet: weil ich den Führerschein brauche. Genau diese Antwort wertet der Indikator ab. Verlangt wird die Akzeptanz der eigenen Arzneimittelabhängigkeit als tragendes Motiv, also die Einsicht, dass die Einnahme unabhängig von äußeren Folgen beendet werden musste.

Das ist kein Grund, in der Untersuchung etwas zu behaupten. Es ist aber ein Grund, sich vorher mit der eigenen Motivlage auseinanderzusetzen. Wer benennen kann, woran er selbst gemerkt hat, dass die Arzneimittelabhängigkeit sein Leben bestimmte, nennt ein intrinsisches Motiv. Wer nur die Folgen aufzählt, nennt extrinsische.

Intervallärer Verlauf der Arzneimittelabhängigkeit und frühere Rückfälle

Die Beurteilungskriterien behandeln den Fall mehrerer Anläufe gegen eine Arzneimittelabhängigkeit ausdrücklich. Der Indikator lautet: Bei intervallärem Verlauf der Abhängigkeit, also mehreren Phasen von Karenz und mehreren Therapien mit Rückfällen, trägt die zuletzt durchgeführte Maßnahme oder der persönliche Entwicklungsprozess des Klienten diesen besonderen Bedingungen Rechnung, sodass die Abstinenz jetzt als erfolgversprechender und dauerhaft bewertet werden kann.

Das ist eine für Betroffene günstige Formulierung, weil sie frühere Rückfälle in die Arzneimittelabhängigkeit nicht zum Ausschlussgrund macht. Verlangt wird, dass die letzte Maßnahme den besonderen Bedingungen Rechnung trägt, also anders angelegt war als die gescheiterten Versuche.

Praktisch heißt das: Wer dreimal ambulant gescheitert ist und beim vierten Mal stationär behandelt wurde, kann genau darauf verweisen. Wer dreimal dieselbe Maßnahme durchlaufen hat, muss den Unterschied anders erklären, etwa durch veränderte äußere Bedingungen. Ergänzt wird das durch den Indikator, dass im Falle eines früheren abgebrochenen Absetzversuchs ein qualitativer Unterschied der aktuellen Abstinenz zu beschreiben ist.

Die Abgrenzung zur Hypothese D1

Der Wortlaut der Hypothese M3 enthält selbst eine Abgrenzungsregel: Wurden auch nicht verordnete Betäubungsmittel, Cannabis oder neue psychoaktive Stoffe eingenommen beziehungsweise missbraucht, ist in der Regel die Hypothese D1 anzuwenden.

Das ist kein formaler Hinweis, sondern eine Verschiebung der Anforderungen. Die Hypothese D1 betrifft die Drogenabhängigkeit und verlangt regelmäßig einen Abstinenznachweis, dessen Dauer sich nach dem jeweiligen Indikator des Kriteriums D 1.3 N richtet und bis zu fünfzehn Monate reichen kann. Die Einzelheiten dazu stehen auf meiner Seite zur Hypothese D1.

Entscheidend ist das Wort auch. Die Abgrenzung greift, wenn neben dem verordneten Arzneimittel nicht verordnete Stoffe hinzukamen. Bleibt es bei dem verordneten Arzneimittel, auch bei höherer Dosierung, bleibt es bei der Hypothese M3 und damit bei der Arzneimittelabhängigkeit. Diese Unterscheidung ist in Gutachten häufig unklar, obwohl sie über Monate an Abstinenznachweis entscheidet.

Eine weitere Vorschaltprüfung gilt für Substitutionsfälle. Auch wenn Substitutionsmittel zur Therapie einer Opioidabhängigkeit verabreicht werden, ist nach den Kriterien zunächst anhand des Kriteriums D 1.4 N zu prüfen, ob eine Stabilisierung der Substitutionstherapie eingetreten ist. Nachfolgend sind die Kriterien der Hypothese M1 sinngemäß anzuwenden.

Woran sich die Annahme einer Arzneimittelabhängigkeit angreifen lässt

Erstens: Liegt eine externe Diagnose vor, und erfüllt sie die Anforderungen des Kriteriums M3.1 N hinsichtlich Qualifikation, Diagnosekriterien und Belegdokument? Stützt sich das Gutachten auf eine Selbstangabe, einen unbestätigten Bericht oder einen Satz aus einem Strafurteil, ist die Diagnose nach den Kriterien ausdrücklich nicht tragfähig.

Zweitens: Hat die Begutachtungsstelle die Arzneimittelabhängigkeit selbst abgeleitet, und hat sie die Merkmale der ICD-10 einzeln benannt und belegt? Ohne diese Darlegung fehlt die Nachprüfbarkeit nach Nummer 2 Buchstabe a der Anlage 4a zur FeV.

Drittens, und das ist der wichtigste Punkt: Rührt die Arzneimittelabhängigkeit aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels her? Dann nimmt der Leitsatz des Kapitels 3.14.1 diesen Fall ausdrücklich aus, die Fallgruppe wird von Nummer 9.6.2 statt Nummer 9.3 der Anlage 4 zur FeV erfasst, und Nummer 9.5 mit ihrer Einjahresfrist ist nicht anwendbar.

Viertens: Hat die Behörde eine schematische Einjahresfrist verlangt, obwohl der Einzelfall zu entscheiden ist? Fünftens: Beginnt die geforderte Frist zutreffend erst nach der Entwöhnungszeit? Sechstens: Sind mehr als vier Laboruntersuchungen verlangt worden, und ist das begründet?

Siebtens: Ist zutreffend abgegrenzt worden, ob neben dem verordneten Arzneimittel nicht verordnete Stoffe hinzukamen, was in die Hypothese D1 führt? Achtens: Ist bei fortgeführter Medikation der Abgleich der Konzentration mit der Verordnung erfolgt? Neuntens: Ist der Indikator für den Weg ohne suchttherapeutische Hilfe geprüft worden, oder hat das Gutachten eine Entwöhnungsbehandlung schematisch verlangt?

Ein Mandat aus meiner Akte

Eine Mandantin, Mitte vierzig, hatte über sechs Jahre ein Benzodiazepin gegen eine Schlafstörung verordnet bekommen, zuletzt in deutlich erhöhter Dosis. Nach einem Arztwechsel wurde sie ambulant entzogen und nahm anschließend an einer suchttherapeutischen Nachsorge teil. Ein Entlassungsbericht wies die Diagnose einer Arzneimittelabhängigkeit von Sedativa aus. Verkehrsauffällig war sie nie geworden; die Behörde erfuhr von dem Vorgang über eine Mitteilung aus einem anderen Verfahren.

Die Behörde forderte ein medizinisch-psychologisches Gutachten und einen Abstinenznachweis über zwölf Monate mit sechs Kontrollen und stützte sich auf Nummer 9.3 in Verbindung mit Nummer 9.5 der Anlage 4 zur FeV.

Wir haben die Rechtsgrundlage angegriffen. Die Arzneimittelabhängigkeit war aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels entstanden; der Leitsatz des Kapitels 3.14.1 der Begutachtungsleitlinien nimmt diesen Fall ausdrücklich aus. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs München in zfs 2019, 598 fällt diese Fallgruppe unter Nummer 9.6.2 und nicht unter Nummer 9.3, mit der Folge, dass Nummer 9.5 und damit die Einjahresfrist nicht anzuwenden sind, sondern nach den Umständen des Einzelfalls zu entscheiden ist.

Die Behörde hat die Anforderung auf sechs Monate mit vier unvorhersehbaren Kontrollen reduziert. Meine Mandantin hat diese Belege erbracht, konnte in der Untersuchung aus eigenem Erleben über die Nachsorge berichten, benannte als Motiv die Erfahrung, dass das Präparat ihren Alltag bestimmt hatte, und schilderte den Unterschied zu einem früheren Absetzversuch. Das Gutachten fiel günstig aus. Alle Einzelheiten dieses Falles sind verändert; ausschlaggebend war allein, dass die Abhängigkeit aus einer ärztlichen Verordnung hervorgegangen war.

Fragen aus der Praxis zur Abhängigkeit

Meine Abhängigkeit ist durch ein verordnetes Medikament entstanden. Gilt die Einjahresfrist?

Nach der Rechtsprechung nicht. Der Verwaltungsgerichtshof München hat in zfs 2019, 598 entschieden, dass bei einer durch bestimmungsgemäßen Gebrauch hervorgerufenen Medikamentenabhängigkeit nicht Nummer 9.5 der Anlage 4 zur FeV anzuwenden ist, sondern nach den Umständen des Einzelfalls zu entscheiden ist, welche Anforderungen zu stellen sind. Grund ist, dass diese Fallgruppe von Nummer 9.6.2 und nicht von Nummer 9.3 erfasst wird.

Genügt es, wenn ich selbst sage, ich sei abhängig gewesen?

Nein, und zwar in beide Richtungen nicht. Die Beurteilungskriterien halten ausdrücklich fest, dass die Einschätzung des Klienten selbst, sein Medikamentenfehlgebrauch stelle eine Abhängigkeit dar, für die Diagnose nicht genügt. Ebenso genügen ein unbestätigter Bericht über eine Suchtbehandlung und die Angabe in einem Gerichtsurteil nicht.

Muss ich das Medikament vollständig absetzen?

Nicht zwingend. Die Hypothese M3 lässt ausdrücklich zu, dass die psychoaktiv wirksamen Medikamente weiter eingenommen werden, falls dies medizinisch dringend indiziert ist, dann aber zuverlässig nur in der verordneten Menge und Frequenz. Zusätzlich sind dann die Anforderungen der Hypothese M1 zu erfüllen.

Brauche ich eine stationäre Entwöhnung?

Nicht in jedem Fall. Die Leitsätze fordern eine erfolgreiche Entwöhnungsbehandlung nur in der Regel, und sie lassen auch andere Einrichtungen für Suchtkranke zu. Die Beurteilungskriterien enthalten überdies einen eigenen Indikator für den Fall, dass keine suchttherapeutische Hilfe in Anspruch genommen wurde; dann ist zu verdeutlichen, dass die inneren und äußeren Bedingungen trotzdem eine konsequente Umkehr möglich gemacht haben.

Wie viele Abstinenzkontrollen sind nötig?

Die Leitsätze nennen mindestens vier unvorhersehbar anberaumte Laboruntersuchungen innerhalb der Jahresfrist in unregelmäßigen Abständen. Höhere Anforderungen ergeben sich nicht aus den Leitsätzen, sondern allenfalls aus den Beurteilungskriterien für besondere Konstellationen und sind dann zu begründen.

Was ändert sich, wenn ich zusätzlich illegale Stoffe genommen habe?

Dann ist nach dem Wortlaut der Hypothese M3 in der Regel die Hypothese D1 anzuwenden. Das verschiebt die Anforderungen erheblich, weil die Dauer des Abstinenznachweises sich dann nach den Indikatoren des Kriteriums D 1.3 N richtet und bis zu fünfzehn Monate betragen kann.

Gesetzestexte, Leitsätze und Fundstellen

Herangezogene Vorschriften: § 2 Abs. 4 StVG; aus der FeV § 11 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 5 und Abs. 8 sowie § 14; aus der Anlage 4 die Nummern 9.1, 9.2.1, 9.3, 9.4, 9.5 und 9.6.2; dazu die Anlage 4a. Im amtlichen Volltext nachlesen können Sie die Fahrerlaubnis-Verordnung samt ihrer Anlagen bei gesetze-im-internet.de.

Die Leitsätze des Kapitels 3.14.1 zu Sucht und Intoxikationszuständen sind hier der normative Maßstab, ergänzt um Kapitel 3.14.2 zur Dauerbehandlung; verbindlich werden sie durch Anlage 4a zur FeV.

Fachlich gelten die Kriterien M3.1 N bis M3.4 N aus Kapitel B.5 der Beurteilungskriterien, 5. Auflage 2026 von DGVP und DGVM, daneben die Kriterien D 1.3 N und D 1.4 N und die Vorgaben für Chemisch-Toxikologische Untersuchungen.

Der Kommentar von Hentschel/König, 48. Auflage 2025, behandelt das unter StVG § 2 Rn. 64 bis 65a sowie bei FeV § 11 Rn. 41 und FeV § 14.

Die tragende Entscheidung für diese Seite ist VGH München zfs 2019, 598 gleich BA 2019, 343: Bei einer durch bestimmungsgemäßen Gebrauch hervorgerufenen Abhängigkeit ist Nummer 9.5 der Anlage 4 zur FeV nicht anzuwenden. Zum Vorrang der spezielleren Nummern 9.4 und 9.6.2: VGH München SVR 2011, 389; VGH Mannheim VRS 131, 207 gleich NZV 2017, 291. Zur Darlegungslast bei Methadon: OVG Bremen NordÖR 2005, 263; VG Augsburg BeckRS 2006, 30651; VG Hamburg BeckRS 2008, 39186. Zur Wahl der Begutachtungsart: VGH Mannheim VRS 129, 95.

Schrifttum: Koehl in NZV 2018, 14 sowie Müller und Rebler in BA 2018, 204; zur Begriffsbildung die einschlägige S3-Leitlinie.

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Die Aufforderung löst die Beibringungsfrist aus; läuft sie ab, darf die Behörde nach § 11 Abs. 8 FeV auf die Nichteignung schließen. Ist die Fahrerlaubnis schon entzogen, gilt die Monatsfrist für Widerspruch oder Klage. Auf dem gelben Umschlag steht das Zustellungsdatum, das den Fristbeginn belegt.

Nehmen Sie vor jeder Äußerung Akteneinsicht. Zwei Fragen entscheiden hier: ob die Diagnose nachvollziehbar und von einer suchtmedizinisch qualifizierten Stelle gestellt wurde, und ob die Abhängigkeit aus einer ärztlichen Verordnung hervorgegangen ist. Von der zweiten Frage hängt die Dauer des geforderten Nachweises ab. Schreiben Sie mir, welches Schreiben vorliegt und wann es kam; die Ersteinschätzung ist kostenfrei.

Über den Autor

Björn Schüller

ist Rechtsanwalt und Strafverteidiger in Bremen, seit 2011 zugelassen und seit fünfzehn Jahren im Betäubungsmittel-, Cannabis-, Zoll- und Fahrerlaubnisrecht tätig. Verteidigung bundesweit.

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Dipl. Jur. Björn Schüller

Hochspezialisierter Rechtsanwalt und Strafverteidiger mit über 15 Jahren Erfahrung im Bereich Drogen und Recht.

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Strafverteidiger für Betäubungsmittelrecht Björn Schüller aus Bremen