THC-Grenzwert bei einer nächtlichen Verkehrskontrolle: ein Polizeibeamter spricht am Fahrerfenster mit dem Fahrer, im Hintergrund ein Streifenwagen mit Blaulicht

Symbolbild, mit KI erstellt.

Der THC-Grenzwert von 3,5 ng/ml: was § 24a Abs. 1a StVG wirklich sagt

Seit dem 22. August 2024 steht im Straßenverkehrsgesetz eine Zahl, die es vorher nicht gab. Wer mit 3,5 Nanogramm THC je Milliliter Blutserum oder mehr ein Kraftfahrzeug führt, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Der Wert ist kein medizinischer Befund und kein Beweis für Fahrunsicherheit. Er ist eine politische Entscheidung mit offengelegter Rechenformel, und genau das macht ihn angreifbar.

Ich bin Björn Schüller, Rechtsanwalt in Bremen, und verteidige seit fünfzehn Jahren in Betäubungsmittel-, Zoll- und Fahrerlaubnisverfahren, bundesweit. In Verfahren um THC am Steuer entscheidet fast immer, was neben dem Messwert in der Akte steht.

Kurz gefasst: was der THC-Grenzwert bedeutet

Der THC-Grenzwert von 3,5 ng/ml im Blutserum löst nach § 24a Abs. 1a StVG ein Bußgeld und in aller Regel ein Fahrverbot aus. Er belegt keine Fahrunsicherheit; der Gesetzgeber hat ausdrücklich erklärt, dass ein solcher Wert nach dem Stand der Wissenschaft nicht festlegbar war. Kommt Alkohol hinzu, greift § 24a Abs. 2a StVG mit einem absoluten Alkoholverbot und einem höheren Bußgeldrahmen.

Das Wichtigste in Kürze

  • § 24a Abs. 1a StVG lautet seit dem 22. August 2024: Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er 3,5 ng/ml oder mehr Tetrahydrocannabinol im Blutserum hat.
  • Der THC-Grenzwert setzt sich nach der Gesetzesbegründung aus drei Posten zusammen: einem Basiswert von 3,5 ng/ml, einem Abzug von 1 ng/ml für den Zeitverlust bis zur Blutentnahme und einem Sicherheitszuschlag von 1 ng/ml für Messfehler (BT-Drs. 20/11370).
  • Der Gesetzgeber hat festgestellt, dass ein Wert im Sinne des § 44 KCanG, bei dem sicheres Führen regelmäßig nicht mehr gewährleistet ist, nach dem Stand der Wissenschaft gerade nicht bestimmt werden konnte.
  • Das Risiko bei 3,5 ng/ml THC entspricht nach den Feststellungen der Expertenarbeitsgruppe einer Blutalkoholkonzentration von 0,2 Promille.
  • Tetrahydrocannabinol steht nicht in der Anlage zu § 24a StVG; die Liste der berauschenden Mittel führt Heroin, Morphin, Cocain, Benzoylecgonin, Amfetamin, Metamfetamin, MDA, MDE und MDMA.
  • Der Bußgeldkatalog sieht bei Fahrlässigkeit im ersten Fall 500 Euro und ein Fahrverbot von einem Monat vor, im zweiten Fall 1.000 Euro und drei Monate (Nr. 241 ff. BKat).
  • Die Ausnahme des § 24a Abs. 4 StVG für bestimmungsgemäß eingenommene, für einen konkreten Krankheitsfall verschriebene Arzneimittel gilt auch für Absatz 1a.
  • Das Bußgeldverfahren und das Verfahren der Fahrerlaubnisbehörde laufen getrennt; die Behörde prüft nach § 13a FeV und Nummer 9.2 der Anlage 4 FeV.

Was in diesem Beitrag steht

Der Wortlaut des § 24a Abs. 1a StVG

Die Vorschrift ist kurz. Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er 3,5 ng/ml oder mehr Tetrahydrocannabinol im Blutserum hat. Mehr steht dort nicht.

Drei Merkmale sind damit festzustellen, und jedes einzelne muss die Akte hergeben. Erstens das Führen eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr. Zweitens der THC-Wert im Blutserum, nicht im Vollblut und nicht im Urin. Drittens Vorsatz oder Fahrlässigkeit, bezogen auf die fortdauernde Wirkung.

Die Tatbestandsform ist dieselbe wie bei der Promillegrenze des § 24a Abs. 1 StVG. Das ist kein Zufall. Der Gesetzgeber wollte den Umgang mit Cannabis im Straßenverkehr an den Umgang mit Alkohol angleichen, nachdem das Konsumcannabisgesetz den Besitz in Grenzen erlaubt hat.

Wichtig ist der Bezugspunkt. Gemessen wird Tetrahydrocannabinol selbst, nicht sein Abbauprodukt THC-Carbonsäure. Ein hoher Carbonsäurewert belegt zurückliegenden Konsum, nicht die aktuelle Wirkung, und trägt den Tatbestand des § 24a Abs. 1a StVG nicht.

Wie der THC-Grenzwert von 3,5 ng/ml zustande kam

Die Gesetzesbegründung zum sechsten Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsrechts legt die Rechnung offen (BT-Drs. 20/11370). Das ist ungewöhnlich und für die Verteidigung wertvoll, weil jeder Posten einzeln angreifbar ist.

PostenWertBegründung
Basiswert3,5 ng/mlmittlere Konzentration, bei der Gelegenheitskonsumenten eine mit 0,2 Promille vergleichbare Beeinträchtigung aufweisen können
Abzug1 ng/mlAusgleich für die Konzentrationsabnahme zwischen Ereignis und Blutentnahme
Zuschlag1 ng/mlpauschaler Sicherheitszuschlag für Messfehler, 40 Prozent von 2,5 ng/ml

Vorher galt kein gesetzlicher Wert, sondern ein von der Rechtsprechung zugrunde gelegter analytischer Nachweisgrenzwert von 1,0 ng/ml THC im Blutserum. Der neue THC-Grenzwert liegt also dreieinhalbmal so hoch wie der alte Maßstab.

Die Begründung nennt auch das Ziel: Konsum und Fahren sollen getrennt werden, und niemand soll fahren, solange eine verkehrssicherheitsrelevante Beeinträchtigung besteht. Der Wert markiert damit eine Trennungsschwelle, keine Wirkungsschwelle.

Für Fahrten vor dem 22. August 2024 galt dieser THC-Grenzwert noch nicht. Welche Folgen das für Verfahren hat, die heute noch laufen, steht im Beitrag zu den Altfällen vor dem 22. August 2024.

Derselbe Maßstab gilt im Fahrerlaubnisrecht. Fragt die Behörde noch nach einem die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Cannabiseinfluss, arbeitet sie mit der Rechtslage vor dem 22. August 2024 und nicht mit dem THC-Grenzwert von 3,5 ng/ml; dazu die Seite zum alten Maßstab in der Gutachtenanordnung.

Warum der THC-Grenzwert keine Fahrunsicherheit beweist

Dieser Abschnitt trägt die meisten Verfahren, und er beruht nicht auf einer Auslegung, sondern auf einem Satz des Gesetzgebers selbst.

Die Expertenarbeitsgruppe hat festgestellt, dass es nach derzeitigem Kenntnisstand der Wissenschaft nicht möglich ist, einen THC-Grenzwert festzulegen, bei dessen Erreichen das sichere Führen eines Kraftfahrzeugs regelmäßig nicht mehr gewährleistet ist. Genau einen solchen Wert verlangt § 44 KCanG. Er existiert nicht.

Was stattdessen festgelegt wurde, ist ein Wert, bei dem eine verkehrssicherheitsrelevante Wirkung nach der Formulierung der Begründung „nicht fernliegend“ ist. Die Begründung erläutert den Begriff selbst: Der Risikoeintritt sei möglich, jedoch nicht wahrscheinlich, aber auch nicht ganz unwahrscheinlich.

Daraus folgt dreierlei. Aus einem Wert oberhalb von 3,5 ng/ml folgt keine Fahrunsicherheit im Sinne des § 316 StGB. Er trägt keinen Rückschluss auf konkrete Ausfallerscheinungen. Und er sagt für sich genommen nichts über die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen aus, über die die Fahrerlaubnisbehörde entscheidet.

Für die Straftatbestände bleibt es deshalb bei den bekannten Anforderungen. Einen festen Wert, ab dem Fahrunsicherheit feststeht, gibt es nur beim Alkohol, und das ist die absolute Fahruntüchtigkeit ab 1,1 Promille. Bei Betäubungsmitteln und bei Cannabis arbeitet die Rechtsprechung mit Beweisanzeichen, also mit der relativen Fahrunsicherheit.

Die Gesetzesbegründung sagt das an anderer Stelle ausdrücklich: Zeigt ein Fahrer Ausfallerscheinungen, ist auch bei negativem Speicheltest eine Blutprobe erforderlich, und dann steht zugleich eine relative Fahrunsicherheit nach §§ 315c, 316 StGB im Raum. Die Ordnungswidrigkeit ist also der Regelfall, nicht die Obergrenze.

THC steht nicht in der Anlage zu § 24a StVG

Dieser Punkt wird in Bußgeldbescheiden regelmäßig falsch zitiert. Die Anlage zu § 24a StVG führt die berauschenden Mittel und ihre Substanzen auf, und Tetrahydrocannabinol gehört nicht dazu.

Berauschendes MittelSubstanz
HeroinMorphin
MorphinMorphin
CocainCocain, Benzoylecgonin
AmfetaminAmfetamin
MetamfetaminMetamfetamin
Designer-AmfetaminMDA, MDE, MDMA

Für die Stoffe dieser Liste gilt § 24a Abs. 2 StVG mit dem Listenprinzip: Die Wirkung liegt vor, wenn die Substanz im Blutserum nachgewiesen wird. Wie das funktioniert und welche analytischen Grenzwerte die Grenzwertkommission dazu vorgeschlagen hat, steht unter Drogenfahrt nach § 24a Abs. 2 StVG.

Für THC gilt dieses Listenprinzip gerade nicht mehr. Absatz 1a nennt einen Zahlenwert, und unterhalb dieses Wertes ist der Tatbestand nicht erfüllt, auch wenn Tetrahydrocannabinol nachweisbar ist. Wer einen Bescheid erhält, der den Vorwurf auf § 24a Abs. 2 StVG und die Anlage stützt, hat bereits einen Einwand in der Hand.

Ob sich ein THC-Befund mit Passivrauchen, CBD-Produkten oder HHC erklären lässt, ist eine eigene Beweisfrage. Sie behandelt der Beitrag zu Passivrauchen, CBD und HHC.

Mischkonsum: das absolute Alkoholverbot des § 24a Abs. 2a StVG

Mit demselben Gesetz ist ein zweiter Tatbestand entstanden, der in der Beratung oft übersehen wird. Ordnungswidrig handelt auch, wer eine Handlung nach Absatz 1a begeht und dabei ein alkoholisches Getränk zu sich nimmt oder die Fahrt antritt, obwohl er unter der Wirkung eines alkoholischen Getränks steht.

Das ist ein absolutes Alkoholverbot, gebaut nach dem Vorbild des § 24c StVG für Fahranfänger. Eine Promillegrenze gibt es dabei nicht. Jede nachweisbare Wirkung genügt, sobald zugleich der THC-Grenzwert erreicht ist.

Der Grund steht in der Begründung: Dem Mischkonsum von Cannabis und Alkohol sollte wegen der besonderen Gefährdung eigens Rechnung getragen werden. Die Folge ist ein eigener, höherer Bußgeldrahmen von bis zu fünftausend Euro gegenüber dreitausend Euro in den übrigen Fällen.

Praktisch heißt das: Ein Glas Wein neben einem THC-Wert knapp über der Schwelle verdoppelt die Regelgeldbuße. Wer den Messwert angreift, greift damit zugleich den schwereren Vorwurf an, denn ohne Absatz 1a trägt auch Absatz 2a nicht.

Was im Bußgeldbescheid steht

Die Regelsätze stehen im Bußgeldkatalog unter den Nummern 241 ff. und gelten für fahrlässige Begehung. Sie sind Regelsätze, keine festen Beträge; Bußgeldstelle und Gericht bleiben verpflichtet, die Umstände des Einzelfalls zu prüfen und zu entscheiden, ob überhaupt ein Regelfall vorliegt.

Fall§ 24a Abs. 1, 1a und 2 StVG§ 24a Abs. 2a StVG
erster Verstoß500 Euro, 1 Monat Fahrverbot1.000 Euro, 1 Monat Fahrverbot
zweiter Verstoß1.000 Euro, 3 Monate Fahrverbot1.500 Euro, 3 Monate Fahrverbot
ab dem dritten Verstoß1.500 Euro, 3 Monate Fahrverbot2.000 Euro, 3 Monate Fahrverbot

Ein Wiederholungsfall liegt auch dann vor, wenn eine Vorverurteilung nach § 315c Abs. 1 Nr. 1a oder § 316 StGB vorausgegangen ist (Nummern 241.2, 242.2 und 243.2 BKat). Das wird in der Praxis übersehen, weil der Blick nur auf frühere Bußgeldbescheide fällt.

Die Feststellung des Wiederholungsfalls setzt voraus, dass die Eintragung im Fahreignungsregister vor der neuen Tat mitgeteilt worden ist oder dass sich die Warnwirkung aus anderen Umständen ergibt, etwa aus der Zustellung des früheren Bußgeldbescheids (OLG Bamberg BA 2016, 323; DAR 2018, 92). Fehlt dieser Nachweis, bleibt es beim Regelsatz des ersten Verstoßes.

Die Ausnahme für verschriebene Arzneimittel

§ 24a Abs. 4 StVG nimmt die Absätze 1a, 2 Satz 1 und 2a aus, wenn die Substanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt. Die Klausel erfasst seit der Neuregelung ausdrücklich auch den THC-Grenzwert.

Zwei Voraussetzungen müssen zusammentreffen. Das Arzneimittel muss für einen konkreten Krankheitsfall verschrieben sein, eine allgemeine Dauerverordnung ohne Bezug zur Erkrankung genügt nicht. Und die Einnahme muss bestimmungsgemäß sein, also nach Dosierung und Zeitpunkt der ärztlichen Vorgabe entsprechen.

Die Ausnahme wirkt nur im Ordnungswidrigkeitenrecht. Sie sagt nichts darüber, ob das Fahren im konkreten Zustand erlaubt war; bei Ausfallerscheinungen bleibt § 316 StGB anwendbar, und die Fahrerlaubnisbehörde prüft ohnehin nach eigenen Maßstäben.

Vom Bußgeld zur Fahrerlaubnis

Das Bußgeldverfahren ist nur die eine Hälfte. Die Fahrerlaubnisbehörde erfährt von der Tat und prüft eigenständig, ob Eignungszweifel bestehen. Ihr Maßstab ist seit dem 1. April 2024 nicht mehr derselbe wie früher.

Regelmäßiger Cannabiskonsum als solcher führt nach Nummer 9.2 der Anlage 4 FeV in der neuen Fassung nicht mehr ohne Weiteres zu mangelnder Fahreignung. An die Stelle der alten Automatik tritt die Aufklärung von Eignungszweifeln über § 13a FeV, der dem § 13 FeV für Alkohol weitgehend spiegelbildlich nachgebaut ist (BT-Drs. 20/10426, 150).

Daraus folgt für die Praxis eine klare Reihenfolge. Zuerst wird geprüft, ob überhaupt eine Zuwiderhandlung im Sinne des § 13a FeV vorliegt. Erst danach stellt sich die Frage nach einem ärztlichen oder medizinisch-psychologischen Gutachten. Und erst wenn die Ungeeignetheit feststeht, folgt die Entziehung.

Wie die Behörde ihre Anordnung begründen muss und wo sie typischerweise scheitert, steht unter Anforderungen an eine MPU-Anordnung. Zur Fragestellung des Gutachtens, dem häufigsten Angriffspunkt überhaupt, siehe die Fragestellung der MPU. Zum Ablauf der Entziehung: Entziehung der Fahrerlaubnis.

Bei anderen Betäubungsmitteln gilt weiterhin ein strengerer Maßstab als bei Cannabis. Dazu harte Drogen und der Führerschein. Die betäubungsmittelrechtliche Seite des Cannabisbesitzes steht unter Besitzgrenzen nach dem KCanG und dem Cannabisbegriff des KCanG.

Wo die Verteidigung bei THC-Verfahren ansetzt

Der Messwert: Der THC-Grenzwert bezieht sich auf das Blutserum. Zu prüfen sind die Probengewinnung, die Lagerung, die Zeit zwischen Entnahme und Analyse und die vom Labor ausgewiesene Messunsicherheit. Liegt der Wert knapp über 3,5 ng/ml, entscheidet die Unsicherheitsspanne über den Tatbestand.

Die Blutentnahme: Ob sie rechtmäßig angeordnet war und was ein Fehler dabei bedeutet, steht unter Blutprobe nach § 81a StPO. Der Richtervorbehalt ist entfallen, angreifbar bleibt dennoch einiges.

Der subjektive Tatbestand: Fahrlässigkeit setzt voraus, dass der Betroffene mit einer fortdauernden Wirkung rechnen musste. Gerade bei häufigerem Konsum kann der THC-Wert nach der Gesetzesbegründung trotz adäquater Trennung zwischen Konsum und Fahren über der Schwelle liegen. Dieser Satz steht in der Begründung und ist vorzutragen.

Die Abgrenzung zur Straftat: Steht im Raum, dass Ausfallerscheinungen vorlagen, geht es nicht mehr um ein Bußgeld, sondern um § 316 StGB mit der Entziehung nach § 69 StGB und einer Sperre. Dann verschiebt sich die gesamte Verteidigung.

Das Fahrverbot: Es ist Regelfolge, nicht zwingende Folge. Wo ein Härtefall vorliegt oder der Regelfall nicht gegeben ist, bleibt Raum für eine Erhöhung der Geldbuße an seiner Stelle.

Ein Fall aus meiner Praxis

Der folgende Fall ist anonymisiert und in den Einzelheiten verändert, der Mandant ist nicht erkennbar.

Ein Mandant Mitte zwanzig geriet an einem Samstagnachmittag in eine allgemeine Verkehrskontrolle. Der Speicheltest reagierte, die Blutentnahme folgte zwei Stunden später. Das Gutachten wies 4,1 ng/ml THC und 38 ng/ml THC-Carbonsäure aus. Der Bußgeldbescheid lautete auf 500 Euro und einen Monat Fahrverbot.

Wir haben zunächst die vollständigen Laborunterlagen angefordert. Das Labor wies eine Messunsicherheit aus, die den Wert in einen Bereich zwischen 3,4 und 4,8 ng/ml stellte. Zugleich ergab die Akte keine einzige Ausfallerscheinung; im Protokoll war der Gang als sicher und die Sprache als unauffällig vermerkt.

Vorgetragen haben wir zweierlei. Dass der untere Rand der Unsicherheitsspanne unterhalb des Grenzwerts liegt und der Zweifelsgrundsatz damit gegen die Feststellung des Tatbestands spricht. Und dass der Carbonsäurewert auf zurückliegenden, nicht auf aktuellen Konsum deutet.

Das Verfahren wurde nach § 47 Abs. 2 OWiG eingestellt. Die Fahrerlaubnisbehörde hat danach keine Anordnung erlassen, weil die Mitteilung aus dem Bußgeldverfahren keinen festgestellten Verstoß mehr enthielt.

Häufige Fragen zum THC-Grenzwert

Ab welchem THC-Wert droht ein Fahrverbot?

Ab 3,5 ng/ml THC im Blutserum. Der Bußgeldkatalog sieht dann im ersten Fall 500 Euro und ein Fahrverbot von einem Monat vor.

Bedeutet ein Wert über 3,5 ng/ml, dass ich fahruntüchtig war?

Nein. Der Gesetzgeber hat ausdrücklich festgehalten, dass ein Wert, ab dem sicheres Führen regelmäßig nicht mehr gewährleistet ist, nach dem Stand der Wissenschaft nicht bestimmt werden konnte.

Zählt der Wert der THC-Carbonsäure mit?

Nein. § 24a Abs. 1a StVG stellt allein auf Tetrahydrocannabinol im Blutserum ab. Die Carbonsäure ist ein Abbauprodukt und belegt zurückliegenden Konsum.

Ich nehme Medizinalcannabis. Gilt der Grenzwert auch für mich?

Die Ausnahme des § 24a Abs. 4 StVG greift, wenn das Arzneimittel für einen konkreten Krankheitsfall verschrieben wurde und bestimmungsgemäß eingenommen wird. Sie schützt nicht vor § 316 StGB und nicht vor der Fahrerlaubnisbehörde.

Was passiert, wenn ich zusätzlich Alkohol getrunken habe?

Dann greift § 24a Abs. 2a StVG mit einem absoluten Alkoholverbot und einem Bußgeldrahmen bis fünftausend Euro; die Regelgeldbuße verdoppelt sich im ersten Fall auf 1.000 Euro.

Verliere ich wegen eines einzigen Verstoßes die Fahrerlaubnis?

In der Regel nicht unmittelbar. Seit April 2024 führt Cannabiskonsum nicht mehr ohne Weiteres zur Ungeeignetheit; die Behörde muss zunächst nach § 13a FeV aufklären.

Gesetzestexte und Fundstellen

Den amtlichen Wortlaut des § 24a StVG veröffentlicht das Bundesministerium der Justiz unter gesetze-im-internet.de. Dort stehen auch § 24c StVG für Fahranfänger und § 13a FeV.

Die Herleitung des Grenzwerts stammt aus der Begründung zum sechsten Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsrechts, BT-Drs. 20/11370. Die Angleichung an das Alkoholrecht begründet BT-Drs. 20/10426, 150. Zur Feststellung des Wiederholungsfalls OLG Bamberg BA 2016, 323 und DAR 2018, 92.

Weiterführend auf dieser Seite: die Drogenfahrt nach § 24a Abs. 2 StVG, relative Fahrunsicherheit und die 1,6-Promille-Grenze als Gegenstück im Alkoholrecht.

Weiterführend zum THC im Fahrerlaubnisverfahren: § 13a FeV Schritt für Schritt, Cannabismissbrauch nach Nummer 9.2.1 und Zuwiderhandlungen nach altem Recht. Für Fahranfänger gilt daneben das Verbot des § 24c StVG. Zu Patienten mit einem THC-haltigen Arzneimittel Medizinalcannabis am Steuer, zur Schuldform im Bußgeldverfahren Vorsatz bei der Drogenfahrt.

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Liegt Ihnen ein Bußgeldbescheid wegen THC am Steuer vor, läuft zuerst die Frist von zwei Wochen für den Einspruch. Danach ist der Bescheid rechtskräftig, und die Fahrerlaubnisbehörde arbeitet mit dem, was dann feststeht.

Senden Sie mir den Bescheid und das Messprotokoll, ich sehe mir den Fall kostenlos an. Vor jeder Äußerung zur Sache lasse ich Akteneinsicht nehmen, denn ohne das Laborgutachten lässt sich über den THC-Wert nicht reden.

Rechtsanwalt Björn Schüller, Bremen. Verteidigung in Betäubungsmittel-, Zoll- und Fahrerlaubnisverfahren bundesweit. Wie ich das Fahrerlaubnisverfahren führe, steht unter Anwalt für Verkehrsrecht in Bremen.

Welchen zeitlichen Abstand die Fachgesellschaften zwischen Konsum und Fahrtantritt verlangen, damit der THC-Wert unter der Schwelle bleibt, steht im Beitrag zur Wartezeit nach Cannabiskonsum. Kommt zum THC noch Alkohol hinzu, gilt das absolute Verbot des Mischkonsums nach § 24a Abs. 2a StVG.

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Über den Autor

Björn Schüller

ist Rechtsanwalt und Strafverteidiger in Bremen, seit 2011 zugelassen und seit fünfzehn Jahren im Betäubungsmittel-, Cannabis-, Zoll- und Fahrerlaubnisrecht tätig. Verteidigung bundesweit.

Bild von Dipl. Jur. Björn Schüller

Dipl. Jur. Björn Schüller

Hochspezialisierter Rechtsanwalt und Strafverteidiger mit über 15 Jahren Erfahrung im Bereich Drogen und Recht.

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Strafverteidiger für Betäubungsmittelrecht Björn Schüller aus Bremen