Cannabis am Steuer: nächtliche Verkehrskontrolle, Polizist leuchtet in den Innenraum eines Kompaktwagens

Symbolbild, mit KI erstellt.

Cannabis am Steuer in der Probezeit: warum für Fahranfänger und unter 21-Jährige 1 ng/ml genügt

Der Grenzwert von 3,5 ng/ml steht seit dem 22. August 2024 im Gesetz, und er wird überall zitiert. Für einen großen Teil der Betroffenen gilt er aber nicht. Wer in der Probezeit fährt oder noch keine 21 Jahre alt ist, wird nicht nach § 24a Abs. 1a StVG belangt, sondern nach § 24c StVG, und dort reicht bereits 1 ng/ml THC im Blutserum.

Ich bin Björn Schüller, Rechtsanwalt in Bremen, und führe Fahrerlaubnisverfahren bundesweit. Dieser Unterschied kostet jedes Jahr Führerscheine, weil er in den Anhörungsbogen nicht erklärt wird. Er entscheidet über 250 Euro, zwei Punkte, ein Aufbauseminar und eine Probezeit, die sich von zwei auf vier Jahre verlängert.

Kurz gefasst: zwei Vorschriften, zwei Schwellen

§ 24a Abs. 1a StVG verlangt 3,5 ng/ml THC im Blutserum. § 24c StVG verlangt keinen im Gesetz genannten Wert, sondern nur, dass der Fahrer unter der Wirkung steht. Nach der Gesetzesbegründung steht eine Person schon dann unter der Wirkung, wenn eine verkehrssicherheitsrelevante Wirkung nicht vollkommen ausgeschlossen ist; zugrunde gelegt wird dafür der analytische Grenzwert von 1 ng/ml THC (BT-Drs. 20/11370, 8 und 10 ff.).

Das Wichtigste in Kürze

  • § 24c StVG ist durch das Sechste Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes vom 16. August 2024 mit Wirkung zum 22. August 2024 um ein Cannabisverbot erweitert worden.
  • Normadressaten sind Fahranfänger in der Probezeit nach § 2a StVG und alle Personen unter 21 Jahren, unabhängig von der Probezeit.
  • Erfasst sind nach dem Gesetzeswortlaut auch unter 21-Jährige, die fahrerlaubnisfreie Kraftfahrzeuge führen (OLG Stuttgart DAR 2013, 396; zweifelnd Janker DAR 2013, 398).
  • § 24c Abs. 1 Nr. 1 verbietet die Aufnahme während der Fahrt, § 24c Abs. 1 Nr. 2 den Fahrtantritt unter der Wirkung; erfasst ist jede Aufnahmeform, auch Esswaren, Getränke und das Inhalieren von Ölen.
  • Der Regelsatz beträgt 250 Euro nach Nr. 243b des Bußgeldkatalogs, dazu kommen zwei Punkte nach Nr. 6.1 der Anlage 13 zur FeV; ein Fahrverbot ist nicht vorgesehen.
  • Der Bußgeldrahmen folgt § 17 OWiG: bis 1.000 Euro bei Vorsatz, bis 500 Euro bei Fahrlässigkeit.
  • In der Probezeit führt die Ahndung zur Anordnung eines Aufbauseminars und zur Verlängerung der Probezeit um zwei auf vier Jahre (§ 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2a Satz 1 StVG).
  • Wer wegen §§ 24a, 24c StVG teilnehmen muss, wird einem besonderen Aufbauseminar zugewiesen (§ 36 Abs. 1 FeV).
  • Die Medikamentenklausel des § 24c Abs. 3 StVG schließt den Tatbestand aus, setzt aber die bestimmungsgemäße Einnahme eines verschriebenen Arzneimittels voraus.

Was in diesem Beitrag steht

Wer Normadressat ist, und wer überraschend auch

§ 24c StVG trifft zwei Gruppen: Fahranfänger in der Probezeit nach § 2a StVG und Personen, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Beide Gruppen überschneiden sich, sind aber nicht deckungsgleich. Wer mit 24 Jahren die Fahrerlaubnis erwirbt, fällt über die Probezeit unter die Vorschrift; wer mit 18 bereits seit drei Jahren fährt, fällt über das Lebensalter darunter.

Nach dem Gesetzeswortlaut und den Motiven, die auf den besonderen Leichtsinn junger Fahrer abstellen, sind auch unter 21-Jährige erfasst, die fahrerlaubnisfreie Kraftfahrzeuge führen, also etwa Mofas und Krankenfahrstühle (implizit OLG Stuttgart DAR 2013, 396; zweifelnd Janker DAR 2013, 398). Das ist der Punkt, an dem die Vorschrift die meisten Betroffenen überrascht.

Nicht erfasst werden dagegen Fahrschüler ab 21 Jahren bei Ausbildungs- und Prüfungsfahrten. Ein Vorstoß zu ihrer Einbeziehung blieb im Gesetzgebungsverfahren wegen der geringen statistischen Bedeutung erfolglos. Der Fahrschüler unter 21 Jahren ist dagegen Fahrzeugführer und damit Normadressat. Welche Sperre die Probezeit gegenüber der Fahrerlaubnisbehörde entfaltet, behandelt die Seite zum Schutz des § 13a Satz 2 FeV. Zur Behandlung von Fahrten vor dem 22. August 2024 siehe die Seite zu den Altfällen unter 3,5 ng/ml, zur Einordnung des Konsums die Dreiteilung.

Maßgeblich ist außerdem die Eigenschaft als Fahrzeugführer, nicht der Vorgang des Führens. Die Vorschrift greift, sobald und solange die Räder rollen, und verkehrsbedingte Unterbrechungen der Fahrt ändern daran nichts.

Die Wirkungsschwelle: ab wann Cannabis im Sinne des § 24c StVG wirkt

Der Gesetzgeber hat bewusst darauf verzichtet, in § 24c StVG einen Grenzwert zu nennen. Die Begründung dafür ist bemerkenswert offen: Ein ausdrücklicher Wert berge die Gefahr, die Normadressaten könnten ihn so verstehen, dass sie sich an ihn herantasten dürften, obwohl ein Herantasten bei THC wegen der anderen Wirkungsweise ausscheidet. Zugleich wird eingeräumt, dass eine Null-Nanogramm-Grenze aus messtechnischen Gründen problematisch wäre.

Daraus folgt die Formel, auf die es ankommt. Unter der Wirkung steht eine Person nach der Begründung nicht erst dann, wenn eine verkehrssicherheitsrelevante Wirkung nicht fernliegend ist, sondern schon dann, wenn sie nicht vollkommen ausgeschlossen ist. Zugrunde zu legen ist dafür der analytische Grenzwert von 1 ng/ml THC im Blutserum (BT-Drs. 20/11370, 8 und 10 ff.).

Der Unterschied zur Formel des Fahrerlaubnisrechts ist kein Wortspiel. Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur FeV verlangt eine nicht fernliegende verkehrssicherheitsrelevante Wirkung, und dafür nennt die Gesetzesbegründung gerade den Wert von 3,5 ng/ml. In § 24c StVG genügt die nicht vollkommen ausgeschlossene Wirkung, und das ist ein Drittel davon.

Für die Verteidigung heißt das: Unterhalb von 1 ng/ml ist der Tatbestand des Cannabisverbots nicht erfüllt. Zwischen 1 und 3,5 ng/ml greift für die Cannabisfahrt allein § 24c StVG, nicht § 24a Abs. 1a StVG, und das begrenzt die Rechtsfolge. Ab 3,5 ng/ml steht die schärfere Vorschrift im Raum, und dann tritt § 24c StVG hinter ihr zurück.

Die beiden Tathandlungen des Cannabisverbots

Die erste Variante verbietet die Aufnahme von Cannabis während der Fahrt. Seit dem 22. August 2024 ist neben dem alkoholischen Getränk auch der Konsum von Cannabisprodukten erfasst, und zwar in jeder Form: das Rauchen eines Joints, die Einnahme THC-haltiger Esswaren oder Getränke und das Inhalieren THC-haltiger Öle. Der Gesetzgeber sieht einen Vorteil darin, dass sich diese Tathandlung auch durch Zeugenaussagen nachweisen lässt.

Die zweite Variante verbietet den Fahrtantritt unter der Wirkung von Cannabis. Hier übernimmt der Gesetzgeber für Cannabis im Wesentlichen das Konzept des absoluten Drogenverbots aus § 24a Abs. 2 Satz 1 StVG. Erfasst wird damit der Fahrer, der vor der Fahrt Cannabis konsumiert hat und bei Fahrtantritt noch einen messbaren Wert aufweist.

Unterbricht ein Fahrer eine einheitliche Fahrt, nimmt dann Cannabis auf und setzt die Fahrt fort, beginnt die verpönte Fahrt erst in diesem Zeitpunkt. Das ist für den Nachweis wichtig, weil es den maßgeblichen Zeitpunkt nach hinten verschiebt.

Die Medikamentenklausel für Medizinalcannabis und ihre enge Grenze

§ 24c Abs. 3 StVG übernimmt, beschränkt auf Cannabis, die Medikamentenklausel des § 24a Abs. 4 StVG. Der Tatbestand entfällt, wenn die Substanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt.

In der ersten Tatvariante läuft die Klausel allerdings weitgehend leer. An der bestimmungsgemäßen Einnahme fehlt es gerade bei der häufigsten Konsumform, dem Rauchen, denn geraucht wird nicht verschrieben. Für Esswaren und Getränke gilt dasselbe. Ein Vaporisator steht im Fahrzeug selten zur Verfügung, und seine Verwendung während der Fahrt dürfte der ärztlichen Vorgabe kaum entsprechen.

Wer ein Rezept hat, sollte daraus also nicht schließen, dass die Vorschrift ihn nicht trifft. Entscheidend ist die Einnahme nach ärztlicher Vorgabe, und sie muss sich belegen lassen, am besten durch die Verordnung und die Dosierungsanweisung.

Vorsatz oder Fahrlässigkeit, und warum das im Urteil stehen muss

Die Tat kann vorsätzlich und fahrlässig begangen werden, und die Schuldform ist im Urteil anzugeben. Bei der Aufnahme während der Fahrt liegt in aller Regel Vorsatz vor; eine Ausnahme bilden die Fälle, in denen dem Fahrer von einem Beifahrer unbemerkt eine versetzte Zigarette gereicht wird.

Beim Fahrtantritt unter der Wirkung geht die Rechtsprechung dagegen meist von Fahrlässigkeit aus, wie schon bei § 24a StVG und § 316 StGB. Das ist nicht bloß eine Formalie: Der Bußgeldrahmen des § 17 Abs. 2 OWiG reicht bei Fahrlässigkeit nur bis 500 Euro, bei Vorsatz nach § 17 Abs. 1 OWiG bis 1.000 Euro.

Fehlt die Angabe der Schuldform im Urteil, ist das ein Rechtsbeschwerdegrund. Bei einem Regelsatz von 250 Euro bedarf die Rechtsbeschwerde allerdings der Zulassung nach § 80 OWiG, so dass sich der Angriff eher im Einspruchsverfahren lohnt.

Das Verhältnis zu § 24a StVG und zu § 316 StGB

Treffen beide Tathandlungen des § 24c Abs. 1 StVG zusammen, liegt eine Tat vor. Hinter § 24a Abs. 1, Abs. 1a und Abs. 2a StVG tritt § 24c StVG im Wege der Konsumtion zurück (OLG Bamberg zfs 2013, 711; anderer Ansicht Janker DAR 2007, 497, der Tateinheit annimmt). Hinter § 316 StGB tritt die Ordnungswidrigkeit nach § 21 Abs. 1 OWiG zurück.

Praktisch bedeutet das eine Staffel. Unter 1 ng/ml bleibt nichts. Zwischen 1 und 3,5 ng/ml greift für die Cannabisfahrt allein § 24c StVG. Ab 3,5 ng/ml greift § 24a Abs. 1a StVG mit seinem eigenen Bußgeldrahmen und dem Regelfahrverbot. Kommt Alkohol hinzu, steht seit dem 22. August 2024 zusätzlich § 24a Abs. 2a StVG im Raum. Liegen Ausfallerscheinungen vor, verdrängt § 316 StGB als Straftat alles andere.

Die Folgen in der Probezeit: Aufbauseminar und vier Jahre

Die eigentliche Last liegt nicht im Bußgeld. Wird eine Zuwiderhandlung in der Probezeit geahndet, ordnet die Fahrerlaubnisbehörde nach § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StVG die Teilnahme an einem Aufbauseminar an, sobald eine schwerwiegende oder zwei weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen vorliegen. Welche Verstöße wie einzuordnen sind, bestimmt § 34 Abs. 1 FeV in Verbindung mit Anlage 12 zur FeV.

Diese Anordnung verlängert zugleich die Probezeit um zwei auf vier Jahre (§ 2a Abs. 2a Satz 1 StVG). Wer wegen einer Zuwiderhandlung nach §§ 24a, 24c StVG teilzunehmen hat, wird dabei nicht in ein gewöhnliches, sondern in ein besonderes Aufbauseminar zugewiesen (§ 36 Abs. 1 FeV).

Und es geht weiter. Ist die Fahrerlaubnis wegen einer in der Probezeit begangenen Zuwiderhandlung nach §§ 24a, 24c StVG entzogen worden, darf eine neue Fahrerlaubnis nur erteilt werden, wenn der Antragsteller die Teilnahme an einem besonderen Aufbauseminar nachweist (§ 36 Abs. 2 FeV). Das Seminar ist damit nicht nur Maßnahme, sondern auch Zugangsvoraussetzung.

Wer nach einer Cannabisfahrt nur das Bußgeld im Blick hat, verliert die Sache. Der Einspruch gegen den Bußgeldbescheid ist zugleich die Verteidigung gegen die Maßnahmenstufe, denn die Behörde knüpft an die rechtskräftige Ahndung an.

Was nach einer Cannabisfahrt im Fahrerlaubnisrecht folgt

Neben dem Bußgeldverfahren läuft das Verfahren der Fahrerlaubnisbehörde, und es folgt eigenen Maßstäben. Nr. 9 der Anlage 4 zur FeV kennt seit dem 1. April 2024 als Eignungsmängel nur noch Cannabisabhängigkeit nach Nr. 9.2.3 und Cannabismissbrauch nach Nr. 9.2.1. Missbrauch liegt vor, wenn das Führen von Fahrzeugen und ein Cannabiskonsum mit nicht fernliegender verkehrssicherheitsrelevanter Wirkung nicht sicher getrennt werden können.

Diese Schwelle liegt höher als die des § 24c StVG. Nach der Vorstellung des Gesetzgebers ist eine nicht fernliegende Wirkung erst bei 3,5 ng/ml THC zu bejahen (BT-Drs. 20/11370, 13). Eine Cannabisfahrt mit 1,5 ng/ml erfüllt also den Bußgeldtatbestand für junge Fahrer, begründet aber für sich genommen noch keinen Eignungsmangel.

Wie die Behörde Zweifel aufklärt, regelt § 13a FeV. Eine einmalige Zuwiderhandlung genügt dafür nicht; es müssen Zusatztatsachen hinzutreten, oder es muss sich um eine wiederholte Zuwiderhandlung handeln. Wer also wegen eines Werts zwischen 1 und 3,5 ng/ml einen Bußgeldbescheid erhält und zugleich eine Begutachtungsanordnung, sollte beide Schreiben nebeneinanderlegen: Die Anordnung trägt sich aus diesem Wert allein nicht.

Die verfassungsrechtliche Schwachstelle

Das Bundesverfassungsgericht hat das absolute Verbot von Drogenfahrten nach § 24a Abs. 2 StVG nur unter der Prämisse für mit Art. 2 Abs. 1 GG vereinbar gehalten, dass eine Beeinträchtigung der Fahrsicherheit als möglich erscheint (BVerfG NJW 2005, 349). Genau dort setzt die Kritik an § 24c StVG an.

Denn wenn die interdisziplinäre Arbeitsgruppe recht hat und Gelegenheitskonsumenten erst bei 3,5 ng/ml Leistungsbeeinträchtigungen aufweisen, die denen bei 0,2 Promille Blutalkohol entsprechen, dann bedürfte es der schärferen Schwelle für junge Fahrer nicht; sie wären bereits durch § 24a Abs. 1a StVG erfasst. Der Gesetzgeber will hier gerade Taten erfassen, bei denen eine verkehrssicherheitsrelevante Wirkung nicht vollkommen ausgeschlossen ist.

Dieser Einwand trägt kein Verfahren allein. Er gehört aber in jede Stellungnahme, in der es um einen Wert knapp über 1 ng/ml geht, und er stützt den Antrag, von der Regelgeldbuße abzuweichen.

Die Rechtsfolgen im Überblick

Punkt§ 24c StVG§ 24a Abs. 1a StVG
Betroffene der CannabisregelungProbezeit nach § 2a StVG und alle unter 21 Jahrenalle Kraftfahrzeugführer
SchwelleWirkung, zugrunde gelegt 1 ng/ml THC3,5 ng/ml THC im Blutserum
Regelsatz250 Euro (Nr. 243b BKat)nach dem Bußgeldkatalog gestaffelt
Punkte2 (Nr. 6.1 Anlage 13 FeV)2
Fahrverbotnicht vorgesehenin der Regel 1 Monat
Bußgeldrahmenbis 1.000 Euro, bei Fahrlässigkeit bis 500 Euro (§ 17 OWiG)bis 3.000 Euro, bei Fahrlässigkeit bis 1.500 Euro (§ 24a Abs. 3 StVG, § 17 Abs. 2 OWiG)
ProbezeitAufbauseminar, Verlängerung auf vier Jahredieselben Folgen, wenn Probezeit läuft

Häufige Fragen

Gilt der Cannabis-Grenzwert von 3,5 ng/ml für mich nicht?

In der Probezeit und vor dem 21. Geburtstag gilt zusätzlich § 24c StVG, und dort genügt die Wirkung, für die 1 ng/ml THC zugrunde gelegt wird. Der höhere Wert entlastet also nur vom schwereren Vorwurf, nicht vom Vorwurf überhaupt.

Ich bin 20 und fahre nur ein Mofa. Betrifft mich die Vorschrift?

Nach dem Gesetzeswortlaut ja. Normadressat ist jede Person unter 21 Jahren, und das schließt nach der Rechtsprechung auch Führer fahrerlaubnisfreier Kraftfahrzeuge ein.

Droht mir nach einer Cannabisfahrt ein Fahrverbot?

Für § 24c StVG ist kein Fahrverbot vorgesehen. Ab 3,5 ng/ml THC greift aber § 24a Abs. 1a StVG, und dort ist ein Monat Fahrverbot die Regel.

Was kostet mich das Aufbauseminar?

Die Kosten trägt der Teilnehmer; sie liegen je nach Anbieter im dreistelligen Bereich. Schwerer wiegt die Verlängerung der Probezeit um zwei Jahre, in der jede weitere Zuwiderhandlung die nächste Maßnahmenstufe auslöst.

Ich habe ein Rezept für Medizinalcannabis. Hilft das?

Nur bei bestimmungsgemäßer Einnahme. Wer Cannabis raucht, erfüllt diese Voraussetzung nach der Kommentierung regelmäßig nicht, weil diese Einnahmeform nicht verschrieben werden darf.

Kann ich den Bußgeldbescheid einfach bezahlen und die Sache vergessen?

Davon rate ich ab. Mit der Rechtskraft steht die Ahndung fest, und an sie knüpft die Fahrerlaubnisbehörde die Maßnahmen der Probezeit an. Der Einspruch ist deshalb auch die Verteidigung gegen das Aufbauseminar.

Zählt auch ein lange zurückliegender Konsum?

Maßgeblich ist der Wert für THC im Blutserum bei der Fahrt, nicht der Zeitpunkt des Konsums. Nach einem einzelnen Cannabiskonsum ist der Wert regelmäßig nach einigen Stunden unter 1 ng/ml; bei häufigem Cannabiskonsum kann er länger messbar bleiben.

Mein Beifahrer hat mir die Zigarette gereicht, ich wusste nichts davon. Was gilt dann?

Dann fehlt es regelmäßig am Vorsatz, und es bleibt die Frage der Fahrlässigkeit. Sie hängt davon ab, ob der Cannabiskonsum bemerkbar war und ob es frühere Vorfälle gab. Das gehört in die Einlassung, und zwar vollständig.

Zählt der Wert bei Fahrtantritt oder bei der Blutentnahme?

Der Tatbestand stellt auf den Fahrtantritt ab. Praktisch wird vom Wert der Blutprobe zurückgeschlossen, und je länger die Zeitspanne bis zur Entnahme war, desto eher spricht das für einen höheren Wert bei der Cannabisfahrt selbst.

Fundstellen

Den amtlichen Wortlaut des § 24c StVG veröffentlicht das Bundesministerium der Justiz unter gesetze-im-internet.de. Zur Wirkungsschwelle und zum Verzicht auf einen ausdrücklichen Wert BT-Drs. 20/11370, 8 und 10 ff.; zur Einbeziehung fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge OLG Stuttgart DAR 2013, 396 und Janker DAR 2013, 398; zu den Konkurrenzen OLG Bamberg zfs 2013, 711 und Janker DAR 2007, 497; zur Verfassungsmäßigkeit des absoluten Drogenverbots BVerfG NJW 2005, 349. Die Rechtsfolgen ergeben sich aus § 17 OWiG, Nr. 243b des Bußgeldkatalogs, Nr. 6.1 der Anlage 13 zur FeV sowie aus § 2a Abs. 2 und Abs. 2a StVG und § 36 FeV.

Weiterführende Beiträge: der THC-Grenzwert von 3,5 ng/ml, die Probezeit nach einer Drogenfahrt, Medizinalcannabis am Steuer und der Mischkonsum mit Alkohol.

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Björn Schüller, Rechtsanwalt und Strafverteidiger in Bremen. Tätig im Fahrerlaubnisrecht bundesweit; Einzelheiten unter Anwalt für Fahrerlaubnisrecht in Bremen.

Über den Autor

Björn Schüller

ist Rechtsanwalt und Strafverteidiger in Bremen, seit 2011 zugelassen und seit fünfzehn Jahren im Betäubungsmittel-, Cannabis-, Zoll- und Fahrerlaubnisrecht tätig. Verteidigung bundesweit.

Bild von Dipl. Jur. Björn Schüller

Dipl. Jur. Björn Schüller

Hochspezialisierter Rechtsanwalt und Strafverteidiger mit über 15 Jahren Erfahrung im Bereich Drogen und Recht.

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Strafverteidiger für Betäubungsmittelrecht Björn Schüller aus Bremen