Drogenfahrt: Polizeibeamtin prüft am offenen Fahrerfenster eine Speicheltest-Kassette an einer Kontrollstelle

Symbolbild, mit KI erstellt.

Drogenfahrt nach § 24a Abs. 2 StVG: Listenprinzip und analytische Grenzwerte

Die Drogenfahrt nach § 24a Abs. 2 StVG ist keine Straftat, sondern eine Ordnungswidrigkeit. Geahndet wird das Führen eines Kraftfahrzeugs unter der Wirkung eines berauschenden Mittels, das in der Anlage zu § 24a StVG ausdrücklich aufgeführt ist. Wird eine dort nicht genannte Substanz nachgewiesen, scheidet eine Ahndung aus; eine Ausdehnung auf vergleichbare Stoffe verstieße gegen das Analogieverbot.

Ich bin Björn Schüller, Rechtsanwalt in Bremen, und vertrete bundesweit in Bußgeld- und Strafverfahren nach einer Verkehrskontrolle mit positivem Drogenbefund. Der Vorwurf wirkt eindeutig, solange man nur auf den Laborwert sieht. Er ist es selten. Die Vorschrift arbeitet mit einer Liste, mit Grenzwerten, die nicht im Gesetz stehen, und mit einem Wirkungsbegriff, der von der Nachweisdauer auseinanderfällt. An jeder dieser drei Stellen entscheidet sich der Ausgang.

Das Wichtigste in Kürze

  • § 24a Abs. 2 Satz 1 StVG ahndet das Führen eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr unter der Wirkung eines in der Anlage zu dieser Vorschrift genannten berauschenden Mittels.
  • Nach § 24a Abs. 2 Satz 2 StVG liegt eine solche Wirkung vor, wenn eine in der Anlage bezeichnete Substanz im Blut nachgewiesen wird.
  • Ist die nachgewiesene Substanz in der Anlage nicht aufgeführt, ist die Ahndung ausgeschlossen (BayObLG NZV 2004, 267; OLG Jena NStZ 2005, 413).
  • Die Vorschrift ist bei Beachtung der analytischen Grenzwerte verfassungsgemäß (BVerfG NJW 2005, 349; zuvor BayObLG NJW 2003, 1681).
  • Die analytischen Grenzwerte betragen nach dem Votum der Grenzwertkommission bei Morphin und Cocain je 10 ng/ml, bei Benzoylecgonin 75 ng/ml sowie bei Amfetamin, Metamfetamin, MDMA und MDE je 25 ng/ml (BA 2007, 311).
  • Ein zusätzlicher Zuschlag für Messunsicherheiten ist nicht vorzunehmen (OLG Saarbrücken NJW 2007, 309; OLG Karlsruhe NZV 2007, 249).
  • Für Cannabis gilt seit dem 22. August 2024 der eigenständige Tatbestand des § 24a Abs. 1a StVG mit einem Wert von 3,5 ng/ml THC im Blutserum.
  • Kommen alkoholtypische oder drogentypische Ausfallerscheinungen hinzu, tritt die Ordnungswidrigkeit hinter die Straftat nach § 316 StGB zurück.

Inhalt

Der Tatbestand der Drogenfahrt und sein Verhältnis zum Strafrecht

§ 24a Abs. 2 StVG wurde geschaffen, um eine Lücke zu schließen. Für Alkohol existiert mit dem Grenzwert von 1,1 Promille eine Beweisregel, die den Nachweis der Fahruntüchtigkeit entbehrlich macht. Für andere Rauschmittel gibt es eine solche Regel nicht. Zahlreiche Fälle rauschmittelbedingter Leistungsbeeinträchtigung konnten deshalb strafrechtlich nicht geahndet werden. Die Drogenfahrt als Ordnungswidrigkeit tritt an diese Stelle und verlangt gerade keine Feststellung konkreter Beeinträchtigung.

Das Verhältnis zum Strafrecht ist damit vorgezeichnet. Lassen sich drogentypische Ausfallerscheinungen feststellen, also Schlangenlinien, Orientierungslosigkeit, verzögerte Reaktion oder ein Unfall ohne erklärbaren Anlass, kommt § 316 StGB in Betracht; die Ordnungswidrigkeit tritt dann zurück. Fehlen solche Anzeichen, bleibt es bei der Drogenfahrt. Für den Betroffenen ist dieser Unterschied erheblich: Die Drogenfahrt als Ordnungswidrigkeit führt nicht zur Entziehung der Fahrerlaubnis durch das Gericht und begründet keine Eintragung im Führungszeugnis.

Die Beeinträchtigung der Fahrsicherheit durch die gelisteten Mittel beruht auf Störungen unterschiedlicher Art: Euphorie bei Heroin, Morphin und Kokain, Konzentrations- und Wahrnehmungsstörungen bei Heroin und Morphin, Halluzinationen bei Kokain, verlängerte Reaktionszeit sowie erhöhte Risikobereitschaft und Enthemmung bei Kokain, Amfetamin und Metamfetamin.

Das Listenprinzip der Anlage zu § 24a StVG und das Analogieverbot

Der erste und bei der Drogenfahrt oft übersehene Prüfungspunkt ist banal und entscheidend zugleich: Das berauschende Mittel muss in der Anlage zu § 24a StVG aufgeführt sein. Wird eine dort nicht genannte Substanz im Blut gefunden, verstieße eine Ahndung gegen das Analogieverbot. Das haben die Obergerichte zum damals noch nicht aufgenommenen Metamfetamin ausdrücklich entschieden (BayObLG NZV 2004, 267; OLG Jena NStZ 2005, 413).

Nicht in der Anlage enthalten sind derzeit unter anderem LSD und die neuen psychoaktiven Stoffe. Wer unter der Wirkung eines solchen Stoffes fährt, begeht keine Drogenfahrt im Sinne des § 24a Abs. 2 StVG. Die Erweiterung der Liste erfolgt durch Rechtsverordnung auf Grundlage der Ermächtigung in § 24a Abs. 5 StVG; Kokain als Substanz wurde erst aufgenommen, nachdem der Nachweis durch die Verwendung von Fluoridröhrchen stabil möglich geworden war. Für den Nachweis der Ordnungswidrigkeit genügt daneben weiterhin der Befund von Benzoylecgonin.

Die praktische Folge: Der toxikologische Befund ist nicht nur auf die Höhe der Werte zu prüfen, sondern zuerst darauf, welche Substanz überhaupt benannt ist. Ein Befund, der ein Abbauprodukt ausweist, das in der Anlage nicht steht, trägt den Vorwurf der Drogenfahrt nicht.

Das Merkmal der Wirkung und der Nachweis im Blut bei der Drogenfahrt

§ 24a Abs. 2 Satz 1 StVG verlangt das Führen eines Kraftfahrzeugs „unter der Wirkung“ des Rauschmittels. Das bedeutet, dass die psychoaktive Substanz vom Körper aufgenommen und noch nicht bis zur Wirkungslosigkeit abgebaut sein darf. Satz 2 ergänzt, dass eine solche Wirkung vorliegt, wenn eine in der Anlage bezeichnete Substanz im Blut nachgewiesen wird.

Wie diese für die Drogenfahrt zentrale Regelung dogmatisch einzuordnen ist, ist umstritten. Teilweise wird in ihr eine objektive Bedingung der Ahndbarkeit gesehen (OLG Zweibrücken NZV 2005, 430), überwiegend eine gesetzliche Beweisregel. Für die Verteidigung ist das keine akademische Frage, denn nach beiden Auffassungen muss sich der Schuldvorwurf auf den Wirkstoffnachweis selbst nicht beziehen. Angreifbar bleibt damit nicht der Nachweis als solcher, sondern seine Grundlage.

Nach herrschender Meinung ist die Wirkung ausschließlich durch einen Nachweis im Blutserum zu belegen (OLG Hamm NZV 2001, 484; AG Saalfeld NStZ 2004, 49). Urinproben, Zeugenaussagen, ein Geständnis oder immunologische Vortests genügen danach nicht. Eine Gegenansicht hält andere sichere Beweismittel für zulässig (OLG Koblenz NJW 2009, 1222). Der Streit hat eher theoretische Bedeutung, weil in der Praxis ohnehin eine Blutprobe entnommen wird; er zeigt aber, wie eng das Gesetz den Nachweis führt.

Der historische Gesetzgeber ging davon aus, das Merkmal sei schon bei Nachweis geringster Mengen erfüllt. Diese Vorstellung ist überholt. Wirkungsdauer und Nachweisdauer stimmen wegen der erheblich verbesserten Messtechnik nicht mehr überein; Spuren sind unter Umständen noch lange nach der Aufnahme feststellbar. Genau aus diesem Grund hat das Bayerische Oberste Landesgericht entschieden, dass die Vorschrift nur Konzentrationen deutlich oberhalb des Nullwerts erfasst, und hat den analytischen Grenzwert zugrunde gelegt (BayObLG NJW 2003, 1681, 1682).

Die analytischen Grenzwerte der Drogenfahrt im Einzelnen

Das Bundesverfassungsgericht hat § 24a Abs. 2 StVG bei Beachtung der analytischen Grenzwerte für verfassungsgemäß erklärt (BVerfG NJW 2005, 349). Die Obergerichte wenden diesen Maßstab nicht nur auf THC an, sondern auf alle in der Anlage genannten Wirkstoffe (OLG München NJW 2006, 1606; OLG Zweibrücken NZV 2005, 430 für Amfetamin; OLG Hamm NZV 2007, 248 für Benzoylecgonin; OLG Köln DAR 2005, 699 für Morphin). Eine Drogenfahrt ist damit erst ab Erreichen des jeweiligen Wertes ahndbar.

Nach dem Votum der Grenzwertkommission (BA 2007, 311) gelten folgende Werte im Blutserum:

SubstanzAnalytischer Grenzwert
Morphin10 ng/ml
Cocain10 ng/ml
Benzoylecgonin75 ng/ml
Amfetamin25 ng/ml
Metamfetamin25 ng/ml
Methylendioxymethamfetamin (MDMA)25 ng/ml
Methylendioxyethylamfetamin (MDE)25 ng/ml
THC (seit 22.08.2024 über § 24a Abs. 1a StVG)3,5 ng/ml

Ein zusätzlicher Zuschlag für Messunsicherheiten ist nach herrschender Rechtsprechung nicht vorzunehmen, weil die Sicherheitszuschläge in den genannten Werten bereits enthalten sind (OLG Saarbrücken NJW 2007, 309; OLG Karlsruhe NZV 2007, 249). Der Tatrichter ist auch nicht gehalten, eine Schwankungsbreite gesondert zugunsten des Betroffenen zu berücksichtigen.

Daraus folgt für die Verteidigung gegen den Vorwurf der Drogenfahrt eine schlichte, aber wirksame Prüfung: Liegt der gemessene Wert unterhalb des Grenzwerts, ist die Ordnungswidrigkeit nicht gegeben. Es bleibt dann allein die Frage, ob drogentypische Ausfallerscheinungen eine Strafbarkeit nach § 316 StGB begründen. Fehlen sie, ist das Verfahren über die Drogenfahrt einzustellen.

Wie Ketamin im Betäubungsmittelrecht eingeordnet wird, steht auf der Seite zu Ketamin.

Cannabis und der eigene Tatbestand des § 24a Abs. 1a StVG

Für Cannabis gilt seit dem 22. August 2024 eine Sonderregelung. Der Gesetzgeber hat mit dem Sechsten Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes einen eigenen Absatz 1a eingefügt, nachdem der Besitz bestimmter Mengen durch das am 1. April 2024 in Kraft getretene Konsumcannabisgesetz erlaubt worden war. An die Stelle des von der Rechtsprechung angewandten analytischen Nachweisgrenzwerts von 1 ng/ml THC tritt ein gesetzlich festgelegter Wert von 3,5 ng/ml im Blutserum (BT-Drs. 20/11370). Die Drogenfahrt mit Cannabis wird damit nicht mehr über Absatz 2 abgewickelt, sondern über Absatz 1a; Absatz 1a verdrängt dabei Absatz 2.

Die Begründung benennt die Zusammensetzung des Wertes offen. Er beruht auf einem Basiswert von 3,5 ng/ml als mittlerer Konzentration, bei der Gelegenheitskonsumenten eine mit 0,2 Promille Blutalkoholkonzentration vergleichbare Beeinträchtigung aufweisen können, auf einem Abzug von 1 ng/ml für die Abnahme der Konzentration zwischen Ereignis und Blutentnahme und auf einem pauschalen Sicherheitszuschlag von 1 ng/ml für Messfehler. Der Gesetzgeber beschreibt die verkehrssicherheitsrelevante Wirkung bei Erreichen dieses Wertes als „nicht fernliegend“, also als möglich, aber weder wahrscheinlich noch ganz unwahrscheinlich.

Für Fahranfänger gilt neben dieser Drogenfahrt ein eigenes Verbot aus § 24c StVG. Was daraus folgt, steht im Beitrag zu Cannabis in der Probezeit.

Die Einwände gegen die Bemessung des THC-Grenzwerts

Diese Bemessung ist in der Fachliteratur auf erheblichen Widerspruch gestoßen, und dieser Widerspruch ist für die Verteidigung brauchbar. König hält sämtliche Faktoren für grundlegenden Einwänden ausgesetzt und bestreitet, dass die Ergebnisse der Expertenarbeitsgruppe den aktuellen Stand der Wissenschaft wiedergeben (DAR 2024, 362, 369 f.). Zweifel bestehen bereits an der Validität der zugrunde liegenden, unter Laborbedingungen gewonnenen Studie und an der darauf gestützten Behauptung einer Äquivalenz mit 0,2 Promille. Ebenso wird der Ansatz von lediglich 1 ng/ml für die Elimination zwischen Tatzeit und Blutentnahme angegriffen (Daldrup BA 2024, 159; Fastenmeier/Graw/Brenner-Hartmann/Mußhoff BA 2024, 171, 176 ff.).

Hinzu kommt ein systematischer Einwand, der jede Drogenfahrt mit Cannabis betrifft. Weil Dauerkonsumenten eine längere Nachweisdauer aufweisen, privilegiert die Neuregelung gerade den Personenkreis, bei dem nach früherer Rechtslage die Fahreignung ohne Weiteres ausgeschlossen war. Zugleich fällt ein breites Spektrum von Gelegenheitskonsumenten aus dem Raster, bei denen unterhalb von 3,5 ng/ml ein verkehrssicherheitsrelevanter Einfluss nicht bestreitbar ist.

Praktisch bedeutsam ist schließlich die Frage der Altfälle. Eine Amnestieregelung entsprechend Art. 316p in Verbindung mit Art. 313 EGStGB hat der Gesetzgeber für § 24a StVG nicht geschaffen; mangels planwidriger Regelungslücke kommt eine entsprechende Anwendung nicht in Betracht. Die Auffassung, der neue Grenzwert sei als antizipiertes Sachverständigengutachten bereits ab dem 1. April 2024 anzuwenden, wird im Schrifttum als unhaltbar bezeichnet, weil die Empfehlungen gerade nicht aussagen, unterhalb des neuen Wertes könnten keine verkehrssicherheitsrelevanten Leistungsbeeinträchtigungen eintreten (König DAR 2024, 362; ebenso im Ergebnis Burhoff StRR 2024, 32; anders Ropertz NZV 2024, 278; Staub NZV 2024, 281).

Nicht jede Drogenfahrt beruht auf bewusstem Konsum. Welche Einwendungen bei Passivrauchen und bei legal gekauften Hanfprodukten tragen, steht im Beitrag zu CBD und HHC im Blutbefund.

Rückschlüsse auf den Zeitpunkt der Aufnahme bei einer Drogenfahrt

Aus der Höhe der gemessenen Konzentration lässt sich in Grenzen auf den Zeitpunkt der Aufnahme schließen. Bei einem Kokainwert von 10 ng/ml liegt die Aufnahme weniger als einen Tag zurück; wird Benzoylecgonin mit 75 ng/ml ohne positiven Kokainbefund gefunden, liegt sie deutlich weniger als zwei Tage zurück (Tönnes/Skopp BA 2013, 113). Zur Nachweisdauer bei Amfetamin und seinen Derivaten ist auf die Untersuchung von Skopp/Daldrup zu verweisen (BA 2012, 187).

Diese Zusammenhänge sind bei der Verteidigung gegen eine Drogenfahrt in zwei Richtungen verwertbar. Sie können den Vorwurf stützen, wenn der Betroffene einen Konsum lange vor der Fahrt behauptet. Sie entlasten aber auch, wenn der Befund mit der behaupteten Konsumzeit ohne Weiteres vereinbar ist und die Behörde daraus gleichwohl auf regelmäßigen Konsum schließen will.

Vorsatz und Fahrlässigkeit bei der Drogenfahrt

Der Schuldvorwurf der Drogenfahrt knüpft nicht an den Wirkstoffnachweis an, sondern an die Wirkung. Fahrlässig handelt, wer die Möglichkeit einer fortdauernden Wirkung bei gehöriger Selbstprüfung hätte erkennen können. Steht die Fahrt in zeitlichem Zusammenhang mit einem vorangegangenen Konsum, kann das Gericht bei Fehlen gegenläufiger Beweisanzeichen aus der festgestellten Konzentration auf objektiv und subjektiv sorgfaltswidriges Verhalten schließen (BGH NJW 2017, 1403).

Der Einwand, man sei wegen des Zeitablaufs nicht mehr von einer fortwirkenden Konzentration ausgegangen, entlastet nicht. Wer so argumentiert, ist seiner Pflicht zur Selbstprüfung gerade nicht nachgekommen, und das genügt für die Übernahmefahrlässigkeit (BGH NJW 2017, 1403; OLG Zweibrücken NStZ 2002, 95; OLG Bremen DAR 2014, 588; KG NJOZ 2015, 840). Eine gesonderte Prüfung des subjektiven Tatbestands ist nur bei gegenläufigen Beweisanzeichen erforderlich.

Drei Einlassungen begegnen bei der Drogenfahrt immer wieder, und ihre Erfolgsaussichten sind sehr unterschiedlich. Der Vortrag, die Abbaugeschwindigkeit habe sich wegen gleichzeitigen Spritzens von Insulin verzögert, ist unerheblich, weil sich der Betroffene vor Fahrtantritt über Wechselwirkungen zu informieren hat (König DAR 2013, 361, 367; anders OLG Hamm BA 2013, 94). Beim sogenannten Passivrauchen wäre ohnehin von Fahrlässigkeit auszugehen, weil sich der Fahrzeugführer den Ausdünstungen bewusst aussetzt; forensisch relevante Befunde lassen sich dadurch nach dem Stand der Untersuchungen aber gar nicht erzielen (Schimmel BA 2010, 269). Beruft sich der Betroffene dagegen auf eine ärztliche Verschreibung von Medizinalcannabis, darf er sich darauf in der Regel verlassen (OLG Oldenburg BA 2023, 238).

Mit der Behauptung einer heimlichen Beigabe, etwa in Gebäck, haben sich die Urteilsgründe auseinanderzusetzen; ihr Wahrheitsgehalt bedarf sorgfältiger tatrichterlicher Prüfung. Pauschal zurückgewiesen werden darf ein solcher Vortrag nicht.

Geldbuße, Fahrverbot und Punkte nach einer Drogenfahrt

Die Drogenfahrt nach § 24a StVG wird nach § 24a Abs. 4 StVG mit Geldbuße bis zu dreitausend Euro geahndet. Der Bußgeldkatalog sieht für den Ersttäter eine Regelgeldbuße und ein Fahrverbot von einem Monat vor; im Wiederholungsfall steigen Geldbuße und Fahrverbotsdauer. Hinzu kommt die Eintragung im Fahreignungsregister.

Das Fahrverbot nach § 25 StVG ist auch bei einer Drogenfahrt kein Automatismus. Es setzt eine grobe oder beharrliche Pflichtverletzung voraus, und von der Regel kann abgewichen werden, wenn der Sachverhalt in objektiver oder subjektiver Hinsicht vom Normalfall abweicht oder das Fahrverbot eine Härte besonderer Art darstellt. Der Weg über eine Erhöhung der Geldbuße bei gleichzeitigem Absehen vom Fahrverbot ist eröffnet und wird in der Praxis zu selten beschritten.

Die Drogenfahrt im Verfahren der Fahrerlaubnisbehörde

Die eigentliche Belastung einer Drogenfahrt folgt häufig erst nach Abschluss des Bußgeldverfahrens. Die Fahrerlaubnisbehörde erhält Kenntnis und prüft die Eignung nach eigenen Maßstäben. Für Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes mit Ausnahme von Cannabis gilt Nummer 9.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung: Bereits die Einnahme schließt die Eignung aus, und zwar unabhängig von einer Fahrt und unabhängig von der festgestellten Konzentration. Eine einzige nachgewiesene Einnahme genügt.

Das hat eine Folge, die Betroffene regelmäßig überrascht: Wird das Bußgeldverfahren eingestellt, weil der analytische Grenzwert nicht erreicht ist, bleibt der Befund für die Fahrerlaubnisbehörde gleichwohl verwertbar. Für Cannabis gilt seit dem 1. April 2024 die differenzierte Regelung der Nummern 9.2.1 und 9.2.2 der Anlage 4 nebst § 13a FeV; dort kommt es auf Missbrauch und auf Zuwiderhandlungen an. Wer also eine Drogenfahrt mit einem Befund unterhalb des Grenzwerts abwehrt, hat das Verfahren gewonnen und die Fahrerlaubnis noch nicht gesichert.

Ein Fall aus der Praxis

Ein Mandant wurde auf dem Weg zur Arbeit kontrolliert. Der Vortest reagierte auf Amfetamin, die Blutprobe ergab 21 ng/ml. Der Bußgeldbescheid lautete auf eine vorsätzlich begangene Drogenfahrt mit Geldbuße und einmonatigem Fahrverbot. Gegen den Bescheid wurde Einspruch eingelegt.

Der Wert lag unter dem analytischen Grenzwert von 25 ng/ml. Ein Zuschlag zulasten des Betroffenen kam nicht in Betracht, weil die Sicherheitszuschläge in dem Wert bereits enthalten sind. Ausfallerscheinungen waren im Protokoll nicht vermerkt; der Betroffene war an einer allgemeinen Kontrollstelle angehalten worden. Das Verfahren wurde eingestellt. Die Fahrerlaubnisbehörde leitete daraufhin ein eigenes Verfahren nach Nummer 9.1 der Anlage 4 ein; dort war gesondert vorzutragen. Die Einzelheiten des Falles sind verändert.

Fragen aus der Praxis

Ist die Drogenfahrt eine Straftat?

Nein, § 24a Abs. 2 StVG ist eine Ordnungswidrigkeit. Eine Straftat nach § 316 StGB liegt erst vor, wenn drogentypische Ausfallerscheinungen die Fahruntüchtigkeit belegen. Für Betäubungsmittel gibt es keinen Grenzwert, ab dem Fahruntüchtigkeit unwiderleglich angenommen wird; die unwiderlegliche Indizwirkung beschränkt sich auf Alkohol.

Was gilt, wenn der gemessene Wert unter dem Grenzwert liegt?

Dann ist die Ordnungswidrigkeit nicht erfüllt. Die analytischen Grenzwerte sind nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Voraussetzung der Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift (BVerfG NJW 2005, 349) und gelten für alle gelisteten Wirkstoffe (OLG München NJW 2006, 1606). Ein Sicherheitsabschlag zugunsten des Betroffenen ist nicht vorzunehmen, weil die Zuschläge bereits eingerechnet sind.

Kann auch eine nicht gelistete Substanz geahndet werden?

Nein. Das berauschende Mittel muss in der Anlage zu § 24a StVG aufgeführt sein; andernfalls verstieße die Ahndung gegen das Analogieverbot (BayObLG NZV 2004, 267; OLG Jena NStZ 2005, 413). LSD und neue psychoaktive Stoffe sind derzeit nicht aufgeführt.

Genügt ein positiver Urintest?

Nach herrschender Meinung nicht. Die Wirkung ist durch den Nachweis der Substanz im Blut zu belegen (OLG Hamm NZV 2001, 484; AG Saalfeld NStZ 2004, 49). Vortests und immunologische Verfahren begründen allenfalls den Anfangsverdacht, der die Entnahme der Blutprobe rechtfertigt.

Entlastet der Einwand, der Konsum liege lange zurück?

In aller Regel nicht. Wer trotz vorangegangenen Konsums fährt, ohne sich zu vergewissern, handelt übernahmefahrlässig (BGH NJW 2017, 1403). Umgekehrt lassen sich aus der Höhe des Befunds Rückschlüsse auf den Aufnahmezeitpunkt ziehen, die den Vortrag stützen können (Tönnes/Skopp BA 2013, 113).

Welcher Wert gilt seit der Neuregelung für Cannabis?

Seit dem 22. August 2024 gilt nach § 24a Abs. 1a StVG ein Wert von 3,5 ng/ml THC im Blutserum. Für Altfälle vor diesem Stichtag besteht keine Amnestieregelung; eine entsprechende Anwendung der Vorschriften des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch scheidet mangels planwidriger Regelungslücke aus.

Droht nach einer Drogenfahrt der Verlust der Fahrerlaubnis?

Nicht durch das Bußgeldverfahren selbst, wohl aber durch das Verfahren der Fahrerlaubnisbehörde. Nach Nummer 9.1 der Anlage 4 zur FeV schließt bereits die Einnahme eines Betäubungsmittels die Eignung aus. Für Cannabis gelten seit dem 1. April 2024 die Nummern 9.2.1 und 9.2.2 sowie § 13a FeV.

Gesetzestexte und Fundstellen

Den amtlichen Wortlaut des § 24a StVG nebst Anlage veröffentlicht das Bundesministerium der Justiz unter gesetze-im-internet.de. Die hier wiedergegebenen Werte und Entscheidungen sind bei Hentschel/König, Straßenverkehrsrecht, zu § 24a StVG nachgewiesen; die Gesetzesbegründung findet sich in BT-Drs. 20/11370.

Für Alkohol gilt derselbe Aufbau mit einem eigenen Wert; dazu der Beitrag zum Gefahrengrenzwert von 0,5 Promille.

Weiterführend auf dieser Seite: zur strafrechtlichen Seite der Beitrag zur absoluten Fahruntüchtigkeit, zur Entnahme der Blutprobe der Beitrag zur Blutprobe nach § 81a StPO, zu den eignungsrechtlichen Folgen bei harten Drogen der Beitrag zum Führerschein nach dem Konsum harter Drogen und zur behördlichen Kenntniserlangung der Beitrag zur Mitteilung an die Fahrerlaubnisbehörde.

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Nach einem Bußgeldbescheid wegen einer Drogenfahrt läuft die Einspruchsfrist von zwei Wochen ab Zustellung. Sie ist die wichtigste Frist des Verfahrens, denn mit ihrem Ablauf wird der Bescheid rechtskräftig und die Eintragung steht fest. Vor jeder Äußerung zur Sache ist Akteneinsicht zu nehmen: Es kommt auf den vollständigen toxikologischen Befund mit allen Einzelwerten an, auf die benannte Substanz, auf das Protokoll der ärztlichen Untersuchung und auf den Vermerk über den Anlass der Kontrolle.

Björn Schüller, Rechtsanwalt in Bremen, prüft diese Unterlagen, sagt Ihnen, ob der Grenzwert erreicht ist, und übernimmt zugleich die Vertretung gegenüber der Fahrerlaubnisbehörde, deren Verfahren eigenen Regeln folgt. Die Ersteinschätzung ist kostenlos, die Vertretung erfolgt bundesweit.

Oberhalb der Ordnungswidrigkeit beginnt das Strafrecht mit der relativen Fahrunsicherheit, für die es bei Drogen keine Grenzwerte gibt.

Über den Autor

Björn Schüller

ist Rechtsanwalt und Strafverteidiger in Bremen, seit 2011 zugelassen und seit fünfzehn Jahren im Betäubungsmittel-, Cannabis-, Zoll- und Fahrerlaubnisrecht tätig. Verteidigung bundesweit.

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Dipl. Jur. Björn Schüller

Hochspezialisierter Rechtsanwalt und Strafverteidiger mit über 15 Jahren Erfahrung im Bereich Drogen und Recht.

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Strafverteidiger für Betäubungsmittelrecht Björn Schüller aus Bremen