Untersuchungsgespräch in der MPU: zwei Personen sitzen sich an einem Tisch gegenüber, eine macht Notizen, Seitenlicht

Symbolbild, mit KI erstellt.

Das psychologische Untersuchungsgespräch: Aufzeichnung, Umfang und die Fehler, die das Gutachten angreifbar machen

Der längste Teil der medizinisch-psychologischen Untersuchung ist ein Gespräch unter vier Augen. Es folgt Regeln, die in den Beurteilungskriterien bis in die Formulierung einzelner Fehler hinein festgelegt sind, und genau dort liegen die Angriffspunkte.

Ich bin Björn Schüller, Rechtsanwalt in Bremen, und führe Fahrerlaubnisverfahren bundesweit. Wer die Anforderungen an dieses Gespräch kennt, liest ein Gutachten anders.

Kurz gefasst: was das Untersuchungsgespräch ist

Das psychologische Untersuchungsgespräch, abgekürzt PUG, ist der verkehrspsychologische Teil der medizinisch-psychologischen Untersuchung. Die Beurteilungskriterien widmen ihm ein eigenes Kapitel mit vier Kriterien und einer Vielzahl von Kontraindikatoren. Anlage 4a Nr. 1 Buchstabe e zur FeV verlangt, dass über die Untersuchung Aufzeichnungen angefertigt werden.

Das Wichtigste in Kürze

  • Anlage 4a Nr. 1 Buchstabe e zur FeV schreibt Aufzeichnungen über die Untersuchung vor; die Beurteilungskriterien konkretisieren deren Form.
  • Mitschriften werden nach Abschluss des Gesprächs nicht mehr inhaltlich verändert; elektronische Mitschriften sind unmittelbar und unkorrigiert auszudrucken, als Entwurf zu kennzeichnen und zu archivieren.
  • Werden Teile der Aufzeichnung nachträglich aus dem Gedächtnis ergänzt, ohne die Befundquelle offenzulegen, liegt ein Kontraindikator vor.
  • Vor dem Untersuchungsgespräch ist eine dokumentierte Aktenanalyse zur Hypothesenbildung durchzuführen; sie darf nicht erst im Beisein des Betroffenen erfolgen.
  • Der Betroffene ist zu Beginn über Gegenstand und Zweck der Untersuchung, über den Gesprächsablauf und über die Art der Rückmeldungen zu informieren.
  • Das Gespräch findet in der Regel unter vier Augen statt; die Teilnahme eines Vorbereiters, eines Familienmitglieds oder eines Rechtsvertreters ist ein Kontraindikator.
  • Es dürfen nur rechtlich verwertbare und von der Fragestellung gedeckte Sachverhalte angesprochen werden.
  • Bei erheblichen Sprachschwierigkeiten ist ein beeidigter oder öffentlich bestellter Dolmetscher hinzuzuziehen; der Gutachter darf das Übersetzen nicht selbst übernehmen.

Was in diesem Beitrag steht

Die rechtliche Grundlage für das Untersuchungsgespräch

Die Verordnung regelt das Gespräch nicht im Einzelnen. § 11 Abs. 5 FeV verweist für Durchführung und Erstellung auf die Grundsätze der Anlage 4a, und diese Anlage enthält sechs Vorgaben für die Untersuchung.

Drei davon betreffen unmittelbar das Gespräch. Die Untersuchung ist anlassbezogen und unter Verwendung der zugesandten Unterlagen vorzunehmen, und der Gutachter hat sich an die vorgegebene Fragestellung zu halten. Gegenstand sind nicht die gesamte Persönlichkeit, sondern nur die für die Kraftfahreignung bedeutsamen Eigenschaften, Fähigkeiten und Verhaltensweisen. Und über die Untersuchung sind Aufzeichnungen anzufertigen.

Die fachliche Ausfüllung leisten die Beurteilungskriterien in der fünften Auflage 2026. Sie sind kein Gesetz, aber sie sind der anerkannte Stand der Wissenschaft, auf den Anlage 4a verweist, wenn sie die Untersuchung nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen verlangt. Wer gegen sie verstößt, verstößt deshalb mittelbar gegen die Verordnung.

Die Aktenanalyse vor dem Untersuchungsgespräch

Vor dem Gespräch steht Arbeit, die der Betroffene nicht sieht. Die Beurteilungskriterien verlangen eine dokumentierte Aktenanalyse mit dem Ziel der Hypothesenbildung und der Gesprächsplanung.

Als Kontraindikatoren nennen sie drei Fälle. Erstens die Beschränkung auf eine von Assistenzpersonal zusammengestellte Übersicht der Stammdaten. Zweitens eine Auflistung der Vorgeschichte, die zwar chronologisch ist, aber die für den Einzelfall relevanten Tatmerkmale nicht erkennen lässt, also Tatzeitpunkte, toxikologische Befunde und Verhaltensbeschreibungen der Polizei. Drittens die Vornahme der Analyse erst im Beisein des Betroffenen während der Eröffnungsphase.

Der dritte Fall ist der auffälligste und am leichtesten zu erkennen. Wer bemerkt, dass der Gutachter die Akte zum ersten Mal vor ihm aufschlägt, hat einen Befund, der sich später belegen lässt.

Der Beginn im Untersuchungsgespräch und die Aufklärung

Anlage 4a verlangt, dass der Gutachter vor der Untersuchung über Gegenstand und Zweck aufklärt. Die Beurteilungskriterien erweitern das: Zu Beginn ist auch über den Gesprächsablauf und über die Art der Rückmeldungen im Gespräch zu informieren.

Diese Eingangsphase dient nach den Kriterien ausdrücklich der Beziehungsklärung und dem Abbau von Angst. Das ist keine Höflichkeitsfloskel, sondern eine methodische Anforderung: Wer unter Anspannung befragt wird, liefert verzerrte Befunde.

Fehlt die Aufklärung, ist das ein Verstoß gegen Anlage 4a und zugleich ein Mangel der Befunderhebung. Beides gehört in eine Stellungnahme, wenn das Gutachten negativ ausfällt.

Wie das Untersuchungsgespräch aufgezeichnet wird

Hier sind die Beurteilungskriterien am genauesten, und hier liegt der stärkste Hebel gegen ein Gutachten, das den Betroffenen falsch wiedergibt.

Verlangt ist, dass die Form der Aufzeichnung festgelegt ist und dass sie alle relevanten Daten wiedergibt. Mitschriften werden nach Abschluss des Gesprächs nicht mehr inhaltlich verändert. Elektronische Mitschriften sind unmittelbar im Anschluss unkorrigiert auszudrucken, abgesehen von einer Rechtschreibprüfung, als Entwurf zu kennzeichnen und zu archivieren. Wird eine offensichtlich fehlerhaft aufgezeichnete Angabe korrigiert, etwa ein Zahlendreher, ist das nachvollziehbar zu dokumentieren.

Als Kontraindikatoren benennen die Kriterien drei Vorgänge. Teile der Aufzeichnung werden nach dem Gespräch aus dem Gedächtnis oder aus Fragebögen ergänzt, ohne die Befundquelle deutlich zu machen. Die Aufzeichnung wird nach nachträglichen Einwänden korrigiert, ohne dass beide Fassungen im Gutachten nebeneinandergestellt werden. Oder dem Betroffenen wird die Mitschrift zum Korrekturlesen überlassen und seine Ergänzungen werden übernommen, obwohl sie nicht Bestandteil des Gesprächs waren.

Ein Tonmitschnitt ist nach den Kriterien als Zusatzleistung auf Wunsch möglich, wenn der Träger das Verfahren geregelt und die technischen Voraussetzungen geschaffen hat. Er ersetzt die schriftliche Aufzeichnung aber nicht, weil eine Löschung auf Wunsch jederzeit möglich sein muss.

Wer beim Untersuchungsgespräch dabei sein darf

Die Regel ist eindeutig: Das Gespräch findet in der Regel unter vier Augen statt. Abweichungen sind mit Einverständnis des Betroffenen möglich, etwa wenn ein von der Begutachtungsstelle bestellter Dolmetscher erforderlich ist, und nur, soweit keine Einflussnahme der dritten Person zu erwarten ist.

Als Kontraindikator nennen die Kriterien ausdrücklich die Teilnahme des betreuenden Vorbereiters, eines Familienmitglieds oder eines Rechtsvertreters. Das ist für Mandanten regelmäßig eine Enttäuschung, aber die Linie ist klar und sie hat einen Grund: Die Befunde sollen vom Betroffenen stammen, nicht von seinem Umfeld.

Daraus folgt für die anwaltliche Arbeit eine klare Rollenverteilung. Ich bereite den Mandanten vor und arbeite das Gutachten nach, ich sitze aber nicht im Raum.

Das Untersuchungsgespräch und die Grenze der Fragestellung

Umfang und Inhalt im Untersuchungsgespräch müssen der Fragestellung, dem Untersuchungsanlass und der Eindeutigkeit der Befundlage angemessen sein. Die Kriterien formulieren dazu einen Satz, der in jede Stellungnahme gehört: Es werden vom Gutachter nur rechtlich verwertbare und durch die Fragestellung beziehungsweise den Untersuchungsanlass gedeckte Sachverhalte angesprochen.

Damit ist zweierlei gesagt. Was nicht verwertet werden darf, darf auch nicht besprochen werden. Und was die Behörde nicht gefragt hat, gehört nicht ins Gespräch.

Diese Grenze hängt unmittelbar an der Anordnung. Eine Fragestellung, die zu weit gefasst ist, öffnet das Gespräch für Themen, die den Betroffenen belasten können. Deshalb ist der Angriff gegen die Fragestellung der wirksamste Schritt überhaupt; er steht im Beitrag zur Fragestellung der MPU.

Was im Untersuchungsgespräch besprochen werden muss

Die Kriterien verlangen mehr als eine Befragung zum Tathergang. Neben den aktenkundigen und aktuellen Tatsachen sind auch die motivationalen Hintergründe, die persönlichen Ursachenzuschreibungen und die kognitiven Konzepte des Betroffenen sowie deren Veränderungen zu besprechen.

Als Kontraindikator gilt ausdrücklich, wenn sich das Gespräch auf die Befragung zu den Tathergängen beschränkt. Ebenso, wenn wesentliche Veränderungen in der Biografie oder im sozialen Umfeld nur registriert werden, ohne Ursachen und Auswirkungen zu besprechen.

Besonders scharf sind die Kriterien bei den Deliktmerkmalen. Ein Kontraindikator liegt vor, wenn ohne Begründung auf die Erhebung wichtiger Merkmale verzichtet wird, genannt werden Trinkmenge, Trinkzeit, empfundene Wirkung und der Zeitraum zwischen dem letzten Drogenkonsum und dem Fahrtantritt. Ebenso, wenn relevante Umstände wie Fahrstrecke, Unfallbeteiligung und Einfluss von Beifahrern nicht erhoben werden.

Der genannte Zeitraum zwischen Konsumende und Fahrtantritt ist bei Cannabis der zentrale Punkt. Welche Werte dort gelten, steht im Beitrag zur Wartezeit nach Cannabiskonsum.

Fakten und Erklärungen im Untersuchungsgespräch

Die Beurteilungskriterien unterscheiden bei der Auswertung zwei Ebenen, und diese Unterscheidung erklärt, warum zwei Betroffene mit demselben Sachverhalt unterschiedlich beurteilt werden.

Die faktische Ebene betrifft die Tatsachenaufklärung, also Verhalten und Erleben. Die zweite Ebene betrifft die individuelle Ursachenzuschreibung, also die Erklärungsmodelle, die der Betroffene selbst für sein Verhalten anbietet.

Die Kriterien nennen dafür ein Beispiel. Führt jemand eine Häufung von Geschwindigkeitsüberschreitungen auf beruflichen Druck zurück, lässt sich das auf der Faktenebene überprüfen, etwa durch Zuordnung der Verstöße zu beruflichen Fahrten. Zugleich ist es hinsichtlich der persönlichen Motive zu werten, also etwa als mangelnde Durchsetzungsfähigkeit oder als inneres Einverständnis mit dem Schnellfahren.

Für die Vorbereitung folgt daraus die wichtigste Regel überhaupt: Es genügt nicht, die Tatsachen einzuräumen. Verlangt ist eine Erklärung, die aus dem Betroffenen selbst kommt und nicht aus den Umständen. Die Kriterien sagen das an anderer Stelle ausdrücklich: Nur internale Erklärungsansätze können die Basis für eine stabile Verhaltensänderung bilden.

Dolmetscher im Untersuchungsgespräch

Bei Verständnis- oder Anwendungsschwierigkeiten mit der deutschen Sprache ist durch Hinzuziehen eines beeidigten oder öffentlich bestellten und vereidigten Dolmetschers sicherzustellen, dass eine zuverlässige Befunderhebung stattfinden kann. Dasselbe gilt für einen Gebärdendolmetscher.

Die Kriterien nennen vier Kontraindikatoren. Der Verzicht auf einen Dolmetscher auf Wunsch des Betroffenen trotz bekannter erheblicher Schwierigkeiten. Der Einsatz einer Person ohne einschlägige Qualifikation. Die Übernahme der Übersetzung durch den Gutachter selbst. Und die Fortsetzung des Gesprächs, obwohl sich zeigt, dass eine anforderungsgerechte Befunderhebung nicht möglich ist.

Anlage 4a zur FeV sieht die Hinzuziehung ausdrücklich vor und bestimmt, dass der Dolmetscher von der Begutachtungsstelle bestellt wird und die Kosten die zu untersuchende Person trägt.

Wie das Untersuchungsgespräch im Gutachten wiedergegeben wird

Das Kriterium PUG 3 verlangt, dass die Gesprächsdaten im Gutachten verständlich und nachvollziehbar wiedergegeben werden und dass die Wiedergabe den Anforderungen an Genauigkeit, Eindeutigkeit, Detailliertheit und Vollständigkeit genügt.

Anlage 4a zur FeV begrenzt das zugleich: Bei der Darstellung des Gesprächs genügt die Wiedergabe der für die Bewertung wesentlichen Inhalte. Es muss also nicht jede Äußerung protokolliert werden, wohl aber jede, auf die sich die Beurteilung stützt.

Daraus ergibt sich der praktisch häufigste Angriff. Steht im Gutachten eine Schlussfolgerung, die sich auf eine Äußerung stützt, und ist diese Äußerung nicht wiedergegeben, fehlt die Grundlage. Dasselbe gilt, wenn die Wiedergabe sinnentstellend verkürzt ist.

Was im Untersuchungsgespräch festgehalten wird, muss später im schriftlichen Ergebnis wiederzufinden sein. Welche Anforderungen dafür gelten, steht im Beitrag zum vorgeschriebenen Gutachtenaufbau; den Laborteil behandelt der Beitrag zum Drogenscreening im ärztlichen Gutachten.

Die Leistungstests neben dem Untersuchungsgespräch

Neben dem Gespräch steht der Leistungsteil mit rechnergestützten Verfahren zu Reaktion, Aufmerksamkeit, Konzentration und Belastbarkeit. Er wird häufig als das eigentlich Entscheidende missverstanden, obwohl er in den Substanzfällen die kleinere Rolle spielt.

Wichtig ist die Verbindung beider Teile. Fällt ein Leistungswert knapp aus, ist im Gespräch zu klären, woran das liegt, etwa an Müdigkeit, an Aufregung oder an einer Dauermedikation. Ein Leistungsbefund, der ohne diese Einordnung in das Gutachten übernommen wird, steht für sich allein und sagt wenig.

Für die eingesetzten Verfahren verlangt Anlage 14 zur FeV, dass ihre Eignung von einer unabhängigen Stelle bestätigt ist. Diese Anforderung ist mit der Änderungsverordnung vom 16. April 2014 aufgenommen worden, und der Nachweis war bis zum 25. Juni 2021 zu führen.

Wann die Angaben aus dem Untersuchungsgespräch verwertbar sind

Die Beurteilungskriterien stellen den eigentlichen Kriterien eine Vorfrage voran, die sie Hypothese 0 nennen. Sie lautet, ob die erforderlichen Befunde überhaupt erhoben werden konnten und ob die vorliegenden Befunde für eine Entscheidung verwertbar sind.

Geprüft wird dabei die Qualität der Angaben, also ihre Konkretheit und Stimmigkeit, und die grundsätzliche Bereitschaft, bei der Befunderhebung mitzuwirken. Zugleich trifft die Kriterien aber eine Pflicht den Gutachter: Er hat die Verwertbarkeit durch Rückmeldung und detaillierte Rückfragen herzustellen, insbesondere wenn Widersprüche zu aktenkundigen Tatsachen bereits im Gespräch offenkundig werden.

Das ist eine der wichtigsten Stellen des ganzen Werks. Ein Gutachten, das Widersprüche erst im Text aufdeckt, ohne sie im Untersuchungsgespräch angesprochen zu haben, verfehlt diese Pflicht. Der Betroffene hatte dann keine Gelegenheit, sie aufzuklären.

Die Kriterien stellen außerdem klar, dass einzelne nicht verwertbare Aussagen den Befund nicht insgesamt entwerten. Zu entscheiden ist in einer abwägenden Bewertung, welche Befunde berücksichtigt werden können und ob sie für die gutachterliche Aussage ausreichen. Ein pauschaler Satz, der Betroffene sei nicht glaubwürdig gewesen, genügt dieser Anforderung nicht.

Wo ich beim Untersuchungsgespräch ansetze

Zuerst lese ich das Gutachten gegen die Fragestellung. Welche Themen wurden besprochen, und waren sie von der Frage der Behörde gedeckt?

Dann prüfe ich die Wiedergabe. Trägt jede belastende Schlussfolgerung eine im Gutachten wiedergegebene Äußerung, oder steht dort eine Bewertung ohne Befund?

Dritter Punkt ist die Aufzeichnung. Lässt sich erkennen, welche Angaben aus dem Gespräch stammen und welche aus Fragebögen oder aus der Akte? Die Kriterien verlangen, dass die Befundquelle deutlich wird.

Vierter Punkt ist die Rückfragepflicht. Hat der Gutachter Widersprüche, die er dem Betroffenen vorhält, im Untersuchungsgespräch überhaupt angesprochen, oder tauchen sie erst im Text auf? Die Beurteilungskriterien verlangen die Klärung im Gespräch, nicht im Gutachten.

Fünfter Punkt ist die Vollständigkeit der Erhebung. Fehlen Deliktmerkmale, die die Kriterien ausdrücklich verlangen, ist der Befund unvollständig, und ein unvollständiger Befund trägt keine negative Beurteilung.

Ein Fall aus meiner Praxis

Ein Mandant erhielt ein negatives Gutachten, in dem ihm vorgehalten wurde, er habe seine Trinkmenge nicht zuverlässig angeben können. In der Wiedergabe des Gesprächs fand sich dazu ein einziger Satz ohne Zahlenangabe.

In der Stellungnahme habe ich darauf hingewiesen, dass die Beurteilungskriterien die Erhebung von Trinkmenge, Trinkzeit und empfundener Wirkung ausdrücklich verlangen und dass der unbegründete Verzicht darauf ein Kontraindikator ist. Es war also nicht der Mandant, der nichts gesagt hatte, sondern der Gutachter, der nicht gefragt hatte.

Die Behörde hat ein neues Gutachten bei einer anderen Stelle zugelassen. Es fiel positiv aus. Die Einzelheiten des Falls sind verändert.

Fragen aus der Praxis zum Untersuchungsgespräch

Darf mein Anwalt beim Gespräch dabei sein?

Nein. Die Beurteilungskriterien nennen die Teilnahme eines Rechtsvertreters ausdrücklich als Kontraindikator; das Gespräch findet in der Regel unter vier Augen statt.

Darf ich das Gespräch aufnehmen?

Nur, wenn der Träger ein Verfahren dafür geregelt hat; die Kriterien sehen den Mitschnitt als Zusatzleistung auf Wunsch vor. Die schriftliche Aufzeichnung wird dadurch nicht ersetzt.

Bekomme ich die Mitschrift zu lesen?

Das ist nicht vorgesehen und wäre sogar problematisch: Werden nachträglich gewünschte Ergänzungen übernommen, die nicht Bestandteil des Gesprächs waren, liegt ein Kontraindikator vor.

Wie lange dauert das Gespräch?

Umfang und Inhalt richten sich nach Fragestellung, Untersuchungsanlass und Eindeutigkeit der Befundlage. Eine feste Dauer gibt es nicht; in der Praxis sind ein bis zwei Stunden üblich.

Was ist, wenn ich schlecht Deutsch spreche?

Dann ist ein beeidigter oder öffentlich bestellter Dolmetscher hinzuzuziehen. Der Gutachter darf nicht selbst übersetzen, und eine Begleitperson ohne Qualifikation genügt nicht.

Muss ich meine Taten einräumen?

Verlangt wird mehr als das Einräumen. Die Kriterien erwarten eine Erklärung aus der eigenen Person heraus; äußere Umstände allein tragen keine stabile Verhaltensänderung.

Gesetzestexte und Fundstellen

Den amtlichen Wortlaut des § 11 FeV veröffentlicht das Bundesministerium der Justiz unter gesetze-im-internet.de. Dort steht auch die Anlage 4a zur FeV.

Die Anforderungen an das Gespräch stehen in den Beurteilungskriterien, 5. Auflage 2026, Kapitel C.1 mit den Kriterien PUG 1 bis PUG 4. Zur Unterscheidung von Faktenebene und Ursachenzuschreibung ebenda, Teil A; zu den internalen Erklärungsansätzen ebenda, Teil B.

Weiterführend: die Begutachtungsstelle für Fahreignung und die MPU von der Anordnung bis zum Gutachten.

Zu den übrigen Bestandteilen der Untersuchung: der medizinische Teil der MPU und die Fahrverhaltensbeobachtung.

Ihre kostenlose Ersteinschätzung

Liegt ein negatives Gutachten vor, lohnt der Abgleich mit den Kriterien PUG 1 bis PUG 4. In meiner Erfahrung findet sich dort häufiger ein Erhebungsmangel als ein belastbarer Befund.

Senden Sie mir das Gutachten und die Anordnung, ich sehe mir den Fall kostenlos an. Legen Sie ein negatives Gutachten nicht ungeprüft bei der Behörde vor.

Rechtsanwalt Björn Schüller, Bremen. Begleitung von Begutachtungsverfahren im ganzen Bundesgebiet, siehe Anwalt für Verkehrsrecht in Bremen.

Über den Autor

Björn Schüller

ist Rechtsanwalt und Strafverteidiger in Bremen, seit 2011 zugelassen und seit fünfzehn Jahren im Betäubungsmittel-, Cannabis-, Zoll- und Fahrerlaubnisrecht tätig. Verteidigung bundesweit.

Bild von Dipl. Jur. Björn Schüller

Dipl. Jur. Björn Schüller

Hochspezialisierter Rechtsanwalt und Strafverteidiger mit über 15 Jahren Erfahrung im Bereich Drogen und Recht.

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Strafverteidiger für Betäubungsmittelrecht Björn Schüller aus Bremen