Strafklageverbrauch: nächtliche Polizeikontrolle an einem Autobahnrastplatz mit geöffnetem Kofferraum

Symbolbild, mit KI erstellt.

Strafklageverbrauch im Betäubungsmittelverfahren: Tatbegriff, Art. 54 SDÜ und ausländische Urteile

Der Strafklageverbrauch ist das stärkste Verfahrenshindernis, das es gibt. Greift er, endet das Verfahren ohne jede Beweisaufnahme über den Tatvorwurf, und zwar endgültig. In Betäubungsmittelverfahren tritt er häufiger ein, als die Akten erkennen lassen, weil der Tatbestand des Handeltreibens weit reicht und deshalb Vorgänge zu einer einzigen Tat verbindet, die auf den ersten Blick getrennt wirken.

Ich bin Björn Schüller, Rechtsanwalt in Bremen, und verteidige seit fünfzehn Jahren in Betäubungsmittel- und Zollverfahren, bundesweit. Der Strafklageverbrauch gehört zu den Punkten, die in der Akte nicht vermerkt sind und die niemand von sich aus prüft. Wer ihn findet, gewinnt das Verfahren ohne Verhandlung über die Sache.

Das Wichtigste in Kürze

  • Der Strafklageverbrauch beruht auf Art. 103 Abs. 3 des Grundgesetzes und erfasst dieselbe Tat im Sinne des § 264 der Strafprozessordnung, nicht denselben Straftatbestand.
  • Einfuhr und Handeltreiben bilden eine Tat, soweit die gehandelten Betäubungsmittel aus der eingeführten Lieferung stammen; die Verurteilung wegen Handeltreibens steht einer späteren Verurteilung wegen der Einfuhr dann entgegen (BGHR BtMG § 29 Strafklageverbrauch 3 = BeckRS 1990, 3319).
  • Wer bei einer Grenzfahrt zugleich Waffen, Menschen und Betäubungsmittel befördert, kann wegen des Betäubungsmitteltransports nicht ein zweites Mal bestraft werden, wenn er wegen der übrigen Vorwürfe bereits verurteilt ist (OLG Braunschweig NStZ-RR 1997, 80).
  • Art. 54 des Schengener Durchführungsübereinkommens erstreckt das Verbot der Doppelverfolgung auf Urteile anderer Vertragsstaaten.
  • Eine Einstellung allein wegen Überlänge des Verfahrens begründet kein Verfahrenshindernis nach Art. 54 SDÜ (BGH NStZ 2017, 174), ebenso wenig eine Einstellung ohne Sachprüfung (EuGH NJW 2005, 1337).
  • Urteile von Gerichten außerhalb des Schengenraums verbrauchen die Strafklage grundsätzlich nicht; die im Ausland verbüßte Strafe ist aber nach § 51 Abs. 3 des Strafgesetzbuchs anzurechnen (BVerfGE 12, 62 = NJW 1961, 867).
  • Die Verjährung ist ein eigenes Verfahrenshindernis: Taten nach § 29 Abs. 1 BtMG verjähren in fünf Jahren, Taten nach § 30 BtMG in zwanzig Jahren, fahrlässiges Handeltreiben in drei Jahren.

Inhalt

Der Strafklageverbrauch und sein Tatbegriff nach § 264 StPO

Art. 103 Abs. 3 des Grundgesetzes bestimmt, dass niemand wegen derselben Tat aufgrund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden darf. Der Strafklageverbrauch ist die verfahrensrechtliche Seite dieses Satzes: Ist über eine Tat rechtskräftig entschieden, darf sie nicht noch einmal zum Gegenstand eines Verfahrens gemacht werden.

Entscheidend ist der prozessuale Tatbegriff des § 264 der Strafprozessordnung. Er fragt nicht nach dem verwirklichten Straftatbestand, sondern nach dem einheitlichen geschichtlichen Vorgang, innerhalb dessen der Angeklagte einen Straftatbestand verwirklicht haben soll. Dieser Vorgang kann mehrere Delikte umfassen, und genau darin liegt die Reichweite des Strafklageverbrauchs.

Für die Verteidigung folgt daraus eine Frage, die vor jeder anderen steht: Gab es schon einmal ein Verfahren, das denselben geschichtlichen Vorgang betraf, auch wenn es rechtlich anders eingeordnet war? Die Antwort steht selten in der Akte des neuen Verfahrens. Sie ergibt sich aus dem Bundeszentralregister, aus früheren Einstellungsverfügungen und aus den Angaben des Mandanten.

Warum der Strafklageverbrauch beim Handeltreiben so weit reicht

Der Tatbestand des Handeltreibens erfasst jede eigennützige, auf Umsatz gerichtete Tätigkeit. Er beginnt bei der Anbahnung des Geschäfts und reicht über die Lieferung bis zur Beitreibung des Kaufpreises und zu Bemühungen um die Anlage des Erlöses. Damit zieht er einen weiten Kreis um den geschichtlichen Vorgang, und alles, was in diesen Kreis fällt, bildet eine Tat.

Wurde das Geschäft erst durch eine V-Person oder einen Verdeckten Ermittler angestoßen, stellt sich neben dem Strafklageverbrauch die Frage einer rechtsstaatswidrigen Tatprovokation, die bis zu einem Verfahrenshindernis führen kann.

Praktisch bedeutet das: Wer Betäubungsmittel einführt und sie anschließend veräußert, verwirklicht zwei Tatbestände, aber häufig nur eine prozessuale Tat. Hat ein Tatgericht irrtümlich angenommen, der Angeklagte habe das veräußerte Rauschgift im Inland erworben, obwohl er es selbst eingeführt hatte, steht die Verurteilung wegen Handeltreibens einer späteren Verurteilung wegen der Einfuhr entgegen, soweit die gehandelten Betäubungsmittel aus dieser Einfuhr stammten (BGHR BtMG § 29 Strafklageverbrauch 3 = BeckRS 1990, 3319).

Daraus ergibt sich eine Folgerung, die in Verteidigerkreisen zu wenig beachtet wird. Je weiter die Anklage den Lebenssachverhalt fasst, desto weiter reicht auch der Strafklageverbrauch, der aus dem Urteil folgt. Eine pauschale Verurteilung wegen einer Serie von Verkäufen über einen Zeitraum schützt den Verurteilten vor jeder späteren Anklage, die innerhalb dieses Zeitraums liegt und denselben Vorgang betrifft.

Entschiedene Fälle zum Strafklageverbrauch

Drei entschiedene Fälle zeigen, wie weit der Strafklageverbrauch im Betäubungsmittelrecht tatsächlich reicht.

Der Grenzgänger mit gemischter Ladung: Ein Täter transportierte bei einzelnen Fahrten Betäubungsmittel, Waffen und Prostituierte über die Grenze. Er wurde zunächst wegen der Einfuhr von Waffen und wegen Menschenhandels bestraft. Wegen des gleichzeitigen Betäubungsmitteltransports kann er nicht ein zweites Mal bestraft werden; es tritt Strafklageverbrauch ein (OLG Braunschweig NStZ-RR 1997, 80).

Die Joints und die zwanzig Kilogramm: Der Organisator eines Transports fuhr in einem Begleitfahrzeug. Bei einer Kontrolle wurde er mit einigen Joints erwischt, die zwanzig Kilogramm Marihuana im anderen Fahrzeug blieben unentdeckt. Die spätere Verurteilung zu einer Jugendstrafe wegen der Einfuhr der Joints verbraucht die Strafklage auch für die zwanzig Kilogramm (BGH BeckRS 2010, 1606; die Entscheidung erging zur Rechtslage, als Cannabis noch dem Betäubungsmittelgesetz unterfiel).

Die irrtümlich angenommene Erwerbsquelle: Der bereits genannte Fall des Handeltreibens, bei dem das Gericht die Herkunft der Betäubungsmittel falsch einordnete, führt zum selben Ergebnis. Der Irrtum des Gerichts über die Herkunft ändert nichts daran, dass derselbe geschichtliche Vorgang bereits abgeurteilt war.

Alle drei Fälle haben dasselbe Muster. Ein kleiner Vorwurf wird abgeurteilt, der große bleibt zunächst unentdeckt, und wenn er später auftaucht, ist er von der Rechtskraft des ersten Urteils mit erfasst. Für die Verteidigung heißt das: Jede frühere Verurteilung des Mandanten ist daraufhin zu lesen, welchen Lebenssachverhalt sie erfasst hat.

Der Strafklageverbrauch nach Art. 54 SDÜ

Art. 54 des Schengener Durchführungsübereinkommens erstreckt das Verbot der Doppelverfolgung auf Urteile anderer Vertragsstaaten. In der deutschen Denkschrift zu dem Übereinkommen vom 19. Juni 1990 heißt es, durch die Art. 54 bis 58 SDÜ werde der Grundsatz des Art. 103 Abs. 3 GG, der bisher nur für inländische Urteile galt, auch auf ausländische Urteile erstreckt.

Die Reichweite ist allerdings begrenzt, und die Grenzen sind durch Rechtsprechung geklärt. Die Einstellung eines Verfahrens durch einen Vertragsstaat allein wegen der Überlänge des Verfahrens begründet kein Verfahrenshindernis für ein deutsches Verfahren (BGH NStZ 2017, 174). Leiten die Ermittlungsbehörden zweier Länder in einem grenzüberschreitenden Rauschgiftfall jeweils ein Verfahren ein und wird eines davon im Hinblick auf das andere Land ohne Sachprüfung eingestellt, stellt diese Einstellung kein Verfahrenshindernis dar (EuGH NJW 2005, 1337, ergangen zur niederländischen und belgischen Transactie). Verfahrensabschließende Entscheidungen einer Verwaltungsbehörde im europäischen Ausland haben keine strafklageverbrauchende Wirkung (BayObLG NStZ-RR 2001, 245).

Die Prüfung des Strafklageverbrauchs folgt daraus einem klaren Raster. Erstens: Lag eine rechtskräftige Aburteilung vor, nicht nur eine Einstellung? Zweitens: Beruhte sie auf einer Sachprüfung? Drittens: Erging sie durch ein Gericht, nicht durch eine Verwaltungsbehörde? Werden alle drei Fragen bejaht, greift Art. 54 SDÜ, und das deutsche Verfahren ist einzustellen.

Strafklageverbrauch bei Urteilen außerhalb des Schengenraums

Außerhalb des Schengenraums gilt der Grundsatz umgekehrt. Ausländische Urteile können die Strafklage nur verbrauchen, wenn die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von Strafurteilen in zwischenstaatlichen Rechtshilfeverträgen geregelt ist, wie es bei den Schengen-Unterzeichnerstaaten der Fall ist. Dass ein Angeklagter wegen derselben Tat von einem auswärtigen Gericht zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde und diese auch verbüßt hat, steht einer erneuten Verfolgung in Deutschland im Grundsatz nicht entgegen.

Das verfassungsrechtliche Verbot der Doppelverfolgung aus Art. 103 Abs. 3 GG will die zweifache Verurteilung im Geltungsbereich des Grundgesetzes verhindern; es gilt nicht für den Fall, dass eine der beiden Verurteilungen im Ausland erfolgte (BVerfGE 12, 62 = NJW 1961, 867; BGH NJW 1969, 1542; BGH NStZ 1986, 312; BGH StV 1988, 18). Die nochmalige Aburteilung verstößt weder gegen das Grundgesetz noch gegen die Europäische Menschenrechtskonvention.

Zwei Vorschriften mildern das Ergebnis ab, und beide sind für die Verteidigung nutzbar. § 51 Abs. 3 des Strafgesetzbuchs schreibt vor, dass die im Ausland wegen derselben Tat erlittene Strafe auf die im Inland zu verhängende Strafe anzurechnen ist. Und nach § 153c Abs. 1 Nr. 3 der Strafprozessordnung steht es im Ermessen der Strafverfolgungsbehörde, ob sie wegen derselben Tat nochmals Anklage erhebt.

Dieses Ermessen ist der eigentliche Ansatzpunkt. Der Respekt vor fremden Rechtsanschauungen gebietet in der Regel eine Anwendung des § 153c StPO, wenn der Verfolgte im Ausland wegen der Tat im Tatort- und Heimatstaat bereits rechtskräftig verurteilt worden ist. Eine erneute Verfolgung ist vor allem dann angezeigt, wenn der auswärtige Strafrahmen vom deutschen erheblich abweicht, wenn die Bezüge zur Bundesrepublik überwiegen oder wenn eine Nichtverbüßung der ausländischen Strafe zu erwarten ist. Liegt keiner dieser Gründe vor, ist der Antrag auf Einstellung nach § 153c StPO gut begründbar.

Eine Sonderregel gilt bei der Überstellung zur Vollstreckung. Beantragt ein im Ausland wegen eines Betäubungsmitteldelikts verurteilter Deutscher, seine Strafe in Deutschland zu verbüßen, und wird dies bewilligt, kann er nach § 56 Abs. 3 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen nach deutschem Recht nicht mehr verfolgt werden.

Das Verfahrenshindernis der Spezialität

Neben dem Strafklageverbrauch steht ein weiteres Hindernis, das denselben praktischen Effekt hat und in Auslieferungsfällen regelmäßig übersehen wird. Bezieht sich ein Auslieferungsverfahren auf bestimmte Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz, die im Haftbefehl geschildert wurden, legen Anklage und Urteil dem Angeklagten aber weitere selbständige Verstöße zur Last, die nicht Gegenstand des Auslieferungsverfahrens waren, steht insoweit das Verfahrenshindernis der Spezialität entgegen.

Die Prüfung ist mechanisch und deshalb zuverlässig. Welche Taten standen im Auslieferungsersuchen? Welche stehen in der Anklage? Jede Tat, die in der Anklage steht und im Ersuchen fehlt, darf nicht abgeurteilt werden, solange der ersuchte Staat nicht nachträglich zugestimmt hat.

Verjährung: das zweite Hindernis neben dem Strafklageverbrauch

Die Verjährung wirkt wie der Strafklageverbrauch: Sie beendet das Verfahren ohne Sachentscheidung. Sie richtet sich nicht nach der im Einzelfall verwirkten Strafe, sondern nach der Regelstrafandrohung des Gesetzes nach § 78 des Strafgesetzbuchs, ohne Berücksichtigung von Strafschärfung oder Strafmilderung.

TatbestandStrafrahmenVerjährungsfrist
§ 29 Abs. 1 BtMGbis fünf Jahrefünf Jahre, § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB
§ 29 Abs. 4 BtMG, fahrlässigbis ein Jahrdrei Jahre, § 78 Abs. 3 Nr. 5 StGB
§ 30 BtMGzwei bis fünfzehn Jahrezwanzig Jahre, § 78 Abs. 3 Nr. 2 StGB

Wichtig ist die Unterscheidung zwischen Qualifikationstatbeständen und Strafzumessungsregeln. Eigenständige Qualifikations- oder Privilegierungstatbestände wie § 30 BtMG verändern die Verjährungsfrist. Strafschärfungs- oder Strafmilderungsvorschriften wie § 29 Abs. 3 BtMG oder § 31 BtMG verändern den Deliktstypus nicht, § 78 Abs. 4 StGB. Weil der besonders schwere Fall des § 29 Abs. 3 BtMG nur eine Strafzumessungsvorschrift ist, bleibt der Grundtatbestand mit seiner Strafandrohung von fünf Jahren maßgeblich, und damit die fünfjährige Frist.

Der Beginn der Frist hängt von der Beendigung der Tat nach § 78a StGB ab. Weil der Tatbestand des Handeltreibens von der Anbahnung bis zur Beitreibung des Kaufpreises reicht, ist dieser Zeitpunkt gesondert festzustellen. Zur Beendigung zählt auch die Entgegennahme des Veräußerungserlöses (BGH BeckRS 2014, 18092), etwa in Form von Streckmitteln im Gegenwert des vereinbarten Kaufpreises (BGH BeckRS 2018, 4981).

Für Gehilfen gilt eine eigene Rechnung, und sie wird oft übersehen. Die Tatbeendigung und der Beginn der Verjährung müssen für jeden Täter und jeden Gehilfen gesondert nach seinem Tatbeitrag festgestellt werden. Hat ein Gehilfe nur einen abgrenzbaren Tatbeitrag geleistet, beginnt die Verjährung mit Abschluss dieses Tatabschnitts (LG Bremen StV 2001, 113). Für den Gehilfen kann die Tat deshalb längst verjährt sein, während sie es für den Haupttäter nicht ist.

Was Anklage und Urteil für den Strafklageverbrauch leisten müssen

Der Strafklageverbrauch setzt voraus, dass sich bestimmen lässt, welche Tat abgeurteilt worden ist. Genau deshalb stellt der Bundesgerichtshof an die Individualisierung des Betäubungsmittelhandels strenge Anforderungen, und dieselben Anforderungen helfen der Verteidigung auch dort, wo kein früheres Urteil im Raum steht.

Anklageschrift und Urteil haben die Art der Betäubungsmittel, die Zahl der zur Last gelegten Taten, die Grundzüge der Art und Weise der Tatbegehung mit Käufer, Verkäufer, Qualität, Menge, Preis und Gewinn, die Tatzeit und den Begehungsort so genau zu bezeichnen, dass die Identität des geschichtlichen Vorgangs klargestellt wird und erkennbar ist, welche bestimmten Taten gemeint sind und wie sie sich von anderen gleichartigen Handlungen desselben Täters unterscheiden lassen (BGHSt 40, 390 = NStZ 1995, 297; BGH NStZ 2015, 96).

Hochrechnungen und Schätzungen sollen dabei grundsätzlich unterbleiben. Der Richter muss im Rahmen seiner Überzeugungsbildung eine bestimmte Anzahl von Straftaten feststellen und sie individualisieren können; gelingt ihm das nicht, muss er freisprechen.

Das ist in Serienverfahren der wirksamste Hebel. Beschuldigte und Zeugen erinnern sich in Geständnissen und Vernehmungen oft nur noch daran, in einem bestimmten Zeitraum schablonenhaft mehrfach kleinere Mengen an- oder verkauft zu haben. Aus solchen Angaben lässt sich keine bestimmte Zahl individualisierter Taten gewinnen. Wer darauf hinweist, erreicht nicht selten, dass ein erheblicher Teil der angeklagten Fälle entfällt.

Ein Fall aus der Praxis

Die Einzelheiten sind verändert, der Verlauf ist typisch.

Gegen einen Mandanten lief ein Verfahren wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge. Die Anklage stützte sich auf eine Lieferung, die zwei Jahre zurücklag und erst durch die Auswertung eines beschlagnahmten Mobiltelefons bekannt geworden war.

Bei der Durchsicht der Vorstrafen fiel auf, dass der Mandant ein Jahr zuvor wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln rechtskräftig verurteilt worden war. Das damalige Urteil beschrieb eine Serie von Verkäufen in einem Zeitraum, der die angeklagte Einfuhr vollständig umfasste. Die verkauften Mengen und die Art des Stoffes stimmten mit der nun angeklagten Lieferung überein.

Damit stand die Frage im Raum, ob die verkauften Betäubungsmittel aus eben dieser Einfuhr stammten. Die Akte des Vorverfahrens gab das her: Zur Herkunft war dort ein Erwerb im Inland angenommen worden, ohne dass dafür Feststellungen getroffen worden wären. Nach der Rechtsprechung zum Strafklageverbrauch stand die frühere Verurteilung der neuen Anklage entgegen.

Das Verfahren wurde eingestellt. Entscheidend war nicht eine Einlassung des Mandanten, sondern das alte Urteil, das in der neuen Akte zwar als Vorstrafe vermerkt, aber nie gelesen worden war.

Fragen aus der Praxis

Was bedeutet Strafklageverbrauch genau?

Er bedeutet, dass wegen derselben Tat kein zweites Verfahren geführt werden darf. Greift der Strafklageverbrauch, wird das Verfahren eingestellt, ohne dass über den Vorwurf in der Sache verhandelt wird. Grundlage ist Art. 103 Abs. 3 des Grundgesetzes.

Ist dieselbe Tat gleichbedeutend mit demselben Straftatbestand?

Nein, und das ist der wichtigste Punkt. Maßgeblich ist der einheitliche geschichtliche Vorgang nach § 264 der Strafprozessordnung. Einfuhr und Handeltreiben sind zwei Tatbestände, bilden aber eine Tat, wenn die gehandelten Betäubungsmittel aus der eingeführten Lieferung stammen.

Schützt mich eine Verurteilung im EU-Ausland?

Innerhalb des Schengenraums ja, wenn eine rechtskräftige gerichtliche Aburteilung mit Sachprüfung vorliegt (Art. 54 SDÜ). Eine bloße Einstellung ohne Sachprüfung genügt nicht (EuGH NJW 2005, 1337), ebenso wenig eine Einstellung allein wegen Überlänge (BGH NStZ 2017, 174).

Und eine Verurteilung außerhalb Europas?

Die verbraucht die Strafklage grundsätzlich nicht. Die im Ausland verbüßte Strafe wird aber nach § 51 Abs. 3 des Strafgesetzbuchs angerechnet, und die Staatsanwaltschaft kann nach § 153c Abs. 1 Nr. 3 der Strafprozessordnung von einer erneuten Anklage absehen.

Wie lange dauert es, bis ein Betäubungsmitteldelikt verjährt?

Taten nach § 29 Abs. 1 BtMG verjähren in fünf Jahren, fahrlässige Taten in drei Jahren, Taten nach § 30 BtMG in zwanzig Jahren. Maßgeblich ist die Regelstrafandrohung, nicht die im Einzelfall erwartete Strafe.

Kann die Tat für mich verjährt sein, für einen Mitbeschuldigten aber nicht?

Ja. Tatbeendigung und Verjährungsbeginn werden für jeden Beteiligten gesondert nach seinem Tatbeitrag bestimmt. Wer nur einen abgrenzbaren Beitrag geleistet hat, für den beginnt die Frist mit dessen Abschluss (LG Bremen StV 2001, 113).

Gesetzestexte und Fundstellen

Den amtlichen Wortlaut des § 264 der Strafprozessordnung veröffentlicht das Bundesministerium der Justiz unter gesetze-im-internet.de. Dort stehen auch § 153c StPO, § 51 Abs. 3 StGB und die Verjährungsvorschriften der §§ 78 und 78a StGB.

Die hier genannten Entscheidungen zum Strafklageverbrauch im Betäubungsmittelrecht sind bei Patzak/Fabricius, Betäubungsmittelgesetz, bei den Vorschriften zu § 29 BtMG und in den Vorbemerkungen zu den §§ 29 ff. nachgewiesen. Art. 54 des Schengener Durchführungsübereinkommens vom 19. Juni 1990 ist im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.

Weiterführend auf dieser Seite: das Handeltreiben mit Betäubungsmitteln mit seinem weiten Tatbestand, die Bewertungseinheit als zweite Figur, die mehrere Vorgänge zu einer Tat verbindet, und die Einfuhr von Betäubungsmitteln.

Kostenlose Ersteinschätzung

Wer eine Anklage oder einen Strafbefehl wegen eines Betäubungsmitteldelikts erhalten hat, sollte die eigenen Vorstrafen daraufhin prüfen lassen, welchen Lebenssachverhalt sie erfassen. Der Strafklageverbrauch ergibt sich nicht aus der neuen Akte, sondern aus der alten, und er wird von keiner Behörde von Amts wegen gesucht. Dasselbe gilt für die Verjährung, deren Beginn bei Gehilfen gesondert zu berechnen ist.

Ich prüfe Ihren Fall kostenlos und unverbindlich. Björn Schüller, Rechtsanwalt und Strafverteidiger in Bremen, verteidigt bundesweit in Betäubungsmittel- und Zollverfahren.

Über den Autor

Björn Schüller

ist Rechtsanwalt und Strafverteidiger in Bremen, seit 2011 zugelassen und seit fünfzehn Jahren im Betäubungsmittel-, Cannabis-, Zoll- und Fahrerlaubnisrecht tätig. Verteidigung bundesweit.

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Dipl. Jur. Björn Schüller

Hochspezialisierter Rechtsanwalt und Strafverteidiger mit über 15 Jahren Erfahrung im Bereich Drogen und Recht.

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Strafverteidiger für Betäubungsmittelrecht Björn Schüller aus Bremen