Testtraining vor der MPU: Teilnehmer an einem Reaktionstestgerät, Trainerin zeigt auf den Bildschirm

Symbolbild, mit KI erstellt.

Testtraining vor der MPU und das Einüben von Leistungstests

Ein Testtraining vor der medizinisch-psychologischen Untersuchung ist kein harmloses Übungsangebot. Die Beurteilungskriterien führen das Testtraining mit psychologischen Leistungstestverfahren ausdrücklich als Kontraindikator zum Kriterium FFI 2. Wer es in Anspruch nimmt, entwertet damit die Maßnahme, für die er bezahlt hat.

Mein Name ist Björn Schüller. Als Rechtsanwalt in Bremen vertrete ich Mandanten bundesweit in Fahrerlaubnisverfahren. In der Beratung höre ich das Wort Testtraining fast immer in derselben Form: Der Anbieter habe angeboten, die Reaktions- und Konzentrationsverfahren vorher einmal durchzuspielen, damit der Mandant „weiß, was auf ihn zukommt“. Das klingt harmlos und ist es nicht.

Der Schaden entsteht nicht am Untersuchungstag, sondern vorher. Er liegt darin, dass eine Vorbereitung, die ein Testtraining enthält, in der Begutachtung nicht mehr als fahreignungsfördernde Maßnahme zählt. Die Zeit und das Geld sind dann verbraucht, ohne dass etwas übrig bleibt, auf das sich der Gutachter stützen könnte.

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Beurteilungskriterien nennen als Kontraindikator zum Kriterium FFI 2: „Der Umfang der angebotenen Dienstleistung umfasst Testtrainings mit psychologischen Leistungstestverfahren.“
  • Nach Abschnitt C.5.5.1 der Beurteilungskriterien gehören das probeweise Durchführen und Einüben von Leistungstests sowie Empfehlungen zum „richtigen“ Ausfüllen von Fragebögen zur vordergründigen Interessensübernahme und sind berufsethisch ausgeschlossen.
  • Für die Durchführung der medizinisch-psychologischen Untersuchung gelten nach § 11 Abs. 5 FeV die Grundsätze der Anlage 4a zur FeV.
  • Nach Nr. 1 Buchst. c der Anlage 4a darf die Untersuchung nur nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen vorgenommen werden.
  • Ein Testtraining verändert das Messergebnis, ohne die gemessene Eigenschaft zu verändern; der Befund wird dadurch unbrauchbar, nicht besser.
  • Wird der Fahrerlaubnisbehörde ein Gutachten vorgelegt, bei dem die Grundsätze der Anlage 4a nicht beachtet wurden, ist es nicht verwertbar (Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 48. Auflage 2025, FeV § 11 Rn. 41).
  • Das Antworttraining steht auf derselben Stufe: Die Beurteilungskriterien untersagen in Abschnitt C.5.5.2 das Verfassen und Einüben erfundener Geschichten und Fallbiografien.
  • Die Beurteilungskriterien sind rechtlich nicht verbindlich; nach Auffassung des Bundesministeriums für Verkehr spricht für ihre Maßgeblichkeit aber eine Vermutung (Hentschel/König/Dauer, FeV § 11 Rn. 20a).

Inhalt

Was mit Testtraining gemeint ist

Die medizinisch-psychologische Untersuchung besteht aus mehreren Teilen. Neben der körperlichen Untersuchung und dem psychologischen Untersuchungsgespräch steht ein Leistungsteil, in dem Reaktionsschnelligkeit, Konzentration, Aufmerksamkeit und Belastbarkeit mit standardisierten Verfahren gemessen werden. Ein Testtraining ist das vorherige Durchspielen genau dieser Verfahren bei einem Anbieter.

Angeboten wird das in zwei Formen. Die eine arbeitet mit Nachbauten der gängigen Testbatterien am Rechner, die andere mit Übungsheften, in denen die Aufgabentypen abgebildet sind. Beides ist ein Testtraining im Sinne der Beurteilungskriterien, weil beides dasselbe bezweckt: ein besseres Ergebnis im Leistungsteil, ohne dass sich an der gemessenen Leistungsfähigkeit etwas geändert hätte.

Davon zu unterscheiden ist die schlichte Information. Dass im Leistungsteil überhaupt getestet wird, wie lange er dauert und dass die Verfahren am Bildschirm ablaufen, darf jeder Berater sagen. Der Übergang zum Testtraining liegt dort, wo das konkrete Verfahren geübt wird. Diese Grenze ist in den Beurteilungskriterien klar gezogen.

Gelegentlich wird das Testtraining auch als „Leistungstesttraining“, „Testvorbereitung“ oder „Simulation“ angeboten. Auf die Bezeichnung kommt es nicht an. Maßgeblich ist, ob die Leistungstestverfahren selbst vorher geübt werden. Ein Anbieter, der das im Leistungskatalog führt, erfüllt den Kontraindikator unabhängig davon, wie er seine Leistung nennt.

Der Kontraindikator im Kriterium FFI 2

Die Beurteilungskriterien, herausgegeben von der Deutschen Gesellschaft für Verkehrspsychologie und der Deutschen Gesellschaft für Verkehrsmedizin, enthalten seit der vierten Auflage ein eigenes Kapitel C.5 zu fahreignungsfördernden Interventionen. Dort stehen vier Kriterien, FFI 1 bis FFI 4, mit denen der Gutachter eine Vorbereitungsmaßnahme einordnet.

Das Kriterium FFI 2 verlangt, dass die Maßnahme bei der vorliegenden Problematik angemessen und grundsätzlich wirksam ist und dass kein Interessenkonflikt des Durchführenden erkennbar ist. Zu diesem Kriterium gehört eine Liste von Kontraindikatoren. Einer davon lautet im Wortlaut: „Der Umfang der angebotenen Dienstleistung umfasst Testtrainings mit psychologischen Leistungstestverfahren.“

Bemerkenswert ist die Stellung dieses Satzes. Er steht nicht bei den Anforderungen an den Inhalt der Maßnahme, sondern bei der Frage des Interessenkonflikts. Die Verfasser ordnen das Testtraining also nicht als fachlichen Mangel ein, sondern als Hinweis darauf, dass der Anbieter ein anderes Ziel verfolgt als die Wiederherstellung der Fahreignung.

Das hat eine praktische Folge. Der Kontraindikator knüpft an den Umfang der angebotenen Dienstleistung an, nicht an die Inanspruchnahme im Einzelfall. Es genügt, dass der Anbieter ein Testtraining im Programm hat. Ob der einzelne Klient daran teilgenommen hat, ist nach dem Wortlaut nicht entscheidend. Das wird in der Beratung regelmäßig unterschätzt.

Die berufsethische Linie des Abschnitts C.5.5.1

Abschnitt C.5.5.1 der Beurteilungskriterien befasst sich mit den Rahmenbedingungen und dem beruflichen Selbstverständnis. Dort werden die berufsethischen Richtlinien der Föderation Deutscher Psychologenvereinigungen auf die Vorbereitungssituation übertragen. Einer der dort formulierten Punkte betrifft das Testtraining unmittelbar.

Verlangt wird, dass auf allen Ebenen der Kundenkommunikation keine vordergründige Interessensübernahme im Sinne einer verfälschenden Beeinflussung relevanter Befunde stattfindet. Ausdrücklich genannt werden dabei „Angebote wie das probeweise Durchführen und Einüben von Leistungstests, Hinweise und Empfehlungen zum ‚richtigen‘ Ausfüllen von Fragebögen oder Persönlichkeitstests“.

Die Formulierung „verfälschende Beeinflussung relevanter Befunde“ ist der Kern. Ein Leistungstest soll einen Befund erheben. Wird er vorher geübt, misst er nicht mehr die Leistungsfähigkeit, sondern die Übung. Der Befund ist dann verfälscht, und zwar unabhängig davon, ob der Betroffene die Leistung auch ungeübt erbracht hätte.

Dass dieselbe Passage auch das Ausfüllen von Fragebögen und Persönlichkeitstests nennt, zeigt die Reichweite. Erfasst ist nicht nur das Testtraining am Leistungsgerät, sondern jede Form der Einübung auf ein Erhebungsinstrument der Untersuchung. Wer diesen Abschnitt liest, erkennt schnell, dass hier eine Linie gezogen wird und keine Empfehlung ausgesprochen.

Warum ein geübter Test seinen Wert verliert

Psychologische Leistungstests werden an einer Normstichprobe geeicht. Das Ergebnis eines Probanden wird nicht absolut bewertet, sondern im Vergleich zu dieser Stichprobe. Die Eichung beruht darauf, dass alle Getesteten das Verfahren zum ersten Mal bearbeiten. Ein Testtraining zerstört genau diese Voraussetzung.

Der Effekt ist bekannt und messbar. Wer eine Testbatterie zum zweiten Mal bearbeitet, erreicht regelmäßig bessere Werte, ohne dass sich an seiner Aufmerksamkeit oder Reaktionsfähigkeit etwas geändert hätte. Was gestiegen ist, ist die Vertrautheit mit dem Material. Der Test misst dann einen Übungszuwachs und nicht die Eigenschaft, um deretwillen er eingesetzt wird.

Für die Fahreignung ist dieser Unterschied entscheidend. Die Behörde will wissen, ob der Betroffene ein Fahrzeug sicher führen kann. Ein durch Testtraining gehobener Wert beantwortet diese Frage nicht. Er erzeugt ein Ergebnis, das besser aussieht und weniger aussagt, und das ist für den Gutachter ein Problem und nicht für den Probanden ein Vorteil.

Hinzu kommt die Nachprüfbarkeit. Nr. 2 Buchst. a der Anlage 4a zur FeV verlangt, dass das Gutachten nachvollziehbar und nachprüfbar ist. Die Nachprüfbarkeit betrifft die Wissenschaftlichkeit der Begutachtung. Ein Befund, dessen Zustandekommen durch ein vorheriges Testtraining beeinflusst ist, lässt sich wissenschaftlich nicht mehr einordnen.

Die rechtliche Folge über § 11 Abs. 5 FeV und die Anlage 4a

Die Verbindung zwischen dem fachlichen Standard und dem Recht verläuft über eine kurze Kette. § 11 Abs. 5 FeV bestimmt, dass für die Durchführung der ärztlichen und der medizinisch-psychologischen Untersuchung sowie für die Erstellung der Gutachten die in der Anlage 4a genannten Grundsätze gelten. Die Anlage ist materieller Teil der Verordnung und damit normativ verbindlich.

Nr. 1 Buchst. c der Anlage 4a verlangt, dass die Untersuchung nur nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen vorgenommen wird. Die Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung sind über den Eingangssatz der Anlage 4a seit dem 1. Mai 2014 ebenfalls verbindlich. Die Beurteilungskriterien selbst sind es nicht, sie konkretisieren aber den wissenschaftlichen Stand.

Hentschel/König/Dauer formulieren dazu in der 48. Auflage 2025 unter FeV § 11 Rn. 20a, derartige Materialien seien nur zu berücksichtigen, soweit sie dem aktuellen Stand der Wissenschaft entsprechen. Nach der im Verkehrsblatt 2014 auf Seite 132 veröffentlichten Auffassung des Bundesministeriums für Verkehr stellt ihre Einhaltung sicher, dass nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen begutachtet wird; dafür werde jedenfalls eine Vermutung sprechen.

Am Ende steht die Sanktion. Wird der Fahrerlaubnisbehörde ein Gutachten vorgelegt, bei dem die in der Anlage 4a genannten Grundsätze nicht beachtet worden sind, ist das Gutachten nicht verwertbar (Hentschel/König/Dauer, FeV § 11 Rn. 41). Für den Gutachter bedeutet das: Er kann ein Testtraining nicht zugunsten des Probanden berücksichtigen, ohne das eigene Gutachten zu gefährden.

Daraus folgt die Aussage, auf die es ankommt. Eine Maßnahme, die ein Testtraining enthält, ist nicht bloß schwächer als eine andere. Sie ist strukturell nicht berücksichtigungsfähig. Das ist ein Unterschied, der sich im Ergebnis der Untersuchung auswirkt und den kein noch so freundliches Zertifikat ausgleicht.

Antworttraining und erfundene Lebensgeschichte

Neben dem Testtraining steht das Antworttraining. Gemeint ist das Einüben der Antworten, die im psychologischen Untersuchungsgespräch erwartet werden. Abschnitt C.5.5.2 der Beurteilungskriterien verlangt, dass die Kunden nicht darauf trainiert werden, auf Fragen in der Untersuchung die vermeintlich „richtigen“ oder erwarteten Antworten zu geben.

Dieselbe Stelle nennt ausdrücklich die „redaktionellen Leistungen“, also das Verfassen und Einüben erfundener Geschichten und Fallbiografien. Zum Kriterium FFI 2 tritt der Kontraindikator hinzu, die Maßnahme beschränke sich auf die Vermittlung von Methoden zum „Bestehen“ einer Untersuchung, etwa durch fiktive biografische Skripte oder das Auswendiglernen von Fragenkatalogen.

In der Praxis tritt das Antworttraining meist zusammen mit dem Testtraining auf, weil beide aus derselben Haltung stammen. Der Anbieter versteht sich als Dienstleister für ein Prüfungsergebnis und nicht als Therapeut für ein Verhaltensproblem. Für den Gutachter ist das erkennbar, und zwar schneller, als die Betroffenen annehmen.

Erkennbar wird es an der Sprache. Eingeübte Einsichtsnarrative klingen über verschiedene Probanden hinweg gleich. Die Beurteilungskriterien sprechen von „vordergründigen, sich bei den Klienten wiederholenden Einsichtsnarrativen“. Ein Gutachter, der jede Woche mehrere Untersuchungsgespräche führt, hört diese Wiederholung. Das Ergebnis ist dann schlechter, als es ohne jede Vorbereitung gewesen wäre.

Wie ein Testtraining in der Begutachtung auffällt

Viele Betroffene gehen davon aus, ein Testtraining bleibe unbemerkt. Das trifft nicht zu, und zwar aus drei voneinander unabhängigen Gründen. Der erste ist die Akte: Die Begutachtungsstelle erhält die Vorgänge der Behörde und die eingereichten Bescheinigungen, und dort taucht der Anbieter mit seinem Leistungsprofil auf.

Der zweite Grund ist das Gespräch. Der Gutachter fragt regelmäßig, welche Vorbereitung stattgefunden hat, wie lange sie gedauert hat und was inhaltlich bearbeitet wurde. Wer darauf mit dem Testtraining antwortet, hat den Kontraindikator selbst in das Protokoll gesprochen. Wer es verschweigt, riskiert den Vorwurf der unzutreffenden Angabe.

Der dritte Grund liegt im Leistungsteil selbst. Ein Proband, dessen Werte auffällig gleichmäßig an der oberen Grenze liegen, während die übrigen Befunde ein anderes Bild zeigen, erzeugt eine Diskrepanz. Diese Diskrepanz muss der Gutachter im Gutachten darstellen, weil er nach Nr. 2 Buchst. a der Anlage 4a zur Nachvollziehbarkeit verpflichtet ist.

Praktisch heißt das: Das Testtraining schafft kein Geheimnis, sondern eine Erklärungslast. Sie trifft den Probanden, nicht den Anbieter. Der Anbieter hat sein Honorar zu diesem Zeitpunkt bereits erhalten und wird in der Untersuchung nicht gehört.

Was an Vorbereitung zulässig bleibt

Die Abgrenzung ist keine Grauzone, sondern lässt sich benennen. Zulässig und sinnvoll ist alles, was an der Problematik arbeitet, und alles, was über den Ablauf informiert. Unzulässig ist alles, was auf das Messergebnis zielt. Das Testtraining fällt in die zweite Gruppe, die Deliktaufarbeitung in die erste.

Das Kriterium FFI 2 beschreibt die Elemente einer tragfähigen Maßnahme: Deliktaufarbeitung, Einsichtsbildung, Kompetenzaufbau, Stabilisierung mit Rückfallprophylaxe und Wissenserwerb. Keines davon hat mit dem Leistungsteil zu tun. Eine Maßnahme, die diese Elemente abarbeitet, braucht kein Testtraining, und eine Maßnahme, die ein Testtraining anbietet, ersetzt damit keines dieser Elemente.

Zulässig ist auch der Hinweis auf die Rahmenbedingungen: ausgeschlafen erscheinen, Brille mitbringen, Medikamente angeben. Wer regelmäßig Medikamente einnimmt, sollte das vorher klären, weil sich daraus eigene Fragen ergeben. Mehr dazu steht im Beitrag zu den Leistungstests in der Untersuchung.

Wird der Leistungsteil nicht bestanden, ist der Weg ebenfalls geregelt und führt nicht über ein Testtraining. Die Begutachtungsstelle kann eine Fahrverhaltensbeobachtung durchführen, in der sich zeigt, ob der Leistungsmangel im realen Verkehr kompensiert wird. Der Beitrag zur Fahrverhaltensbeobachtung behandelt die Einzelheiten.

Was in der Bescheinigung sichtbar wird

Das Kriterium FFI 4 verlangt, dass die Maßnahme hinsichtlich aller relevanten Eckdaten nachvollziehbar belegt ist. Der Bescheinigung muss zu entnehmen sein, welches Ergebnis der Eingangsdiagnostik zugrunde lag, wer die Maßnahme in welchem Umfang durchgeführt hat und über welche berufliche Qualifikation die Beteiligten verfügen.

Ein Anbieter, der ein Testtraining durchführt, gerät hier in Schwierigkeiten. Entweder er weist die Stunden aus, dann ist der Kontraindikator dokumentiert. Oder er weist sie nicht aus, dann stimmen die bescheinigten Zeiten nicht mit der tatsächlichen Dauer überein. Beides fällt auf, sobald der Gutachter die Bescheinigung mit der Schilderung des Probanden abgleicht.

Dazu kommt die Pflicht, alle Durchführenden namentlich mit ihrer Qualifikation und ihren Arbeitsanteilen zu benennen. Wird das Testtraining von einer anderen Person durchgeführt als die eigentliche Beratung, muss auch diese Person erscheinen. Die Einzelheiten der Anforderungen stehen im Beitrag zu den FFI-Kriterien.

Ein Fall aus der Praxis

Ein Mandant hatte nach einer Fahrt mit 1,8 Promille die Fahrerlaubnis verloren und bei einem gewerblichen Anbieter ein Paket für knapp 2.400 Euro gebucht. Darin enthalten waren acht Gespräche, ein Testtraining an zwei Terminen und, so die Werbung, eine Begleitung bis zum positiven Gutachten. Die Einzelheiten sind verändert.

In der Untersuchung erzählte er von dem Testtraining, weil er es für einen Pluspunkt hielt. Der Gutachter hielt es im Befund fest. Das Gutachten fiel negativ aus, und zwar mit der Begründung, die Vorbereitung lasse eine Auseinandersetzung mit dem Trinkverhalten nicht erkennen. Von den acht Gesprächen war in der Bescheinigung keines inhaltlich beschrieben.

Wir haben anschließend zweigleisig gearbeitet. Gegenüber dem Anbieter ging es um die Rückabwicklung, weil eine Leistung, die ein Testtraining als Bestandteil enthält, den vereinbarten Zweck nicht erreichen kann. Gegenüber der Behörde ging es darum, Zeit für eine fachlich tragfähige Maßnahme zu gewinnen, bevor ein zweites Gutachten in Auftrag ging.

Der zweite Anlauf lief über eine verkehrspsychologische Praxis ohne Testtraining im Angebot, mit Eingangsdiagnostik, schriftlicher Zielvereinbarung und einem Interventionszeitraum von vier Monaten. Das zweite Gutachten fiel positiv aus. Der entscheidende Unterschied lag nicht am Mandanten, sondern an der Maßnahme.

Fragen aus der Praxis

Darf ich die Leistungstests vorher üben?

Nein, und zwar aus einem Grund, der nichts mit einem Verbot zu tun hat. Ein Testtraining ist nicht strafbar und nicht verboten; es entwertet aber die Vorbereitung, weil die Beurteilungskriterien es als Kontraindikator zum Kriterium FFI 2 führen. Wer übt, verschlechtert seine Lage.

Mein Anbieter wirbt mit Testtraining. Ist die Bescheinigung dann wertlos?

Sie verliert jedenfalls ihr Gewicht. Der Kontraindikator knüpft an den Umfang der angebotenen Dienstleistung an, nicht an die Teilnahme im Einzelfall. Ich rate dazu, den Leistungskatalog und die Werbung des Anbieters zu sichern, bevor dieser die Angaben auf seiner Internetseite ändert.

Was ist, wenn ich das Testtraining schon absolviert habe?

Dann wird es nicht verschwiegen. Eine wahrheitswidrige Angabe in der Untersuchung kann die Aussagekraft des Gutachtens insgesamt in Frage stellen, weil sie dem Gutachter eine falsche Tatsachengrundlage liefert (OVG Münster NJW 2007, 2938). Der bessere Weg ist eine zusätzliche, fachlich tragfähige Maßnahme.

Ist ein Übungsheft dasselbe wie ein Testtraining?

Ja, wenn darin die Aufgabentypen der eingesetzten Verfahren abgebildet sind. Die Beurteilungskriterien stellen auf das probeweise Durchführen und Einüben von Leistungstests ab, nicht auf das Medium. Ein Heft, eine Software und eine Sitzung beim Anbieter werden gleich behandelt.

Darf mir mein Anwalt sagen, was im Untersuchungsgespräch gefragt wird?

Über den Ablauf und die rechtlichen Rahmenbedingungen darf und soll aufgeklärt werden. Was nicht stattfindet, ist das Einüben von Antworten. Die Beurteilungskriterien weisen die Übernahme formaler und rechtlicher Vorgänge ausdrücklich der anwaltlichen Vertretung zu; das Training auf Antworten gehört in keine der beiden Rollen.

Bekomme ich mein Geld zurück, wenn das Angebot ein Testtraining enthielt?

Das ist im Einzelfall zu prüfen und hängt davon ab, was vertraglich geschuldet war. Wurde ein auf die Untersuchung bezogener Erfolg in Aussicht gestellt und besteht die Leistung in Teilen aus einem Testtraining, kommen Gewährleistungsrechte und, bei entsprechender Werbung, die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung in Betracht.

Gesetzestexte und Fundstellen

Das Bundesministerium der Justiz stellt den amtlichen Wortlaut des § 11 FeV unter gesetze-im-internet.de bereit. Maßgeblich sind daneben die Anlage 4a zur FeV und das Kapitel C.5 der Beurteilungskriterien, dort die Abschnitte C.5.5.1, C.5.5.2 und die Kriterien FFI 2 und FFI 4.

Verwandte Beiträge behandeln den Crashkurs und die nötige Dauer einer Vorbereitung, den Interessenkonflikt des Anbieters und die Deliktaufarbeitung als Kern der Maßnahme. Zum Ablauf der Untersuchung selbst siehe den Beitrag zum Untersuchungsgespräch.

Kostenlose Ersteinschätzung

Die Frist, die zuerst läuft, ist die Beibringungsfrist aus der Anordnung der Behörde. Läuft sie ab, ohne dass ein Gutachten vorliegt, darf die Behörde nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf die Nichteignung schließen. Diese Frist ist wichtiger als die Frage, welchen Anbieter Sie wählen.

Schicken Sie mir den Leistungskatalog Ihres Anbieters und die Anordnung der Behörde. Daran lässt sich meist in wenigen Minuten erkennen, ob ein Testtraining Bestandteil des gebuchten Pakets ist und ob die Anordnung selbst angreifbar ist. Beides sollte geklärt sein, bevor Sie einen Untersuchungstermin vereinbaren.

Über den Autor

Björn Schüller

ist Rechtsanwalt und Strafverteidiger in Bremen, seit 2011 zugelassen und seit fünfzehn Jahren im Betäubungsmittel-, Cannabis-, Zoll- und Fahrerlaubnisrecht tätig. Verteidigung bundesweit.

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Dipl. Jur. Björn Schüller

Hochspezialisierter Rechtsanwalt und Strafverteidiger mit über 15 Jahren Erfahrung im Bereich Drogen und Recht.

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Strafverteidiger für Betäubungsmittelrecht Björn Schüller aus Bremen