Probezeit und Cannabis: ein junger Fahrer übergibt bei einer Verkehrskontrolle am Tag seinen Führerschein an einen Polizeibeamten

Symbolbild, mit KI erstellt.

Probezeit und Cannabis: das absolute Verbot des § 24c StVG und seine Grenzen

Für Fahranfänger gilt beim Cannabis kein Grenzwert, sondern ein Verbot. Wer in der Probezeit oder vor dem 21. Geburtstag fährt, darf Tetrahydrocannabinol nicht zu sich nehmen und nicht unter seiner Wirkung losfahren. Daraus zieht die Fahrerlaubnisbehörde allerdings oft Folgerungen, die das Gesetz ausdrücklich ausschließt.

Ich bin Björn Schüller, Rechtsanwalt in Bremen, und führe Fahrerlaubnisverfahren bundesweit. Bei jungen Betroffenen entscheidet die Trennung zweier Fragen: was geahndet wird, und was daraus für die Fahrerlaubnis folgt.

Kurz gefasst: was in der Probezeit gilt

§ 24c StVG verbietet in der Probezeit und vor Vollendung des 21. Lebensjahres den Konsum von Alkohol und Tetrahydrocannabinol am Steuer vollständig. Ein Grenzwert ist dafür nicht erforderlich. Für die Fahrerlaubnis gilt gleichwohl der Maßstab von 3,5 ng/ml, und ein Verstoß allein gegen § 24c StVG zählt bei § 13a FeV ausdrücklich nicht mit.

Das Wichtigste in Kürze

  • § 24c Abs. 1 StVG erfasst, wer vorsätzlich oder fahrlässig in der Probezeit nach § 2a StVG oder vor Vollendung des 21. Lebensjahres als Führer eines Kraftfahrzeugs ein alkoholisches Getränk oder die Substanz Tetrahydrocannabinol zu sich nimmt oder die Fahrt unter deren Wirkung antritt.
  • Die Vorschrift kennt keinen Grenzwert; sie stellt auf den Konsum und auf die Wirkung ab, nicht auf eine Konzentration.
  • Der Bußgeldkatalog sieht unter der Nummer 243b einen Regelsatz von 250 Euro vor.
  • § 24c Abs. 3 StVG nimmt die bestimmungsgemäße Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels vom Verbot aus.
  • Nach dem Verwaltungsgerichtshof Kassel liegt bei Fahranfängern in der Probezeit ab 1 ng/ml THC ein Führen unter THC-Wirkung nach § 24c Abs. 1 StVG vor (19.09.2025, 10 B 606/25 = NJW 2025, 3593).
  • Derselbe Beschluss hält fest, dass ein Anhaltspunkt für Cannabismissbrauch auch bei Fahranfängern erst ab 3,5 ng/ml vorliegt.
  • Verstöße ausschließlich gegen § 24c StVG bleiben bei § 13a Satz 1 Nr. 2 Buchst. b FeV nach Satz 2 ausdrücklich außer Betracht.
  • Die Probezeit beträgt in der Regel zwei Jahre und verlängert sich bei Auffälligkeiten auf vier Jahre.

Was in diesem Beitrag steht

Der Wortlaut des § 24c StVG

Die Vorschrift trägt seit 2024 die Überschrift Alkohol- und Cannabisverbot für Fahranfänger und Fahranfängerinnen. Ordnungswidrig handelt danach, wer vorsätzlich oder fahrlässig in der Probezeit nach § 2a StVG oder vor Vollendung des 21. Lebensjahres als Führer eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr ein alkoholisches Getränk oder die Substanz Tetrahydrocannabinol zu sich nimmt oder die Fahrt antritt, obwohl er unter deren Wirkung steht.

Zwei Tatvarianten also. Das Zusichnehmen während der Fahrt, und das Antreten der Fahrt unter der Wirkung. Die zweite ist die praktisch wichtige, weil sie den typischen Fall erfasst.

Absatz 2 bestimmt, dass die Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße geahndet werden kann. Absatz 3 enthält die Arzneimittelklausel.

Auffällig ist, was fehlt. Kein Grenzwert, keine Konzentration, keine Anlage mit Substanzen. Das unterscheidet § 24c StVG grundlegend von § 24a StVG.

Warum der Gesetzgeber auf einen Grenzwert verzichtet hat

Die Begründung zum Änderungsgesetz vom 19. Juli 2007 legt die Erwägung für den Alkohol offen, und sie trägt für die Substanz Tetrahydrocannabinol genauso. Bei der Normierung eines Gefahrengrenzwerts bestehe die Gefahr, dass sich Normadressaten an die Grenze heranbewegen und sie möglicherweise überschreiten.

Dazu kommt ein messtechnisches Argument. Eine absolute Nullgrenze ist aus messtechnischen und medizinischen Gründen problematisch, und eine Grenzwertbestimmung einschließlich Sicherheitszuschlag müsste in einem Bereich liegen, der den Zweck des Verbots verfehlt.

Soll das Verbot umfassend sein, muss die Regelung deshalb auf den Konsum unmittelbar vor und während der Fahrt abstellen. Das hat eine Folge, die in der Beratung oft übersehen wird: Zuwiderhandlungen können nicht nur durch Blutprobe oder Atemalkoholanalyse nachgewiesen werden, sondern auch durch andere Beweismittel, etwa durch Aussagen von Polizeibeamten oder sonstigen Zeugen, die den Betroffenen beim Konsum beobachtet haben.

Der Verzicht auf den Grenzwert schneidet also beide Seiten. Er macht den Vorwurf leichter beweisbar, nimmt der Behörde aber zugleich das Argument, aus einer Konzentration auf etwas anderes zu schließen.

Wer in der Probezeit ist und wie lange

Die Probezeit nach § 2a StVG beträgt in der Regel zwei Jahre ab der erstmaligen Erteilung der Fahrerlaubnis. Daneben gilt das Verbot unabhängig von der Probezeit für jeden, der das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

Beide Anknüpfungen stehen nebeneinander. Wer mit 24 Jahren erstmals eine Fahrerlaubnis erwirbt, fällt über die Probezeit darunter. Wer mit 18 Jahren erworben hat und mit 20 Jahren noch fährt, fällt über das Lebensalter darunter, auch wenn die Probezeit abgelaufen ist.

Die Probezeit verlängert sich auf vier Jahre, wenn der Betroffene durch Verfehlungen im Straßenverkehr auffällig wird. Der Gesetzgeber hat das damit begründet, dass bei dieser Gruppe auch nach dem Ende der regulären Probezeit ein erhöhtes Unfallrisiko zu erwarten ist.

Für die Prüfung heißt das: Das Datum der Ersterteilung und das Geburtsdatum gehören an den Anfang jeder Akte. Ein Verstoß nach Ablauf der Probezeit und nach dem 21. Geburtstag fällt nicht unter § 24c StVG, sondern unter § 24a StVG mit dem Grenzwert von 3,5 ng/ml.

Welche Folgen eine Fahrt unter Cannabiseinfluss in der Probezeit im Einzelnen hat, von der Geldbuße bis zur Verlängerung, steht im Beitrag zu Cannabis bei Fahranfängern.

Der Wert von einem Nanogramm

Obwohl die Vorschrift keinen Grenzwert nennt, braucht die Praxis eine Schwelle, ab der eine Wirkung festgestellt werden kann. Der Verwaltungsgerichtshof Kassel hat dazu entschieden, dass bei Fahranfängern in der Probezeit ab 1 ng/ml THC ein Führen unter THC-Wirkung im Sinne des § 24c Abs. 1 StVG vorliegt (19.09.2025, 10 B 606/25 = NJW 2025, 3593).

Der Wert von 1 ng/ml ist kein neuer Grenzwert, sondern die analytische Nachweisschwelle, mit der die Rechtsprechung schon vor der Reform gearbeitet hat. Er bezeichnet den Punkt, ab dem sich eine Substanzwirkung forensisch sicher feststellen lässt.

Daraus folgt für junge Betroffene eine deutlich niedrigere Schwelle als für alle anderen. Was bei einem Fahrer über 21 Jahren mit abgelaufener Probezeit folgenlos bleibt, ist in der Probezeit eine Ordnungswidrigkeit.

Wie der allgemeine Grenzwert von 3,5 ng/ml zustande gekommen ist, steht unter der THC-Grenzwert von 3,5 ng/ml.

Die zweite Schwelle von 3,5 ng/ml

Derselbe Beschluss enthält den Satz, der in der Beratung am meisten wert ist. Ein Anhaltspunkt für Cannabismissbrauch liegt auch bei Fahranfängern erst ab 3,5 ng/ml vor.

Damit laufen zwei Schwellen nebeneinander, und sie gehören verschiedenen Rechtsgebieten an.

SchwelleBedeutungRechtsfolge
ab 1 ng/ml THCFühren unter THC-Wirkung in der ProbezeitOrdnungswidrigkeit nach § 24c Abs. 1 StVG
ab 3,5 ng/ml THCnicht fernliegende verkehrssicherheitsrelevante WirkungOrdnungswidrigkeit nach § 24a Abs. 1a StVG und Anhaltspunkt für Cannabismissbrauch

Eine Fahrerlaubnisbehörde, die aus einem Wert von 1,8 ng/ml in der Probezeit auf Cannabismissbrauch schließt, überspringt diese Trennung. Der Vorwurf nach § 24c StVG steht dann, die Folgerung für die Eignung nicht. Zum Begriff Cannabismissbrauch nach Nummer 9.2.1.

Warum ein Verstoß in der Probezeit bei § 13a FeV nicht zählt

Hier steht die Regel ausnahmsweise im Gesetz selbst. § 13a Satz 2 FeV bestimmt, dass Verstöße ausschließlich gegen § 24c StVG bei der wiederholten Zuwiderhandlung nach Satz 1 Nr. 2 Buchst. b nicht zu berücksichtigen sind.

Das Wort ausschließlich ist dabei entscheidend. Erfüllt dieselbe Fahrt zugleich den Tatbestand des § 24a Abs. 1a StVG, weil der Wert bei oder über 3,5 ng/ml lag, zählt sie sehr wohl. Lag er darunter, bleibt nur § 24c StVG, und dann zählt sie nicht.

Für die Verteidigung ist das der erste Prüfpunkt bei jedem jungen Betroffenen. Eine Anordnung, die zwei Vorfälle addiert, von denen einer nur § 24c StVG erfüllt, rechnet mit einer Zuwiderhandlung zu viel.

Die Systematik der Anordnung im Übrigen steht unter § 13a FeV Schritt für Schritt, die Behandlung älterer Vorfälle unter Zuwiderhandlung nach altem Recht.

Für die Anordnung einer Begutachtung zählt ein solcher Verstoß in der Probezeit gerade nicht mit. Die Begründung dazu steht im Beitrag zum Schutzschild des § 13a Satz 2 FeV.

Die Ausnahme für verschriebene Arzneimittel

Nach § 24c Abs. 3 StVG ist Absatz 1 nicht anzuwenden, wenn die Substanz Tetrahydrocannabinol aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt.

Die Klausel entspricht der des § 24a Abs. 4 StVG und verlangt dasselbe: eine Verschreibung für einen konkreten Krankheitsfall und eine Einnahme nach ärztlicher Vorgabe. Eine allgemeine Dauerverordnung ohne Bezug zur Erkrankung genügt nicht.

Für den Alkohol gilt Entsprechendes in anderer Form. Die Vorschrift stellt auf den Konsum alkoholischer Getränke ab; die Einnahme alkoholhaltiger Arzneimittel wie Hustensäfte oder Tinkturen und der Genuss alkoholhaltiger Süßwaren erfüllen den Tatbestand nicht.

Was im Bußgeldbescheid steht

Der Bußgeldkatalog führt den Verstoß unter der Nummer 243b mit einem Regelsatz von 250 Euro. Das ist die mildeste Folge im gesamten Bereich der Fahrten unter Substanzeinfluss, und sie täuscht über die eigentliche Konsequenz hinweg.

Die liegt im Probezeitrecht. Ein Verstoß gegen § 24c StVG ist eine schwerwiegende Zuwiderhandlung im Sinne des § 2a StVG, und daran knüpfen die Maßnahmen der Probezeit an, bis hin zur Verlängerung auf vier Jahre und zur Anordnung eines Aufbauseminars.

Deshalb lohnt der Einspruch auch bei einem scheinbar geringen Bußgeld. Was im Bescheid steht, bestimmt, was danach im Probezeitverfahren passiert.

Der Nachweis ohne Blutprobe

Weil die Vorschrift auf den Konsum und nicht auf eine Konzentration abstellt, verschiebt sich die Beweisfrage. Der Gesetzgeber hat das ausdrücklich so gewollt: Zuwiderhandlungen können regelmäßig nicht nur durch Blutprobe oder Atemalkoholanalyse nachgewiesen werden, sondern auch durch andere Beweismittel.

Genannt sind Aussagen von Polizeibeamten oder sonstigen Zeugen, die den Betroffenen vor Fahrtantritt oder während der Fahrt beim Konsum beobachtet haben. Das ist für den Alkohol gedacht und gilt dem Wortlaut nach auch für die Substanz Tetrahydrocannabinol.

Praktisch heißt das zweierlei. Eine negative Blutprobe schließt den Vorwurf nicht sicher aus, wenn eine Beobachtung vorliegt. Umgekehrt trägt eine bloße Vermutung nichts; die Beobachtung muss den Konsum betreffen, nicht ein Verhalten, aus dem auf Konsum geschlossen wird.

Für die Akte bedeutet das, dass die Angaben im Polizeibericht genauso wichtig sind wie das Laborgutachten. Wer sich zur Sache äußert, bevor er beides kennt, verschenkt den Einwand.

Warum die Probezeit auf vier Jahre steigt

Die Verlängerung ist keine Strafe, sondern eine Prognose des Gesetzgebers, und sie beruht auf Zahlen. Wer durch Verfehlungen im Straßenverkehr zu erkennen gibt, dass er noch nicht über die notwendigen Einstellungen oder Fähigkeiten zur Fahrzeugbeherrschung verfügt, soll auch nach dem Ende der regulären zwei Jahre weiter dem Verbot unterliegen.

Die Begründung stützt sich dabei auf eine Untersuchung der Bundesanstalt für Straßenwesen: Von denjenigen, die in der zweijährigen Probezeit auffällig werden, werden 28 Prozent in den zwei folgenden Jahren erneut wegen eines Verkehrsvergehens eingetragen, von den Unauffälligen dagegen nur 12 Prozent.

Der Gesetzgeber hat die Beschränkung auf zunächst zwei Jahre damit begründet, dass danach die Wahrnehmungsstrategien und die Automatismen der Fahrzeugbeherrschung besser eingeübt seien und Anfängerrisiko und substanzbedingtes Unfallrisiko nicht mehr aufeinandertreffen.

Für den Betroffenen heißt das: Der Verstoß kostet nicht nur 250 Euro, er verdoppelt den Zeitraum, in dem das absolute Verbot gilt. Das ist der eigentliche Preis, und er steht in keinem Bußgeldbescheid.

Wenn Alkohol und Cannabis zusammenkommen

Bei jungen Fahrern treffen die Verbote zusammen, und die Vorschriften greifen nebeneinander. § 24c StVG verbietet beides, Alkohol und Tetrahydrocannabinol, bereits einzeln und unabhängig von jeder Menge.

Für ältere Fahrer hat der Gesetzgeber einen eigenen Tatbestand geschaffen. Nach § 24a Abs. 2a StVG handelt ordnungswidrig, wer eine Handlung nach Absatz 1a begeht und dabei ein alkoholisches Getränk zu sich nimmt oder die Fahrt unter dessen Wirkung antritt. Der Bußgeldrahmen steigt dort von dreitausend auf fünftausend Euro.

Die Begründung nennt den Grund: Dem Mischkonsum von Cannabis und Alkohol sollte wegen der besonderen Gefährdung eigens Rechnung getragen werden, und zwar angelehnt an die Regelung für Fahranfänger. § 24c StVG war also das Vorbild für die neue Vorschrift.

Für die Fahrerlaubnis kann der Mischkonsum zusätzlich als Zusatztatsache wirken. Das Bundesverwaltungsgericht hat angenommen, dass ein besonders verantwortungsloser Umgang mit dem Konsum die Wiederholung eines Verstoßes gegen das Trennungsgebot nahelegen kann (DAR 2019, 637 Rn. 31).

Daraus folgt eine unangenehme Asymmetrie für junge Betroffene. Der Verstoß selbst zählt bei § 13a FeV nicht mit, die Begleitumstände können aber über den Auffangtatbestand doch Bedeutung gewinnen. Wer das weiß, formuliert seine Angaben im Anhörungsbogen anders.

Zur Kombination von Alkoholfahrt und Fahrt unter Cannabiseinfluss im Fahrerlaubnisrecht gilt § 14 Abs. 2 Nr. 3 FeV, nicht § 13a FeV. Auch das wird in Anordnungen regelmäßig verwechselt.

Wo die Verteidigung in der Probezeit ansetzt

Die Daten: Ersterteilung und Geburtsdatum entscheiden, ob § 24c StVG überhaupt anwendbar ist. Nach Ablauf der Probezeit und nach dem 21. Geburtstag gilt § 24a StVG.

Die Wirkung: Verlangt ist ein Führen unter der Wirkung. Unterhalb von 1 ng/ml THC lässt sie sich forensisch nicht feststellen.

Die Addition: Ein Verstoß ausschließlich gegen § 24c StVG zählt bei § 13a FeV nicht mit. Das ist zu rügen, bevor die Anordnung bestandskräftig wird.

Der Schluss auf den Missbrauch: Unterhalb von 3,5 ng/ml fehlt der Anhaltspunkt für Cannabismissbrauch auch bei Fahranfängern.

Das Arzneimittel: Liegt eine Verschreibung für einen konkreten Krankheitsfall vor, greift Absatz 3 und der Tatbestand entfällt.

Das Probezeitverfahren: Es läuft neben dem Bußgeldverfahren und knüpft an dessen Ergebnis an. Wer dort nichts unternimmt, verliert auch hier.

Neben dem Verfahren steht ein Angebot der Behörde, das häufig unterschätzt wird. Die verkehrspsychologische Beratung in der Probezeit ist nach § 2a Abs. 7 Satz 5 StVG freiwillig, findet nach § 38 Satz 2 FeV als Einzelgespräch statt, und ihr Ergebnis ist nach § 38 Satz 4 FeV allein für den Betroffenen bestimmt; die Behörde erfährt es nicht. Ein Ersatz für die Verteidigung im Bußgeldverfahren ist sie damit nicht, wohl aber ein Baustein ohne Risiko.

Ein Fall aus meiner Praxis

Der folgende Fall ist anonymisiert und in den Einzelheiten verändert, der Mandant ist nicht erkennbar.

Ein neunzehnjähriger Mandant wurde in der Probezeit mit 2,1 ng/ml THC kontrolliert. Es folgte ein Bußgeldbescheid über 250 Euro nach § 24c StVG. Ein halbes Jahr später kam eine zweite Kontrolle mit 4,4 ng/ml hinzu, diesmal nach § 24a Abs. 1a StVG.

Die Fahrerlaubnisbehörde ordnete eine medizinisch-psychologische Untersuchung an und stützte sich auf wiederholte Zuwiderhandlungen. Wir haben darauf hingewiesen, dass der erste Vorfall ausschließlich § 24c StVG erfüllte, weil der Wert unter 3,5 ng/ml lag, und dass § 13a Satz 2 FeV solche Verstöße ausdrücklich ausnimmt.

Damit blieb eine einzige Zuwiderhandlung. Für den Auffangtatbestand fehlten Zusatztatsachen; die Carbonsäure lag bei 52 ng/ml, Ausfallerscheinungen waren nicht protokolliert, und zur Konsumform stand nichts in der Akte.

Die Behörde hat die Anordnung aufgehoben. Im Probezeitverfahren blieb es bei einem Aufbauseminar, die Fahrerlaubnis blieb bestehen.

Fragen aus der Praxis zur Probezeit

Gilt für mich in der Probezeit ein THC-Grenzwert?

Nein. § 24c StVG verbietet den Konsum und das Fahren unter der Wirkung vollständig, ohne einen Grenzwert zu nennen.

Ab welchem Wert wird es in der Probezeit geahndet?

Ab 1 ng/ml THC im Blutserum, weil sich ab diesem Wert eine Wirkung feststellen lässt (VGH Kassel, 10 B 606/25).

Ich bin 20 Jahre alt, die Probezeit ist abgelaufen. Gilt das Verbot noch?

Ja. Das Verbot gilt auch vor Vollendung des 21. Lebensjahres, unabhängig von der Probezeit.

Muss ich wegen eines Verstoßes in der Probezeit zur MPU?

Nicht wegen dieses Verstoßes allein. Ein Verstoß ausschließlich gegen § 24c StVG zählt bei § 13a FeV nicht mit.

Was kostet der Verstoß?

Der Regelsatz liegt bei 250 Euro nach Nummer 243b des Bußgeldkatalogs. Die Folgen im Probezeitverfahren wiegen in der Regel schwerer.

Ich nehme Medizinalcannabis. Gilt das Verbot auch für mich?

Nicht, wenn das Arzneimittel für einen konkreten Krankheitsfall verschrieben wurde und bestimmungsgemäß eingenommen wird. Dann greift § 24c Abs. 3 StVG.

Gesetzestexte und Fundstellen

Den amtlichen Wortlaut veröffentlicht das Bundesministerium der Justiz unter gesetze-im-internet.de. Dort stehen auch § 2a StVG zur Probezeit und § 24a StVG.

Zur Schwelle von 1 ng/ml und zum Anhaltspunkt für Cannabismissbrauch VGH Kassel, 19.09.2025, 10 B 606/25 = NJW 2025, 3593. Zur Begründung des Verzichts auf einen Grenzwert BT-Drs. 16/5047. Zum Regelsatz Nummer 243b des Bußgeldkatalogs.

Weiterführend: Drogenfahrt nach § 24a Abs. 2 StVG und die 1,6-Promille-Grenze im Alkoholrecht.

Weiterführend: Wer in der Probezeit ein Rezept hat, fällt unter die Ausnahme des § 24c Abs. 3 StVG, dazu Medizinalcannabis am Steuer. Zur Schuldform und zur Höhe der Geldbuße Vorsatz bei der Drogenfahrt.

Ihre kostenlose Ersteinschätzung

Steht ein Bußgeldbescheid nach § 24c StVG im Raum, läuft die Einspruchsfrist von zwei Wochen, und parallel beginnt das Probezeitverfahren. Beides hängt zusammen.

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Rechtsanwalt Björn Schüller, Bremen. Fahrerlaubnis- und Betäubungsmittelrecht bundesweit, siehe Anwalt für Verkehrsrecht in Bremen.

Trinkt ein Fahrer in der Probezeit zum Cannabis noch Alkohol, greift neben § 24c StVG das absolute Alkoholverbot des § 24a Abs. 2a StVG; die Einzelheiten stehen im Beitrag zum Mischkonsum von Cannabis und Alkohol.

Über den Autor

Björn Schüller

ist Rechtsanwalt und Strafverteidiger in Bremen, seit 2011 zugelassen und seit fünfzehn Jahren im Betäubungsmittel-, Cannabis-, Zoll- und Fahrerlaubnisrecht tätig. Verteidigung bundesweit.

Bild von Dipl. Jur. Björn Schüller

Dipl. Jur. Björn Schüller

Hochspezialisierter Rechtsanwalt und Strafverteidiger mit über 15 Jahren Erfahrung im Bereich Drogen und Recht.

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Strafverteidiger für Betäubungsmittelrecht Björn Schüller aus Bremen