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Dauermedikation und Fahreignung nach Nr. 9.6 der Anlage 4 zur FeV
Dauermedikation mit einem ärztlich verordneten betäubungsmittelhaltigen oder sonst psychoaktiven Arzneimittel wird nicht über Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV erfasst, sondern über Nr. 9.6.2 und Nr. 9.4. Rechtsgrundlage einer Begutachtung ist bei bestimmungsgemäßer Einnahme § 11 Abs. 2 Satz 1 FeV, nicht § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder Nr. 3 FeV. Wer das verwechselt, stützt die Entziehung auf einen Tatbestand, der nicht einschlägig ist.
Ich bin Björn Schüller, Rechtsanwalt in Bremen, und vertrete bundesweit Mandanten, deren Fahrerlaubnis wegen eines Arzneimittelbefundes in Frage steht. Diese Verfahren laufen anders als gewöhnliche Drogenverfahren. Der Betroffene hat ein Rezept, eine Diagnose und eine Dosierungsanweisung, und liest trotzdem den Satz, die Einnahme von Betäubungsmitteln schließe die Eignung aus. Bei einer Dauermedikation ist dieser Satz falsch, und er steht in fast jedem zweiten Bescheid, der mir vorgelegt wird.
Das Wichtigste in Kürze
- Bei einer Dauermedikation mit Mitteln, die unter das Betäubungsmittelgesetz fallende Stoffe enthalten, darf die fehlende Fahreignung nicht aus Nr. 9.1 oder Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur FeV hergeleitet werden, weil Nr. 9.4 und Nr. 9.6.2 speziellere Anforderungen normieren (OVG Bautzen BA 2009, 296; VGH Mannheim NZV 2013, 261; Hentschel/König, Straßenverkehrsrecht, 48. Aufl. 2025, StVG § 2 Rn. 65a).
- Rechtsgrundlage für ein Gutachten zur Klärung, ob aus der bestimmungsgemäßen Einnahme betäubungsmittelhaltiger psychoaktiver Arzneimittel Leistungseinschränkungen folgen, ist § 11 Abs. 2 Satz 1 FeV (VGH Mannheim VRS 129, 95; Hentschel/König, FeV § 14 Rn. 16).
- Zur Abklärung psycho-physischer Leistungseinbußen und etwaiger Kompensationsmöglichkeiten ist nicht ein ärztliches Gutachten, sondern eine medizinisch-psychologische Begutachtung anzuordnen (VGH Mannheim VRS 129, 95; VG Würzburg BeckRS 2016, 49875; Hentschel/König, StVG § 2 Rn. 65a).
- Die Abhängigkeit von einem bestimmungsgemäß eingenommenen Arzneimittel fällt unter Nr. 9.6.2 und nicht unter Nr. 9.3 der Anlage 4 zur FeV; für die Wiedererlangung nach einer Dauermedikation gilt deshalb Nr. 9.5 nicht (VGH München zfs 2019, 598 = BA 2019, 343).
- Missbräuchliche Einnahme nach Nr. 9.4 der Anlage 4 zur FeV ist regelmäßig übermäßiger Gebrauch; sie liegt bei häufiger als sporadischem Gebrauch und auch bei verordnungswidriger Einnahme vor (VGH München NZV 2019, 543; BA 2020, 133; Hentschel/König, StVG § 2 Rn. 65).
- Der bloße Besitz psychoaktiver Arzneimittel ohne Anhaltspunkte für missbräuchliche Einnahme genügt für eine Anordnung nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 FeV nicht (VGH München DAR 2018, 100; Hentschel/König, FeV § 14 Rn. 16).
- Die Medikamentenklausel des § 24a Abs. 4 StVG verlangt eine Verordnung für einen konkreten Krankheitsfall und eine bestimmungsgemäße Einnahme; an dieser fehlt es bei Abweichung von der Dosierungsanweisung (OLG Bamberg DAR 2019, 390; KG BA 2016, 188; Hentschel/König, StVG § 24a Rn. 22c).
- Die Bewertungen der Anlage 4 zur FeV gelten nur für den Regelfall; die Vorbemerkung berücksichtigt bei einer Dauermedikation ausdrücklich Kompensationen (BVerwG NJW 2017, 3318; Hentschel/König, FeV § 11 Rn. 19).
Die Gliederung dieses Beitrags
- Wo die Dauermedikation in der Anlage 4 zur FeV geregelt ist
- Weshalb Nr. 9.1 und Nr. 9.2.1 bei verordneten Betäubungsmitteln verdrängt sind
- Die Anordnung stützt sich auf § 11 Abs. 2 Satz 1 FeV
- Medizinisch-psychologische Begutachtung statt ärztliches Gutachten
- Abhängigkeit unter laufender Dauermedikation und die Wiedererlangung
- Missbräuchliche Einnahme als regelmäßig übermäßiger Gebrauch
- Der bloße Besitz psychoaktiver Arzneimittel als Anknüpfungspunkt
- Die Tatbestände der Nummer neun im Vergleich
- Die Abgrenzung zu Cannabis als Arzneimittel
- Die Medikamentenklausel des § 24a Abs. 4 StVG
- Was eine Anordnung bei Dauermedikation enthalten muss
- Wie ich Verfahren zur Dauermedikation führe
- Ein Fall aus meiner Praxis
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Wo die Dauermedikation in der Anlage 4 zur FeV geregelt ist
Die Anlage 4 zur FeV konkretisiert nach § 11 Abs. 1 Satz 2 FeV, wann die körperlichen und geistigen Anforderungen fehlen. Sie ist nicht abschließend, und ihre Wertungen gelten nur für den Regelfall (VGH Mannheim NJW 2018, 1559; VGH München NJW 2020, 1692; Hentschel/König, FeV § 11 Rn. 19). Für jede Dauermedikation ist das der Ansatzpunkt, weil die Anlage Ausnahmen zulässt. Eine eigene Fallgruppe bildet die Substitution mit Methadon, für die ein Ausnahmefall von der Regelvermutung anerkannt ist, dazu die Seite zur Substitution und Fahrerlaubnis. Für einzelne Wirkstoffe habe ich eigene Seiten angelegt, etwa zu Oxazepam, Temazepam und Piritramid.
Unter der Nummer neun stehen Betäubungsmittel, andere psychoaktiv wirkende Stoffe und Arzneimittel. Nr. 9.1 betrifft die Einnahme von Betäubungsmitteln, Nr. 9.3 die Abhängigkeit, Nr. 9.4 die missbräuchliche Einnahme psychoaktiver Arzneimittel, Nr. 9.5 den Zustand nach Entgiftung und Entwöhnung. Für die Dauermedikation maßgeblich ist Nr. 9.6 mit der Überschrift Dauerbehandlung mit Arzneimitteln.
Nr. 9.6.1 betrifft die Vergiftung. Praktisch bedeutsam ist Nr. 9.6.2, die die Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit zum Führen von Kraftfahrzeugen unter das erforderliche Maß erfasst. Beide Untertatbestände sehen keine Eignung vor und lassen die Spalten für Beschränkungen und Auflagen leer. Anknüpfungspunkt der Dauermedikation ist damit nicht der Wirkstoff und nicht das Rezept, sondern allein die Leistungsfähigkeit.
Grundlage der Eignungsbeurteilung ist nach Nr. 2 der Vorbemerkung in der Regel das Gutachten nach § 11 Abs. 2 bis 4 FeV; dafür gelten die Anlage 4a und die Begutachtungsleitlinien (Hentschel/König, FeV § 11 Rn. 20). Die Dauermedikation ist deshalb eine gutachtliche Frage und keine, die sich aus einem Wirkstoffnamen beantworten lässt.
Weshalb Nr. 9.1 und Nr. 9.2.1 bei verordneten Betäubungsmitteln verdrängt sind
Hier sind die meisten Verfügungen zur Dauermedikation fehlerhaft. Bei Einnahme von Medikamenten, die Stoffe enthalten, die unter das Betäubungsmittelgesetz fallen, kann die fehlende Fahreignung nicht schon aus der Einnahme von Betäubungsmitteln nach Nr. 9.1 oder Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur FeV hergeleitet werden, da die in Nr. 9.4 und Nr. 9.6.2 definierten Eignungsmängel speziellere Anforderungen normieren (Hentschel/König, StVG § 2 Rn. 65a).
Diese Linie zur Dauermedikation ist breit abgesichert. Nachgewiesen sind Entscheidungen des OVG Bautzen (BA 2009, 296), des VGH München (SVR 2011, 389; NZV 2019, 543), des VGH Mannheim (NZV 2013, 261; VRS 129, 95; VRS 131, 207 = NZV 2017, 291), des VG Würzburg (BeckRS 2016, 49875; BeckRS 2016, 53730) und des VG Düsseldorf (BA 2020, 61). Aus dem Schrifttum sind Jagow (NZV 2010, 479), Koehl (NZV 2018, 14) und Müller/Rebler (BA 2018, 204, 213) angeführt.
Die Umkehrung der Prüfungsreihenfolge
Nr. 9.1 knüpft an die Einnahme als solche an, weil der Verordnungsgeber beim illegalen Konsum keine therapeutische Zweckbestimmung vorfindet. Bei einer Dauermedikation gibt es sie, und der Verordnungsgeber hat sie in Nr. 9.6 eigens geregelt. Wer gleichwohl Nr. 9.1 bemüht, behandelt den Patienten strenger als vorgesehen, und zwar ohne jede Prüfung der Leistungsfähigkeit.
Praktisch trägt nicht der Nachweis von Morphin, Oxycodon oder einem Benzodiazepin die Entziehung, sondern erst die Feststellung, dass die Leistungsfähigkeit unter das erforderliche Maß gesunken ist oder die Einnahme missbräuchlich erfolgt. Fehlt sie, fehlt der Verfügung bei einer Dauermedikation die tatbestandliche Grundlage. Zu den Befunden die Seite zu Grenzwerten und Nachweiszeiten.
Die Anordnung stützt sich auf § 11 Abs. 2 Satz 1 FeV
Der zweite häufige Fehler bei einer Dauermedikation betrifft die Ermächtigung. Rechtsgrundlage für die Anordnung eines ärztlichen Gutachtens zur Klärung, ob aufgrund der bestimmungsgemäßen Einnahme betäubungsmittelhaltiger psychoaktiver Arzneimittel Leistungseinschränkungen oder sonstige Fahreignungsmängel vorliegen, ist § 11 Abs. 2 Satz 1 FeV; § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 3 FeV sind nur beim Verdacht missbräuchlicher Einnahme einschlägig (VGH Mannheim VRS 129, 95; Hentschel/König, FeV § 11 Rn. 27 und FeV § 14 Rn. 16).
Der Unterschied ist kein formaler. § 14 Abs. 1 Satz 1 FeV ist zwingend; liegen die Voraussetzungen vor, hat die Behörde kein Ermessen. § 11 Abs. 2 Satz 1 FeV setzt Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung voraus und steht unter pflichtgebundenem Ermessen (Hentschel/König, FeV § 11 Rn. 24a). Wer bei einer Dauermedikation die Normen vertauscht, erspart sich die Erwägungen, die er offenlegen müsste.
Bedenken sind nur zu klären, wenn konkrete Tatsachen nachvollziehbar den Verdacht eines Eignungsmangels rechtfertigen; eine Anordnung auf bloßen Verdacht ist rechtswidrig (OVG Koblenz NJW 2002, 2581; Hentschel/König, FeV § 11 Rn. 23). Dass der Mangel feststeht, ist nicht nötig; Tatsachen, die darauf hinweisen, genügen (VGH München NZV 2019, 39; Hentschel/König, FeV § 11 Rn. 27). Beide Sätze stammen aus dem allgemeinen Begutachtungsrecht.
Für die Dauermedikation folgt daraus ein enger Anlassbezug. Die Verordnung allein ist keine solche Tatsache, denn sie belegt nur die Therapie. Hinzukommen muss etwas, das auf eine Leistungsminderung hindeutet, etwa ein Fahrfehler, eine Angabe des behandelnden Arztes oder eine Dosissteigerung. Ein Gutachten darf nicht auf einen Verdacht ins Blaue hinein verlangt werden (VGH München NZV 2019, 39; Hentschel/König, FeV § 11 Rn. 27a). Welche Aufklärungspflicht den behandelnden Arzt trifft, steht unter ärztliche Aufklärung zur Fahrsicherheit.
Medizinisch-psychologische Begutachtung statt ärztliches Gutachten
Nun die Kehrseite der Dauermedikation, und sie überrascht Mandanten. Zur Abklärung der durch die bestimmungsgemäße Einnahme psychoaktiver Arzneimittel hervorgerufenen psycho-physischen Leistungseinbußen und etwaiger Kompensationsmöglichkeiten ist nicht ein ärztliches Gutachten, sondern eine medizinisch-psychologische Begutachtung anzuordnen (VGH Mannheim VRS 129, 95; VG Würzburg BeckRS 2016, 49875; Hentschel/König, StVG § 2 Rn. 65a).
Der Grund liegt im Untersuchungsgegenstand. Ob ein Wirkstoff vorliegt und wie er verordnet ist, beantwortet ein Arzt. Ob Aufmerksamkeit, Konzentration, Reaktionsfähigkeit und Belastbarkeit unter der Dauermedikation noch dem erforderlichen Maß entsprechen und ob Einbußen durch Fahrerfahrung, Verhaltenssteuerung oder Einstellung ausgeglichen werden, klären nur psychologische Testverfahren.
Die Rangfolge der Untersuchungsarten und ihre Ausnahme
Im Grundsatz gilt eine Stufenfolge. Die medizinisch-psychologische Begutachtung ist der größere Eingriff, weil sie die engere persönliche Lebenssphäre offenlegt; daher ist zunächst nur eine ärztliche Untersuchung anzuordnen, wenn nicht ausnahmsweise von vornherein allein die medizinisch-psychologische Untersuchung geeignet und erforderlich ist (VGH München zfs 2021, 56 = BeckRS 2020, 24656; Hentschel/König, FeV § 11 Rn. 24b).
Genau diese Ausnahme greift bei der Dauermedikation, soweit es um Leistungseinbußen und Kompensation geht. Die Behörde kann sich nicht auf die Verhältnismäßigkeit berufen und beim ärztlichen Gutachten stehen bleiben. Sie darf es vorschalten und nach dessen Würdigung ein medizinisch-psychologisches Gutachten nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FeV nachfordern (OVG Saarlouis zfs 2021, 239).
Daraus ergibt sich eine doppelte Angriffslinie. Ordnet die Behörde bei einer Dauermedikation nur ein ärztliches Gutachten an, erfasst die Fragestellung die Leistungsfähigkeit nicht. Ordnet sie eine Begutachtung an, muss die Fragestellung auf Leistung und Kompensation zugeschnitten sein. Dazu die Seiten zu den Leistungstests in der medizinisch-psychologischen Untersuchung und zur Begutachtungsstelle für Fahreignung.
Abhängigkeit unter laufender Dauermedikation und die Wiedererlangung
Der dritte Fehler betrifft die Abhängigkeit. Die Abhängigkeit von einem bestimmungsgemäß eingenommenen betäubungsmittelhaltigen Arzneimittel fällt nicht unter Nr. 9.3 der Anlage 4 zur FeV, sondern wird von Nr. 9.6.2 erfasst (VGH München zfs 2019, 598 = BA 2019, 343; Hentschel/König, StVG § 2 Rn. 65a). Die Dauermedikation bleibt also im Regime der Nr. 9.6 und wechselt nicht in das allgemeine Suchtrecht.
Daran hängt die Wiedererlangung. Nach Beendigung einer Medikamentenabhängigkeit, die durch bestimmungsgemäßen Gebrauch hervorgerufen wurde, findet Nr. 9.5 der Anlage 4 zur FeV keine Anwendung; es ist nach den Umständen des Einzelfalls zu entscheiden, welche Anforderungen zu stellen sind (VGH München zfs 2019, 598 = BA 2019, 343).
Praktisch heißt das: Die Jahresfrist der Nr. 9.5, die nach Entgiftung und Entwöhnung in der Regel eine einjährige Abstinenz verlangt (VGH Mannheim NZV 2002, 477; OVG Bautzen BA 2004, 556; Hentschel/König, StVG § 2 Rn. 63), lässt sich einer Dauermedikation nicht entgegenhalten. Wer das übersieht, verlangt von einem Schmerzpatienten einen Abstinenznachweis ohne Rechtsgrundlage. Dazu die Seite zum Drogenscreening nach der FeV.
Eine Besonderheit gilt für die Substitution. Methadonkonsum schließt nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV die Fahreignung grundsätzlich aus (VG Osnabrück BA 2010, 375); ausnahmsweise kann die Eignung bei fachgerechter, seit mehr als einem Jahr andauernder Substitution und psychosozialer Stabilität bestehen (OVG Münster BA 2014, 297; VGH München BeckRS 2018, 30647; Hentschel/König, StVG § 2 Rn. 64).
Rechtsgrundlage des Gutachtens ist dort Nr. 3 Satz 3 der Vorbemerkung zur Anlage 4 und nicht § 14 Abs. 2 FeV, wie das OVG Saarlouis (NJW 2006, 2651) angenommen hatte (Hentschel/König, StVG § 2 Rn. 64). Die Substitution ist damit keine Dauermedikation im engeren Sinn, sondern eine eigene Fallgruppe. Näheres auf der Seite zu Buprenorphin.
Missbräuchliche Einnahme als regelmäßig übermäßiger Gebrauch
Nr. 9.4 der Anlage 4 zur FeV schließt die Eignung aus, wenn psychoaktiv wirkende Arzneimittel missbräuchlich eingenommen werden. Darunter wird regelmäßig übermäßiger Gebrauch verstanden, der vorliegt, wenn der Gebrauch häufiger als nur sporadisch vorkommt (VGH München NZV 2019, 543; BA 2020, 133; Hentschel/König, StVG § 2 Rn. 65). Der ein- oder mehrmalige Gebrauch genügt nicht (OVG Bautzen BA 2009, 296; VGH Mannheim NZV 2013, 261).
Übermäßiger Gebrauch liegt nicht nur bei zu hoher Dosierung vor, sondern auch bei verordnungswidriger Einnahme (VGH München NZV 2019, 543; BA 2020, 133). Entscheidend erscheint nach der Kommentierung nicht, wie häufig die Einnahme in der Vergangenheit erfolgt ist, sondern welche in der Zukunft zu erwarten ist (Hentschel/König, StVG § 2 Rn. 65). Kritisch zum Begriff der Regelmäßigkeit Ludovisy (VGT 1999, 118).
Hier liegt die Grenze jeder Dauermedikation. Wer das Mittel so nimmt, wie es verordnet ist, bleibt in Nr. 9.6. Wer nach oben abweicht, es mit anderen psychoaktiven Substanzen kombiniert oder sich Vorräte außerhalb der Verordnung beschafft, landet in Nr. 9.4. Steht die missbräuchliche Einnahme fest, ist die Ungeeignetheit nach § 11 Abs. 7 FeV ohne weitere Aufklärung anzunehmen (Hentschel/König, StVG § 2 Rn. 62d).
Besteht bei einer Dauermedikation nur Klärungsbedarf, ob missbräuchliche Einnahme vorliegt, ist ein ärztliches Gutachten nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 FeV anzuordnen. Es dient der Klärung, ob missbräuchliche Einnahme vorliegt, ohne dass Abhängigkeit zu konstatieren ist (Hentschel/König, FeV § 14 Rn. 16). Die Abgrenzung zwischen Nr. 9.4 und Nr. 9.6.2 entscheidet bei der Dauermedikation damit über die Gutachtenart.
Der bloße Besitz psychoaktiver Arzneimittel als Anknüpfungspunkt
Mandanten unter Dauermedikation werden häufig auffällig, weil bei einer Kontrolle Tabletten gefunden werden. Das genügt nicht. Der bloße Besitz psychoaktiv wirkender Arzneimittel ohne hinreichende Anhaltspunkte für deren missbräuchliche Einnahme reicht für eine Anordnung nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 FeV nicht aus; ein bloßer Verdacht trägt sie ebenfalls nicht (VGH München DAR 2018, 100; Hentschel/König, FeV § 14 Rn. 16).
Davon zu trennen ist der widerrechtliche Besitz von Betäubungsmitteln nach § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV, der eine Ermessensanordnung erlaubt und bei dem der Besitz konkret nachgewiesen sein muss; konkrete Verdachtsmomente genügen nicht (VGH München VRS 139, 48 = BeckRS 2020, 22594; OVG Münster NZV 2002, 427; Hentschel/König, FeV § 14 Rn. 17). Diese Entscheidungen sind zum illegalen Besitz ergangen, nicht zur Dauermedikation.
Bei verordneten Mitteln fehlt regelmäßig schon die Widerrechtlichkeit. Wer ein Rezept vorlegt, besitzt rechtmäßig, auch eine Menge für mehrere Wochen. Die Behörde muss deshalb zusätzliche Anhaltspunkte benennen, etwa Vorräte aus mehreren Quellen, fremde Verordnungen oder eine mit der Dosierungsanweisung unvereinbare Menge. Zum Besitz allgemein die Seite zu Drogenbesitz ohne Fahrt.
Die Tatbestände der Nummer neun im Vergleich
| Nummer der Anlage 4 | Tatbestand | Rechtsfolge | Zuständige Gutachtenart |
|---|---|---|---|
| Nr. 9.1 | Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes | keine Eignung, keine Auflage vorgesehen | ärztliches Gutachten nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV |
| Nr. 9.3 | Abhängigkeit von Betäubungsmitteln oder von anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen | keine Eignung, keine Auflage vorgesehen | ärztliches Gutachten nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FeV |
| Nr. 9.4 | missbräuchliche Einnahme, also regelmäßig übermäßiger Gebrauch, psychoaktiv wirkender Arzneimittel und anderer psychoaktiv wirkender Stoffe | keine Eignung, keine Auflage vorgesehen | ärztliches Gutachten nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 FeV |
| Nr. 9.5 | Zustand nach Entgiftung und Entwöhnung | Eignung nach einjähriger Abstinenz, verbunden mit regelmäßigen Kontrollen | medizinisch-psychologisches Gutachten nach § 14 Abs. 2 FeV |
| Nr. 9.6.2 | Dauerbehandlung mit Arzneimitteln mit Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit zum Führen von Kraftfahrzeugen unter das erforderliche Maß | keine Eignung, keine Auflage vorgesehen | medizinisch-psychologische Begutachtung auf Grundlage des § 11 Abs. 2 Satz 1 FeV |
Die Tabelle macht den für die Dauermedikation entscheidenden Unterschied sichtbar. In den Zeilen zu Nr. 9.1, Nr. 9.3 und Nr. 9.4 knüpft die Anlage an ein Verhalten an, in der Zeile zu Nr. 9.6.2 allein an einen Befund über die Leistungsfähigkeit. Nur dort geht es um eine Dauermedikation im engeren Sinn, und nur dort verschiebt sich die Ermächtigung von § 14 FeV auf § 11 Abs. 2 Satz 1 FeV.
Die Abgrenzung zu Cannabis als Arzneimittel
Die folgenden Entscheidungen sind zu Cannabis als Arzneimittel ergangen und betreffen eine Sonderlage, die sich seit dem 1. April 2024 auch im Ausgangspunkt von der übrigen Dauermedikation unterscheidet. Mit dem Cannabisgesetz ist Medizinalcannabis aus dem Betäubungsmittelgesetz in das Medizinal-Cannabisgesetz überführt worden; Abgabe und Verschreibung richten sich nach § 3 MedCanG (Hentschel/König, StVG § 2 Rn. 62a).
Vorher wurden Cannabispatienten wie andere Patienten behandelt, die unter einer Dauermedikation stehen; der bestimmungsgemäße Konsum verordneten Cannabis war als Dauerbehandlung mit Arzneimitteln nach Nr. 9.6 der Anlage 4 zur FeV einzuordnen (OVG Münster NZV 2019, 599 = VRS 137, 52; Hentschel/König, StVG § 2 Rn. 62a). Daraus folgte ein doppeltes Privileg, nämlich die Freistellung von der Regelannahme und vom strengen Trennungsgebot (VGH München BeckRS 2020, 9476).
Die Rechtsprechung hat dazu einen Kriterienkatalog entwickelt. Eine Dauerbehandlung mit Medizinalcannabis führt nicht zum Verlust der Fahreignung, wenn die Einnahme indiziert und verordnet ist, zuverlässig nur nach der Verordnung erfolgt, keine dauerhaften Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit bestehen, die Grunderkrankung keine verkehrsmedizinisch relevante Ausprägung aufweist und nicht zu erwarten ist, dass der Betroffene bei beeinträchtigter Fahrsicherheit fährt (VGH Mannheim zfs 2021, 534; DAR 2024, 38; OVG Saarlouis SVR 2021, 477).
Auch nach neuem Recht bleibt Raum für ein Sonderregime, weil sonst das strenge Trennungsgebot der Nr. 9.2.1 gelten würde; systematisch spricht dafür, dass für Eignungsmängel aus dem Gebrauch psychoaktiver Arzneimittel speziellere Anforderungen gelten, wie sich aus Nr. 9.4 und Nr. 9.6 ergibt (VGH Mannheim DAR 2024, 38; Hentschel/König, StVG § 2 Rn. 62b). Eine Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit bleibt ein Mangel nach Nr. 9.6.2 (OVG Münster VRS 137, 52).
Zwei Punkte sind praktisch wichtig. Eine Einnahme in zu hoher Dosis oder entgegen der Verschreibung ist auch nach neuem Recht missbräuchliche Einnahme nach Nr. 9.4 (VGH München BeckRS 2023, 10133). Und den Betroffenen trifft eine Mitwirkungsobliegenheit schon vor einer Gutachtenanordnung, weil das Sonderregime von Umständen in seinem Lebenskreis abhängt (VGH München BeckRS 2022, 22199; Hentschel/König, StVG § 2 Rn. 62d).
Nach der Kommentierung spricht einiges dafür, dass bei einer Dauermedikation mit Medizinalcannabis regelmäßig Anlass besteht, die Leistungsfähigkeit zu klären; offen gelassen haben dies der VGH Mannheim (DAR 2024, 38) und der VGH München (BeckRS 2022, 16886), in diese Richtung weist Borgmann (DAR 2018, 190, 196). Einzelheiten auf der Seite zu Medizinalcannabis und Fahrerlaubnis.
Die Medikamentenklausel des § 24a Abs. 4 StVG
Neben dem Verfahren zur Dauermedikation läuft meist ein Bußgeldverfahren, und dort gilt eine eigene Regelung. Nach der seit dem 22. August 2024 in § 24a Abs. 4 StVG eingestellten Medikamentenklausel sind die Absätze 1a, 2 und 2a nicht anwendbar, wenn eine dort oder in der Anlage zu § 24a StVG genannte Substanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt (Hentschel/König, StVG § 24a Rn. 22a).
Ärztliche Verordnung und bestimmungsgemäße Einnahme
Das Gericht muss feststellen, ob das Medikament durch einen Arzt zur Behandlung einer konkreten Krankheit verordnet wurde (KG BA 2016, 188 = BeckRS 2016, 2821; OLG Bamberg DAR 2019, 390; OLG Koblenz BeckRS 2022, 8932; Hentschel/König, StVG § 24a Rn. 22b). Es darf dies bei Schweigen des Betroffenen nicht unterstellen. Über eine vorliegende Verschreibung darf es sich bei bloßem Verdacht missbräuchlichen ärztlichen Verhaltens nicht hinwegsetzen (OLG Oldenburg DAR 2023, 584).
Hinzu kommen muss die bestimmungsgemäße Einnahme, die den Kern jeder Dauermedikation bildet. An ihr fehlt es, wenn der Betroffene die ärztliche Dosierungsanweisung nicht eingehalten hat (OLG Bamberg DAR 2019, 390; Hentschel/König, StVG § 24a Rn. 22c). Sie fehlt ferner bei nachweisbarem Mischkonsum von teils verordnetem, teils nicht verordnetem Stoff (AG Trier NZV 2022, 254); das Kammergericht nimmt einen solchen an, wenn sich der Befund nicht allein mit der Dosierungsanleitung erklären lässt (KG BA 2016, 188).
Diese Entscheidungen sind zum Ordnungswidrigkeitenrecht ergangen und sagen nichts darüber, ob eine Dauermedikation die Fahreignung berührt. Wichtig sind sie dennoch, weil die Feststellungen des Bußgeldverfahrens in die Fahrerlaubnisakte wandern und weil der Begriff der bestimmungsgemäßen Einnahme dort und in Nr. 9.4 der Anlage 4 zur FeV weitgehend parallel verwendet wird.
Keine Medikamentenklausel im Strafrecht
Wer sich bei einer Dauermedikation auf § 24a Abs. 4 StVG verlässt, übersieht eine Lücke. Eine entsprechende Medikamentenklausel existiert im Rahmen des § 316 StGB nicht; die ärztliche Verordnung schließt eine Strafbarkeit deshalb nicht aus (Hentschel/König, StGB § 316 Rn. 62). Auch bei erfüllter Klausel bleibt im Fall nachgewiesener Fahrunsicherheit eine Verurteilung nach § 315c Abs. 1 Nr. 2a oder § 316 StGB möglich.
Beweisgrenzwerte für absolute Fahrunsicherheit gibt es bei Medikamenten nicht. Das hat der Bundesgerichtshof für Benzodiazepine, Antidepressiva und Methadon entschieden (BGH BA 2021, 416; grundlegend BGHSt 44, 219 = NJW 1999, 226; Hentschel/König, StGB § 316 Rn. 63). Erforderlich sind weitere Beweisanzeichen, wobei Fahrfehlern die größte Bedeutung zukommt (Hentschel/König, StGB § 316 Rn. 64). Diese Nachweise betreffen das Strafrecht und nicht die Fahreignung. Für die Dauermedikation mit Antidepressiva und mit Antipsychotika gelten eigene Maßstäbe der Einstellungsphase und der Leistungsprüfung, die auf gesonderten Seiten dargestellt sind.
Was eine Anordnung bei Dauermedikation enthalten muss
Die Anordnung ist nach herrschender Meinung nicht gesondert anfechtbar (BVerwG NJW 2017, 1765; Hentschel/König, FeV § 11 Rn. 25). Umso genauer ist sie zu prüfen, denn der Schluss auf die Nichteignung bei grundloser Nichtbeibringung ist nach § 11 Abs. 8 FeV nur zulässig, wenn die Anordnung materiell und formell rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig war (BVerwG NJW 2005, 3081; Hentschel/König, FeV § 11 Rn. 55).
Welches Gutachten verlangt wird, muss die Behörde bei einer Dauermedikation unmissverständlich benennen (Hentschel/König, FeV § 11 Rn. 24c; VG Saarlouis zfs 2013, 297; VG Neustadt BA 2013, 264). Bei einem ärztlichen Gutachten ist genau zu bezeichnen, welche der in § 11 Abs. 2 Satz 3 FeV genannten Arztgruppen begutachten soll; die Auswahl erfolgt nach pflichtgemäßem Ermessen, eine Abweichung von den Begutachtungsleitlinien ist zu erläutern (OVG Münster DAR 2022, 167; Hentschel/König, FeV § 11 Rn. 46a).
Die Fragestellung muss konkret sein und benennen, was in der jeweiligen Sachverhaltsgestaltung Gegenstand der Überprüfung ist (BVerwG NJW 2016, 179; Hentschel/König, FeV § 11 Rn. 42a). Ist nur zu klären, ob die Fahreignung aufgrund von Medikamenteneinnahme und der zugrundeliegenden Krankheiten fehlt, darf sich der Untersuchungsauftrag nicht auf alle in der Anlage 4 erwähnten Krankheitsbilder beziehen, wenn die behandelten Krankheiten ermittelt werden können (VG Ansbach BeckRS 2012, 51297).
In Verfahren zur Dauermedikation ist das der wirksamste Satz, weil die Behörde weit formuliert, solange sie die Grunderkrankung nicht kennt. Kommen verschiedenartige Krankheitsursachen in Betracht, kann aus Gründen der Verhältnismäßigkeit ein gestaffeltes Untersuchungsprogramm geboten sein (VGH Mannheim NJW 2014, 1901; Hentschel/König, FeV § 11 Rn. 42b). Beide Entscheidungen betreffen das allgemeine Begutachtungsrecht.
Ist die Fragestellung nur zum Teil gerechtfertigt, gehen Unklarheiten zu Lasten der Behörde (VGH München NJW 2020, 1692; OVG Münster NJW 2022, 2633; Hentschel/König, FeV § 11 Rn. 42c). Dem Betroffenen kann nicht angesonnen werden, präziser zu sein als die Behörde (VGH Mannheim VRS 130, 256; OVG Schleswig BA 2021, 345). Die scharfe Sanktion setzt eine vollständig rechtmäßige Anordnung voraus (VG Würzburg BeckRS 2016, 49875).
Hinzu kommen die Mitteilungspflichten, die bei einer Dauermedikation oft übergangen werden. Die konkrete Fragestellung ist dem Betroffenen mitzuteilen, damit er die Rechtmäßigkeit beurteilen kann (BVerwG NJW 2016, 179; Hentschel/König, FeV § 11 Rn. 42d). Ferner ist mitzuteilen, dass er die an die untersuchende Stelle zu übersendenden Unterlagen einsehen kann; das ist keine bloße Ordnungsvorschrift (BVerwG NJW 2017, 1765; OVG Berlin NJW 2018, 249; Hentschel/König, FeV § 11 Rn. 47).
Wie ich Verfahren zur Dauermedikation führe
Am Anfang steht die Zuordnung. Ich prüfe wörtlich, auf welche Nummer der Anlage 4 zur FeV und auf welche Ermächtigung sich die Behörde stützt. Steht dort Nr. 9.1 und handelt es sich um ein verordnetes Mittel mit einem Stoff des Betäubungsmittelgesetzes, ist die Verfügung bereits angreifbar. Steht dort § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV, fehlt bei bestimmungsgemäßer Einnahme die zutreffende Rechtsgrundlage.
Dann folgt die Belegarbeit, die über jedes Verfahren zur Dauermedikation entscheidet. Benötigt werden Verordnung im Wortlaut, Diagnose, Dosierungsanweisung, Einnahmezeiten, Behandlungsverlauf und eine Stellungnahme des behandelnden Arztes zur Stabilität der Einstellung. Nützlich ist ein Patientenausweis mit Einnahmeart, Dosis und Tageszeiten; dessen Feststellung verlangt das OLG Koblenz im Bußgeldverfahren (BeckRS 2022, 8932; vgl. VGH München SVR 2019, 272).
Der dritte Schritt betrifft die Fragestellung. Ich lasse sie mir mitteilen, vergleiche sie mit den dargelegten Eignungsbedenken und widerspreche jeder Formulierung, die über Leistungsfähigkeit und Kompensation hinausgreift. Zugleich benenne ich die Grunderkrankung, damit die Behörde den Auftrag eingrenzen kann. Zum Ablauf die Seite zur Anordnung der Begutachtung.
Der vierte Schritt ist der Kompensationsvortrag. Die Vorbemerkung zur Anlage 4 berücksichtigt ausdrücklich Kompensation durch Veranlagung, Gewöhnung sowie besondere Einstellung oder Verhaltenssteuerung; bei Abweichung vom Regelfall obliegt es dem Betroffenen, die besonderen Umstände schlüssig darzulegen (OVG Schleswig zfs 2020, 297; Hentschel/König, FeV § 11 Rn. 19). Bei langjähriger Dauermedikation trägt dieser Teil die Verteidigung.
Zuletzt die Verwertbarkeit des Gutachtens zur Dauermedikation. Ein vorliegendes Gutachten darf die Behörde nicht ungeprüft übernehmen, sondern muss es kritisch würdigen; es muss nachvollziehbar und nachprüfbar sein und darf den Auftrag nicht überschreiten (OVG Münster NJW 2017, 283; Hentschel/König, FeV § 11 Rn. 41). Zu Befunden und Attesten die Seite zum medizinischen Befund in der Begutachtung.
Ein Fall aus meiner Praxis
Ein Mandant stand nach zwei Bandscheibenoperationen seit Jahren unter einer opioidhaltigen Schmerzmedikation. Nach einem Auffahrunfall ohne Personenschaden wies die Blutprobe den verordneten Wirkstoff aus. Die Behörde entzog die Fahrerlaubnis unmittelbar und stützte dies auf die Einnahme von Betäubungsmitteln nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV. Alle Einzelheiten dieses Sachverhalts sind verändert.
Die Verfügung enthielt kein Wort zur Leistungsfähigkeit unter der Dauermedikation. Sie erwähnte die Verordnung, hielt sie aber für unerheblich, weil der Wirkstoff ein Betäubungsmittel sei. Genau das ist der Fehler: Bei einer Dauermedikation mit einem Mittel, das unter das Betäubungsmittelgesetz fallende Stoffe enthält, sind Nr. 9.4 und Nr. 9.6.2 die speziellen Tatbestände, und die Entziehung lässt sich nicht auf Nr. 9.1 stützen.
Vorgetragen wurden die Verordnung im Wortlaut, ein Verlaufsbericht über vier Jahre, die lückenlose Einhaltung der Dosierung, das Fehlen jeder Voreintragung und eine Stellungnahme der Schmerzambulanz zur stabilen Einstellung. Rechtlich habe ich zwei Punkte geltend gemacht, nämlich die falsche Nummer der Anlage 4 und die falsche Ermächtigung, weil bei bestimmungsgemäßer Einnahme § 11 Abs. 2 Satz 1 FeV gilt.
Die Behörde hat die sofortige Vollziehung aufgehoben und über eine medizinisch-psychologische Begutachtung weitergeführt, deren Fragestellung auf Leistungsfähigkeit und Kompensation begrenzt wurde. Tragend war nicht die Behauptung, der Mandant sei geeignet, sondern die Feststellung, dass der gewählte Tatbestand auf eine Dauermedikation nicht passt. Diese Reihenfolge entscheidet solche Verfahren fast immer.
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Zur Dauermedikation mit verordnetem Cannabis und ihrer Sonderlage die Seite zu Cannabis als Arzneimittel im Fahrerlaubnisrecht. Zur behördlichen Aufforderung die Seite zur Beibringungsanordnung, zur untersuchenden Stelle die Seite zur amtlich anerkannten Begutachtungsstelle und zu den Verfahren die Seite zu den computergestützten Leistungstests.
Zur Analytik die Seite zum Screening nach der FeV, zur Verwertung ärztlicher Unterlagen die Seite zum ärztlichen Befund in der Begutachtung, zum Verfahrensgang die Seite zur Entziehung der Fahrerlaubnis.
Zu einzelnen Wirkstoffen, die als Arzneimittel verordnet werden und zugleich dem Betäubungsmittelrecht unterliegen, die Seiten zu Codein als Betäubungsmittel und zur Substitution mit Buprenorphin. Zu den Schwesterthemen die Seiten zu Grenzwerten und Nachweiszeiten der einzelnen Substanzen und zum Besitz von Betäubungsmitteln ohne jede Fahrt.
Fragen aus der Sprechstunde
Ich nehme mein Schmerzmittel genau wie verordnet. Darf man mir deswegen den Führerschein wegnehmen?
Nicht wegen der Einnahme als solcher. Bei einer Dauermedikation mit einem verordneten betäubungsmittelhaltigen Arzneimittel darf die Ungeeignetheit nicht aus Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV hergeleitet werden, weil Nr. 9.4 und Nr. 9.6.2 spezieller sind. Erforderlich ist die Feststellung, dass Ihre Leistungsfähigkeit unter das erforderliche Maß gesunken ist oder dass Sie das Mittel missbräuchlich einnehmen.
Die Behörde hat ein ärztliches Gutachten angefordert. Ist das richtig?
Das hängt von der Fragestellung ab. Geht es bei einer Dauermedikation um psycho-physische Leistungseinbußen und um Kompensationsmöglichkeiten, ist eine medizinisch-psychologische Begutachtung anzuordnen. Geht es um den Verdacht missbräuchlicher Einnahme, ist das ärztliche Gutachten nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 FeV richtig. Lassen Sie sich die Fragestellung mitteilen, bevor Sie einen Termin vereinbaren.
Bei einer Kontrolle wurden meine Tabletten gefunden. Reicht das für eine Untersuchung?
Nein, der Besitz allein trägt bei einer Dauermedikation keine Anordnung. Der bloße Besitz psychoaktiv wirkender Arzneimittel ohne hinreichende Anhaltspunkte für eine missbräuchliche Einnahme genügt für eine Anordnung nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 FeV nicht, und ein bloßer Verdacht trägt sie ebenfalls nicht. Bei verordneten Mitteln fehlt zudem regelmäßig die Widerrechtlichkeit des Besitzes, an die § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV anknüpft.
Ich bin von meinem Medikament abhängig geworden, obwohl ich es korrekt eingenommen habe. Muss ich ein Jahr Abstinenz nachweisen?
Nach der Rechtsprechung nicht. Eine Abhängigkeit von einem bestimmungsgemäß eingenommenen betäubungsmittelhaltigen Arzneimittel fällt unter Nr. 9.6.2 und nicht unter Nr. 9.3 der Anlage 4 zur FeV, weshalb für die Wiedererlangung Nr. 9.5 nicht gilt. Es ist nach den Umständen des Einzelfalls zu entscheiden. Die starre Einjahresfrist lässt sich einer Dauermedikation daher nicht entgegenhalten.
Ich bin mit meinem verordneten Medikament im Blut angehalten worden. Ist das eine Ordnungswidrigkeit?
In der Regel nicht, wenn die Medikamentenklausel greift. § 24a Abs. 4 StVG setzt voraus, dass die Substanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt. Daran fehlt es, wenn Sie die Dosierungsanweisung nicht eingehalten haben. Im Strafrecht gibt es keine solche Klausel, dort bleibt § 316 StGB bei festgestellter Fahrunsicherheit anwendbar.
Mein Cannabis ist ärztlich verordnet. Gilt für mich dasselbe wie für andere Patienten?
Im Ausgangspunkt ja, seit 2024 aber mit Abweichungen gegenüber der sonstigen Dauermedikation. Medizinalcannabis ist kein Betäubungsmittel mehr, sodass der betäubungsmittelrechtliche Grundsatz der letzten Wahl entfällt; eine Indikation bleibt erforderlich. Verlangt wird außerdem, dass die Einnahme zuverlässig nach der Verordnung erfolgt und keine dauerhaften Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit bestehen. Sie trifft eine Mitwirkungsobliegenheit.
Normen, Rechtsprechung und Schrifttum
Den amtlichen Wortlaut der Anlage 4 zur FeV mit der hier maßgeblichen Nr. 9.6 veröffentlicht das Bundesministerium der Justiz unter gesetze-im-internet.de. Lesen Sie die Vorbemerkung mit, weil sich aus ihr sowohl die Beschränkung auf den Regelfall als auch die Möglichkeit der Kompensation ergibt.
Maßgeblich sind daneben Hentschel/König, Straßenverkehrsrecht, 48. Auflage 2025, und zwar aus StVG § 2 Rn. 62a, 62b, 62d, 63, 64, 65 und 65a, aus StVG § 24a Rn. 22a bis 22c, aus StGB § 316 Rn. 62 bis 64 sowie aus FeV § 11 Rn. 19, 20, 23, 24a bis 24c, 25, 27, 27a, 41, 42a bis 42d, 46a, 47 und 55 und aus FeV § 14 Rn. 16 und 17.
Zur Dauermedikation im engeren Sinn ergangen sind OVG Bautzen BA 2009, 296, VGH München SVR 2011, 389, NZV 2019, 543, BA 2020, 133, zfs 2019, 598 = BA 2019, 343 und DAR 2018, 100, VGH Mannheim NZV 2013, 261, VRS 129, 95 und VRS 131, 207 = NZV 2017, 291, VG Würzburg BeckRS 2016, 49875 und BeckRS 2016, 53730 sowie VG Düsseldorf BA 2020, 61.
Zu Cannabis als Arzneimittel und damit zu einer von der sonstigen Dauermedikation abweichenden Sonderlage ergangen sind OVG Münster NZV 2019, 599 = VRS 137, 52, VGH Mannheim zfs 2021, 534 und DAR 2024, 38, OVG Saarlouis SVR 2021, 477 und zfs 2021, 239 sowie VGH München SVR 2019, 272, BeckRS 2020, 9476, BeckRS 2022, 16886, BeckRS 2022, 22199 und BeckRS 2023, 10133.
Zum allgemeinen Begutachtungsrecht des § 11 FeV und nicht zur Dauermedikation ergangen sind BVerwG NJW 2005, 3081, NJW 2016, 179, NJW 2017, 1765 und NJW 2017, 3318, VGH München zfs 2021, 56 = BeckRS 2020, 24656, NZV 2019, 39 und NJW 2020, 1692, VGH Mannheim NJW 2014, 1901, NJW 2018, 1559 und VRS 130, 256 sowie OVG Münster NJW 2017, 283, NJW 2022, 2633 und DAR 2022, 167.
Ebenfalls dorthin gehören OVG Berlin NJW 2018, 249, OVG Schleswig zfs 2020, 297 und BA 2021, 345, OVG Koblenz NJW 2002, 2581, VG Ansbach BeckRS 2012, 51297, VG Saarlouis zfs 2013, 297 und VG Neustadt BA 2013, 264. Zum Ordnungswidrigkeiten- und Strafrecht und nicht zur Dauermedikation ergangen sind KG BA 2016, 188, OLG Bamberg DAR 2019, 390, OLG Koblenz BeckRS 2022, 8932, OLG Oldenburg DAR 2023, 584, AG Trier NZV 2022, 254, BGH BA 2021, 416 und BGHSt 44, 219 = NJW 1999, 226.
Kostenlose Ersteinschätzung
Wenn Sie ein verordnetes Arzneimittel einnehmen und Post von der Fahrerlaubnisbehörde erhalten haben, sehen Sie zuerst nach, auf welche Nummer der Anlage 4 zur FeV und auf welche Vorschrift sich die Behörde stützt, und bewahren Sie den Umschlag auf, weil das Zustellungsdatum den Fristbeginn belegt. Sammeln Sie Verordnung, Diagnose, Dosierungsanweisung und, falls vorhanden, den Patientenausweis.
Schicken Sie mir Anhörung oder Bescheid, die Beibringungsanordnung mit der Fragestellung und diese Unterlagen. Ich sage Ihnen dann, ob die Behörde den richtigen Tatbestand und die richtige Ermächtigung gewählt hat, ob bei Ihrer Dauermedikation überhaupt eine Begutachtung zulässig ist und welche Gutachtenart in Betracht kommt. Für die Ersteinschätzung entstehen Ihnen keine Kosten. Meine Vertretung erfolgt bundesweit.
Die Kriterien, nach denen die Begutachtungsstelle eine Dauermedikation bewertet, stehen auf der Seite zu den M-Hypothesen und Cannabispatienten.
ist Rechtsanwalt und Strafverteidiger in Bremen, seit 2011 zugelassen und seit fünfzehn Jahren im Betäubungsmittel-, Cannabis-, Zoll- und Fahrerlaubnisrecht tätig. Verteidigung bundesweit.