Anabolika: Asservatentisch mit Ampullen, Blisterstreifen und geöffneter Versandtasche aus einer angehaltenen Dopingmittelsendung

Symbolbild, mit KI erstellt.

Anabolika legal? Was AntiDopG und Arzneimittelgesetz verbieten

Testosteron, Trenbolon oder ein vergleichbares Anabolikum, bestellt bei einem ausländischen Shop, gedacht ausschließlich für das eigene Training im Fitnessstudio, ohne jeden Gedanken an Wettkampf oder Profisport. Trotzdem landet wenig später ein Anhörungsschreiben des Hauptzollamts im Briefkasten: Sicherstellung, Ermittlungsverfahren. Die Überraschung ist bei dieser Substanzgruppe besonders groß, weil viele Betroffene Anti-Doping-Recht für ein Thema des organisierten Spitzensports halten, das Hobbysportler nicht betrifft. Als Rechtsanwalt und Strafverteidiger mit Schwerpunkt Betäubungsmittelstrafrecht/Drogen sowie Arzneimittel- und Dopingstrafrecht erläutere ich, weshalb dieser Eindruck nicht zutrifft, welche Strafen realistisch drohen und wie eine Verteidigung aussehen kann.

Das Wichtigste in Kürze

  • Besitz, Erwerb und Verbringen von Dopingmitteln sind nach § 2 Abs. 3 AntiDopG nur strafbar, soweit es um eine nicht geringe Menge geht; der Besitz einer Menge unterhalb dieser Schwelle ist nicht strafbewehrt.
  • Welche Menge die nicht geringe ist, legt nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AntiDopG das Bundesministerium für Gesundheit durch die Dopingmittel-Mengen-Verordnung fest, nicht das Anti-Doping-Gesetz selbst.
  • Für § 2 Abs. 3 AntiDopG gilt eine eigene Anlage zum AntiDopG, während § 2 Abs. 1 und 2 sowie § 3 AntiDopG auf die Anlage I des Internationalen Übereinkommens vom 19. Oktober 2005 gegen Doping im Sport verweisen (BGBl. 2007 II 354 (355)).
  • Wird die Schwelle überschritten, kann nach § 5 AntiDopG die gesamte Menge eingezogen und nach § 111b StPO sichergestellt werden, nicht nur der die Schwelle übersteigende Teil.
  • Anabole Steroide wie Metandienon sind zugleich bedenkliche Arzneimittel im Sinne des § 5 Abs. 2 AMG (BGH MedR 1999, 270 = StV 1998, 663), weshalb neben § 4 AntiDopG auch § 95 Abs. 1 Nr. 1 AMG in Betracht kommt.
  • § 96 Nr. 4 AMG erfasst die Einfuhr aus Nicht-EWG-Staaten nur bei gewerbs- oder berufsmäßigem Handeln; eine Einfuhr zum Eigenbedarf fällt nicht darunter.
  • Enthält das Präparat nicht den angegebenen Wirkstoff, handelt es sich um ein gefälschtes Arzneimittel nach § 8 Abs. 1 Nr. 1a AMG, und es greift allein § 95 Abs. 1 Nr. 3a AMG (LG Gießen, 26.3.1999, 7 KLs 9 Js 18335/98).
  • Das Selbstdoping nach § 3 AntiDopG setzt die Absicht voraus, sich in einem Wettbewerb des organisierten Sports einen Vorteil zu verschaffen, und trifft nach § 4 Abs. 7 AntiDopG nur Angehörige eines Testpools oder Sportler mit erheblichen Einnahmen.

Inhaltsverzeichnis

Was bedeutet der Vorwurf im Schreiben des Zolls?

Auch hier taucht im Anhörungsschreiben zunächst meist § 372 der Abgabenordnung auf, der allgemeine Bannbruch-Tatbestand für verbotene Einfuhren jeder Art. Er tritt zurück, sobald die Laboranalyse die Substanz bestätigt, an seine Stelle rücken zwei speziellere Gesetze, die bei Anabolika typischerweise parallel greifen: das Arzneimittelgesetz (AMG), weil es sich um verschreibungspflichtige oder in Deutschland nicht zugelassene Präparate handelt, und das Anti-Doping-Gesetz (AntiDopG), das den Umgang mit Dopingmitteln zu Dopingzwecken im Sport eigenständig regelt.

Betrifft mich das Anti-Doping-Gesetz überhaupt als Freizeitsportler?

Genau an diesem Punkt irren die meisten Mandanten. Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 5. Dezember 2017 (Az. 4 StR 389/17) klargestellt, dass der Sportbegriff des AntiDopG keineswegs auf organisierte Wettkämpfe beschränkt ist, zielgerichteter Muskelaufbau durch Kraftsport fällt ausdrücklich ebenfalls darunter, unabhängig von einer Wettkampfteilnahme. Der Hobby-Bodybuilder, der Anabolika ausschließlich für das eigene Training bestellt, unterliegt damit demselben Gesetz wie ein Kadersportler.

Welche Strafe droht konkret?

Herstellung, Handel und gewerbsmäßiges Verschreiben oder Abgeben von Dopingmitteln zu Dopingzwecken sind nach § 2 AntiDopG verboten; ein Verstoß wird über § 4 Abs. 1 AntiDopG mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe geahndet, wobei bereits der Versuch strafbar ist.

Besonders schwere Fälle, etwa gewerbsmäßiges oder bandenmäßiges Handeln, Weitergabe an Minderjährige oder eine Gesundheitsgefährdung Dritter, erhöhen den Strafrahmen auf bis zu zehn Jahre. Beim bloßen Besitz kommt eine Strafbarkeit hinzu, sobald die substanzspezifische „nicht geringe Menge“ nach der Dopingmittel-Mengen-Verordnung (DmMV) überschritten wird. Diese Schwellenwerte unterscheiden sich von Wirkstoff zu Wirkstoff erheblich, und da meine Recherche zu einzelnen Substanzen widersprüchliche Angaben ergeben hat, nenne ich hier bewusst keine pauschale Zahl, der einschlägige DmMV-Wert für die konkret sichergestellte Substanz gehört anwaltlich geprüft.

Parallel dazu kann eine Strafbarkeit nach dem AMG bestehen, etwa wegen der Einfuhr eines nicht zugelassenen oder verschreibungspflichtigen Präparats ohne Rezept, mit vergleichbaren Strafrahmen, die sich bei Gesundheitsgefährdung nochmals erhöhen können. Ob AntiDopG, AMG oder beide Gesetze im Einzelfall greifen, hängt von der konkreten Substanz und den Bestellumständen ab.

Wie läuft das Ermittlungsverfahren ab?

Der äußere Ablauf entspricht dem bei anderen Substanzen: Sicherstellung durch den Zoll, Laboranalyse, Abgabe an die Staatsanwaltschaft, Anhörungsschreiben mit Vorladung und häufig einem Personalbogen. Ein wesentlicher Unterschied zu den Betäubungsmitteln dieser Reihe: Für Anabolika und andere Dopingmittel gibt es keine dem § 31a BtMG oder § 35a KCanG vergleichbare eigene Diversionsregel für geringe Mengen zum Eigenbedarf. Eine Verfahrenseinstellung ist hier nur über die allgemeinen Vorschriften der Strafprozessordnung möglich, insbesondere § 153 StPO (Geringfügigkeit) oder § 153a StPO (Einstellung gegen Auflage).

Beispiele aus der anwaltlichen Praxis

Namen, Orte und Nebenumstände sind verändert, der rechtliche Kern ist unverändert.

In einem Fall war eine kleinere Menge Testosteron an eine von mehreren Personen genutzte Packstation adressiert; da sich aus der Akte keine eindeutige Zuordnung ergab, wurde das Verfahren mangels hinreichenden Tatverdachts nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. In einem anderen Fall stand die Bestellung eindeutig fest; weil es sich um eine kleine Menge zum ausschließlichen Eigenkonsum ohne jeden Hinweis auf Weitergabe handelte und der Mandant nicht vorbelastet war, ließ sich eine Einstellung nach § 153a StPO gegen eine Geldauflage erreichen.

Verbreitete Fehlreaktionen nach dem Anhörungsschreiben

Der häufigste Irrtum: Als reiner Freizeitsportler ohne Wettkampfambitionen falle man nicht unter das AntiDopG, seit der BGH-Entscheidung von 2017 trägt diese Annahme nicht mehr. Viele erklären dem Zoll unaufgefordert, die Bestellung sei „nur fürs eigene Training“ gewesen, in der Hoffnung, das entlaste sie. Tatsächlich wird die Aussage protokolliert und als Bestätigung der Bestellung gewertet. Andere unterschätzen, dass vermeintlich harmlose „Prohormone“ oder als Nahrungsergänzung beworbene Produkte aus dem Ausland tatsächlich Anabolika oder deren Vorstufen enthalten können, Klarheit bringt hier erst die Laboranalyse.

Ansatzpunkte für die Verteidigung

Auch bei dieser Substanzgruppe gilt: Der Name auf dem Paket beweist für sich genommen keine Bestellung. Bei Wohngemeinschaften, Mehrfamilienhäusern oder gemeinsam genutzten Packstationen lässt sich oft keine eindeutige Täterschaft nachweisen, was den Weg zu einer Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO öffnet.

Steht die Bestellung fest, kommt bei kleinen Mengen zum Eigenkonsum ohne Weiterverkaufsabsicht eine Einstellung nach § 153 oder § 153a StPO in Betracht, anwaltlich begründet etwa durch fehlende Vorbelastung und rein private Nutzung. Bei größeren Mengen oder Verdacht auf Weiterverkauf rückt die exakte Bestimmung der Wirkstoffmenge im Abgleich mit dem einschlägigen DmMV-Grenzwert in den Mittelpunkt der Verteidigung.

Besonderheit gegenüber dem Rest der Serie: keine Folgen für die Fahrerlaubnis

Anders als bei Kokain, Amphetamin, Cannabis oder den übrigen Substanzen dieser Reihe bleibt ein Verfahren wegen Anabolika oder anderer Dopingmittel für die Fahrerlaubnis in aller Regel folgenlos. Anabolika zählen nicht zu den Betäubungsmitteln der Anlage 4 FeV, weshalb weder § 14 FeV noch eine vergleichbare Vorschrift automatisch ein Gutachtenverfahren auslöst. Diese Klarstellung ist mir wichtig, weil gerade Mandanten, die bereits mit anderen Substanzen dieser Reihe vertraut sind, hier oft unnötig die Fahrerlaubnis in Gefahr wähnen.

Neben dem Strafverfahren steht das Ordnungswidrigkeitenrecht: § 24a Abs. 2 StVG und seine Grenzwerte. Wer nach einem Vorwurf aus dem Bereich Doping die Entziehung abwenden will, findet mein Vorgehen unter Anwalt für Fahrerlaubnisrecht in Bremen.

Zwei Gesetze, zwei Anlagen: was wo geregelt ist

Die häufigste Fehlvorstellung in diesen Verfahren ist, das Anti-Doping-Gesetz kenne eine einzige Verbotsliste. Das trifft nicht zu. Der Gesetzgeber hat für die Verbote der Herstellung, des Inverkehrbringens und der Verschreibung (§ 2 Abs. 1 AntiDopG), für die Anwendung bei anderen Personen (§ 2 Abs. 2 AntiDopG) und für das Selbstdoping (§ 3 AntiDopG) auf die Anlage I des Internationalen Übereinkommens vom 19. Oktober 2005 gegen Doping im Sport verwiesen (BGBl. 2007 II 354 (355)).

Für die Besitz-, Erwerbs- und Verbringungsverbote des § 2 Abs. 3 AntiDopG gilt dagegen eine eigens dafür geschaffene Anlage zum AntiDopG, in der die erfassten Arzneimittel und Wirkstoffe einzeln aufgelistet sind. Diese Trennung ist kein Formalismus: Wer wegen einer Postsendung beschuldigt wird, wird an der Anlage zum AntiDopG gemessen, nicht an der Liste des Internationalen Übereinkommens. § 6 AntiDopG erlaubt es, die Anlage fortlaufend anzupassen.

VorschriftVerhaltenMaßgebliche Liste
§ 2 Abs. 1 AntiDopGHerstellen, Inverkehrbringen, VerschreibenAnlage I des Internationalen Übereinkommens
§ 2 Abs. 2 AntiDopGAnwenden bei anderen PersonenAnlage I des Internationalen Übereinkommens
§ 2 Abs. 3 AntiDopGBesitzen, Erwerben, VerbringenAnlage zum AntiDopG
§ 3 AntiDopGSelbstdoping im WettbewerbAnlage I des Internationalen Übereinkommens

Eigene Seiten gibt es zu HCG und zu SARMS.

Warum der Besitz von Anabolika unterhalb der nicht geringen Menge straflos bleibt

Dies ist der Punkt, an dem sich die meisten Zollverfahren um Anabolika entscheiden, und er wird regelmäßig übersehen. § 2 Abs. 3 AntiDopG verbietet Besitz, Erwerb und Verbringen nur, soweit es um eine nicht geringe Menge geht. Der Besitz einer Menge unterhalb dieser Schwelle ist nicht strafbewehrt. Wer also eine überschaubare Menge für sich selbst bestellt, erfüllt den Tatbestand von vornherein nicht.

Welche Menge das ist, bestimmt nicht das Gesetz, sondern eine Rechtsverordnung. Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AntiDopG legt das Bundesministerium für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesinnenministerium, nach Anhörung von Sachverständigen und mit Zustimmung des Bundesrates die nicht geringe Menge der in der Anlage zum AntiDopG aufgeführten Stoffe fest. Das geschieht in der Dopingmittel-Mengen-Verordnung (DmMV). Der Wortlaut des Gesetzes ist im Internetangebot des Bundesministeriums der Justiz abrufbar (Anti-Doping-Gesetz).

Die Schwellenwerte der DmMV gelten als vergleichsweise niedrig. Eine Sachverständigengruppe hat dem Gesetzgeber deshalb ausdrücklich empfohlen, die Grenzwerte anzuheben, den Fahrlässigkeitstatbestand des § 4 Abs. 6 AntiDopG zu streichen und die Beschränkung des Täterkreises in § 4 Abs. 7 AntiDopG aufzugeben; die beteiligten Ministerien haben diese Empfehlungen teilweise zurückgewiesen. Umgesetzt wurde dagegen die Kronzeugenregelung des § 4a AntiDopG, die der Bundestag am 10. Juni 2021 beschlossen hat (BT-Drs. 19/30469) und die § 31 BtMG nachgebildet ist.

Selbstdoping betrifft nur einen engen Personenkreis

§ 3 AntiDopG stellt das Selbstdoping unter Strafe, erfasst dabei aber weit weniger Menschen, als der Wortlaut zunächst vermuten lässt. Verboten ist die Anwendung eines Dopingmittels ohne medizinische Indikation und in der Absicht, sich in einem Wettbewerb des organisierten Sports einen Vorteil zu verschaffen. Wer im Fitnessstudio trainiert und an keinem Wettbewerb des organisierten Sports teilnimmt, handelt dieser Vorschrift nicht zuwider.

Hinzu kommt die Beschränkung des Täterkreises in § 4 Abs. 7 AntiDopG: Strafbar macht sich nur, wer einem Testpool angehört oder aus dem Sport erhebliche Einnahmen erzielt. Das Verbot gilt zudem nicht, wenn das Mittel außerhalb eines Wettbewerbs angewendet wird und der Stoff nach der Anlage I des Internationalen Übereinkommens nur im Wettbewerb verboten ist.

Praktisch bedeutet das: Das Anti-Doping-Gesetz schützt nach den Erfahrungen der letzten Jahre weniger die Integrität des Sports als die Gesundheit von Freizeitsportlerinnen und Freizeitsportlern. Verurteilungen wegen Selbstdopings sind die Ausnahme geblieben; die Verfahren, die in meiner Praxis ankommen, betreffen fast ausnahmslos § 2 Abs. 3 AntiDopG, also Besitz, Erwerb und Verbringen.

Die Einziehung trifft die gesamte Menge

Ist die Schwelle einmal überschritten, wirkt sich das härter aus, als viele erwarten. Nach § 5 AntiDopG kann die gesamte Menge eingezogen werden, wenn der Täter ein Dopingmittel in nicht geringer Menge nach § 2 Abs. 3 AntiDopG besitzt, erwirbt oder nach Deutschland verbringt. Entsprechend kann sie nach § 111b StPO sichergestellt werden.

Der Unterschied zum Cannabisrecht ist deutlich und lohnt die Erwähnung, weil Mandanten die beiden Regelungen häufig gleichsetzen: Beim Konsumcannabisgesetz darf nur die Menge eingezogen werden, die die Freigrenze überschreitet. Im Anti-Doping-Gesetz ist dagegen auch der Besitz der gesamten nicht geringen Menge strafbar und damit insgesamt tauglicher Einziehungsgegenstand.

Wann bei Anabolika daneben das Arzneimittelgesetz greift

Anabole Steroide sind zugleich Arzneimittel, und zwar in aller Regel bedenkliche. Bei Metandienon, Oxymetholon, Stanozolol („Winstrol“) und Testosteron sowie bei Stoffwechsel-Modulatoren wie Clomifen besteht der wissenschaftlich begründete Verdacht, dass sie bei bestimmungsgemäßem Gebrauch schädliche Wirkungen haben, die über ein vertretbares Maß hinausgehen. Metandienon etwa ist in Deutschland seit 1987 nicht mehr als Arzneimittel zugelassen und kann Leberfunktionsstörungen, Stoffwechselstörungen, Tumore und eine Schwächung der Immunabwehr hervorrufen.

Als Dopingmittel ist Metandienon deshalb in jedem Fall ein bedenkliches Arzneimittel im Sinne des § 5 Abs. 2 AMG (BGH MedR 1999, 270 = StV 1998, 663). Weil es zugleich in der Anlage zu § 2 Abs. 3 AntiDopG steht, kommen neben Vergehen nach § 95 Abs. 1 Nr. 1 AMG auch solche nach § 4 AntiDopG in Betracht. Die einschlägigen Strafvorschriften stehen im Arzneimittelgesetz.

Für die Einfuhr gilt eine weitere Einschränkung, die privat Bestellenden zugutekommt. § 96 Nr. 4 AMG erfasst die unbefugte Herstellung und Einfuhr von Arzneimitteln aus Nicht-EWG-Staaten nur, soweit sie gewerbs- oder berufsmäßig erfolgt. Eine Einfuhr zum Eigenbedarf erfüllt den Tatbestand daher nicht.

Der Kommentar bildet dazu einen Fall, der dem typischen Zollverfahren sehr nahe kommt: Ein Beschuldigter hatte aus den USA auf dem Postweg eine Sendung mit 632 Dosen Anabolika eingeführt, deren Inhalt die nach der DmMV vorgegebenen Wirkstoffmengen nicht erreichte.

Eine Strafbarkeit nach § 96 Nr. 4 AMG dürfte danach regelmäßig ausscheiden, weil sich aus der festgestellten Menge keine gewerbs- oder berufsmäßige Einfuhr ableiten ließ. Ebenso wenig lag ein Inverkehrbringen im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 AntiDopG vor, und auch § 4 Abs. 1 Nr. 3 AntiDopG kam wegen des Verweises auf § 2 Abs. 3 AntiDopG nicht in Betracht.

Gefälschte Anabolika: ein eigener Tatbestand

Ein beträchtlicher Teil der über das Internet vertriebenen Präparate enthält nicht das, was auf dem Etikett steht. Das Landgericht Gießen hatte zwei Kuriere zu beurteilen, die 42 Kartons mit Anabolika von Belgien nach Deutschland brachten und auslieferten; die Packungen sollten Winstrol und Metandienon enthalten, tatsächlich handelte es sich um illegal hergestellte Falsifikate mit anderen Wirkstoffen und anderen Wirkstoffmengen (LG Gießen, 26.3.1999, 7 KLs 9 Js 18335/98).

Weil es sich dabei um gefälschte Arzneimittel im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1a AMG handelt, greift allein § 95 Abs. 1 Nr. 3a AMG und nicht § 96 Nr. 3 AMG. Für die Verteidigung ist das doppelt bedeutsam: Die tatsächliche Zusammensetzung des sichergestellten Materials entscheidet über den anwendbaren Tatbestand, und sie entscheidet zugleich darüber, ob die Schwelle der DmMV überhaupt erreicht ist.

Häufige Fragen

Gilt das Anti-Doping-Gesetz auch ohne jede Wettkampfteilnahme?

Ja. Der Bundesgerichtshof hat 2017 entschieden, dass reiner Kraftsport ohne Wettkampfbezug ebenfalls unter den Sportbegriff des AntiDopG fällt.

Ab welcher Menge drohe ich wegen bloßen Besitzes strafrechtlich belangt zu werden?

Das richtet sich nach den substanzspezifischen Schwellenwerten der Dopingmittel-Mengen-Verordnung. Da diese je nach Wirkstoff stark variieren, sollte der konkrete Wert für die sichergestellte Substanz anwaltlich geprüft werden, statt sich auf pauschale Angaben zu verlassen.

Muss der beigefügte Personalbogen ausgefüllt werden?

Nein. Er sollte vor jeder Reaktion anwaltlich geprüft werden; gegenüber dem Zoll empfiehlt sich zunächst Schweigen zur Sache.

Gibt es bei Anabolika eine Einstellungsmöglichkeit vergleichbar mit § 31a BtMG?

Nein, eine eigene Diversionsregel für geringe Mengen fehlt bei AMG- und AntiDopG-Verfahren. Eine Einstellung kommt nur über die allgemeinen §§ 153/153a StPO in Betracht.

Drohen Konsequenzen für den Führerschein?

In aller Regel nicht. Anabolika zählen nicht zu den Betäubungsmitteln der Anlage 4 FeV, sodass hier (anders als bei den übrigen Substanzen dieser Reihe) kein automatisches Gutachtenverfahren droht.

Was bei Anabolika regelmäßig übersehen wird

Wer Anabolika oder andere Dopingmittel im Ausland bestellt, übersieht meist zwei Dinge: dass das Anti-Doping-Gesetz seit der BGH-Entscheidung von 2017 ausdrücklich auch den Kraftsport im Fitnessstudio erfasst, und dass parallel dazu regelmäßig das Arzneimittelgesetz greift. Anders als bei den Betäubungsmitteln dieser Reihe fehlt zwar eine eigene Diversionsregel für geringe Mengen, dafür entfällt aber auch das Risiko für die Fahrerlaubnis. Wer ein Anhörungsschreiben des Hauptzollamts erhalten hat, sollte die vermeintliche Belanglosigkeit einer privaten Bestellung nicht überschätzen, sondern frühzeitig anwaltliche Akteneinsicht beantragen.

Die genannten Schwellenwerte der Dopingmittel-Mengen-Verordnung sind substanzspezifisch und wurden hier bewusst nicht mit einer konkreten Zahl beziffert, da die bei der Recherche gefundenen Angaben zu einzelnen Wirkstoffen nicht einheitlich waren; sie sollten für die jeweils betroffene Substanz im Einzelfall anwaltlich anhand der aktuellen Fassung der DmMV verifiziert werden. Stand: Juli 2026.

Gesetzestexte und Quellen

  • Betäubungsmittelgesetz: § 31a BtMG · § 31 BtMG
  • Konsumcannabisgesetz: § 35a KCanG
  • Arzneimittelgesetz: § 5 Abs. 2 AMG · § 8 Abs. 1 Nr. 1a AMG · § 95 Abs. 1 Nr. 1 AMG · § 95 Abs. 1 Nr. 3a AMG · § 96 Nr. 4 AMG · § 96 Nr. 3 AMG
  • Strafprozessordnung: § 111b StPO · § 153 StPO · § 153a StPO · § 170 Abs. 2 StPO
  • Fahrerlaubnis-Verordnung: § 14 FeV

Wer § 31a BtMG im Wortlaut nachlesen will, findet die Vorschrift beim Bundesministerium der Justiz unter gesetze-im-internet.de.

Grundlage ist Körner/Patzak/Fabricius/Huth zum Betäubungsmittelgesetz in der 11. Auflage 2024.

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Ich bin Björn Schüller, Rechtsanwalt und Strafverteidiger in Bremen, und verteidige bundesweit im Cannabisrecht und Betäubungsmittelrecht.

Wenn der Zoll eine Sendung mit Anabolika gezogen hat, lohnt der Blick auf drei Punkte, bevor überhaupt über ein Strafmaß gesprochen wird: ob die festgestellte Wirkstoffmenge die Schwelle der DmMV überhaupt erreicht, ob das Präparat tatsächlich den angegebenen Wirkstoff enthält, und ob sich aus der Bestellung eine gewerbs- oder berufsmäßige Einfuhr ableiten lässt. Alle drei Fragen lassen sich meist schon aus der Akte beantworten. Schicken Sie mir das Anhörungsschreiben, dann sage ich Ihnen, woran Ihr Verfahren hängt. Nehmen Sie gerne Kontakt auf.

Den Ablauf eines Betäubungsmittelverfahrens (von der ersten Maßnahme bis zur Entscheidung der Staatsanwaltschaft) habe ich an anderer Stelle beschrieben: Verteidigung im BtMG-Verfahren.

Zu den am häufigsten sichergestellten Wirkstoffen gehört Trenbolon mit einer nicht geringen Menge von 150 Milligramm.

Bei den Peptiden liegen die Grenzmengen in einer ganz anderen Größenordnung als bei den Steroiden: für die Releasingpeptide bei 1,5 Milligramm. Und nicht jedes leistungssteigernde Mittel gehört überhaupt in das Dopingrecht; die Nootropika zeigen das besonders deutlich.

Über den Autor

Björn Schüller

ist Rechtsanwalt und Strafverteidiger in Bremen, seit fünfzehn Jahren im Betäubungsmittel-, Cannabis-, Zoll- und Fahrerlaubnisrecht tätig. Verteidigung bundesweit.

Bild von Dipl. Jur. Björn Schüller

Dipl. Jur. Björn Schüller

Hochspezialisierter Rechtsanwalt und Strafverteidiger mit über 15 Jahren Erfahrung im Bereich Drogen und Recht.

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Strafverteidiger für Betäubungsmittelrecht Björn Schüller aus Bremen