Schnelltest beim Zoll: Ein Beamter mit Handschuhen hält ein Testfläschchen über einen geöffneten Briefumschlag

Symbolbild, mit KI erstellt.

Schnelltest zeigte Kokain, das Labor fand Ketamin: Brief aus Großbritannien, Verfahren eingestellt

Ein positiver Schnelltest des Zolls ist kein Beweis, sondern nur ein Verdacht. Im Verfahren meines Mandanten meldete der Schnelltest Kokain, das Behördengutachten fand Ketamin, einen Stoff, der gar nicht unter das Betäubungsmittelgesetz fällt. Die Staatsanwaltschaft Bremen stellte 2025 nach § 170 Abs. 2 StPO ein.

Als Björn Schüller, Rechtsanwalt in Bremen, übernehme ich bundesweit die Verteidigung, wenn nach einer abgefangenen Postsendung ein Brief vom Hauptzollamt oder eine Vorladung der Zollfahndung eintrifft. Der Fall zeigt, wie viel davon abhängt, was ein Schnelltest wirklich aussagt, welches Gesetz für welchen Stoff gilt und ob die Anschrift auf dem Umschlag etwas über den Besteller verrät.

Das Ergebnis vorab

  • Ob ein Stoff ein Betäubungsmittel im Sinne des § 1 Abs. 1 BtMG ist, lässt sich vor Gericht in der Regel nicht mit einem Schnelltest allein beweisen.
  • Ketamin steht in keiner Anlage des BtMG, sondern gehört als von Arylcyclohexylamin abgeleitete Verbindung zum Anwendungsbereich des § 2 Nr. 1 NpSG und seiner Anlage.
  • Wer einen neuen psychoaktiven Stoff nur für sich erwirbt oder besitzt, macht sich nach § 4 Abs. 1 NpSG nicht strafbar.
  • Diazepam-Tabletten bis 10 mg sind im Inland ausgenommene Zubereitungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 BtMG, ihre Einfuhr fällt dennoch unter § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG.
  • LSD gehört zu Anlage I des BtMG, und die Schwelle des § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG liegt nach dem BGH bei 6 mg Wirkstoff.
  • Neben der unerlaubten Einfuhr wird ein einfacher Bannbruch wegen der Subsidiaritätsklausel in § 372 Abs. 2 AO nicht bestraft.
  • Eine Anklage setzt nach § 170 Abs. 1 StPO voraus, dass eine Verurteilung wahrscheinlich ist, sonst endet das Verfahren nach § 170 Abs. 2 StPO.

Themen

Der Brief aus Großbritannien und was der Zoll darin fand

Im Jahr 2024 erreichte ein Brief aus Großbritannien ein Internationales Postzentrum der Deutschen Post. Großbritannien ist seit dem Brexit Drittland; die Post meldete die Sendung deshalb zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr an. Als Absender war eine Privatperson aus Großbritannien angegeben. Adressiert war der Brief an meinen späteren Mandanten, mit richtigem Namen und mit der Wohnanschrift, unter der er seit Jahren gemeldet ist.

Die Post öffnete den Brief im Beisein eines Zollbeamten, das Zollamt prüfte den Inhalt auf Verbote und Beschränkungen. Im Umschlag lagen 150 Tabletten eines ausländischen Diazepam-Präparats, ein Beutel mit rund 5 g eines weißen, kristallinen Pulvers und einige LSD-Trips. Beim Pulver schlug der Schnelltest auf Kokain an, bei den Trips auf LSD. Der Zoll stellte alles sicher.

InhaltMengeBefundEinordnung
Weißes kristallines Pulverrund 5 gSchnelltest: Kokain; Gutachten: Ketamin-Hydrochlorid, kein Stoff im Sinne des BtMGNpSG
Diazepam-Tabletten150 Stückausländisches Präparat in PackungenAnlage III BtMG
LSD-TripseinigeSchnelltest: LSDAnlage I BtMG

Die Staatsanwaltschaft am Ort des Postzentrums gab das Verfahren an die Staatsanwaltschaft Bremen ab, die für den Wohnort zuständig war. Diese beauftragte das Zollfahndungsamt. Ermittelt wurde wenig: ein Wirkstoffgutachten und eine Abfrage beim Melderegister. Durchsuchung, Handyauswertung und Kontoabfrage gab es nicht.

Der Vorwurf von Zollfahndung und Staatsanwaltschaft im Wortlaut

Die Sicherstellung erfolgte nach dem Vermerk der Zollbehörde „gem. §§ 1, 29 BtMG iVm Anlage I, III BtMG, §§ 1(1), 3(1) NpSG iVm § 12 ZollVG“. Der Zoll stützte sich also von Beginn an auf zwei Gesetze nebeneinander, das BtMG für Diazepam und LSD und das NpSG.

Das Zollfahndungsamt führte das Verfahren wegen „Verdacht des Verstoßes gegen das BtmG und das NpSG“ und vermerkte: „Aufgrund der sichergestellten Mengen […] gehe ich von einem Vergehen aus. Der Zeitpunkt der Sicherstellung liegt ca. ein halbes Jahr zurück. Ich beabsichtige daher, dem Beschuldigten […] rechtliches Gehör zu gewähren.“

Die Staatsanwaltschaft Bremen legte meinem Mandanten ein „Vergehen nach § 29 Abs. 1 Ziff. 1 BtMG“ zur Last; in Betracht kam die unerlaubte Einfuhr. Zum Pulver lag inzwischen das Behördengutachten vor: „Inhaltsstoffe im Sinne des BtMG konnten in der Probe 1 nicht nachgewiesen werden.“ Was der Schnelltest als Kokain gemeldet hatte, war Ketamin-Hydrochlorid.

Rechtliche Bewertung: warum die Staatsanwaltschaft Bremen einstellte

Mein Vortrag: die Anschrift allein beweist keine Bestellung

Nach der Vertretungsanzeige habe ich Akteneinsicht nach § 147 StPO beantragt. Mein Mandant schwieg. Wer vollständig schweigt, darf daraus keinen Nachteil erleiden (BGHSt 25, 365; Schmitt/Köhler, StPO, 69. Aufl., § 261 Rn. 15). Nach Durchsicht der Akte habe ich 2025 an die Staatsanwaltschaft Bremen geschrieben und die Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO beantragt.

Den Kern bildete dieser Satz meines Schriftsatzes: „Allein der Umstand, dass ein an die Adresse einer Person adressierter Brief mit illegalen Substanzen abgefangen wird, ist isoliert betrachtet kein ausreichender Beweis, dass diese auch von dem Empfänger gemäß der Daten auf dem Brief bestellt worden sind.“ Dazu habe ich dargelegt, dass Anschriften als Drop-Adresse benutzt und Personalien missbraucht werden, ohne dass der Adressat davon weiß.

Die Rechtsprechung trägt das. Ein Adressat darf nicht wegen Einfuhr verurteilt werden, solange offenbleibt, ob ihm die Sendung ohne sein Wissen und Wollen geschickt wurde (BayObLG StV 1988, 55; Patzak/Fabricius, BtMG, 11. Aufl., § 29 Rn. 658). Mein Mandant hatte den Brief nie in Händen. Abholen, Auspacken und keine Meldung an Polizei oder Zoll: Aus solchem Verhalten leitet die Kommentierung an derselben Stelle Kenntnis ab, und nichts davon lag vor.

Kokain im Vortest, Ketamin im Labor

Der zweite Punkt steckte im Gutachten. Das Pulver war nach dem Schnelltest der schwerste Teil der Sendung, denn Kokain ist ein Betäubungsmittel. Das Labor fand Ketamin, und damit schied dieser Teil aus dem BtMG aus. Nach dem NpSG wiederum ist das Verbringen nur strafbar, wenn es dem Inverkehrbringen dient, und dafür gab die Akte nichts her (Patzak/Fabricius, BtMG, 11. Aufl., § 4 NpSG Rn. 33, 35).

Diese Überlegung habe ich im Schriftsatz nicht ausgeführt, weil schon die fehlende Verbindung zwischen Anschrift und Bestellung trug. Sie zeigt aber, wie wenig von dem Vorwurf übrig war: Für das Pulver blieb nach dem falschen Schnelltest weder eine Strafbarkeit nach dem BtMG noch eine nach dem NpSG, für Diazepam und LSD fehlte der Nachweis, dass mein Mandant die Sendung veranlasst hatte.

Ausgang und Dauer des Verfahrens

Gut zwei Wochen nach meinem Schriftsatz stellte die Staatsanwaltschaft Bremen das Verfahren nach § 170 Abs. 2 StPO ein, per Formschreiben ohne Begründung. Insgesamt dauerte es rund neun Monate; rund ein halbes Jahr davon entfiel auf das Warten bis zum Laborergebnis und zur Abgabe. Der Schnelltest auf Kokain spielte für die Einstellung keine Rolle mehr. Wie oft Zollverfahren so enden, belegen über 120 eingestellte Zollverfahren meiner Kanzlei.

Was ein Schnelltest im Strafverfahren beweist

Ein Schnelltest ist ein orientierender Suchtest. Er erlaubt eine rasche Voruntersuchung, ersetzt aber keine Laboranalyse. Patzak/Fabricius vergleichen den Schnelltest mit dem Metalldetektor an der Sicherheitskontrolle, der auf jedes Metall anspricht. Weil Falschbefunde nicht auszuschließen sind, verlangt jedes Ergebnis eine chromatographische und spektroskopische Bestätigung im Labor (LG Wuppertal NStZ 1989, 427; Patzak/Fabricius, BtMG, 11. Aufl., Vor §§ 29 ff. Rn. 300).

Für den Besitz gilt nichts anderes. Ein Schnelltestergebnis allein trägt den gerichtlichen Nachweis der Betäubungsmitteleigenschaft in der Regel nicht; nötig ist ein substanzspezifischer Befund etwa eines Landeskriminalamts oder eines zolltechnischen Labors (Patzak/Fabricius, BtMG, 11. Aufl., § 29 Rn. 998). Stützt sich ein Urteil auf einen Schnelltest, muss es darlegen, dass dieser ein wissenschaftlich abgesichertes Standardverfahren ist (OLG Hamm BeckRS 2007, 9890).

Die Obergerichte setzen das durch. Ein ESA-Schnelltest und auffälliges Verhalten genügen nicht, um ein braunes Pulver als Heroin einzuordnen (OLG Düsseldorf BeckRS 2014, 18642). Wegen der Messunsicherheiten muss sich das Gericht von der Zuverlässigkeit eines solchen Schnelltests ausdrücklich überzeugen (OLG Jena NStZ-RR 2006, 220). Für neue psychoaktive Stoffe gilt dasselbe: Vortestverfahren reichen nicht (Patzak/Fabricius, BtMG, 11. Aufl., § 4 NpSG Rn. 13a).

Zu Urin- und Wischtests halten Patzak/Fabricius fest, dass diese Schnelltests eine relativ hohe Fehlerquote haben und Substanzen derselben Stoffgruppe nicht unterscheiden (Daldrup BA 2011, 72; Patzak/Fabricius, BtMG, 11. Aufl., Vor §§ 29 ff. Rn. 394). Wie der Vortest an der Kontrollstelle arbeitet, habe ich unter Drogenvortest: was er beweist und was nicht beschrieben.

Warum der Schnelltest Kokain anzeigte, obwohl Ketamin im Brief lag

Farbtests reagieren auf chemische Eigenschaften, die mehrere Stoffe teilen; ein Schnelltest zeigt nach Patzak/Fabricius nur eine Stoffgruppe an, nicht einen bestimmten Stoff. Schlägt ein Schnelltest auf Kokain an, passt die Probe nur in ein Reaktionsmuster. Der Fall meines Mandanten belegt, dass dieses Muster täuschen kann: Der Schnelltest meldete Kokain, das Labor fand einen Stoff aus einer anderen Gruppe und einem anderen Gesetz.

Daraus folgt eine feste Regel. Solange nur ein Schnelltest in der Akte liegt, sind weder der Stoff noch das anwendbare Gesetz geklärt. Erst das Gutachten entscheidet, ob es um § 29 BtMG, um § 4 NpSG, um Arzneimittelrecht oder um gar keine Straftat geht. Ich rate deshalb jedem Betroffenen, vor dem Laborergebnis keine Angaben zum Inhalt einer Sendung zu machen.

Die Rechtsprechung zum Wirkstoffgehalt liegt auf derselben Linie. Wurde weder ein Sachverständiger gehört noch ein Gutachten verlesen, kann sich das Gericht keine Überzeugung vom Wirkstoffanteil bilden (BGH BeckRS 1994, 7946; Patzak/Fabricius, BtMG, 11. Aufl., § 29 Rn. 999). Was das für Ketamin bedeutet, ergänzt die Seite Ketamin beim Zoll: BtM oder nicht.

Ketamin, Diazepam und LSD zur Tatzeit und heute

Drei Stoffe, drei Regelungen: Solche Mischsendungen sind im Zollverfahren häufig, und ein Schnelltest klärt keine dieser Zuordnungen. Die Übersicht ordnet die Stoffe für 2024, das Jahr des Aufgriffs, und für den heutigen Stand.

Stoff2024HeuteEinfuhr
KetaminNpSG, Stoffgruppe der Arylcyclohexylamineweiterhin NpSG, heute Anlage 1 Nr. 6 (von Arylcyclohexyl(methyl)amin abgeleitete Verbindungen), in keiner Anlage des BtMGstrafbar nur zum Zweck des Inverkehrbringens, § 4 Abs. 1 Nr. 2 NpSG
DiazepamAnlage III BtMG, ausgenommen bis 10 mg je abgeteilter Formunverändertstrafbar, § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG
LSD (Lysergid)Anlage I BtMGunverändertstrafbar, § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG

Ketamin unter dem NpSG

Die 2. NpSGAnlÄndV vom 28.6.2021 nahm die von Arylcyclohexylamin abgeleiteten Verbindungen in die Anlage zum NpSG auf. Nach der Begründung wird damit auch Ketamin erfasst; der Missbrauch soll unterbunden, der Einsatz als zugelassenes Arzneimittel in Human- und Tiermedizin gesichert bleiben (BR-Drs. 403/21 S. 27; Patzak/Fabricius, BtMG, 11. Aufl., Vor NpSG Rn. 12b). Arzneimittel im Sinne des § 2 AMG nimmt § 1 Abs. 2 Nr. 2 NpSG aus (Patzak/Fabricius, BtMG, 11. Aufl., § 4 NpSG Rn. 14).

§ 3 Abs. 1 NpSG verbietet auch Erwerb und Besitz, § 4 NpSG bestraft aber nur Handlungen, die auf Weitergabe zielen (Patzak/Fabricius, BtMG, 11. Aufl., Vor NpSG Rn. 15). Das Lehrbuch von Patzak/Bohnen bildet den Fall einer Bestellung zum Eigenkonsum und verneint die Strafbarkeit des Bestellers; dem Verbringen zum Zweck des Inverkehrbringens unterfalle nur die Einfuhr, nicht die Durchfuhr (Patzak/Bohnen, BtMR, 6. Aufl., Kap. 3).

Diazepam als ausgenommene Zubereitung

Anlage III nimmt Zubereitungen aus, die je abgeteilter Form bis zu 10 mg Diazepam enthalten. Für ausgenommene Zubereitungen, außer solchen mit Codein oder Dihydrocodein, gelten nach dem letzten Spiegelstrich der Anlage III aber die Vorschriften über Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr (BGHSt 56, 52; BGH BeckRS 2019, 38531; Patzak/Fabricius, BtMG, 11. Aufl., § 29 Rn. 572; Patzak/Bohnen, BtMR, 6. Aufl., Kap. 1 Rn. 63). Besitz im Inland bleibt außerhalb des BtMG, die Einfuhr nicht. Näheres unter ausgenommene Zubereitungen und ihre Einfuhr.

LSD in Anlage I

Lysergid ist in Anlage I zum BtMG aufgeführt und damit nicht verkehrsfähig. Jede unerlaubte Einfuhr erfüllt § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG; ein positiver Schnelltest auf LSD ersetzt auch hier kein Gutachten (Patzak/Fabricius, BtMG, 11. Aufl., § 29 Rn. 998). Zur Abgrenzung von LSD-Abkömmlingen unter dem NpSG verweise ich auf LSD beim Zoll: Trips, Menge und Einfuhr.

Nicht geringe Menge: wo die Grenzen lagen

Die Einfuhr in nicht geringer Menge ist nach § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG ein Verbrechen. Für diese Schwelle genügt kein Schnelltest; ein immunologisches Vortestverfahren zeigt nur die Stoffart an, nicht den Wirkstoffgehalt (Patzak/Fabricius, BtMG, 11. Aufl., Vor §§ 29 ff. Rn. 300). Keiner der Stoffe lag in der Nähe der Grenze.

StoffGrenzeFundstelleIm Brief
Diazepam2.400 mg WirkstoffBGHSt 56, 52150 Tabletten zu 10 mg, zusammen 1.500 mg
LSD6 mg WirkstoffBGHSt 35, 43einige Trips
Ketaminkeine Grenzmenge, kein Betäubungsmittel§ 4 NpSGrund 5 g

Die Grenzwerte des BGH für Benzodiazepine spielen gerade bei der Einfuhr eine Rolle, weil bei ausgenommenen Zubereitungen nur Ein-, Aus- und Durchfuhr strafbewehrt sind (Patzak/Fabricius, BtMG, 11. Aufl., § 29a Rn. 77). Beim LSD zog der BGH die Grenze bei 6 mg Wirkstoff und wich von höheren wie niedrigeren Werten der Landgerichte ab (BGHSt 35, 43 = NStZ 1988, 28; Patzak/Fabricius, BtMG, 11. Aufl., § 29a Rn. 76). Ein NpSG-Verbrechen nach § 4 Abs. 3 NpSG verlangt Qualifikationen wie gewerbs- oder bandenmäßiges Handeln (Patzak/Bohnen, BtMR, 6. Aufl., Kap. 3); keine stand im Raum.

Einfuhr, Bannbruch und Versuch bei einer Sendung aus einem Drittland

Einfuhr meint das Verbringen über die deutsche Hoheitsgrenze in den Geltungsbereich des BtMG, gleich ob per Post oder auf anderem Weg (BGHSt 34, 180; Patzak/Fabricius, BtMG, 11. Aufl., § 29 Rn. 576 f.). Die zollrechtliche Gestellungspflicht ist kein Teil des Einfuhrbegriffs; ihre Verletzung gehört zum Bannbruch (BGHSt 31, 252). Betäubungsmittel sind Zollgüter und der Zollstelle zu gestellen (Patzak/Fabricius, BtMG, 11. Aufl., § 21 Rn. 9).

§ 372 Abs. 1 AO beschreibt den Bannbruch als Einfuhr von Gegenständen entgegen einem Verbot. Weil § 372 Abs. 2 AO subsidiär ist, tritt der einfache Bannbruch hinter § 29 Abs. 1 BtMG zurück (BGH StV 1981, 277; Patzak/Fabricius, BtMG, 11. Aufl., § 29 Rn. 784). Was der Begriff im Schreiben des Zolls bedeutet, erläutert die Pfeilerseite Brief vom Hauptzollamt: Drogen in der Post abgefangen.

Im Postzentrum handelt der Zoll nach dem ZollVG. Postdienstleister zeigen Sendungen bei zureichenden Anhaltspunkten für Verstöße gegen Einfuhrverbote nach § 5 Abs. 1 ZollVG an, nach § 10 Abs. 4a ZollVG darf der Zoll sie öffnen und prüfen; der Inhalt wird dann nach §§ 94, 98 StPO beschlagnahmt (Patzak/Bohnen, BtMR, 6. Aufl., Kap. 9 Rn. 134 f.).

Gegen Besteller aus dem Inland richtet sich nach Patzak/Bohnen zunächst der Verdacht der versuchten Einfuhr (Kap. 9 Rn. 134), die nach § 29 Abs. 2 BtMG strafbar ist. Der Versuch beginnt mit der Aufgabe der Sendung in Richtung Grenze (BGH NStZ 2004, 110; Patzak/Fabricius, BtMG, 11. Aufl., § 29 Rn. 675), vollendet ist die Einfuhr mit dem Grenzübertritt der Sendung (BGHSt 56, 162; Patzak/Fabricius, BtMG, 11. Aufl., § 29 Rn. 676). Beides setzt voraus, dass gerade der Beschuldigte die Sendung veranlasst hat.

Was die Staatsanwaltschaft beweisen muss, wenn nur die Adresse stimmt

Patzak/Fabricius nennen den Schmuggel per Brief oder Paket die Form mit den meisten Beweisschwierigkeiten: Namen sind oft erfunden, Sendungen gehen an Sammelanschriften oder Dritte (Patzak/Fabricius, BtMG, 11. Aufl., § 29 Rn. 658). Behauptet der Empfänger, nichts oder etwas anderes bestellt zu haben, lässt sich das ohne weitere Indizien oft nicht widerlegen (Patzak/Fabricius, BtMG, 11. Aufl., § 29 Rn. 673).

Die Staatsanwaltschaft braucht also mehr als eine zutreffende Anschrift, etwa Bestellvorgänge auf einem Mobiltelefon, Zahlungsflüsse, frühere Sendungen oder eine Abholung. Im Fall meines Mandanten lag nichts davon vor, und auch der Schnelltest sagte über den Besteller nichts. Richtiger Name und langjährige Meldeanschrift zeigen nur, dass der Absender die Anschrift kannte. Wie die Verteidigung diesen Punkt herausarbeitet, beschreibe ich unter Einstellung im Zollverfahren erreichen.

Maßstab ist der hinreichende Tatverdacht: Nach dem gesamten Akteninhalt muss eine Verurteilung wahrscheinlich sein (BGH StV 2001, 579; Schmitt/Köhler, StPO, 69. Aufl., § 170 Rn. 1). Fehlt das, folgt die Einstellung nach § 170 Abs. 2 Satz 1 StPO.

Der Weg vom Zollbrief zur Einstellung

Der Ablauf entsprach dem, was ich in Zollverfahren regelmäßig sehe. Die Zeitangaben sind gerundet.

SchrittWas geschahGrundlage
Kontrolle im PostzentrumÖffnung im Beisein des Zolls, Schnelltest, Sicherstellung§§ 5, 10 ZollVG
Abgabean die Staatsanwaltschaft, dann an die des WohnortsZuständigkeit am Wohnort
Gutachtennach rund einem halben Jahr: Ketamin statt KokainVor §§ 29 ff. Rn. 300 Patzak/Fabricius
Rechtliches GehörZollfahndung kündigt die Anhörung an§ 163a StPO
VerteidigungVertretungsanzeige, Akteneinsicht, Schweigen, Schriftsatz§ 147 StPO
Einstellunggut zwei Wochen nach dem Schriftsatz, ohne Begründung§ 170 Abs. 2 StPO

Entscheidend ist die erste Reaktion. Wer auf den Brief des Hauptzollamts sofort selbst antwortet oder bei der Zollfahndung erscheint, äußert sich meist zum Inhalt, bevor das Laborergebnis vorliegt. Bei meinem Mandanten hätte jede Angabe zu einem angeblich bestellten Kokain auf einem falschen Schnelltest beruht und den Laborbefund nur verwirrt.

Was nach der Einstellung bleibt: Wiederaufnahme und Fahrerlaubnis

Die Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO kommt ohne Auflage und ohne Eingeständnis aus. Die Strafklage verbraucht sie nicht; bei neuem Anlass darf die Staatsanwaltschaft die Ermittlungen fortsetzen (BGH NJW 2011, 2310; Schmitt/Köhler, StPO, 69. Aufl., § 170). Eine Einstellung nach § 31a BtMG knüpft dagegen an ein Vergehen nach § 29 BtMG, geringe Schuld und Eigenverbrauch in geringer Menge an.

Die Staatsanwaltschaft teilt der Fahrerlaubnisbehörde Tatsachen mit, wenn ihre Kenntnis für die Beurteilung der Eignung erforderlich ist (MiStra 45 Abs. 2; Patzak/Bohnen, BtMR, 6. Aufl., Kap. 6 Rn. 51). Nach der Einstellung hat sie aber keinen objektiven Anknüpfungspunkt, eine Begutachtung anzuordnen. § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV erfasst nur Betäubungsmittel im Sinne des BtMG und verlangt konkret nachgewiesenen Besitz (Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 14 FeV Rn. 17); LSD und Diazepam fallen darunter, doch mein Mandant hatte sie nie in Händen, weil der Zoll den Brief abfing. Mehr dazu unter Mitteilung an die Führerscheinstelle.

Das Ketamin ist kein Betäubungsmittel, sodass für diesen Teil § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV von vornherein ausscheidet. Für eine missbräuchliche Einnahme psychoaktiv wirkender Stoffe nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 FeV genügt bloßer Besitz ohne Anhaltspunkte für eine Einnahme nicht (VGH München DAR 2018, 100; Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 14 FeV Rn. 16), und ein Schnelltest am Brief sagt über den Empfänger nichts.

Brief, Schnelltest und eingestelltes Verfahren sind keine Tatsachen im Sinne des § 14 FeV; allenfalls eigene, davon unabhängige Erkenntnisse der Behörde wie ein positiver Drogentest kämen in Betracht. Ohne sie halte ich eine Anordnung für rechtswidrig.

Was internationale Studien zu Schnelltests und Online-Ware zeigen

Dass farbbasierte Schnelltests Kokain nicht sicher von anderen Stoffen trennen, ist seit Jahrzehnten bekannt. Grant, Martin und Quackenbush berichteten im Bulletin on Narcotics der Vereinten Nationen, dass beim Kobaltthiocyanat-Test auf Kokain 22 von 55 untersuchten Drogen eine Blaufärbung ergaben, die von der des Kokains nicht zu unterscheiden war. Auch Aceton, Alkohol sowie bestimmte Seifen und Reinigungsmittel reagierten danach positiv.

Nach einer Meldung der University of Pennsylvania von 2024 zählt ein Bericht des Quattrone Center ihrer Carey Law School Feldtests zu den größten bekannten Ursachen falscher Festnahmen und Verurteilungen in den USA. Der Bericht schätzt danach, dass jährlich rund 30.000 Menschen ohne kontrollierte Substanzen durch falsch positive Feldtests belastet und festgenommen werden; die tatsächliche Fehlerquote dieser Tests sei unbekannt.

Auch die Bezeichnung einer Ware ist unzuverlässig. Barratt, Ball, Wong und Quinton werteten 2024 in Drug and Alcohol Review 103 Proben aus, die in Australien über Kryptomärkte gekauft und anschließend analysiert worden waren. Bei 21 Prozent fehlte der angekündigte Stoff ganz; als Ketamin, Alprazolam oder 2C-B verkaufte Ware wurde am häufigsten vollständig ersetzt.

Diese Befunde zu Schnelltests und Online-Ware bestätigen, was der Fall meines Mandanten zeigt: Weder ein Schnelltest noch eine Bezeichnung sagt verlässlich, welcher Stoff in einer Sendung liegt. Für das deutsche Strafverfahren bleiben BtMG, NpSG, AO und StPO maßgeblich.

Häufig gestellte Fragen

Der Schnelltest des Zolls war positiv. Ist damit bewiesen, was im Brief war?

Nein, ein positiver Schnelltest begründet nur einen Verdacht. Der gerichtliche Nachweis verlangt in der Regel ein substanzspezifisches Laborergebnis (Patzak/Fabricius, BtMG, 11. Aufl., § 29 Rn. 998). Im geschilderten Fall zeigte der Test Kokain, das Labor fand Ketamin.

Warum bekomme ich Post vom Hauptzollamt, obwohl bei mir nichts angekommen ist?

Der Zoll schreibt Sie an, weil eine an Sie gerichtete Sendung bei der Kontrolle angehalten wurde. Ob Sie sie bestellt haben, steht damit nicht fest. Die Anschrift allein trägt keine Verurteilung, wenn eine Absendung ohne Ihr Wissen möglich bleibt (BayObLG StV 1988, 55).

Ist es strafbar, Ketamin im Ausland zu bestellen?

Nach dem BtMG nicht, weil Ketamin kein Betäubungsmittel ist; nach dem NpSG nur, wenn der Stoff zum Zweck des Inverkehrbringens nach Deutschland verbracht wird. Für den eigenen Bedarf bleiben Erwerb und Besitz straflos, obwohl § 3 NpSG sie verbietet. Im geschilderten Fall stellte der Zoll das Ketamin dennoch sicher.

Welche Strafe droht, wenn der Zoll Medikamente wie Diazepam findet?

Die Einfuhr von Diazepam ist nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG strafbar, auch wenn die Tabletten im Inland ausgenommene Zubereitungen wären (Patzak/Fabricius, BtMG, 11. Aufl., § 29 Rn. 572). Ein Verbrechen nach § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG kommt erst ab 2.400 mg Wirkstoff in Betracht (BGHSt 56, 52).

Mein Päckchen wurde vom Zoll beschlagnahmt. Soll ich zur Vorladung gehen?

Gehen Sie nicht ohne Akteneinsicht hin: Als Beschuldigter müssen Sie sich zur Sache nicht äußern, und vorher sollten Sie es auch nicht. Schweigen darf nicht gegen Sie verwertet werden (Schmitt/Köhler, StPO, 69. Aufl., § 261 Rn. 15). Die Verteidigung meldet sich und beantragt Akteneinsicht nach § 147 StPO.

Was passiert, wenn der Schnelltest falsch war?

Dann zählt allein das Gutachten, und der Vorwurf muss sich an dessen Befund messen lassen. War der Schnelltest auf Kokain positiv, das Labor fand aber Ketamin, entfällt für diesen Stoff das BtMG; das NpSG greift nur bei einem Verbringen zum Inverkehrbringen (Patzak/Fabricius, BtMG, 11. Aufl., § 4 NpSG Rn. 33, 35).

Wie lange dauert es bis zur Einstellung?

Im geschilderten Fall dauerte das Verfahren rund neun Monate, davon rund ein halbes Jahr bis zum Laborergebnis. Nach dem Schriftsatz kam die Einstellung nach gut zwei Wochen.

Quellen und Normen

Normen: § 29 BtMG, § 30 Abs. 1 Nr. 4, § 31a BtMG, Anlage I und Anlage III zum BtMG; §§ 1, 3 und § 4 NpSG; § 372 AO; § 5 ZollVG, § 10 ZollVG; §§ 94, 98, 147, 163a, § 170 StPO; § 14 FeV.

Rechtsprechung: BGHSt 25, 365; 31, 252; 34, 180; 35, 43; 56, 52; 56, 162; BGH NStZ 2004, 110; StV 1981, 277; StV 2001, 579; NJW 2011, 2310; BayObLG StV 1988, 55; OLG Hamm BeckRS 2007, 9890; OLG Jena NStZ-RR 2006, 220; OLG Düsseldorf BeckRS 2014, 18642; LG Wuppertal NStZ 1989, 427.

Schrifttum: Patzak/Fabricius, BtMG, 11. Aufl. 2024, Vor §§ 29 ff. Rn. 300, 394; § 21 Rn. 9; § 29 Rn. 572, 576, 658, 673, 675, 676, 784, 998, 999; § 29a Rn. 76, 77; Vor NpSG Rn. 12b, 15; § 4 NpSG Rn. 13a, 14, 33, 35. Patzak/Bohnen, BtMR, 6. Aufl. 2025, Kap. 1 Rn. 63; Kap. 3; Kap. 6 Rn. 49, 51; Kap. 9 Rn. 134 f. Schmitt/Köhler, StPO, 69. Aufl. 2026, § 170 Rn. 1; § 261 Rn. 15.

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Liegt Ihnen ein Schreiben des Hauptzollamts oder der Zollfahndung vor, genügt ein Foto per WhatsApp. Daran erkenne ich, welcher Vorwurf erhoben wird, auf welches Gesetz sich die Behörde beruft und ob die Akte schon ein Laborergebnis oder nur einen Schnelltest nennt. Diese erste Einschätzung kostet Sie nichts.

Bis dahin gilt: keine Angaben zum Inhalt der Sendung, keine eigene Stellungnahme an den Zoll, kein Termin bei der Zollfahndung ohne Akteneinsicht.

Über den Autor

Björn Schüller

ist Rechtsanwalt und Strafverteidiger in Bremen, seit 2011 zugelassen und seit fünfzehn Jahren im Betäubungsmittel-, Cannabis-, Zoll- und Fahrerlaubnisrecht tätig. Verteidigung bundesweit.

Bild von Dipl. Jur. Björn Schüller

Dipl. Jur. Björn Schüller

Hochspezialisierter Rechtsanwalt und Strafverteidiger mit über 15 Jahren Erfahrung im Bereich Drogen und Recht.

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Strafverteidiger für Betäubungsmittelrecht Björn Schüller aus Bremen