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Mischfälle nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 FeV und die medizinisch-psychologische Begutachtung
Mischfälle im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 3 FeV liegen vor, wenn jemand entweder zweimal unter der Wirkung berauschender Mittel oder einmal unter Alkohol und einmal unter Drogen am Straßenverkehr teilgenommen hat. Dann ist ein medizinisch-psychologisches Gutachten anzuordnen, und zwar zwingend. Mischfälle setzen jedoch zwei Ordnungswidrigkeiten nach § 24a StVG voraus, und sie erfassen anders als die Parallelnorm im Alkoholrecht keine Straftaten im Straßenverkehr.
Ich bin Björn Schüller, Rechtsanwalt in Bremen, und vertrete bundesweit Betroffene, denen die Fahrerlaubnisbehörde nach zwei Verkehrsauffälligkeiten eine Begutachtungsanordnung zugestellt hat. In diesen Verfahren steht selten der zweite Befund im Streit, sondern die Frage, welche Norm die Behörde überhaupt heranziehen durfte. Mischfälle verlangen deshalb eine Prüfung, die bei der Kombination der beiden Taten beginnt und nicht bei den Messwerten. Genau dort entscheidet sich, ob die Anordnung trägt.
Das Wichtigste in Kürze
- Nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 FeV ist ein medizinisch-psychologisches Gutachten anzuordnen, wenn wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr nach § 24a StVG begangen wurden; die Vorschrift wurde durch die Änderungsverordnung vom 18.7.2008 eingefügt (BGBl. I 1338; Hentschel/König, Straßenverkehrsrecht, 48. Aufl. 2025, FeV § 14 Rn. 25).
- Mischfälle setzen mindestens zwei Verstöße gegen § 24a Abs. 2 StVG oder je einen Verstoß gegen § 24a Abs. 1 und § 24a Abs. 2 StVG voraus (Hentschel/König, FeV § 14 Rn. 25).
- Dass gemischte Konstellationen aus Alkohol und Drogen erfasst sind, folgt aus Wortlaut, Normsystematik und Begründung (BVerwG NJW 2019, 3395 Rn. 40; OVG Münster NZV 2009, 522; VG Augsburg BeckRS 2019, 20024).
- Seit dem Sechsten Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes fallen Cannabisfahrten unter § 24a Abs. 1a StVG; § 14 Abs. 2 Nr. 3 FeV erfasst deshalb auch Mischfälle aus Alkohol und Cannabis sowie aus Cannabis und Drogen (Hentschel/König, FeV § 14 Rn. 25).
- Für sortenreine Wiederholungen gilt die Vorschrift nicht; dort greifen nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 Satz 2 FeV die speziellen Regelungen des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b und des § 13a Satz 1 Nr. 2 Buchst. b FeV (Hentschel/König, FeV § 14 Rn. 25).
- Anders als § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b FeV erfasst die Norm keine Straftaten im Straßenverkehr, sondern allein Ordnungswidrigkeiten nach § 24a StVG; der Kommentar hält diese Enge für ohne ersichtlichen Grund bestehend (Hentschel/König, FeV § 14 Rn. 25).
- Die Fahrerlaubnisbehörde ist auch für Mischfälle zur Anforderung des Gutachtens verpflichtet, sofern die Nichteignung nicht bereits feststeht (BVerwG NJW 2005, 3081; § 11 Abs. 7 FeV; Hentschel/König, FeV § 14 Rn. 21 und Rn. 25a).
- Ein bloßer Nachweis der Drogenabstinenz genügt statt des Gutachtens nicht, weil auch ein stabiler Einstellungswandel zu beurteilen ist (BVerwG NJW 2005, 3440; VG Gelsenkirchen BA 2010, 372; VG Saarlouis BA 2013, 262; Hentschel/König, FeV § 14 Rn. 21).
Der Gang des Beitrags
- Welche Kombinationen Mischfälle voraussetzen
- Warum Mischfälle aus Alkohol und Drogen erfasst sind
- Cannabis nach dem Sechsten Änderungsgesetz
- Sortenreine Wiederholungen sind keine Mischfälle
- Die drei Vorschriften in der Gegenüberstellung
- Die Enge der Norm als Angriffspunkt für Mischfälle
- Zwei Taten oder eine, die Zäsurfrage
- Verwertbarkeit, Tilgung und Auslandstaten
- Wenn die Nichteignung bereits feststeht
- Formelle Prüfpunkte der Anordnung
- Ein Fall aus meiner Praxis
- Dazu passende Beiträge
- Häufige Rückfragen
- Vorschriften und Belege
- Kostenlose Ersteinschätzung
Welche Kombinationen Mischfälle voraussetzen
Der Wortlaut des § 14 Abs. 2 Nr. 3 FeV ist knapp und nennt Mischfälle nicht. Angeordnet wird ein medizinisch-psychologisches Gutachten, wenn wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr nach § 24a StVG begangen wurden. Erst der Kommentar macht deutlich, welche Kombinationen gemeint sind: mindestens zwei Verstöße gegen § 24a Abs. 2 StVG oder ein Verstoß gegen § 24a Abs. 1 StVG und ein Verstoß gegen § 24a Abs. 2 StVG (Hentschel/König, FeV § 14 Rn. 25). Nicht erfasst sind Straftaten im Straßenverkehr, und was dort gilt, steht auf der Seite zu den Rauschmitteln als Straftat nach § 316 StGB.
Wie eine Cannabisfahrt für sich genommen einzuordnen ist, behandelt die Seite zur Dreiteilung des Cannabiskonsums, und welchen Schutz Fahranfänger genießen, die Seite zum § 13a Satz 2 FeV.
Beide Bezugsnormen setzen Unterschiedliches voraus. § 24a Abs. 1 StVG erfasst das Führen eines Kraftfahrzeugs nach Alkoholkonsum, der zur Tatzeit oder danach zu einer Blutalkoholkonzentration von 0,5 Promille oder zu einer Atemalkoholkonzentration von 0,25 mg/l führt (Hentschel/König, StVG § 24a Rn. 7 und Rn. 11). § 24a Abs. 2 StVG setzt voraus, dass ein Kraftfahrzeug geführt wird, während ein berauschendes Mittel wirkt, das in der Anlage zu dieser Vorschrift aufgeführt ist.
Für die Drogenfahrt gilt dabei eine verfassungskonforme Einschränkung, die Mischfälle unmittelbar betrifft. Der Tatbestand setzt eine Wirkstoffkonzentration voraus, die eine Beeinträchtigung der Fahrsicherheit als möglich erscheinen lässt, also regelmäßig das Erreichen des von der Grenzwertkommission bestimmten analytischen Grenzwerts (BVerfG NJW 2005, 349; zuvor BayObLG NJW 2003, 1681, 1682; Hentschel/König, StVG § 24a Rn. 21a). Mehrere Werte unterhalb der Grenzwerte dürfen nicht addiert werden (OLG Koblenz NJW 2009, 1222).
Daraus folgt eine praktische Konsequenz, die häufig übersehen wird. Fehlt es bei einer der beiden Anlasstaten an der Tatbestandsmäßigkeit, weil der Wert den analytischen Grenzwert nicht erreicht, fehlt es auch an der zweiten Zuwiderhandlung, und Mischfälle liegen dann gerade nicht vor. Zu den Werten im Einzelnen und zu ihrer Herkunft verweise ich auf die Seite zu Grenzwerten und Nachweiszeiten.
Beide Taten müssen zudem feststehen. Für die Parallelnorm des Alkoholrechts ist entschieden, dass hinreichend sicher feststehen muss, dass der Betroffene die Zuwiderhandlungen tatsächlich begangen hat, und dass die herangezogenen Umstände in den Verfahrensakten hinreichend dokumentiert sein müssen (BVerwG NJW 2022, 2772, ergangen zu § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b FeV; Hentschel/König, FeV § 13 Rn. 22). Diese Anforderung ist auf Mischfälle übertragbar.
Warum Mischfälle aus Alkohol und Drogen erfasst sind
Der Einwand liegt nahe, die Vorschrift spreche von wiederholten Zuwiderhandlungen nach § 24a StVG und meine damit gleichartige Verstöße. Er ist erhoben worden und hat sich nicht durchgesetzt, weil Mischfälle gerade die Ungleichartigkeit voraussetzen. Dass Mischfälle aus Alkohol und Drogen von der Vorschrift umfasst werden, ergibt sich aus Wortlaut, Normsystematik und Begründung (BVerwG NJW 2019, 3395 Rn. 40; OVG Münster NZV 2009, 522; VG Augsburg BeckRS 2019, 20024; Hentschel/König, FeV § 14 Rn. 25).
Die Verordnungsbegründung ist in diesem Punkt ungewöhnlich deutlich und beim Kommentar abgedruckt. Die wiederholte Zuwiderhandlung unter Alkoholeinfluss sei in § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b FeV eindeutig geregelt; die Änderung sei erforderlich, um auch die Fälle einer wiederholten Verkehrszuwiderhandlung unter dem Einfluss berauschender Mittel zu regeln und der Konstellation Rechnung zu tragen, dass neben einer Ordnungswidrigkeit nach § 24a Abs. 1 StVG eine weitere unter dem Einfluss berauschender Mittel begangen wurde (Hentschel/König, FeV § 14 Rn. 6).
Dort findet sich auch der sachliche Grund, der Mischfälle trägt. Eine gebundene Entscheidung sei gerechtfertigt, weil in allen diesen Fällen zwischen dem Konsum von Drogen und Alkohol einerseits und dem Führen eines Kraftfahrzeugs andererseits nicht getrennt werden konnte (Hentschel/König, FeV § 14 Rn. 6). Das Trennungsversagen, nicht die Stoffgleichheit, ist der Anknüpfungspunkt, und darin liegt der innere Grund für Mischfälle.
Aus derselben Erwägung folgt der Gutachtentyp. Weil außer den ärztlichen Fragen für eine positive Beurteilung entscheidend ist, ob ein stabiler Einstellungswandel eingetreten ist, ist ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen und nicht ein ärztliches (BVerwG NJW 2005, 3440, 3443; VGH München VRS 109, 64, 69; VGH Mannheim NZV 2005, 215; OVG Hamburg BA 2004, 95; OVG Münster VRS 129, 161; Hentschel/König, FeV § 14 Rn. 21). Diese Nachweise sind sämtlich zu § 14 FeV ergangen.
Ein Abstinenznachweis ersetzt das Gutachten deshalb auch dann nicht, wenn Mischfälle den Anlass bilden (VG Gelsenkirchen BA 2010, 372; VG Saarlouis BA 2013, 262). Er bleibt gleichwohl bedeutsam, weil er in die Begutachtung eingeht; dazu die Seite zum Abstinenznachweis im Fahrerlaubnisverfahren.
Cannabis nach dem Sechsten Änderungsgesetz
Die Rechtslage hat sich 2024 verschoben, ohne dass sich an der Reichweite der Norm etwas geändert hätte. Durch das Sechste Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und weiterer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 16.8.2024 wurde mit Wirkung zum 22.8.2024 § 24a Abs. 1a StVG eingefügt, der einen Grenzwert von 3,5 ng/ml THC im Blutserum vorsieht (Hentschel/König, StVG § 24a Rn. 18d).
Dieser Grenzwert ist, anders als die analytischen Grenzwerte des Absatzes 2, Tatbestandsmerkmal. Erreicht die festgestellte Konzentration den Wert nicht, bleibt die Fahrt sanktionslos, und zwar auch dann, wenn drogenbedingte Beeinträchtigungen mit Verkehrssicherheitsrelevanz vorliegen (Hentschel/König, StVG § 24a Rn. 18f). Mischfälle lassen sich auf eine Cannabisfahrt unterhalb von 3,5 ng/ml deshalb nicht stützen, weil es dann an einer Zuwiderhandlung fehlt.
Oberhalb des Wertes bleibt es bei der bisherigen Linie. Der Kommentar hält fest, dass die Kombination Alkoholfahrt und Fahrt unter Cannabiseinfluss bislang erfasst war und sich daran nichts geändert hat. Nachdem Cannabisfahrten nunmehr § 24a Abs. 1a StVG unterfallen, erfasst § 14 Abs. 2 Nr. 3 FeV schon nach seinem Wortlaut auch Mischfälle aus Alkohol und Cannabis sowie aus Cannabis und Drogen; die Erwägungen des OVG Münster gelten unverändert (Hentschel/König, FeV § 14 Rn. 25).
Eine Besonderheit betrifft den Mischkonsum innerhalb einer einzigen Fahrt, der mit Mischfälle im hier gemeinten Sinn nicht zu verwechseln ist. Liegt neben Cannabis Alkohol vor, tritt § 24a Abs. 1a StVG hinter den Qualifikationstatbestand des § 24a Abs. 2a StVG zurück (Hentschel/König, StVG § 24a Rn. 18g und Rn. 18h). Das ist eine Tat und begründet keine Mischfälle; Einzelheiten auf der Seite zum Mischkonsum von Cannabis und Alkohol.
Zu beachten ist weiter, dass für Cannabis die Aufklärung grundsätzlich in § 13a FeV geregelt ist. Eine Anwendung des § 14 FeV auf Cannabis kommt nach der Gesetzesbegründung nur in Betracht, soweit Cannabis als Arzneimittel verwendet wird; sonst verdrängt § 13a FeV die Vorschrift als lex specialis (Hentschel/König, FeV § 14 Rn. 7 mit Abdruck der Begründung aus BT-Drs. 20/10426, 151). Für Mischfälle bleibt § 14 Abs. 2 Nr. 3 FeV gleichwohl die Grundlage, weil Absatz 2 Nr. 3 Satz 2 nur die sortenreinen Konstellationen ausnimmt.
Sortenreine Wiederholungen sind keine Mischfälle
Hier liegt die erste echte Verteidigungslinie. § 14 Abs. 2 Nr. 3 FeV gilt nicht für wiederholte sortenreine Verstöße, also nicht für Verstöße allein gegen § 24a Abs. 1 StVG, allein gegen § 24a Abs. 1a StVG oder allein gegen § 24a Abs. 2 StVG (Hentschel/König, FeV § 14 Rn. 25). Für diese Konstellationen bleiben nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 Satz 2 FeV die speziellen Vorschriften unberührt. Nur Mischfälle unterliegen der Nummer 3.
Wiederholte Alkoholfahrten
Nach wiederholten Zuwiderhandlungen unter Alkoholeinfluss ist das medizinisch-psychologische Gutachten nach § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b FeV anzuordnen (Hentschel/König, FeV § 13 Rn. 22). Diese Norm ist weit: Zuwiderhandlung ist nicht nur eine Straftat, sondern auch eine Ordnungswidrigkeit (OVG Münster BA 2015, 56), weshalb die Anordnung schon nach wiederholter Ordnungswidrigkeit gemäß § 24a Abs. 1 StVG zwingend ist, auch wenn jeweils nur 0,5 Promille festgestellt wurden (BVerwG NJW 2022, 2772; VG Augsburg BA 2003, 264; VG Würzburg BA 2015, 293).
Sie ist zugleich spezieller als das Fahreignungs-Bewertungssystem. Die Behörde muss das Gutachten auch dann anordnen, wenn die für eine Entziehung nach § 4 StVG erforderliche Punktzahl noch nicht erreicht ist (VG Augsburg BA 2003, 264; VG Stade BA 2007, 402, 403; Hentschel/König, FeV § 13 Rn. 22). Zur Schwelle von 1,6 Promille und ihren Besonderheiten die Seite zur MPU bei 1,6 Promille.
Wiederholte Cannabisfahrten
Für Cannabis gilt seit dem Konsumcannabisgesetz § 13a Satz 1 Nr. 2 Buchst. b FeV. Die Anordnung hat zu erfolgen, wenn wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Cannabiseinfluss begangen wurden; darunter fällt insbesondere ein Verstoß gegen § 24a Abs. 1a StVG, erfasst sein dürfte aber auch, unabhängig vom Erreichen des Grenzwerts von 3,5 ng/ml, ein Verstoß gegen §§ 315c, 316 StGB (Hentschel/König, FeV § 13a Rn. 12).
Die Behandlung von Altfällen ist offen und wirkt auf Mischfälle zurück. Problematisch erscheint, ob ein Verstoß gegen das Trennungsgebot nach altem Recht als Zuwiderhandlung im Sinne dieser Vorschrift angesehen werden kann; wird die analoge Anwendung abgelehnt, liegt es nahe, die Anordnung auf den Auffangtatbestand des § 13a Satz 1 Nr. 2 Buchst. a Alt. 2 FeV zu stützen (Hentschel/König, FeV § 13a Rn. 19). Dazu die Seiten zur Zuwiderhandlung nach altem Recht und zu § 13a FeV.
Die drei Vorschriften in der Gegenüberstellung
| Maßstab | § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b FeV | § 13a Satz 1 Nr. 2 Buchst. b FeV | § 14 Abs. 2 Nr. 3 FeV |
|---|---|---|---|
| Anlass | wiederholte Zuwiderhandlungen unter Alkoholeinfluss | wiederholte Zuwiderhandlungen unter Cannabiseinfluss | Mischfälle, also wiederholte Zuwiderhandlungen nach § 24a StVG in gemischter Kombination |
| Erfasste Taten | Straftaten wie §§ 315c, 316 StGB und Ordnungswidrigkeiten nach § 24a Abs. 1 StVG | Verstöße gegen § 24a Abs. 1a StVG, nach dem Kommentar wohl auch §§ 315c, 316 StGB | nur Ordnungswidrigkeiten nach § 24a StVG, keine Straftaten im Straßenverkehr |
| Ausnahme | Verstöße allein gegen § 24c StVG bleiben außer Betracht | Verstöße allein gegen § 24c StVG bleiben außer Betracht | sortenreine Wiederholungen sind keine Mischfälle, dort gelten die beiden Spezialnormen |
| Gutachtenart | medizinisch-psychologisches Gutachten, § 11 Abs. 3 FeV | medizinisch-psychologisches Gutachten, § 11 Abs. 3 FeV | medizinisch-psychologisches Gutachten, § 11 Abs. 3 FeV |
| Entscheidungsart | gebundene Entscheidung | gebundene Entscheidung | gebundene Entscheidung, Pflicht zur Anforderung |
Die Tabelle zeigt, worauf es ankommt. Die Gutachtenart ist in allen drei Varianten dieselbe, die Tatbestandsseite nicht. Wer Mischfälle zu verteidigen hat, muss zuerst klären, welche der drei Normen überhaupt passt, weil die Behörde sonst auf einer unzutreffenden Grundlage anordnet. Mischfälle sind insofern keine Restgruppe, sondern ein eigener Tatbestand.
Die Enge der Norm als Angriffspunkt für Mischfälle
Der wichtigste Punkt dieses Beitrags steht im Kommentar in einem einzigen Satz. § 14 Abs. 2 Nr. 3 FeV ist ohne ersichtlichen Grund enger gefasst als die Parallelvorschrift § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b FeV, die nicht nur bei wiederholten Verstößen gegen § 24a StVG eingreift, sondern auch bei Straftaten im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss; Gleiches gilt nun im Vergleich zu § 13a Satz 1 Nr. 2 Buchst. b FeV (Hentschel/König, FeV § 14 Rn. 25).
Praktisch bedeutet das Folgendes. Wer einmal wegen Trunkenheit im Verkehr nach § 316 StGB verurteilt wurde und später eine Drogenfahrt nach § 24a Abs. 2 StVG begeht, erfüllt den Tatbestand nicht, und zwar auch dann nicht, wenn die Lebenssachverhalte wie klassische Mischfälle aussehen. Die Norm verlangt zwei Ordnungswidrigkeiten nach § 24a StVG. Eine Straftat im Straßenverkehr ist keine solche Zuwiderhandlung.
Diese Lücke wird in der Praxis regelmäßig übergangen. Behörden zählen schlicht zwei alkohol- oder drogenbedingte Auffälligkeiten zusammen und berufen sich auf Mischfälle. Jede Anlasstat ist deshalb einzeln daraufhin zu prüfen, ob sie als Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG oder als Straftat geahndet wurde. Die Bußgeldakte und das Strafurteil geben darauf Antwort; die Akte der Fahrerlaubnisbehörde bezeichnet Mischfälle oft nur pauschal.
Der Fehler schlägt durch. Aus § 11 Abs. 6 Satz 2 FeV folgt zwar nicht, dass die Behörde die genaue Rechtsgrundlage angeben muss. Gibt sie aber eine an, muss diese nach herrschender Meinung zutreffen, andernfalls kann sie sich nicht auf § 11 Abs. 8 FeV berufen (VGH München SVR 2011, 275; OVG Lüneburg NJW 2014, 3176; Hentschel/König, FeV § 11 Rn. 42 ff.). Eine unzutreffende Rechtsgrundlage kann auch nicht später durch die richtige ersetzt werden.
Redlich ist einzuräumen, dass die Gegenposition nicht fernliegt. Ein Teil der Rechtsprechung hält die Angabe der Rechtsgrundlage für unbeachtlich, und das Bundesverwaltungsgericht hat die Frage ausdrücklich offengelassen (BVerwG NJW 2022, 2772 Rn. 56, ergangen zu § 13 FeV). Wer Mischfälle allein über diesen Punkt angreift, verlässt sich auf eine umstrittene Linie. Belastbar ist der Angriff dort, wo bereits der Tatbestand fehlt.
Zwei Taten oder eine, die Zäsurfrage
Eine zweite Linie betrifft die Frage, ob überhaupt zwei Zuwiderhandlungen vorliegen. Entwickelt ist sie zum Alkoholrecht, also zu § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b FeV, und der Kommentar verweist für die Abgrenzung von dort auf Mischfälle und zurück (Hentschel/König, FeV § 13 Rn. 22 sowie FeV § 13a Rn. 12).
Maßgeblich ist nicht der strafprozessuale Tatbegriff und nicht der Handlungsbegriff des materiellen Rechts. Die Annahme von Tatmehrheit nach § 53 Abs. 1 StGB führt nicht zwingend zur Bejahung wiederholter Zuwiderhandlungen. Entscheidend ist, ob vom Geschehensablauf her räumlich und zeitlich eigenständige und deutlich voneinander abgrenzbare Lebenssachverhalte vorliegen, festzustellen durch eine Gesamtbetrachtung (BVerwG DAR 2024, 282).
In den Blick zu nehmen sind der zeitliche Ablauf, die räumlichen Verhältnisse und damit die Dauer und Qualität einer etwaigen Fahrtunterbrechung. Eine kurze Unterbrechung, etwa zum Tanken, zu einer kurzen Rast, zum Aufsuchen einer Toilette oder zu einem raschen Einkauf, begründet in der Regel keine relevante Zäsur (BVerwG DAR 2024, 282; Hentschel/König, FeV § 13 Rn. 22). Mischfälle scheitern an dieser Stelle häufiger, als die Behörden annehmen.
Anders kann es nach einem Unfall liegen. Zu prüfen ist, ob sich aus dem Entschluss zur Weiterfahrt vergleichbar einer weiteren Zuwiderhandlung Zweifel an der künftigen Beachtung des Trennungsgebots ergeben, insbesondere wenn dem Betroffenen durch den Unfall bewusst geworden sein musste, dass er nicht mehr fahrtüchtig war (BVerwG DAR 2024, 282; OVG Münster NZV 2019, 158 = BeckRS 2018, 684 Rn. 7; weitere Gesichtspunkte bei OVG Münster SVR 2022, 236 = BeckRS 2022, 9723 Rn. 43 f.).
Dass diese Linie nicht unbestritten ist, gehört zur Darstellung. Für eine restriktive Handhabung plädiert Koehl DAR 2024, 287. Auf Mischfälle ist die Übertragung außerdem nicht selbstverständlich, weil die zitierten Entscheidungen sämtlich zu § 13 FeV und damit zum Alkoholrecht ergangen sind. Die Argumentationsstruktur ist jedoch identisch, weil es in beiden Normen um den Begriff der wiederholten Zuwiderhandlung geht.
Verwertbarkeit, Tilgung und Auslandstaten
Die dritte Linie ist die zeitliche. Mischfälle teilen hier das Schicksal der Alkoholnorm. Zu § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b FeV ist geklärt, dass mindestens zwei verwertbare Zuwiderhandlungen vorliegen müssen (VGH München BA 2010, 368; VGH Mannheim DAR 2011, 164; VG Augsburg BA 2003, 264; VG Ansbach VRS 108, 390, 395; Hentschel/König, FeV § 13 Rn. 22a). Ist von zwei Auffälligkeiten eine getilgt, ist die Vorschrift mangels wiederholter Zuwiderhandlung nicht anwendbar (OVG Greifswald zfs 2013, 595).
Der entschiedene Sachverhalt ist schlicht und lehrreich. Von zwei alkoholbedingten Auffälligkeiten im Straßenverkehr war die ältere getilgt; das Gericht hat die Anordnung aufgehoben, weil es damit an der wiederholten Zuwiderhandlung fehlte (OVG Greifswald zfs 2013, 595). Für Mischfälle gilt dasselbe, weil auch dort zwei Taten verlangt werden.
Ein Ausweichen auf andere Tatbestände ist dann versperrt. In diesem Fall kann auch nicht auf § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. e FeV zurückgegriffen werden (OVG Bautzen NJW 2021, 2305). Die Behörde kann die fehlende Tat also nicht durch eine andere Norm ersetzen.
Wie lange ein Fehlverhalten entgegengehalten werden darf, richtet sich nach herrschender Meinung allein nach den Tilgungs- und Verwertungsbestimmungen, insbesondere nach § 29 StVG (BVerwG NJW 2022, 2772; VGH München NJW 2015, 3050; OVG Bautzen BA 2019, 272; Hentschel/König, FeV § 13 Rn. 22a). Für eine zusätzliche einzelfallbezogene Prüfung ist danach grundsätzlich kein Raum, sodass Mischfälle auch aus zwei weit auseinanderliegenden Taten gebildet werden können.
Auslandstaten zählen grundsätzlich mit, wenn sie in gleichem Maße nachgewiesen sind wie Inlandstaten und der Verstoß die Tatbestandsmerkmale einer entsprechenden deutschen Straftat oder Ordnungswidrigkeit erfüllt (BVerwG NJW 2022, 2772; OVG Greifswald NJW 2008, 3016; VGH München SVR 2023, 476; VG Gera BA 2019, 279). Für Mischfälle ist das bedeutsam, weil die ausländische Ahndung einer Drogenfahrt häufig nicht dem deutschen Grenzwertsystem folgt.
Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit ist der Zeitpunkt der Gutachtenanforderung (Hentschel/König, FeV § 13 Rn. 22a). Zu den Folgen einer Entziehung und zum Ablauf des Verfahrens die Seite zur Entziehung der Fahrerlaubnis, zur Ordnungswidrigkeit selbst die Seite zur Drogenfahrt nach § 24a StVG.
Wenn die Nichteignung bereits feststeht
Nach oben ist die Vorschrift begrenzt. Die Fahrerlaubnisbehörde ist zur Gutachtenanforderung verpflichtet (BVerwG NJW 2005, 3081), sofern die Nichteignung nicht bereits feststeht (Hentschel/König, FeV § 14 Rn. 21). Die Anordnung unterbleibt, wenn die Nichteignung zur Überzeugung der Behörde feststeht; um von einer hinreichend abgesicherten Prognose ausgehen zu können, bedarf es besonderer Umstände des Einzelfalls (§ 11 Abs. 7 FeV; Hentschel/König, FeV § 14 Rn. 25a).
Diese Grenze wirkt bei Mischfälle auslösenden Sachverhalten in beide Richtungen. Ergibt sich aus der Akte ein eingeräumter Konsum harter Drogen, kann die Behörde unmittelbar entziehen, ohne zuvor zu begutachten (OVG Saarlouis zfs 2018, 417; Hentschel/König, FeV § 14 Rn. 17a). Das ist für Betroffene die schlechtere Variante, weil der Weg über die Begutachtung dann entfällt.
Die Rechtsprechung hat dafür aber eine klare Schwelle gesetzt. Weil die Regelannahme der Ungeeignetheit einschneidend wirkt, muss der eignungsausschließende Konsum zweifelsfrei feststehen; verbleibt ein vernünftiger Zweifel, ist der unmittelbare Zugriff über § 11 Abs. 7 FeV versperrt (OVG Saarlouis zfs 2016, 234). Zu Befunden ohne jede Fahrt siehe die Seite zum Drogenbesitz ohne Fahrt.
Beachtlich ist der Unterschied zu den übrigen Nummern des Absatzes 2. Die Nummern 1 und 2 setzen voraus, dass Ungeeignetheit jedenfalls zu einem früheren Zeitpunkt vorgelegen hat (OVG Bremen NJW 2000, 2438; VG Augsburg DAR 2004, 287; Hentschel/König, FeV § 14 Rn. 21). Mischfälle verlangen das nicht; die Nummer 3 knüpft allein an die beiden Zuwiderhandlungen an, und darin liegt ihre Schärfe.
Die Abgrenzung zu den Nummern eins und zwei
Die Nummer 1 des Absatzes 2 setzt eine Entziehung voraus, und zwar eine bestandskräftige oder rechtskräftige; ein nur sofort vollziehbarer Entziehungsbescheid genügt nach einer Entscheidung des OVG Greifswald nicht (BA 2013, 141). Der VGH München hat das ohne nähere Begründung anders gesehen (VRS 109, 64); der Kommentar zeichnet diesen Gegensatz nach (Hentschel/König, FeV § 14 Rn. 22).
Die Nummer 2 hat eine eigene Grenze. Liegt aktuell nachgewiesener Drogenkonsum vor, ist die dort zu klärende Frage, ob der Betroffene weiterhin Drogen einnimmt, bereits beantwortet, sodass die Vorschrift nicht mehr zur Anwendung kommt (VGH Mannheim NZV 2002, 296; Hentschel/König, FeV § 14 Rn. 23). Angewendet wird sie nicht nur bei der Neuerteilung, sondern auch im Rahmen einer Eignungsüberprüfung nach § 46 Abs. 3 FeV (OVG Lüneburg NJW 2021, 2903; Hentschel/König, FeV § 14 Rn. 24).
Diese Abgrenzung lohnt sich, weil Behörden die Nummern des Absatzes 2 vermischen. Wird eine Anordnung auf Nummer 1 gestützt, obwohl es an einer bestandskräftigen Entziehung fehlt, oder auf Nummer 2, obwohl der Konsum feststeht, trägt sie nicht. Mischfälle gehören allein in die Nummer 3, und die Begründung muss das erkennen lassen.
Formelle Prüfpunkte der Anordnung
Auch wenn der Tatbestand erfüllt ist, ist die Prüfung nicht beendet. Damit die Behörde aus einer grundlosen Nichtbeibringung auf die Nichteignung schließen darf, muss die Beibringungsanordnung materiell-rechtlich wie formell rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig gewesen sein (BVerwG NJW 2005, 3081; Hentschel/König, FeV § 11 Rn. 55). Erforderlich ist nach der Rechtsprechung eine insgesamt fehlerfreie Anordnung, weil § 11 Abs. 8 FeV eine scharfe Sanktion vorsieht (VGH Mannheim NJW 2013, 1896).
Die Art des Gutachtens bei Mischfälle auslösenden Taten
In der Anordnung ist die Art des beizubringenden Gutachtens eindeutig anzugeben (Hentschel/König, FeV § 11 Rn. 24c mit Nachweisen von VG Neustadt BA 2013, 264 und VG Saarlouis zfs 2013, 297). Sind nur die Voraussetzungen für ein ärztliches Gutachten erfüllt, braucht der Betroffene der Aufforderung, ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen, nicht nachzukommen; seine Weigerung führt dann nicht zur Annahme fehlender Kraftfahreignung (BVerwG NZV 1998, 300; Hentschel/König, FeV § 11 Rn. 55).
Dieser Satz hat für Mischfälle erhebliches Gewicht. Verfehlt die Behörde den Tatbestand des § 14 Abs. 2 Nr. 3 FeV und kommt allenfalls § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV in Betracht, ist die medizinisch-psychologische Begutachtung das falsche Mittel. Gegenüber der ärztlichen Untersuchung stellt sie den größeren Eingriff dar, weil sie eine Offenlegung der engeren persönlichen Lebenssphäre erfordert (VGH München zfs 2021, 56; Hentschel/König, FeV § 11 Rn. 24b).
Fragestellung und Hinweis
In der Anordnung ist dem Betroffenen die konkrete Fragestellung mitzuteilen, weil nur sie ihn in die Lage versetzt, innerhalb der Frist zu beurteilen, ob die Aufforderung rechtmäßig ist (BVerwG NJW 2016, 179; Hentschel/König, FeV § 11 Rn. 42d). Ist die Fragestellung nur zum Teil gerechtfertigt, gehen Unklarheiten zulasten der Behörde, und die Anordnung ist grundsätzlich rechtswidrig (VGH München NJW 2020, 1692; OVG Münster NJW 2022, 2633; OVG Weimar BA 2022, 64).
Hinzu tritt der Hinweis. Ohne einen nachweislichen Hinweis auf die Folgen einer Nichtvorlage, der bereits in der Anordnung selbst stehen muss, darf von Nichteignung nicht ausgegangen werden (BVerwG NJW 2008, 3014; Hentschel/König, FeV § 11 Rn. 56). Wird der Hinweis später nachgeschoben, wird die Anordnung dadurch nicht rechtmäßig (OVG Koblenz NZV 2017, 55). Wie eine tragfähige Anordnung aussieht, zeigt die Seite zur Anordnung der MPU.
Ein Fall aus meiner Praxis
Ein Mandant war Jahre zuvor wegen Trunkenheit im Verkehr nach § 316 StGB verurteilt worden; das Strafgericht hatte die Fahrerlaubnis entzogen, nach Ablauf der Sperre wurde sie neu erteilt. Später wurde er mit einem Amphetaminwert oberhalb des analytischen Grenzwerts kontrolliert und nach § 24a Abs. 2 StVG mit Geldbuße und Fahrverbot belegt. Einzelheiten des Geschehens habe ich abgewandelt.
Die Fahrerlaubnisbehörde forderte ein medizinisch-psychologisches Gutachten, nannte als Rechtsgrundlage § 14 Abs. 2 Nr. 3 FeV und sprach ausdrücklich von Mischfälle begründenden Auffälligkeiten unter Alkohol und Drogen. Die Aufforderung unterschied nicht zwischen Straftat und Ordnungswidrigkeit und setzte eine Frist von zwei Monaten.
Ich habe das Gutachten nicht beibringen lassen und schriftlich dargelegt, dass die Verurteilung nach § 316 StGB keine Zuwiderhandlung nach § 24a StVG ist und die Vorschrift anders als § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b FeV keine Straftaten erfasst. Hilfsweise habe ich auf die Tilgungsfristen des § 29 StVG verwiesen. Nach der Entziehung und dem Eilantrag hob die Behörde den Bescheid auf.
Der Fall steht für das Muster, das Mischfälle prägt. Die Behörde zählt Auffälligkeiten, nicht Tatbestände. Wer in dieser Lage über Abstinenzbelege und Kursangebote diskutiert, verhandelt über die Folgen und lässt die Voraussetzungen unangetastet. Die Entscheidung über Mischfälle fällt in der Subsumtion unter die Bezugsnorm.
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Welche Werte den Tatbestand des § 24a Abs. 2 StVG tragen und wie lange Substanzen nachweisbar bleiben, behandelt die Seite zu analytischen Grenzwerten und Nachweisdauern. Zum Bußgeldverfahren selbst siehe die Seite zur Ordnungswidrigkeit der Drogenfahrt, zum besonders geahndeten Mischkonsum die Seite zu Cannabis und Alkohol in einer Fahrt.
Für die sortenreinen Konstellationen, die eben keine Mischfälle sind, gilt jeweils eine eigene Norm. Zur Alkoholseite siehe die Seite zur Begutachtung ab 1,6 Promille, zur Cannabisseite die Seite zu den Aufklärungsmaßnahmen nach § 13a FeV und, für Verstöße aus der Zeit vor dem 1.4.2024, die Seite zur Bewertung von Altfällen.
Zum Verfahren und zu den Belegen gehören die Seiten zur Beibringungsanordnung, zum Nachweis der Abstinenz, zur behördlichen Entziehung sowie, für Befunde ohne Verkehrsteilnahme, die Seite zum Besitz ohne Fahrt.
Häufige Rückfragen
Ich hatte einmal Alkohol und einmal Amphetamin am Steuer. Muss ich jetzt zur MPU?
In dieser Kombination ja, wenn beide Taten Ordnungswidrigkeiten nach § 24a StVG waren. Genau das sind Mischfälle: ein Verstoß gegen Absatz 1 und einer gegen Absatz 2 oder zwei Verstöße gegen Absatz 2. Die Behörde hat dann kein Ermessen. Prüfen Sie aber, ob bei der Drogenfahrt der analytische Grenzwert erreicht war und ob beide Taten noch verwertbar sind.
Meine erste Tat war eine Verurteilung wegen Trunkenheit im Verkehr. Zählt die mit?
Für diese Vorschrift nicht. Mischfälle setzen Ordnungswidrigkeiten nach § 24a StVG voraus und gerade keine Straftaten im Straßenverkehr. Der Kommentar bezeichnet diese Enge gegenüber § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b FeV als ohne ersichtlichen Grund bestehend. Das ändert nichts daran, dass sie gilt, und es ist der stärkste Einwand gegen viele Anordnungen.
Zweimal Drogen, sonst nichts. Ist das auch ein solcher Fall?
Ja, zwei Verstöße gegen § 24a Abs. 2 StVG genügen bereits. Mischfälle meinen nicht, dass zwingend Alkohol und Drogen zusammentreffen müssen; der Begriff beschreibt die Reichweite der Norm über Stoffgruppen hinweg. Reine Alkoholwiederholungen und reine Cannabiswiederholungen fallen dagegen unter § 13 bzw. § 13a FeV.
Ich bin an einem Abend zweimal kontrolliert worden. Sind das zwei Taten?
Das hängt von der Zäsur ab. Entscheidend ist, ob räumlich und zeitlich eigenständige, deutlich abgrenzbare Lebenssachverhalte vorliegen. Eine kurze Unterbrechung zum Tanken, für eine Rast oder einen raschen Einkauf genügt dafür in der Regel nicht. Nach einem Unfall mit anschließender Weiterfahrt kann es anders liegen, weshalb der zeitliche Ablauf genau rekonstruiert werden muss.
Reicht es, wenn ich Abstinenzbelege einreiche?
Nein, ein Abstinenznachweis ersetzt das Gutachten nicht. Beurteilt wird neben den medizinischen Fragen auch, ob ein stabiler Einstellungswandel eingetreten ist, und dafür ist die medizinisch-psychologische Untersuchung vorgesehen. Belege über Abstinenz bleiben trotzdem wichtig, weil sie in die Begutachtung eingehen und deren Ergebnis maßgeblich mitbestimmen.
Die Behörde hat die falsche Vorschrift zitiert. Hilft mir das?
Möglicherweise, sicher ist es nicht. Nach herrschender Meinung muss eine angegebene Rechtsgrundlage zutreffen, sonst kann die Behörde den Schluss auf die Nichteignung nicht ziehen, und sie kann die Norm später nicht austauschen. Es gibt jedoch Gerichte, die das anders sehen, und das Bundesverwaltungsgericht hat die Frage offengelassen. Tragfähiger ist der Einwand, dass schon der Tatbestand nicht erfüllt ist.
Vorschriften und Belege
Der amtliche Text der Vorschrift ist beim Bundesamt für Justiz unter gesetze-im-internet.de abrufbar. Lesen Sie Absatz 2 Nummer 3 zusammen mit dem dortigen Satz 2, der die beiden Spezialnormen unberührt lässt; ohne diesen Satz lässt sich die Abgrenzung der Mischfälle von den sortenreinen Wiederholungen nicht nachvollziehen.
Maßgeblich sind daneben Hentschel/König, Straßenverkehrsrecht in der 48. Auflage 2025, und zwar FeV § 14 Rn. 6, 7, 17a, 21, 25 und 25a, aus FeV § 13 Rn. 22 und 22a, aus FeV § 13a Rn. 12 und 19, aus FeV § 11 Rn. 24b, 24c, 42c, 42d, 55 und 56 sowie aus StVG § 24a Rn. 7, 11, 18d, 18f, 18g, 18h und 21a. Alle Randnummern beziehen sich auf diese Auflage.
Zur Zuordnung der Nachweise: Die Entscheidungen zur Reichweite der Mischfälle sind zu § 14 FeV ergangen, ebenso die Nachweise zur Gutachtenart und zum Vorrang des § 11 Abs. 7 FeV. Die Nachweise zur Zäsur, zur Verwertbarkeit und zur Tilgung sind dagegen zu § 13 FeV und damit zum Alkoholrecht ergangen; ich habe das an den jeweiligen Stellen kenntlich gemacht. BVerfG NJW 2005, 349 und OLG Koblenz NJW 2009, 1222 betreffen § 24a StVG.
Kostenlose Ersteinschätzung
Wenn Ihnen eine Begutachtungsanordnung vorliegt, legen Sie zuerst die beiden Anlasstaten nebeneinander und notieren Sie zu jeder, ob sie als Ordnungswidrigkeit oder als Straftat geahndet wurde und wann sie begangen wurde. Bewahren Sie den Briefumschlag auf und halten Sie den Tag des Zugangs fest. Senden Sie mir die Anordnung sowie die Bescheide zu beiden Taten, dann sage ich Ihnen, ob die Behörde Mischfälle zu Recht angenommen hat und welchen Weg ich an Ihrer Stelle gehen würde. Die Ersteinschätzung kostet Sie nichts. Ich vertrete bundesweit.
ist Rechtsanwalt und Strafverteidiger in Bremen, seit 2011 zugelassen und seit fünfzehn Jahren im Betäubungsmittel-, Cannabis-, Zoll- und Fahrerlaubnisrecht tätig. Verteidigung bundesweit.