Dextromethorphan im Paket: Zollbeamter hält eine unbeschriftete braune Apothekenflasche gegen das Hallenlicht

Symbolbild, mit KI erstellt.

Dextromethorphan: der Hustenstiller, der in keiner Anlage zum BtMG steht

Dextromethorphan ist in keiner Anlage zum Betäubungsmittelgesetz aufgeführt. Es ist ein zugelassenes Arzneimittel gegen Reizhusten und kein Betäubungsmittel. Das linksdrehende Gegenstück Levomethorphan steht dagegen in der Anlage I, und genau an dieser Stereochemie entscheidet sich die Strafbarkeit.

Ich bin Björn Schüller, Rechtsanwalt und Strafverteidiger in Bremen, und verteidige bundesweit in Betäubungsmittel-, Arzneimittel- und Zollstrafverfahren. Verfahren mit Dextromethorphan beginnen fast immer mit einer Fehleinordnung: Die Behörde behandelt den Stoff wie ein Betäubungsmittel, obwohl er keines ist.

Daraus folgt nicht, dass nichts passieren kann. Das Arzneimittelrecht hat eigene Verbote, und die Fahrerlaubnisbehörde hat eigene Tatbestände. Beide sind aber anders aufgebaut als die betäubungsmittelrechtlichen, und wer das verwechselt, verteidigt am Fall vorbei.

Das Wichtigste in Kürze

  • Dextromethorphan ist in keiner Anlage zum BtMG aufgeführt und damit kein Betäubungsmittel im Sinne des § 1 Abs. 1 BtMG.
  • Der Stoff ist ein Derivat des Levorphanols und zählt zur Gruppe der Antitussiva; er wirkt hustenstillend und ist zur kurzzeitigen, symptomatischen Behandlung von Reizhusten zugelassen.
  • Aus der Morphinan-Gruppe unterstehen dem BtMG unter anderem Levomethorphan, Racemethorphan, Levophenacylmorphan, Norlevorphanol, Phenomorphan und Drotebanol nach der Anlage I sowie Levorphanol und Racemorphan nach der Anlage II.
  • Die rechtsdrehende Form Dextrorphan, zugleich der wirksame Metabolit, ist weder analgetisch wirksam noch suchterzeugend und untersteht deshalb ebenfalls nicht dem BtMG.
  • Psychotrope Nebenwirkungen bei höherer Dosierung sind seit langem bekannt; das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte hat darauf in seiner Stellungnahme zur 67. Sitzung des Sachverständigen-Ausschusses für Verschreibungspflicht am 5. Juli 2011 hingewiesen.
  • Der Antrag auf partielle Unterstellung von Dextromethorphan unter die Verschreibungspflicht nach § 53 Abs. 2 AMG wurde in jener Sitzung zunächst vertagt.
  • Für die Fahreignung greift nicht Nummer 9.1 der Anlage 4 zur FeV, sondern bei missbräuchlicher Einnahme Nummer 9.4 und bei Dauerbehandlung Nummer 9.6.2.
  • Übermäßiger Gebrauch liegt vor, wenn der Gebrauch häufiger als nur sporadisch vorkommt; der ein- oder mehrmalige Gebrauch genügt dafür nicht (OVG Bautzen BA 2009, 296; VGH Mannheim NZV 2013, 261).

Inhalt

Die rechtliche Einordnung von Dextromethorphan

Der Ausgangspunkt ist eindeutig. Dextromethorphan wird in keiner der drei Anlagen zum Betäubungsmittelgesetz geführt. Damit ist es kein Betäubungsmittel im Sinne des § 1 Abs. 1 BtMG, und sämtliche Tatbestände der §§ 29 ff. BtMG sind von vornherein nicht einschlägig.

Der Stoff ist ein Derivat des Levorphanols und zählt zur Gruppe der Antitussiva. Er wirkt hustenstillend und ist zur kurzzeitigen, symptomatischen Behandlung von Reizhusten zugelassen. In Deutschland ist er in zahlreichen apothekenpflichtigen Erkältungspräparaten enthalten.

Die Sinnhaftigkeit einer Dextromethorphan-Therapie wird unter Medizinern kontrovers diskutiert, zumal psychotrope Nebenwirkungen bei höherer Dosierung seit langem bekannt sind. Das ist keine juristische, sondern eine medizinische Streitfrage, sie erklärt aber, warum der Stoff überhaupt im Blickfeld der Strafverfolgung auftaucht.

Auch das Gesetz über den Verkehr mit neuen psychoaktiven Stoffen hilft hier nicht weiter. Die Stoffgruppendefinitionen der Anlage zum NpSG erfassen Dextromethorphan nicht; der Stoff ist ein zugelassenes Arzneimittel und keine Designerdroge.

Die Morphinan-Gruppe und die Stereochemie

Dextromethorphan gehört chemisch zur Morphinan-Gruppe. Aus dieser Gruppe sind dem Betäubungsmittelgesetz mehrere synthetische Opiate unterstellt: nach der Anlage I Drotebanol, Levomethorphan, Levophenacylmorphan, Norlevorphanol, Phenomorphan und Racemethorphan, nach der Anlage II Levorphanol und Racemorphan.

Das linksdrehende Opiat Levorphanol, auch Methylmorphanol genannt, ist seit dem 1. September 1984 als Betäubungsmittel in der Anlage II bezeichnet und war unter dem Namen Dromoran im Handel. Es ist fünfmal analgetisch wirksamer als Morphin; bei Missbrauch ähneln die Wirkungen denen der Morphinsucht, und es kommt zu schweren psychischen und physischen Entzugserscheinungen.

Das Razemat Racemorphan ist etwa viermal so potent wie Morphin. Die rechtsdrehende Form Dextrorphan ist demgegenüber weder analgetisch wirksam noch suchterzeugend und untersteht deshalb auch nicht dem Betäubungsmittelgesetz.

Diese Reihe erklärt die Systematik. Das Gesetz greift die linksdrehenden Formen und die Razemate heraus, weil sie analgetisch wirksam und suchterzeugend sind. Die rechtsdrehenden Formen bleiben frei, und dazu gehört neben Dextrorphan auch Dextromethorphan.

Der Spiegelstrich zu den Stereoisomeren

An dieser Stelle ist ein Hinweis veranlasst, der in der Beratung regelmäßig aufkommt. Die Anlage I zum Betäubungsmittelgesetz erfasst in ihren abschließenden Spiegelstrichen auch die Stereoisomere der in dieser oder einer anderen Anlage aufgeführten Stoffe, wenn sie als Betäubungsmittel missbräuchlich verwendet werden sollen.

Dextromethorphan ist, chemisch betrachtet, das Enantiomer zu Levomethorphan, und Levomethorphan steht in der Anlage I. Die Frage, ob der Spiegelstrich damit auch Dextromethorphan erfassen kann, wenn es gerade zum Missbrauch bestimmt ist, liegt deshalb nahe.

Dieser Abschnitt ist ausdrücklich meine eigene rechtliche Einschätzung und keine Wiedergabe einer Fundstelle. Der Kommentar behandelt Dextromethorphan im Kapitel der Arzneimittel und nicht bei den Betäubungsmitteln, und eine Entscheidung zu dieser Frage ist mir nicht bekannt.

Praktisch heißt das: Wer sich auf die fehlende Listung beruft, steht auf festem Grund, solange der Stoff als Arzneimittel verwendet wird. Wird dagegen ein Verfahren bekannt, mit dem Dextromethorphan gezielt aus Fertigarzneimitteln herausgelöst und zum Konsum aufbereitet wird, ist mit einer Erörterung dieses Spiegelstrichs zu rechnen.

Wirkung, Missbrauch und Abhängigkeitspotential

Dextromethorphan verfügt über ein eher geringes Abhängigkeitspotential und gilt bei bestimmungsgemäßer Anwendung als unbedenklich. Diese Einschätzung stammt nicht aus der Verteidigung, sondern aus der arzneimittelrechtlichen Bewertung.

Zugleich häufen sich Berichte über die vermutlich missbräuchliche Verwendung; das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte hat dazu bereits am 16. April 2010 eine Risikoinformation veröffentlicht. Die psychotropen Wirkungen treten erst bei einer Dosierung weit oberhalb der therapeutischen auf.

Berichtet wird zudem über ein als „Agent Lemon“ bezeichnetes Verfahren zur Extraktion von Dextromethorphan aus frei verkäuflichen Arzneimitteln. Einzelheiten dazu gehören nicht in einen Beitrag wie diesen; rechtlich bedeutsam ist allein, dass ein solches Verfahren die Frage der Zweckbestimmung aufwirft.

Für die Strafverteidigung folgt daraus eine klare Linie. Der bloße Erwerb handelsüblicher Erkältungspräparate ist rechtlich unauffällig, und zwar auch in größerer Zahl. Erst ein Verhalten, das über den Erwerb hinausgeht, kann arzneimittelrechtliche Tatbestände berühren.

Die Frage der Verschreibungspflicht

Der Antrag auf partielle Unterstellung von Dextromethorphan unter die Verschreibungspflicht ist in der 67. Sitzung des Sachverständigen-Ausschusses für Verschreibungspflicht nach § 53 Abs. 2 AMG zunächst vertagt worden. Das Bundesinstitut hatte dazu unter Tagesordnungspunkt 3 Stellung genommen.

Eine partielle Unterstellung hätte bedeutet, dass bestimmte Darreichungsformen oder Mengen verschreibungspflichtig geworden wären, andere nicht. Die Vertagung ist der Grund, aus dem der Stoff bis heute in der Apotheke ohne Rezept erhältlich ist.

Für die rechtliche Einordnung ist das wichtig. Eine Verschreibungspflicht würde den Stoff nicht zum Betäubungsmittel machen. Sie würde aber den Erwerb ohne Rezept arzneimittelrechtlich relevant werden lassen und damit die Beurteilung im Fahrerlaubnisrecht verschieben, weil dort die verordnungswidrige Einnahme eine Rolle spielt.

Das Arzneimittelrecht und die Bestellung aus dem Ausland

Wer Dextromethorphan aus dem Ausland bezieht, verlässt den Bereich des Betäubungsmittelrechts, nicht aber den des Arzneimittelrechts. Maßgeblich ist das Verbringungsverbot des § 73 AMG, das die Verbringung von Arzneimitteln in den Geltungsbereich des Gesetzes an Voraussetzungen knüpft.

Der Straftatbestand des § 96 Nr. 4 AMG betrifft die unbefugte gewerbs- oder berufsmäßige Herstellung sowie die Einfuhr aus Staaten, die nicht Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind. Eine Einfuhrerlaubnis ist nur erforderlich, wenn die Einfuhr gewerbs- oder berufsmäßig erfolgt.

Daraus folgt eine wichtige Begrenzung. Führt ein Patient bei der Einreise Arzneimittel in einer zum persönlichen Bedarf bestimmten Menge ein, ist das erlaubnisfrei; auch das Verbringungsverbot greift in dieser Konstellation nicht. Die Grenze verläuft also zwischen persönlichem Bedarf und gewerbsmäßigem Handeln.

Für die Verbringung nicht zugelassener Arzneimittel aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union hält § 97 Abs. 2 Nr. 8 AMG eine Bußgeldvorschrift bereit. Sie ergänzt den Straftatbestand des § 96 Nr. 4 AMG, der nur die Einfuhr aus Drittstaaten erfasst. Diese Abstufung wird in der Praxis häufig übersehen.

Dextromethorphan als Streckmittel

Eine eigene Rolle spielt der Stoff als Streckmittel. Nach dem Reitox-Bericht 2017 der Deutschen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht wurden in Deutschland im Jahr 2016 unter anderem Methorphan und Dextromethorphan als Streckmittel festgestellt.

Das hat eine strafrechtliche Konsequenz, die zugunsten des Beschuldigten wirkt. Streckmittel sind kein Wirkstoff im Sinne der nicht geringen Menge. Wird eine Mischung sichergestellt, ist allein der Gehalt des betäubungsmittelrechtlich relevanten Stoffes maßgeblich, nicht die Gesamtmasse.

In der Verteidigung ist deshalb stets zu fragen, worauf sich eine Mengenangabe bezieht. Enthält eine sichergestellte Zubereitung Dextromethorphan als Beimischung, ist dieser Anteil herauszurechnen. Die Einzelheiten dazu behandelt der Beitrag zum Wirkstoffgutachten.

Die Sicherstellung durch den Zoll

Wird eine Sendung mit Dextromethorphan bei der Einfuhrabfertigung angehalten, fertigt die Zollstelle eine Mitteilung und gibt den Vorgang weiter. Anders als bei Betäubungsmitteln führt das aber nicht ohne Weiteres in ein Strafverfahren.

Zu prüfen ist zunächst, ob überhaupt ein Arzneimittel im Sinne des § 2 AMG vorliegt und ob die Menge den persönlichen Bedarf überschreitet. Erst danach stellt sich die Frage nach § 96 Nr. 4 AMG oder nach der Ordnungswidrigkeit des § 97 Abs. 2 Nr. 8 AMG.

Ein Bannbruch nach § 372 AO kommt in Betracht, wenn ein Verbringungsverbot verletzt ist. Der Zusammenhang zwischen Verbringungsverbot und Bannbruch wird im Beitrag zum Bannbruch dargestellt; zum Ablauf nach einer Sicherstellung siehe den Beitrag zur Sicherstellungsmitteilung.

Die Fahrerlaubnis

Hier liegt der Punkt, an dem die meisten Fehler passieren. Weil Dextromethorphan in keiner Anlage zum Betäubungsmittelgesetz geführt wird, greift die für Betäubungsmittel einschlägige Auffangkategorie der Nummer 9.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung nicht.

In Betracht kommt vielmehr Nummer 9.4 der Anlage 4, die die missbräuchliche Einnahme von Arzneimitteln und anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen erfasst, in Verbindung mit § 11 Abs. 1 Satz 2 FeV. Daneben steht Nummer 9.6.2 für die Dauerbehandlung mit Arzneimitteln, die die Leistungsfähigkeit beeinträchtigen.

Missbräuchliche Einnahme wird regelmäßig als übermäßiger Gebrauch verstanden. Er liegt vor, wenn der Gebrauch häufiger als nur sporadisch vorkommt (VGH München NZV 2019, 543; BA 2020, 133). Der ein- oder mehrmalige Gebrauch genügt dafür nicht (OVG Bautzen BA 2009, 296; VGH Mannheim NZV 2013, 261).

Übermäßiger Gebrauch im Sinne der Nummer 9.4 liegt nicht nur bei einer zu hohen Dosierung vor, sondern auch bei einer verordnungswidrigen Einnahme (VGH München NZV 2019, 543). Gerade bei einem rezeptfreien Präparat ist deshalb genau zu prüfen, woraus die Behörde eine Verordnungswidrigkeit ableiten will.

Der praktische Unterschied zur Nummer 9.1 ist erheblich. Dort genügt der einmalige Konsum und die Entziehung erfolgt ohne Ermessen. Hier muss die Behörde ein Muster darlegen, das über den sporadischen Gebrauch hinausgeht, und sie trägt dafür die Darlegungslast.

Welche Begutachtung angeordnet werden darf

Auch die Wahl des Gutachtens folgt eigenen Regeln. Rechtsgrundlage für die Anordnung eines ärztlichen Gutachtens zur Klärung, ob durch die bestimmungsgemäße Einnahme psychoaktiver Arzneimittel Leistungseinschränkungen vorliegen, ist § 11 Abs. 2 Satz 1 FeV.

Demgegenüber sind § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 FeV lediglich bei dem Verdacht der missbräuchlichen Einnahme von psychoaktiv wirkenden Arzneimitteln einschlägig (VGH Mannheim VRS 129, 95). Die Behörde muss sich also entscheiden, welchen Vorwurf sie erhebt, und die passende Rechtsgrundlage wählen.

Zur Abklärung von Leistungseinbußen, die durch die bestimmungsgemäße Einnahme hervorgerufen werden, und etwaiger Kompensationsmöglichkeiten ist nicht ein ärztliches Gutachten, sondern eine medizinisch-psychologische Begutachtung anzuordnen (VGH Mannheim VRS 129, 95).

Diese Abstufung ist der wirksamste Angriffspunkt. Eine Anordnung, die den Konsum eines rezeptfreien Hustenmittels wie den Konsum eines Betäubungsmittels behandelt, stützt sich auf die falsche Ermächtigungsgrundlage. Welche Anforderungen an die Fragestellung zu stellen sind, behandelt der Beitrag zur Fragestellung der MPU.

Für die Wiedererlangung der Fahreignung nach Beendigung einer Medikamentenabhängigkeit, die durch bestimmungsgemäßen Gebrauch hervorgerufen wurde, findet im Übrigen nicht Nummer 9.5 der Anlage 4 Anwendung; es ist vielmehr nach den Umständen des Einzelfalls zu entscheiden (VGH München zfs 2019, 598).

Die Anlage zu § 24a StVG und die §§ 315c, 316 StGB

In der Anlage zu § 24a StVG ist Dextromethorphan nicht aufgeführt. Die Anlage führt die berauschenden Mittel und Substanzen abschließend auf; steht ein Stoff nicht darin, ist § 24a Abs. 2 StVG nicht erfüllt, und ein Analogieschluss ist unzulässig (BayObLG NZV 2004, 267; OLG Jena NStZ 2005, 413).

Anders liegt es bei den Straftatbeständen. Die §§ 315c und 316 StGB sprechen von anderen berauschenden Mitteln und sind nicht auf eine Liste beschränkt. Maßgeblich ist dort die Fahrunsicherheit im Einzelfall, die anhand von Ausfallerscheinungen festzustellen ist.

Praktisch bedeutet das: Eine Ordnungswidrigkeit nach § 24a Abs. 2 StVG scheidet bei Dextromethorphan aus, eine Strafbarkeit wegen Trunkenheit im Verkehr nicht. Für die Verteidigung verlagert sich der Schwerpunkt damit auf die Beweisanzeichen im Polizeibericht. Einzelheiten stehen im Beitrag zu den Ausfallerscheinungen.

Der Nachweis im Screening

Das übliche polytoxikologische Screening umfasst nach der Darstellung von Mußhoff und Madea die Cannabinoide, Opiate, Cocainmetabolite, Amphetamine samt Designer-Amphetaminen, Benzodiazepine und Methadon, gegebenenfalls ergänzt um trizyklische Antidepressiva, Barbiturate und Buprenorphin (NZV 2008, 485).

Weitere Opioide und modernere Hypnotika sind darin nicht erfasst; sie kommen nur bei begründetem Anfangsverdacht über eine anlassbezogene Beauftragung hinzu. Dextromethorphan gehört zu dieser zweiten Gruppe und erscheint im Standardbefund deshalb nicht.

Hinzu kommt eine analytische Besonderheit. Dextromethorphan wird im Körper zu Dextrorphan verstoffwechselt, und erst dieser Metabolit ist psychotrop wirksam. Ein Befund muss deshalb erkennen lassen, welcher Stoff bestimmt wurde und in welcher Konzentration.

Für die Verteidigung ergibt sich daraus die übliche Doppelfrage: Konnte das eingesetzte Verfahren den Stoff überhaupt erfassen, und wurde ein positiver Vortest durch ein chromatographisches Verfahren bestätigt? Ohne eine solche Bestätigung trägt der Befund keine Entscheidung.

Ein Mandat aus der Praxis

Eine Mandantin war nach einer Verkehrskontrolle aufgefallen; der Vortest reagierte unklar, die Blutprobe ergab Dextromethorphan und Dextrorphan. Die Fahrerlaubnisbehörde ordnete daraufhin ein Gutachten an und stützte sich auf Nummer 9.1 der Anlage 4 zur FeV. Die Einzelheiten sind verändert.

Wir haben darauf hingewiesen, dass Dextromethorphan in keiner Anlage zum Betäubungsmittelgesetz steht und Nummer 9.1 deshalb nicht einschlägig ist. In Betracht kam allein Nummer 9.4, und dafür fehlte jeder Anhaltspunkt für einen über den sporadischen Gebrauch hinausgehenden Konsum.

Die Mandantin hatte das Präparat ausweislich der Apothekenquittung wegen eines Infekts erworben. Ein Muster missbräuchlicher Einnahme ließ sich daraus nicht ableiten, und die Behörde hatte ein solches Muster auch nicht dargelegt.

Die Anordnung wurde zurückgenommen. Das parallele Ordnungswidrigkeitenverfahren nach § 24a Abs. 2 StVG war schon deshalb einzustellen, weil der Stoff in der Anlage zu dieser Vorschrift nicht aufgeführt ist. Ausfallerscheinungen waren im Polizeibericht nicht dokumentiert.

Häufige Fragen zu Dextromethorphan

Ist Dextromethorphan illegal?

Nein. Es ist ein zugelassenes, apothekenpflichtiges Arzneimittel und steht in keiner Anlage zum Betäubungsmittelgesetz. Der Erwerb in der Apotheke ist rechtlich unauffällig; arzneimittelrechtliche Fragen stellen sich erst bei der Einfuhr größerer Mengen oder bei gewerbsmäßigem Handeln.

Warum ist Levomethorphan verboten und Dextromethorphan nicht?

Weil die beiden Formen unterschiedlich wirken. Die linksdrehende Form ist analgetisch wirksam und suchterzeugend und steht in der Anlage I; die rechtsdrehende Form ist es nach der Darstellung im Kommentar nicht und untersteht dem Gesetz deshalb nicht.

Darf mir deswegen die Fahrerlaubnis entzogen werden?

Nicht nach Nummer 9.1 der Anlage 4 zur FeV, weil diese Betäubungsmittel voraussetzt. In Betracht kommen Nummer 9.4 bei missbräuchlicher Einnahme und Nummer 9.6.2 bei Dauerbehandlung. Beides setzt ein Muster voraus, das die Behörde darlegen muss.

Was bedeutet übermäßiger Gebrauch?

Er liegt vor, wenn der Gebrauch häufiger als nur sporadisch vorkommt; ein- oder mehrmaliger Gebrauch genügt nicht. Erfasst ist nicht nur eine zu hohe Dosierung, sondern auch eine verordnungswidrige Einnahme.

Kann ich nach § 24a StVG belangt werden?

Nein. Die Anlage zu § 24a StVG führt die berauschenden Mittel abschließend auf, und Dextromethorphan ist dort nicht genannt. Eine Strafbarkeit nach §§ 315c, 316 StGB bleibt möglich, setzt aber Fahrunsicherheit im Einzelfall voraus.

Wird der Stoff bei einem Drogentest gefunden?

Nicht im Standardscreening. Er wird nur bei gezielter, anlassbezogener Beauftragung nachgewiesen. Zu beachten ist dabei, dass der psychotrop wirksame Metabolit Dextrorphan ist und ein Befund erkennen lassen muss, welcher Stoff bestimmt wurde.

Gesetzestexte und weiterführende Quellen

Den amtlichen Wortlaut des § 73 AMG stellt das Bundesministerium der Justiz unter gesetze-im-internet.de bereit. Die Nachweise zur Stoffgruppe und zur arzneimittelrechtlichen Einordnung stehen bei Patzak/Fabricius, BtMG, 11. Auflage, Stoffe Rn. 266 und Rn. 582, die fahrerlaubnisrechtlichen bei Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 48. Auflage 2025, StVG § 2 Rn. 65 und 65a.

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Ihre kostenlose Ersteinschätzung

Zuerst läuft die Frist aus der Anhörung der Behörde oder aus der Anordnung der Begutachtung. Bei einer Anordnung ist die Beibringungsfrist entscheidend, weil ihr Ablauf nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV den Schluss auf die Nichteignung erlaubt.

Prüfen lassen sollten Sie vor allem die Rechtsgrundlage. Schicken Sie mir die Anordnung und den Befund. Daran lässt sich meist schon erkennen, ob die Behörde Dextromethorphan zu Unrecht wie ein Betäubungsmittel behandelt hat und ob die gewählte Begutachtungsform überhaupt zulässig war.

Über den Autor

Björn Schüller

ist Rechtsanwalt und Strafverteidiger in Bremen, seit 2011 zugelassen und seit fünfzehn Jahren im Betäubungsmittel-, Cannabis-, Zoll- und Fahrerlaubnisrecht tätig. Verteidigung bundesweit.

Bild von Dipl. Jur. Björn Schüller

Dipl. Jur. Björn Schüller

Hochspezialisierter Rechtsanwalt und Strafverteidiger mit über 15 Jahren Erfahrung im Bereich Drogen und Recht.

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Strafverteidiger für Betäubungsmittelrecht Björn Schüller aus Bremen