Untersuchungsauftrag am Schreibtisch: Polizeibeamter von hinten in dunkelblauer Einsatzweste mit Aufschrift POLIZEI füllt bei Tageslicht ein zweiseitiges Formular aus, daneben ein Transportbehälter für Blutproben

Symbolbild, mit KI erstellt.

Der Untersuchungsauftrag an das Labor: das Blatt, das über das Ergebnis entscheidet

Wer eine Blutprobe abgegeben hat, wartet auf das Gutachten. Was dabei fast nie beachtet wird: Das Labor untersucht nicht, was in der Blutprobe ist, sondern was im Untersuchungsauftrag angekreuzt wurde. Der Untersuchungsauftrag ist ein Formular, das die Polizei zusammen mit der Probe einsendet. Er bestimmt, auf welche Stoffe geprüft wird, mit welchem Verfahren und bis zu welchen Kosten.

Daraus folgt eine Erkenntnis, die in keiner Akte steht: Ein Befund, der nichts gefunden hat, kann bedeuten, dass nichts da war. Er kann aber auch bedeuten, dass niemand danach gesucht hat. Welche der beiden Möglichkeiten zutrifft, ergibt sich allein aus dem Untersuchungsauftrag und nicht aus dem Gutachten.

Als Strafverteidiger in Bremen bearbeite ich Betäubungsmittel- und Fahrerlaubnissachen im ganzen Bundesgebiet. Der Untersuchungsauftrag gehört zu den Blättern, die bei der Akteneinsicht am häufigsten fehlen und die am meisten hergeben. Diese Seite erklärt, was darin steht, wer ihn ausfüllt und an welchen Stellen die Verteidigung ansetzt.

Das Wichtigste in Kürze

  • Der Untersuchungsauftrag ist das Formular, mit dem die Polizei die forensisch-toxikologische Untersuchung einer Blut-, Urin- oder Speichelprobe beauftragt. Ohne ihn wird keine Probe untersucht.
  • In Baden-Württemberg und anderen Ländern gibt es ein ergänzendes zweiseitiges Formular, das bei Verdacht auf psychoaktive Substanzen zwingend zum Basisantrag hinzutritt.
  • Der Untersuchungsauftrag übermittelt dem Labor Delikt, Tatzeit, Zeitpunkt der Blutentnahme, das Ergebnis des polizeilichen Drogentests, die Angaben der betroffenen Person, aufgefundene Stoffe und beobachtete Ausfallerscheinungen.
  • Für die Stoffe, auf die ein polizeilicher Vortest positiv ausgefallen ist, wird nach dem Aufbau des Formulars grundsätzlich eine Bestätigungsanalyse durchgeführt.
  • Für andere Stoffe gilt das nicht. Ohne gezielte Beauftragung findet eine Standarduntersuchung statt, die nur einen kleinen Teil der denkbaren Wirkstoffe erfasst.
  • Der Untersuchungsauftrag enthält eine Kostenbremse. Nach dem Stand Februar 2024 liegt sie bei 300 Euro; wird sie überschritten, setzt sich das Labor mit dem Sachbearbeiter in Verbindung.
  • Für die Verteidigung ist der Untersuchungsauftrag deshalb ein zweischneidiges Blatt: Er begrenzt, was gefunden werden kann, und er belegt, was gesucht wurde.
  • Im Fahrerlaubnisrecht wirkt der Untersuchungsauftrag mittelbar weiter, weil die Behörde ihre Eignungszweifel auf einen Befund stützt, dessen Zuschnitt sie nicht kennt.

Inhalt

Was ein Untersuchungsauftrag ist

Eine Blutprobe nach § 81a StPO wird nicht ins Labor gegeben und dann umfassend ausgewertet. Sie wird mit einem Auftrag eingesandt. Dieser Auftrag heißt in den Ländern unterschiedlich, erfüllt aber überall dieselbe Funktion: Er sagt der Untersuchungsstelle, was sie tun soll.

Das ist keine Formalie. Eine forensisch-toxikologische Untersuchung ist kein einziger Vorgang, sondern eine Folge von Verfahren mit jeweils eigenem Zuschnitt. Ein immunchemischer Vortest im Labor erfasst Stoffgruppen. Eine gezielte Bestätigungsanalyse erfasst eine einzelne Substanz und misst deren Konzentration. Ein massenspektrometrisches Wirkstoffscreening durchsucht die Probe gegen eine Spektrenbibliothek. Welches dieser Verfahren zum Einsatz kommt, steht im Untersuchungsauftrag.

Der Untersuchungsauftrag ist damit die Schnittstelle zwischen Polizeiarbeit und Naturwissenschaft. Er wird von einem Polizeibeamten ausgefüllt, der die Substanz nicht kennt, und er bindet ein Labor, das den Sachverhalt nicht kennt. Dass an dieser Stelle Fehler entstehen, liegt in der Natur der Sache.

Das ergänzende Formular und warum es eingeführt wurde

In Baden-Württemberg wurde, wie in anderen Bundesländern auch, ein ergänzendes Formular geschaffen. Es trägt die Bezeichnung „Untersuchungsauftrag zur Feststellung von berauschenden Mitteln in Blut/Urin/Speichel“ und ist im Vorgangsbearbeitungssystem der Polizei Baden-Württemberg, COMVOR, hinterlegt. Das Formular hat zwei Seiten und tritt in den Fällen, in denen der Verdacht des Konsums psychoaktiver Substanzen besteht, zwingend zum Basisuntersuchungsantrag hinzu.

Der Anlass für diese Ergänzung war eine Erkenntnis aus der Praxis: Wird kein konkreter Untersuchungsantrag auf bestimmte Substanzen gestellt, läuft bei den Untersuchungsstellen ein standardisierter Untersuchungsablauf ab. Dieser Ablauf ist auf die häufigen Stoffe zugeschnitten. Alles, was selten ist, fällt heraus. Das ergänzende Formular soll den Sachbearbeiter zwingen, sich über den Zuschnitt Gedanken zu machen, statt die Probe ohne Angaben einzusenden.

Für die Verteidigung ist das eine wichtige Information. Die Existenz eines solchen Formulars bedeutet, dass es einen Unterschied zwischen einem sorgfältig und einem nachlässig gestellten Untersuchungsauftrag gibt. Dieser Unterschied ist feststellbar, weil das Formular in der Akte liegt oder jedenfalls dort liegen müsste.

Welche Angaben der Untersuchungsauftrag übermittelt

Der Untersuchungsauftrag ist so ausgearbeitet, dass der Untersuchungsstelle alle wesentlichen Grunddaten übermittelt werden. Dazu gehören das Delikt, die Tatzeit und die Zeit der Blutentnahme. Dazu gehört ferner das Ergebnis der polizeilichen Drogentests. Vermerkt werden können außerdem die Angaben der betroffenen Person zum Drogen- und Medikamentenkonsum sowie aufgefundene Drogen oder Medikamente. Auch Ausfallerscheinungen sollen in dem Antrag protokolliert werden.

Diese Aufzählung ist für den Verteidiger eine Fundgrube. Jede dieser Angaben ist eine Behauptung der Polizei, die mit der übrigen Akte verglichen werden kann. Weicht die im Untersuchungsauftrag eingetragene Tatzeit von der im Protokoll ab, ist eine der beiden Angaben falsch. Steht dort eine Ausfallerscheinung, die im ärztlichen Bericht nicht erscheint, ist das ein Widerspruch. Steht dort eine Konsumangabe, die die betroffene Person nach eigener Erinnerung nie gemacht hat, stellt sich die Frage, woher sie stammt.

Besonders bedeutsam ist die Zeit der Blutentnahme. Zwischen dem Verkehrsdelikt und der Blutentnahme liegt im Durchschnitt etwa eine Stunde. In 38 Prozent der Fälle sind es mehr als 60 Minuten. In dieser Zeit werden die Wirkstoffe weiter abgebaut und teilweise ausgeschieden. Je länger die Spanne, desto weniger sagt die gemessene Konzentration über die Konzentration zur Tatzeit.

Die Standarduntersuchung und ihre Lücken

Wird im Untersuchungsauftrag nichts Besonderes angekreuzt, läuft die Standarduntersuchung. Sie beginnt mit einem immunchemischen Vortest auf Amphetamine und Methamphetamin, Cannabis, Opiate und Kokain. Fällt dieser Vortest positiv aus, folgt eine gezielte Analyse, in der die entsprechenden Analyten quantitativ ausgewertet werden.

Das Spektrum entspricht damit im Kern den berauschenden Mitteln der Anlage zu § 24a StVG. Für ein Bußgeldverfahren reicht das. Für alles andere nicht. Ein Benzodiazepin, ein neuer psychoaktiver Stoff, ein synthetisches Cannabinoid, ein Schmerzmittel, ein Schlafmittel: nichts davon erscheint in einer Standarduntersuchung, wenn es nicht ausdrücklich beauftragt wurde.

Diese Lücke wirkt in beide Richtungen. Sie kann der betroffenen Person zugute kommen, weil ein Stoff unentdeckt bleibt. Sie kann ihr aber auch schaden, weil die entlastende Erklärung ungeprüft bleibt. Wer geltend macht, eine positive Amphetaminbestimmung gehe auf ein ärztlich verordnetes Präparat zurück, braucht eine gezielte Untersuchung auf das einzelne Enantiomer. Diese Untersuchung findet nicht von selbst statt. Sie muss im Untersuchungsauftrag stehen.

Vortest und Bestätigungsanalyse

Dem Untersuchungsauftrag ist nach seinem Aufbau immanent, dass für die Substanzen, auf die ein polizeilicher Vortest positiv verlaufen ist, grundsätzlich eine Bestätigungsanalyse durchgeführt wird. Das Formular enthält dafür ein eigenes Feld. Die Formulierung lautet: Mit dem Ergebnis eines positiven polizeilichen Vortests wird folgende Untersuchung beauftragt.

Der Umkehrschluss ist der wichtigere. Für Substanzen, auf die kein Vortest positiv verlaufen ist, wird in der Regel auch keine Bestätigungsanalyse durchgeführt. Der Vortest an der Straße bestimmt damit nicht nur, ob eine Blutprobe genommen wird, sondern auch, worauf sie untersucht wird. Ein Testsystem, das vier Stoffgruppen erfasst, setzt den Rahmen für ein Verfahren, in dem es um ganz andere Stoffe gehen könnte.

Bei unbekanntem Substanzkonsum bleibt die Möglichkeit, ein immunologisches Screening auf Einzelsubstanzen oder auf die berauschenden Mittel und Substanzen der Anlage zu § 24a StVG zu beantragen. Neu aufgenommen wurde außerdem das massenspektrometrische Screening für Drogen und Medikamentenwirkstoffe. Beides setzt voraus, dass der Sachbearbeiter es anfordert.

Die Kostenbremse von 300 Euro

In den Untersuchungsauftrag ist eine Kostenbremse eingearbeitet. Nach dem Stand Februar 2024 liegt sie bei 300 Euro. Sie bewirkt, dass sich die Untersuchungsstelle mit dem Sachbearbeiter in Verbindung setzt, wenn die vorgesehenen Untersuchungsabläufe die Kostengrenze überschreiten würden.

Der Sachbearbeiter kann dann mit der Staatsanwaltschaft Kontakt aufnehmen und abstimmen, ob weitere Untersuchungsschritte für das Verfahren dienlich sind oder ob der bereits erbrachte Nachweis einer psychoaktiven Substanz im Sinne des § 24a StVG, des § 315c StGB oder des § 316 StGB oder einer Straftat nach dem Betäubungsmittelgesetz für die Durchführung des Verfahrens genügt. Diese Regelung kann besonders in den Ländern, in denen die Polizeidienststellen eigenbudgetiert sind und die Ermittlungskosten aus dem zugewiesenen Etat tragen, zu einer merklichen Reduzierung der Ermittlungskosten führen.

Für die Verteidigung ist das ein bemerkenswerter Befund. Der Umfang der Beweisaufnahme über den naturwissenschaftlichen Kern des Verfahrens hängt teilweise an einem Budget. Wer eine weitergehende Untersuchung für erforderlich hält, muss damit rechnen, dass sie nicht aus fachlichen, sondern aus wirtschaftlichen Gründen unterblieben ist. Das ist ein guter Grund, sie förmlich zu beantragen.

Warum ein negativer Befund nichts beweist

Der häufigste Fehlschluss im Umgang mit einem Laborbefund lautet: Es wurde nichts gefunden, also war nichts da. Richtig ist: Es wurde nichts von dem gefunden, wonach gesucht wurde. Alles Übrige ist offen.

Dieser Unterschied entscheidet reale Verfahren. Wer behauptet, nicht die im Vortest angezeigte Substanz, sondern ein Medikament konsumiert zu haben, braucht den Nachweis dieses Medikaments. Wer geltend macht, eine Beeinträchtigung sei durch ein Schlafmittel verursacht worden, braucht die Untersuchung auf dieses Schlafmittel. Fehlt der entsprechende Eintrag im Untersuchungsauftrag, hat die Akte zu dieser Frage keinen Inhalt, nicht etwa ein negatives Ergebnis.

Dasselbe gilt für die Gegenrichtung. Wenn die Staatsanwaltschaft aus einem unauffälligen Medikamentenscreening schließt, es habe keine andere Erklärung für die Fahrweise gegeben, muss geprüft werden, welches Spektrum das Screening überhaupt abgedeckt hat. Für neue psychoaktive Substanzen sind Screeningverfahren in der Regel nicht geeignet.

Der Untersuchungsauftrag in der Akteneinsicht

Der Untersuchungsauftrag ist Teil der Ermittlungsakte. Er ist kein internes Papier und kein Arbeitsmittel des Labors, sondern das Dokument, mit dem eine Behörde eine Untersuchung veranlasst hat. Er gehört damit zu den Unterlagen, auf die sich das Akteneinsichtsrecht nach § 147 StPO erstreckt.

In der Praxis fehlt er oft. Übersandt werden das toxikologische Gutachten, das Blutentnahmeprotokoll und der ärztliche Befundbericht. Der Untersuchungsauftrag bleibt bei den Vorgängen der Polizei oder wird gar nicht erst in die Akte genommen. Wer ihn haben will, muss ihn ausdrücklich anfordern und benennen.

Dasselbe gilt für die weiteren Unterlagen der Untersuchungsstelle: das Analysenprotokoll, die Chromatogramme, die Angaben zur verwendeten Methode, zur Kalibrierung und zur Messunsicherheit. Ein Gutachten, das nur das Ergebnis mitteilt, lässt sich nicht nachprüfen. Nachprüfbarkeit ist aber die Mindestanforderung an einen Befund, auf den eine Verurteilung oder eine Entziehung der Fahrerlaubnis gestützt werden soll.

Die Angriffspunkte im Einzelnen

Aus dem Untersuchungsauftrag ergeben sich mehrere Ansatzpunkte, die sich in jedem Verfahren prüfen lassen.

Wurde das ergänzende Formular überhaupt verwendet?

Bestand der Verdacht des Konsums psychoaktiver Substanzen, ist das ergänzende Formular zwingend zu verwenden. Fehlt es, ist die Untersuchung nach dem Standardablauf gelaufen, und der Zuschnitt des Befundes ist nicht das Ergebnis einer Entscheidung, sondern einer Unterlassung.

Stimmen die eingetragenen Zeiten?

Tatzeit und Zeit der Blutentnahme stehen im Untersuchungsauftrag. Beide müssen mit dem Protokoll und dem ärztlichen Bericht übereinstimmen. Jede Abweichung ist zu klären, weil die Spanne zwischen beiden Zeitpunkten über die Aussagekraft der gemessenen Konzentration entscheidet.

Sind die Angaben der betroffenen Person richtig wiedergegeben?

Der Untersuchungsauftrag enthält Felder für Konsumangaben. Diese Angaben sind im Verfahren oft die einzige Grundlage für die Annahme eines bestimmten Konsummusters. Wurde die Person vor der Angabe nicht belehrt, ist die Verwertbarkeit zu prüfen.

Wurde die Kostengrenze erreicht?

Gibt es einen Vermerk über eine Rücksprache wegen der Kostenbremse, ist dokumentiert, dass eine weitergehende Untersuchung erwogen und abgelehnt wurde. Dann ist bekannt, welche Untersuchung möglich gewesen wäre.

Deckt der Auftrag die Verteidigungsthese ab?

Wer eine alternative Erklärung vorträgt, muss prüfen, ob der Untersuchungsauftrag diese Erklärung überhaupt erfassen konnte. War das nicht der Fall, ist die Probe, soweit noch vorhanden, nachzuuntersuchen.

Der Untersuchungsauftrag und die Fahrerlaubnis

Neben dem Straf- oder Bußgeldverfahren läuft das Verfahren der Fahrerlaubnisbehörde. Dort wirkt der Untersuchungsauftrag mittelbar fort, weil die Behörde ihre Eignungszweifel auf den Befund stützt, dessen Zuschnitt sie regelmäßig nicht kennt.

Handelt es sich um ein Betäubungsmittel der Anlagen I bis III zum Betäubungsmittelgesetz und steht die Einnahme fest, greift Nummer 9.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung. Die Eignung entfällt dann bereits durch die Einnahme; auf eine Fahrt oder eine bestimmte Konzentration kommt es nicht an, und eine einmalige nachgewiesene Einnahme genügt. Die Entziehung erfolgt nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG in Verbindung mit § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV, ohne dass ein Ermessen besteht.

Der Ansatzpunkt liegt deshalb beim Nachweis der Einnahme und nicht bei der Rechtsfolge. Genau dort ist der Untersuchungsauftrag erheblich: Er zeigt, mit welchem Verfahren der Nachweis geführt wurde und welche Alternativerklärung ungeprüft geblieben ist. Zur Wiedererteilung verlangt die Behörde regelmäßig ein medizinisch-psychologisches Gutachten nach § 14 Abs. 2 FeV und einen Abstinenznachweis, dessen Dauer sich nach der Hypothese der Beurteilungskriterien richtet und nicht pauschal ein Jahr beträgt.

Was Sie selbst veranlassen können

Die wichtigste eigene Handlung ist Zurückhaltung. Äußern Sie sich zur Sache erst, wenn Akteneinsicht genommen wurde. Welche Stoffe beauftragt waren und welche nicht, entscheidet darüber, welche Erklärung überhaupt tragfähig ist.

Darüber hinaus sind drei Dinge nützlich. Notieren Sie zeitnah den Ablauf der Kontrolle mit Uhrzeiten, soweit Sie sie erinnern. Bewahren Sie Verpackungen und Rezepte von Medikamenten auf, die Sie eingenommen haben; eine gezielte Untersuchung auf ein Präparat setzt voraus, dass das Präparat benannt werden kann. Und widersprechen Sie der Vernichtung der Restprobe nicht ungeprüft, denn eine Nachuntersuchung ist nur möglich, solange Material vorhanden ist.

Ob eine Nachuntersuchung sinnvoll ist, ist eine Abwägung. Sie kann entlasten, sie kann aber auch einen weiteren Stoff zutage bringen, nach dem bisher niemand gesucht hat. Diese Entscheidung sollte nach Akteneinsicht und nicht vorher getroffen werden.

Ein Fall aus der Praxis

In einem von mir geführten Verfahren ging es um einen Mandanten, dessen Fahrweise an einer Kontrollstelle aufgefallen war. Der Drogenvortest zeigte Amphetamine an. Die Blutprobe bestätigte Amphetamin oberhalb des analytischen Grenzwertes. Die Behörde kündigte die Entziehung der Fahrerlaubnis an.

Der Mandant nahm seit Jahren ein ärztlich verordnetes Präparat gegen eine Aufmerksamkeitsstörung ein. Im Untersuchungsauftrag war davon nichts eingetragen, obwohl er es bei der Kontrolle angegeben hatte. Untersucht worden war allein das Gesamtamphetamin, nicht das einzelne Enantiomer.

Nach Akteneinsicht habe ich die gezielte Untersuchung auf das Enantiomerenverhältnis beantragt. Die Restprobe war noch vorhanden. Das Ergebnis passte zur Einnahme des Präparats und nicht zum Konsum von Straßenamphetamin. Das Bußgeldverfahren endete ohne Geldbuße, das Verfahren der Behörde wurde eingestellt. Entscheidend war nicht ein neues Argument, sondern ein Blatt, das in der ersten Akteneinsicht gefehlt hatte. Einzelheiten sind verändert.

Fragen aus der Praxis

Bekomme ich den Untersuchungsauftrag zu sehen?

Ja. Er ist Teil der Ermittlungsakte und unterliegt dem Akteneinsichtsrecht nach § 147 StPO. Fehlt er in der übersandten Akte, ist er gezielt anzufordern. Dasselbe gilt für das Analysenprotokoll und die Unterlagen zur Methode.

Kann ich beantragen, dass auf weitere Stoffe untersucht wird?

Im Ermittlungsverfahren können Sie das bei der Staatsanwaltschaft anregen, in der Hauptverhandlung einen Beweisantrag stellen. Die praktische Grenze ist, ob noch Probenmaterial vorhanden ist. Deshalb ist Eile geboten.

Mein Befund ist unauffällig. Ist damit alles vorbei?

Nicht zwingend. Ein unauffälliger Befund sagt nur, dass die beauftragten Stoffe nicht nachgewiesen wurden. Außerdem kann die Fahrerlaubnisbehörde auch nach einer negativen Blutprobe Eignungszweifel geltend machen, wenn andere Anhaltspunkte vorliegen.

Wer entscheidet, was angekreuzt wird?

Der Sachbearbeiter der Polizei, teilweise in Abstimmung mit der Staatsanwaltschaft. Das Labor führt aus, was beauftragt ist, und erweitert den Auftrag nicht von sich aus.

Spielt es eine Rolle, in welchem Bundesland ich kontrolliert wurde?

Ja. Die Formulare, die Untersuchungsstellen und die Budgetregelungen unterscheiden sich. Das ergänzende Formular ist in Baden-Württemberg im Vorgangsbearbeitungssystem COMVOR hinterlegt; andere Länder haben eigene Vordrucke.

Hilft es, wenn ich meine Medikamente nachreiche?

Es hilft, wenn es zum richtigen Zeitpunkt geschieht. Ein Rezept allein beweist keine Einnahme. Erst die gezielte Untersuchung verbindet das Präparat mit dem Befund. Reichen Sie deshalb nicht Unterlagen ein, sondern stellen Sie einen auf das Präparat zugeschnittenen Antrag.

Gesetzestexte und Fundstellen

Die Blutentnahme richtet sich nach § 81a StPO. Das Akteneinsichtsrecht folgt aus § 147 StPO. Die berauschenden Mittel und ihre analytischen Grenzwerte stehen in der Anlage zu § 24a StVG. Die Straftatbestände bei Fahrunsicherheit sind die §§ 315c und 316 StGB. Im Fahrerlaubnisrecht gelten § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV, Nummer 9.1 der Anlage 4 zur FeV sowie § 14 Abs. 2 FeV.

Die Angaben zum ergänzenden Formular, zu seinen Inhalten, zur Bestätigungsanalyse bei positiven Vortests, zur Kostenbremse von 300 Euro nach dem Stand Februar 2024 und zum standardisierten Untersuchungsablauf stammen aus Wagner/Müller/Klipfel, Leitfaden Drogenerkennung und Fahreignung, 2. Auflage, Kirschbaum Verlag Bonn 2024. Die Zahlen zum Zeitabstand zwischen Verkehrsdelikt und Blutentnahme sind ebenfalls dort nachgewiesen.

Kostenlose Ersteinschätzung

Die erste Frist, die läuft, ist selten die, an die man denkt. Beim Bußgeldbescheid sind es zwei Wochen für den Einspruch. Bei einer Gutachtenanordnung ist es die Beibringungsfrist, und sie ist gefährlicher, weil ihr Verstreichen den Schluss nach § 11 Abs. 8 FeV erlaubt.

Äußern Sie sich zur Sache erst, wenn Akteneinsicht genommen wurde, und lassen Sie dabei gezielt nach dem Untersuchungsauftrag fragen. Schildern Sie mir kurz den Ablauf der Kontrolle und sagen Sie mir, welches Schreiben Sie erhalten haben. Diese erste Einschätzung ist für Sie kostenlos.

Über den Autor

Björn Schüller

ist Rechtsanwalt und Strafverteidiger in Bremen, seit 2011 zugelassen und seit fünfzehn Jahren im Betäubungsmittel-, Cannabis-, Zoll- und Fahrerlaubnisrecht tätig. Verteidigung bundesweit.

Bild von Dipl. Jur. Björn Schüller

Dipl. Jur. Björn Schüller

Hochspezialisierter Rechtsanwalt und Strafverteidiger mit über 15 Jahren Erfahrung im Bereich Drogen und Recht.

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Strafverteidiger für Betäubungsmittelrecht Björn Schüller aus Bremen