Dihydrocodein im Versandkarton: Zollbeamter von hinten hält in einer Paketverteilhalle eine braune Apothekenflasche gegen das Hallenlicht

Symbolbild, mit KI erstellt.

Dihydrocodein: 7 wichtige Punkte zur ausgenommenen Zubereitung

Dihydrocodein ist der Stoff, bei dem die Einstufung über alles entscheidet. Derselbe Hustensaft ist je nach Konzentration, je nach Packungsform und je nach der Person, für die er verschrieben wird, entweder ein gewöhnliches Arzneimittel oder ein Betäubungsmittel. Und bei der Einfuhr gilt eine Sonderregel, die es bei keinem anderen Stoff der Anlage III außer Codein gibt.

Ich bin Björn Schüller, Rechtsanwalt in Bremen, und verteidige seit fünfzehn Jahren in Betäubungsmittel-, Arzneimittel- und Zollstrafsachen, bundesweit. Wo die Grenze der ausgenommenen Zubereitung verläuft, warum sie bei der Einfuhr ausnahmsweise bestehen bleibt, wann sie durch die Person des Patienten wieder entfällt und was für den Führerschein folgt, steht nachstehend.

Kurz gefasst: zwei Schwellen und zwei Rückausnahmen

Dihydrocodein ist ein Betäubungsmittel der Anlage III, von dem Zubereitungen bis zu 2,5 vom Hundert oder bis zu 100 Milligramm je abgeteilter Form ausgenommen sind. Für Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr sowie für die Verschreibung an betäubungsmittel- oder alkoholabhängige Personen gelten die betäubungsmittelrechtlichen Vorschriften trotz dieser Ausnahme weiter.

Das Wichtigste in Kürze

  • Dihydrocodein steht in Anlage III zum Betäubungsmittelgesetz, ist also verkehrs- und verschreibungsfähig.
  • Ausgenommen sind Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen I bis III bis zu 2,5 vom Hundert oder je abgeteilte Form bis zu 100 Milligramm Dihydrocodein, berechnet als Base, enthalten.
  • Eine ausgenommene Zubereitung ist nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 BtMG eine in den Anlagen I bis III bezeichnete Zubereitung, die von den betäubungsmittelrechtlichen Vorschriften ganz oder teilweise ausgenommen ist.
  • Für ausgenommene Zubereitungen gelten nach dem letzten Spiegelstrich der Anlage III die betäubungsmittelrechtlichen Vorschriften über Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr, ausdrücklich außer für solche mit Codein oder Dihydrocodein.
  • Werden ausgenommene Zubereitungen für betäubungsmittel- oder alkoholabhängige Personen verschrieben, gelten für Verschreibung und Abgabe wieder die Vorschriften über Betäubungsmittel.
  • Einen gerichtlich festgelegten Grenzwert der nicht geringen Menge gibt es für diesen Stoff nicht.
  • Der Stoff ist in der Anlage zu § 24a StVG nicht aufgeführt; eine Ordnungswidrigkeit nach § 24a Abs. 2 StVG scheidet deshalb aus.
  • Das Verbringen eines nicht zugelassenen Arzneimittels nach Deutschland ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 97 Abs. 2 Nr. 8 in Verbindung mit § 73 Abs. 1 AMG, die nach § 97 Abs. 3 AMG mit einer Geldbuße bis zu 25.000 Euro geahndet werden kann.

Was in diesem Beitrag steht

Was der Stoff ist und wo er vorkommt

Dihydrocodein wurde 1911 erstmals chemisch dargestellt. In Anlage III zum Betäubungsmittelgesetz ist der Stoff als 4,5α-Epoxy-3-methoxy-17-methylmorphinan-6α-ol geführt. Er gehört zur Codein-Reihe und wirkt als Hustendämpfer und als Schmerzmittel.

Im Handel sind vor allem Hustensedativa wie Paracodin, Tiamon und DHC 60, 90 und 120 Milligramm Mundipharma. Das letztgenannte Arzneimittel ist für akuten und chronischen Reizhusten sowie für starke Schmerzen zugelassen, wird aber auch zur Substitutionsbehandlung Opiatabhängiger genutzt.

Der Missbrauch begann in Deutschland im Jahr 1983. Die als Saft und als Kapseln erhältlichen Mittel können bei Missbrauch ähnliche Wirkungen hervorrufen wie Heroin oder Morphin. Wegen der geringeren Potenz wird dabei erheblich höher dosiert, teilweise auf das Zwanzig- bis Fünfzigfache der maximalen therapeutischen Dosis. Genau diese Mengen führen in die Verfahren, um die es hier geht.

Die ausgenommene Zubereitung: 2,5 vom Hundert oder 100 Milligramm

Anlage III enthält hier eine Ausnahmeklausel. Ausgenommen sind Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen I bis III bis zu 2,5 vom Hundert oder je abgeteilte Form bis zu 100 Milligramm Dihydrocodein, berechnet als Base, enthalten.

Drei Merkmale dieser Klausel werden regelmäßig übersehen. Erstens die Alternativität: Es genügt, dass eine der beiden Schwellen eingehalten ist. Zweitens das Erfordernis, dass kein weiterer Stoff der Anlagen I bis III enthalten sein darf, ein Kombinationspräparat verliert die Ausnahme. Drittens die Bezugsgröße: gerechnet wird auf die Base, nicht auf ein Salz.

Die Rechenprobe am Hustensaft

Bei einem Saft ist die Konzentration maßgeblich, bei Kapseln und Tabletten der Gehalt je abgeteilter Form. Dabei ist die Angabe auf der Packung nicht ohne Weiteres der maßgebliche Wert: Enthält das Präparat ein Salz. Etwa Dihydrocodeinhydrogentartrat, muss der Gehalt erst auf die Base umgerechnet werden, denn die Anlage stellt ausdrücklich auf die Base ab. Ein Präparat kann deshalb nach der Salzangabe über der Schwelle und nach der Base darunter liegen.

Daraus folgt eine Prüfung, die sich in jeder Akte führen lässt. Welches Präparat lag vor? Welche Konzentration oder welcher Gehalt je abgeteilter Form steht in der Packungsbeilage oder im Gutachten? Ist die Umrechnung auf die Base ausgewiesen? Enthält das Präparat einen weiteren Stoff der Anlagen I bis III? Erst wenn alle vier Fragen beantwortet sind, steht fest, ob überhaupt ein Betäubungsmittel im Raum steht.

Die Grenze ist nicht neu. Schon die Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung von 1974 galt nur für ärztliche Verordnungen von Zubereitungen, die mehr als 2,5 vom Hundert oder je abgeteilter Form mehr als 100 Milligramm Codein oder Dihydrocodein enthielten. Mit der 10. Betäubungsmittel-Änderungsverordnung wurden beide Stoffe in Anlage III übernommen; die Ausnahmeschwelle blieb.

Die Sonderregel bei der Einfuhr

Hier liegt der Punkt, an dem sich Dihydrocodein von allen anderen der Anlage III unterscheidet, und an dem Ermittlungsverfahren regelmäßig falsch angelegt werden.

Am Ende der Anlage III hat der Verordnungsgeber eine Rückausnahme formuliert: „Für ausgenommene Zubereitungen (außer solchen mit Codein oder Dihydrocodein) gelten jedoch die betäubungsmittelrechtlichen Vorschriften über die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr.“ Für alle übrigen ausgenommenen Zubereitungen bedeutet das, dass die Befreiung vom Betäubungsmittelrecht an der Grenze endet; Ein-, Aus- und Durchfuhr unterfallen dann § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 29 Abs. 3 und § 30 BtMG (BGHSt 56, 52 = NStZ-RR 2011, 119; BGH BeckRS 2019, 15629; BGH BeckRS 2019, 38531).

Codein und Dihydrocodein sind davon ausdrücklich ausgenommen. Eine ausgenommene Zubereitung mit diesen Stoffen bleibt also auch bei der Einfuhr dem Betäubungsmittelrecht entzogen. Wer einen Hustensaft innerhalb der Schwellen aus dem Ausland bezieht, begeht deshalb keine Einfuhr von Betäubungsmitteln, anders als derjenige, der eine ausgenommene Zubereitung mit einem anderen Stoff der Anlage III einführt.

SachverhaltBetäubungsmittelrechtArzneimittelrecht
Besitz einer ausgenommenen Zubereitung mit Dihydrocodein im Inlandnicht anwendbar (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 BtMG)Verschreibungspflicht
Einfuhr einer ausgenommenen Zubereitung mit Dihydrocodeinnicht anwendbar (letzter Spiegelstrich der Anlage III)§ 73 Abs. 1 AMG, § 97 Abs. 2 Nr. 8 AMG
Einfuhr einer ausgenommenen Zubereitung mit einem anderen Stoff der Anlage III§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 30 BtMGdaneben möglich
Zubereitung über der Schwelle, gleich ob im Inland oder bei der Einfuhrvolles Betäubungsmittelrechtkeine Angabe
Verschreibung an eine abhängige PersonVorschriften über Verschreiben und Abgabe geltenkeine Angabe

Das Betäubungsmittelrecht ist damit aber nicht durch Straffreiheit ersetzt. Nach § 73 Abs. 1 AMG dürfen zulassungspflichtige Arzneimittel nur nach Deutschland verbracht werden, wenn sie hier zugelassen, genehmigt, registriert oder freigestellt sind und die weiteren Voraussetzungen vorliegen. Ein Verstoß ist nach § 97 Abs. 2 Nr. 8 AMG eine Ordnungswidrigkeit, die nach § 97 Abs. 3 AMG mit einer Geldbuße bis zu 25.000 Euro geahndet werden kann.

Eine wichtige Ausnahme steht in § 73 Abs. 2 Nr. 6 AMG: Das Verbringungsverbot gilt nicht für Arzneimittel, die bei der Einreise in einer dem üblichen persönlichen Bedarf entsprechenden Menge eingebracht werden. Die Vorschrift setzt eine Einreise voraus. Eine Postsendung ist keine. Wer das Mittel selbst aus dem Urlaub mitbringt, fällt deshalb in der Regel unter diese Ausnahme und verstößt nicht gegen das Verbringungsverbot. Wer es sich schicken lässt, fällt nicht darunter; daran scheitern die meisten Bestellfälle.

Weil diese Verschachtelung dem Normalbürger weder bekannt noch verständlich sein dürfte, hält der Standardkommentar es für sachgerecht, bei geringeren Mengen von den Einstellungsmöglichkeiten nach §§ 153, 153a StPO Gebrauch zu machen (Körner/Patzak/Fabricius/Huth, BtMG, 11. Aufl. 2024, § 2 Rn. 52). Das lässt sich in der Sachbearbeitung gut anbringen.

Was bei Pregabalin gilt, steht unter Pregabalin; für Dihydrocodein bleibt es bei dem hier Dargestellten.

Wenn für abhängige Personen verschrieben wird

Die zweite Rückausnahme steht unmittelbar bei dieser Position in Anlage III: „Für ausgenommene Zubereitungen, die für betäubungsmittel- oder alkoholabhängige Personen verschrieben werden, gelten jedoch die Vorschriften über das Verschreiben und die Abgabe von Betäubungsmitteln.“

Derselbe Saft ist damit für einen Patienten mit Reizhusten ein gewöhnliches verschreibungspflichtiges Arzneimittel und für einen opiatabhängigen Patienten ein Betäubungsmittel, soweit es um Verschreibung und Abgabe geht. Maßgeblich ist nicht die Rezeptur, sondern die Person.

Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat auf diese Besonderheit ausdrücklich hingewiesen (OLG Karlsruhe StV 1998, 672). Das Oberlandesgericht Koblenz hat daraus im Umkehrschluss gefolgert, dass für Diazepam keine entsprechende Regelung besteht und ausgenommene Diazepam-Zubereitungen deshalb auch bei abhängigen Personen dem Betäubungsmittelrecht entzogen bleiben; der Wortlaut der Anlage III sei insoweit eindeutig und nicht auslegungsfähig (OLG Koblenz BeckRS 2010, 6697). Die Gegenauffassung in der Literatur hält das für zu eng.

Für die Verteidigung heißt das: Die Rückausnahme greift nur bei Verschreibung und Abgabe, nicht bei Besitz, Erwerb oder Einfuhr. Und sie setzt voraus, dass die Abhängigkeit festgestellt ist, nicht vermutet. Szenetypischer Konsum, der auf der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe beruht und keine Abhängigkeitssymptome zeigt, ist keine Abhängigkeit.

Substitution mit Dihydrocodein

Nach § 5 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 BtMVV darf der substituierende Arzt eine Zubereitung von Codein oder Dihydrocodein nur in begründeten Ausnahmefällen als Substitutionsmittel verschreiben. Der Regelfall sind Levomethadon, Methadon und Buprenorphin nach Nummer 2.

Für die Abgabe gilt eine eigene Erleichterung. Nach § 5 Abs. 7 Satz 1 BtMVV ist das Substitutionsmittel grundsätzlich zum unmittelbaren Verbrauch zu überlassen. Satz 2 bestimmt jedoch, dass im Fall des Verschreibens von Codein oder Dihydrocodein dem Patienten nach der Überlassung jeweils einer Dosis zum unmittelbaren Verbrauch die für einen Tag zusätzlich benötigte Menge in abgeteilten Einzeldosen ausgehändigt und ihm die eigenverantwortliche Einnahme gestattet werden kann, sofern dem Arzt keine Anhaltspunkte für eine nicht bestimmungsgemäße Einnahme vorliegen. Hintergrund ist die kurze Halbwertszeit beider Stoffe, die eine Einnahme alle sechs bis acht Stunden erfordert.

Diese Zusatzmenge ist in der Praxis der häufigste Ausgangspunkt eines Ermittlungsverfahrens: Wird sie weitergegeben, liegt eine Abgabe von Betäubungsmitteln nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG vor. Mehr zur Behandlung selbst unter Substitutionsbehandlung.

Welche Vorschrift am Ende greift

Die Einstufung entscheidet über den Strafrahmen, und die Spanne ist beträchtlich. Liegt eine ausgenommene Zubereitung vor und geht es nicht um Verschreibung oder Abgabe an eine abhängige Person, ist das Betäubungsmittelstrafrecht von vornherein nicht anwendbar. Übrig bleiben arzneimittelrechtliche Vorschriften mit deutlich milderen Folgen.

Liegt die Zubereitung dagegen über der Schwelle, greift das volle Betäubungsmittelrecht: § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG für Erwerb, Handeltreiben, Einfuhr und Abgabe, § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BtMG für den Besitz, jeweils mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.

Eine eigene Fallgruppe ist das Herstellen einer ausgenommenen Zubereitung ohne Erlaubnis. Nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BtMG macht sich strafbar, wer eine ausgenommene Zubereitung ohne Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 BtMG herstellt. Das betrifft etwa die Herstellung von Dihydrocodein-Saft aus angeliefertem Wirkstoff und richtet sich in der Praxis gegen Apotheken.

Vom Zoll abgefangen: der Hustensaft aus dem Ausland

Der typische Fall beginnt mit einer Sicherstellungsmitteilung. Eine Sendung mit Flaschen oder Kapseln ist aufgefallen, der Zoll hat sie angehalten und die Sache an die Staatsanwaltschaft abgegeben. Im Anhörungsbogen steht dann regelmäßig ein Vorwurf nach dem Betäubungsmittelgesetz.

Ob dieser Vorwurf trägt, lässt sich mit der Packungsangabe prüfen. Steht dort eine Konzentration bis 2,5 vom Hundert oder ein Gehalt je abgeteilter Form bis 100 Milligramm Dihydrocodein als Base, und enthält das Präparat keinen weiteren Stoff der Anlagen I bis III, dann ist es eine ausgenommene Zubereitung, und die betäubungsmittelrechtlichen Einfuhrvorschriften gelten für sie gerade nicht.

Betäubungsmittelhaltige Medikamente im grenzüberschreitenden Warenverkehr sind sicherzustellen, wenn sie von keiner Genehmigung begleitet werden; einfache Rezepte gelten auf dem Versandweg nicht als Genehmigung. Diese Regel ist richtig, aber sie gilt eben nicht für ausgenommene Zubereitungen mit Codein oder Dihydrocodein. Wer das in der Stellungnahme belegt, verändert die Richtung des Verfahrens. Mehr zum Ablauf unter Sicherstellungsmitteilung und Anhörungsbogen vom Zoll.

Die nicht geringe Menge: es gibt keine

Für diesen Stoff hat kein Gericht einen Grenzwert der nicht geringen Menge festgelegt. Das ist bei der Beurteilung eines Vorwurfs nach § 29a Abs. 1 Nr. 2 oder § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG der entscheidende Umstand, und er wird in Ermittlungsverfahren häufig übergangen.

Zum Vergleich: Für Codein halten die toxikologischen Sachverständigen bei oralem Konsum eine Wirkstoffmenge von 30 äußerst gefährlichen Dosen zu je 500 Milligramm, also 15 Gramm Codeinphosphat, für maßgeblich, wobei 300 Milligramm Codeinphosphat eine Konsumeinheit darstellen (Megges/Steinke/Wasilewski NStZ 1985, 163). Eine gerichtliche Entscheidung fehlt auch dort.

Für Stoffe ohne festgelegten Grenzwert gilt die allgemeine Hilfsregel, den Wirkstoffgehalt einer Konsumeinheit eines durchschnittlichen Konsumenten zu verdreifachen. Das ist eine Rechenanweisung, kein Grenzwert. Wo sie angewandt wird, muss der Tatrichter die Konsumeinheit sachverständig feststellen und seine Grundlage offenlegen. Mehr dazu unter nicht geringe Menge.

Zurückstellung der Strafvollstreckung nach § 35 BtMG

Für Mandanten, die bereits verurteilt sind, ist das oft die wichtigste Frage. § 35 BtMG setzt eine Betäubungsmittelabhängigkeit voraus; der Gesetzeswortlaut verlangt keine Abhängigkeit von einem bestimmten Stoff. Es muss sich um eine Abhängigkeit von einem oder mehreren in den Anlagen I bis III genannten Betäubungsmitteln handeln. Auch eine Abhängigkeit von illegal erworbenen Substitutionsmitteln wie Methadon, Polamidon, Buprenorphin, Codein oder Dihydrocodein genügt, wenn diese unter das Betäubungsmittelgesetz fallen (OLG Karlsruhe StV 1998, 672).

Hat jemand Dihydrocodein als Substitutionsmittel oder als Betäubungsmittelersatz eingenommen, kommt eine Zurückstellung nicht wegen des Substitutionsmittels, sondern wegen der zugrunde liegenden Opiatabhängigkeit in Betracht (OLG Hamm NStZ-RR 2004, 132). Diese Unterscheidung ist in der Antragsbegründung sauber zu führen.

Hat ein Verurteilter zur Tatzeit nur noch selten Heroin konsumiert, dafür aber in großen Mengen Codein und Dihydrocodein-Saft getrunken, so ist dennoch von einer Opiatabhängigkeit in Form einer Polytoxikomanie auszugehen (OLG Karlsruhe StV 1998, 672). Auch eine Polytoxikomanie, bei der die Einnahme von Betäubungsmitteln, Arzneimitteln und Alkoholika phasenweise wechselt, fällt unter den Abhängigkeitsbegriff; nicht jeder Vielfachkonsum ist allerdings eine Polytoxikomanie, die Voraussetzungen müssen zweifelsfrei vorliegen.

Führerschein: Dihydrocodein im Blut

Keine Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG

Die Anlage zu § 24a StVG (Fundstelle: BGBl. I 2007, 1045) nennt abschließend Heroin mit der Substanz Morphin, Morphin, Cocain mit den Substanzen Cocain und Benzoylecgonin, Amfetamin, die Designer-Amfetamine MDA, MDE und MDMA sowie Metamfetamin. Dihydrocodein und Codein stehen dort nicht. Eine Ordnungswidrigkeit nach § 24a Abs. 2 StVG scheidet deshalb aus.

Das führt zu einer Falle, die in der Praxis unterschätzt wird: Morphin steht in der Anlage. Wird im Blutserum neben einem Codein-Befund auch Morphin oberhalb des analytischen Grenzwerts von 10 Nanogramm je Milliliter nachgewiesen, ist der Tatbestand erfüllt, obwohl das eingenommene Präparat selbst nicht gelistet ist. Dann greift allerdings § 24a Abs. 4 StVG: Die Vorschrift ist nicht anzuwenden, wenn die Substanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt.

Die Straftat nach § 316 StGB

Für § 316 StGB kommt es nicht auf eine Liste an, sondern darauf, ob ein berauschendes Mittel vorliegt und ob Fahrunsicherheit festgestellt ist. Codein ist nach herrschender Auffassung unzweifelhaft ein berauschendes Mittel; eine Gegenansicht hat das Oberlandesgericht Köln ohne Begründung vertreten (OLG Köln NZV 1991, 158). Einen Grenzwert für absolute Fahrunsicherheit gibt es bei Drogen nicht; es müssen rauschmittelbedingte Ausfallerscheinungen festgestellt sein.

Nummer 9.1 oder Nummer 9.6.2 der Anlage 4

Im Fahrerlaubnisrecht hängt alles daran, ob eine ausgenommene Zubereitung vorlag und ob sie verordnet war. Nummer 9.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung schließt die Eignung bei Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes aus. Eine ausgenommene Zubereitung ist aber von den betäubungsmittelrechtlichen Vorschriften ausgenommen.

Selbst wenn die Schwelle überschritten ist, führt der Weg nicht über Nummer 9.1. Für betäubungsmittelhaltige Arzneimittel sind die Nummern 9.4 und 9.6.2 der Anlage 4 die spezielleren Vorschriften; aus der bloßen Einnahme folgt die Ungeeignetheit dann nicht (OVG Bautzen Blutalkohol 2009, 296; VGH München SVR 2011, 389; VGH Mannheim NZV 2013, 261; VG Düsseldorf Blutalkohol 2020, 61). Entscheidend wird damit, ob ein übermäßiger Gebrauch vorliegt, und das ist nicht nur bei zu hoher Dosis der Fall, sondern auch dann, wenn jemand sich nicht an die Verordnung hält (VGH München NZV 2019, 543 = Blutalkohol 2020, 133).

Behaupten genügt dafür nicht. In einem Fall des Verwaltungsgerichts Neustadt waren nur geringe Mengen Codein und Morphin im Blut nachgewiesen, und der Betroffene berief sich auf einen codeinhaltigen Hustensaft; weil er diese Einnahme nicht substantiiert und plausibel dargelegt hatte, blieb es bei der Ungeeignetheit (VG Neustadt Blutalkohol 2018, 325). Die Verordnung gehört also in die Stellungnahme, nicht in die Erzählung.

Auch die Anordnung selbst ist angreifbar. Stützt die Behörde sie auf § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder Nr. 3 FeV, obwohl sie gar keinen Missbrauchsverdacht hat, sondern nur die Folgen einer verordneten Einnahme klären will, ist die falsche Vorschrift genannt; richtig wäre § 11 Abs. 2 Satz 1 FeV. Und geht es um Leistungseinbußen aus bestimmungsgemäßer Einnahme, ist kein ärztliches, sondern ein medizinisch-psychologisches Gutachten anzuordnen (VGH Mannheim VRS 129, 95).

Was die Begutachtung verlangt

Die Fragestellung richtet sich danach, von welchem Sachverhalt die Behörde ausgeht. Nimmt sie unerlaubten Konsum eines Betäubungsmittels an, geht es um die Drogenhypothesen der Beurteilungskriterien und um Abstinenznachweise. Geht sie dagegen von einem verordneten Arzneimittel aus, steht die Leistungsfähigkeit nach Nummer 9.6.2 der Anlage 4 im Mittelpunkt, und die Nachweise sind andere.

Deshalb lohnt es sich, die Einstufung schon im Verwaltungsverfahren zu klären, bevor ein Gutachten angeordnet wird. Was die Gutachtenstellen bei Abstinenznachweisen verlangen, steht unter Abstinenznachweis; zur Prüfung der Anordnung selbst unter MPU-Anordnung.

Wie die Einstellungschancen stehen

Sie sind bei diesem Stoff besser als bei fast jedem anderen Opioid, und zwar aus einem sachlichen Grund: Oft ist das Betäubungsmittelstrafrecht schon nicht anwendbar. Lässt sich die ausgenommene Zubereitung belegen, endet das Verfahren nach § 170 Abs. 2 StPO, weil der Tatbestand nicht erfüllt ist. Das ist keine Einstellung aus Opportunität, sondern aus Rechtsgründen.

Bleibt es bei einem arzneimittelrechtlichen Vorwurf, geht es um eine Ordnungswidrigkeit nach § 97 Abs. 2 Nr. 8 AMG, nicht um eine Straftat. Greift das Betäubungsmittelrecht doch, kommen bei Eigenverbrauch § 31a Abs. 1 BtMG und bei kleineren Einfuhrmengen die zollrechtliche Kleinfallregelung in Betracht.

Was in der Praxis über den Ausgang entscheidet

Diese Verfahren werden auf dem Papier entschieden, nicht in der Vernehmung. Die Packungsangabe, die Umrechnung auf die Base, die Zusammensetzung des Präparats und die Frage, ob eine Verordnung vorlag. Das sind die vier Punkte, an denen sich alles entscheidet.

Hinzu kommt eine Beobachtung aus der Sachbearbeitung: Die Verschachtelung aus Ausnahme, erster Rückausnahme für die Einfuhr und zweiter Rückausnahme für abhängige Personen ist so unübersichtlich, dass sie auch in Behörden nicht immer zutreffend angewandt wird. Wer sie im Schriftsatz Schritt für Schritt auseinandernimmt und mit dem Wortlaut der Anlage belegt, erreicht häufig mehr als mit jeder Einlassung zur Sache.

Was ich für Sie tue

Ich nehme Akteneinsicht und prüfe zuerst, ob überhaupt ein Betäubungsmittel im Rechtssinne vorliegt: Konzentration oder Gehalt je abgeteilter Form, Umrechnung auf die Base, weitere Stoffe der Anlagen I bis III, und bei einer Einfuhr die Sonderregel des letzten Spiegelstrichs der Anlage III.

Ist das geklärt, folgt die zweite Ebene: Lag eine Verordnung vor, und für wen? Und schließlich das Fahrerlaubnisverfahren, in dem es darauf ankommt, dass die Behörde von der richtigen Nummer der Anlage 4 ausgeht und das angeordnete Gutachten die richtige Rechtsgrundlage nennt.

Rechtsanwalt Björn Schüller, Rechtsanwalt in Bremen. Verteidigung in Betäubungsmittel-, Arzneimittel-, Zoll- und Fahrerlaubnissachen bundesweit.

Ein Fall aus meiner Praxis

Die Schilderung ist anonymisiert; Einzelheiten sind abgewandelt.

Ein Mandant bestellt in einer Apotheke im Ausland zwanzig Flaschen eines dihydrocodeinhaltigen Hustensaftes und lässt sie sich nach Deutschland schicken. Der Zoll zieht die Sendung. Sein Einwand im ersten Telefonat: Das Präparat sei doch eine ausgenommene Zubereitung und damit kein Betäubungsmittel.

Das trifft für den Umgang im Inland zu, nicht aber für den Weg über die Grenze. Die Ausnahmen in Anlage III zum Betäubungsmittelgesetz gelten nach der Schlussbestimmung der Anlage ausdrücklich nicht für die Einfuhr, die Ausfuhr und die Durchfuhr. Genau daran scheitern diese Verfahren regelmäßig.

Geblieben ist damit der Vorwurf der unerlaubten Einfuhr nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG. Der Wirkstoffgehalt der Sendung lag weit unterhalb der Schwelle zur nicht geringen Menge, und eine Weitergabe an Dritte war der Akte nicht zu entnehmen.

Nach Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung über die Dauerbehandlung und einer Erklärung zum ausschließlichen Eigenverbrauch wurde das Verfahren nach § 31a BtMG eingestellt. Die Sendung blieb eingezogen. Wer hier zuerst darauf setzt, das Präparat sei frei verkäuflich, versäumt den Einwand, der tatsächlich trägt.

Der Fall ist in den Einzelheiten verändert.

Häufige Fragen zu Dihydrocodein

Ist Dihydrocodein ein Betäubungsmittel?

Ja, Dihydrocodein steht in Anlage III zum Betäubungsmittelgesetz. Zubereitungen sind aber ausgenommen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen I bis III bis zu 2,5 vom Hundert oder je abgeteilte Form bis zu 100 Milligramm Dihydrocodein, berechnet als Base, enthalten.

Ist Paracodin ein Betäubungsmittel?

Hustensedativa wie Paracodin, Tiamon und DHC Mundipharma sind als ausgenommene Zubereitungen im Handel. Ob ein konkretes Präparat ausgenommen ist, richtet sich nach seiner Konzentration beziehungsweise seinem Gehalt je abgeteilter Form, berechnet auf die Base, und danach, ob es einen weiteren Stoff der Anlagen I bis III enthält.

Darf ich ein dihydrocodeinhaltiges Präparat aus dem Ausland bestellen?

Betäubungsmittelrechtlich ist eine ausgenommene Zubereitung mit Codein oder Dihydrocodein von den Vorschriften über Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr ausdrücklich ausgenommen. Arzneimittelrechtlich bleibt § 73 Abs. 1 AMG zu beachten; ein Verstoß ist nach § 97 Abs. 2 Nr. 8 AMG eine Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 25.000 Euro nach § 97 Abs. 3 AMG.

Und wenn ich das Mittel aus dem Urlaub mitbringe?

Nach § 73 Abs. 2 Nr. 6 AMG gilt das Verbringungsverbot nicht für Arzneimittel, die bei der Einreise in einer dem üblichen persönlichen Bedarf entsprechenden Menge eingebracht werden. Die Vorschrift setzt eine Einreise voraus; eine Postsendung ist keine Einreise.

Warum behandelt die Staatsanwaltschaft meinen Hustensaft als Betäubungsmittel?

Möglicherweise wegen der zweiten Rückausnahme in Anlage III: Für ausgenommene Zubereitungen, die für betäubungsmittel- oder alkoholabhängige Personen verschrieben werden, gelten die Vorschriften über das Verschreiben und die Abgabe von Betäubungsmitteln. Diese Rückausnahme betrifft allerdings nur Verschreibung und Abgabe, nicht Besitz, Erwerb oder Einfuhr.

Gilt dasselbe für Diazepam?

Nein. Das Oberlandesgericht Koblenz hat entschieden, dass es für Diazepam an einer entsprechenden Ausnahmeregelung fehlt und ausgenommene Zubereitungen deshalb auch bei abhängigen Personen dem Betäubungsmittelrecht entzogen bleiben (OLG Koblenz BeckRS 2010, 6697). In der Literatur wird das teilweise anders gesehen.

Ab welcher Menge beginnt bei Dihydrocodein die nicht geringe Menge?

Ein gerichtlich festgelegter Grenzwert besteht nicht. Für Codein halten die toxikologischen Sachverständigen 15 Gramm Codeinphosphat für maßgeblich, bei einer Konsumeinheit von 300 Milligramm (Megges/Steinke/Wasilewski NStZ 1985, 163); auch dort fehlt eine gerichtliche Entscheidung.

Verliere ich den Führerschein wegen Dihydrocodein?

Eine Ordnungswidrigkeit nach § 24a Abs. 2 StVG scheidet aus, weil Dihydrocodein in der Anlage zu dieser Vorschrift nicht genannt ist. Im Fahrerlaubnisrecht kommt es darauf an, ob eine ausgenommene Zubereitung vorlag und ob sie verordnet war; bei betäubungsmittelhaltigen Arzneimitteln sind Nummer 9.4 und Nummer 9.6.2 der Anlage 4 gegenüber Nummer 9.1 die spezielleren Vorschriften.

Kommt eine Zurückstellung nach § 35 BtMG in Betracht?

Ja, wenn eine Betäubungsmittelabhängigkeit vorliegt. Hat jemand Dihydrocodein als Substitutionsmittel oder Betäubungsmittelersatz eingenommen, beruht die Zurückstellung nicht auf dem Substitutionsmittel, sondern auf der zugrunde liegenden Opiatabhängigkeit (OLG Hamm NStZ-RR 2004, 132).

Gesetzestexte und Fundstellen

§ 1 Abs. 1 BtMG und Anlage III zum BtMG, Position Dihydrocodein nebst letztem Spiegelstrich (BGBl. I 2001, 1189 bis 1195) · § 2 Abs. 1 Nr. 3 BtMG · § 3 Abs. 1 Nr. 2 BtMG · § 13 Abs. 1 BtMG · § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 3 BtMG · § 29 Abs. 3 BtMG · § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG · § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG · § 31a Abs. 1 BtMG · § 35 BtMG · § 5 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 7 Satz 2 BtMVV.

§ 73 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 6 AMG · § 97 Abs. 2 Nr. 8 und Abs. 3 AMG · § 24a Abs. 2 und 4 StVG mit der Anlage zu § 24a StVG (BGBl. I 2007, 1045) · § 316 StGB · § 11 Abs. 2 Satz 1, § 14 Abs. 1 FeV sowie Anlage 4 Nummern 9.1, 9.4 und 9.6.2 FeV · §§ 153, 153a, 170 Abs. 2 StPO.

Den amtlichen Wortlaut der Position Dihydrocodein in Anlage III zum Betäubungsmittelgesetz veröffentlicht das Bundesministerium der Justiz unter gesetze-im-internet.de.

Grundlage sind Körner/Patzak/Fabricius/Huth zum Betäubungsmittelgesetz in der 11. Auflage 2024, dort § 2 Rn. 52 f., § 35 Rn. 66 ff. und die Stoffdarstellung zu Codein und Dihydrocodein, sowie Hentschel/König/Dauer zum Straßenverkehrsrecht in der 48. Auflage 2025, dort § 316 StGB und die Kommentierung zur Fahreignung bei betäubungsmittelhaltigen Arzneimitteln.

Kostenlose Ersteinschätzung

Liegt eine Sicherstellungsmitteilung, ein Anhörungsbogen oder eine Anordnung der Fahrerlaubnisbehörde vor, sehe ich mir die Sache ohne Kosten an. Senden Sie mir das behördliche Schreiben und, wenn vorhanden, ein Foto der Packung mit der Zusammensetzung.

Gerade bei diesem Stoff lohnt sich die Prüfung vor jeder Äußerung: Oft ist das Betäubungsmittelstrafrecht schon gar nicht anwendbar.

Weitere Beiträge zu Opioiden: Codein, Morphin, Methadon, Tramadol und Oxycodon. Zur Systematik der Anlagen siehe Anlagen zum BtMG und erlaubter Umgang.

Über den Autor

Björn Schüller

ist Rechtsanwalt und Strafverteidiger in Bremen, seit fünfzehn Jahren im Betäubungsmittel-, Cannabis-, Zoll- und Fahrerlaubnisrecht tätig. Verteidigung bundesweit.

Bild von Dipl. Jur. Björn Schüller

Dipl. Jur. Björn Schüller

Hochspezialisierter Rechtsanwalt und Strafverteidiger mit über 15 Jahren Erfahrung im Bereich Drogen und Recht.

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Strafverteidiger für Betäubungsmittelrecht Björn Schüller aus Bremen