Neue psychoaktive Stoffe: vom Zoll geöffnete Auslandssendung mit Pulver, Kräutermischung und Strukturformel im Untersuchungslabor, daneben der BtMG-Kommentar

Symbolbild, mit KI erstellt.

Neue psychoaktive Stoffe: Strafbarkeit nach dem NpSG

Neue psychoaktive Stoffe sind der einzige Bereich des deutschen Drogenstrafrechts, in dem der Gesetzgeber nicht einzelne Substanzen verbietet, sondern ganze chemische Stoffgruppen. Wer wissen will, ob er sich strafbar gemacht hat, muss deshalb nicht in einer Liste nachschlagen, sondern eine Strukturformel mit einer Gruppenbeschreibung abgleichen. Das ist für Beschuldigte ungewohnt, und für die Verteidigung ein Feld mit ungewöhnlich vielen Ansatzpunkten.

Hinzu kommt eine Besonderheit, die in Ermittlungsverfahren immer wieder übersehen wird: Erwerb und Besitz zum Eigenkonsum sind nach dem Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz nicht strafbar. Das Gesetz verbietet sie zwar verwaltungsrechtlich, stellt sie aber nicht unter Strafe. Wer nur für sich selbst bestellt hat, steht deshalb anders da als beim Betäubungsmittelgesetz, wo der Besitz ein Auffangtatbestand ist.

Ich verteidige in Verfahren nach dem NpSG und in den zugehörigen Zollverfahren. Der Unterschied zum BtMG entscheidet dort häufig über die Strafbarkeit, und er wird in den Ermittlungsakten oft nicht gesehen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Das Gesetz über neue psychoaktive Stoffe arbeitet nicht mit Einzelstoffen, sondern mit Stoffgruppen, die in seiner Anlage strukturell beschrieben sind.
  • § 3 Abs. 1 NpSG verbietet den Umgang umfassend und erfasst auch Erwerb und Besitz; die Strafvorschrift reicht weniger weit.
  • Nach § 4 Abs. 1 NpSG sind Handeltreiben, Inverkehrbringen, Verabreichen, Herstellen zum Inverkehrbringen und das Verbringen in den Geltungsbereich mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bedroht.
  • Erwerb und Besitz zum Eigenkonsum sind nach § 4 NpSG nicht strafbewehrt, auch wenn sie verwaltungsrechtlich verboten bleiben.
  • Bei gewerbsmäßigem oder bandenmäßigem Handeln, bei Abgabe an Minderjährige oder bei Gesundheitsgefährdung gilt der Verbrechenstatbestand mit einem Jahr bis zehn Jahren Freiheitsstrafe.
  • Wird ein Stoff aus dem Gesetz über neue psychoaktive Stoffe in die Anlagen zum Betäubungsmittelgesetz überführt, gelten für Taten davor und danach verschiedene Rechtsregime.
  • Ob die beschlagnahmte Substanz unter eine Stoffgruppe fällt, ist eine Frage der chemischen Struktur und damit des Gutachtens; ein Irrtum darüber kann nach § 16 StGB den Vorsatz ausschließen.

Inhaltsverzeichnis

Was neue psychoaktive Stoffe rechtlich sind

Die Legaldefinition steht in § 2 Nr. 1 des Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetzes: Ein neuer psychoaktiver Stoff ist ein Stoff oder die Zubereitung eines Stoffes aus einer der in der Anlage genannten Stoffgruppen. Der Begriff knüpft damit nicht an eine Wirkung an, sondern an eine chemische Zuordnung. Stoffgruppe meint die Gesamtheit von Stoffen mit vergleichbarer chemischer Struktur (Kornprobst in Weber/Kornprobst/Maier, § 2 Rn. 12; Patzak/Fabricius, Vorbem. NpSG Rn. 12).

Der Markt, auf dem neue psychoaktive Stoffe gehandelt werden, ist seit etwa 2005 gewachsen. Als „Legal Highs“ vermarktete Produkte galten als (wie es in der Kommentierung heißt) vermeintlich rechtlich risikoloses Ausweichprodukt; vertrieben wurde und wird ganz überwiegend im Internet, die Substanzen stammen meist aus China (Patzak/Fabricius, Vorbem. NpSG Rn. 1). Chemisch unterscheiden sich neue psychoaktive Stoffe von klassischen Betäubungsmitteln bisweilen nur durch geringe Abweichungen im Aufbau, binden aber an dieselben Rezeptoren.

Die Dimension zeigen die europäischen Zahlen: Ende 2021 waren 880 Substanzen im EU-Frühwarnsystem erfasst, bei 22.230 Sicherstellungen mit einem Gesamtgewicht von 5,1 Tonnen (European Drug Report 2022, EMCDDA, S. 38 f.; Patzak/Fabricius, Vorbem. NpSG Rn. 11). Zeitweise kamen über hundert neue psychoaktive Stoffe pro Jahr hinzu.

Praktisch begegnen neue psychoaktive Stoffe in drei Produktformen, und diese Unterscheidung ist für den Vorsatznachweis entscheidend. Bei Kräutermischungen und Badesalzen ist der Wirkstoff unbezeichnet auf einen Trägerstoff aufgebracht; der Käufer weiß nicht, was genau er erwirbt. Bei Research Chemicals wird der Reinstoff dagegen genau bezeichnet und in Pulverform geliefert (Patzak/Bohnen, Kap. 1 Rn. 52, 57).

Warum es das NpSG gibt: der EuGH vom 10. Juli 2014

Bis 2016 versuchte die Praxis, neue psychoaktive Stoffe mit dem Arzneimittelrecht zu erfassen. Da der Arzneimittelbegriff eine Anwendung im oder am Körper voraussetzt, deklarierten die Händler ihre Ware als „Lufterfrischer“, „Badesalz“ oder „Pflanzendünger“ und versahen sie mit dem Hinweis, sie sei nicht zum menschlichen Konsum geeignet. Die Kommentierung bezeichnet das zutreffend als Strohmannfunktion (Patzak/Fabricius, Vorbem. NpSG Rn. 3). Die Deklaration half nicht, weil es auf den bestimmungsgemäßen Gebrauch nach der Verkehrsauffassung ankam.

Verurteilt wurde deshalb nach § 95 Abs. 1 Nr. 1 AMG, etwa durch das LG Limburg (BeckRS 2012, 23948). Gegen die Einordnung als Funktionsarzneimittel wandte sich früh die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung (OVG Magdeburg NVwZ-RR 2012, 605; OVG Münster PharmR 2015, 142) und ein Teil der Literatur (Nobis NStZ 2012, 422). Der Streit landete über zwei Vorlagen des Bundesgerichtshofs beim Europäischen Gerichtshof (BGH NStZ-RR 2014, 180 und BGH, Beschl. v. 8.4.2014, 5 StR 107/14, NStZ-RR 2014, 182).

Der EuGH entschied am 10. Juli 2014 in den verbundenen Rechtssachen C-358/13 und C-181/14 (NStZ 2014, 461 mit Anmerkung Patzak/Volkmer/Ewald). Der Arzneimittelbegriff der Richtlinie 2001/83/EG erfasst danach keine Stoffe, deren Wirkungen sich auf eine schlichte Beeinflussung der physiologischen Funktionen beschränken, ohne der Gesundheit zuträglich zu sein, die allein zur Erzeugung eines Rauschzustands konsumiert werden und dabei gesundheitsschädlich sind.

Die Folge beschreibt die Kommentierung als rechtspraktisch das Ende der Prohibition für neue psychoaktive Stoffe (Patzak/Fabricius, Vorbem. NpSG Rn. 6). Der Bundesgerichtshof hob daraufhin Verurteilungen von Händlern auf, die Kräutermischungen verkauft hatten, und sprach sie frei (BGH NStZ-RR 2014, 312; BGH BeckRS 2014, 17588; ferner BGH NStZ-RR 2015, 142; OLG Köln NStZ-RR 2016, 50). Auch der Umweg über das Vorläufige Tabakgesetz scheiterte (BGH, Urt. v. 4.9.2014, 3 StR 437/12).

Der Gesetzgeber reagierte mit dem Gesetz zur Bekämpfung der Verbreitung neuer psychoaktiver Stoffe vom 21. November 2016 (BGBl. I S. 2615), dessen Artikel 1 das NpSG ist; in Kraft getreten ist es am 26. November 2016. In der Begründung heißt es ausdrücklich, durch das Urteil des EuGH sei eine Regelungs- und Strafbarkeitslücke entstanden (BT-Drs. 18/8579, 16). Vorbilder waren Österreich, die Schweiz und das Vereinigte Königreich (BR-Drs. 231/16, 13).

Das Stoffgruppenkonzept und die sieben Gruppen der Anlage

Das Betäubungsmittelgesetz definiert seine Stoffe nach ihrer konkreten chemischen Erscheinungsform; neue psychoaktive Stoffe lassen sich nur durch Änderung der Anlagen zum BtMG erfassen. Das schafft Rechtssicherheit, ist aber zugleich, wie Patzak/Fabricius formulieren, ein „Beleg für die Schwerfälligkeit staatlicher Drogenprohibition“ (Vorbem. NpSG Rn. 2). Genau hier setzt das Stoffgruppenkonzept an.

Angeknüpft wird an diejenigen Strukturelemente, die für die Bindung an den Rezeptor maßgeblich sind (BT-Drs. 18/8579, 22). Der Gesetzgeber nimmt dabei bewusst in Kauf, dass auch Vertreter erfasst werden, die gar nicht oder kaum psychoaktiv wirken: Einzeluntersuchungen jedes denkbaren Gruppenmitglieds wären nicht praktikabel (Rössner/Voit, Gutachten zur Machbarkeit der Einführung einer Stoffgruppenregelung im BtMG, S. 12). Einen Verstoß gegen das Übermaßverbot verneint die Kommentierung; die Parallele sei der strafbare Umgang mit wirkstofffreien Cannabisstecklingen.

Erfasst werden neue psychoaktive Stoffe seit 2016, zunächst über zwei Gruppen, synthetische Cannabinoide und 2-Phenethylamin-Derivate, weil sich dort die Mehrzahl der Neuschöpfungen einordnen ließ (BT-Drs. 18/8579, 15). Heute enthält die Anlage sieben Stoffgruppen:

Nr.StoffgruppeErfasst insbesondereSeit
1Von 2-Phenethylamin abgeleitete Verbindungen (max. 500 u)Amphetaminartige Stimulanzien, synthetische Cathinone, Psychedelika, mehrere Tausend Stoffe26.11.2016
2Cannabimimetika (synthetische Cannabinoide)Von Indol, Pyrazol, 4-Chinolon bzw. 3-Sulfonylamidobenzoesäure abgeleitete Verbindungen26.11.2016
3Benzodiazepine (max. 600 u)1,4- und 1,5-Benzodiazepine samt Triazolo- und Imidazolo-Derivaten, Designer-Benzodiazepine12.7.2019
4Von N-(2-Aminocyclohexyl)amid abgeleitete Verbindungen (max. 500 u)Synthetische Opioide der U-Reihe: U-47700, U-48800, AH-7921, U-4990012.7.2019
5Von Tryptamin abgeleitete Verbindungen (max. 500 u)Indol-3-alkylamine und Ergolene, darunter LSD-Derivate wie 1P-LSD12.7.2019
6Von Arylcyclohexylamin abgeleitete Verbindungen (max. 500 u)Dissoziativa einschließlich Ketamin; PCP und Rolicyclidin sind Betäubungsmittel28.6.2021
7Von Benzimidazol abgeleitete Verbindungen (max. 500 u)Nitazene wie Etazen und Metodesnitazen28.6.2021

Die Vorbemerkung zur Anlage stellt klar, dass alle denkbaren geladenen Formen, Stereoisomere und Salze eingeschlossen sind; bei Salzen gilt die Molekülmassengrenze nur für den Molekülteil ohne Gegen-Ion (Patzak/Fabricius, § 4 NpSG Rn. 13). Die Gruppen, über die neue psychoaktive Stoffe erfasst werden, sind modular aufgebaut: Bei Nr. 1 etwa setzt sich die Beschreibung aus einem Strukturelement A (achtzehn benannte Ringsysteme) und einem Strukturelement B, der 2-Aminoethyl-Seitenkette, zusammen, wobei annelierte Systeme ausgenommen sind.

Auch die Ausnahmen sind aussagekräftig. Aus der Tryptamin-Gruppe herausgenommen sind Tryptamin selbst sowie die körpereigenen Botenstoffe Serotonin und Melatonin nebst ihren aktiven Metaboliten (Patzak/Fabricius, § 4 NpSG Rn. 12c). Bei Ketamin bleibt der medizinisch indizierte Einsatz über arzneimittelrechtlich zugelassene Präparate gewährleistet (BR-Drs. 403/21, 27).

Ein Punkt wird in Ermittlungsverfahren regelmäßig falsch dargestellt: Die Fentanyl-Derivate gehören nicht zur Anlage des NpSG. Acetylfentanyl, Acryloylfentanyl, Butyrfentanyl, Furanylfentanyl, Cyclopropylfentanyl und Ocfentanil sind der Anlage II zum BtMG unterstellt worden (18. BtMAnlÄndV v. 16.6.2017; NpSGuBtMGAnlÄndV v. 12.7.2019). Für sie gilt ausschließlich das Betäubungsmittelgesetz.

Eigene Seiten gibt es zu 2C-B und 2CB und zu Salvia divinorum.

Die Änderungsverordnungen und der LSD-Interpunktionsfehler

Welche Substanzen als neue psychoaktive Stoffe gelten, schreibt der Verordnungsgeber fort. § 7 NpSG ermächtigt dazu das Bundesministerium für Gesundheit, mit Zustimmung des Bundesrates, im Einvernehmen mit den Ministerien des Innern, der Justiz und der Finanzen und nach Anhörung von Sachverständigen. Voraussetzung ist, dass die Änderung nach wissenschaftlicher Erkenntnis wegen der Wirkungsweise, des Ausmaßes missbräuchlicher Verwendung und der Gesundheitsgefährdung erforderlich ist.

VerordnungVomFundstelleInhalt
NpSGuBtMGAnlÄndV12.7.2019BGBl. I 1083Überarbeitung der bestehenden Gruppen, neu: Benzodiazepine, N-(2-Aminocyclohexyl)amid- und Tryptamin-Derivate
NpSGÄndVO3.7.2020BGBl. I 1555Erweiterung der Seitenkette bei Indol-, Pyrazol- und 4-Chinolon-Derivaten
2. NpSGAnlÄndV28.6.2021BGBl. I 2231Neufassung der Anlage, neu: Arylcyclohexylamin- und Benzimidazol-Derivate
3. NpSGAnlÄndV27.9.2022BGBl. I 1552Umfangreiche Änderungen; enthielt den Interpunktionsfehler bei den Tryptaminen
4. NpSGAnlÄndV14.3.2023BGBl. 2023 I Nr. 69Korrektur dieses Fehlers

Die dritte Änderungsverordnung wollte bei den Tryptaminen die Alkylcarbonylkette von vier auf zehn Kohlenstoffatome erweitern und die durch Komma abgetrennte Cycloalkylcarbonylgruppe mit einer Ringgröße von drei bis sechs unverändert lassen. Eingetragen wurde jedoch eine Formulierung, bei der der Bindestrich nach „Alkylcarbonyl“ sowie Komma und Leerzeichen fehlen (Patzak/Fabricius, Vorbem. NpSG Rn. 12c). Chemisch ergibt die Passage damit keinen Sinn.

Darüber wird bis heute gestritten, und der Streit ist für Altfälle bares Geld wert. Patzak und andere halten den Fehler für ein offensichtliches Redaktionsversehen, das für chemisch Fachkundige zu einer erkennbar sinnentleerten Normpassage führt; es handele sich um eine unbeachtliche falsa demonstratio, eine Ahndungslücke bestehe nicht (Patzak/Zimmermann/Zörntlein NStZ 2023, 396). Die Gegenauffassung hält mit Blick auf Art. 103 Abs. 2 GG die veröffentlichte Fassung für maßgeblich. Dann wären weder 1V-LSD noch 1P-LSD oder 1cP-LSD erfasst gewesen (Sobota/Klose/Reinold StV 2023, 282).

Eine Entscheidung dazu gibt es bislang nicht; der Streit wird allein in der Literatur geführt. Für die Verteidigung heißt das: Bei Taten zwischen dem 7. Oktober 2022 und dem 16. März 2023, die Tryptamin-Derivate betreffen, gehört dieser Einwand in jede Stellungnahme. Er ist nicht abwegig, sondern folgt aus dem Gesetzlichkeitsprinzip.

Nach der vierten Änderungsverordnung ist die Anlage erneut fortgeschrieben worden. Erfasst wurden unter anderem Hexahydrocannabinol (HHC) nebst HHC-AC, HHC-H und HHC-P, das Benzodiazepin Gidazepam sowie weitere LSD-Derivate und LSD-Vorläufersubstanzen (BGBl. 2024 I Nr. 210 v. 26.6.2024; zuvor Referentenentwurf des BMG v. 7.2.2024). Ob neue psychoaktive Stoffe im Tatzeitpunkt erfasst waren, richtet sich deshalb stets nach der damals geltenden Fassung der Anlage.

Das Verbot des § 3 NpSG und seine Ausnahmen

§ 3 Abs. 1 NpSG enthält ein umfassendes verwaltungsrechtliches Verbot. Untersagt sind für neue psychoaktive Stoffe das Handeltreiben, das Inverkehrbringen, das Herstellen, das Verbringen in den, aus dem oder durch den Geltungsbereich des Gesetzes, ferner das Erwerben, das Besitzen und das Verabreichen. Dieses Verbot reicht deutlich weiter als die Strafvorschrift und erfasst gerade auch Besitz und Erwerb zum Eigenkonsum (Patzak/Fabricius, Vorbem. NpSG Rn. 15).

Ein Erlaubnisverfahren wie nach § 3 BtMG gibt es nicht. Das Gesetz kennt keine behördliche Gestattung für neue psychoaktive Stoffe, sondern nur zwei gesetzliche Ausnahmen (Patzak/Fabricius, § 4 NpSG Rn. 17). Das ist ein struktureller Unterschied zum erlaubten Umgang mit Betäubungsmitteln, den man bei der Prüfung nicht übersehen darf.

Die erste Ausnahme betrifft nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 NpSG anerkannte Verwendungen zu gewerblichen, industriellen oder wissenschaftlichen Zwecken nach dem Stand von Wissenschaft und Technik. Die Verwendung muss technisch notwendig, geeignet und angemessen sein (vgl. BVerfGE 49, 89) und darf weder dem Konsum noch der Erzielung einer psychoaktiven Wirkung dienen (BT-Drs. 18/8579, 19; Patzak/Fabricius, § 4 NpSG Rn. 18 f.). Die zweite Ausnahme erfasst dienstliche Tätigkeiten von Behörden und beauftragten Untersuchungsstellen.

§ 3 Abs. 3 und 4 NpSG regeln die Sicherstellung. Polizei und Zoll können neue psychoaktive Stoffe unabhängig vom Strafverfahren sicherstellen, verwahren und vernichten; es gelten die §§ 47 bis 50 BPolG und die Polizeigesetze der Länder. Der Zoll stützt sich zusätzlich auf § 1 Abs. 3 ZollVG. Eine Rückgabe findet auch dann nicht statt, wenn eine Straftat nach § 4 NpSG nicht nachweisbar ist; eine Entschädigung gibt es ebenfalls nicht (BT-Drs. 18/8579, 16, 19; Patzak/Fabricius, § 4 NpSG Rn. 57).

Wie weit die polizeirechtliche Schiene reicht, zeigt eine Entscheidung des VGH Mannheim: Eine Beschlagnahme ist auch bei Stoffen möglich, die weder dem NpSG noch dem BtMG unterliegen (VGH Mannheim, Beschl. v. 4.7.2019, 1 S 1772/19, BeckRS 2019, 15261). Wer also allein darauf setzt, seine Ware enthalte keinen erfassten Stoff, bekommt sie deshalb noch lange nicht zurück.

Die Strafvorschrift des § 4 NpSG

Der Grundtatbestand des § 4 Abs. 1 NpSG droht Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe an. Strafbar ist nach Nummer 1, wer mit einem neuen psychoaktiven Stoff Handel treibt, ihn in den Verkehr bringt oder einem anderen verabreicht, und nach Nummer 2, wer ihn zum Zweck des Inverkehrbringens herstellt oder in den Geltungsbereich des Gesetzes verbringt. Der Katalog ist enger als das Verbot des § 3 Abs. 1, und diese Differenz ist der Schlüssel zum gesamten Gesetz.

Handeltreiben

Der Begriff entspricht dem des Betäubungsmittelrechts. Erfasst ist danach jedes eigennützige Bemühen um den Umsatz, auch ein einmaliges, gelegentliches oder nur vermittelndes Tätigwerden (BT-Drs. 18/8579, 19 f.; Patzak/Fabricius, § 4 NpSG Rn. 21 f.). Der Gesetzgeber wollte damit den Wegfall des § 95 Abs. 1 Nr. 1 AMG auffangen und zugleich arbeitsteiliges Vorgehen und organisierte Strukturen erfassen.

Dass die weite Auslegung des Handeltreibens verfassungsgemäß ist, hat das Bundesverfassungsgericht für das Betäubungsmittelrecht entschieden (BVerfG NJW 2007, 1193). Diese Entscheidung trägt den identischen Begriff in § 4 Abs. 1 Nr. 1 NpSG. Praktisch bedeutet das: Der Umsatzbezug genügt, ein Erfolg ist nicht erforderlich, und Vorbereitungshandlungen, die auf neue psychoaktive Stoffe bezogen sind, werden zur vollendeten Tat.

Inverkehrbringen

§ 2 Nr. 4 NpSG definiert das Inverkehrbringen als Vorrätighalten zum Verkauf oder zu sonstiger Abgabe, Feilhalten, Feilbieten, Abgabe und Überlassen zum unmittelbaren Verbrauch an andere. Die Definition ist § 4 Abs. 17 AMG nachgebildet, geht aber über sie hinaus, weil sie die Verbrauchsüberlassung einbezieht (BT-Drs. 18/8579, 18 f.).

Die fünf Varianten, in denen neue psychoaktive Stoffe in den Verkehr gebracht werden können, haben jeweils eigene Konturen. Vorrätighalten setzt ein irgendwie geartetes Lager zu Verkaufs- oder Abgabezwecken voraus (BGH MedR 1999, 270); eine Lagerung allein zur Verbrauchsüberlassung genügt nicht. Feilhalten liegt vor, wenn die Lagerung nach außen offenbar wird, Feilbieten beim Hinweis an potentielle Käufer. Abgabe ist die Übertragung der tatsächlichen Verfügungsgewalt zu freier Verfügung (BGH NStZ-RR 2015, 218), das Überlassen zum unmittelbaren Verbrauch dagegen die Zuführung einer Dosis an Ort und Stelle ohne Übertragung der Verfügungsgewalt (BGH NStZ-RR 2022, 139).

Nicht erfasst ist das „Inverkehrbringen auf sonstige Weise“. Wer neue psychoaktive Stoffe bei einer Kontrolle wegwirft, bleibt insoweit straflos, anders als im Betäubungsmittelrecht (Kornprobst, § 3 NpSG Rn. 38; Patzak/Bohnen, Kap. 3 Rn. 11). Dass die Verbrauchsüberlassung überhaupt als „Inverkehrbringen“ bezeichnet wird, ist semantisch ein Fehlgriff, der Bestimmtheit des § 4 Abs. 1 NpSG steht er aber nicht entgegen (Patzak/Fabricius, § 4 NpSG Rn. 25).

Herstellen und Verbringen: nur mit Zweckrichtung

§ 4 Abs. 1 Nr. 2 NpSG verlangt eine überschießende Innentendenz: Herstellen und Verbringen sind nur strafbar, wenn sie zum Zweck des Inverkehrbringens erfolgen. Der Zweck muss nicht erreicht werden, er muss aber vorliegen. Die Herstellung zum Eigenkonsum ist damit straflos (Patzak/Bohnen, Kap. 3 Rn. 13). Herstellen umfasst nach § 2 Nr. 3 NpSG auch das Abpacken, Umfüllen und Abfüllen, sofern es neue psychoaktive Stoffe betrifft.

Beim Verbringen ist eine weitere Einschränkung zu beachten, die in Zollverfahren häufig übersehen wird: Strafbar ist allein das Verbringen in den Geltungsbereich, also die Einfuhr. Aus- und Durchfuhr sind zwar nach § 3 Abs. 1 NpSG verboten, aber nicht strafbewehrt; sie können lediglich unselbständige Teilakte eines Handeltreibens sein (Patzak/Fabricius, § 4 NpSG Rn. 35 f.).

Straflos: Erwerb und Besitz zum Eigenkonsum

Das ist die praktisch wichtigste Aussage des gesamten Gesetzes über neue psychoaktive Stoffe. Erwerb und Besitz sind nach § 3 Abs. 1 NpSG verboten, von § 4 NpSG aber nur erfasst, wenn sie Teil einer anderen strafbewehrten Handlung sind, etwa als unselbständiger Teilakt des Handeltreibens. Erwerb und Besitz zum Zweck des Eigenkonsums bleiben straflos (BT-Drs. 18/8579, 19; Patzak/Fabricius, Vorbem. NpSG Rn. 15, § 4 NpSG Rn. 37).

Der Unterschied zum Betäubungsmittelrecht ist gravierend. Dort ist der Besitz nach § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 BtMG ein Auffangtatbestand, der greift, wenn sich Handeltreiben nicht nachweisen lässt. Für neue psychoaktive Stoffe fehlt dieses Netz. Die Kommentierung bezeichnet den Tatnachweis deshalb als ungleich schwieriger (Patzak/Fabricius, Vorbem. NpSG Rn. 9 f.), und genau daraus erklären sich die Verurteilungszahlen.

Wie selten neue psychoaktive Stoffe zu einer Verurteilung führen, zeigen die Zahlen. Die Polizeiliche Kriminalstatistik weist für § 4 NpSG in den Jahren 2017 bis 2021 die Fallzahlen 495, 361, 391, 718 und 771 aus. Verurteilt wurden im selben Zeitraum 5, 6, 8, 53 und 82 Personen (Patzak/Fabricius, Vorbem. NpSG Rn. 8, 8a). Als Gründe nennt die Kommentierung Zweifel an der stofflichen Identität, die Abhandlung als Betäubungsmittelfall, den Verzicht auf eine Analyse mit anschließender Einstellung nach § 154 StPO und eben die Straflosigkeit des Besitzes.

Ein Beispiel aus dem Lehrbuch: Wer zehn Gramm eines nur dem NpSG unterfallenden Stoffes zum Eigenkonsum bestellt, bleibt straflos (Patzak/Bohnen, Kap. 3 Rn. 2). Bestellt er allerdings bei einem ausländischen Online-Shop mit Lieferung nach Deutschland, kommt eine Anstiftung zum Verbringen nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 lit. b NpSG in Betracht (Kornprobst, § 4 NpSG Rn. 122; BGH NStZ-RR 2018, 80).

Dieser Vorwurf ist nicht zwingend. Das Angebot im Online-Shop ist regelmäßig nur eine invitatio ad offerendum, der Betreiber also noch nicht zur konkreten Tat entschlossen und damit anstiftbar. Steht dagegen fest, dass der Versender ohnehin liefern wollte, etwa weil Liefermodalitäten vorab vereinbart waren, ist er omnimodo facturus, und es bleibt allenfalls Beihilfe (BGH NStZ 2017, 401 mit Anmerkung Immel).

Und noch eine Konstellation aus dem Lehrbuch: Wer hundert Gramm in Belgien erwirbt und mit Zwischenlandung in Frankfurt-Hahn nach Tschechien fliegt, führt nicht ein, weil er an das aufgegebene Gepäck nicht herankommt; die Durchfuhr ist nicht strafbewehrt. Wegen des geplanten Weiterverkaufs bleibt aber das Handeltreiben als Inlandstat nach § 3 StGB (Patzak/Bohnen, Kap. 3 Rn. 14).

Qualifikationen, Versuch, Fahrlässigkeit, Strafrahmen

Der Versuch ist nach § 4 Abs. 2 NpSG strafbar. Beim Handeltreiben hat das geringe Bedeutung, weil wegen des weiten Begriffs regelmäßig schon Vollendung eintritt. Wichtiger sind die Qualifikationen des Absatzes 3: Sie machen den Umgang mit Substanzen, die als neue psychoaktive Stoffe erfasst sind, zum Verbrechen mit einem Strafrahmen von einem Jahr bis zu zehn Jahren.

NormVoraussetzungStrafrahmen
§ 4 Abs. 1 NpSGHandeltreiben, Inverkehrbringen, Verabreichen; Herstellen oder Einführen zum Zweck des InverkehrbringensGeldstrafe oder Freiheitsstrafe bis 3 Jahre
§ 4 Abs. 3 Nr. 1 lit. agewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande1 bis 10 Jahre (Verbrechen)
§ 4 Abs. 3 Nr. 1 lit. bPerson über 21 gibt an Person unter 18 ab, verabreicht oder überlässt zum unmittelbaren Verbrauch1 bis 10 Jahre (Verbrechen)
§ 4 Abs. 3 Nr. 2 lit. aGefährdung der Gesundheit einer großen Zahl von Menschen1 bis 10 Jahre (Verbrechen)
§ 4 Abs. 3 Nr. 2 lit. bkonkrete Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung1 bis 10 Jahre (Verbrechen)
§ 4 Abs. 4minder schwerer Fall des Absatzes 33 Monate bis 5 Jahre
§ 4 Abs. 5Fahrlässigkeit in den Fällen des Absatzes 3 Nr. 1 lit. b und Nr. 2Geldstrafe oder bis 3 Jahre
§ 4 Abs. 6Fahrlässigkeit in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1Geldstrafe oder bis 1 Jahr

Die Gewerbsmäßigkeit verdient besondere Aufmerksamkeit, weil hier ein Wertungswiderspruch liegt: Gewerbsmäßiges Handeltreiben mit Betäubungsmitteln ist nach § 29 Abs. 3 BtMG nur ein besonders schwerer Fall, beim NpSG dagegen Verbrechen (Patzak NStZ 2017, 263, 264). Das wirkt sich unmittelbar aus, etwa über § 23 Abs. 1 StGB und bei der Frage der Strafaussetzung.

Bei der Gefährdung einer großen Zahl von Menschen ist die Schwelle umstritten. Verlangt wird mehr als „viele Personen“, aber weniger als eine unübersehbare Zahl. Vertreten wird eine Grenze ab etwa zwanzig Personen (Fischer, § 330 Rn. 8; für § 308 Abs. 2 StGB genügten 21 Personen, BGH NStZ 2022, 485), teilweise aber auch erst ab hundert (LG Nürnberg-Fürth BeckRS 2009, 10311). Ein Schadenseintritt ist nicht erforderlich; es genügt nach der Rechtsprechung, dass die Verletzung „in bedrohliche Nähe“ rückt und ihr Eintritt nur noch vom Zufall abhängt (BGH NStZ 1987, 514).

Bemerkenswert ist schließlich der Zuschnitt der Fahrlässigkeitsstrafbarkeit. § 4 Abs. 6 NpSG erfasst nur die Tathandlungen des Absatzes 1 Nr. 1, also Handeltreiben, Inverkehrbringen und Verabreichen. Fahrlässiges Herstellen und fahrlässiges Einführen sind nicht strafbar (Patzak/Fabricius, § 4 NpSG Rn. 39). Wer also einen Irrtum über die Stoffeigenschaft beim Import nicht ausräumen kann, ist nicht etwa auf die Fahrlässigkeitsschiene zu verweisen, sondern straflos.

Vorsatz und Irrtum

Eine eigenständige Kommentierung des subjektiven Tatbestands zu § 4 NpSG gibt es nicht; verwiesen wird auf die Grundsätze zu § 29 BtMG und § 95 AMG. Übertragbar ist zunächst, dass der Täter neue psychoaktive Stoffe nicht juristisch einordnen muss. Es genügt, dass er in seiner Laiensphäre erfasst, worum es sich handelt (Patzak/Fabricius, § 29 BtMG Rn. 334). Kenntnis der Anlage oder der Stoffgruppenbeschreibung ist nicht erforderlich, wohl aber Kenntnis der zugrunde liegenden Umstände.

Für Produkte, die gerade damit beworben werden, nicht gelistet zu sein, hat der Bundesgerichtshof eine wichtige Grenze gezogen: Die Kenntnis vom Abhängigkeits- und Gefährdungspotential führt nicht ohne Weiteres zum Tatbestandsvorsatz, sondern hat nur indizielle Bedeutung (BGH BeckRS 2017, 134284 mit Anmerkung Oglakcioglu NStZ 2018, 225). Wer „Research Chemicals“ bezieht, weiß, dass die Ware berauscht, er weiß damit noch nicht, dass es sich um neue psychoaktive Stoffe im Sinne der Anlage handelt.

In dieselbe Richtung geht eine viel beachtete Entscheidung zur Sorgfaltspflicht des Händlers. Eine generelle Analysepflicht besteht nicht; der Freispruch eines Verkäufers wurde bestätigt, der ein Gewerbe angemeldet, wöchentlich die Rechtslage recherchiert und sein Sortiment sofort angepasst hatte. Eine Kontrolluntersuchung im Labor ist erst geschuldet, wenn Zweifel an der Zuverlässigkeit des Lieferanten bestehen (BGH NJW 2018, 961 mit Anmerkung Becker).

Umgekehrt verhält es sich, wenn der Verkäufer nichts weiter tut, als seinem Lieferanten zu glauben, obwohl er weiß, dass die Ware als Ersatzrauschmittel dienen soll; dann genügen auch vom Lieferanten vorgelegte Laborbefunde nicht, weil sie nur Einzelproben betreffen (BGH BeckRS 2015, 19909). Zwischen diesen beiden Polen bewegt sich jede Verteidigung in Fällen des gewerblichen Vertriebs.

Der Tatbestandsirrtum nach § 16 StGB spielt eine größere Rolle als sonst im Drogenstrafrecht. Er greift beim Verkauf vermeintlich zulässiger Ware und bei fehlender Kenntnis der Stoffeigenschaft. Da § 3 Abs. 1 NpSG erlaubnisunabhängig verbietet, sind die Ausnahmen des § 3 Abs. 2 NpSG der richtige Anknüpfungspunkt: Wer irrig annimmt, seine Verwendung sei eine anerkannte gewerbliche oder wissenschaftliche, unterliegt einem Tatbestandsirrtum.

Der Verbotsirrtum nach § 17 StGB hilft dagegen selten. Es genügt bereits das Bewusstsein, gegen irgendwelche gesetzlichen Bestimmungen zu verstoßen; unvermeidbar ist der Irrtum nur bei Einsatz aller Erkenntniskräfte und gegebenenfalls nach verlässlichem, sachkundigem Rechtsrat, der objektiv, sorgfältig und nach pflichtgemäßer Prüfung erteilt wurde (BGHSt 58, 15, 27, 29). Die Bezeichnung „legal high“ trägt den Irrtum jedenfalls nicht; der Bestandteil „legal“ verweist allenfalls auf eine verbreitete Fehleinschätzung (Patzak/Fabricius, § 95 AMG Rn. 18).

Beweisfragen: Stoffnachweis und Menge

Der Nachweis der Stoffgruppenzugehörigkeit

Ob neue psychoaktive Stoffe vorliegen, ist der empfindlichste Punkt jedes NpSG-Verfahrens. Der Nachweis kann nur über ein anerkanntes substanzspezifisches chemisches Untersuchungsergebnis, etwa des Landeskriminalamts oder eines zolltechnischen Untersuchungslabors, oder über ein Sachverständigengutachten geführt werden. Vortestverfahren, die bereits geringste Spurenmengen anzeigen, genügen nicht (Patzak/Fabricius, § 4 NpSG Rn. 13a).

Das gilt ausdrücklich auch für den im Justizvollzug eingesetzten Detektor IONSCAN 600: Für den Nachweis eines Verstoßes gegen das NpSG reicht er nicht aus, weil er Spurenmengen erfasst (Patzak/Metternich, Forum Strafvollzug 2019, 211; Patzak NStZ 2023, 184). Auch im Betäubungsmittelrecht sind Schnelltests seit jeher unzureichend (OLG Hamm BeckRS 2007, 9890; OLG Düsseldorf BeckRS 2014, 18642).

Als Bestätigungsanalysen kommen Dünnschichtchromatographie, Gaschromatographie, HPLC und Massenspektrometrie in Betracht, zum Wirkungsnachweis die GC-MS-Blutanalyse (Schütz/Weiler StV 1999, 452). Entscheidend für die Verteidigung ist ein Befund aus der Fachliteratur: Schnelltests haben eine hohe Fehlerquote und können Substanzen innerhalb einer Stoffgruppe nicht unterscheiden (Daldrup BA 2011, 72, 77). Gerade darauf kommt es beim NpSG aber an.

Übertragbar ist außerdem die betäubungsmittelrechtliche Rechtsprechung zur Mindestmenge: Erforderlich ist eine Menge, die für sich allein zum Konsum geeignet wäre; auf die Eignung zur Rauscherzeugung kommt es nicht an (Patzak/Fabricius, § 4 NpSG Rn. 13a, § 1 BtMG Rn. 20 f.). Anhaftungen und Rückstände erfüllen diese Anforderung nicht und tragen den Vorwurf daher nicht.

Ein revisionsrechtlicher Ansatz rundet das Bild ab: Wurde weder ein Sachverständiger zum Wirkstoffgehalt gehört noch ein schriftliches Gutachten verlesen, und haben die Angeklagten den Gehalt nur pauschal bestätigt, fehlt dem Urteil die Überzeugungsgrundlage; es beruht auf diesem Verfahrensfehler (BGH BeckRS 1994, 7946).

Keine nicht geringe Menge: und trotzdem entscheidend

Das NpSG kennt keine nicht geringe Menge. Der Gesetzgeber hat sich bei der Strafvorschrift an § 95 AMG orientiert und nicht an den §§ 29a ff. BtMG. Der Grund war taktisch: Hätte man die Gruppenvertreter als Betäubungsmittel eingestuft, wären gerade die kaum oder nicht psychoaktiven unter ihnen angreifbar gewesen, und mit ihnen das Stoffgruppenkonzept als Ganzes (Patzak/Fabricius, Vorbem. NpSG Rn. 16 f.).

Für neue psychoaktive Stoffe ist die Menge dennoch nicht bedeutungslos. Der sechste Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass dem Maß einer Grenzwertüberschreitung in Anlehnung an das Betäubungsmittelrecht auch im NpSG überragende Bedeutung für die Strafzumessung zukommt und die Tatgerichte dazu Feststellungen treffen müssen (BGHSt 67, 1 = NStZ 2022, 369). Die Kommentierung hält das mit Blick auf die Systematik des Gesetzes für fraglich (Patzak NStZ 2022, 370).

Für die Verteidigung folgt daraus beides: Fehlen solche Feststellungen, liegt ein Darstellungsmangel vor. Liegen sie vor, lohnt der Blick auf die Vergleichswerte aus dem Betäubungsmittelrecht, etwa 1 g Base bei 5F-ADB und AMB-FUBINACA (BGHSt 67, 2 = NJW 2022, 1473), 2 g bei JWH-018, 6 g bei CP 47,497 und JWH-073 (BGHSt 60, 134) oder 240 mg bei Etizolam und 600 mg bei Flubromazepam (BGH BeckRS 2022, 8755).

Im Übrigen gelten die allgemeinen Strafzumessungsgesichtspunkte: Dauer der Tätigkeit, Menge, minderwertige Qualität der Substanzen, Gesundheitsschäden bei Dritten, Verleitung Dritter, einschlägige Vorstrafen, daneben berufliche Folgen (BGHSt 35, 148) und die Zugriffsmöglichkeit minderjähriger Kinder (AG Bitburg NStZ 2008, 472).

Abgrenzung zu BtMG, AMG und KCanG

§ 1 Abs. 2 NpSG nimmt drei Bereiche aus: Betäubungsmittel im Sinne des § 1 Abs. 1 BtMG, Arzneimittel im Sinne des § 2 Abs. 1, 2, 3a und 4 S. 1 AMG sowie Tierarzneimittel im Sinne des Art. 4 Nr. 1 der Verordnung (EU) 2019/6. Die Ausnahme gilt für das gesamte Gesetz und damit auch für die Anlage: Selbst wenn sich ein Betäubungsmittel unter eine Stoffgruppenbeschreibung fassen ließe, fällt es heraus (Patzak/Fabricius, § 4 NpSG Rn. 14).

Ob neue psychoaktive Stoffe vorliegen, ist deshalb erst an zweiter Stelle zu prüfen: Zuerst ist zu klären, ob der Stoff einer Anlage zum BtMG unterfällt. Ist das der Fall, gilt ausschließlich das Betäubungsmittelgesetz, und die Eigenschaft als neuer psychoaktiver Stoff endet (Patzak NStZ 2017, 263). Überführt werden Substanzen, die erheblich psychoaktiv und in besonderer Weise gesundheitsgefährdend sind und in größerem Ausmaß missbräuchlich verwendet werden.

Beispiele dafür, dass neue psychoaktive Stoffe später in die Anlagen des BtMG überführt wurden, gibt es reichlich: JWH-018 und CP 47,497 wurden bereits 2009 dem BtMG unterstellt, MDMB-CHMICA durch die 30. BtMÄndV, CUMYL-4CN-BINACA 2019, ADB-BINACA durch die 23. BtMAnlÄndVO v. 1.6.2023; bei den Benzodiazepinen wanderten Etizolam und Phenazepam in die Anlage III, Clonazolam und Flubromazolam in die Anlage II (22. BtMAnlÄndVO v. 8.11.2021). Für die Verteidigung heißt das: Die Rechtslage ist tagesaktuell und für den Tatzeitpunkt zu prüfen.

Überschneidungen soll es nach der gesetzlichen Konzeption nicht geben. Tateinheit bleibt gleichwohl möglich, etwa beim Tausch eines neuen psychoaktiven Stoffes gegen Betäubungsmittel in Gewinnerzielungsabsicht oder beim gleichzeitigen Verkauf beider an denselben Abnehmer (BGH, Beschl. v. 5.6.2024, 5 StR 631/23, BeckRS 2024, 14419). Auch Tateinheit mit Körperverletzungs- und Tötungsdelikten kommt in Betracht.

Gegenüber dem Arzneimittelrecht ist das Verhältnis komplizierter. Nach der EuGH-Entscheidung scheidet die Einstufung als Funktionsarzneimittel für Erzeugnisse aus, die allein der Rauscherzeugung dienen und gesundheitsschädlich sind. Nicht überholt ist dagegen die GBL-Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 54, 243 = NJW 2010, 2528), weil GBL im Körper zu GHB wird und ein therapeutisch sinnvoller Anwendungsbereich denkbar ist.

Und schließlich das Cannabisrecht: Synthetische Cannabinoide, die zur Umgehung von BtMG und NpSG hergestellt werden, sind keine Cannabinoide im Sinne des § 1 Nr. 1 KCanG und fallen nicht unter den Cannabisbegriff des § 1 Nr. 8 KCanG. Für sie gilt weiterhin das Betäubungsmittelgesetz oder das NpSG (Patzak/Fabricius, § 1 KCanG Rn. 3; Patzak/Bohnen, Kap. 4 Rn. 3).

Sicherstellung durch den Zoll und Einziehung

Die meisten Verfahren, in denen neue psychoaktive Stoffe im Raum stehen, beginnen beim Zoll. Reinstoffe werden überwiegend aus China auf dem Postweg versandt, der Vertrieb läuft über Shops im Clear- und im Darknet (Patzak/Fabricius, Stoffe Rn. 3a). Flankierend verpflichtet § 39 Abs. 4a PostG Postbeschäftigte seit 2021, verdächtige Sendungen abzugeben, sobald zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Straftat nach BtMG, NpSG, AMG oder AntiDopG bestehen.

Eine für Transitfälle wichtige Konsequenz hält die Kommentierung bereit: Werden Stoffe, die vom Ausland ins Ausland versandt und ohne Wissen des Versenders über ein deutsches Verteilzentrum geleitet werden, sichergestellt und später als Betäubungsmittel eingestuft, greift gegen den Versender weder § 4 NpSG noch das BtMG; eine Einziehung nach § 5 NpSG oder § 33 BtMG scheidet aus. Es bleibt bei Verwahrung und Vernichtung nach §§ 48, 49 BPolG (Patzak/Fabricius, Vorbem. NpSG Rn. 22).

§ 5 S. 1 NpSG erlaubt die Einziehung von Gegenständen, auf die sich eine Straftat nach § 4 bezieht. Erfasst sind vor allem die Tatobjekte, also die Stoffe selbst; Laborgeräte und Verbrauchsutensilien sind dagegen Tatmittel und werden über §§ 74 ff. StGB eingezogen (Patzak/Fabricius, § 5 NpSG Rn. 3, 6). § 5 S. 2 NpSG verweist auf § 74a StGB und ermöglicht die Einziehung unabhängig vom Eigentum, wenn der Eigentümer mindestens leichtfertig beigetragen hat.

Zwei Grenzen sind wichtig. Stoffe, die nicht Gegenstand der angeklagten und festgestellten Tat sind, können nicht nach § 5 NpSG eingezogen werden (BGH NStZ 2002, 438, 439). Und Erlöse sind über § 5 NpSG nicht abschöpfbar; dafür gelten §§ 73, 73c StGB, wobei eine wertmäßige Ansetzung der Stoffe beim Erlangten ausscheidet, weil sie Tatobjekte sind (BGH BeckRS 2017, 121431).

Ansatzpunkte der Verteidigung

Der erste Ansatz ist immer das Tatzeitrecht, also die Frage, welche Substanzen damals als neue psychoaktive Stoffe erfasst waren. Die Anlage ist seit 2016 fünfmal geändert worden, und jede Änderung hat Stoffe hinzugefügt. Maßgeblich ist die Fassung im Tatzeitpunkt, nicht die heutige. Bei Tryptamin-Derivaten aus dem Zeitraum zwischen Oktober 2022 und März 2023 kommt der Streit um den Interpunktionsfehler hinzu, der nach einer beachtlichen Auffassung zur Straflosigkeit führt (Sobota/Klose/Reinold StV 2023, 282).

Der zweite Ansatz ist die Stoffanalytik, denn neue psychoaktive Stoffe müssen chemisch nachgewiesen werden. Ich prüfe in jeder Akte, ob überhaupt ein substanzspezifisches Untersuchungsergebnis vorliegt oder ob die Zuordnung auf einem Vortest, einer Produktbezeichnung oder der Einlassung eines Mitbeschuldigten beruht. Gerade weil Schnelltests Substanzen innerhalb einer Stoffgruppe nicht unterscheiden können, trägt ein positiver Vortest die Zuordnung zu einer bestimmten Gruppe nicht.

Der dritte Ansatz ist die Abgrenzung der Tathandlungen. Das Verbot des § 3 Abs. 1 NpSG ist weiter als die Strafvorschrift des § 4 NpSG. Erwerb, Besitz, Ausfuhr und Durchfuhr sind verboten, aber nicht strafbar; fahrlässiges Herstellen und fahrlässiges Einführen ebenfalls nicht. Wer die Akte entlang dieser Linie durchgeht, findet häufig, dass die festgestellten Handlungen den Tatbestand nicht ausfüllen.

Der vierte Ansatz betrifft das Handeltreiben. Da Erwerb und Besitz zum Eigenkonsum straflos sind, entscheidet allein die Umsatzrichtung über die Strafbarkeit. Die Abgrenzung von Eigenbedarf und Weitergabe wird damit zur Hauptfrage des Verfahrens, und nach der Kommentierung stellt das die Praxis gerade bei kleineren Mengen vor Beweisprobleme (Patzak/Bohnen, Kap. 3 Rn. 13).

Der fünfte Ansatz ist der subjektive Tatbestand mit den oben dargestellten Maßstäben. Der sechste betrifft die Konkurrenzen: Alle Teilakte umsatzbezogenen Wirkens zu derselben Menge werden zu einer Tat des Handeltreibens verklammert; eine Bewertungseinheit scheidet dagegen aus, wenn lediglich verschiedene Mengen aus verschiedenen Lieferungen gleichzeitig besessen werden (Patzak/Fabricius, § 4 NpSG Rn. 50).

Zwei Randbereiche sollte man kennen, weil sie oft übersehen werden. Eine Einstellung nach § 31a BtMG scheidet aus, weil die Norm ein Vergehen nach § 29 BtMG voraussetzt; in Betracht kommen §§ 153, 153a, 154 StPO. Und die Zurückstellung nach § 35 BtMG setzt eine Abhängigkeit von Stoffen der Anlagen I bis III zum BtMG voraus, eine reine Abhängigkeit von Substanzen, die nur dem NpSG unterfallen, genügt nicht (vgl. Patzak/Fabricius, § 35 BtMG Rn. 68, 71).

Schließlich die Nebenfolgen: Synthetische Cannabinoide gelten im Fahrerlaubnisrecht als harte Drogen, bei denen schon der einmalige Konsum die Entziehung trägt (VGH München BeckRS 2015, 50382; VG Trier BeckRS 2015, 45189); für Stoffe, die dem NpSG unterstellt sind, dürfte nichts anderes gelten. Gewerberechtlich droht die Untersagung nach § 35 GewO, und zwar auch dann, wenn die Ware mit dem Hinweis „zum menschlichen Konsum nicht geeignet“ versehen war (OVG Münster NJW 2015, 3387).

Fallbeispiel aus der Praxis

Ein Mandant hatte über einen niederländischen Online-Shop zweimal je fünfzig Gramm eines als „Research Chemical“ bezeichneten Pulvers bestellt. Die zweite Sendung fing der Zoll im Postverteilzentrum ab. Die Anklage lautete auf Handeltreiben in zwei Fällen, weil das Pulver neue psychoaktive Stoffe enthalten habe, gestützt auf die Menge und darauf, dass zwei Bestellungen für den Eigenbedarf ungewöhnlich seien.

Die Verteidigung setzte an drei Punkten an. Erstens der Stoffnachweis: Das Untersuchungsergebnis wies die Substanz einer Stoffgruppe zu, ohne dass sich aus dem Vermerk ergab, welches Verfahren angewandt worden war. Auf die Nachfrage kam heraus, dass zunächst nur ein Vortest vorlag; die Bestätigungsanalyse wurde nachgeholt und betraf nur die zweite Sendung.

Zweitens die erste Sendung: Für sie gab es keine Substanzprobe mehr, sondern nur eine Zahlungsbestätigung. Der Schluss von der Bezeichnung im Shop auf die Stoffgruppenzugehörigkeit trägt nicht, weil Händlerangaben notorisch unzuverlässig sind. Drittens der Eigenbedarf: Es gab keine Verkaufschats, keine Feinwaage, keine Verpackungsmaterialien und keine Abnehmer.

Das Verfahren endete hinsichtlich der ersten Sendung nach § 170 Abs. 2 StPO; hinsichtlich der zweiten wurde nach § 153a StPO eingestellt, weil ein Handeltreiben nicht nachzuweisen war und der bloße Erwerb zum Eigenkonsum keinen Straftatbestand erfüllt. Die Stoffe blieben eingezogen, ein Anspruch auf Rückgabe besteht in diesen Fällen nicht. Der Fall ist anonymisiert und in den Einzelheiten verändert.

Häufige Fragen

Mache ich mich strafbar, wenn ich nur für mich selbst bestelle?

Wer neue psychoaktive Stoffe allein zum Eigenkonsum erwirbt und besitzt, macht sich nicht strafbar. Das Gesetz verbietet sie zwar in § 3 Abs. 1, stellt sie in § 4 aber nicht unter Strafe. Vorsicht ist bei Bestellungen im Ausland geboten: Dort kommt eine Anstiftung zum Verbringen nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 lit. b NpSG in Betracht, wenn der Shop-Betreiber zu dieser Lieferung erst durch die Bestellung veranlasst wurde.

Woher weiß ich, ob ein Stoff unter eine Stoffgruppe fällt?

Aus der Strukturformel: Neue psychoaktive Stoffe sind über ihre chemische Struktur definiert. Die Anlage beschreibt Grundstrukturen, zulässige Reste und Molekülmassengrenzen; ob ein konkreter Stoff darunter fällt, ist eine chemische Frage, die im Verfahren ein Sachverständiger oder ein Untersuchungslabor beantwortet. Handelsbezeichnungen und Werbeaussagen sagen darüber nichts aus, auch nicht der Hinweis, das Produkt sei „nicht gelistet“.

Gibt es beim NpSG eine nicht geringe Menge?

Nein. Für neue psychoaktive Stoffe kennt der Tatbestand keine mengenabhängige Qualifikation. Der Bundesgerichtshof hat allerdings entschieden, dass dem Maß einer Überschreitung des für vergleichbare Betäubungsmittel geltenden Grenzwerts für die Strafzumessung überragende Bedeutung zukommt und das Tatgericht dazu Feststellungen treffen muss (BGHSt 67, 1).

Was passiert mit den sichergestellten Stoffen?

Sichergestellte neue psychoaktive Stoffe werden in aller Regel nicht zurückgegeben. § 3 Abs. 3 und 4 NpSG erlauben Sicherstellung, Verwahrung und Vernichtung unabhängig vom Strafverfahren, und zwar auch dann, wenn eine Straftat nach § 4 NpSG nicht nachweisbar ist. Eine Entschädigung sieht das Gesetz nicht vor.

Der Zoll hat meine Sendung. Was soll ich jetzt tun?

Keine Angaben zur Sache machen und nicht versuchen, die Sendung telefonisch „aufzuklären“. Jede Erklärung zum Inhalt, zum Bestellvorgang oder zum Verwendungszweck wird aktenkundig und ist für die Abgrenzung von Eigenbedarf und Handeltreiben oft das entscheidende Beweismittel. Sinnvoll ist Akteneinsicht: Erst daraus ergibt sich, welcher Stoff festgestellt wurde, mit welchem Verfahren und auf welche Fassung der Anlage sich der Vorwurf stützt.

Gesetzestexte und weiterführende Quellen

Verwandte Beiträge: Anlagen zum BtMG, nicht geringe Menge, erlaubter Umgang mit Betäubungsmitteln und Substitutionsbehandlung. Zu einzelnen Substanzen im Zollverfahren: Nitazene, Designer-Benzodiazepine, 3-MMC, Mephedron, HHC und LSD-Analoga.

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Ich bin Björn Schüller, Rechtsanwalt in Bremen; Mandate im Cannabisrecht und Betäubungsmittelrecht führe ich bundesweit.

Wenn gegen Sie wegen eines Verstoßes gegen das NpSG ermittelt wird oder der Zoll eine Sendung angehalten hat, sollten Sie vor jeder Äußerung anwaltlichen Rat einholen. Ich prüfe für Sie kostenlos und unverbindlich, welche Fassung der Anlage auf Ihren Fall anzuwenden ist, ob der Stoffnachweis trägt und ob die vorgeworfene Handlung überhaupt strafbewehrt ist. Rufen Sie mich an oder schreiben Sie mir, ich melde mich kurzfristig zurück.

Woran sich ein Betäubungsmittelverfahren entscheidet und unter welchen Voraussetzungen es endet, steht hier: wie ein BtMG-Verfahren abläuft.

Einzelne dieser Stoffe sind inzwischen in die Anlage I zum Betäubungsmittelgesetz überführt worden, etwa die Gruppe NBOMe.

Welche Rolle dabei die synthetischen Cannabinoide in Kräutermischungen spielen, also die Abgrenzung zwischen Anlage II zum BtMG und dem NpSG, behandelt ein eigener Beitrag.

Über den Autor

Björn Schüller

ist Rechtsanwalt und Strafverteidiger in Bremen, seit fünfzehn Jahren im Betäubungsmittel-, Cannabis-, Zoll- und Fahrerlaubnisrecht tätig. Verteidigung bundesweit.

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Dipl. Jur. Björn Schüller

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