Strafakte bei der Fahrerlaubnisbehörde: Sachbearbeiterin blättert am Schreibtisch in einer dicken geöffneten Papierakte, daneben zwei geschlossene Aktenbündel.

Symbolbild, mit KI erstellt.

Die Strafakte bei der Fahrerlaubnisbehörde: was verwertet werden darf und was nicht

Das Strafverfahren ist noch nicht abgeschlossen, da liegt die Strafakte schon bei der Fahrerlaubnisbehörde, und wenige Wochen später kommt die Gutachtenanordnung. Wie die Strafakte dorthin gelangt, was aus ihr verwertet werden darf und welche Unterlagen an den Gutachter weitergegeben werden dürfen, entscheidet über die Rechtmäßigkeit der ganzen Maßnahme.

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Polizei teilt der Fahrerlaubnisbehörde Tatsachen mit, die Bedenken gegen die Eignung begründen, § 2 Abs. 12 StVG. Dazu zählen Anzeichen für Alkoholmissbrauch und für die Einnahme und den Besitz von Drogen.
  • Mitgeteilt werden soll nicht jede Tatsache, sondern nur eine solche, die den Verdacht auf andauernde Ungeeignetheit nahelegt.
  • Auch ein Gutachten, das in der Strafakte liegt, weil es im Strafverfahren eingeholt wurde, darf die Behörde verwerten, § 2 Abs. 12 Satz 1 StVG.
  • Läuft das Strafverfahren noch und kommt dort § 69 StGB in Betracht, sperrt § 3 Abs. 3 StVG die Verwertung und auch die Gutachtenanordnung.
  • Getilgte Eintragungen und Verurteilungen, die nur im Bundeszentralregister stehen, unterliegen Verwertungsverboten, und zwar schon bei der Frage, ob Eignungszweifel gerechtfertigt sind.
  • Die Behörde muss dem Betroffenen mitteilen, dass er die an die Begutachtungsstelle zu übersendenden Unterlagen einsehen kann, § 11 Abs. 6 Satz 2 FeV. Das ist keine bloße Ordnungsvorschrift.
  • Unterlagen, die nicht mehr verwendet werden dürfen, werden der untersuchenden Stelle nicht übermittelt, § 11 Abs. 6 Satz 4 FeV. Ein Verstoß kann das Gutachten unverwertbar machen.
  • Das Gutachten gehört dem Betroffenen. Ohne sein Einverständnis darf die Untersuchungsstelle es der Behörde nicht zuleiten.

Inhalt

Wie die Strafakte zur Behörde kommt

Die meisten Betroffenen nehmen an, die Fahrerlaubnisbehörde erfahre von einem Strafverfahren erst durch das Urteil. Das ist falsch. Die Rechtsgrundlage für den frühen Informationsfluss steht in § 2 Abs. 12 StVG: Die Polizei teilt den Fahrerlaubnisbehörden Tatsachen mit, die Bedenken gegen die Eignung einer Person zum Führen von Kraftfahrzeugen begründen.

Zu solchen Tatsachen zählen nach der Gesetzesbegründung insbesondere Anzeichen für Alkoholmissbrauch sowie Anzeichen für die Einnahme und den Besitz von Drogen. Die Vorschrift wurde in das Straßenverkehrsgesetz aufgenommen, weil die Zulässigkeit solcher Datenübermittlungen nach den Polizeigesetzen der Länder unterschiedlich beurteilt wurde, sie aus Gründen der Verkehrssicherheit aber als unerlässlich angesehen wird.

In der Praxis bedeutet das: Der Vermerk über eine Kontrolle geht an die Fahrerlaubnisbehörde, lange bevor die Staatsanwaltschaft entschieden hat. Die Behörde zieht daraufhin die Akte bei oder bittet um Übersendung ihrer wesentlichen Teile. Zur rechtlichen Zulässigkeit der Übermittlung von Strafakten an die Fahrerlaubnisbehörde liegt Rechtsprechung vor (VGH Mannheim NJW 2005, 234; OVG Lüneburg zfs 2011, 477).

Für die Verteidigung folgt daraus eine praktische Regel: Wer im Strafverfahren eine Erklärung abgibt, erklärt sie immer auch gegenüber der Fahrerlaubnisbehörde. Was in die Strafakte gelangt, gelangt in das Verwaltungsverfahren, und es gelangt dort regelmäßig ohne weitere Prüfung in die Begründung einer Anordnung.

Was aus der Strafakte mitgeteilt werden soll

Die Mitteilungspflicht ist nicht grenzenlos. Mitgeteilt werden soll nach der Gesetzesbegründung nicht jede Eignungsbedenken begründende Tatsache, sondern nur eine solche, die den Verdacht auf andauernde Ungeeignetheit nahelegt. Als Gegenbeispiel wird dort der bei einem Verkehrsunfall gebrochene Arm genannt.

Daraus ergibt sich ein erster Prüfpunkt. Teilt die Polizei einen einmaligen Vorfall mit, der auf keine Dauerproblematik hindeutet, fehlt es bereits an der Grundlage der Mitteilung. Das macht die Mitteilung nicht automatisch unverwertbar, ist aber ein Argument gegen die Annahme, aus der Strafakte ergäben sich Eignungszweifel.

Wichtiger ist der nächste Schritt. Eignungsbedenken sind nur zu klären, wenn konkrete Tatsachen bekannt geworden sind, die nachvollziehbar den Verdacht rechtfertigen (OVG Koblenz NJW 2002, 2581). Eine Strafakte, die eine Anzeige und einen Vermerk enthält, aber keine belastbaren Feststellungen, trägt deshalb keine Anordnung. Eine Untersuchungsanordnung ohne belegte Tatsachen auf Grund bloßen Verdachts ist rechtswidrig.

Gutachten aus dem Strafverfahren

Besonders folgenreich ist die Verwertung von Sachverständigengutachten aus der Strafakte. Auch ein im Rahmen eines Strafverfahrens eingeholtes Gutachten darf von der Fahrerlaubnisbehörde bei der Beurteilung der Fahreignung verwertet werden, § 2 Abs. 12 Satz 1 StVG (VGH Mannheim DAR 2004, 471).

Das betrifft in Betäubungsmittelverfahren vor allem das toxikologische Gutachten über die Blutprobe und das Wirkstoffgutachten über die sichergestellte Substanz. Beide stehen in der Strafakte, beide wandern mit ihr in das Verwaltungsverfahren, und beide werden dort häufig weitergehend ausgelegt, als ihr Wortlaut trägt.

Hier liegt ein unterschätzter Angriffspunkt. Ein toxikologisches Gutachten belegt eine Konzentration zu einem Zeitpunkt, nicht ein Konsummuster. Wird aus der Strafakte ein einmaliger Nachweis entnommen und daraus auf regelmäßigen Konsum geschlossen, ist das keine Verwertung, sondern eine Behauptung. Welche Fehler Gutachten im Fahrerlaubnisverfahren typischerweise aufweisen, steht auf der Seite zu den Gutachtenfehlern.

Die Sperre des laufenden Strafverfahrens

Solange das Strafverfahren läuft, ist die Behörde nicht frei. Nach § 3 Abs. 3 Satz 1 StVG bleibt ihr der Sachverhalt verschlossen, wenn in diesem Verfahren die strafgerichtliche Entziehung nach § 69 StGB möglich ist, und die Sperre reicht bis zur förmlichen Beendigung.

Für die Verwertung der Strafakte folgt daraus eine Vorfrage, die vor allen anderen zu stellen ist. Stützt sich eine Anordnung auf einen Vorgang, dessen Strafverfahren noch anhängig ist, kommt es auf die Verwertbarkeit einzelner Unterlagen überhaupt nicht an; die Anordnung ist dann insgesamt rechtswidrig, auch soweit sie nur vorbereitend wirkt. Welche Beendigungsart die Sperre aufhebt und welche Entscheidung die Behörde danach bindet, steht auf der Seite zum eingestellten Verfahren und der MPU.

In Betäubungsmittelverfahren ist diese Prüfung keine Formalie, und sie lässt sich am Vorgang beantworten. Bei einer Fahrt unter Wirkung kommt § 69 StGB in Betracht, bei einem reinen Besitzvorwurf ohne Fahrt nach der neueren Rechtsprechung regelmäßig nicht. Genau an dieser Unterscheidung entscheidet sich, ob die Behörde schon tätig werden durfte.

Die Bindung an das Strafurteil

Liegt in der Strafakte ein Urteil, ändert sich der Maßstab. Nach § 3 Abs. 4 StVG ist die Behörde an den festgestellten Sachverhalt, an die Beurteilung der Schuld und an eine Entscheidung über die Eignung gebunden, und sie darf davon nicht zum Nachteil des Betroffenen abweichen.

Entscheidend ist dabei allein, was im Urteilstext steht. Eine Entscheidung, die sich zur Eignung nicht äußert, entfaltet insoweit keine Bindung, und das ist bei Strafbefehlen und bei Urteilen mit Fahrverbot der Normalfall. Beim Lesen der Strafakte gehört deshalb die Frage an den Anfang, ob und mit welchen Worten das Gericht die Eignung angesprochen hat; die Einzelheiten der Bindungswirkung stehen auf der Seite zum eingestellten Verfahren.

Die Feststellungen selbst muss der Betroffene regelmäßig gegen sich gelten lassen. Die Behörde darf von ihrer Richtigkeit ausgehen, solange keine gewichtigen Anhaltspunkte für ihre Unrichtigkeit vorgetragen sind (VGH München NJW 2021, 3409); bloßes Bestreiten genügt dafür nicht.

Die Strafakte ohne Verurteilung

Für eine Anordnung nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 bis 7 FeV braucht die Behörde keine Verurteilung. Es reicht, wenn die Tat aus polizeilichen Feststellungen oder sonstigen Erkenntnissen des Ermittlungsverfahrens hinreichend zuverlässig hervorgeht (OVG Koblenz NJW 2000, 2442; VGH Kassel NJW 2013, 3192), und genau das macht die Strafakte für sie so wertvoll.

Berücksichtigt werden können auch Vorfälle, die nach §§ 154, 154a StPO ausgeschieden worden sind, also Taten, die in der Strafakte stehen, aber gerade nicht abgeurteilt wurden. Im Übrigen genügt eine rechtskräftige Schuldfeststellung; eine Verurteilung zu Strafe ist nicht erforderlich (VGH Mannheim NJW 2005, 234 zu einer Weisung nach dem Jugendgerichtsgesetz).

Diese weite Verwertbarkeit hat eine Gegenseite, und sie ist für die Verteidigung der wichtigste Punkt dieses Abschnitts. Fehlt die Verurteilung, steigt die Darlegungslast: Die Behörde muss dann alle Umstände des Einzelfalls besonders sorgfältig prüfen und in der Anordnung ausführen, weshalb die Zweifel schwer genug wiegen, um die nicht unbeträchtliche Belastung einer Begutachtung zu rechtfertigen (VG Oldenburg BeckRS 2018, 28916).

Genau diese Darlegung fehlt in Anordnungen nach einer Einstellung fast immer. Steht dort nur, es sei ein Verfahren geführt worden, das nach § 170 Abs. 2 StPO oder § 153 StPO beendet wurde, und ergebe sich daraus ein Eignungszweifel, ist die Anordnung angreifbar.

Tilgung, Bundeszentralregister und Verwertungsverbote

Wie lange Eintragungen verwertet werden dürfen, richtet sich nach den Tilgungs- und Verwertungsvorschriften (BVerwG NJW 2017, 1765). Im Fahreignungsregister getilgte Eintragungen dürfen für die Eignungsbeurteilung nicht mehr verwertet werden, § 29 Abs. 7 StVG und § 28 Abs. 2 Nr. 1 StVG.

Das Verbot greift früher, als die meisten annehmen. Es wirkt nicht erst bei der Entscheidung über die Eignung, sondern bereits bei der Vorfrage, ob Zweifel daran bestehen (OVG Koblenz NJW 2000, 2442). Nimmt eine Anordnung eine getilgte Eintragung in ihre Begründung auf, ist sie deshalb angreifbar, und die Behörde kann diesen Teil nicht nachträglich für unerheblich erklären.

Resultieren die Zweifel aus Straftaten, die nur im Bundeszentralregister, nicht aber im Fahreignungsregister einzutragen sind, sind die Verwertungsverbote des Bundeszentralregistergesetzes zu beachten (OVG Münster NZV 2017, 447). Dieser Punkt wird in Vorgängen regelmäßig übersehen, weil die Behörde beide Register wie eine einheitliche Quelle behandelt und aus der Strafakte alles entnimmt, was dort steht.

Hinzu kommt der Zeitfaktor. Aus der grundsätzlichen Verwertbarkeit noch nicht getilgter Verstöße folgt nicht, dass eine Ermessensbetätigung bei bereits mehrere Jahre zurückliegenden Verstößen entbehrlich ist; insbesondere bei länger zurückliegenden Zuwiderhandlungen ist zu erwägen, ob sie die Anforderung eines Gutachtens heute noch rechtfertigen (BVerwG NJW 2017, 1765).

Fehler, die in der Strafakte stehen

Häufig steht in der Strafakte eine Maßnahme, die im Strafverfahren angreifbar war: eine Blutentnahme ohne tragfähige Anordnung, eine Durchsuchung ohne Beschluss, eine Vernehmung ohne Belehrung. Die naheliegende Hoffnung, das schlage in das Verwaltungsverfahren durch, erfüllt sich meist nicht.

Ein Verstoß gegen Vorschriften des Straf- oder Bußgeldverfahrens führt im Entziehungsverfahren nicht ohne Weiteres zu einem Verwertungsverbot (VGH München zfs 2010, 231; VGH München SVR 2013, 150; OVG Münster BA 2016, 78; OVG Münster NJW 2017, 903). Begründet wird das damit, dass das Fahrerlaubnisrecht der Gefahrenabwehr dient und keine Sanktion ist; der Betroffene soll nicht deshalb weiterfahren dürfen, weil ein Beamter einen Formfehler gemacht hat.

Eine Grenze gibt es gleichwohl. Nicht berücksichtigt werden dürfen Erkenntnisse, die unter Missachtung fundamentaler Rechtsgrundsätze gewonnen wurden; dazu gehören jedenfalls alle Verstöße, bei denen die Menschenwürde des Betroffenen verletzt wird (VGH München zfs 2010, 231; VGH München SVR 2013, 150). Das ist eine hohe Hürde, und man sollte sie Mandanten nicht als naheliegend darstellen.

Die praktische Folge: Der Angriff auf die Beweisgewinnung lohnt im Strafverfahren, im Verwaltungsverfahren dagegen selten, auch wenn der Fehler in der Strafakte deutlich zu sehen ist. Wie weit die Polizei an einer Kontrolle gehen darf und wo dort die Grenzen liegen, steht auf der Seite zur Durchsuchung an der Kontrollstelle.

Das Einsichtsrecht nach § 11 Abs. 6 FeV

Der stärkste Hebel gegen die unbesehene Übernahme einer Strafakte steht in § 11 Abs. 6 Satz 2 FeV. Die Behörde hat dem Betroffenen mit der Anordnung mitzuteilen, dass er die an die untersuchende Stelle zu übersendenden Unterlagen einsehen kann.

Zweck dieser Mitteilung ist, ihn zusammen mit der konkret festgelegten Fragestellung in die Lage zu versetzen, sich frühzeitig Klarheit darüber zu verschaffen, ob die Gutachtenanordnung rechtmäßig ist oder ob er sich ihr verweigern kann, ohne die Folgen des § 11 Abs. 8 FeV befürchten zu müssen (VGH München zfs 2013, 177; VGH Mannheim VBlBW 2016, 242; OVG Berlin NJW 2018, 249; VG Osnabrück NJW 2011, 2986).

Der Hinweis ist auch dann erforderlich, wenn die Behörde stillschweigend nicht beabsichtigt, Unterlagen an die Gutachterstelle zu übersenden, ohne das gegenüber dem Betroffenen offenzulegen (OVG Berlin NJW 2018, 249). Wer also in einer Anordnung keinen Hinweis auf das Einsichtsrecht findet, hat einen Fehler gefunden, auch wenn aus der Strafakte gar nichts weitergegeben werden sollte.

Bei dieser Mitteilungspflicht handelt es sich nicht um eine bloße Ordnungsvorschrift, deren Verletzung in jedem Fall ohne Bedeutung ist (BVerwG NJW 2017, 1765; VGH Mannheim VBlBW 2016, 242). Die früher vertretene Gegenansicht, es handele sich um eine Ordnungsvorschrift, deren Verletzung nach § 46 VwVfG nicht zur Aufhebung führe, ist durch diese Entscheidung überholt.

Welche Folge ein fehlender Hinweis hat

Hier ist Genauigkeit gefragt, weil der Punkt oft überzogen wird. Ein Verstoß gegen die Mitteilungspflicht begründet keinen absoluten Verfahrensfehler, der stets zur Rechtswidrigkeit der anschließenden Entziehung führt. § 46 VwVfG findet Anwendung, wobei mit Blick auf die Bedeutung des Hinweises ein strenger Maßstab geboten ist (BVerwG NJW 2017, 1765).

Ist offensichtlich, dass der versäumte Hinweis die Weigerung des Betroffenen nicht beeinflusst hat, bleibt er ohne Einfluss. Eine offensichtlich fehlende Kausalität kann etwa angenommen werden, wenn der Betroffene selbst oder sein Bevollmächtigter ungeachtet des fehlenden Hinweises in die zu übersendenden Unterlagen Einsicht genommen hat (BVerwG NJW 2017, 1765; VG Trier 8.12.2016, 1 L 8043/16, BeckRS 2016, 111405).

Umgekehrt lässt sich der Fehler nicht wegerklären. Die Anforderungen an eine formell und materiell rechtmäßige Beibringungsaufforderung können nicht durch Überlegungen des Inhalts relativiert werden, der Betroffene werde schon wissen, worum es geht (BVerwG NJW 2002, 78; BVerwG NJW 2017, 1765). Es reicht nicht, bei beabsichtigter Übersendung strafgerichtlicher Urteile dem Betroffenen lediglich die Verkehrsverstöße zu benennen und anzunehmen, die Verurteilungen seien ihm bekannt.

Auch die Annahme, der Betroffene hätte aus der Akteneinsicht keinen Erkenntnisgewinn ziehen können, weil die Behörde ihm alle entscheidungserheblichen Umstände mitgeteilt habe, reicht nicht aus. Das ist für die Praxis der entscheidende Satz: Die Behörde kann die Einsicht nicht durch eine Zusammenfassung ersetzen.

Die Weitergabe der Strafakte an den Gutachter

Hat der Betroffene eine Stelle beauftragt, muss er sie der Behörde bekannt geben, § 11 Abs. 6 Satz 3 FeV; es reicht nicht, eine Beauftragung in Aussicht zu stellen (VG Koblenz BeckRS 2020, 15757). Die Behörde teilt daraufhin die zu klärenden Fragen der untersuchenden Stelle mit und übersendet ihr die vollständigen Unterlagen, § 11 Abs. 6 Satz 4 FeV.

Der letzte Halbsatz dieser Vorschrift ist der wichtigste. Dabei hat die Behörde etwaige gesetzliche Verwertungsverbote zu beachten; Unterlagen, die nicht mehr verwendet werden dürfen, werden der untersuchenden Stelle nicht übermittelt. Ein Verstoß kann zur Nichtverwertbarkeit des Gutachtens führen, wenn es auf die nicht mehr verwertbaren Tatsachen gestützt wird (OVG Greifswald zfs 2013, 595; VGH München NJW 2022, 712).

Daraus ergibt sich die praktische Vorgehensweise. Vor der Untersuchung wird Einsicht in die Unterlagen genommen, die an die Stelle gehen sollen. Enthält dieses Konvolut Teile der Strafakte zu getilgten Eintragungen, zu nach § 154 StPO ausgeschiedenen Taten oder zu Vorgängen, die mit dem Anlass nichts zu tun haben, wird vor der Untersuchung widersprochen, nicht danach.

Eine Einwilligung des Betroffenen in die Übersendung ist nicht erforderlich, weil § 2 Abs. 14 Satz 1 StVG und § 11 Abs. 6 Satz 4 FeV eine hinreichende Rechtsgrundlage für die Datenübermittlung darstellen. Der Einwand, man habe der Weitergabe der Strafakte nicht zugestimmt, trägt deshalb nicht; der Einwand, es seien unverwertbare Teile der Strafakte weitergegeben worden, trägt sehr wohl.

Die Fragestellung muss identisch sein

Die Fragestellung, die der beauftragten Stelle nach § 11 Abs. 6 Satz 4 FeV mitgeteilt wird, muss mit derjenigen identisch sein, die nach Satz 1 in der an den Betroffenen gerichteten Anordnung festgelegt wurde. Unschädlich sind nur Abweichungen, die sich im rein sprachlichen Bereich bewegen, und solche, die den Betroffenen schlechthin nicht beeinträchtigen können (VGH München BayVBl. 2008, 724; VG Osnabrück SVR 2014, 153).

Damit im Streitfall nachvollziehbar ist, dass die Fragestellungen übereinstimmen, sollte die Anordnung schriftlich erfolgen. Für die Verteidigung heißt das: Der Vergleich beider Texte gehört zur Akteneinsicht. Das Übersendungsschreiben an die Begutachtungsstelle liegt in der Behördenakte, nicht in der Strafakte, und es wird selten mit angefordert.

Wird die Fragestellung erst in diesem Übersendungsschreiben formuliert, reicht das nicht. Sie ist in der Anordnung festzulegen und dem Gutachter lediglich mitzuteilen. Welche Anforderungen an die Fragestellung im Übrigen gelten, steht auf der Seite zur Fragestellung der MPU.

Wem das Gutachten gehört

Der Betroffene beauftragt den Gutachter im eigenen Namen; eine Begutachtung von Amts wegen ist unzulässig, und mit der Untersuchungsstelle kommt ein zivilrechtlicher Werkvertrag zustande (LG Hamburg NJW-RR 1997, 409; VG Neustadt SVR 2006, 273). Die Kosten trägt der Betroffene.

Daraus folgt eine Konsequenz, die viele nicht kennen: Das Gutachten darf nur dem Betroffenen als Auftraggeber ausgehändigt werden. Ohne sein Einverständnis darf die Untersuchungsstelle ihr Gutachten nicht der Behörde zuleiten und ihr auch keine Mitteilung irgendwelcher Art machen (BGH DAR 2009, 707). Es darf nicht verwertet werden, wenn die Behörde das Gutachten ohne Zustimmung zur Kenntnis bekommen hat (BVerwG NJW 2008, 3014).

Diese Linie ist allerdings nicht unbestritten. Das OVG Bautzen hält die Übermittlung auch ohne Einverständnis und selbst unter Bruch eines Berufsgeheimnisses für zulässig und nimmt kein Verwertungsverbot an; es stellt auf die Größe der Gefahr ab, die von einer weiteren Verkehrsteilnahme ausgehen kann (OVG Bautzen 18.3.2021, 6 B 3/21, BeckRS 2021, 18861; OVG Bautzen 3.12.2021, 6 B 314/21, BeckRS 2021, 37724).

Wer ein negatives Gutachten in der Hand hält, muss das wissen. Legt er es nicht vor, darf die Behörde nach § 11 Abs. 8 FeV auf die Nichteignung schließen, sofern die Anordnung rechtmäßig war. Die Entscheidung über die Vorlage ist deshalb keine taktische Spielerei, sondern eine Abwägung, die vor der Untersuchung getroffen werden muss.

Die Prüfliste für die Verwertung

Sechs Fragen klären, ob eine Anordnung auf einer tragfähigen Strafakte beruht. Erstens: Ist das Strafverfahren noch offen, und wäre dort eine strafgerichtliche Entziehung möglich? Zweitens: Welche Tatsachen aus der Strafakte nennt die Anordnung, und sind sie belegt oder nur angezeigt?

Drittens: Sind alle genannten Eintragungen noch verwertbar, und ist dabei zwischen Fahreignungsregister und Bundeszentralregister unterschieden worden? Viertens: Enthält die Anordnung den Hinweis auf das Einsichtsrecht nach § 11 Abs. 6 Satz 2 FeV?

Fünftens: Welche Teile der Strafakte sollen an die Begutachtungsstelle gehen, und ist darunter etwas, das nicht mehr verwendet werden darf? Sechstens: Stimmt die Fragestellung im Übersendungsschreiben mit der in der Anordnung überein? Keine dieser Fragen lässt sich ohne Einsicht in die Behördenakte und die Strafakte beantworten.

Grenzen der Rüge

Der Einwand, die Strafakte hätte gar nicht an die Fahrerlaubnisbehörde gelangen dürfen, trägt in der Regel nicht. § 2 Abs. 12 StVG und § 2 Abs. 14 StVG sind hinreichende Rechtsgrundlagen, und die Übermittlung ist in der Rechtsprechung geklärt.

Der Einwand, ein Beweis in der Strafakte sei fehlerhaft gewonnen worden, trägt im Verwaltungsverfahren meist ebenfalls nicht. Erst bei Verstößen, die fundamentale Rechtsgrundsätze betreffen, greift ein Verwertungsverbot. Wer eine Durchsuchung oder eine Blutentnahme angreifen will, tut das im Strafverfahren.

Und der fehlende Hinweis auf das Einsichtsrecht führt nicht in jedem Fall zum Erfolg. Hat der Betroffene die Unterlagen gleichwohl eingesehen, fehlt die Kausalität offensichtlich, und der Fehler bleibt ohne Folge. Belastbar wird der Vortrag erst, wenn er zeigt, dass die Einsicht die Entscheidung beeinflusst hätte.

Häufige Fragen zur Akte

Wie kommt meine Strafakte zur Fahrerlaubnisbehörde?

Über § 2 Abs. 12 StVG. Die Polizei teilt Tatsachen mit, die Bedenken gegen die Eignung begründen, insbesondere Anzeichen für Alkoholmissbrauch sowie für Einnahme und Besitz von Drogen. Die Strafakte wird anschließend beigezogen.

Mein Verfahren wurde eingestellt. Darf die Behörde die Strafakte trotzdem verwerten?

Ja, eine Verurteilung ist nicht erforderlich. Sie muss dann aber besonders sorgfältig prüfen und im Einzelnen darlegen, warum die Eignungszweifel hinreichend gewichtig sind. Genau daran fehlt es in solchen Anordnungen oft.

Darf ich sehen, was an die Begutachtungsstelle geschickt wird?

Ja. Die Behörde muss Ihnen mit der Anordnung mitteilen, dass Sie die zu übersendenden Unterlagen einsehen können. Nutzen Sie das vor der Untersuchung, nicht danach.

In der Strafakte steht eine alte, getilgte Verurteilung. Was folgt daraus?

Unterlagen, die nicht mehr verwendet werden dürfen, dürfen der Stelle nicht übermittelt werden. Wird das Gutachten gleichwohl darauf gestützt, kann es unverwertbar sein.

Bekommt die Behörde mein Gutachten automatisch?

Nach der überwiegenden Auffassung nicht: Das Gutachten gehört Ihnen, und die Stelle darf es ohne Ihr Einverständnis nicht weitergeben. Das OVG Bautzen sieht das anders. Legen Sie es nicht vor, darf die Behörde bei rechtmäßiger Anordnung auf Nichteignung schließen.

Das Strafverfahren läuft noch. Darf die Behörde schon eine MPU anordnen?

Nicht, wenn in diesem Verfahren die Entziehung nach § 69 StGB in Betracht kommt. § 3 Abs. 3 StVG sperrt dann auch vorbereitende Maßnahmen wie die Gutachtenanordnung.

Fundstellen und Vorschriften

Normen: § 2 Abs. 12 und Abs. 14 StVG, § 3 Abs. 3 und 4 StVG, §§ 28, 29 StVG, § 11 Abs. 3, Abs. 6 und Abs. 8 FeV, § 46 FeV, § 69 StGB, §§ 153, 154, 154a, 170 Abs. 2 StPO, § 46 VwVfG, Bundeszentralregistergesetz.

Rechtsprechung zur Übermittlung und Verwertung: VGH Mannheim NJW 2005, 234; OVG Lüneburg zfs 2011, 477; VGH Mannheim DAR 2004, 471; VGH München NJW 2021, 3409; OVG Koblenz NJW 2000, 2442; OVG Koblenz NJW 2002, 2581; VGH Kassel NJW 2013, 3192; VG Oldenburg BeckRS 2018, 28916; OVG Münster NZV 2017, 447; BVerwG NJW 2017, 1765.

Rechtsprechung zu Fehlern im anderen Verfahren: VGH München zfs 2010, 231; VGH München SVR 2013, 150; OVG Münster BA 2016, 78; OVG Münster NJW 2017, 903; OVG Greifswald zfs 2013, 595; VGH München NJW 2022, 712.

Rechtsprechung zum Einsichtsrecht und zum Gutachten: VGH München zfs 2013, 177; VGH München 23.3.2021, 11 CS 20.2643, BeckRS 2021, 7419; VGH Mannheim VBlBW 2016, 242; OVG Berlin NJW 2018, 249; VG Osnabrück NJW 2011, 2986; BVerwG NJW 2002, 78; VG Trier 8.12.2016, 1 L 8043/16, BeckRS 2016, 111405; VGH München BayVBl. 2008, 724; VG Osnabrück SVR 2014, 153; VG Koblenz BeckRS 2020, 15757.

Rechtsprechung zum Eigentum am Gutachten: BGH DAR 2009, 707; BVerwG NJW 2008, 3014; LG Hamburg NJW-RR 1997, 409; VG Neustadt SVR 2006, 273; OVG Bautzen 18.3.2021, 6 B 3/21, BeckRS 2021, 18861; OVG Bautzen 3.12.2021, 6 B 314/21, BeckRS 2021, 37724.

Das Straßenverkehrsgesetz mit § 2 ist amtlich veröffentlicht beim Bundesministerium der Justiz, abrufbar unter gesetze-im-internet.de.

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Wenn eine Gutachtenanordnung vorliegt, die sich auf ein Strafverfahren stützt, zählt zuerst die Frist in dem Schreiben. Schreiben Sie mir, welches Verfahren die Anordnung nennt, wie es ausgegangen ist und ob ein Hinweis auf das Einsichtsrecht enthalten ist; hilfreich ist auch, ob Sie die Strafakte selbst schon kennen. Vor jeder Reaktion lasse ich Akteneinsicht in die Behördenakte und in die Strafakte nehmen; erst dann steht fest, was dort überhaupt verwertet werden durfte.

Über den Autor

Björn Schüller

ist Rechtsanwalt und Strafverteidiger in Bremen, seit 2011 zugelassen und seit fünfzehn Jahren im Betäubungsmittel-, Cannabis-, Zoll- und Fahrerlaubnisrecht tätig. Verteidigung bundesweit.

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Dipl. Jur. Björn Schüller

Hochspezialisierter Rechtsanwalt und Strafverteidiger mit über 15 Jahren Erfahrung im Bereich Drogen und Recht.

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Strafverteidiger für Betäubungsmittelrecht Björn Schüller aus Bremen