Symbolbild, mit KI erstellt.
Regress nach Drogenfahrt: Fakten zur Kfz-Haftpflichtversicherung
Nach einem Unfall unter Drogeneinfluss zahlt der Kfz-Haftpflichtversicherer zunächst den Schaden des Unfallgegners und nimmt danach den Fahrer in Regress. Grundlage ist die Obliegenheit aus D.1.2.1 AKB in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Nr. 5 KfzPflVV und § 28 VVG; der Regress ist nach § 5 Abs. 3 KfzPflVV auf höchstens 5.000 Euro je Person begrenzt. Ein Drogenbefund allein genügt dafür nicht, denn der Versicherer muss eine Fahruntüchtigkeit nachweisen.
Als Björn Schüller, Rechtsanwalt in Bremen, verteidige ich Fahrer, gegen die nach einer Drogenfahrt gleichzeitig ein Strafverfahren, ein Bußgeldverfahren und ein Rückgriff des eigenen Versicherers laufen. Was im Strafverfahren zur Fahrsicherheit festgestellt wird, landet später in der Schadenakte des Versicherers und trägt dessen Regress.
Auf einen Blick
- Der Kfz-Haftpflichtversicherer bleibt dem Geschädigten nach § 117 Abs. 1 VVG auch dann zur Leistung verpflichtet, wenn er im Verhältnis zum Fahrer nach D.2.1 AKB leistungsfrei ist.
- Die Obliegenheit nach D.1.2.1 AKB und § 5 Abs. 1 Nr. 5 KfzPflVV verbietet das Fahren, wenn der Fahrer infolge berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen.
- Für Drogen gibt es nach Hentschel/König, § 316 StGB Rn. 63, keinen Beweisgrenzwert einer absoluten Fahrunsicherheit; der Versicherer braucht deshalb weitere Beweisanzeichen.
- Der THC-Grenzwert des § 24a Abs. 1a StVG liegt seit dem 22.8.2024 bei 3,5 ng/ml im Blutserum; ältere Aussagen zu 1 ng/ml THC sind überholt.
- Nach § 28 Abs. 2 VVG führt Vorsatz zur Leistungsfreiheit; bei grober Fahrlässigkeit darf der Versicherer nur im Verhältnis zur Schwere des Verschuldens kürzen, in schweren Fällen bis zur vollen Leistungsfreiheit.
- Nach § 28 Abs. 3 VVG und D.2.2 AKB entfällt die Leistungsfreiheit, wenn die Drogenfahrt für den Unfall und den Schadenumfang nicht ursächlich war.
- Die Leistungsfreiheit ist nach § 5 Abs. 3 KfzPflVV auf höchstens 5.000 Euro je Person beschränkt, gegenüber Fahrer und Versicherungsnehmer also auf insgesamt höchstens 10.000 Euro.
- Der Rückgriffsanspruch verjährt nach § 195 BGB in drei Jahren; die Frist beginnt nach § 116 Abs. 2 VVG mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch des Geschädigten erfüllt wird.
Die Abschnitte
- Wie der Regress des Haftpflichtversicherers entsteht
- Die Drogenklausel in D.1.2.1 AKB und § 5 KfzPflVV
- Fahruntüchtigkeit statt Grenzwert: der Maßstab
- Der überholte 1-ng/ml-Satz und § 24a Abs. 1a StVG
- Beweisanzeichen und Beweislast
- Kausalität und Kausalitätsgegenbeweis
- Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit: die Quote
- Die Höchstgrenze von 5.000 Euro für den Regress
- Regress gegen Fahrer, Halter und Versicherungsnehmer
- Pflichten nach dem Unfall: Aufklärung, Unfallflucht, Nachtrunk
- Versicherungsschutzversagung, Kündigung und Verweisung
- Regress: Verjährung, Mahnbescheid und Klage
- Das Strafverfahren als Weichenstellung
- Medikamente und Medizinalcannabis
- Ein Fall aus der Praxis
- Fragen und kurze Fakten
- Gesetze und Fundstellen
- Kostenfreie Ersteinschätzung
Wie der Regress des Haftpflichtversicherers entsteht
Der Geschädigte hat gegen den Kfz-Haftpflichtversicherer einen Direktanspruch. An diesem Anspruch ändert die Drogenfahrt nichts: § 117 Abs. 1 VVG ordnet an, dass der Versicherer dem Dritten gegenüber verpflichtet bleibt, auch wenn er gegenüber dem Versicherungsnehmer ganz oder teilweise leistungsfrei ist. Der Unfallgegner wird also bezahlt. Der Streit um den Regress verlagert sich in das Innenverhältnis zwischen dem Versicherer und der versicherten Person, die die Obliegenheit verletzt hat.
Dort richtet sich der Ausgleich nach § 116 Abs. 1 VVG: Soweit der Versicherer dem Versicherten gegenüber nicht leisten muss, trägt der Versicherte den Schaden im Innenverhältnis allein. Nach Halm/Staudinger, Handbuch Verkehrsrecht, 8. Aufl., Kap. 30 Rdn. 2, geht der Regressanspruch nach den Regeln über den Ausgleich unter Gesamtschuldnern (§ 426 BGB) über; § 86 VVG ist auch analog nicht anwendbar, weil der Versicherer nicht Ansprüche seines Versicherungsnehmers, sondern solche des Geschädigten reguliert hat. Deshalb hilft auch das Familienprivileg des § 86 Abs. 3 VVG dem Fahrer beim Regress nicht.
Der Regress richtet sich nur gegen denjenigen, der die Obliegenheit selbst verletzt hat (Halm/Staudinger, Kap. 20 Rdn. 66; Kap. 30 Rdn. 3). Haben mehrere Personen sie verletzt, kann der Versicherer jeden von ihnen in Anspruch nehmen.
Die Drogenklausel in D.1.2.1 AKB und § 5 KfzPflVV
Die GDV-Musterbedingungen (AKB 2015, Stand 17.04.2024) regeln die Obliegenheit unter „Alkohol und andere berauschende Mittel“. Nach D.1.2.1 Satz 1 AKB darf das Fahrzeug nicht gefahren werden, wenn der Fahrer durch alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel nicht in der Lage ist, es sicher zu führen. Satz 2 verbietet dem Versicherungsnehmer, dem Halter und dem Eigentümer, einen solchen Fahrer fahren zu lassen. Die Klausel steht unter den Pflichten, die zusätzlich in der Kfz-Haftpflichtversicherung gelten (D.1.2 AKB), und ist die zentrale Grundlage für den Regress nach einer Drogenfahrt.
Zulässig ist diese Vereinbarung, weil § 5 Abs. 1 Nr. 5 KfzPflVV sie als Obliegenheit vor dem Versicherungsfall ausdrücklich erlaubt (Halm/Staudinger, Kap. 30 Rdn. 17). Es handelt sich um eine vertragliche Obliegenheit, keine Risikobeschränkung. Für den Regress gilt deshalb § 28 VVG mit seiner Abstufung nach Verschulden und Kausalität. Die Fahrerschutzversicherung enthält in D.1.3.1 AKB eine gleichlautende Obliegenheit; die Kaskoversicherung folgt eigenen Regeln, die ich auf der Seite zur Kaskoversicherung nach einer Drogenfahrt erläutere.
Fahruntüchtigkeit statt Grenzwert: der Maßstab
Der Wortlaut von D.1.2.1 AKB stellt nicht auf eine bestimmte Konzentration ab, sondern darauf, ob der Fahrer das Fahrzeug sicher führen konnte. Halm/Staudinger, Kap. 20 Rdn. 68, verlangt für berauschende Mittel, auch Medikamente, dass sie in ihrer Wirkung dem Alkohol vergleichbar sind und sowohl die intellektuellen als auch die motorischen Fähigkeiten beeinträchtigen. Der Nachweis der Fahruntüchtigkeit infolge solcher Mittel ist nach der Einschätzung des Handbuchs nach wie vor nicht einfach. Für den Regress zählt also die Wirkung, nicht der bloße Konsum.
Beim Alkohol arbeitet die Praxis mit festen Werten: Ab 1,1 Promille liegt absolute Fahruntüchtigkeit vor, ohne dass für den Regress weitere Umstände hinzukommen müssen (Halm/Staudinger, Kap. 20 Rdn. 68). Für Drogen fehlt ein solcher Wert. Nach Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 316 StGB Rn. 63, lassen sich für illegale Drogen und Medikamente nach derzeitigem Wissensstand keine Beweisgrenzwerte für absolute Fahrunsicherheit begründen (BGHSt 44, 219 = NJW 1999, 226; BGH NStZ 2022, 741 zu Cannabis und Amphetamin).
Ebenso wenig erlauben die analytischen Grenzwerte zu § 24a Abs. 2 StVG einen sicheren Schluss auf Fahrunsicherheit, weil sie keine Aussage über die Beziehung zwischen Dosis, Blutkonzentration und Wirkung enthalten (Hentschel/König, § 316 StGB Rn. 63 mit BGH NStZ 2011, 324). Für den Regress folgt daraus: Der Versicherer kann sich bei Drogen nicht auf einen Laborwert zurückziehen. Er muss die Fahruntüchtigkeit im Einzelfall mit zusätzlichen Beweisanzeichen darlegen, wie es im Strafrecht für die relative Fahrunsicherheit gilt.
Der überholte 1-ng/ml-Satz und § 24a Abs. 1a StVG
Im Handbuch Verkehrsrecht findet sich zur Kfz-Haftpflichtversicherung noch der Satz, es bleibe abzuwarten, ob die Auffassung Bestand habe, eine THC-Konzentration von mindestens 1 ng/ml reiche für die Fahruntüchtigkeit aus (Halm/Staudinger, Kap. 20 Rdn. 68). Für den heutigen Regress ist diese Erwägung überholt. Der Gesetzgeber hat mit dem 6. ÄndGStVR vom 16.8.2024 mit Wirkung zum 22.8.2024 den Absatz 1a in § 24a StVG eingefügt (Hentschel/König, § 24a StVG Rn. 18d).
Nach dem geltenden Wortlaut handelt ordnungswidrig, wer im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er 3,5 ng/ml oder mehr Tetrahydrocannabinol im Blutserum hat. Der Bußgeldtatbestand und seine Rechtsfolgen sind auf der Seite zur Drogenfahrt nach § 24a StVG dargestellt; hier geht es nur um die Bedeutung des Werts für den Regress.
Auch der Grenzwert von 3,5 ng/ml beweist keine Fahruntüchtigkeit. Hentschel/König, § 316 StGB Rn. 66, betont, dass weder die Empfehlungen der Expertengruppe noch der neue Grenzwert Anlass zu einer Neubewertung geben; Leistungsausfälle sind auch unterhalb von 3,5 ng/ml nicht ausgeschlossen. Eine wissenschaftlich abgesicherte Untergrenze gibt es nicht (OLG München NZV 2006, 275 zu einem Wert von 2 ng/ml). Für den Regress wirkt der Wert also in keine Richtung automatisch.
Eine Gegenansicht findet sich für die Fahrerschutzversicherung: Halm/Staudinger, Kap. 24 Rdn. 67, meint, die Obliegenheit aus D.1.3.1 AKB sei bei Überschreiten der Grenze des § 24a Abs. 1 StVG verletzt, und will seit dem 22.08.2024 den Wert von 3,5 ng/ml berücksichtigen. Nach meiner Einschätzung trägt der Wortlaut von D.1.2.1 AKB diese Gleichsetzung für den Regress des Haftpflichtversicherers nicht, weil er ausdrücklich an das sichere Führen anknüpft und nicht an den Bußgeldtatbestand.
Beweisanzeichen und Beweislast
Die Beweislast für die Fahrt unter berauschenden Mitteln liegt beim Versicherer, einschließlich der Umstände, die auf eine Fahruntüchtigkeit schließen lassen (Halm/Staudinger, Kap. 20 Rdn. 68). Im Bereich der relativen Fahruntüchtigkeit verlangt das Handbuch für den Regress weitere Umstände; als Beispiele nennt es, dort für den Alkohol, das Abkommen von gerader Fahrbahn, deutlich überhöhte Geschwindigkeit oder das Geradeausfahren in einer Kurve. Unkritisch ist der Nachweis nach derselben Stelle, wenn der Fahrer zuvor in Schlangenlinien fuhr.
Die strafrechtliche Rechtsprechung zu Drogen liefert die Maßstäbe, mit denen auch die Zivilgerichte im Regress arbeiten können. Nach Hentschel/König, § 316 StGB Rn. 64, kommt Fahrfehlern die größte Bedeutung zu; sonstige Ausfallerscheinungen im Leistungsverhalten können aber genügen (BayObLG NZV 1997, 127; OLG Zweibrücken VRS 106, 288). Je höher die Wirkstoffkonzentration, desto geringer sind die Anforderungen an die zusätzlichen Beweisanzeichen (Rn. 65 mit BGH NStZ 2022, 741).
| Befund | Bewertung in der Rechtsprechung | Fundstelle |
|---|---|---|
| Konzentrationsstörungen, verlangsamte Koordination, verwaschene Sprache, schläfriger Zustand bei der Kontrolle | Fahrunsicherheit auch ohne Auffälligkeit im Fahrverhalten bejaht | BGH NZV 2015, 562 (Hentschel/König, § 316 StGB Rn. 67) |
| Verzögerte Pupillenreaktion, deutliches Schwanken, staksiger Gang, verzögertes Antwortverhalten (THC 24 ng/ml) | als zusätzliche Beweisanzeichen ausreichend | OLG Saarbrücken BA 2015, 219 (Rn. 65) |
| Pupillenweitstellung mit schnellem Start und Geschwindigkeitsverstoß (THC 1,8 ng/ml) | Fahrunsicherheit abgelehnt | KG BeckRS 2002, 16326 (Rn. 68) |
| Pupillenengstellung allein | Fahrunsicherheit abgelehnt | BGHSt 44, 219 (Rn. 68) |
| Wirkstoffbefund und Fahren ohne Licht bei Dunkelheit | Fahrunsicherheit abgelehnt | OLG Hamburg BA 2018, 251 (Rn. 68) |
Für die Verteidigung gegen den Regress ist diese Tabelle der eigentliche Prüfstein. Ich lese die Ermittlungsakte darauf, welche Ausfallerscheinungen tatsächlich dokumentiert sind und welche nur formularmäßig angekreuzt wurden. Der ärztliche Befund bei der Blutentnahme hat nach der Rechtsprechung eher geringen Wert, gewinnt bei Drogen aber Bedeutung (Hentschel/König, § 316 StGB Rn. 70). Wie diese Befunde am Unfallort entstehen, zeigt die Seite zur Unfallaufnahme unter Drogenverdacht.
Kausalität und Kausalitätsgegenbeweis
Einen Regress kann der Versicherer nur nehmen, wenn die Drogenfahrt mit dem Schadenfall zusammenhängt. § 28 Abs. 3 Satz 1 VVG und D.2.2 AKB halten ihn zur Leistung verpflichtet, soweit die Pflichtverletzung weder für den Eintritt des Versicherungsfalls noch für den Umfang der Leistungspflicht ursächlich war. Das gilt nicht bei arglistiger Verletzung (§ 28 Abs. 3 Satz 2 VVG). Den Nachweis der fehlenden Ursächlichkeit muss der Versicherte führen.
Halm/Staudinger, Kap. 20 Rdn. 68, beschreibt den klassischen Fall der Entlastung: Fährt ein anderer auf das Fahrzeug des berauschten Fahrers auf, scheidet ein Verschulden am Schadenfall aus, und der Versicherungsschutz bleibt bestehen. Kap. 30 Rdn. 17 ergänzt, dass in solchen Fällen schon keine Leistungspflicht des eigenen Versicherers entsteht, weil der Unfall von einem Dritten verursacht wurde. Ein Regress kommt dann gar nicht erst in Betracht.
Schwieriger wird es, wenn der berauschte Fahrer selbst den Unfall verursacht hat. Der alkoholisierte Fahrer kann den Kausalitätsgegenbeweis nach dem Handbuch nur führen, wenn der Unfall für ihn unabwendbar war (Kap. 20 Rdn. 68; Kap. 30 Rdn. 17); für Drogen gilt nach meiner Einschätzung nichts anderes. Bei relativer Fahruntüchtigkeit hat der Fahrer nach derselben Stelle noch die Möglichkeit, sich zu entlasten. Weil bei Drogen nur relative Fahruntüchtigkeit in Betracht kommt, ist dieser Weg gegen den Regress nach meiner Einschätzung häufiger offen als beim Alkohol ab 1,1 Promille.
Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit: die Quote
Seit der VVG-Reform gilt auch beim Regress kein Alles-oder-nichts mehr. D.2.1 AKB setzt § 28 Abs. 2 VVG um: Bei vorsätzlicher Verletzung besteht kein Versicherungsschutz, bei grob fahrlässiger Verletzung darf der Versicherer seine Leistung im Verhältnis zur Schwere des Verschuldens kürzen. Weist der Versicherte nach, dass er nicht grob fahrlässig gehandelt hat, bleibt der Schutz bestehen. Die einfache Fahrlässigkeit ist folgenlos.
Die Beweislast ist geteilt. Den Vorsatz muss der Versicherer beweisen; die Abwesenheit grober Fahrlässigkeit muss der Versicherte beweisen (Halm/Staudinger, Kap. 30 Rdn. 15; zur Wissentlichkeit Kap. 20 Rdn. 66). Will ein Gericht im Regressprozess wegen Vorsatzes verurteilen, sind nach Kap. 30 Rdn. 17 bestimmte Feststellungen zum Vorsatz zu treffen. Für den Verschuldensnachweis reicht nach Kap. 20 Rdn. 68 neben den objektiven Kriterien, dass der Fahrer vor Fahrtantritt berauschende Mittel zu sich genommen hat.
Die Quote für den Regress wird nach Halm/Staudinger, Kap. 30 Rdn. 8, zwischen 0 und 100 Prozent gebildet. Teilweise wird von einer mittleren Quote von 50 Prozent ausgegangen, von der Zu- und Abschläge erfolgen, teilweise wird in Schritten von 25 Prozent quotiert. Für Alkohol schlägt das Handbuch eine Staffel nach der Blutalkoholkonzentration vor, die ab 1,1 Promille zur vollen Leistungsfreiheit führt (Kap. 20 Rdn. 68). Für Drogen fehlt eine solche Staffel; nach meiner Einschätzung müssen dort Wirkstoffbefund, Ausfallerscheinungen und Fahrfehler zusammen gewichtet werden.
Ob ein Fahrer vorsätzlich handelte, hängt davon ab, ob er seine Fahruntüchtigkeit erkannte. Die Seite zum Vorsatz bei der Drogenfahrt behandelt die strafrechtlichen Kriterien. Für den Regress ist entscheidend, dass der Versicherer den Vorsatz konkret darlegen muss; ein pauschaler Hinweis auf den Konsum reicht dafür nicht.
Die Höchstgrenze von 5.000 Euro für den Regress
Die Leistungsfreiheit wegen Obliegenheitsverletzungen vor dem Versicherungsfall ist in § 5 Abs. 3 KfzPflVV auf höchstens 5.000 Euro je Person beschränkt, um die Versicherten nicht in ihrer Existenz zu gefährden (Halm/Staudinger, Kap. 30 Rdn. 11). Die Musterbedingungen übernehmen das in D.2.3 AKB, lassen den Betrag aber als Platzhalter offen. Vor jeder Antwort auf einen Regress ist deshalb der konkrete Vertrag zu prüfen.
Nach Halm/Staudinger, Kap. 30 Rdn. 11, können bei allen Verletzungen von Obliegenheiten vor dem Schadenfall insgesamt nur einmal 5.000 Euro je versicherter Person verlangt werden. Sind die Aufwendungen geringer als 5.000 Euro, ist die Regulierungssumme die Grenze, und der Versicherer kann wählen, gegen wen er vorgeht.
| Konstellation | Höchstbetrag der Leistungsfreiheit | Fundstelle |
|---|---|---|
| Drogenfahrt des Fahrers (D.1.2.1 AKB) | 5.000 Euro gegenüber dem Fahrer | § 5 Abs. 3 KfzPflVV; Halm/Staudinger, Kap. 30 Rdn. 17 |
| Fahrer und Versicherungsnehmer verletzen die Obliegenheit | je 5.000 Euro, zusammen 10.000 Euro | Halm/Staudinger, Kap. 30 Rdn. 17 |
| Aufklärungspflichtverletzung nach dem Unfall | 2.500 Euro, bei besonders schwerwiegender vorsätzlicher Verletzung 5.000 Euro | § 6 KfzPflVV; Halm/Staudinger, Kap. 30 Rdn. 27, 28 |
| Obliegenheiten vor und im Schadenfall treffen zusammen | Addition bis 10.000 Euro möglich | Halm/Staudinger, Kap. 30 (Zusammentreffen nach D.x und E.x AKB) |
| Obliegenheitsverletzung, um sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen | unbeschränkt hinsichtlich des erlangten Vorteils | § 7 KfzPflVV; Halm/Staudinger, Kap. 30 Rdn. 11 |
Die Quote nach § 28 Abs. 2 VVG und die Höchstgrenze wirken zusammen. Das Handbuch rechnet ein Beispiel vor: Bei Aufwendungen von 6.000 Euro und einer Quote von 50 Prozent verlangt der Versicherer 3.000 Euro, bei 20 Prozent wären es 1.200 Euro (Kap. 30 Rdn. 12). Liegen die Aufwendungen über 25.000 Euro, erreicht schon eine Quote von 20 Prozent die Grenze von 5.000 Euro. Der Streit um die Quote senkt den Regress also vor allem bei mittleren Schäden.
Regress gegen Fahrer, Halter und Versicherungsnehmer
Der mitversicherte Fahrer ist der typische Regressschuldner. Er hat die Obliegenheit aus D.1.2.1 Satz 1 AKB selbst verletzt und haftet deshalb mit bis zu 5.000 Euro. Der Versicherungsnehmer, der nicht selbst gefahren ist, haftet nach Satz 2 nur, wenn er den berauschten Fahrer fahren ließ. § 5 Abs. 2 KfzPflVV beschränkt die Leistungsfreiheit gegenüber Versicherungsnehmer, Halter oder Eigentümer bei der Drogenklausel auf Fälle, in denen sie die Obliegenheit selbst verletzt oder die Verletzung schuldhaft ermöglicht haben.
Der Versicherungsnehmer kann sich nach Halm/Staudinger, Kap. 20 Rdn. 68, dadurch entlasten, dass er nachweislich vom Konsum des Fahrers nichts wusste und dieser für ihn auch nicht erkennbar war; das Handbuch formuliert das für den Alkoholkonsum, nach meiner Einschätzung gilt es für Drogen ebenso. Gelingt ihm der Nachweis nicht, trifft auch ihn der Regress; eine Quote von 75 Prozent kann nach dem Handbuch angemessen sein. Wer einem erkennbar berauschten Bekannten den Schlüssel überlässt, riskiert also eine eigene Forderung neben der des Fahrers.
Eine wichtige Ausnahme vom Regress enthält D.2.1 Absatz 2 AKB: Verletzt der Versicherungsnehmer, Halter oder Eigentümer die Pflicht aus Satz 2, bleibt der Versicherer ihm gegenüber leistungspflichtig, soweit er als Insasse, der das Fahrzeug nicht geführt hat, einen Personenschaden erlitten hat. Für Mitfahrer stellen sich daneben Fragen des Mitverschuldens, die ich auf der Seite zum Mitfahrer bei einem berauschten Fahrer erläutere.
Pflichten nach dem Unfall: Aufklärung, Unfallflucht, Nachtrunk
Einen zweiten Regress können die Obliegenheiten im Schadenfall nach E.1 AKB und § 6 KfzPflVV auslösen. Versicherungsnehmer und Fahrer müssen den Schaden melden und an der Aufklärung mitwirken. Anders als im Strafverfahren gibt es gegenüber dem Versicherer kein Recht zur Aussageverweigerung; auch peinliche Fragen müssen wahrheitsgemäß beantwortet werden (Halm/Staudinger, Kap. 20 Rdn. 79). Zu den wesentlichen Fragen zählen nach derselben Stelle Führerschein, Fahrer, Alkoholgenuss und Unfallzeugen.
Das Schweigen im Strafverfahren bleibt davon unberührt. Hat der Beschuldigte gegenüber Polizei oder Staatsanwaltschaft falsche Angaben gemacht, löst das nach Halm/Staudinger, Kap. 20 Rdn. 79, keine Obliegenheitsverletzung aus, wenn er seiner Auskunftspflicht gegenüber dem Versicherer nachgekommen ist. Für die Verteidigung heißt das: Jede Angabe gegenüber dem Versicherer wird mit Blick auf den Regress abgestimmt, aber sie muss wahr sein.
Einen Regress wegen Verletzung einer Aufklärungsobliegenheit kann der Versicherer nach § 28 Abs. 4 VVG nur nehmen, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. Eine inhaltlich unrichtige Belehrung schließt die Berufung auf Leistungsfreiheit aus (Halm/Staudinger, Kap. 20 Rdn. 79). Bei Arglist ist die Belehrung entbehrlich (Kap. 20 Rdn. 76).
Zwei Verhaltensweisen sind besonders riskant. Die Unfallflucht nach § 142 StGB ist die schwerste Form der Aufklärungspflichtverletzung, weil sie auch Ermittlungen zu Alkohol und Fahrerlaubnis vereitelt (Kap. 20 Rdn. 80). Ein behaupteter Nachtrunk kann die Aufklärungspflicht verletzen, wenn sich dadurch nicht mehr feststellen lässt, ob zum Unfallzeitpunkt Fahruntüchtigkeit bestand (Kap. 20 Rdn. 79). Bei einer Aufklärungspflichtverletzung beträgt der Regress bis zu 2.500 Euro, bei besonders schwerwiegender vorsätzlicher Verletzung bis zu 5.000 Euro (§ 6 Abs. 1 und 3 KfzPflVV; Kap. 30 Rdn. 28).
Versicherungsschutzversagung, Kündigung und Verweisung
Bevor der Versicherer Regress nimmt, muss er der betroffenen Person den Versicherungsschutz schriftlich unter Angabe der Gründe versagen (Halm/Staudinger, Kap. 30 Rdn. 2, 4). Das Schreiben muss den Grund einschließlich der Fundstelle in den AKB oder im VVG benennen und seit der Reform auch Ausführungen zur Vorwerfbarkeit enthalten. Auch die Höhe der Leistungsfreiheit gehört hinein (Rdn. 6). Eine Rechtsbelehrung wie nach § 12 Abs. 3 VVG a. F. ist nicht mehr erforderlich (Rdn. 5).
Nach Kap. 30 Rdn. 8 muss die Versagung den Grad des Verschuldens graduell bewerten und zwischen einfacher Fahrlässigkeit, grober Fahrlässigkeit und Vorsatz unterscheiden. Ein Regressschreiben, das ohne Begründung Vorsatz unterstellt und sofort 5.000 Euro fordert, prüfe ich deshalb zuerst auf diese Punkte.
Ist der Fahrer zugleich Versicherungsnehmer, kann der Versicherer den Vertrag nach § 28 Abs. 1 VVG innerhalb eines Monats ab Kenntnis fristlos kündigen (Kap. 30 Rdn. 13, 17). Für die Leistungsfreiheit ist die Kündigung nicht mehr Voraussetzung (Rdn. 16). Außerdem darf der Versicherer den Geschädigten bis zur Höhe des leistungsfreien Betrags an andere Schadenversicherer verweisen, wenn Fahrer und Versicherungsnehmer identisch sind oder beide in Regress genommen werden können (§ 117 Abs. 3 VVG; Kap. 30 Rdn. 17).
Regress: Verjährung, Mahnbescheid und Klage
Regressansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren nach § 195 BGB (Halm/Staudinger, Kap. 30 Rdn. 7). Maßgeblich ist nach dem Handbuch die letzte Zahlung an den Geschädigten. Der geltende Wortlaut des § 116 Abs. 2 VVG präzisiert den Beginn: Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch des Dritten erfüllt wird. Bei Personenschäden mit lang laufenden Zahlungen kann die Frist deshalb erst viele Jahre nach dem Unfall beginnen.
Der Versicherer kann seine Regressansprüche im Mahnverfahren oder mit einer Leistungsklage geltend machen (Kap. 30 Rdn. 44). Häufig bietet er in der Erinnerung eine Ratenzahlung gegen ein Schuldanerkenntnis an (Rdn. 43). Ein solches Anerkenntnis unterschreibe ich mit einem Mandanten erst, wenn Fahruntüchtigkeit, Kausalität, Verschuldensgrad und Höchstgrenze geprüft sind. Mit der Unterschrift sind die Einwände regelmäßig verloren. Hat der Fahrer zugleich eine Kaskoversicherung beim selben Versicherer, darf dieser nach § 35 VVG mit dem Regress gegen fällige Kaskoleistungen aufrechnen (Kap. 30 Rdn. 12).
Das Strafverfahren als Weichenstellung
Der Versicherer kennt den Unfall meist nur aus der Ermittlungsakte. Halm/Staudinger, Kap. 30 Rdn. 17, setzt für die Versagung die Kenntnis von der Trunkenheitsfahrt und dem Ergebnis der Blutprobe voraus. Polizeibericht, ärztlicher Befund und Gutachten aus dem Strafverfahren sind also die Beweismittel, auf die der Versicherer seinen Regress stützt. Was dort zur Fahrsicherheit steht, prägt das Zivilverfahren.
Deshalb beginnt die Verteidigung gegen den Regress im Strafverfahren. Wird dort nur eine Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG festgestellt und keine Fahrunsicherheit im Sinne des § 316 StGB, fehlt dem Versicherer der bequemste Beleg. Die Abgrenzung zwischen beiden Tatbeständen ist auf der Seite zu Rauschmitteln im Straßenverkehr und § 316 StGB dargestellt. Nach meiner Einschätzung ist eine Einlassung im Strafverfahren, die Ausfallerscheinungen einräumt, für den späteren Regress oft folgenschwerer als für die Strafe.
Medikamente und Medizinalcannabis
D.1.2.1 AKB erfasst alle anderen berauschenden Mittel, nach Halm/Staudinger, Kap. 20 Rdn. 68, ausdrücklich auch Medikamente, die nicht dem Betäubungsmittelgesetz unterliegen müssen. Das Handbuch weist darauf hin, dass seit 2017 Cannabis zu medizinischen Zwecken verordnet werden kann und insoweit auf die Eigenverantwortung der Verwender abgestellt wird. Die ärztliche Verordnung schützt also nicht vor einem Regress, wenn der Patient das Fahrzeug nicht sicher führen konnte.
Im Bußgeldrecht gilt eine Medikamentenklausel: Nach § 24a Abs. 4 StVG sind die Absätze 1a, 2 Satz 1 und 2a nicht anzuwenden, wenn die Substanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt. Im Rahmen des § 316 StGB gibt es eine solche Klausel nicht; die ärztliche Verordnung etwa von Medizinalhanf schließt eine Strafbarkeit nicht aus (Hentschel/König, § 316 StGB Rn. 62). Nach meiner Einschätzung gilt für D.1.2.1 AKB dasselbe, weil auch die Klausel allein auf die tatsächliche Fahrsicherheit abstellt.
Ein Fall aus der Praxis
Der folgende Fall ist ein anonymisierter Praxisfall; die Einzelheiten sind verändert. Der Betroffene fuhr an einem Abend mit dem Pkw seiner Lebensgefährtin, die Versicherungsnehmerin und Halterin war. An einer Ampel fuhr er auf ein wartendes Fahrzeug auf. Die Polizei vermerkte eine verzögerte Pupillenreaktion und einen unsicheren Gang beim Aussteigen. Die Blutprobe ergab 6,1 ng/ml THC im Serum, andere Substanzen fanden sich nicht.
Das Bußgeldverfahren endete wegen § 24a Abs. 1a StVG mit 500 Euro Geldbuße, einem Monat Fahrverbot und zwei Punkten; ein Strafverfahren nach § 316 StGB wurde nicht geführt. Der Haftpflichtversicherer regulierte den Schaden des Unfallgegners mit 7.400 Euro. Anschließend versagte er dem Betroffenen den Versicherungsschutz unter Berufung auf D.1.2.1 AKB, unterstellte vorsätzliches Handeln und nahm ihn mit 5.000 Euro in Regress. Wegen des Restbetrags von 2.400 Euro nahm er zusätzlich die Lebensgefährtin in Regress, weil sie den Fahrer habe fahren lassen.
Gegen den Regress wurde in der Stellungnahme an den Versicherer zunächst die Fahruntüchtigkeit bestritten. Der THC-Wert über 3,5 ng/ml begründet nur die Ordnungswidrigkeit, nicht die Unfähigkeit zum sicheren Führen (Hentschel/König, § 316 StGB Rn. 63, 66). Die dokumentierten Befunde lagen unter dem, was die Rechtsprechung für ausreichend gehalten hat, etwa in OLG Saarbrücken BA 2015, 219 bei 24 ng/ml. Allerdings ist ein Auffahrunfall ein Fahrfehler, dem nach Rn. 64 erhebliches Gewicht zukommt. Diesen Punkt konnte der Betroffene nicht wegdiskutieren, und weil er selbst aufgefahren war, schied auch ein Kausalitätsgegenbeweis nach § 28 Abs. 3 VVG aus.
Durchgreifend war der Einwand gegen den Vorsatz: Das Versagungsschreiben enthielt nichts dazu, dass der Betroffene seine Fahruntüchtigkeit erkannt hatte, obwohl der Versicherer den Vorsatz beweisen muss (Halm/Staudinger, Kap. 30 Rdn. 15, 17). Die Forderung gegen die Lebensgefährtin fiel weg, weil sie vom Konsum nichts wusste und ihn nach den Akten auch nicht erkennen konnte (Kap. 20 Rdn. 68; § 5 Abs. 2 KfzPflVV).
Der Versicherer ging zuletzt von grober Fahrlässigkeit aus und kürzte nach § 28 Abs. 2 Satz 2 VVG mit einer Quote von 50 Prozent: Der Regress sank auf 3.700 Euro, die Hälfte von 7.400 Euro und damit unter der Höchstgrenze.
Fragen und kurze Fakten
Darf die Versicherung mich nach einer Drogenfahrt in Regress nehmen, obwohl sie den Unfallgegner schon bezahlt hat?
Ja, gerade dann: Der Versicherer zahlt dem Geschädigten nach § 117 Abs. 1 VVG und holt sich das Geld nach § 116 Abs. 1 VVG vom Fahrer zurück, soweit er ihm gegenüber leistungsfrei ist. Voraussetzung ist eine Verletzung von D.1.2.1 AKB, also eine nachgewiesene Fahruntüchtigkeit, und ein Verschulden.
Reicht ein THC-Wert über 3,5 ng/ml für die Leistungsfreiheit?
Nein, für einen Regress reicht der Wert allein nach dem Wortlaut der Klausel nicht. Er begründet die Ordnungswidrigkeit nach § 24a Abs. 1a StVG, während D.1.2.1 AKB verlangt, dass der Fahrer das Fahrzeug nicht sicher führen konnte; dafür braucht der Versicherer weitere Beweisanzeichen wie Fahrfehler oder Ausfallerscheinungen (Hentschel/König, § 316 StGB Rn. 63, 64).
Wie hoch kann die Forderung höchstens werden?
Der Regress gegen den Fahrer beträgt höchstens 5.000 Euro, sofern der Vertrag dem Muster folgt (§ 5 Abs. 3 KfzPflVV, D.2.3 AKB). Kommt eine besonders schwerwiegende vorsätzliche Verletzung der Aufklärungspflicht hinzu, kann sich der Betrag nach Halm/Staudinger, Kap. 30, durch Addition bis auf 10.000 Euro erhöhen.
Muss ich der Versicherung Fragen beantworten, obwohl ich im Strafverfahren schweige?
Ja, gegenüber dem Versicherer besteht kein Recht zur Aussageverweigerung (Halm/Staudinger, Kap. 20 Rdn. 79). Die Angaben müssen wahr sein; eine Abstimmung mit der Verteidigung im Strafverfahren ist deshalb vor jeder Antwort sinnvoll.
Haftet auch die Person, die mir das Auto geliehen hat?
Nur wenn sie Sie fahren ließ, obwohl sie Ihre Fahruntüchtigkeit kannte oder erkennen konnte (D.1.2.1 Satz 2 AKB, § 5 Abs. 2 KfzPflVV). Kann sie nachweisen, dass der Konsum für sie nicht erkennbar war, scheidet ein Regress gegen sie aus (Halm/Staudinger, Kap. 20 Rdn. 68).
Gesetze und Fundstellen
Normen: § 28 VVG (Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit); § 116 VVG (Gesamtschuld, Verjährung); § 117 VVG (Leistungspflicht gegenüber Dritten); § 5 KfzPflVV (Obliegenheiten vor dem Versicherungsfall, Höchstgrenze); § 6 und § 7 KfzPflVV; § 24a StVG (0,5-Promille-Grenze, THC-Grenzwert); § 316 StGB (Trunkenheit im Verkehr); § 195 BGB, § 426 BGB; § 35 VVG; § 86 VVG.
Bedingungen: AKB 2015 des GDV, Stand 17.04.2024, D.1.2.1, D.1.3.1, D.2.1, D.2.2, D.2.3, E.1 (abgedruckt bei Halm/Staudinger, Kap. 20).
Rechtsprechung: BGHSt 44, 219 = NJW 1999, 226; BGH NStZ 2011, 324; BGH NZV 2015, 562; BGH NStZ 2022, 741; BayObLG NZV 1997, 127; KG BeckRS 2002, 16326; OLG Hamburg BA 2018, 251; OLG München NZV 2006, 275; OLG Saarbrücken BA 2015, 219; OLG Zweibrücken VRS 106, 288 (jeweils nach Hentschel/König).
Schrifttum: Halm/Staudinger, Handbuch Verkehrsrecht, 8. Aufl., Kap. 20 Rdn. 66, 68, 76, 79, 80; Kap. 24 Rdn. 67; Kap. 30 Rdn. 2 bis 8, 11 bis 17, 27, 28, 43, 44. Hentschel/König, Straßenverkehrsrecht, 48. Aufl., § 24a StVG Rn. 18d; § 316 StGB Rn. 62 bis 68, 70.
Kostenfreie Ersteinschätzung
Ein Versagungsschreiben des Haftpflichtversicherers nach einer Drogenfahrt sollte nicht unbeantwortet liegen bleiben und auch nicht vorschnell mit einem Schuldanerkenntnis erledigt werden. Senden Sie mir das Schreiben, den Bußgeldbescheid oder die Anklage und, soweit vorhanden, das Ergebnis der Blutprobe. Ich prüfe, ob der Versicherer die Fahruntüchtigkeit belegen kann, ob er den Vorsatz begründet hat und ob die Höchstgrenze für den Regress beachtet ist.
Läuft das Straf- oder Bußgeldverfahren noch, stimme ich die Verteidigung dort von Anfang an auf den drohenden Regress ab. Die erste Einschätzung erhalten Sie kostenfrei und unverbindlich, auch wenn Sie nicht in Bremen wohnen.
ist Rechtsanwalt und Strafverteidiger in Bremen, seit 2011 zugelassen und seit fünfzehn Jahren im Betäubungsmittel-, Cannabis-, Zoll- und Fahrerlaubnisrecht tätig. Verteidigung bundesweit.