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Depression und Fahrerlaubnis: wann die Anlage 4 wirklich greift
Die Fahrerlaubnisbehörde erfährt von einer stationären Behandlung, und in der Anordnung steht wenig später die Nummer 7.5 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung. Was dort tatsächlich geregelt ist, lesen die wenigsten nach. Die Nummer betrifft affektive Psychosen, und sie nennt auf der ersten Stufe ausdrücklich nur alle Manien und sehr schwere Depressionen. Zwischen einer sehr schweren Depression und der Diagnose einer depressiven Episode liegt rechtlich eine erhebliche Strecke.
Das Wichtigste in Kürze
- Nummer 7.5.1 der Anlage 4 FeV verneint die Eignung bei allen Manien und bei sehr schweren Depressionen; leichte und mittelgradige Episoden sind dort nicht erfasst.
- Nach Nummer 7.5.2 ist die Eignung nach Abklingen der relevanten Symptome wieder gegeben, wenn kein Wiederauftreten zu erwarten ist, gegebenenfalls unter medikamentöser Behandlung.
- Nummer 7.5.3 verneint die Eignung bei mehreren manischen oder sehr schweren depressiven Phasen mit kurzen Intervallen; nach Nummer 7.5.4 lebt sie bei geringerer Krankheitsaktivität wieder auf.
- Die Begutachtungsleitlinien behandeln die affektiven Störungen nach ICD-10 F30 bis F34 in Kapitel 3.12.4.
- Die Behandlung mit Antidepressiva spricht nicht gegen die Eignung; erfolgreich behandelte Patienten sind in ihrer Fahrsicherheit günstiger einzuschätzen als unbehandelte.
- Bei Dauerbehandlung mit Arzneimitteln ist Nummer 9.6.2 der Anlage 4 FeV einschlägig, die eine Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit unter das erforderliche Maß voraussetzt.
- Rechtsgrundlage der Anordnung ist § 11 Abs. 2 FeV; die Behörde muss ihr Ermessen ausüben und die Fragen anlassbezogen fassen.
Der Weg durch diesen Beitrag
- Was Nummer 7.5 der Anlage 4 tatsächlich regelt
- Depression und Psychose sind nicht dasselbe
- Die Schwelle der sehr schweren Depression
- Die Rückkehr der Eignung nach Abklingen der Depression
- Bipolare Verläufe mit Depression und die kurzen Intervalle
- Antidepressiva und die Leistungsfähigkeit
- Was die Untersuchungen zur Depression hergeben
- Die Depression als Gefahr für den Betroffenen selbst
- Die Anordnung bei einer Depression und ihre Ermächtigungsgrundlage
- Was im Gutachten zur Depression stehen muss
- Nach der Klinik: der häufigste Anlass
- Meine Prüfpunkte bei einer Depression in der Akte
- Ein Fall aus meiner Praxis
- Fragen aus der Sprechstunde
- Normen, Rechtsprechung und Schrifttum
- Kostenlose Ersteinschätzung
Was Nummer 7.5 der Anlage 4 tatsächlich regelt
Die Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung ordnet die psychischen Störungen unter Nummer 7 ein. Nummer 7.5 trägt die Überschrift „Affektive Psychosen“ und zerfällt in vier Stufen. Die Tabelle zeigt, was dort für die Gruppe 1, also die Klassen A, A1, A2, B, BE, AM, L und T, vorgesehen ist.
| Nummer | Tatbestand | Eignung Gruppe 1 |
|---|---|---|
| 7.5.1 | bei allen Manien und sehr schweren Depressionen | nein |
| 7.5.2 | nach Abklingen der manischen Phase und der relevanten Symptome einer sehr schweren Depression | ja, wenn kein Wiederauftreten zu erwarten ist, gegebenenfalls unter medikamentöser Behandlung |
| 7.5.3 | bei mehreren manischen oder sehr schweren depressiven Phasen mit kurzen Intervallen | nein |
| 7.5.4 | nach Abklingen der Phasen | ja, wenn die Krankheitsaktivität geringer ist und ein Verlauf in der früheren Schwere nicht mehr zu erwarten ist |
Zwei Merkmale tragen die gesamte Prüfung: die Einordnung als affektive Psychose und der Grad der Schwere. Fehlt eines von beiden, ist Nummer 7.5 nicht einschlägig, und die Behörde muss ihre Zweifel anders begründen.
Depression und Psychose sind nicht dasselbe
Der Begriff der affektiven Psychose stammt aus einer älteren psychiatrischen Systematik. Die heute maßgeblichen Klassifikationen kennen ihn in dieser Form nicht mehr; die ICD-10 führt unter F30 bis F34 die affektiven Störungen, und psychotische Symptome sind dort ein Zusatzmerkmal bestimmter schwerer Verläufe, nicht die Regel. Eine mittelgradige depressive Episode nach F32.1 ist keine Psychose, und sie wird durch die Aufnahme in eine Klinik auch nicht dazu.
Für die Verteidigung ist das der erste Ansatzpunkt. Wer eine Anordnung erhält, die sich auf Nummer 7.5 stützt, prüft zuerst, welche Diagnose die Akte ausweist und ob psychotische Symptome dokumentiert sind. Steht dort eine depressive Episode ohne psychotische Merkmale, trägt die Nummer die Anordnung nicht, und die Behörde muss auf § 11 Abs. 2 FeV und auf eine Begründung im Einzelfall ausweichen.
Die Schwelle der sehr schweren Depression
Das zweite Merkmal ist der Schweregrad, und die Verordnung hat ihn bewusst hoch angesetzt. Sie verlangt nicht eine schwere, sondern eine sehr schwere Depression. Das ist eine eigenständige rechtliche Schwelle, die sich mit der klinischen Schweregradeinteilung nicht deckt: Eine schwere depressive Episode nach F32.2 ist nicht ohne weiteres eine sehr schwere Depression im Sinne der Nummer 7.5.1.
In der Begutachtungspraxis wird diese Unterscheidung über die Symptomatik und die Funktionsbeeinträchtigung geführt. Maßgeblich sind der Ausprägungsgrad der Antriebsstörung, die Denkhemmung, die Beeinträchtigung von Konzentration und Aufmerksamkeit, das Vorliegen wahnhafter oder stuporöser Symptome und eine akute Suizidalität. Fehlen diese Merkmale, fehlt die Voraussetzung der Nummer. Die verkehrsmedizinische Literatur weist darauf hin, dass für die Begutachtung vor allem schwere depressive Störungen und manische Erkrankungen Bedeutung haben, dass aber auch leichtere Verlaufsformen die Fahrsicherheit beeinträchtigen können. Letzteres ist eine Aussage zur Fahrsicherheit im Einzelfall und keine Erweiterung der Nummer 7.5.1.
Die Rückkehr der Eignung nach Abklingen der Depression
Nummer 7.5.2 ist die Vorschrift, mit der sich die meisten Verfahren beenden lassen. Sie stellt die Eignung nach Abklingen der relevanten Symptome wieder her, wenn ein Wiederauftreten nicht zu erwarten ist, und sie lässt dabei eine medikamentöse Behandlung ausdrücklich zu. Für die Gruppe 2 verlangt sie Symptomfreiheit.
Der Prognosemaßstab lautet, dass ein Wiederauftreten nicht zu erwarten sein darf. Das ist weniger als der Ausschluss jeder Möglichkeit. Belegt wird die Prognose über den Behandlungsverlauf, die Adhärenz, die Stabilität der Einstellung auf das Medikament, die Rückfallvorgeschichte und die Einbindung in eine weiterführende Behandlung. Ein fachärztlicher Bericht, der diese Punkte abarbeitet, ist in dieser Lage die wirksamste Unterlage, die ein Betroffener beibringen kann.
Bipolare Verläufe mit Depression und die kurzen Intervalle
Nummer 7.5.3 verneint die Eignung bei mehreren manischen oder sehr schweren depressiven Phasen mit kurzen Intervallen. Entscheidend sind hier drei Tatbestandsmerkmale, die jeweils belegt sein müssen: die Mehrzahl der Phasen, deren Schweregrad und die Kürze der Intervalle. Die Verordnung sagt nicht, was ein kurzes Intervall ist; das ist im Einzelfall zu bestimmen und zu begründen.
Nummer 7.5.4 öffnet den Weg zurück, wenn die Krankheitsaktivität geringer geworden ist und ein Verlauf in der früheren Schwere nicht mehr zu erwarten ist. Für die Gruppe 2 bleibt es in dieser Konstellation bei der Verneinung. Eine Besonderheit sind gemischte Episoden nach F31.6, bei denen depressive und hypomanische Symptomatik zusammentreffen; die Literatur hält hier eine am individuellen Verlauf orientierte engmaschige Bewertung für erforderlich und weist darauf hin, dass empirische Daten dazu bislang fehlen. Fehlende Daten sprechen nicht gegen den Betroffenen, sondern verlangen eine besonders sorgfältige Einzelfallbegründung der Behörde.
Antidepressiva und die Leistungsfähigkeit
Eine verbreitete Sorge ist, dass die Einnahme von Antidepressiva für sich genommen gegen die Fahreignung spricht. Das Gegenteil trifft zu. Die Fahrsicherheit erfolgreich behandelter Patienten ist günstiger einzuschätzen als die unbehandelter; die Medikation stellt in vielen Fällen die Voraussetzungen für ein sicheres Führen eines Kraftfahrzeugs überhaupt erst her. Auch Nummer 7.5.2 setzt die medikamentöse Behandlung nicht voraus, sondern lässt sie ausdrücklich zu.
Rechtlich greift bei einer Dauerbehandlung Nummer 9.6 der Anlage 4 FeV mit ihren beiden Untergliederungen: Nummer 9.6.1 betrifft die Vergiftung, Nummer 9.6.2 die Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit unter das erforderliche Maß. Beide verlangen einen Befund und nicht bloß die Tatsache der Einnahme. Kritisch sind nach den Begutachtungsleitlinien vor allem die Aufdosierung, die Umstellung und das Absetzen; die stabile Langzeiteinnahme ist es gerade nicht. Die Einzelheiten dieses Tatbestands stehen unter Dauermedikation und Fahreignung.
Was die Untersuchungen zur Depression hergeben
Behörden führen gelegentlich Leistungsdaten an. Die belastbarste Untersuchung in diesem Feld betrifft teilremittierte Patienten kurz vor der Entlassung aus stationärer Behandlung unter stabilen pharmakologischen Bedingungen. Dort zeigten etwa 16 bis 20 Prozent erhebliche Beeinträchtigungen in verkehrsrelevanten psychomotorischen Leistungen gemessen an den Anforderungen der Anlage 5 zur Fahrerlaubnis-Verordnung.
Diese Zahl lässt sich in beide Richtungen lesen, und genau das gehört in den Schriftsatz: Vier von fünf Patienten erreichten in dieser besonders belasteten Gruppe die Anforderungen. Eine Regelvermutung gegen den Betroffenen lässt sich daraus nicht ableiten, wohl aber die Berechtigung, in der Phase unmittelbar nach einer stationären Behandlung genauer hinzusehen.
Die Depression als Gefahr für den Betroffenen selbst
Ein Gesichtspunkt wird in Anordnungen selten ausgeschrieben und steht gleichwohl im Hintergrund: die Sorge vor einer absichtlichen Herbeiführung eines Unfalls. Rechtlich ist das ein eigener Prüfungspunkt und kein Unterfall der Leistungsfähigkeit. Die Anlage 4 erfasst ihn nicht ausdrücklich; die akute Suizidalität ist aber eines der Merkmale, die eine Depression in den Bereich der Nummer 7.5.1 rücken können.
Für die Verteidigung ist entscheidend, dass die Behörde diesen Punkt belegen muss und nicht vermuten darf. Eine zurückliegende Krisensituation, die behandelt und dokumentiert abgeklungen ist, trägt keine dauerhafte Verneinung der Eignung; Nummer 7.5.2 ist gerade für diesen Verlauf geschrieben. Wer eine Depression behandeln lässt und sich an die Behandlung hält, verhält sich nicht gefährlich, sondern umgekehrt.
Praktisch folgt daraus, dass der fachärztliche Bericht diesen Punkt ansprechen sollte, statt ihn zu umgehen. Ein Bericht, der die frühere Krise benennt, den Verlauf beschreibt und die aktuelle Stabilität begründet, ist deutlich wirksamer als einer, der die Depression nur allgemein als gebessert bezeichnet.
Die Anordnung bei einer Depression und ihre Ermächtigungsgrundlage
Eine Anordnung ist kein Verwaltungsakt, gegen den man unmittelbar vorgehen könnte, und sie wird deshalb oft hingenommen, als sei sie unangreifbar. Das Gegenteil trifft zu: Sie ist die Schwachstelle des Verfahrens, weil der spätere Entziehungsbescheid auf nichts anderem steht als auf ihr. Drei Anforderungen muss sie erfüllen.
Sie braucht erstens eine Tatsachengrundlage. § 11 Abs. 2 Satz 2 FeV verlangt Tatsachen, die auf eine Erkrankung nach Anlage 4 hinweisen; eine Diagnose ohne Zuordnung zu einer Nummer genügt dafür nicht. Sie braucht zweitens eine Ermessensentscheidung, die im Text sichtbar wird, denn die Vorschrift stellt die Anordnung in das Ermessen der Behörde. Sie braucht drittens eine Fragestellung, aus der sich zweifelsfrei ergibt, welche Problematik auf welche Weise geklärt werden soll (BVerwG, Beschluss vom 5. Februar 2015, 3 B 16.14, NJW 2016, 179 = NZV 2016, 196).
Fehlt eines davon, ist der spätere Schluss auf die Nichteignung nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV gesperrt; er setzt eine formell und materiell rechtmäßige, anlassbezogene und verhältnismäßige Anordnung voraus (BVerwG NJW 2017, 1765 Rn. 19). Bei einer Depression tritt eine vierte Anforderung hinzu, die sich aus der Nummer selbst ergibt: Die Behörde muss sagen, auf welche Stufe der Nummer 7.5 sie sich stützt. Die vier Stufen haben verschiedene Voraussetzungen und verschiedene Rechtsfolgen, und eine Anordnung, die nur „Nummer 7.5″ nennt, lässt den Betroffenen darüber im Unklaren, wogegen er sich verteidigen soll. Wie sich eine Anordnung Punkt für Punkt prüfen lässt, steht unter Die Gutachtenanordnung angreifen.
Was im Gutachten zur Depression stehen muss
Ein Gutachten, das sich auf die Diagnose beschränkt, beantwortet die gestellte Frage nicht. Erforderlich sind die Einordnung des Verlaufs, die Zahl und Schwere der Episoden, der aktuelle psychopathologische Befund, die Medikation mit Dosis und Dauer, die Adhärenz und eine begründete Prognose zum Wiederauftreten. Hinzu kommt bei Zweifeln an der Leistungsfähigkeit die psychofunktionale Testung an den Anforderungen der Anlage 5 FeV.
Wird eine Dauermedikation beurteilt, muss das Gutachten zwischen der Wirkung der Erkrankung und der Wirkung des Medikaments unterscheiden und darlegen, ob Leistungseinbußen bestehen, ob sie kompensiert werden und ob die Medikation selbst beeinträchtigt. Zu den Testverfahren und den verwendeten Prozenträngen gibt es eine eigene Darstellung unter Leistungstests in der Begutachtung.
Nach der Klinik: der häufigste Anlass
Der weitaus häufigste Weg einer Depression in die Behördenakte führt über eine stationäre Behandlung, und zwar meist über eine polizeiliche Maßnahme im Zusammenhang mit der Aufnahme oder über eine Mitteilung im Anschluss an die Entlassung. Nach § 2 Abs. 12 StVG hat die Polizei der Fahrerlaubnisbehörde Tatsachen zu übermitteln, die auf nicht nur vorübergehende Eignungsmängel schließen lassen. Der behandelnde Arzt unterliegt dagegen der Schweigepflicht; was er weitergeben darf, habe ich unter Arzt und Fahrerlaubnisbehörde dargestellt.
Für Betroffene ist daraus eine praktische Folgerung zu ziehen: Eine freiwillig vorgelegte Bescheinigung über eine Behandlung kann mehr Schaden anrichten als Nutzen stiften, wenn sie ohne Kenntnis des Akteninhalts eingereicht wird. Vor jeder Vorlage gehört die Akteneinsicht.
Meine Prüfpunkte bei einer Depression in der Akte
Ich arbeite diese Verfahren in fünf Schritten ab. Erstens die Diagnose: Welche Kodierung weist die Akte aus, und sind psychotische Symptome dokumentiert? Zweitens der Schweregrad: Ist er überhaupt festgestellt, und trägt er die Einordnung als sehr schwere Depression? Drittens der Verlauf: Wie viele Episoden, in welchen Abständen, mit welchem Ergebnis? Viertens die Anordnung: richtige Nummer, ausgeübtes Ermessen, anlassbezogene und verhältnismäßige Fragen, zutreffende Gutachtenart. Fünftens die Prognose: Was lässt sich fachärztlich zum Wiederauftreten sagen, und liegt dazu bereits etwas vor?
In vielen Fällen entscheidet der zweite Punkt. Eine Anordnung, die aus einer dokumentierten depressiven Episode ohne Weiteres eine sehr schwere Depression macht, überspringt ein Tatbestandsmerkmal, und das ist ein Fehler, der sich benennen lässt.
Ein Fall aus meiner Praxis
In einem von mir geführten Verfahren war eine Mandantin nach einer mehrwöchigen stationären Behandlung entlassen worden. Die Behörde forderte ein ärztliches Gutachten und stützte die Anordnung auf Nummer 7.5 der Anlage 4 FeV. In der Akte stand eine mittelgradige depressive Episode, keine psychotische Symptomatik, keine Suizidalität im Entlassungsbericht und eine stabile Einstellung auf ein Antidepressivum.
Die Erwiderung griff an zwei Stellen an: Nummer 7.5 setzt eine affektive Psychose voraus und auf der ersten Stufe eine sehr schwere Depression; beides war nicht festgestellt. Außerdem fehlte jede Ermessenserwägung. Die Behörde hob die Anordnung auf. Die Einzelheiten sind verändert, um Rückschlüsse auszuschließen.
Fragen aus der Sprechstunde
Verliere ich wegen einer Depression automatisch den Führerschein?
Nein. Nummer 7.5.1 der Anlage 4 FeV erfasst nur alle Manien und sehr schwere Depressionen. Eine leichte oder mittelgradige Episode führt nicht zum Wegfall der Eignung, und selbst bei einem sehr schweren Verlauf kehrt die Eignung nach Nummer 7.5.2 zurück, wenn die relevanten Symptome abgeklungen sind.
Ich nehme ein Antidepressivum. Darf ich fahren?
Ja. Die Dauerbehandlung mit Arzneimitteln ist nur dann eignungsrelevant, wenn sie zu einer Vergiftung oder zu einer Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit unter das erforderliche Maß geführt hat. Vorsicht ist in der Aufdosierung, bei einer Umstellung und beim Absetzen geboten; dort kann die Fahrsicherheit vorübergehend fehlen.
Muss ich der Behörde eine Depression mitteilen?
Eine allgemeine Pflicht, eine Diagnose von sich aus anzuzeigen, besteht nicht. Fragt die Behörde in einem laufenden Verfahren konkret nach, führt Schweigen allerdings zu Nachteilen. Vorher sollte Akteneinsicht genommen werden.
Die Behörde verlangt eine MPU. Ist das bei einer Depression richtig?
Für die Abklärung einer Erkrankung nach Nummer 7 ist das ärztliche Gutachten die zutreffende Form. Eine medizinisch-psychologische Untersuchung kommt in Betracht, wenn es um Leistungseinbußen oder um Verhaltensfragen geht. Die Wahl der falschen Gutachtenart macht die Anordnung angreifbar.
Wie lange muss ich nach einer Klinikbehandlung warten?
Eine feste Frist gibt es nicht. Maßgeblich ist das Abklingen der relevanten Symptome und die Prognose zum Wiederauftreten. In der Praxis lässt sich mit einem fachärztlichen Bericht nach drei bis sechs Monaten stabiler Behandlung gut arbeiten.
Mein Arbeitgeber verlangt den Führerschein. Was tun?
Solange keine vollziehbare Entziehung vorliegt, besteht die Fahrerlaubnis fort. Wird die sofortige Vollziehung angeordnet, ist der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO der Weg; die beruflichen Folgen sind dort ein Abwägungsgesichtspunkt, ersetzen aber keine Erfolgsaussicht in der Sache.
Normen, Rechtsprechung und Schrifttum
Normen: § 2 Abs. 4 und Abs. 12 StVG, § 3 Abs. 1 StVG, § 11 Abs. 2, Abs. 6 und Abs. 8 FeV, § 46 Abs. 1 FeV, Nummern 7.5 und 9.6 der Anlage 4 zur FeV, Anlage 5 zur FeV, § 80 Abs. 5 VwGO. Der Wortlaut der Anlage 4 ist über Anlage 4 zur FeV bei gesetze-im-internet.de abrufbar.
Rechtsprechung: BVerwG, Beschluss vom 5. Februar 2015, 3 B 16.14, NJW 2016, 179 = NZV 2016, 196 = Blutalkohol 2016, 58; BVerwG NJW 2017, 1765.
Schrifttum: Brunnauer/Laux, Affektive Störungen, in: Brunnauer/Graw/Laux, Fahreignung bei psychischen Erkrankungen, 2. Auflage 2025; Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung, Stand Juni 2022, Kapitel 3.12.4; Schubert/Huetten/Reimann/Graw, Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung, Kommentar; Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, § 11 FeV.
Kostenlose Ersteinschätzung
Wer eine Anordnung mit dem Hinweis auf Nummer 7.5 der Anlage 4 erhält, sollte zuerst klären lassen, ob die Akte die Tatbestandsmerkmale überhaupt hergibt. Die Frist läuft unabhängig davon, und sie läuft kurz. Eine Erwiderung, die innerhalb der Frist zur Akte gelangt, erhält die Argumente für das spätere Eilverfahren.
Ich bin Björn Schüller, Rechtsanwalt in Bremen, und vertrete bundesweit in Fahrerlaubnis- und Betäubungsmittelsachen. Schildern Sie mir Ihren Fall; die erste Einschätzung ist kostenlos.
ist Rechtsanwalt und Strafverteidiger in Bremen, seit 2011 zugelassen und seit fünfzehn Jahren im Betäubungsmittel-, Cannabis-, Zoll- und Fahrerlaubnisrecht tätig. Verteidigung bundesweit.