Drogenvortest an der Kontrollstelle: Polizeibeamter von hinten in dunkelblauer Einsatzweste mit Aufschrift POLIZEI hält eine Testkassette neben einem angehaltenen Fahrzeug

Symbolbild, mit KI erstellt.

Der Drogenvortest an der Kontrollstelle: was er beweist und was nicht

Ein Drogenvortest ist ein Verdachtstest, kein Beweismittel. Er sagt der Polizei, ob sich eine Blutentnahme lohnt. Er sagt nicht, ob Sie unter der Wirkung eines berauschenden Mittels gefahren sind, und er sagt erst recht nicht, wie viel Wirkstoff in Ihrem Blut war. Das entscheidet allein die Untersuchung der Blutprobe im forensisch-toxikologischen Labor.

Trotzdem ist der Drogenvortest an der Straße die Weiche, an der sich fast jedes Drogenverfahren im Straßenverkehr entscheidet. Wer ihn unterschreibt, bekommt eine Blutentnahme. Wer ihn besteht, fährt weiter. Und wer ihn nicht besteht, aber eine negative Blutprobe hat, bekommt trotzdem Post von der Fahrerlaubnisbehörde. Diesen letzten Punkt kennen die wenigsten.

Ich verteidige von Bremen aus bundesweit in Verfahren nach dem Betäubungsmittelgesetz und im Fahrerlaubnisrecht. In der Akte steht am Anfang fast immer derselbe Satz: der Drogenvortest sei positiv verlaufen. Was dahintersteckt, welches Testsystem verwendet wurde, auf welches Medium, mit welcher Entscheidungsgrenze, steht dort meistens nicht. Genau dort beginnt die Verteidigung.

Das Wichtigste in Kürze

  • Der Drogenvortest ist ein immunologisches Testsystem, das eine Substanz anhand der Passform zwischen Molekül und Antikörper erkennt. Er liefert ein Ja oder Nein, keine Konzentration.
  • Vier Medien kommen in Betracht: Speichel, Urin, Schweiß und Oberflächen. Jedes hat ein eigenes Nachweisfenster und eine eigene Aussagekraft.
  • Der Speicheltest erfasst den Wirkstoff, der auch im Blut ist. Der Urintest erfasst überwiegend Abbauprodukte und damit auch längst zurückliegenden Konsum.
  • Die meisten Drogenvortests detektieren genau die Stoffe der Anlage zu § 24a StVG. Stoffe aus den Anlagen zum Betäubungsmittelgesetz oder aus dem NpSG werden häufig nicht erfasst.
  • Die Durchführung setzt die Zustimmung der betroffenen Person voraus. Eine Rechtsgrundlage, die den Drogenvortest erzwingen könnte, gibt es nicht.
  • Der Drogenvortest begründet den Anfangsverdacht, der die Blutentnahme nach § 81a StPO trägt. Mehr leistet er im Straf- und Bußgeldverfahren nicht.
  • Im Fahrerlaubnisrecht wiegt er schwerer: Ein positiver Drogenvortest kann die Gutachtenanordnung nach § 14 FeV tragen, auch wenn die Blutprobe negativ ist.

Inhalt

Wie ein Drogenvortest funktioniert

Jeder gebräuchliche Drogenvortest ist ein immunologisches Testsystem. Im Teststreifen sitzen Antikörper, die auf eine bestimmte Molekülform zugeschnitten sind. Passt das Molekül aus der Probe in diesen Antikörper, entsteht ein Signal. Die Fachliteratur beschreibt das als Schlüssel-Schloss-Prinzip: Nur wenn die Droge zum Antikörper genau passt, schlägt der Test an.

Technisch handelt es sich um einen Lateral-Flow-Test, also um dasselbe Verfahren, das jeder aus der Zeit der Antigentests kennt. Es gibt eine Kontrolllinie und eine Testlinie. Die Kontrolllinie zeigt, dass genug Probenmaterial aufgenommen wurde und der Test überhaupt gelaufen ist. Die Testlinie zeigt das Ergebnis.

Entscheidend ist, was dieses Ergebnis nicht enthält. Der Drogenvortest misst keine Konzentration. Er sagt nur, ob eine vom Hersteller festgelegte Entscheidungsgrenze überschritten wurde. Diese Grenze heißt Cut-off-Wert, sie ist testspezifisch und unterscheidet sich zwischen den Systemen verschiedener Hersteller erheblich. Dazu gibt es eine eigene Seite auf dieser Website.

Dazu kommt eine Unschärfe, die in der Fachliteratur offen benannt wird: Drogenvortests haben eine Grauzone. In einem engen Konzentrationsbereich können die Ergebnisse negativ oder positiv ausfallen. Der Übergang ist fließend und erfolgt nicht punktgenau am Cut-off-Wert. Wer also ein knappes Ergebnis hat, hat kein verlässliches Ergebnis.

Die vier Medien im Vergleich

Die Polizei kann bei der Kontrolle auf vier Analysemedien zurückgreifen. Sie unterscheiden sich nicht nur in der Handhabung, sondern vor allem darin, was sie überhaupt aussagen können.

MediumWas erfasst wirdZeitbezugManipulierbarkeit
Speichelaktive Wirkstoffe, die auch im Blut sindeng, stimmt mit dem Blut weitgehend übereinnahezu ausgeschlossen, weil beobachtbar
Urinüberwiegend Abbauprodukteweit, Tage bis Wochenhoch, Verdünnung und Fremdurin
SchweißWirkstoffe aus dem Fettgewebekein Zeitbezug, Wochen bis Monatemittel, stark von äußeren Umständen abhängig
OberflächeKontaktspuren an Gegenständenkein Personenbezug, Rückstände halten Wochenentfällt, kein Körpermaterial

Diese Tabelle ist kein technisches Beiwerk. Sie entscheidet darüber, was aus einem positiven Ergebnis folgen darf. Ein Speicheltest spricht für eine aktuelle Beeinflussung. Ein Urintest spricht für Konsum irgendwann in den letzten Tagen. Ein Oberflächentest spricht überhaupt nicht über die Person, sondern über einen Gegenstand.

Der Speicheltest: Wirkstoff statt Abbauprodukt

Speichel entsteht in den Ohrspeicheldrüsen, der Unterkieferspeicheldrüse und der Unterzungenspeicheldrüse. Diese Drüsen sind von den umgebenden Blutgefäßen nur durch eine dünne Membran getrennt. Wirkstoffe treten durch diese Membran aus dem Blut in den Speichel über. Deshalb stimmen die Nachweisfenster in Blut und Speichel weitgehend überein.

Besonders gut gelingt dieser Übertritt bei Kokain, Opiaten, Amphetamin, Metamfetamin und den Designer-Amphetaminen wie MDMA. Tetrahydrocannabinol gelangt dagegen nur in geringem Maß aus dem Blut in den Speichel. Dass der Speicheltest THC dennoch zuverlässig anzeigt, liegt an einem anderen Umstand: Beim Rauchen lagert sich THC flächendeckend in der Mundhöhle ab.

Dieser Unterschied ist juristisch bedeutsam. Ein positiver THC-Speicheltest beruht möglicherweise gar nicht auf dem Wirkstoff im Blut, sondern auf einer Ablagerung in der Mundhöhle. Die Konzentration im Blut kann trotzdem unter dem analytischen Grenzwert liegen.

Für die Probennahme gilt ein festes Verfahren. Die zu testende Person soll die Zunge dreimal kreisförmig im Mund bewegen, damit sich Spuren verteilen und die Schleimhäute feucht werden. Der Probenehmer wird dann mit leichtem Druck mehrfach über die Zunge gezogen. Ein Farbumschlag zeigt an, dass genug Speichel aufgenommen wurde. Wurde dieses Verfahren nicht eingehalten, ist das Ergebnis angreifbar.

Ein praktischer Nebenaspekt: Bei Drogenkonsum geht die Speichelproduktion wegen der gefäßverengenden Wirkung auf die Speicheldrüsen zurück. Eine trockene Mundhöhle gilt den Beamten deshalb selbst als Konsumanzeichen. Sie erschwert zugleich die Probennahme.

Der Urintest: langes Fenster, schwache Aussage

Urin ist der wichtigste Ausscheidungsweg für die Abbauprodukte von Drogen. Der Körper wandelt den Wirkstoff chemisch um, damit er ausgeschieden werden kann. Diese Umwandlung braucht Zeit. Die Abbauprodukte gelangen deshalb mit deutlicher Verzögerung in den Urin und bleiben dort viel länger nachweisbar als im Blut oder im Speichel.

Daraus folgt der zentrale Einwand gegen jeden Urinvortest: Ein positiver Nachweis im Urin bedeutet in vielen Fällen gerade keine aktuelle Beeinflussung. Bei Cannabis sind die Abbauprodukte noch im Urin nachweisbar, wenn der psychoaktive Wirkstoff im Blut längst verschwunden ist. Für die anderen Stoffe gilt dasselbe.

Die Praxis bestätigt das. In der Fachliteratur wird offen eingeräumt, dass durch den verlängerten Detektionszeitraum von Urintests viele positive Ergebnisse im Blut nicht bestätigt werden und dadurch Kosten für eine überflüssige Blutanalyse entstehen. Der vermeintliche Kostenvorteil des Urintests gegenüber dem Speicheltest relativiert sich dadurch.

Hinzu kommt die Manipulierbarkeit. Weil die Abgabe der Probe in aller Regel nicht unter direkter Beobachtung erfolgt, ist die Urinprobe das unsicherste aller Medien. Verdünnung durch Flüssigkeitsaufnahme, Zusatz von Tensiden, Beimischung von Wasser oder synthetischem Urin sind beschrieben. Auf die Einzelheiten gehe ich hier nicht ein; sie helfen niemandem und schaden dem, der sie versucht.

Wichtig ist die Gegenprobe: Eine zu klare Urinprobe kann vor Ort mit einem Teststreifen auf Verdünnung geprüft werden. Unterschreitet der Kreatininwert die dafür vorgesehene Schwelle, gilt die Probe als unbrauchbar. Welche Schwelle das ist und warum sie auch in der Abstinenzkontrolle wiederkehrt, steht auf meiner Seite zu den Cut-off-Werten.

Oberflächen- und Schweißtests

Oberflächentests kommen dort zum Einsatz, wo eine Person nicht getestet werden kann oder will, etwa nach einem schweren Verkehrsunfall. Getestet werden dann Lenkrad, Schaltknauf, Türgriffe, Taschen, Mobiltelefone oder Ausweispapiere. Drogenrückstände können dort je nach Beschaffenheit und äußeren Einflüssen mehrere Wochen haften bleiben.

Genau darin liegt die Schwäche dieses Mediums. Ein positiver Oberflächentest belegt einen Kontakt mit der Substanz, nicht eine Einnahme und erst recht keine Fahrt unter Wirkung. Wer ein gebrauchtes Fahrzeug fährt, wer jemanden mitgenommen hat, wer Geldscheine angefasst hat, kann eine Spur auf dem Lenkrad haben, ohne je konsumiert zu haben. Der Test rechtfertigt allenfalls die Blutentnahme.

Der Schweißtest hat einen anderen Nachteil. Drogen lagern sich im Fettgewebe ab und verbleiben dort über Wochen oder Monate. Zwischen aktuellem und lange zurückliegendem Konsum lässt sich deshalb nicht unterscheiden. Hinzu kommt, dass die Schweißmenge von körperlicher Aktivität und Umgebungstemperatur abhängt. Bei der deutschen Landespolizei werden Schweißproben deshalb so gut wie nicht eingesetzt; sie sind eher im Zollbereich gebräuchlich.

Welche Stoffe ein Drogenvortest überhaupt findet

Die meisten Drogenvortests detektieren genau die Stoffe, die in der Anlage zu § 24a StVG aufgeführt sind: Morphin, Kokain und Benzoylecgonin, Amfetamin, Metamfetamin, die Designer-Amphetamine MDA, MDE und MDMA sowie THC. Daneben gibt es eine Vielzahl weiterer Substanzen in den Anlagen zum Betäubungsmittelgesetz und im Gesetz über neue psychoaktive Stoffe.

Die Fachliteratur zieht daraus eine klare Folgerung: Einem Drogenvortest dürfe man nicht blind vertrauen, wie zuverlässig er auch sein möge. Für die Verteidigung heißt das zweierlei. Erstens sagt ein negativer Drogenvortest nichts darüber, ob ein nicht erfasster Stoff konsumiert wurde. Zweitens kann ein positiver Drogenvortest auf einer Substanz beruhen, die gar nicht die angezeigte ist.

Dieser zweite Punkt hat einen Namen: Kreuzreaktion. Strukturell ähnliche Stoffe können denselben Antikörper besetzen und ein positives Signal auslösen, obwohl die gesuchte Substanz nicht vorhanden ist. Bei Gruppentests ist das sogar gewollt, damit etwa verschiedene Benzodiazepine mit einem Test erfasst werden. Ausschließen lässt es sich nach Angaben der Hersteller nicht vollständig.

Was der Drogenvortest rechtlich auslöst

Rechtlich ist der Drogenvortest zunächst nichts weiter als eine Maßnahme zur Verdachtsgewinnung. Er setzt voraus, dass bereits ein Anfangsverdacht einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG besteht; er schafft ihn nicht aus dem Nichts. Liegen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vor, sind die Beamten nach dem Legalitätsprinzip des § 152 Abs. 2 StPO zur Ermittlung verpflichtet.

Die Durchführung bedarf der Zustimmung der betroffenen Person. Das gilt für den Urintest wie für den Speicheltest. Eine Eingriffsnorm, die einen Drogenvortest gegen den Willen des Betroffenen erlauben würde, existiert nicht. Beim Urintest kommt hinzu, dass das allgemeine Persönlichkeitsrecht einen geschützten Bereich verlangt, der an einer Kontrollstelle meist nicht vorhanden ist.

Im Straf- und Bußgeldverfahren endet die Bedeutung des Drogenvortests hier. Beweis der Fahrt unter Wirkung ist allein die Blutprobe, gemessen am analytischen Grenzwert der Anlage zu § 24a StVG. Der Drogenvortest trägt die Anordnung der Blutentnahme nach § 81a StPO, mehr nicht.

Im Fahrerlaubnisrecht ist das anders, und das überrascht die meisten Mandanten. Die Polizei hat nach § 2 Abs. 12 StVG Informationen über Tatsachen, die auf Eignungsmängel schließen lassen, an die Fahrerlaubnisbehörde zu übermitteln. Der positive Drogenvortest ist eine solche Tatsache, und die Verwaltungsgerichte lassen ihn als Grundlage einer Gutachtenanordnung genügen.

Eine Lücke bleibt bei Medizinalcannabis. Fällt der Vortest auf THC positiv aus, lässt sich ein Beikonsum nicht von der verordneten Einnahme unterscheiden, und bei Blüten gilt das auch für die Laboruntersuchung des Blutes. Ein standardisiertes, fälschungssicheres Dokument über die medizinisch indizierte Einnahme gibt es nicht. Die Beamten sollen in diesem Fall die psychophysischen Ausfallerscheinungen prüfen und dokumentieren; eine Mitteilung an die Fahrerlaubnisbehörde nach § 2 Abs. 12 StVG soll bei angegebener Einnahme von Medizinalcannabis in jedem Fall erfolgen.

Die Angriffspunkte in der Akte

Wer eine Akte mit einem positiven Drogenvortest vor sich hat, prüft zuerst, was überhaupt dokumentiert ist. In der Praxis steht dort häufig nur der Satz, der Vortest sei positiv verlaufen. Das genügt nicht.

Frage an die AkteWarum sie zählt
Welches Testsystem, welcher Hersteller, welche Charge?Cut-off-Werte sind testspezifisch; ohne das System ist das Ergebnis nicht einzuordnen.
Welches Medium?Speichel und Urin haben völlig verschiedene Aussagekraft.
Wurde die Gebrauchsanleitung eingehalten?Probennahmefehler führen zu falschen Ergebnissen.
Lag eine wirksame Zustimmung vor?Ohne Zustimmung fehlt die Grundlage der Maßnahme.
Wie viel Zeit lag zwischen Vortest und Blutentnahme?Jede Minute senkt die Konzentration im Blut.
Wurde die Probe bei Urin auf Kreatinin geprüft?Unter 20 Milligramm je Deziliter ist sie nicht verwertbar.

Die Antwort auf die letzte Frage ist oft aufschlussreich. Zwischen Delikt und Blutentnahme vergeht im Mittel etwa eine Stunde, in fast vier von zehn Fällen mehr. Was in dieser Spanne mit dem Wirkstoff geschieht und wie sich das auswirkt, habe ich gesondert dargestellt.

Ein Fall aus der Praxis

Ein Mandant wurde an einem Sonntagvormittag auf einer Landstraße kontrolliert. Die Beamten notierten gerötete Bindehäute und eine träge Pupillenreaktion. Der Urinvortest schlug auf Cannabis an. Die Blutentnahme erfolgte zwei Stunden später in der Dienststelle. Das Labor fand einen THC-Wert von 1,6 Nanogramm je Milliliter, also deutlich unter dem Grenzwert von 3,5 Nanogramm je Milliliter.

Das Bußgeldverfahren wurde eingestellt. Drei Wochen später kam die Aufforderung der Fahrerlaubnisbehörde, ein ärztliches Gutachten beizubringen. Begründung: der positive Vortest und die Angaben in der Kontrollsituation.

Angegriffen habe ich nicht das Ergebnis, sondern die Begründung. Die Behörde hatte den Vortest und die Blutprobe nicht auseinandergehalten und den Unterschied zwischen Abbauprodukt und Wirkstoff nicht abgebildet. Sie hatte außerdem nicht dargelegt, welches Testsystem verwendet worden war. Das Verfahren endete ohne Gutachten; die Einzelheiten sind verändert.

Der Fall zeigt die Grundregel. Im Bußgeldverfahren gewinnt man mit dem Messwert. Im Fahrerlaubnisverfahren gewinnt man mit der Begründung der Anordnung.

Fragen aus der Praxis

Muss ich beim Drogenvortest mitmachen?

Nein. Der Drogenvortest setzt Ihre Zustimmung voraus; eine Rechtsgrundlage für eine zwangsweise Durchführung gibt es nicht. Das bedeutet allerdings nicht, dass die Verweigerung folgenlos bleibt. Die Beamten können die Blutentnahme auch auf andere Anhaltspunkte stützen, etwa auf Ausfallerscheinungen oder eigene Angaben. Ob die Verweigerung im Einzelfall sinnvoll ist, lässt sich nicht pauschal sagen.

Mein Vortest war positiv, die Blutprobe negativ. Ist die Sache erledigt?

Strafrechtlich und im Bußgeldverfahren ja. Fahrerlaubnisrechtlich nicht. Mehrere Verwaltungsgerichte haben entschieden, dass der positive Vortest allein die Gutachtenanordnung tragen kann. Rechnen Sie mit Post von der Fahrerlaubnisbehörde und lassen Sie die Anordnung prüfen, bevor Sie reagieren.

Kann ein Medikament den Drogenvortest auslösen?

Ja, das ist möglich. Strukturell ähnliche Wirkstoffe können denselben Antikörper besetzen. Diese Kreuzreaktionen lassen sich nach Herstellerangaben nicht vollständig ausschließen. Bringen Sie deshalb jede Dauermedikation früh in das Verfahren ein, am besten mit Verordnung und Beipackzettel.

Was ist der Unterschied zwischen Speichel- und Urintest?

Der Speicheltest erfasst den aktiven Wirkstoff, der auch im Blut vorhanden ist. Der Urintest erfasst überwiegend Abbauprodukte, die noch Tage nach dem Konsum nachweisbar bleiben. Ein positiver Urintest sagt deshalb wenig darüber aus, ob Sie zum Zeitpunkt der Fahrt unter Wirkung standen.

Darf die Polizei verlangen, dass ich im Freien uriniere?

Verlangen kann sie es nicht. Die Abgabe einer Urinprobe braucht einen geschützten Bereich, weil sonst das allgemeine Persönlichkeitsrecht verletzt wird. Viele landesrechtliche Verwaltungsvorschriften lassen den Urintest außerhalb geeigneter Räume selbst mit Zustimmung nur zu, wenn die Intimsphäre gewahrt bleibt.

Wird der Vortest in der Akte dokumentiert?

Nicht immer vollständig. Häufig findet sich nur der Vermerk, der Test sei positiv gewesen. Testsystem, Hersteller, Medium und Uhrzeit fehlen oft. Akteneinsicht ist deshalb der erste Schritt, und zwar bevor Sie sich zur Sache äußern.

Gesetzestexte und Fundstellen

Die Anlage zu § 24a StVG mit den erfassten berauschenden Mitteln und Substanzen steht im amtlichen Wortlaut unter § 24a StVG bei gesetze-im-internet.de. Die Übermittlungspflicht der Polizei folgt aus § 2 Abs. 12 StVG, die Anordnung der Blutentnahme aus § 81a StPO.

Zur fahrerlaubnisrechtlichen Bedeutung des Vortests haben entschieden: das VG München am 14.03.2014 (M 6b S 14.115, BeckRS 2014, 51848), das VG Ansbach am 14.01.2015 (AN 10 S 14.01946, BeckRS 2015, 41203) und das VG Greifswald am 10.12.2018 (4 B 1699/18 HGW, BA 2019, 69). Obergerichtlich steht dahinter der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 07.12.2009 (11 CS 09.1996, Rn. 21).

Die technischen Angaben zu Testprinzip, Analysemedien und Grauzone stammen aus dem Wagner/Müller/Klipfel, Leitfaden Drogenerkennung und Fahreignung, 2. Auflage, Kirschbaum Verlag Bonn 2024.

Kostenlose Ersteinschätzung

Die erste Frist, die läuft, ist fast nie die, an die Sie denken. Beim Bußgeldbescheid sind es zwei Wochen für den Einspruch. Bei der Gutachtenanordnung ist es die Beibringungsfrist, und sie ist gefährlicher, weil ihr Verstreichen den Schluss nach § 11 Abs. 8 FeV auslöst.

Äußern Sie sich zur Sache erst, wenn Akteneinsicht genommen wurde. Welches Testsystem verwendet wurde, wann die Blutentnahme erfolgte und was genau im Protokoll steht, entscheidet über die Verteidigung. Schildern Sie mir kurz den Ablauf der Kontrolle und sagen Sie mir, welches Schreiben Sie erhalten haben. Eine erste Einschätzung gebe ich Ihnen kostenfrei.

Über den Autor

Björn Schüller

ist Rechtsanwalt und Strafverteidiger in Bremen, seit 2011 zugelassen und seit fünfzehn Jahren im Betäubungsmittel-, Cannabis-, Zoll- und Fahrerlaubnisrecht tätig. Verteidigung bundesweit.

Bild von Dipl. Jur. Björn Schüller

Dipl. Jur. Björn Schüller

Hochspezialisierter Rechtsanwalt und Strafverteidiger mit über 15 Jahren Erfahrung im Bereich Drogen und Recht.

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Strafverteidiger für Betäubungsmittelrecht Björn Schüller aus Bremen