BtMG Anwalt
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Jahre
Erfahrung

Dipl. Jur. Björn Schüller - Ihr BtMG Anwalt

Ihre Sendung wurde vom Zoll beschlagnahmt?

Anwalt für Zollstrafrecht und Betäubungsmittel – bundesweite Strafverteidigung bei Bannbruch.

Wenn eine Bestellung aus dem Ausland vom Zoll abgefangen wird, folgt oft ein Brief der Staatsanwaltschaft – und mit ihm die Angst vor den Konsequenzen. Genau hier setze ich an: klar, schnell und mit über 15 Jahren Erfahrung ausschließlich in der Strafverteidigung.

Ein Brief vom Zoll oder von der Staatsanwaltschaft – und plötzlich läuft ein Ermittlungsverfahren

Ausgangssituation richtig erfassen

Sie haben etwas im Internet bestellt – aus dem Ausland, per Post oder Paket. Die Sendung kam nie an. Stattdessen liegt heute ein Schreiben in Ihrem Briefkasten: vom Hauptzollamt, von der Staatsanwaltschaft oder von der Polizei. Man wirft Ihnen ein Vergehen nach dem Betäubungsmittelgesetz oder einen sogenannten Bannbruch vor.

In diesem Moment schießen Ihnen viele Fragen durch den Kopf: Komme ich jetzt vor Gericht? Bekomme ich eine Vorstrafe? Erfährt mein Arbeitgeber davon? Muss ich mit einer Hausdurchsuchung rechnen?

Das Wichtigste vorweg: Ein Ermittlungsverfahren ist noch keine Verurteilung. Sehr viele dieser Verfahren lassen sich – mit dem richtigen Vorgehen von Anfang an – ohne Hauptverhandlung, ohne Vorstrafe und häufig durch eine Einstellung des Verfahrens beenden. Entscheidend ist, was Sie jetzt tun.

So gelingt der Freispruch

Ihre vier wichtigsten Schritte – jetzt.

01

Machen Sie keine Aussage.

Sie sind nicht verpflichtet, sich zur Sache zu äußern – weder schriftlich noch am Telefon, weder gegenüber dem Zoll noch gegenüber der Polizei. Alles, was Sie sagen, kann gegen Sie verwendet werden. Schweigen ist Ihr gutes Recht und schadet Ihnen nie.

02

Notieren Sie alle Fristen.

Anhörungsbögen und Schreiben der Behörden enthalten Fristen. Lassen Sie diese nicht verstreichen – aber füllen Sie den Anhörungsbogen zur Sache keinesfalls unüberlegt selbst aus.

03

Beauftragen Sie frühzeitig einen Verteidiger.

Je früher ich in das Verfahren eintrete, desto größer sind die Möglichkeiten, den Ausgang zu Ihren Gunsten zu beeinflussen – oft schon, bevor überhaupt Anklage erhoben wird.

04

Überlassen Sie die Akteneinsicht dem Anwalt.

Erst mit der vollständigen Ermittlungsakte lässt sich beurteilen, wie stark die Beweislage wirklich ist. Diese Akteneinsicht kann nur ein Rechtsanwalt für Sie beantragen.

Spezialisiert auf Zollstrafrecht und Betäubungsmittel

 Ich bin Strafverteidiger mit einem klaren Schwerpunkt: Verfahren rund um Betäubungsmittel und den Zoll. Der typische Fall, den ich betreue, sieht so aus – eine Bestellung aus dem Ausland wird auf dem Postweg abgefangen, der Zoll stellt die Sendung sicher, und es folgt ein Ermittlungsverfahren.

Rechtlich geht es dabei meist um zwei Vorschriften, die häufig zusammentreffen:

Betäubungsmittelgesetz (§ 29 BtMG): Die Einfuhr, der Erwerb und der Besitz von Betäubungsmitteln sind strafbar. Bereits die Bestellung, die zur Lieferung nach Deutschland führt, kann den Vorwurf begründen.

Bannbruch (§ 372 Abgabenordnung): Wer Waren entgegen einem Einfuhrverbot ins Inland verbringt, begeht einen Bannbruch. Weil viele Substanzen einem solchen Verbot unterliegen, führt der Zoll diese Verfahren – und genau hier liegt oft der Ansatzpunkt für die Verteidigung.

Diese Fälle unterscheiden sich erheblich vom „klassischen” Betäubungsmittelstrafrecht. Es kommt auf Details an: Wie wurde die Sendung sichergestellt? Lässt sich der Empfänger überhaupt zweifelsfrei zuordnen? Wurde die Ware korrekt gewogen und untersucht? Welche Wirkstoffmenge liegt tatsächlich vor? Aus solchen Fragen ergeben sich immer wieder Ansätze, die zu einer Einstellung des Verfahrens führen können.

Warum sich viele dieser Verfahren einstellen lassen:

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Mangelnde Beweislage nutzen

Gerade bei Postbeschlagnahmen ist die Beweislage für die Staatsanwaltschaft oft weniger eindeutig, als es auf den ersten Blick scheint. Sehr oft können die Ermittlungsverfahren bereits deshalb zur Einstellung aus Mangel an Beweisen nach § 170 Abs. II StPO gebracht werden, weil keine Finanztransaktionsermittlungen geführt wurden. Ihr Name auf dem Brief / Paket beweist gerade nicht, dass Sie es auch bestellt haben.

Bei geringen Mengen zum Eigenkonsum sieht das Gesetz zudem mehrere andere Wege vor, ein Verfahren ohne Hauptverhandlung und ohne Vorstrafe zu beenden – etwa die Einstellung nach § 31a BtMG oder nach den §§ 153, 153a und 154 StPO.

Ob und welcher dieser Wege in Ihrem Fall in Betracht kommt, hängt von den konkreten Umständen ab: der Art und Menge der Substanz, Ihrer persönlichen Situation und vor allem der Frage, wie das Verfahren von Beginn an geführt wird. Meine Aufgabe ist es, den für Sie günstigsten Weg zu finden und konsequent zu verfolgen.

Wichtig: Eine Erfolgsgarantie gibt es im Strafrecht nicht – und wer sie verspricht, ist unseriös. Was ich Ihnen zusage, ist eine ehrliche, realistische Einschätzung Ihrer Lage und ein Vorgehen, das Ihre Interessen bestmöglich schützt.

Über den Anwalt

Dipl. Jur. Björn Schüller – Ihr Verteidiger

Seit über 15 Jahren widme ich mich der Strafverteidigung und habe dabei eine Vielzahl von Verfahren im Betäubungsmittel- und Zollstrafrecht begleitet. Ich verteidige bundesweit – unabhängig davon, welche Staatsanwaltschaft oder welches Hauptzollamt Ihr Verfahren führt.

Für mich zählt nicht die Aktennummer, sondern der Mensch dahinter. Sie erreichen mich persönlich, erhalten klare Antworten ohne juristisches Fachchinesisch und eine konkrete Handlungsempfehlung für Ihre Situation. Diskretion ist dabei selbstverständlich.

Klar spezialisiert auf Zollstrafrecht und Betäubungsmittel - Bundesweite Verteidigung

Schnelle Erreichbarkeit – auch in dringenden Fällen

Persönliche Betreuung statt anonymer Kanzlei

Konkrete Handlungsempfehlungen statt Fachjargon

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Referenzen

Stimmen meiner Mandanten

In drei Schritten zu Ihrer Verteidigung

1. Kontakt & kostenfreie Ersteinschätzung

Sie schildern mir kurz Ihre Situation – telefonisch oder über das Kontaktformular. Ich sage Ihnen offen, wie ich Ihren Fall einschätze und wie es weitergehen kann.

2. Akteneinsicht & Strategie

Ich beantrage Akteneinsicht und prüfe die Beweislage im Detail. Auf dieser Grundlage entwickle ich eine auf Sie zugeschnittene Verteidigungsstrategie.

3. Umsetzung

Ich übernehme die gesamte Kommunikation mit Behörden und Gericht und setze alles daran, das für Sie bestmögliche Ergebnis zu erreichen – idealerweise die Einstellung des Verfahrens.

Strategisch und Persönlich

Warten Sie nicht ab – jeder Tag zählt!

Je früher ich Ihr Verfahren begleite, desto mehr Möglichkeiten bleiben, es zu Ihren Gunsten zu beenden. Schildern Sie mir Ihre Situation – unverbindlich, vertraulich und ohne Verpflichtung.

Kostenlos & unverbindlich:

Jetzt Anfrage senden!

Sie haben eine Frage oder ein konkretes Anliegen? Senden Sie mir gern unverbindlich Ihre Anfrage per Email, Formular oder WhatsApp. Zusätzlich haben Sie die Möglichkeit einen Rückruf anzufordern. Ich werde mich schnellstmöglich bei Ihnen melden. 

Telefon

015782773934

Email

info@btmg-anwalt.com

Eingestellte Verfahren

FAQS

Häufig gestellte Fragen

Die Höhe des Honorars richtet sich nach dem Umfang und der Schwierigkeit Ihres Falls und orientiert sich am Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Sie erhalten von mir Transparenz, bevor Sie sich zu irgendetwas verpflichten – ohne versteckte Kosten.

 

Nein – und niemand seriöses kann das im Strafrecht. Was ich Ihnen gebe, ist eine realistische Einschätzung Ihrer Chancen und eine Verteidigung, die Ihre Interessen konsequent vertritt.

 

In der Regel innerhalb von 24 Stunden. In dringenden Fällen – etwa bei einer bevorstehenden Frist – erhalten Sie noch am selben Tag eine Rückmeldung.

 

Das lässt sich pauschal nicht sagen und hängt vom Einzelfall ab. Umso wichtiger ist es, frühzeitig anwaltlichen Rat einzuholen, statt abzuwarten. Sprechen Sie mich an – ich sage Ihnen, womit Sie rechnen müssen.