Desomorphin: Zollbeamte prüfen nachts im Paketverteilzentrum eine kleine Postsendung am Rollenband

Symbolbild, mit KI erstellt.

Desomorphin: nicht verkehrsfähiges Betäubungsmittel der Anlage I ohne festgelegten Grenzwert

Desomorphin ist ein Opiat auf Morphinbasis und steht in der Anlage I zum Betäubungsmittelgesetz. Der Stoff ist in Deutschland weder verkehrs- noch verschreibungsfähig. Wer mit ihm umgeht, bewegt sich in derselben Normengruppe wie bei Heroin, und doch unterscheidet sich das Verfahren in einem Punkt grundlegend: Für Desomorphin ist der Grenzwert der nicht geringen Menge bislang nicht bestimmt.

Ich bin Björn Schüller, Rechtsanwalt in Bremen, und verteidige bundesweit in Betäubungsmittel- und Zollverfahren. Bei einem Stoff ohne festgelegten Grenzwert entscheidet die Beweisaufnahme über den Tatbestand, nicht eine Tabelle. Das ist die beste Ausgangslage, die ein Verteidigungsmandat in diesem Bereich haben kann.

Kurz gefasst: wie Desomorphin eingeordnet wird

Desomorphin entsteht durch chemische Reaktion aus Morphin, dem Sauerstoff entzogen wird. Es wurde 1932 in den USA synthetisiert und früher unter dem Markennamen Permonid vertrieben. In der Drogenszene trägt es wegen der Hautschäden an den Einstichstellen den Namen Krokodil. Strafrechtlich ist es ein Betäubungsmittel der Anlage I, verwaltungsrechtlich ein Fall der Nummer 9.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung.

Das Wichtigste in Kürze

  • Desomorphin ist in der Anlage I zum BtMG als nicht verkehrsfähiges Betäubungsmittel aufgeführt; eine Erlaubnis nach § 3 BtMG kommt praktisch nicht in Betracht.
  • Ein Grenzwert der nicht geringen Menge im Sinne des § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG ist für Desomorphin bislang nicht veröffentlicht; das Gericht muss ihn im Einzelfall sachverständig beraten festlegen.
  • Maßgeblich ist nach § 29a BtMG nicht das Bruttogewicht, sondern die Wirkstoffmenge (BGHSt 33, 8; BGHSt 42, 262).
  • Die Festlegung erfolgt zweistufig aus Einzelmenge und einer an der Gefährlichkeit orientierten Maßzahl in Konsumeinheiten (BGHSt 57, 60).
  • Nur wenn die Einzelmenge nicht bestimmbar ist, erfolgt die Festlegung über einen Vergleich mit verwandten Wirkstoffen.
  • Der zur Herstellung verwendete rote Phosphor ist seit dem 13. Januar 2021 Grundstoff der Kategorie 2 und seit dem 30. Juni 2022 über § 19 Abs. 5 GÜG vom Grundstoffüberwachungsgesetz erfasst.
  • Die Einfuhr in nicht geringer Menge ist nach § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG Verbrechen mit einer Mindeststrafe von zwei Jahren.
  • Steht die Einnahme fest, entzieht die Fahrerlaubnisbehörde nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG und § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV ohne Ermessen die Fahrerlaubnis.

Inhaltsverzeichnis

Die Einordnung von Desomorphin in die Anlagen

Desomorphin ist in der Anlage I zum Betäubungsmittelgesetz als nicht verkehrsfähiges Betäubungsmittel aufgeführt. Damit ist jeder Umgang außerhalb einer Erlaubnis nach § 3 Abs. 2 BtMG verboten, und diese Erlaubnis wird nach § 3 Abs. 2 BtMG nur zu wissenschaftlichen oder im öffentlichen Interesse liegenden Zwecken erteilt. Eine ärztliche Verschreibung ist ausgeschlossen, weil der Stoff nicht in der Anlage III steht.

Das unterscheidet Desomorphin von seinem Ausgangsstoff. Codein, aus dem es hergestellt wird, ist in der Anlage III geführt und bis zu bestimmten Wirkstoffgehalten ausgenommene Zubereitung. Die rechtliche Lage schlägt also beim Syntheseschritt vollständig um, und das ist für die Bewertung des Vorsatzes von Bedeutung. Einzelheiten zu diesem Mechanismus stehen im Beitrag über ausgenommene Zubereitungen.

Die Zuordnung zur Anlage I hat drei unmittelbare Folgen. Es gibt keinen erlaubten Umgang, auf den sich der Beschuldigte berufen kann. Es gibt keine Verschreibung, die als Rechtfertigung in Betracht kommt. Und die Qualifikationstatbestände der §§ 29a, 30 und 30a BtMG sind in voller Breite anwendbar, weil sie nicht auf einzelne Anlagen beschränkt sind. Zur Systematik der Listen im Übrigen der Beitrag über die Anlagen zum BtMG.

Herkunft, Herstellung und Wirkung von Desomorphin

Desomorphin wurde 1932 in den Vereinigten Staaten synthetisiert und bis vor einigen Jahrzehnten unter dem Markennamen Permonid vertrieben. Seit einigen Jahren wird es vor allem in Russland als Rauschmittel missbraucht. Hergestellt wird es dort aus Codein, das in russischen Apotheken frei verkäuflich war, unter Zusatz von rotem Phosphor, Salzsäure, Iod und verschiedenen Lösungsmitteln, darunter Farbverdünner.

Die Wirkung von Desomorphin ist dämpfend und euphorisierend und damit der des Heroins vergleichbar. Die Wirkdauer beträgt nur etwa zwei Stunden, was als Ursache dafür gilt, dass bereits die erste Injektion zur Abhängigkeit führen soll. Für die strafrechtliche Bewertung ist diese kurze Wirkdauer bedeutsam, weil sie die Konsumfrequenz und damit die Konsumeinheit beeinflusst.

Die Verunreinigungen aus der Desomorphin-Synthese verursachen extrem starke Nebenwirkungen, die innerhalb von zwölf bis sechsunddreißig Monaten zum Tod führen. An den Einstichstellen stirbt das Gewebe ab, die Venen entzünden sich, und die Haut verfärbt sich grau-grünlich. Daraus stammt der Szenename Krokodil. Es können ganze Körperteile absterben; im Endstadium löst sich die Haut von den Knochen, und es treten Nieren- und Leberversagen auf.

In Deutschland hat der Stoff bisher kaum eine Rolle gespielt. Im November 2011 gab es in Bochum einen ersten Verdacht entsprechender Fälle, der sich letztlich nicht erhärten ließ. Diese geringe Verbreitung ist der eigentliche Grund dafür, dass kein Grenzwert existiert: Es hat bislang kein Verfahren gegeben, in dem ein Gericht ihn hätte festlegen müssen.

Roter Phosphor und das Grundstoffrecht

Wer Desomorphin herstellt, braucht roten Phosphor. Dieser Stoff ist mit Wirkung vom 13. Januar 2021 in die Kategorie 2 des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 und des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 aufgenommen worden. Über die Anpassung des § 19 Abs. 5 GÜG mit Wirkung vom 30. Juni 2022 ist er damit auch vom deutschen Grundstoffüberwachungsgesetz erfasst.

Das hat praktische Folgen. Neben dem Verfahren wegen Herstellung eines Betäubungsmittels nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG kommt eine Strafbarkeit nach § 19 GÜG in Betracht, und zwar unabhängig davon, ob die Synthese gelungen ist. Der Nachweis setzt allerdings voraus, dass das Inverkehrbringen oder der Besitz des Grundstoffs zum Zweck der unerlaubten Herstellung feststeht.

Der fehlende Grenzwert für Desomorphin und die Methode des Bundesgerichtshofs

Für Desomorphin ist, soweit ich es überprüfen konnte, kein Grenzwert der nicht geringen Menge veröffentlicht. Das ist ausdrücklich meine eigene Einschätzung nach Durchsicht der einschlägigen Kommentarliteratur und keine Wiedergebung einer Fundstelle. Eine Entscheidung, die den Grenzwert dieses Stoffes festlegt, ist mir nicht bekannt.

Das bedeutet nicht, dass § 29a BtMG unanwendbar wäre. Es bedeutet, dass das Tatgericht den Grenzwert sachverständig beraten selbst bestimmen muss. Maßgeblich ist dabei nicht die Gewichtsmenge des Gemischs, sondern die Wirkstoffmenge (BGHSt 33, 8 = NStZ 1984, 556; BGHSt 42, 262 = NJW 1997, 810), die stets in Abhängigkeit von Wirkungsweise und Wirkungsintensität des einzelnen Stoffes festzulegen ist (BGHSt 57, 60 = NJW 2012, 400).

Die Festlegung erfolgt in zwei Stufen. Der Grenzwert ergibt sich aus dem Produkt der maßgeblichen Einzelmenge und einer an der Gefährlichkeit orientierten Maßzahl, die in Konsumeinheiten gemessen wird. Nur wenn die Einzelmenge nicht bestimmbar ist, wird auf einen Vergleich mit verwandten Wirkstoffen ausgewichen. In die Gesamtbetrachtung gehen neben den pharmakologischen Wirkungen auch die Konsumgewohnheiten und das typische Konsumumfeld ein.

Daraus ergeben sich für die Verteidigung drei Ansatzpunkte. Die Einzelmenge ist bei einem Stoff mit zweistündiger Wirkdauer und hoher Verunreinigung nicht aus Heroinwerten abzuleiten. Die Maßzahl muss begründet werden und darf nicht aus einer Analogie stammen. Und die Bezugsgröße, Base oder Salz, muss benannt sein. Jede dieser drei Größen ist revisibel, weil sie im Urteil darzulegen ist.

Die Grenzwerte der verwandten Opioide

Für die Einordnung lohnt der Blick auf die Stoffe, deren Grenzwerte feststehen. Sie zeigen die Bandbreite, in der sich ein für Desomorphin zu bestimmender Wert bewegen müsste, und sie zeigen zugleich, dass der Bundesgerichtshof bei jedem Stoff eigene Zahlen gebildet hat.

WirkstoffGrenzwertFundstelle
Heroinhydrochlorid1,5 g, aus 30 Dosen zu 50 mgBGHSt 32, 162 = NStZ 1984, 221
Morphinhydrochlorid in Zubereitungen4,5 g, aus 45 Dosen zu 100 mgBGHSt 35, 179 = NStZ 1988, 462
Morphinhydrochlorid in Schlafmohnkapseln70 gBGH BeckRS 2016, 21431
Levomethadonhydrochlorid3 gLG Freiburg NStZ-RR 2005, 323
racemisches Methadonhydrochlorid6 gLG Freiburg NStZ-RR 2005, 323
Buprenorphinhydrochlorid450 mg, umgerechnet 416,67 mg BuprenorphinBGHSt 51, 318 = NJW 2007, 2054
Fentanyl75 mgLG Nürnberg-Fürth, 13.12.2011, 1 KLs 359 Js 19763/10

Zwei Beobachtungen tragen die Argumentation. Erstens liegen die Werte um mehr als den Faktor sechzig auseinander, obwohl es sich durchweg um Opioide handelt; eine pauschale Übertragung ist deshalb ausgeschlossen. Zweitens hat der Bundesgerichtshof die Werte jeweils auf sachverständige Voten gestützt, meist von Toxikologen kriminaltechnischer Institute. Ohne ein solches Votum fehlt dem Urteil die Tatsachenbasis.

Wie wenig selbstverständlich die Zahlen sind, zeigt Opium. Das Landgericht Köln und das Oberlandesgericht Köln hatten 6 g Morphinhydrochlorid angenommen (NStZ 1993, 549; StV 1995, 306). Der zweite Strafsenat hat daran Zweifel geäußert, weil die Festlegung ohne wissenschaftlich fundierte Tatsachenbasis erfolgt sei (BGH NStZ-RR 2021, 17), und die Frage ist nicht abschließend entschieden. Mehr dazu im Beitrag über Opium.

Desomorphin als Base oder als Hydrochlorid

Die Bezugsgröße entscheidet über das Ergebnis. Bei Heroin ist der Anteil an Heroinbase nicht mit dem Anteil an Heroinhydrochlorid gleichzusetzen; der Basewert ist mit dem abgerundeten Faktor 1,1 zu multiplizieren, um auf das Hydrochlorid zu kommen. Entsprechend hat das Landgericht Memmingen bei inhalativer Aufnahme von Opium auf Morphin-Base abgestellt und eine Verfügbarkeit von fünfundzwanzig Prozent angenommen (BeckRS 2021, 962).

Für Desomorphin folgt daraus eine klare Anforderung an das Gutachten. Es muss angeben, ob der festgestellte Gehalt als Base oder als Salz ausgewiesen ist, und es muss den Umrechnungsfaktor offenlegen. Fehlt diese Angabe, ist die Wirkstoffmenge nicht bestimmt, und damit fehlt die Grundlage für jede Aussage zur Grenzmenge.

Besitz, Erwerb und Handeltreiben mit Desomorphin

Der unerlaubte Besitz, der Erwerb und das Handeltreiben mit Desomorphin unterhalb der Grenzmenge sind nach § 29 Abs. 1 Satz 1 BtMG mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bedroht. In minder schweren Fällen sieht § 29 Abs. 5 BtMG ein Absehen von Strafe vor, wenn der Täter Betäubungsmittel lediglich zum Eigenverbrauch in geringer Menge anbaut, herstellt, einführt oder besitzt.

Oberhalb der Grenzmenge greift § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG mit einer Mindeststrafe von einem Jahr für das Handeltreiben und die Abgabe in nicht geringer Menge; der minder schwere Fall des § 29a Abs. 2 BtMG beginnt bei drei Monaten. Der bloße Besitz in nicht geringer Menge ist in § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG nicht genannt und bleibt bei § 29 BtMG, was in der Praxis regelmäßig übersehen wird. Einzelheiten im Beitrag über den Besitz von Betäubungsmitteln.

Die Qualifikationen des § 30 BtMG kommen hinzu, wenn gewerbsmäßig als Mitglied einer Bande gehandelt wird, wenn der Täter leichtfertig den Tod eines anderen verursacht oder wenn er in nicht geringer Menge einführt. § 30a BtMG verlangt entweder eine Bande mit nicht geringer Menge oder das Mitsichführen einer Waffe.

Sicherstellung durch den Zoll und das Einfuhrverbrechen

Desomorphin wird in Deutschland praktisch nicht hergestellt, sondern wäre allenfalls aus Osteuropa zu erwarten. Der typische Zugriff erfolgt deshalb im Postverkehr oder an der Grenze. Die Einfuhr in nicht geringer Menge ist nach § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG Verbrechen mit einer Mindeststrafe von zwei Jahren; der minder schwere Fall beginnt nach § 30 Abs. 2 BtMG bei drei Monaten.

Weil der Grenzwert nicht festgelegt ist, hängt die Qualifikation als Verbrechen an derselben offenen Frage wie der Tatbestand des § 29a BtMG. Solange sie nicht beantwortet ist, trägt eine Anklage wegen § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG nicht, und auch der dringende Tatverdacht für einen Haftbefehl ist dann zweifelhaft. Zum Ablauf dieser Verfahren der Beitrag über Post vom Zoll.

Neben dem Betäubungsmittelstrafrecht steht der Bannbruch nach § 372 AO. Er ist nach § 372 Abs. 2 AO nur dann selbständig zu verfolgen, wenn die Tat nicht bereits nach anderen Vorschriften mit Strafe bedroht ist; gegenüber § 29 Abs. 1 BtMG ist er deshalb subsidiär. Näher dazu der Beitrag über den Bannbruch und zur Einfuhr der Beitrag über die Einfuhr von Betäubungsmitteln.

Das Wirkstoffgutachten als Angriffspunkt

Ohne analytisch festgestellten Wirkstoffgehalt ist die nicht geringe Menge nicht bewiesen. Das gilt bei Desomorphin doppelt, weil der Stoff aus einer Küchensynthese mit hohem Verunreinigungsgrad stammt und der Gehalt deshalb stark schwankt. Eine Schätzung anhand des Bruttogewichts ist unzulässig.

Zu prüfen sind vier Punkte: ob überhaupt eine quantitative Bestimmung erfolgt ist, ob die Methode validiert und die Messunsicherheit angegeben ist, ob eine repräsentative Probennahme bei mehreren Gebinden dokumentiert ist und ob Base oder Salz ausgewiesen wird. Mehr dazu im Beitrag über das Wirkstoffgutachten.

Bei nicht sichergestellten Mengen kommt eine Schätzung in Betracht, die aber auf tatsächliche Anknüpfungspunkte gestützt sein muss. Bei einem Stoff ohne festgelegten Grenzwert und ohne Marktdaten für Deutschland fehlen solche Anknüpfungspunkte regelmäßig vollständig.

Desomorphin und die Fahrerlaubnis

Neben dem Strafverfahren läuft ein zweites Verfahren, das den Mandanten oft härter trifft. Desomorphin ist Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes und damit von Nummer 9.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung erfasst. Danach entfällt die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bereits durch die Einnahme. Es kommt weder auf eine Fahrt noch auf eine bestimmte Konzentration an, und eine einmalige nachgewiesene Einnahme genügt.

Die Behörde entzieht die Fahrerlaubnis dann nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG in Verbindung mit § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV, ohne zuvor ein Gutachten anzuordnen; ein Ermessen besteht nicht. Die Wiedererteilung setzt den Nachweis eines stabilen Einstellungswandels voraus, regelmäßig über ein medizinisch-psychologisches Gutachten nach § 14 Abs. 2 FeV und über einen Abstinenznachweis.

Der Ansatzpunkt der Verteidigung liegt deshalb beim Nachweis der Einnahme, nicht bei der Rechtsfolge. Steht der Konsum fest, ist die Entziehung gebunden. Die pauschale Aussage, es sei ein Jahr Abstinenz nachzuweisen, ist dabei falsch: Die Dauer richtet sich nach der Hypothese und dem Indikator der Beurteilungskriterien, und genau diese Einordnung ist der Angriffspunkt. Einzelheiten auf der Seite zum Abstinenznachweis.

Ist nur der Besitz belegt und der Konsum nicht, gilt etwas anderes. Rechtsgrundlage für eine Begutachtung ist dann § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV, und das ist eine Kann-Vorschrift. Die Behörde muss ihr Ermessen ausüben und das in der Aufforderung offenlegen; eine Anordnung, die nur den Besitz feststellt und im Übrigen den Normtext wiedergibt, ist angreifbar. Dazu der Beitrag über die Fragestellung der Gutachtenanordnung.

Strafzumessung oberhalb der Grenzmenge

Steht die nicht geringe Menge fest, ist die Mindeststrafe des § 29a Abs. 1 BtMG von einem Jahr der Ausgangspunkt. Der minder schwere Fall des § 29a Abs. 2 BtMG eröffnet den Rahmen von drei Monaten bis zu fünf Jahren und ist der wichtigste Hebel, weil er die Strafaussetzung nach § 56 StGB wieder in Reichweite bringt.

Für ihn sprechen bei diesem Stoff typischerweise die Eigenkonsumnähe, die vollständige Abhängigkeit des Beschuldigten, der geringe Reinheitsgrad und das Fehlen gewerblicher Strukturen. Hinzu kommen die Aufklärungshilfe nach § 31 BtMG und, bei Abhängigkeit, die Zurückstellung der Strafvollstreckung nach § 35 BtMG.

Gerade die Zurückstellung ist hier naheliegend, weil der Konsum dieses Stoffes ohne Behandlung in kurzer Zeit tödlich endet. Sie setzt eine Strafe von nicht mehr als zwei Jahren oder einen entsprechenden Strafrest voraus. Näher dazu die Beiträge über die Zurückstellung nach § 35 BtMG und die Aufklärungshilfe nach § 31 BtMG.

Der Nachweis von Desomorphin im Screening

Ein Immunoassay auf Opiate erfasst Morphin und morphinnahe Strukturen und kann deshalb bei Desomorphin anspringen. Er unterscheidet aber nicht zwischen den Substanzen. Ein positiver Vortest belegt den Konsum dieses Stoffes damit nicht, und für die Fahrerlaubnisbehörde ist er ohne Bestätigungsanalytik kein Nachweis.

Erforderlich ist eine chromatographisch-massenspektrometrische Bestätigung, die den Stoff als solchen identifiziert. Ob ein Routinelabor ihn in seiner Substanzbibliothek führt, ist nicht selbstverständlich; wird nur auf Morphin und Codein geprüft, bleibt er unentdeckt oder wird als Codeinkonsum fehlgedeutet. Zu den Anforderungen an solche Nachweise der Beitrag über das Drogenscreening im Fahrerlaubnisverfahren.

In der Anlage zu § 24a StVG ist Desomorphin nicht genannt. Die Anlage führt die berauschenden Mittel abschließend auf, und ein Analogieschluss ist unzulässig (BayObLG NZV 2004, 267; OLG Jena NStZ 2005, 413). Eine Ordnungswidrigkeit nach § 24a Abs. 2 StVG scheidet damit aus, solange nicht Morphin selbst oberhalb von 10 ng/ml nachgewiesen ist. Die §§ 315c und 316 StGB sprechen dagegen von anderen berauschenden Mitteln und sind nicht auf eine Liste beschränkt; dort entscheidet die Fahrunsicherheit im Einzelfall.

Ein Mandat aus der Praxis

In einem von mir geführten Verfahren ging es um eine Postsendung aus Osteuropa mit einer trüben, bräunlichen Flüssigkeit. Der Vortest sprach auf Opiate an, die Anklage ging von einer Einfuhr in nicht geringer Menge aus und stützte sich auf eine überschlägige Umrechnung anhand der Heroinwerte.

Das Gutachten wies einen Wirkstoff aus, ohne zwischen Base und Salz zu unterscheiden, und nannte keine Messunsicherheit. Auf die Frage, aus welcher Entscheidung der zugrunde gelegte Grenzwert stamme, konnte die Staatsanwaltschaft nichts benennen. Das Verfahren endete ohne Verbrechensvorwurf.

Die Einzelheiten sind verändert. Der Fall ist der Grund, aus dem ich bei jedem Opiat ohne veröffentlichten Grenzwert zuerst frage, worauf die angenommene Zahl beruht.

Häufige Fragen zu Desomorphin

Ist Desomorphin in Deutschland verboten?

Ja. Es steht in der Anlage I zum Betäubungsmittelgesetz und ist damit nicht verkehrsfähig. Jeder Umgang außerhalb einer Erlaubnis nach § 3 Abs. 2 BtMG ist strafbar.

Wie viel ist eine nicht geringe Menge?

Das ist für diesen Stoff nicht entschieden. Das Gericht muss den Wert sachverständig beraten selbst bestimmen, und zwar aus Einzelmenge und Maßzahl, nicht durch Übernahme der Heroinwerte.

Kann ich wegen Krokodil verurteilt werden, wenn nur Codein gefunden wurde?

Nein. Codein steht in der Anlage III und ist bis zu bestimmten Gehalten ausgenommene Zubereitung. Entscheidend ist, welcher Stoff analytisch festgestellt wurde.

Verliere ich meinen Führerschein schon bei einmaligem Konsum?

Ja, wenn die Einnahme nachgewiesen ist. Nummer 9.1 der Anlage 4 FeV lässt die Eignung bereits durch die Einnahme entfallen, unabhängig von einer Fahrt.

Erkennt ein normales Labor diesen Stoff?

Nicht zwingend. Ein Opiat-Vortest kann anspringen, die Identifizierung setzt aber eine Bestätigungsanalytik voraus, in deren Substanzbibliothek der Stoff geführt wird.

Was ist mit dem roten Phosphor?

Er ist seit dem 13. Januar 2021 Grundstoff der Kategorie 2 und seit dem 30. Juni 2022 über § 19 Abs. 5 GÜG erfasst. Besitz zum Zweck der Herstellung kann deshalb gesondert strafbar sein.

Gesetzestexte und weiterführende Quellen

Den amtlichen Wortlaut des § 29a BtMG veröffentlicht das Bundesministerium der Justiz unter gesetze-im-internet.de.

Zur Maßgeblichkeit der Wirkstoffmenge BGHSt 33, 8 = NStZ 1984, 556 und BGHSt 42, 262 = NJW 1997, 810; zur Abhängigkeit von Wirkungsweise und Wirkungsintensität BGHSt 57, 60 = NJW 2012, 400. Zu den Grenzwerten der verwandten Stoffe BGHSt 32, 162 = NStZ 1984, 221 (Heroin), BGHSt 35, 179 = NStZ 1988, 462 (Morphin), BGH BeckRS 2016, 21431 (Schlafmohnkapseln), BGHSt 51, 318 = NJW 2007, 2054 (Buprenorphin) und LG Freiburg NStZ-RR 2005, 323 (Methadon).

Zu den Zweifeln am Opiumwert BGH NStZ-RR 2021, 17; zur inhalativen Aufnahme LG Memmingen BeckRS 2021, 962 sowie LG Köln NStZ 1993, 549 und OLG Köln StV 1995, 306, kritisch Cassardt NStZ 1995, 258. Zur abschließenden Natur der Anlage zu § 24a StVG BayObLG NZV 2004, 267 und OLG Jena NStZ 2005, 413.

Weiterführend: Morphin und Morphinsulfat sowie Codein als Betäubungsmittel.

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Björn Schüller, Rechtsanwalt und Strafverteidiger in Bremen. Tätig im Betäubungsmittel-, Zoll- und Fahrerlaubnisrecht bundesweit; Einzelheiten unter Anwalt für BtMG-Verfahren.

Über den Autor

Björn Schüller

ist Rechtsanwalt und Strafverteidiger in Bremen, seit 2011 zugelassen und seit fünfzehn Jahren im Betäubungsmittel-, Cannabis-, Zoll- und Fahrerlaubnisrecht tätig. Verteidigung bundesweit.

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Dipl. Jur. Björn Schüller

Hochspezialisierter Rechtsanwalt und Strafverteidiger mit über 15 Jahren Erfahrung im Bereich Drogen und Recht.

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Strafverteidiger für Betäubungsmittelrecht Björn Schüller aus Bremen