Mitfahrer bei einem berauschten Fahrer: junge Frau steigt nachts vor einem Club zögernd in ein Auto

Symbolbild, mit KI erstellt.

Mitfahrer bei einem berauschten Fahrer: Mitverschulden, Schmerzensgeld und Strafbarkeit

Ein Mitfahrer, der sich einem erkennbar fahruntüchtigen Fahrer anvertraut, muss sich nach § 254 BGB ein Mitverschulden anrechnen lassen; sein Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld wird dann gekürzt, im Extremfall entfällt er. Entscheidend sind die Erkennbarkeit der Fahruntüchtigkeit, die Möglichkeit zum Aussteigen und die Ursächlichkeit für die Verletzung. Die veröffentlichte Rechtsprechung betrifft fast ausschließlich alkoholisierte Fahrer.

Als Björn Schüller, Rechtsanwalt in Bremen, vertrete ich bundesweit Fahrer und Mitfahrer nach Fahrten unter Alkohol oder Drogen, im Straf- und Bußgeldverfahren ebenso wie gegenüber Behörden. Für den Mitfahrer stellen sich dabei zwei Fragen, die oft vermengt werden: ob er sich selbst strafbar gemacht hat und wie viel von seinem Schaden er ersetzt bekommt. Wo die Rechtsprechung zum Alkohol auf Drogen übertragen wird, kennzeichne ich das als eigene Einschätzung.

Zusammenfassung in Sätzen

  • Wer bei erkennbarer Fahrunsicherheit des Fahrers mitfährt, handelt nach § 254 Abs. 1 BGB, bei Ansprüchen aus dem StVG in Verbindung mit § 9 StVG, schuldhaft gegen sich selbst und erhält keinen vollen Ersatz.
  • Das bloße Wissen, dass der Fahrer überhaupt Alkohol getrunken hatte, begründet nach der Rechtsprechung noch kein Mitverschulden; erforderlich sind ernstliche Zweifel an der Fahrsicherheit.
  • Ein Mitverschulden nach § 254 BGB setzt voraus, dass der Mitfahrer nach Kenntnis der Fahrunsicherheit noch die Möglichkeit hatte, das Fahrzeug zu verlassen.
  • Eine eigene Berauschung des Mitfahrers entlastet ihn nach dem Rechtsgedanken des § 827 Satz 2 BGB grundsätzlich nicht.
  • Insassen müssen sich die Betriebsgefahr des Unfallwagens nicht anrechnen lassen; seit der Änderung des § 8a StVG zum 1.8.2002 haftet ihnen auch der Halter aus § 7 Abs. 1 StVG, einschließlich Schmerzensgeld (§ 11 StVG).
  • Den Anspruch kann der verletzte Mitfahrer nach § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG unmittelbar gegen den Kfz-Haftpflichtversicherer richten.
  • Strafbar nach § 316 StGB kann nur der Fahrzeugführer sein; der Mitfahrer kommt allenfalls als Anstifter oder Gehilfe nach §§ 26, 27 StGB in Betracht, was beiderseits mindestens bedingten Vorsatz voraussetzt.

Aufbau

Das Mitverschulden des Mitfahrers nach § 254 BGB und § 9 StVG

Das Handbuch Verkehrsrecht nennt als Beispiel ausdrücklich den Insassen, der sich einem erkennbar fahruntüchtigen, etwa alkoholisierten Fahrer anvertraut (Halm/Staudinger, Handbuch Verkehrsrecht, 8. Aufl., Kap. 1 Rdn. 244). Für Ansprüche aus der Gefährdungshaftung führt § 9 StVG in die Abwägung nach § 254 BGB; bei Ansprüchen aus § 823 BGB gilt § 254 BGB unmittelbar. Nach § 9 StVG ist auch zu beurteilen, wer sich einer erkannten Gefahr bewusst aussetzt, und zwar gerade bei alkoholbedingter Fahrunsicherheit des Fahrers (Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 9 StVG Rn. 21).

Früher wurde die Mitfahrt mit einem Betrunkenen als „Handeln auf eigene Gefahr“ und damit als Einwilligung in mögliche Verletzungen behandelt. Davon ist der Bundesgerichtshof seit BGHZ 34, 355 = NJW 1961, 655 abgerückt; Handeln auf eigene Gefahr fällt heute als schuldhafte Selbstgefährdung unter § 254 BGB (Grüneberg, BGB, 85. Aufl. 2026, § 254 Rn. 32).

Die Teilnahme an der Fahrt bei erkennbarer Fahrunsicherheit wird seither als Mitverschulden gewertet, nicht als rechtfertigende Einwilligung, weil eine Einwilligung nur zur völligen Haftungsfreistellung führen könnte und bei Minderjährigen versagen würde (Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 16 StVG Rn. 10, mit OLG Hamm NZV 2006, 85 und OLG Karlsruhe NJW 2009, 2608).

Je nach den Umständen kann die Mitfahrt den Ersatz mindern oder ganz ausschließen. Das Revisionsgericht prüft die Abwägung nur darauf, ob alle wesentlichen Umstände berücksichtigt und die Denkgesetze beachtet wurden (BGH VersR 1967, 288, nach Hentschel/König a. a. O.). Die Beweislast für das Mitverschulden trägt der Ersatzpflichtige (BGH NJW 1988, 2366). Ein Mitfahrer muss deshalb nicht beweisen, dass er nichts bemerken konnte; der Versicherer muss die Umstände darlegen, aus denen sich die Erkennbarkeit ergibt.

Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis der Fahrunsicherheit

Ein Mitverschulden setzt voraus, dass der Mitfahrer die Gefahr kannte und frei entscheiden konnte, oder dass er sie fahrlässig verkannt hat. Hentschel/König belegen beide Varianten: Kenntnis mit freier Abwägungsmöglichkeit ohne Zwangslage (OLG Hamm DAR 1972, 77; BGH VRS 16, 81) und fahrlässige Unkenntnis (BGH VersR 1967, 288; OLG Köln VRS 96, 327). Es genügt, wenn er bei zumutbarer Aufmerksamkeit ernsthaft an der Fahrsicherheit hätte zweifeln müssen. Überhöhte Anforderungen an seine Sorgfalt stellt die Rechtsprechung aber nicht (BGH VersR 1967, 82; KG zfs 1988, 378).

Nach Hentschel/König, § 16 StVG Rn. 11, wird ein Mitverschulden bejaht, wenn das Gesamtbild des Fahrers und seiner Fahrweise Anlass zu Zweifeln bot (BGH VersR 1967, 974), wenn der Mitfahrer weiß, dass der Fahrer vorher erheblich getrunken hat (KG VRS 111, 10; OLG Oldenburg VRS 95, 5), oder wenn ihm das hätte auffallen müssen (OLG Köln VM 2000, 36).

Verneint wird es, wenn der Mitfahrer nur weiß, dass überhaupt Alkohol im Spiel war (BGH VRS 57, 242; OLG Hamm NZV 2006, 85). Alkoholgeruch allein reicht ebenfalls nicht (OLG Frankfurt a. M. NZV 1989, 111).

UmstandFolge nach der zitierten RechtsprechungFundstelle
Gemeinsames Zechen vor der FahrtMitverschulden, unter Umständen AlleinschuldLG Aachen NJW-RR 1987, 670; OLG Oldenburg zfs 1989, 292
Wissen um erheblichen AlkoholkonsumMitverschuldenKG VRS 111, 10; OLG Oldenburg VRS 95, 5
Wissen, dass überhaupt getrunken wurdekein MitverschuldenBGH VRS 57, 242
Nur Alkoholgeruchkein MitverschuldenOLG Frankfurt a. M. NZV 1989, 111
BAK von 1,8 Promillekein Erfahrungssatz, dass der Mitfahrer sie erkennen mussteOLG München zfs 1985, 161
BAK unter 2 Promillejedenfalls kein Erfahrungssatz der ErkennbarkeitOLG Saarbrücken MDR 2002, 392

Besonders wichtig sind die beiden letzten Zeilen: Der Messwert der Blutprobe ersetzt nicht den Nachweis, was der Mitfahrer tatsächlich wahrgenommen hat oder hätte wahrnehmen müssen. Ob er hätte zweifeln müssen, hängt nach BGH VRS 57, 242 und OLG Saarbrücken MDR 2002, 392 von allen Umständen ab.

Drogen statt Alkohol: was ein Beifahrer bemerken kann

Die veröffentlichten Entscheidungen zur Mitfahrt betreffen ganz überwiegend Alkohol. Nach meiner Einschätzung gelten die Maßstäbe aus der Alkoholrechtsprechung entsprechend, weil § 254 BGB nicht nach dem Rauschmittel unterscheidet, sondern nach der Erkennbarkeit der Fahrunsicherheit. Schon für Alkohol hält die Kommentierung zu § 316 StGB fest, dass ein Laie aus äußeren Anzeichen nur ausnahmsweise auf eine alkoholbedingte Fahrunsicherheit schließen kann (Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 316 StGB Rn. 115). Bei Drogen ist die Lage nach meiner Einschätzung für den Mitfahrer eher noch schwieriger.

Die polizeiliche Fachliteratur beschreibt einen Unfall nach Kokain- und Amphetaminkonsum, bei dem der Fahrer auf seine Mitfahrer zu Beginn unauffällig wirkte; die Auffälligkeiten zeigten sich erst während der Fahrt, als ihn die Mitfahrer auf seine viel zu hohe Geschwindigkeit hinwiesen (Leitfaden Drogenerkennung und Fahreignung, 2. Aufl., Teil B, Beispielfall I). Als Hinweise auf einen Drogenunfall nennt der Leitfaden auch Angaben von Mitfahrern, sie hätten den Fahrer auf Hindernisse aufmerksam machen müssen. Solche Aussagen können im Haftungsprozess beides belegen: dass der Mitfahrer Zweifel hatte und von welchem Zeitpunkt an.

Welche körperlichen Zeichen auf Drogen hinweisen können, etwa stark verengte oder geweitete Pupillen, Muskelzittern oder ein Erregungszustand, beschreibt der Leitfaden für geschulte Polizeibeamte (Teil A, Wirkungen auf das vegetative Nervensystem). Was davon ein Mitfahrer im dunklen Fahrzeug wahrnimmt, ist eine andere Frage; die einzelnen Konsumanzeichen und ihre begrenzte Aussagekraft sind gesondert dargestellt. Für die Haftung zählt nach meiner Einschätzung vor allem die Fahrweise. Sie entspricht den Ausfallerscheinungen, die auch im Strafverfahren die Fahrunsicherheit tragen.

Ein weiterer Unterschied betrifft die Grenzwerte. Einen allgemein gesicherten Wert, ab dem Drogenkonsum absolute Fahruntüchtigkeit begründet, gibt es nach dem Handbuch Verkehrsrecht nicht (Kap. 23 Rdn. 92). Auch im Strafrecht gibt es für Drogen keinen Beweisgrenzwert (Hentschel/König, § 316 StGB Rn. 63); es bleibt nur der Weg über die relative Fahrunsicherheit mit Beweisanzeichen.

Nach meiner Einschätzung kann der Versicherer im Zivilprozess ebenso wenig allein mit dem Wirkstoffbefund argumentieren. Er muss Tatsachen vortragen, aus denen der Mitfahrer auf eine beeinträchtigte Fahrsicherheit schließen musste. Hat der Mitfahrer selbst gesehen, wie kurz vor der Fahrt harte Drogen genommen wurden, liegt das nach meiner Einschätzung näher an der Fallgruppe des bekannten erheblichen Alkoholkonsums als an der des bloßen Wissens um ein Getränk.

Die Möglichkeit, das Fahrzeug zu verlassen

Ein Vorwurf trifft den Mitfahrer nur, wenn er sich anders hätte entscheiden können. Das Handbuch verlangt für ein vorwerfbares Mitverschulden, dass der Insasse nach Kenntnis der Alkoholisierung noch Gelegenheit hatte, das Fahrzeug zu verlassen (Kap. 1 Rdn. 244). Ebenso entschied das OLG Naumburg (NZV 2011, 448, nach Hentschel/König, § 16 StVG Rn. 11). Entstehen die Zweifel erst unterwegs, kommt es darauf an, ob er dann ausgestiegen ist; bleibt er sitzen, kann ihm das angelastet werden (OLG Oldenburg VRS 95, 5; KG VM 1973, 58).

Für den Vortrag des Mitfahrers bedeutet das: Der Zeitpunkt der Erkenntnis ist festzuhalten. Fuhr der Fahrer auf der Autobahn, in der Nacht, fern von jeder Haltemöglichkeit, fehlt es nach meiner Einschätzung oft an einer zumutbaren Alternative. Das Handbuch erwähnt auch das Gegenstück, eine vom Fahrer geschaffene Zwangslage: Ein Mitfahrer sprang aus dem fahrenden Wagen, weil der alkoholisierte Fahrer vor der Polizei floh; die Verletzung wurde dem Fahrer zugerechnet (Handbuch Verkehrsrecht, Kap. 1 Rdn. 178).

Der selbst berauschte Mitfahrer und § 827 Satz 2 BGB

Häufig haben Fahrer und Mitfahrer gemeinsam gefeiert. Der Mitfahrer wendet dann ein, er sei selbst zu betrunken gewesen, um die Fahrunsicherheit zu bemerken. Dem folgt die Rechtsprechung überwiegend nicht.

Eine eigene alkoholbedingte Trübung der Wahrnehmung kommt dem Mitfahrer nach dem Rechtsgedanken des § 827 Satz 2 BGB nicht zugute (BGH VersR 1968, 197; OLG Hamm zfs 1987, 290; KG VM 1990, 92). Wer sich schuldhaft berauscht, ist nach dieser Vorschrift so verantwortlich, als fiele ihm Fahrlässigkeit zur Last; im Rahmen des § 254 BGB gilt § 827 Satz 2 BGB entsprechend (Grüneberg, § 254 Rn. 9, mit BGH VersR 1971, 473; § 827 Rn. 1).

Das gilt nach OLG Schleswig SVR 2021, 180 auch dann, wenn der gleichfalls betrunkene Mitfahrer möglicherweise von anderen in das Fahrzeug gesetzt wurde. Abweichend haben das OLG Brandenburg (VersR 2002, 863) und das OLG Karlsruhe (NJW 2009, 2608) entschieden (alle nach Hentschel/König, § 16 StVG Rn. 11).

Das Handbuch Verkehrsrecht wendet § 827 Satz 2 BGB entsprechend an, soweit die Alkoholisierung des Insassen zu einem komatösen Zustand führt (Kap. 1 Rdn. 269, Note 600). Für einen Mitfahrer, der sich mit Drogen selbst in einen Rausch versetzt hat, gilt nach meiner Einschätzung nichts anderes: § 827 Satz 2 BGB nennt „ähnliche Mittel“ neben geistigen Getränken, und Grüneberg zählt dazu ausdrücklich Drogen und Medikamente (§ 827 Rn. 2a).

Haftungsquoten: von der Mithaftung bis zur Alleinschuld

Feste Quoten gibt es nicht, wohl aber eine Spannweite. Das OLG Karlsruhe hat dem Mitfahrer bei erkennbar alkoholisiertem Fahrer ein Drittel auferlegt (NZV 2009, 226, nach Handbuch Verkehrsrecht, Kap. 1 Rdn. 269, Note 600). Hentschel/König nennen Entscheidungen, die eine erhebliche Mitschuld annehmen (OLG Hamburg VersR 1971, 258; OLG Celle NZV 2005, 421), und solche, die bis zur Alleinschuld des Mitfahrers gehen (BGH VersR 1963, 165; OLG Köln VersR 1990, 3).

KonstellationBewertungFundstelle
Mitfahrt bei erkennbar alkoholisiertem FahrerMitverschulden von einem DrittelOLG Karlsruhe NZV 2009, 226
Fahrer mit 1,43 Promille, Mitfahrer kennt die AlkoholisierungSchuld des Fahrers in der Regel erheblich größerKG VM 1979, 24
Erst 15-jähriger MitfahrerMithaftung trotz jugendlichen AltersOLG Schleswig NZV 1995, 357

Für den Mitfahrer spricht: Die Schuld dessen, der fahrunsicher steuert, ist in der Regel erheblich größer als die des Mitfahrers, der die Alkoholisierung kennt (KG VM 1979, 24, nach Hentschel/König, § 316 StGB Rn. 117). Die gebotene Selbstprüfung trifft in erster Linie den Fahrer (OLG Frankfurt a. M. NZV 2007, 525). Für minderjährige Mitfahrer ist § 828 BGB entsprechend anzuwenden und die Eigenart jugendlichen Verhaltens zu berücksichtigen (BGHZ 34, 355).

Ursächlichkeit, Beweislast und Sicherheitsgurt

Ein Mitverschulden mindert den Anspruch nur, soweit es sich schadenserhöhend ausgewirkt hat (Handbuch Verkehrsrecht, Kap. 1 Rdn. 244). Nach meiner Einschätzung liegt die Ursächlichkeit bei der Mitfahrt meist nahe, weil sich gerade die Gefahr der berauschten Fahrt verwirklicht. Anders kann es sein, wenn der Unfall auf einem Fehler eines anderen Verkehrsteilnehmers beruht, den auch ein nüchterner Fahrer nicht hätte vermeiden können.

Neben die Mitfahrt tritt oft ein zweiter Vorwurf, der fehlende Sicherheitsgurt nach § 21a StVO. Er wird gesondert geprüft und muss ebenfalls ursächlich für die Verletzungen gewesen sein; diesen Beweis führt der Schädiger (Handbuch Verkehrsrecht, Kap. 1 Rdn. 266). Umgekehrt hat der Fahrer eine Fürsorgepflicht gegenüber alkoholisierten Insassen, für deren Anschnallen zu sorgen (OLG Hamm NZV 1996, 33; OLG Karlsruhe NJW 2009, 2608, nach Hentschel/König, § 21a StVO Rn. 26). Auf die eigene Fahrunsicherheit des Fahrers kommt es dabei nicht an.

Anspruchsgrundlagen gegen Halter und Fahrer

Bis zum 31.7.2002 hafteten Halter ihren Insassen aus Gefährdungshaftung nur bei entgeltlicher und geschäftsmäßiger Beförderung. Seit der Änderung des § 8a StVG zum 1.8.2002 sind alle Insassen in die Halterhaftung nach § 7 Abs. 1 StVG einbezogen (Handbuch Verkehrsrecht, Kap. 1; Kap. 24 Rdn. 6). Der heutige § 8a StVG verbietet einen Haftungsausschluss nur bei entgeltlicher, geschäftsmäßiger Personenbeförderung. Gegen den Fahrer selbst besteht der Anspruch aus § 18 StVG mit vermutetem Verschulden und aus § 823 BGB.

Insassen müssen sich die Betriebsgefahr des Fahrzeugs, in dem sie saßen, nicht anrechnen lassen, auch nicht über § 254 BGB (Hentschel/König, § 17 StVG Rn. 3, mit OLG Naumburg NZV 2009, 227 und OLG Celle NZV 1996, 114). Ein Verschulden des Fahrers wird ihnen im Verhältnis zum Unfallgegner nicht zugerechnet, weil eine Zurechnungsnorm fehlt (KG MDR 2010, 1318, nach Handbuch Verkehrsrecht, Kap. 1 Rdn. 269, Note 599). Für eigenes Verschulden stehen sie dagegen ein, und dazu gehört die Mitfahrt bei erkennbar fahrunsicherem Fahrer.

Eine Ausnahme kann § 8 Nr. 2 StVG bilden, wenn der Verletzte beim Betrieb des Kraftfahrzeugs tätig war. Das hat die Rechtsprechung bereits angenommen, als der verletzte Mitfahrer dem Fahrer den Wagen zur Verfügung stellte und Einfluss auf den Fahrtweg nahm (OLG Saarbrücken SP 2009, 389, nach Handbuch Verkehrsrecht, Kap. 1 Rdn. 269, Note 601; der BGH hat die Frage im Beschluss vom 12.01.2010, VI ZR 164/09, offengelassen).

Schmerzensgeld bei eigenem Mitverschulden

Seit der Reform von 2002 umfasst die Gefährdungshaftung des Halters auch den immateriellen Schaden; § 11 StVG stellt das ausdrücklich klar (Handbuch Verkehrsrecht, Kap. 8 Rdn. 9; Kap. 24 Rdn. 6). Der verletzte Mitfahrer braucht für sein Schmerzensgeld nach § 253 Abs. 2 BGB also kein Verschulden des Fahrers zu beweisen. Die Haftungshöchstbeträge der §§ 12, 12a StVG können allerdings bei schweren Personenschäden den Rückgriff auf § 823 BGB erforderlich machen (Kap. 8 Rdn. 11).

Bei einem Mitverschulden wird das Schmerzensgeld nach dem Handbuch nicht rechnerisch gequotelt, sondern als einheitlicher Betrag gebildet, in den die Mitverantwortung bereits eingeflossen ist (Kap. 8 Rdn. 41; ebenso Grüneberg, § 253 Rn. 20, mit BGH NJW-RR 2024, 474). In der Praxis geschieht dies dennoch häufig durch eine Quote. Für den Feststellungsantrag schlägt das Handbuch eine Fassung vor, die das Mitverschulden von einem Drittel ausdrücklich benennt.

Der Direktanspruch gegen den Haftpflichtversicherer

Nach § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG kann der Geschädigte seinen Anspruch unmittelbar gegen den Kfz-Haftpflichtversicherer geltend machen. Dritter in diesem Sinne ist jeder Geschädigte, der nicht Fahrer des versicherten Fahrzeugs ist, also auch der Halter, der als Insasse im eigenen Wagen verletzt wird (Handbuch Verkehrsrecht, Kap. 1 Rdn. 107). Der Mitfahrer muss sich deshalb nicht an den oft vermögenslosen Fahrer halten.

Auch bei einem „kranken“ Versicherungsverhältnis, also bei einer Obliegenheitsverletzung des Halters oder Fahrers wie einer Alkoholfahrt, bleibt der Direktanspruch nach § 117 Abs. 1 VVG unberührt; leistungsfrei ist der Versicherer nur im Innenverhältnis zur versicherten Person (Handbuch Verkehrsrecht, Kap. 1 Rdn. 109). Für die Drogenfahrt gilt nach meiner Einschätzung dasselbe. Der Versicherer reguliert und nimmt später Rückgriff. Wie dieser Regress des Haftpflichtversicherers nach einer Drogenfahrt abläuft, ist gesondert dargestellt.

Gefälligkeitsfahrt und stillschweigender Haftungsverzicht

Versicherer berufen sich gelegentlich darauf, der Mitfahrer habe bei einer Gefälligkeitsfahrt stillschweigend auf seine Ansprüche verzichtet. Bei der Mitfahrt mit einem alkoholisierten Fahrer scheidet ein solcher Verzicht von vornherein aus, wenn der Mitfahrer die Fahruntüchtigkeit nicht erkennen konnte (OLG Karlsruhe DAR 1991, 175; OLG Koblenz zfs 1991, 294, nach Hentschel/König, § 16 StVG Rn. 10). Besteht Versicherungsschutz für den Haftenden, spricht das in der Regel gegen einen Verzicht (BGH NJW 2008, 1591, nach Hentschel/König, § 16 StVG Rn. 9a).

Besondere Umstände, die für einen Verzicht sprechen, sah der BGH etwa, als sich ein angetrunkener Halter von seiner späteren Ehefrau mit geringer Fahrerfahrung befördern ließ (BGH VRS 58, 333, nach § 16 StVG Rn. 11). Eine Verzichtserklärung des verletzten Insassen gegenüber Fahrer und Halter wirkt nach OLG Koblenz zfs 1987, 130 auch zugunsten des Haftpflichtversicherers. Nach meiner Einschätzung sollte ein Mitfahrer nach einem Unfall keine Erklärung unterschreiben, bevor die Haftungsfrage geklärt ist.

Der Halter als Mitfahrer: Mitschuld, Regress und Kasko

Sitzt der Halter selbst auf dem Beifahrersitz, verschärft sich seine Lage. Lässt er einen ersichtlich Angetrunkenen fahren, trifft ihn eine Mitschuld (BGH VersR 1967, 379; OLG München VersR 1986, 925, nach Hentschel/König, § 16 StVG Rn. 11). Seine eigenen Ansprüche als Insasse bleiben ihm zwar grundsätzlich erhalten; das Handbuch spricht ihm einen unquotierten Anspruch gegen den Fahrer zu, weil sich die Betriebsgefahr insoweit nicht auswirkt (Kap. 1 Rdn. 269). Ein Verschulden gegen sich selbst kann ihm aber auch hier entgegengehalten werden.

Als Versicherungsnehmer droht ihm zusätzlich der Regress. Er entgeht ihm nach dem Handbuch nur, wenn er nachweislich vom Alkoholkonsum des Fahrers nichts wusste und dieser auch nicht erkennbar war; sonst kann eine Quote von 75 % angemessen sein (Kap. 20). In der Kaskoversicherung gilt es als grob fahrlässig, das Fahrzeug einem erkennbar alkoholisierten und fahruntüchtigen Fahrer zu überlassen (Kap. 21 Rdn. 107). Die Einzelheiten zur Leistungskürzung nach § 81 Abs. 2 VVG behandle ich bei der Kaskoversicherung nach einer Drogenfahrt.

Die Begleitperson beim begleiteten Fahren

Eine Sonderrolle hat die Begleitperson beim begleiteten Fahren ab 17. Sie gilt nicht als Fahrzeugführer und hat keine Ausbildungsfunktion; sie soll dem Fahranfänger Rat und Hinweise geben (Hentschel/König, § 48a FeV, mit Begr. VkBl. 2005, 690). Nach § 48a Abs. 6 Satz 1 FeV darf sie nicht begleiten, wenn sie 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr im Blut hat (Nr. 1), 3,5 ng/ml oder mehr Tetrahydrocannabinol im Blutserum aufweist (Nr. 1a) oder unter der Wirkung eines in der Anlage zu § 24a StVG genannten Mittels steht (Nr. 2).

Ein Verstoß der Begleitperson ist nicht bußgeldbewehrt, weil sie nicht als Verkehrsteilnehmerin gilt (§ 48a FeV Rn. 26). Haftungsrechtlich ist sie aber nicht frei: Ein Verstoß gegen die Alkohol- und Drogenregel kann über § 823 Abs. 2 BGB zur Haftung führen, bei Eltern auch über § 832 BGB (Hentschel/König, § 6e StVG Rn. 17).

Strafbarkeit des Mitfahrers: Anstiftung und Beihilfe

§ 316 StGB ist ein eigenhändiges Delikt. Täter kann nur sein, wer das Fahrzeug führt; mittelbare Täterschaft und Mittäterschaft eines Mitfahrers scheiden aus. Andere, auch der Halter, können nur Anstifter oder Gehilfen sein. Dafür müssen Teilnehmer und Fahrer hinsichtlich der Fahrunsicherheit zumindest bedingt vorsätzlich handeln; eine fahrlässige Teilnahme ist nicht strafbar (Hentschel/König, § 316 StGB Rn. 96).

Der Nachweis wird nach der Kommentierung kaum je zu führen sein. Weil § 316 StGB auch andere berauschende Mittel erfasst, gilt das für die Drogenfahrt unmittelbar; die Strafbarkeit des Fahrers selbst behandle ich bei der Fahrunsicherheit durch Rauschmittel nach § 316 StGB.

An der Ordnungswidrigkeit der Drogenfahrt nach § 24a StVG hält die Kommentierung eine Beteiligung im Sinne von § 14 OWiG für denkbar, sofern beide nachweisbar mit Vorsatz in Richtung auf eine Drogenfahrt handeln (§ 316 StGB Rn. 96). Eine strafbare Teilnahme an einer Trunkenheitsfahrt ist kein Regelfall für die Entziehung der Fahrerlaubnis des Teilnehmers nach § 69 StGB; eine Entziehung bleibt nach Gesamtwürdigung möglich (OLG Koblenz DAR 1987, 297; LG Koblenz VRS 100, 36, nach Hentschel/König, § 69 StGB Rn. 16c).

Nach OLG Hamm DAR 1972, 77 und OLG Koblenz BA 2002, 484 ist die konkludente Einwilligung des verletzten Mitfahrers durch Mitfahrt bei alkoholbedingt fahrunsicherem Fahrer wegen Sittenverstoßes unbeachtlich, wenn schwere Verletzungen oder der Tod folgen; das Einverständnis wirkt dann nur in der Strafzumessung. Bei erkannter Angetrunkenheit kommt eine Einwilligung in geringfügige Verletzungen in Betracht (OLG Frankfurt a. M. DAR 1965, 217, alle nach Hentschel/König, § 229 StGB Rn. 26).

Unfallversicherung: Ausschluss wegen Bewusstseinsstörung

Ist der Mitfahrer unfallversichert, droht ein weiterer Ausschluss. Die Klausel für alkohol- und drogenbedingte Bewusstseinsstörungen ist der in der Praxis häufigste Ausschluss der Kraftfahrtunfallversicherung (Handbuch Verkehrsrecht, Kap. 23 Rdn. 87). Er kann auch einen Mitfahrer treffen, der sich einem fahruntüchtigen Fahrer anvertraut, wenn er dies erkannt hat und sich ihm ohne eigenen Alkoholeinfluss nicht anvertraut hätte (Kap. 23 Rdn. 93).

Diese Konstellation ist eng. Sie setzt voraus, dass die eigene Berauschung des Mitfahrers für seine Entscheidung zur Mitfahrt ursächlich war. Nach meiner Einschätzung muss der Versicherer diese Ursächlichkeit konkret darlegen; die bloße gemeinsame Feier genügt dafür nicht. Wie der Ausschluss bei Drogen im Einzelnen gehandhabt wird, ist bei der Unfallversicherung nach Drogenkonsum beschrieben.

Ein Fall aus der Praxis

Der folgende Fall ist ein anonymisierter Praxisfall; die Einzelheiten sind verändert. Die Betroffene verließ mit einem Bekannten nachts eine Feier. Sie hatte gesehen, dass er dort eine ihr unbekannte weiße Substanz geschnupft hatte, er sprach aber klar, ging sicher und setzte sich ans Steuer des Wagens eines gemeinsamen Bekannten, der selbst nicht mitfuhr. Auf der Landstraße fuhr der Fahrer zunehmend schnell; die Betroffene forderte ihn zweimal auf, langsamer zu fahren. Kurz darauf kam er in einer Kurve von der Fahrbahn ab. Die Betroffene war angeschnallt und erlitt Brüche; im Blut des Fahrers wurde Kokain nachgewiesen.

Der Haftpflichtversicherer des Halters erkannte die Haftung dem Grunde nach an (§ 7 Abs. 1 StVG, § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG), wandte aber ein Mitverschulden von einem Drittel ein und berief sich auf die Rechtsprechung zur Mitfahrt mit einem alkoholisierten Fahrer. Die Betroffene habe den Konsum gesehen und hätte nicht einsteigen dürfen. Damit stellten sich genau die Fragen der Erkennbarkeit, des Zeitpunkts und der Möglichkeit zum Aussteigen.

Die Bewertung folgt den oben dargestellten Grundsätzen. Die Beweislast für das Mitverschulden lag beim Versicherer. Das Wissen um den Konsum war nach meiner Einschätzung ein gewichtiges Indiz, ersetzte aber nicht die Feststellung, dass die Betroffene beim Einsteigen an der Fahrsicherheit zweifeln musste; der Fahrer wirkte unauffällig.

Die Zweifel entstanden erst unterwegs. Auf der nächtlichen Landstraße fehlte bis zum Unfall eine zumutbare Gelegenheit zum Aussteigen, zumal die Betroffene mit ihren Aufforderungen reagiert hatte. Ein Gurtverstoß lag nicht vor. Nach meiner Einschätzung war ein Mitverschulden deshalb allenfalls deutlich unter dem verlangten Drittel anzusetzen.

Rückfragen aus Mandaten

Bekomme ich als Beifahrer Schmerzensgeld, wenn der Fahrer betrunken war?

Ja, grundsätzlich haften Halter, Fahrer und der Haftpflichtversicherer auch für das Schmerzensgeld des verletzten Mitfahrers. Gekürzt wird nur, wenn Ihnen die Fahrunsicherheit erkennbar war und Sie noch hätten aussteigen können (Handbuch Verkehrsrecht, Kap. 1 Rdn. 244).

Reicht es für eine Kürzung, dass ich wusste, dass er etwas getrunken hatte?

Nein, das bloße Wissen um Alkoholkonsum genügt nach BGH VRS 57, 242 nicht. Es müssen Umstände hinzukommen, die ernstliche Zweifel an der Fahrsicherheit begründen, etwa erheblicher Konsum oder eine auffällige Fahrweise.

Gilt das alles auch, wenn der Fahrer Drogen genommen hatte?

Nach meiner Einschätzung ja, weil § 254 BGB auf die Erkennbarkeit der Fahrunsicherheit abstellt und nicht auf das Rauschmittel. Drogenwirkungen sind für Laien allerdings oft schwerer zu erkennen als Trunkenheit, und die Rechtsprechung zur Mitfahrt betrifft fast nur Alkohol.

Hilft es mir, dass ich selbst betrunken war und nichts gemerkt habe?

In der Regel nicht, weil die eigene Berauschung nach dem Rechtsgedanken des § 827 Satz 2 BGB nicht entlastet (BGH VersR 1968, 197). Einzelne Gerichte haben abweichend entschieden, etwa OLG Brandenburg VersR 2002, 863.

Kann ich als Mitfahrer bestraft werden?

Nur ausnahmsweise, nämlich als Anstifter oder Gehilfe mit Vorsatz bezüglich der Fahrunsicherheit; Täter des § 316 StGB ist allein der Fahrer (Hentschel/König, § 316 StGB Rn. 96). Den Vorsatznachweis hält die Kommentierung für kaum je möglich.

An wen richte ich meine Forderung?

Am zweckmäßigsten unmittelbar an den Kfz-Haftpflichtversicherer des Unfallwagens nach § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG. Ob er später beim Fahrer Regress nimmt, berührt Ihren Anspruch nicht (§ 117 Abs. 1 VVG; Handbuch Verkehrsrecht, Kap. 1 Rdn. 109).

Gesetzestexte, Rechtsprechung, Schrifttum

Normen: § 254 BGB, § 827 BGB, §§ 253, 823, 828, 832 BGB; §§ 7, 8, § 8a StVG, §§ 9, 11, 12, 12a, 17, 18, § 24a StVG; § 115 VVG, §§ 81, 117 VVG; § 48a FeV; § 21a StVO; §§ 26, 27, 69, § 316 StGB; § 14 OWiG.

Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und der Instanzgerichte, jeweils nach den angegebenen Kommentarstellen:

  • BGHZ 34, 355 = NJW 1961, 655; BGH VRS 57, 242; BGH VersR 1968, 197; BGH VersR 1967, 379; BGH VersR 1963, 165; BGH NJW 1988, 2366; BGH NJW 2008, 1591; BGH VRS 58, 333; BGH VersR 1971, 473; BGH NJW-RR 2024, 474.
  • OLG Karlsruhe NZV 2009, 226; OLG Karlsruhe NJW 2009, 2608; KG VM 1979, 24; KG VRS 111, 10; KG MDR 2010, 1318; OLG Naumburg NZV 2011, 448; OLG Naumburg NZV 2009, 227; OLG Oldenburg VRS 95, 5; OLG München zfs 1985, 161; OLG Saarbrücken MDR 2002, 392.
  • OLG Saarbrücken SP 2009, 389; OLG Schleswig SVR 2021, 180; OLG Schleswig NZV 1995, 357; OLG Brandenburg VersR 2002, 863; OLG Frankfurt a. M. NZV 1989, 111; OLG Frankfurt a. M. NZV 2007, 525; OLG Hamm NZV 1996, 33; OLG Hamm NZV 2006, 85; OLG Hamm DAR 1972, 77; OLG Koblenz BA 2002, 484; OLG Koblenz DAR 1987, 297; LG Aachen NJW-RR 1987, 670.

Schrifttum:

  • Hentschel/König, Straßenverkehrsrecht, 48. Aufl. 2025, § 9 StVG Rn. 21, § 16 StVG Rn. 9a bis 11, § 17 StVG Rn. 3, § 6e StVG Rn. 17, § 48a FeV Rn. 26, § 21a StVO Rn. 26, § 69 StGB Rn. 16c, § 229 StGB Rn. 26, § 316 StGB Rn. 63, 96, 115 und 117.
  • Grüneberg, BGB, 85. Aufl. 2026, § 253 Rn. 20, § 254 Rn. 9 und 32, § 827 Rn. 1 und 2a.
  • Halm/Staudinger, Handbuch Verkehrsrecht, 8. Aufl. 2025, Kap. 1 Rdn. 107, 109, 178, 244, 266 und 269, Kap. 8 Rdn. 9, 11 und 41, Kap. 20, Kap. 21 Rdn. 107, Kap. 23 Rdn. 87, 92 und 93, Kap. 24 Rdn. 6.
  • Leitfaden Drogenerkennung und Fahreignung, 2. Aufl. 2024, Teil A und Teil B.

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Über den Autor

Björn Schüller

ist Rechtsanwalt und Strafverteidiger in Bremen, seit 2011 zugelassen und seit fünfzehn Jahren im Betäubungsmittel-, Cannabis-, Zoll- und Fahrerlaubnisrecht tätig. Verteidigung bundesweit.

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Dipl. Jur. Björn Schüller

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